Nordrhein-Westfalen

Gesetz über das öffentliche Flaggen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über das öffentliche Flaggen

- SGV.NRW. - Seite 1 113 Gesetz über das öffentliche Flaggen vom 10.03.1953 Gesetz über das öffentliche Flaggen Vom 10. März 1953 ( Fn1) Einziger Paragraph ( Fn2) (1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, haben an den Tagen zu flaggen, die vom Innenminister bestimmt werden. (2) Die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können aus eigener Entschließung flaggen, wenn sie eine öffentliche Beflaggung für erforderlich halten. (3) Die regelmäßigen Beflaggungstage werden durch Rechtsverordnung des Innenministers im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtages festgelegt. Im übrigen erläßt der Innenminister die zur Durchführung der Beflaggung erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Fn1 GV. NW. 1953 S. 220 / GS. NW. S. 144. i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Flaggen v. 12. Juli 1960 (GV. NW. S. 283), neugefaßt durch Art. 35 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370). Fn2 neu gefaßt durch Art. 35 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370): in Kraft getreten am 17. Juli 1984. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.