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113 Gesetz über das öffentliche Flaggen vom 10.03.1953
Gesetz
über das öffentliche Flaggen
Vom 10. März 1953 ( Fn1)
Einziger Paragraph ( Fn2)
(1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, haben an den Tagen zu flaggen, die
vom Innenminister bestimmt werden.
(2) Die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts können aus eigener Entschließung flaggen, wenn sie eine öffentliche Beflaggung für erforderlich halten.
(3) Die regelmäßigen Beflaggungstage werden durch Rechtsverordnung des Innenministers im Einvernehmen mit dem
Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtages festgelegt. Im übrigen erläßt der Innenminister die zur
Durchführung der Beflaggung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Fn1 GV. NW. 1953 S. 220 / GS. NW. S. 144. i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
öffentliche Flaggen v. 12. Juli 1960 (GV. NW. S. 283), neugefaßt durch Art. 35 3. FRG v. 26. 6.
1984 (GV. NW. S. 370).
Fn2 neu gefaßt durch Art. 35 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370): in Kraft getreten am 17. Juli 1984.
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