Nordrhein-Westfalen

Gesetz betreffend die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die ,,Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche", die durch die Landeskirchen errichtet wird, ist mit ihrer Errichtung durch die Landeskirchen eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 2

Die Versorgungskasse kann Kirchenbeamte haben.

§ 3

Der kirchliche Errichtungsakt und die Satzung der Versorgungskasse bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen, soweit sie den Zweck, die Aufgabe und die Vertretung der Kasse betreffen. Sonstige Änderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.

§ 4

Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Versorgungskasse.

§ 5

Das Gesetz tritt am 31. Juli 1971 in Kraft.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Kultusminister

der Minister für Wissenschaft

und Forschung

Fn1 GV. NW. 1971 S. 194.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.