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7134 Gesetz betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von
Marksteinen vom 7. Oktober 1865 und vom 7. April 1869 vom 24.05.1901
Gesetz
betreffend die Ergänzung der Gesetze über die
Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865
und vom 7. April 1869
Vom 24. Mai 1901 ( Fn1)
§1
(1) Ist ein auf Grund der Gesetze vom 7. Oktober 1865 ( Fn2) oder vom 7. April 1869 ( Fn3) dem Staate überlassenes
Grundstück für die Festlegung der trigonometrischen Punkte und die Sicherstellung der Marksteine nicht mehr
notwendig, so genügen zur Rückübertragung des Eigentums auf den zeitigen Eigentümer des durch die Überlassung
verkleinerten Grundstücks die Einigung dieses Eigentümers und des Staates und die Eintragung in das Grundbuch.
(2) Der Regierungspräsident ( Fn4) ist befugt, den Fiskus bei den Rechtsgeschäften, die sich auf die
Rückübertragung des Eigentums beziehen, zu vertreten.
(3) Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Regierungspräsidenten ( Fn5).
(4) Für die Eintragung werden Kosten nicht erhoben.
§2
Für die Rückgabe des Grundstücks ist die bei der Überlassung festgesetzte Geldentschädigung zu entrichten ( Fn6)
Ist keine Entschädigung gezahlt, so geschieht die Rückgabe unentgeltlich.
Fn1 PrGS. S. 145/PrGS. NW. S. 161.
Fn2 nicht abgedruckt, weil außer Geltungsbereich.
Fn3 vgl. Gl.Nr. 7134.
Fn4 geändert auf Grund der veränderten verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.
Fn5 geändert auf Grund der veränderten verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.
Fn6 Seit dem Jahre 1941 wird zur Ersparung von Verwaltungsarbeit allgemein von der Zurückzahlung der
Geldentschädigung abgesehen.
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