Gesetz betreffend das Pfandleihgewerbe
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Gesetz betreffend das Pfandleihgewerbe
Vom 17. März 1881
§§ 1-19
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 20 gestrichen mit Wirkung von 1. Januar 1979 durch Art. 26 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290).
(1) Die §§ 1-18 des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die von Gemeinden oder von weiteren kommunalen Verbänden zu errichtenden Anstalten. (2) Dieselben sind berechtigt, die Versteigerung der Pfänder durch einen ihrer vereidigten Beamten bewirken zu lassen. §§ 22, 23
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.