Nordrhein-Westfalen

Gebührenordnung für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gebührenordnung für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen

- SGV.NRW. - Seite 1 2011 Gebührenordnung für die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.1978 Gebührenordnung für die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 31. Januar 1978 ( Fn1) Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 24 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354) ( Fn2), geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1977 (GV NW. S. 354), wird verordnet: §1 Die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen erheben Gebühren (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) nach den Gebührentarifen der Anlagen 1 und 2, die Bestandteile dieser Verordnung sind. (Anlagen 1 und 2) §2 (1) Von der Erhebung von Gebühren kann in den Fällen der Anlage 1 Nr. 1 und der Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 und 2.1 abgesehen werden, wenn a) die Inanspruchnahme der Archive wissenschaftlichen, orts- oder familienkundlichen Zwecken dient und nicht in überwiegend privatem Interesse liegt, b) dies zur Vermeidung sozialer Härten oder aus anderen Billigkeitsgründen geboten erscheint.(2) Portoauslagen sind jedoch zu ersetzen, sofern sie höher sind als die Gebühren für einen Standardbrief. §3 Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen VerwaltungsgebührentarifAnlage 1 Verwaltungsgebührentarif (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Gegenstand / Gebühren in DM) 1 Schriftliche Auskünfte, die eine Einsichtnahme in Archivbestände und Archivbehelfe sowie in Bibliotheksgut erfordern, für jede angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit Gebühr DM: 20,00 2 Archivalienversendung je Versandeinheit (höchstens ein Archivkarton) Gebühr DM: 10,00 zuzüglich Versandauslagen (Porto, Verpackung und Versicherung) 3 Ermittlung von Daten aus Dateien im maschinenlesbarer Form je angefangener 5-Minuten-Belegung der ADV-Anlage Gebühr DM: 10,00 4 Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen für jede angefangene Halbstunde der aufgewandten Arbeitszeit Gebühr DM: 60, 00 5 Anfertigung von Kopien. Die nachstehenden Gebühren verstehen sich zuzüglich der Versandauslagen einschließlich Porto sowie Gebühren nach Nr. 1, wenn besondere Nachforschungen zur Ermittlung der Vorlage notwendig sind. Mengenrabatte auf die Gebühren nach Nummer 5.1 können gewährt werden, wenn von einer archivalischen Vorlage © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 mehrere Aufnahmen der gleichen Art hergestellt werden. Kosten für die Ausführung von Arbeiten durch Dritte und Sonderleistungen sind in voller Höhe zu erstatten. 5.1 Anfertigung von fotografischen Aufnahmen, Rückvergrößerungen und Direktkopien je Kopie mindestens Gebühr DM: 0,30 höchstens Gebühr DM: 150,00 5.2 Anfertigung von Benutzungskopien auf analogen oder digitalen Speichermedien 5.2.1 Film, Video, Ton Grundpreis pro Kopie Gebühr DM: 20,00 zuzüglich pro Sekunde Laufzeit Gebühr DM: 0,05 5.2.2 Maschinenlesbare Daten Grundpreis pro Kopie Gebühr DM: 20,00 zuzüglich pro Megabyte Gebühr DM: 0,50 6 – Anfertigung von Siegelabgüssen je cm Durchmesser Gebühr DM: 5,00 – Anfertigung von zweifarbigen Siegelabgüssen je cm Durchmesser Gebühr DM: 10,00 zuzüglich der Versandauslagen einschließlich Porto und sonstiger Auslagen 7 Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und Reprographien für jede Seite mindestens Gebühr DM: 3,00 höchstens Gebühr DM: 10,00 BenutzungsgebührentarifAnlage 2 Benutzungsgebührentarif (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Gegenstand / Gebühren in DM) 1 Benutzung in den Dienstgebäuden der staatlichen Archive 1.1 Archiv- und Bibliotheksgut sowie Findbehelfe a) für jeden angefangenen Tag Gebühr DM: 5,00 b) für eine Woche Gebühr DM: 20,00 c) für einen Monat Gebühr DM: 50,00 d) für ein Jahr Gebühr DM: 150,00 1.2 Archivgut (z. B. Karten, Pläne, Bilder, Plakate, überformatiges Archivgut), dessen Benutzung besonderen Aufwand erfordert, je angefangenem Tag Gebühr DM: 50,00 1.3 Audiovisuelles und sonstiges Archivgut, dessen Nutzung spezielles technisches Gerät erfordert, je angefangener Stunde Gebühr DM: 25,00 2 Benutzung von Archivgut außerhalb der Diensträume der staatlichen Archive zu nichtgewerblichen Zwecken 2.1 je Archiveinheit – mit Ausnahme von Archivgut nach Nr. 2.2 - Gebühr DM: 10,00 zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3 2.2 Audiovisuelles Archivgut – mit dem Recht zur persönlichen Benutzung und/oder einmaligen Vorführung – je Archiveinheit Gebühr DM: 20,00 zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 2 Die Leihfrist nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 beträgt in der Regel 4 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede angefangene weitere Woche die halbe Gebühr berechnet. Von einer Erhebung der Verlängerungsgebühr kann abgesehen werden, wenn Archivalien zu Textpublikationen oder zu Ausstellungszwecken entliehen werden. 3 Wiedergabe von Archivgut bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient, zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 5. Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- und Lizenzrechten sind gesondert abzugelten. 3.1 Publikationen im Druck oder in anderen Vervielfältigungs- und Verbreitungsformen für die Übertragung der Nutzungsrechte für eine einmalige Verwendung zu dem in der Genehmigung bezeichneten Nutzungszweck je Reproduktion bei einer Auflage von a) bis 5 000 Exemplare Gebühr DM: 75,00 b) bis 10 000 Exemplare Gebühr DM: 150,00 c) bis 50 000 Exemplare Gebühr DM: 200,00 d) bis 100 000 Exemplare Gebühr DM: 250,00 e) bei einer Auflage von mehr als 100.000 Exemplaren für jede weiteren angefangenen 100.000 Exemplare Gebühr DM: 100,00 bis zu einem Höchstsatz von Gebühr DM: 600,00 Für Luftbildaufnahmen wird ein Aufschlag von 50% berechnet. Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen behandelt. Bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf CD-ROM wird für die CD-ROM-Ausgabe ein Nachlass von 5 0 % auf die Gebühr für die gedruckte Ausgabe gewährt. 3.2 Wiedergabe in Fernsehsendungen, Video- oder Filmproduktionen für die einmalige Wiedergabe je angefangene 30 Sekunden Gebühr DM: 200,00 Für jede Wiederholung wird die Hälfte der angegebenen Gebühr fällig. 3.3 Vorführung von Schau- und Videofilmen sowie von Tonträgern 3.3.1 Schaufilme je Filmmeter und Vorführung a) schwarz/weiß Gebühr DM: 0,15 b) Farbe Gebühr DM: 0,25 3.3.2 Videofilme und Tonträger je Minute und Vorführung Gebühr DM: 0,80 Bei mehrmaliger Vorführung können Rabatte gewährt werden. 3.4 Einblendung in Onlinedienste je Reproduktion a) für eine Woche Gebühr DM: 50,00 b) für einen Monat Gebühr DM: 75,00 c) für drei Monate Gebühr DM: 150,00 d) für sechs Monate Gebühr DM: 225,00 e) für ein Jahr Gebühr DM: 375,00 4 Gewerbliche Verwertung von Siegelabgüssen unabhängig von der Auflagenhöhe je Abguß Gebühr DM: 200,00 zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach Anlage 1 Nr. 6 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 4 Fn 1 GV. NW. 1978 S. 24, geändert durch VO v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 180). Fn 2 SGV. NW. 2011. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.