Nordrhein-Westfalen

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 wird hiermit im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages (Wiedergutmachungsausschuß) folgendes verordnet:
§ 1

Eine natürliche Person ist als erheblich geschädigt anzusehen, wenn sie

a) ihr Amt oder ihre Stellung verloren hat, oder ihr die Berufsausübung oder Berufsausbildung unmöglich gemacht worden ist, es sei denn, daß sie eine gleichartige Stellung erlangt hat,

oder

b) an ihrem Einkommen oder wirtschaftlichen Fortkommen einen Schaden von mehr als 2000 RM erlitten hat, es sei denn, daß der Anerkennungsausschuß den Schaden in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Schadensentstehung nicht als erheblich betrachtet,

oder

c) an ihrem Vermögen einen Schaden von mehr als 500 RM erlitten hat.

§ 2

Bei juristischen Personen ist ein Schaden als erheblich anzusehen, der mehr als 5000 RM, mindestens jedoch 50% des Gesamtvermögens betragen hat.

§ 3

Der Anerkennungsausschuß kann verlangen, daß die Geschädigten gem. §§ 1 und 2 ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Entstehung des Schadens klarlegen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft ( Fn3).

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1952 S. 183/GS. NW. S. 500, nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz -- BEG --) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562). Fn 2 GS. NW. S. 497/SGV. NW. 25. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 27. August 1952.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.