Nordrhein-Westfalen

Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Vom 15. Dezember 1982

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 und des Artikels 3 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz vom 29. November/1. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1972 (GV. NW. S. 182) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) wird verordnet:

§ 1

Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes "Kronenburger See" mit Sitz in Schleiden wird das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten Köln beauftragt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.