Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Vom 15. Dezember 1982
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 und des Artikels 3 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz vom 29. November/1. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1972 (GV. NW. S. 182) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) wird verordnet:
Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes "Kronenburger See" mit Sitz in Schleiden wird das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten Köln beauftragt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.