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25 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Entschädigung für
Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom 11.
Februar 1949 (GV. NW. 1949, S. 63) (Fn 2 ) vom 12.05.1949
Erste Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung
aus politischen, rassischen und religiösen
Gründen vom 11. Februar 1949
(GV. NW. 1949, S. 63) ( Fn2)
Vom 12. Mai 1949 ( Fn1)
Erster Abschnitt ( Fn3)
§§ 1 bis 14
Zweiter Abschnitt ( Fn4)
§§ 15 bis 17
Dritter Abschnitt
Zu § 1 des Gesetzes
a) Die Freiheitsentziehung wird bei ununterbrochener Dauer vom Kalendertag ihres Beginns an nach vollen Monaten
gerechnet.
In jedem Falle kann die Entschädigung nur gewährt werden, wenn mehr als 180 Tage einer Freiheitsentziehung
festgestellt sind.
b) Die Freiheitsentziehung gilt als vollzogen, wenn sie innerhalb des deutschen Machtbereiches erfolgt ist.
Hierzu gehören auch diejenigen Gebiete, in denen die nationalsozialistische Herrschaft die Hoheitsgewalt
unmittelbar oder mittelbar oder durch militärische Besetzung ausübte; z. B. auch das gesamte französische
Festland, Italien, Rumänien und die nordafrikanische Küste.
c) Wer als Flüchtling im Sinne des § 1 des Gesetzes anzusehen ist, ist nach dem Flüchtlingsgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 (§ 1) (vgl. GV. NW. Nr. 29 v. 25. 9. 1948) ( Fn5) und den zu diesem Gesetz
erlassenen Durchführungsverordnungen zu entscheiden. Rückkehrende Emigranten, die früher in den
Flüchtlingsgebieten ansässig waren, gelten ebenfalls als Flüchtlinge.
Zu § 3 des Gesetzes
Bei unterbrochener Dauer der Freiheitsentziehung werden die, die vollen Monate übersteigenden Resttage
zusammengezählt. Je 30 Tage werden als ein Monat entschädigt; der übrigbleibende Rest wird als voller Monat
gerechnet.
Zu § 4 des Gesetzes
,,Illegales Leben" liegt dann vor, wenn der politisch Verfolgte ohne polizeiliche Anmeldung oder ohne
Lebensmittelkarten oder unter einem falschen Namen gelebt hat. Eine Entschädigung wird hierfür nur gewährt, wenn
diese Tatsache im Anerkennungsbescheid ausdrücklich festgestellt ist.
Zu § 6 des Gesetzes
Für die Zustimmung zur Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Gesetz ist der Innenminister zuständig.
Vierter Abschnitt
§ 18
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft ( Fn6).
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NW. 1949 S. 97/GS. NW. S. 506, i. d. F. der Verordnung zur Ergänzung der Ersten
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen,
rassischen und religiösen Gründen vom 12. Mai 1949 (GV. NW. S. 97), v. 17. März 1953 (GV. NW. S.
221) und nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562).
Fn 2 GS. NW. S. 505/SGV. NW. 25.
Fn 3 Erster und Zweiter Abschnitt gegenstandslos durch Wegfall der Rechtsgrundlage.
Fn 4 Erster und Zweiter Abschnitt gegenstandslos durch Wegfall der Rechtsgrundlage.
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Fn 4 Erster und Zweiter Abschnitt gegenstandslos durch Wegfall der Rechtsgrundlage.
Fn 5 GS. NW. S. 482/SGV. NW. 24.
Fn 6 Verordnung v. 17. März 1953 (GV. NW. S. 221) ist am Tage ihrer Verkündung in Kraft getreten; GV.
NW. ausgegeben am 23. März 1953.
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