Nordrhein-Westfalen

Einundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Einundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Vom 21. Juni 1977

Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. April/9. Mai 1969 (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 514), wird verordnet:

§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Beverungen, Kreis Höxter, Land Nordrhein-Westfalen, und der Samtgemeinde Boffzen, Landkreis Holzminden, Land Niedersachsen, über die Aufnahme und Reinigung von Schmutzwässern aus dem Gebiet der Gemeinden Derental und Lauenförde einschließlich des Ortsteils Meinbrexen der Samtgemeinde Boffzen ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Höxter zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.