Nordrhein-Westfalen

Dreizehnte Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Dreizehnte Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Vom 31. August 1970

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 und des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April/9. Mai 1969 (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 514), wird verordnet:

§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Rödinghausen, Kreis Herford, und Düingdorf, Kreis Melle, Land Niedersachsen, über die Abwasserbeseitigung ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.