Dreiundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Dreiundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Vom 16. Juni 1978
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. April/9. Mai 1969 (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 514), wird verordnet:
Für die Genehmigung der Zusatzvereinbarung zwischen der Stadt Bielefeld und den Kreisen Minden-Lübbecke, Herford, Gütersloh, Lippe und Paderborn, Land Nordrhein-Westfalen, und der Stadt Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück, Land Niedersachsen, zu der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb eines Luftrettungsdienstes in Bielefeld, ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.