Dreiundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Dreiundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Vom 8. März 1995
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362), sowie § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), wird verordnet:
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Warburg (Kreis Höxter, Land Nordrhein-Westfalen) und der Gemeinde Breuna (Landkreis Kassel, Land Hessen) über die Aufnahme und Klärung von Abwässern aus dem Gebiet der Gemeinde Breuna, Ortsteil Wettesingen, durch die Stadt Warburg ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Höxter zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.