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315 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die juristischen
Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz -
JAG -) vom 08.11.1993
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die juristischen Staatsprüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Vom 8. November 1993 (Fn1)
Aufgrund des Artikels IV des Elften Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 21. September 1993
(GV. NW. S. 658) wird nachstehend der Wortlaut des Juristenausbildungsgesetzes, wie er sich aus dem Gesetz über
die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 1985 (GV. NW. S. 522) und den Änderungen durch Artikel I des Zehnten Gesetzes zur Änderung des
Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV. NW. S. 529) und durch Artikel I des Elften Gesetzes zur
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 21. September 1993 (GV. NW. S. 658) ergibt, bekanntgemacht.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die juristischen Staatsprüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 8. November 1993
Einleitende Vorschrift
§1
Die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erwirbt, wer ein
rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Staatsprüfung und einen anschließenden
Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller
Prüfungsleistungen neun Semester.
Erster Teil
Die erste juristische Staatsprüfung
§2
(1) Die erste juristische Staatsprüfung hat die Aufgabe festzustellen, ob der Prüfling das
rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich
geeignet ist.
(2) Die Prüfung soll zeigen, daß der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die
hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezügen verfügt. In diesem Rahmen soll den besonderen
wissenschaftlichen Interessen des Prüflings Rechnung getragen werden.
§3
(1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer und eine von dem Prüfling zu bestimmende Wahlfachgruppe. Andere
Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern bei der häuslichen Arbeit auch zum Gegenstand der
Prüfung gemacht werden, im übrigen nur dann, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden
sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(2) Pflichtfächer sind
1. ausgewählte Teile
a) aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich ausgewählter Nebengesetze,
b) aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht,
c) aus dem Arbeitsrecht,
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d) aus dem Strafgesetzbuch,
e) aus dem Staats- und Europarecht,
f) aus dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht,
g) aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht,
h) aus den Verfahrensrechten,
2. die europarechtlichen Bezüge sowie die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen
Grundlagen.
(3) Wahlfachgruppen sind
1. Zivilrecht (Familienrecht, Erbrecht, Zivilprozeßrecht, aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
Verfahrensgrundsätze, Vormundschafts-, Familien- und Betreuungssachen sowie Nachlaß- und
Grundbuchsachen);
2. Strafrecht (Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, Strafprozeßrecht);
3. Wirtschaftsrecht (Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Grundzüge der
Bilanzkunde);
4. Steuerrecht;
5. Arbeitsrecht (kollektives Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht
einschließlich des zugehörigen Gesellschaftsrechts);
6. Staats- und Verwaltungsrecht (Raumordnungs- und Baurecht, Straßenrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht
und im Überblick Umweltrecht);
7. Sozialrecht;
8. Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung;
9. Völker- und Europarecht.
Zu den Wahlfachgruppen gehören auch die der jeweiligen Gruppe sachlich zuzuordnenden Pflichtfächer.
(4) Soweit in einem ausgewählten Teil eines Rechtsgebietes Kenntnisse ,,im Überblick" verlangt werden, müssen
einem Prüfling lediglich die gesetzlichen Grundstrukturen ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung und
Literatur bekannt sein.
§4
(1) Die erste juristische Staatsprüfung wird vor einem der Justizprüfungsämter abgelegt. Die Justizprüfungsämter
sind den Oberlandesgerichten angegliedert.
(2) Die Justizprüfungsämter bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern
und weiteren Mitgliedern. Diese werden sämtlich vom Justizministerium berufen. Die Berufung der
Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter und weiteren Mitglieder erfolgt nach Anhörung der oder des
Vorsitzenden und, soweit es sich um Mitglieder von Universitäten des Landes gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 handelt,
auf Vorschlag der Mitglieder des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs, die zu Prüferinnen oder Prüfern berufen
werden können. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die geschäftsführende
Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter können sich als Vorsitzende eines Prüfungsausschusses an der
Prüfung beteiligen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes muß Richterin oder Richter oder Beamtin oder Beamter mit
der Befähigung zum Richteramt sein. Die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter müssen entweder die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllen oder auf Lebenszeit beamtete Professorinnen oder Professoren des Rechts an
einer Universität des Landes sein, die zu Prüferinnen oder Prüfern berufen werden können.
(4) Zum Mitglied des Justizprüfungsamtes können berufen werden
1. auf Lebenszeit oder auf Probe beamtete Professorinnen oder Professoren des Rechts, die Mitglieder
einer Universität des Landes (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes) sind und eine Stelle mit den
Einstellungsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4 des Universitätsgesetzes innehaben,
2. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte,
Notarinnen und Notare,
3. Beamtinnen und Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes,
4. sonstige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.
Zum Mitglied des Justizprüfungsamtes darf nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt ( §§ 5, 7 des
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Deutschen Richtergesetzes) oder aufgrund eines Rechtsstudiums und der vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung
zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erlangt hat.
(5) Das Justizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des
Oberlandesgerichts. Die Vorsitzenden führen die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb ihres Justizprüfungsamtes.
Sie sind für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit im
folgenden keine andere Regelung getroffen ist. Sie wählen insbesondere die Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus,
bestimmen die Prüferinnen oder die Prüfer und stellen die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. Eine
Übertragung der Aufgaben nach Sätzen 3 und 4 auf Bedienstete des Justizprüfungsamtes ist zulässig.
§5
(1) Die Mitglieder der Justizprüfungsämter werden jeweils für drei Jahre berufen.
(2) Die Vorsitzenden der Justizprüfungsämter können zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten
Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche
Bestellung als Prüferin oder Prüfer heranziehen. Sie können auch aus wichtigem Grund einem Mitglied des
Justizprüfungsamtes den Vorsitz im Prüfungsausschuß übertragen.
(3) Die nebenamtliche Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet
a) mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Hauptamt,
b) mit Vollendung des 68. Lebensjahres.
§6
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
§7
(1) Bewerberinnen und Bewerber können sich zur ersten juristischen Staatsprüfung melden
a) bei dem Justizprüfungsamt, dessen Bezirk sie durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere
Beziehungen angehören;
b) bei jedem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit sie an einer Universität in
Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaft studiert haben.
(2) Wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zur Prüfung zugelassen, so ist dieses Justizprüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren ausschließlich
zuständig. Solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt im Geltungsbereich des Deutschen
Richtergesetzes anhängig ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Prüfung zugelassen.
§ 8 (Fn2)
(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, daß die Bewerberin oder der Bewerber
1. Rechtswissenschaft an einer Universität studiert hat, davon mindestens vier Halbjahre an einer
Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes;
2. an Lehrveranstaltungen in den Prüfungsfächern einschließlich des Europarechts teilgenommen hat;
3. mindestens eine Arbeitsgemeinschaft für Studienanfängerinnen und Studienanfänger möglichst im
ersten oder zweiten Studienhalbjahr ordnungsgemäß besucht hat;
4. erfolgreich
a) an jeweils einer mit schriftlichen Arbeiten verbundenen Lehrveranstaltung oder Übung im
Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,
b) in der Wahlfachgruppe an einer Übung mit schriftlichen Arbeiten, einem Seminar mit Referat
oder an einer Exegese mit schriftlichen Arbeiten teilgenommen hat;
5. an einer Lehrveranstaltung - insbesondere an einem Seminar - teilgenommen hat, in der
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geschichtliche, philosophische oder gesellschaftswissenschaftliche Grundlage des Rechts und die
Methode seiner Anwendung exemplarisch behandelt worden sind, und darüber einen Leistungsnachweis, der
mindestens eine schriftliche Leistung umfassen muß, erbracht hat;
6. an einer praktischen Studienzeit teilgenommen hat.
(2) Bewerberinnen und Bewerber sollen ferner an Lehrveranstaltungen für Juristinnen und Juristen über die
Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der
Psychologie teilgenommen haben. Sie sollen auch Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde besitzen.
(3) Von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Das Zulassungsgesuch soll zurückgewiesen werden, wenn der Studiengang keine zweckmäßige Ordnung erkennen
läßt.
§9
Das Gesuch um Zulassung ist an das Justizprüfungsamt zu richten.
§ 10
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem
mündlichen voraus.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten und einer häuslichen Arbeit. Die Aufsichtsarbeiten
gehen der häuslichen Arbeit zeitlich voraus. Eine der Aufsichtsarbeiten ist dem Strafrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe d), je zwei sind dem Bürgerlichen Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis c) und dem Öffentlichen
Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben e bis g), jeweils unter Einschluß der dazugehörenden Verfahrensrechte, zu
entnehmen. Die häusliche Arbeit hat ein rechtswissenschaftliches Gutachten zum Gegenstand. Sie wird dem Prüfling
unverzüglich nach Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeit zugeteilt.
(3) Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Teile. Sie wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der aus
drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Dem Ausschuß soll mindestens
eine Professorin oder ein Professor des Rechts (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) angehören.
§ 10 a
(1) Wer sich nach dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Ende des siebten Fachsemesters eines
ununterbrochenen Studiums zur Prüfung meldet, kann auf Antrag die Aufsichtsarbeiten in zwei zeitlich getrennten
Abschnitten anfertigen (Abschichtung). § 18 a Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(2) Im Fall des Absatzes 1 sind zunächst die Aufsichtsarbeit aus dem Strafrecht sowie nach Wahl des Prüflings
die beiden Aufsichtsarbeiten aus dem Bürgerlichen Recht oder dem Öffentlichen Recht anzufertigen. Innerhalb
sieben Monaten nach Ablieferung der dritten Aufsichtsarbeit hat sich der Prüfling zur Anfertigung der restlichen
Aufsichtsarbeiten zu melden. Ansonsten wird er von Amts wegen zum nächstmöglichen Termin geladen.
(3) Wer sich nach dem Ende des siebten Fachsemesters zur Prüfung meldet, hat sämtliche Aufsichtsarbeiten ohne
zeitliche Unterbrechung anzufertigen.
§ 11
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern eines Justizprüfungsamtes selbständig
begutachtet und - soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen - bewertet.
(2) Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll dem Personenkreis des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 angehören.
(3) Bewerten die Prüferinnen oder Prüfer nach Beratung eine Aufsichtsarbeit unterschiedlich, so werden Note und
Punktwert endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt,
die oder der jeweils von den Vorsitzenden der Justizprüfungsämter bestimmt wird.
§ 12
(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis trifft
- abgesehen von § 11 - der Prüfungsausschuß. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Prüfungsausschusses wird die häusliche Arbeit von allen Mitgliedern
des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.
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§ 13
Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden vor der mündlichen Prüfung bewertet; die Bewertung ist für das
weitere Prüfungsverfahren bindend.
§ 14
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16-18 Punkte
gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13-15 Punkte
vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10-12 Punkte
befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7-9 Punkte
ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4-6 Punkte
mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1-3 Punkte
ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden. (2) Soweit
Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefaßt werden, entsprechen den ermittelten Punkten
folgende Notenbezeichnungen:
14,00-18,00 Punkte: sehr gut
11,50-13,99 Punkte: gut
9,00-11,49 Punkte: vollbefriedigend
6,50- 8,99 Punkte: befriedigend
4,00- 6,49 Punkte: ausreichend
1,50- 3,99 Punkte: mangelhaft
0- 1,49 Punkte: ungenügend
§ 15
(1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu
erklären, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut".
Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der
Punktwert 4,00 Punkte und die Punktwerte für mindestens zwei der drei Prüfungsabschnitte (Absatz 4) 3,00 Punkte
nicht unterschreiten sowie mindestens eine der Arbeiten der Prüfungsabschnitte ,,Aufsichtsarbeiten" und
,,häusliche Arbeit" (Abs. 4 Nrn. 1 und 2) mit ,, ausreichend" oder besser bewertet worden ist.
(3) Unterschreiten die Punktwerte für die Prüfungsabschnitte ,,Aufsichtsarbeiten" und ,,häusliche Arbeit"
(Absatz 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2) jeweils 3,00 Punkte oder ist keine der Arbeiten dieser Prüfungsabschnitte mit
,,ausreichend" oder besser bewertet worden, so ist die Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Justizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung dieser Prüfungsabschnitte für nicht bestanden zu erklären. Die
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Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es
sind
1. die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 40 v. H.,
2. die häusliche Arbeit mit einem Anteil von 20 v. H.,
3. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 40 v. H.
zu berücksichtigen. Der Prüfungsausschuß kann bei Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch
ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den
Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat.
(5) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung ist zu verkünden. Sie ist dem
Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(6) Die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des
Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. Ihm ist auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die
Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu geben. Erklärt der Prüfling in seinem Antrag nur, daß er die Einsicht
in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten wünsche, so ist ihm diese in den Räumen des Justizprüfungsamtes
zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die
Vorsitzenden der Justizprüfungsämter können die Einsichtnahme aus wichtigem Grund versagen.
§ 16
(1) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung
zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Tritt ein Prüfling mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurück,
so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.
(3) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes nach Anhörung
des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil dessen sachgemäße Durchführung sich wegen einer ernsten
Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entfällt auch die Wirkung der Meldung.
§ 17
(1) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings,
namentlich eines Täuschungsversuchs, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Über die Folgen eines nicht in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens des
Prüflings entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes.
(3) Als Folgen für ein ordnungswidriges Verhalten können ausgesprochen werden:
1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden;
hierbei kann die Wiederholung von der Fortsetzung des Studiums während bestimmter Zeit abhängig
gemacht werden;
2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für ,,ungenügend" (0
Punkte) erklärt werden;
3. die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von
einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 findet § 18 a keine Anwendung.
(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt
werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
§ 18
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
(2) Auf Antrag erläßt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling für die Wiederholungsprüfung
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die Anfertigung entweder der Aufsichtsarbeiten oder der häuslichen Arbeit, soweit diese Prüfungsleistungen - die
Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt - mit ,,ausreichend" (4,00 Punkte) oder besser bewertet worden sind. Einzelne
Aufsichtsarbeiten dürfen nicht erlassen werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Prüfung wegen
ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings für nicht bestanden erklärt wird oder die Prüfung als nicht bestanden
gilt.
(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, kann auch nach erneutem Studium nicht noch einmal zur Prüfung
zugelassen werden.
§ 18 a
(1) Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluß des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen
Studiums zur Prüfung und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Ein
weiterer Freiversuch ist ausgeschlossen.
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten
nicht als Unterbrechung, während deren der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus
einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn
mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist
erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der
Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine
Studienunfähigkeit ergibt.
(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an
einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche
Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, im
ausländischen Recht besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben
hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern,
unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich
vorgeschriebenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität tätig war.
§ 18 b
(1) Wer die erste juristische Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen
Freiversuch nach § 18 a bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung einmal wiederholen. Der
Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
(2) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote, so erteilt die
oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes hierüber ein Zeugnis.
§ 19
(1) Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des
Justizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer
einzuholenden Stellungnahme der an der Beurteilung beteiligt gewesenen Personen.
(2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistung
enthalten, nicht geändert werden.
Zweiter Teil
Der Vorbereitungsdienst
§ 20 (Fn4)
(1) Wer die erste juristische Staatsprüfung in einem Lande im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes
bestanden hat, kann in den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
zum Land mit der Dienstbezeichnung "Rechtsreferendarin" oder " Rechtsreferendar" aufgenommen werden. Die
Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf nicht deswegen versagt werden, weil die erste juristische Staatsprüfung
nicht im Lande Nordrhein-Westfalen abgelegt worden ist.
(2) Über das Gesuch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen
Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden möchte.
(3) Das Gesuch ist abzulehnen, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet oder
der Zulassung nicht würdig sind. Bedenken gegen die Eignung können sich aus dem Zeitraum zwischen der Ablegung
der ersten juristischen Staatsprüfung und dem Aufnahmegesuch ergeben. Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten
vermerkt.
(4) Das Gesuch kann abgelehnt werden, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten des Oberlandesgerichtsbezirks (Absatz 3)
nicht ausreichen, um zu einem vorgesehenen Einstellungstermin alle Bewerberinnen und Bewerber einzustellen.
Insbesondere kann auf die Möglichkeit einer anderweitigen Einstellung verwiesen werden. Insoweit kann eine
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Auswahl nach dem Kriterium einer dauerhaften persönlichen Beziehung zu dem Oberlandesgerichtsbezirk getroffen
werden.
(5) Die Referendarinnen oder Referendare können für einzelne Ausbildungsabschnitte in einen anderen
Oberlandesgerichtsbezirk überwiesen werden; vor der Entscheidung ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(6) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Es wird ihnen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie
auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und
im Krankheitsfall in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Das Nähere regelt das Finanzministerium im
Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung.
(7) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem
Vorbereitungsdienst entlassen werden, insbesondere wenn sie oder er ihre oder seine Pflichten gröblich verletzt
oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist.
§ 21
Die gesamte Ausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen
Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird.
§ 22
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, auf der Grundlage ihrer
im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und
Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen
Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der Europäischen
Gemeinschaften eigenverantwortlich wahrzunehmen. Am Ende des Vorbereitungsdienstes sollen sie in der Lage sein,
sich selbständig auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet worden
sind.
(2) Das Ausbildungsziel soll insbesondere durch Ausbildung in der Praxis, Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft
und Selbststudium erreicht werden.
(3) In der Praxis sollen die Referendarinnen und die Referendare insbesondere an Aufgaben mitarbeiten, die sie
in der Selbständigkeit des Denkens und in den praktischmethodischen Fähigkeiten fördern sowie ihr soziales,
wirtschaftliches und rechtspolitisches Verständnis entfalten. Sie sollen sich eine zweckmäßige Arbeitsweise
aneignen und lernen, die Grundsituationen des Verfahrens in den verschiedenen Ausbildungsbereichen zu
beherrschen. Dem Umgang mit den Rechtsuchenden, dem Erkennen ihrer Interessen, der Partei- und Zeugenvernehmung
sowie der richtigen Würdigung der Aussagen soll besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(4) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft soll die Referendarinnen und Referendare auf die Ausbildung in der
Praxis vorbereiten und diese Ausbildung ergänzen; sie soll ferner das soziale, wirtschaftliche und
rechtspolitische Verständnis vertiefen und Anregungen für das Selbststudium geben. Sie soll auch dazu dienen,
die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. (5) Das Ziel der Ausbildung, nicht die
Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Referendarinnen und Referendaren zu übertragenden
Aufgaben.
(6) Zum Zwecke der Ausbildung können Gerichts- und Verwaltungsakten beigezogen, vervielfältigt und den
Referendarinnen und Referendaren zur Bearbeitung übergeben werden.
§ 23
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate.
(2) Davon sind zu verwenden:
1. mindestens sechs Monate zur Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen;
2. drei Monate zur Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem ordentlichen Gericht in
Strafsachen;
3. mindestens vier Monate zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde;
4. drei Monate nach Wahl der Referendarin oder des Referendars zur weiteren Ausbildung bei einer der
in Nummern 1, 3 und 5 genannten Stationen;
5. mindestens vier Monate zur Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt;
6. vier Monate nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare (Wahlstation) zur Ausbildung
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a) zusätzlich bei den in Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Stellen,
b) bei einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes,
c) bei einer Notarin oder einem Notar,
d) bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit,
e) bei einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer Körperschaft wirtschaftlicher,
sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung,
f) bei einem Wirtschaftsunternehmen,
g) bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder bei einer
ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt,
h) bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Die Wahlstellen (Satz 1 Nr. 6) sind folgenden Schwerpunktgebieten zuzuordnen:
1. Zivilrechtspflege,
2. Strafrechtspflege,
3. Wirtschaft,
4. Steuern,
5. Arbeit,
6. Soziales,
7. Staat und Verwaltung,
8. Internationales und Rechtsvergleichung,
9. Europa.
(3) Für die Dauer von drei Monaten kann die Ausbildung nach Wahl
1. bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit auf die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
2. bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit auf die Ausbildung nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder
3. bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften auf die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
angerechnet werden, sofern der jeweilige Ausbildungsabschnitt gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 verlängert
wird. Diese Ausbildung kann nur in der Verlängerungszeit erfolgen. Auf eine Ausbildung nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 3 darf nur eine Anrechnung erfolgen.
(4) Wird die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 5 gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 verlängert, so
kann die Ausbildung in der Verlängerungszeit nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu drei Monaten
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 bei einer in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen, mit einer
Verwaltungsbehörde vergleichbaren überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle und
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 bei einer in einem Land der Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen
Rechtsanwältin oder einem dort niedergelassenen Rechtsanwalt stattfinden. Eine Ausbildung nach Satz 1 von
weniger als drei Monaten ist jedoch nur zulässig, wenn für die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 dieselbe
Ausbildungsstelle gewählt wird. In diesem Fall ist aus dem Teil der Pflichtstation und aus der Wahlstation ein
einheitlicher Ausbildungsabschnitt zu bilden, der zeitlich der Ausbildung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 5
nachfolgt. (5) Die Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder bei der Hochschule für
Verwaltungswissenschaften kann auf die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 angerechnet werden.
(6) Während des Vorbereitungsdienstes können unter Anrechnung auf die länger als drei Monate dauernden
Ausbildungsabschnitte Ausbildungslehrgänge bis zur Gesamtdauer von drei Monaten durchgeführt werden.
(7) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen
unzureichender Leistungen.
§ 24
(1) Zum Zwecke der Ausbildung können den Referendarinnen und Referendaren, sofern nicht gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, Geschäfte von Beamtinnen und Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes, bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften auch die einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur
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selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
(2) Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung regeln, bleiben
unberührt.
Dritter Teil
Die zweite juristische Staatsprüfung
§ 25
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarinnen und Referendare das Ziel
der Ausbildung (§ 22) erreicht haben und ihnen damit nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und
Fähigkeiten, nach ihrem praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum
Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann. Die schriftlichen Leistungen (§
5 d Abs. 3 DRiG) sind gegen Ende der Ausbildung in den Pflichtstationen zu erbringen.
(2) Für die Prüfungsaufgaben gilt § 22 Absatz 6 entsprechend.
§ 26
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt. Das
Landesjustizprüfungsamt ist dem Justizministerium angegliedert.
(2) Das Landesjustizprüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der ständigen Vertreterin oder
dem ständigen Vertreter und aus hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitgliedern. Die Präsidentin oder der
Präsident, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und die hauptamtlichen Mitglieder werden durch
die Landesregierung ernannt. Die nebenamtlichen Mitglieder werden vom Justizministerium im Einvernehmen mit dem
Ministerpräsidenten und dem Innenministerium berufen. Die Ernennung der hauptamtlichen und die Berufung der
nebenamtlichen Mitglieder erfolgen nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes.
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes können Aufgaben des Justizministeriums
insoweit übertragen werden, als es sich um die Ausbildung des Nachwuchses für den höheren und gehobenen Dienst
handelt. Die Dienstaufsicht über das Landesjustizprüfungsamt übt das Justizministerium aus.
§ 27
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes muß die Befähigung zum Richteramt haben.
Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter muß Verwaltungsbeamtin oder Verwaltungsbeamter des höheren
allgemeinen Dienstes sein und die Befähigung zum Richteramt oder aufgrund eines Rechtsstudiums oder der
vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben.
(2) Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes werden mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten, der
ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters und der hauptamtlichen Mitglieder jeweils für drei Jahre
berufen.
(3) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus drei
Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des
Landesjustizprüfungsamtes.
(5) Die Justizministerin oder der Justizminister und die Innenministerin oder der Innenminister haben das Recht,
jederzeit an mündlichen Prüfungen des Landesjustizprüfungsamtes ausschließlich der Beratungen teilzunehmen. Sie
können das Recht auch durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde ausüben.
§ 28
Die Vorschriften des § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Sätze 2 bis 5, des § 5, des § 6, des § 7 Abs. 2 Satz 2, des § 9, des
§ 10 Abs. 1, des § 11 Abs. 1 und 3, des § 12 Abs. 1 sowie der §§ 13 bis 19 - mit Ausnahme von § 16 Abs. 4, § 17
Abs. 3 Satz 4, § 18 a und § 18 b - gelten entsprechend, soweit sich aus §§ 25 bis 27 oder dem folgenden nichts
anderes ergibt.
§ 29
Die schriftlichen Leistungen bestehen aus acht Aufsichtsarbeiten, die sich auf den Gegenstand der Ausbildung in
den Pflichtstationen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5, § 23 Abs. 3) beziehen.
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§ 30
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch.
(2) Das Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung
geführt. Dabei wird vorausgesetzt, daß der Prüfling die Gesamtrechtsordnung mit ihren grundlegenden
Wertentscheidungen und ihren Zusammenhängen überblickt und über die erforderlichen Kenntnisse in folgenden
Fächern verfügt:
1. aus dem Bürgerlichen Recht:
die allgemeinen Lehren des BGB, das Schuldrecht und Sachenrecht, das Individualarbeitsrecht
einschließlich der dazugehörigen Bestimmungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht
sowie im Überblick das Familien-, Erb-, Handels-, Gesellschafts- und das Wertpapierrecht;
2. aus dem Strafrecht:
die allgemeinen Lehren und den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs;
3. aus dem Öffentlichen Recht:
das Staatsrecht mit den Bezügen zum Europarecht, das allgemeine Verwaltungs- und
Verwaltungsverfahrensrecht sowie das Kommunalrecht, das Polizei- und Ordnungsrecht, das Baurecht, das
Straßenrecht und im Überblick das Recht des öffentlichen Dienstes;
4. aus dem gerichtlichen Verfahren:
das Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Vollstreckung und im Überblick das
Verfassungsprozeßrecht.
Das gewählte Schwerpunktgebiet (§ 23 Abs. 2 Satz 2) ist besonders zu berücksichtigen. Soweit in einem
Rechtsgebiet Kenntnisse ,,im Überblick" verlangt werden, müssen einem Prüfling lediglich die gesetzlichen
Grundstrukturen ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung und Literatur bekannt sein. (3) Das Prüfungsgespräch
kann auch anhand praktischer Aufgaben geführt werden, für die andere als die in Absatz 2 Satz 2 genannten
Gebiete Bedeutung haben können, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und
Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
§ 31
(1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu
erklären, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut".
Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechen die Leistungen des Prüflings in der Gesamtnote den Anforderungen,
wenn deren Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.
(3) Sind sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, so ist die
Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung der
Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln.
Es sind
1. die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 60 v. H.,
2. die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 40 v. H., davon 10 v. H. für den Aktenvortrag und 30 v.
H. für das Prüfungsgespräch zu berücksichtigen.
Der Prüfungsausschuß kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten
Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies den Leistungsstand des Prüflings besser
kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind auch die Leistungen im
Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
§ 32 (Fn4)
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so ist darüber zu entscheiden, ob und für welche Zeit er in
den Vorbereitungsdienst zur Ergänzungsausbildung zurückzuverweisen ist. Die Dauer der Zurückweisung soll
mindestens drei Monate und höchstens sieben Monate betragen. Wird die Prüfung vor Beendigung des
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Vorbereitungsdienstes gemäß § 31 Abs. 3 für nicht bestanden erklärt, ist der Ergänzungsvorbereitungsdienst im
Anschluß an die reguläre Ausbildung abzuleisten. Die Aufsichtsarbeiten sind im letzten Monat des
Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen.
(2) Wird die Prüfung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt oder gilt sie als nicht
bestanden und ist eine Wiederholungsprüfung zulässig, ist die Prüfungsleistung sofort zu wiederholen. Dies gilt
auch, wenn der Vorbereitungsdienst noch nicht beendet ist. Die Referendarin oder der Referendar hat im Fall des
Satzes 2 den Vorbereitungsdienst fortzusetzen. Die folgenden Prüfungsleistungen sind Teile der
Wiederholungsprüfung.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 ist der Prüfungsausschuß, soweit er die abschließende
Prüfungsentscheidung trifft, im übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
(4) Bei zweimaligem Mißerfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem
Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf Antrag die nochmalige
Wiederholung gestatten, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. In diesem Fall findet eine erneute
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht statt.
§ 33 (Fn4)
(1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten
Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluß von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und
das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuß
verkündet, so ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung ,,Assessorin" oder ,,Assessor" zu führen.
Vierter Teil
Anrechnung einer Ausbildung
für den gehobenen Dienst
und Aufbewahrungsfristen
§ 33 a
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag
1. bis zur Dauer von zwei Halbjahren auf die Mindeststudienzeit (§ 8 Absatz 1 Nr. 1),
2. bis zur Dauer von sechs Monaten auf den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 23)
angerechnet werden.
(2) Über die Anrechnung auf die Mindeststudienzeit entscheidet das nach § 7 zuständige Justizprüfungsamt. Es
kann die Bewerberinnen oder Bewerber von der Erfüllung der in § 8 Abs. 1 Nrn. 2 , 3, 4 a, 4 b und 6 bezeichneten
Zulassungsvoraussetzungen befreien, soweit deren Ziel bereits durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der
Bewerberinnen oder Bewerber erreicht ist. Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu
treffen; sie ist für alle Justizprüfungsämter des Landes bindend.
(3) Über die Anrechnung auf den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident
des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt, auf welche Ausbildungsabschnitte (§ 23 Abs. 2) die Ausbildung für
den gehobenen Dienst angerechnet wird. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, soweit das Ziel des
Ausbildungsabschnittes durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber bereits
erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann. Führt die Anrechnung
nicht zum Wegfall, sondern zur Kürzung eines Ausbildungsabschnittes, so muß die verbleibende Ausbildungszeit
mindestens drei Monate betragen.
§ 33 b
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an
den Prüfling erfolgt. Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des
Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.
Fünfter Teil
Schlußvorschriften
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§ 34
(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechtsausschusses des Landtages und im Einvernehmen
mit dem Ministerpräsidenten, dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen, durch die im einzelnen
geregelt wird:
1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zur Prüfung;
2. das Verfahren bei der Prüfung sowie die Zahl der Aufsichtsarbeiten und der Gegenstand der einzelnen
Prüfungsleistungen;
3. die Rechtsfolgen, wenn nicht alle Prüfungsleistungen erbracht werden;
4. die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Beurteilung der Leistungen der
Referendarinnen oder der Referendare.
(2) Das Justizministerium und das Innenministerium erlassen im gegenseitigen Einvernehmen, das Finanzministerium
und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen im Einvernehmen mit dem Justizministerium die
zur Durchführung des Gesetzes für ihren Geschäftsbereich erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Wissenschaft und Forschung sowie mit Zustimmung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Wissenschaft und
Forschung des Landtags Obergrenzen für den Studienumfang im Studiengang Rechtswissenschaften festzulegen.
§ 34 a
Abweichend von § 1 kann die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst auch durch
einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. September 1984 gültigen
Fassung erworben werden, wenn die Ausbildung bis zum 15. September 1985 begonnen worden ist.
§ 35
Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der ab 1. Januar 1973 geltenden Neufassung der §§ 10, 11, 12, 1 9 und 27 - am
16. Juni 1972 in Kraft. (Fn3)
Fn 1 GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).
Fn 2 § 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).
Fn 3 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz
berücksichtigt.Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.
Fn 4 § 20, § 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148);
in Kraft getreten am 1. Juli 1999.
Die gesamte Ausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen
Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird.
§ 22
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, auf der Grundlage ihrer
im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und
Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen
Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der Europäischen
Gemeinschaften eigenverantwortlich wahrzunehmen. Am Ende des Vorbereitungsdienstes sollen sie in der Lage sein,
sich selbständig auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet worden
sind.
(2) Das Ausbildungsziel soll insbesondere durch Ausbildung in der Praxis, Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft
und Selbststudium erreicht werden.
(3) In der Praxis sollen die Referendarinnen und die Referendare insbesondere an Aufgaben mitarbeiten, die sie
in der Selbständigkeit des Denkens und in den praktischmethodischen Fähigkeiten fördern sowie ihr soziales,
wirtschaftliches und rechtspolitisches Verständnis entfalten. Sie sollen sich eine zweckmäßige Arbeitsweise
aneignen und lernen, die Grundsituationen des Verfahrens in den verschiedenen Ausbildungsbereichen zu
beherrschen. Dem Umgang mit den Rechtsuchenden, dem Erkennen ihrer Interessen, der Partei- und Zeugenvernehmung
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sowie der richtigen Würdigung der Aussagen soll besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(4) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft soll die Referendarinnen und Referendare auf die Ausbildung in der
Praxis vorbereiten und diese Ausbildung ergänzen; sie soll ferner das soziale, wirtschaftliche und
rechtspolitische Verständnis vertiefen und Anregungen für das Selbststudium geben. Sie soll auch dazu dienen,
die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.
(5) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den
Referendarinnen und Referendaren zu übertragenden Aufgaben.
(6) Zum Zwecke der Ausbildung können Gerichts- und Verwaltungsakten beigezogen, vervielfältigt und den
Referendarinnen und Referendaren zur Bearbeitung übergeben werden.
§ 23
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate.
(2) Davon sind zu verwenden:
- mindestens sechs Monate zur Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen;
- drei Monate zur Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen;
- mindestens vier Monate zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde;
- drei Monate nach Wahl der Referendarin oder des Referendars zur weiteren Ausbildung bei einer der in Nummern
1, 3 und 5 genannten Stationen;
- mindestens vier Monate zur Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt;
- vier Monate nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare (Wahlstation) zur Ausbildung
a) zusätzlich bei den in Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Stellen,
b) bei einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes,
c) bei einer Notarin oder einem Notar,
d) bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit,
e) bei einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer
oder beruflicher Selbstverwaltung,
f) bei einem Wirtschaftsunternehmen,
g) bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder bei einer
ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt,
h) bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Die Wahlstellen (Satz 1 Nr. 6) sind folgenden Schwerpunktgebieten zuzuordnen:
- Zivilrechtspflege,
- Strafrechtspflege,
- Wirtschaft,
- Steuern,
- Arbeit,
- Soziales,
- Staat und Verwaltung,
- Internationales und Rechtsvergleichung,
- Europa.
(3) Für die Dauer von drei Monaten kann die Ausbildung nach Wahl
- bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit auf die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
- bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit auf die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 3 oder
- bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften auf die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
angerechnet werden, sofern der jeweilige Ausbildungsabschnitt gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 verlängert wird. Diese
Ausbildung kann nur in der Verlängerungszeit erfolgen. Auf eine Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf nur
eine Anrechnung erfolgen.
(4) Wird die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 5 gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 verlängert, so
kann die Ausbildung in der Verlängerungszeit nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu drei Monaten
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 bei einer in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen, mit einer
Verwaltungsbehörde vergleichbaren überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle und
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 bei einer in einem Land der Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen
Rechtsanwältin oder einem dort niedergelassenen Rechtsanwalt stattfinden. Eine Ausbildung nach Satz 1 von
weniger als drei Monaten ist jedoch nur zulässig, wenn für die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 dieselbe
Ausbildungsstelle gewählt wird. In diesem Fall ist aus dem Teil der Pflichtstation und aus der Wahlstation ein
einheitlicher Ausbildungsabschnitt zu bilden, der zeitlich der Ausbildung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 nachfolgt.
(5) Die Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder bei der Hochschule für
Verwaltungswissenschaften kann auf die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 angerechnet werden.
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(6) Während des Vorbereitungsdienstes können unter Anrechnung auf die länger als drei Monate dauernden
Ausbildungsabschnitte Ausbildungslehrgänge bis zur Gesamtdauer von drei Monaten durchgeführt werden.
(7) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen
unzureichender Leistungen.
§ 24
(1) Zum Zwecke der Ausbildung können den Referendarinnen und Referendaren, sofern nicht gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, Geschäfte von Beamtinnen und Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes, bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften auch die einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur
selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
(2) Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung regeln, bleiben
unberührt.
Dritter Teil
Die zweite juristische Staatsprüfung
§ 25
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarinnen und Referendare das Ziel
der Ausbildung (§ 22) erreicht haben und ihnen damit nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und
Fähigkeiten, nach ihrem praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum
Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann. Die schriftlichen Leistungen (§
5 d Abs. 3 DRiG) sind gegen Ende der Ausbildung in den Pflichtstationen zu erbringen.
(2) Für die Prüfungsaufgaben gilt § 22 Absatz 6 entsprechend.
§ 26
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt. Das
Landesjustizprüfungsamt ist dem Justizministerium angegliedert.
(2) Das Landesjustizprüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der ständigen Vertreterin oder
dem ständigen Vertreter und aus hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitgliedern. Die Präsidentin oder der
Präsident, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und die hauptamtlichen Mitglieder werden durch
die Landesregierung ernannt. Die nebenamtlichen Mitglieder werden vom Justizministerium im Einvernehmen mit dem
Ministerpräsidenten und dem Innenministerium berufen. Die Ernennung der hauptamtlichen und die Berufung der
nebenamtlichen Mitglieder erfolgen nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes.
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes können Aufgaben des Justizministeriums
insoweit übertragen werden, als es sich um die Ausbildung des Nachwuchses für den höheren und gehobenen Dienst
handelt. Die Dienstaufsicht über das Landesjustizprüfungsamt übt das Justizministerium aus.
§ 27
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes muß die Befähigung zum Richteramt haben.
Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter muß Verwaltungsbeamtin oder Verwaltungsbeamter des höheren
allgemeinen Dienstes sein und die Befähigung zum Richteramt oder aufgrund eines Rechtsstudiums oder der
vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben.
(2) Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes werden mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten, der
ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters und der hauptamtlichen Mitglieder jeweils für drei Jahre
berufen.
(3) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus drei
Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des
Landesjustizprüfungsamtes.
(5) Die Justizministerin oder der Justizminister und die Innenministerin oder der Innenminister haben das Recht,
jederzeit an mündlichen Prüfungen des Landesjustizprüfungsamtes ausschließlich der Beratungen teilzunehmen. Sie
können das Recht auch durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde ausüben.
§ 28
Die Vorschriften des § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Sätze 2 bis 5, des § 5, des § 6, des § 7 Abs. 2 Satz 2, des § 9, des
§ 10 Abs. 1, des § 11 Abs. 1 und 3, des § 12 Abs. 1 sowie der §§ 13 bis 19 - mit Ausnahme von § 16 Abs. 4, § 17
Abs. 3 Satz 4, § 18 a und § 18 b - gelten entsprechend, soweit sich aus §§ 25 bis 27 oder dem folgenden nichts
anderes ergibt.
§ 29
Die schriftlichen Leistungen bestehen aus acht Aufsichtsarbeiten, die sich auf den Gegenstand der Ausbildung in
den Pflichtstationen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5, § 23 Abs. 3) beziehen.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 16
§ 30
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch.
(2) Das Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung
geführt. Dabei wird vorausgesetzt, daß der Prüfling die Gesamtrechtsordnung mit ihren grundlegenden
Wertentscheidungen und ihren Zusammenhängen überblickt und über die erforderlichen Kenntnisse in folgenden
Fächern verfügt:
- aus dem Bürgerlichen Recht:
die allgemeinen Lehren des BGB, das Schuldrecht und Sachenrecht, das Individualarbeitsrecht einschließlich der
dazugehörigen Bestimmungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht sowie im Überblick das Familien-,
Erb-, Handels-, Gesellschafts- und das Wertpapierrecht;
- aus dem Strafrecht:
die allgemeinen Lehren und den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs;
- aus dem Öffentlichen Recht:
das Staatsrecht mit den Bezügen zum Europarecht, das allgemeine Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht
sowie das Kommunalrecht, das Polizei- und Ordnungsrecht, das Baurecht, das Straßenrecht und im Überblick das
Recht des öffentlichen Dienstes;
- aus dem gerichtlichen Verfahren:
das Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Vollstreckung und im Überblick das
Verfassungsprozeßrecht.
Das gewählte Schwerpunktgebiet (§ 23 Abs. 2 Satz 2) ist besonders zu berücksichtigen. Soweit in einem
Rechtsgebiet Kenntnisse ,,im Überblick" verlangt werden, müssen einem Prüfling lediglich die gesetzlichen
Grundstrukturen ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.
(3) Das Prüfungsgespräch kann auch anhand praktischer Aufgaben geführt werden, für die andere als die in Absatz
2 Satz 2 genannten Gebiete Bedeutung haben können, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt
werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
§ 31
(1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu
erklären, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut".
Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechen die Leistungen des Prüflings in der Gesamtnote den Anforderungen,
wenn deren Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.
(3) Sind sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, so ist die
Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung der
Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln.
Es sind
- die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 60 v. H.,
- die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 40 v. H., davon 10 v. H. für den Aktenvortrag und 30 v. H. für das
Prüfungsgespräch zu berücksichtigen.
Der Prüfungsausschuß kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten
Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies den Leistungsstand des Prüflings besser
kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind auch die Leistungen im
Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
§ 32
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so ist darüber zu entscheiden, ob und für welche Zeit er in
den Vorbereitungsdienst zur Ergänzungsausbildung zurückzuverweisen ist. Die Dauer der Zurückweisung soll
mindestens drei Monate und höchstens sieben Monate betragen. Wird die Prüfung vor Beendigung des
Vorbereitungsdienstes gemäß § 31 Abs. 3 für nicht bestanden erklärt, ist der Ergänzungsvorbereitungsdienst im
Anschluß an die reguläre Ausbildung abzuleisten. Die Aufsichtsarbeiten sind im letzten Monat des
Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen.
(2) Wird die Prüfung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt oder gilt sie als nicht
bestanden und ist eine Wiederholungsprüfung zulässig, ist die Prüfungsleistung sofort zu wiederholen. Dies gilt
auch, wenn der Vorbereitungsdienst noch nicht beendet ist. Die Referendarin oder der Referendar hat im Fall des
Satzes 2 den Vorbereitungsdienst fortzusetzen. Die folgenden Prüfungsleistungen sind Teile der
Wiederholungsprüfung.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 ist der Prüfungsausschuß, soweit er die abschließende
Prüfungsentscheidung trifft, im übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
(4) Bei zweimaligem Mißerfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem
Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf Antrag die nochmalige
Wiederholung gestatten, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. In diesem Fall findet eine erneute
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht statt.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 17
§ 33
(1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten
Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluß von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und
das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das öffentlichrechtliche Ausbildungsverhältnis. Wird die Entscheidung
nicht durch den Prüfungsausschuß verkündet, so ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling
maßgebend. § 35 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) bleibt unberührt.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung ,,Assessorin" oder ,,Assessor" zu führen.
Vierter Teil
Anrechnung einer Ausbildung
für den gehobenen Dienst
und Aufbewahrungsfristen
§ 33 a
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag
- bis zur Dauer von zwei Halbjahren auf die Mindeststudienzeit (§ 8 Absatz 1 Nr. 1),
- bis zur Dauer von sechs Monaten auf den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 23)
angerechnet werden.
(2) Über die Anrechnung auf die Mindeststudienzeit entscheidet das nach § 7 zuständige Justizprüfungsamt. Es
kann die Bewerberinnen oder Bewerber von der Erfüllung der in § 8 Abs. 1 Nrn. 2 , 3, 4 a, 4 b und 6 bezeichneten
Zulassungsvoraussetzungen befreien, soweit deren Ziel bereits durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der
Bewerberinnen oder Bewerber erreicht ist. Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu
treffen; sie ist für alle Justizprüfungsämter des Landes bindend.
(3) Über die Anrechnung auf den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident
des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt, auf welche Ausbildungsabschnitte (§ 23 Abs. 2) die Ausbildung für
den gehobenen Dienst angerechnet wird. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, soweit das Ziel des
Ausbildungsabschnittes durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber bereits
erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann. Führt die Anrechnung
nicht zum Wegfall, sondern zur Kürzung eines Ausbildungsabschnittes, so muß die verbleibende Ausbildungszeit
mindestens drei Monate betragen.
§ 33 b
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an
den Prüfling erfolgt. Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des
Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.
Fünfter Teil
Schlußvorschriften
§ 34
(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechtsausschusses des Landtages und im Einvernehmen
mit dem Ministerpräsidenten, dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen, durch die im einzelnen
geregelt wird:
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zur Prüfung;
- das Verfahren bei der Prüfung sowie die Zahl der Aufsichtsarbeiten und der Gegenstand der einzelnen
Prüfungsleistungen;
- die Rechtsfolgen, wenn nicht alle Prüfungsleistungen erbracht werden;
- die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Beurteilung der Leistungen der Referendarinnen
oder der Referendare.
(2) Das Justizministerium und das Innenministerium erlassen im gegenseitigen Einvernehmen, das Finanzministerium
und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen im Einvernehmen mit dem Justizministerium die
zur Durchführung des Gesetzes für ihren Geschäftsbereich erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Wissenschaft und Forschung sowie mit Zustimmung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Wissenschaft und
Forschung des Landtags Obergrenzen für den Studienumfang im Studiengang Rechtswissenschaften festzulegen.
§ 34 a
Abweichend von § 1 kann die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst auch durch
einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. September 1984 gültigen
Fassung erworben werden, wenn die Ausbildung bis zum 15. September 1985 begonnen worden ist.
§ 35
Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der ab 1. Januar 1973 geltenden Neufassung der §§ 10, 11, 12, 1 9 und 27 - am
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- SGV.NRW. - Seite 18
Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der ab 1. Januar 1973 geltenden Neufassung der §§ 10, 11, 12, 1 9 und 27 - am
16. Juni 1972 in Kraft. (Fn3)
<A GV. NW. 1993 S. 924; ber. 1994 S. 10.
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<A § 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10.
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<A Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
NAME="<A vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz
NAME="FN- berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924).
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