LR Nordrhein-Westfalen :
2030
Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG)
Vom 1. Mai 1981 (Fn 1)
Auf Grund des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften vom 31. März 1981 (GV. NW. S. 194) wird nachstehend der Wortlaut
des Landesbeamtengesetzes in der vom 1. August 1981 an geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt
1.
die Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344).
2.
§ 9 des Gesetzes über die Errichtung von Fachhochschulen im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1971 (GV. NW. S. 158).
3.
Artikel I des Vierten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher
Vorschriften vom 29. Juni 1971 (GV. NW. S. 184).
4.
Artikel III § 4 und Artikel VII § 1 des Achten Besoldungsänderungsgesetzes
vom 16. Juli 1971 (GV. NW. S 204).
5.
§ 16 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 14.
Dezember 1971 (GV. NW. S. 410).
6.
§ 13 des Landesrechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1972 (GV. NW. S.
100).
7.
§ 35 Abs. 4 des Gesamthochschulentwicklungsgesetzes vom 30. Mai 1972 (GV.
NW. S. 134).
8.
Artikel I des Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom
11. Juli 1972 (GV. NW. S. 192).
9.
Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes und des
Landesbeamtengesetzes vom 3. April 1973 (GV. NW. S. 196).
10.
§ 27 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1974 (GV. NW. S.
1062).
11.
Artikel I des Gesetzes zur Änderung beamten- und richterrechtlicher
Vorschriften vom 29. Oktober 1974 (GV. NW. S. 1068).
12.
Artikel XI des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S.
1504).
13.
Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S.
204).
14.
Artikel III des Neunten Besoldungsänderungsgesetzes vom 18. März 1975 (GV.
NW. S. 240).
15.
§ 35 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1975 (GV.
NW. S. 286).
16.
Artikel II § 1 des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 13. Dezember
1977 (GV. NW. S. 456).
17.
Artikel II Abs. 2 des Zweiten Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom
11. Juli 1978 (GV. NW. S. 306).
18.
§ 38 des Abgeordnetengesetzes vom 24. April 1979 (GV. NW. S. 238).
19.
Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung. der
Kreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 15.
Mai 1979 (GV. NW. S. 408).
20.
Artikel I Nr. 19 des Gesetzes zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 476).
21.
§ 138 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926).
22.
Artikel I des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 8.
Januar 1980 (GV. NW. S. 2).
23.
Artikel I des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom
25. März 1980 (GV. NW. S. 246) und
24.
Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 31. März 1981 (GV. NW. S. 194).
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Beamtengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Mai 1981
Inhaltsübersicht
Abschnitt I:
§§
Einleitende Vorschriften
1 bis 3
Abschnitt II:
Beamtenverhältnis
1.
Allgemeines
4 bis 7
2.
Ernennung
8 bis 14a
3.
Laufbahnen
15 bis 27
4.
Versetzung und Abordnung
28 und 29
5.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
30
a)
Allgemeines
b)
Entlassung
31 bis 37
c)
Eintritt in den Ruhestand
37a bis 50
d)
Verlust der Beamtenrechte
51 bis 54
Abschnitt III:
Rechtliche Stellung der Beamten
1.
Pflichten
a)
Allgemeines
55 bis 60
b)
Diensteid
61
c)
Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
62 und 63
d)
Amtsverschwiegenheit
64 bis 66
e)
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
67 bis 75b
f)
Annahme von Belohnungen
76 und 77
g)
Arbeitszeit
78 bis 79
h)
Wohnung
80 und 81
i)
Dienstkleidung
82
k)
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
aa)
Verfolgung von Dienstvergehen
83
bb)
Haftung
84
2.
Rechte
a)
Fürsorge und Schutz
85 bis 91
b)
Amtsbezeichnung
92 und 93
c)
Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen
94 bis 99
d)
Reise- und Umzugskosten
100
e)
Urlaub
101
f)
Personalakten
102 bis 102 h
g)
Vereinigungsfreiheit
103
h)
Dienstliche Beurteilung; Dienstzeugnis
104
3.
Beamtenvertretung
105 und 106
Abschnitt IV:
Landespersonalausschuß
107 bis 115
Abschnitt V:
(weggefallen)
Abschnitt VI:
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
179 bis 181
Abschnitt VII:
Beamte des Landtags
182
Abschnitt VIII:
Ehrenbeamte
183
Abschnitt IX:
Beamte des Landesrechnungshofs
184
Abschnitt X:
Polizeivollzugsbeamte
185 bis 194
Abschnitt Xa:
Kommunale Wahlbeamte
195 und 196
Abschnitt XI:
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
197
Abschnitt XII:
Beamte bei den Justizvollzugsanstalten
198
Abschnitt XIII:
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des
Landes
1.
Allgemeines
199 und 200
2.
Professoren
201 und 202
3.
Juniorprofessoren
203
4.
Nebentätigkeit
206
5.
Verwaltungsverordnungen
207
Abschnitt XIV:
Professoren an der Sozialakademie
219
Abschnitt XV:
Übergangs- und Schlußvorschriften
220 bis 239
Abschnitt I
Einleitende Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das Landesbeamtengesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt,
für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Auf die Beamten der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 2
Beamtenverhältnis
Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zum Land, zu einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.
§ 3
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter
(1) Oberste Dienstbehörde ist
1. für die Beamten des Landes die oberste
Landesbehörde des Geschäftsbereichs in dem sie ein Amt bekleiden.
2. für die Beamten der Gemeinden und der
Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und
3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.
Satz 1 Nr. 1 gilt für einen Beamten ohne Amt entsprechend. Für einen
Ruhestandsbeamten, einen früheren Beamten und die Hinterbliebenen eines
Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt als oberste Dienstbehörde
die letzte oberste Dienstbehörde des Beamten. Ist eine oberste Dienstbehörde
nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände
und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde,
wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzter ist
1. für die Beamten des Landes die oberste
Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
2. für die Beamten der Gemeinden und der
Gemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und
3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.
Für einen Ruhestandsbeamten, einen früheren Beamten und die Hinterbliebenen
eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt als
Dienstvorgesetzter der letzte Dienstvorgesetzte des Beamten. Ist ein
Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten der Gemeinden,
der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste
Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.
(3) Für die Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde für
Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung einen anderen
Dienstvorgesetzten bestimmen.
(4) Für die Beamten des Landes trifft der Dienstvorgesetzte die
beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm
nachgeordneten Beamten. soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere
Stelle zuständig ist; er kann sich dabei nach Maßgabe der für seine Behörde
geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. Für die Beamten der Gemeinden und
der Gemeindeverbände richtet sich die Zuständigkeit für solche Entscheidungen
nach dem Kommunalverfassungsrecht, für die Beamten der sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts nach den für sie geltenden Vorschriften.
(5) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit
Anordnungen erteilen kann. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau
der öffentlichen Verwaltung.
Abschnitt II
Beamtenverhältnis
1. Allgemeines
§ 4
Aufgaben des Beamten
(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der
Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich
Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in
der Regel Beamten zu übertragen.
§ 5 (Fn 2)
Arten des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im
Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll,
2. auf Zeit, wer auf bestimmte Dauer für
derartige Aufgaben verwendet werden soll,
3. auf Probe, wer
a) zur späteren Verwendung als Beamter auf
Lebenszeit oder
b) zur dauerhaften Übertragung eines Amtes mit
leitender Funktion (§ 25 a)
eine Probezeit zurückzulegen hat,
4. auf Widerruf, wer
a) den vorgeschriebenen oder üblichen
Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
b) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben
im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.
(3) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit
werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des Innenministeriums und
des Finanzministeriums kann zugelassen werden, daß für einzelne
Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverbände und
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von Beamten auf Lebenszeit
Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muß bei den Beamten der Gemeinden
und der Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen, bei den Beamten der sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muß sie
mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung von Beamten auf Zeit darf
frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit
Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist der Beamte auf Zeit nach
Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht
ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden
soll.
(4) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Abs.
1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.
§ 6 (Fn 3)
Allgemeine Voraussetzungen
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
eintritt.
(2) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll muß die für seine
Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche
Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch
berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat
(anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für
die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung
vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige
Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern.
(3) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel
48 Abs. 4 EG-Vertrag).
(4) Das Innenministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3
zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches
Bedürfnis besteht.
§ 7
Auslese
(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse
oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.
(2) Jeder Bewerber muß unbeschadet des § 6 Abs. 2 die besondere geistige und
charakterliche Eignung für die von ihm gewählte Laufbahn nachweisen.
(3) Die Bewerber werden, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung
vorgeschrieben ist, durch Stellenausschreibung ermittelt.
2. Ernennung
§ 8 (Fn 4) (Fn 82)
Fälle und Form der Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein
solches anderer Art (§ 5 Abs. 1),
3. zur ersten Verleihung eines Amtes
(Anstellung),
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem
Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der
Urkunde müssen enthalten sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses
die Worte ,,unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des
Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz ,,auf Lebenszeit", ,,auf
Probe", ,,auf Widerruf" oder ,,als Ehrenbeamter" oder ,,auf
Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in
ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die
Amtsbezeichnung.
Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen
Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlen bei der Begründung des
Beamtenverhältnisses in der Ernennungsurkunde die Zusätze ,,auf
Lebenszeit", ,,auf Probe", ,,auf Widerruf" oder ,,auf Zeit"
mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, so gilt der Ernannte als Beamter auf
Widerruf; fehlt der Zusatz ,,auf Zeit" oder die Angabe der Zeitdauer der
Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz
oder Verordnung bestimmt ist.
(4) Ernennungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind nach den Grundsätzen des § 7
Abs. 1 vorzunehmen. Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in
der angestrebten Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei
gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen,
sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist
die Landesregierung die für die Ernennung zuständige Behörde, so ist maßgebend
der Zuständigkeitsbereich der obersten Landesbehörde, die den
Einstellungsvorschlag macht; Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch
Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen
Dienstes ist, werden bei der Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht
berücksichtigt. Für die Verleihung laufbahnfreier Ämter gilt Satz 2 Halbsatz 1
und 2 entsprechend; in diesen Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die
jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Für
Ernennungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 gilt § 25 Abs. 6.
§ 8 a (Fn 5)
Mitgliedschaft im Parlament
Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis
wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag
oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder der
wegen seiner Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen
Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich
anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im
Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist
die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die
Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig.
Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
§ 9 (Fn 6)
Voraussetzungen für die Ernennung
zum Beamten auf Lebenszeit
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
1. die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt,
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet
hat,
3. sich
a) als Laufbahnbewerber (§ 6 Abs. 2 Satz 1) nach
Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes oder des
nach den Laufbahnbestimmungen an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tretenden
Ausbildungsganges und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen
oder
b) als anderer Bewerber (§ 6 Abs. 2 Satz 2)
in einer Probezeit bewährt hat.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für die Beamten auf Zeit.
(3) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein
solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen
Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
§ 10
Zuständigkeit für die Ernennung
(1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. Sie kann die
Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung
hierfür zuständigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde eines kommunalen
Wahlbeamten darf erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines
Monats nach ihrer Durchführung auf Grund der dafür geltenden Vorschriften
beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung
der Wahl vorliegt.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde
wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
Eine Ernennung auf einen rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit
unwirksam.
(4) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum
Dienstherrn (§ 2).
§ 11 (Fn 7)
Nichtigkeit der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie
1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder
2. ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung
des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde
ausgesprochen wird.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der
Ernennung
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht berufen werden
durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 nicht zugelassen war oder
2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter hatte.
(3) Im Falle des Absatzes1 Nr. 1 ist die Ernennung als von Anfang an wirksam
anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird. Im
Falle des Absatzes 1 Nr. 2gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn der
Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nachträglich zustimmt oder
seit der Ernennung zwei Jahre verstrichen sind.
§ 12 (Fn 90)
Rücknahme der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung
oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das
Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu
einer Strafe verurteilt war oder wird oder
3. wenn der Ernannte nach § 6 Abs. 3 nicht
berufen werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 nicht zugelassen war
und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass
gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.
(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
zulässig.
§ 13
Frist und Form bei Rücknahme und Nichtigkeit der Ernennung
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 und 2 ist die Nichtigkeit festzustellen
und dies dem Ernannten mitzuteilen; bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ist
gleichzeitig die Entscheidung des Landespersonalausschusses oder der
Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit ist
bei einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 dem Ernannten jede weitere Führung
der Dienstgeschäfte zu verbieten; bei einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis
5 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden. Bei Nichtigkeit nach §
11 Abs. 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige
Behörde die Bestätigung abgelehnt oder der Landespersonalausschuß oder die
Aufsichtsbehörde die Zustimmung versagt hat.
(2) In den Fällen des § 12 muß die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs
Monaten zurückgenommen werden, nachdem der Dienstvorgesetzte von der Ernennung
und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der
Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist dem
Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
mitzuteilen.
§ 14
Folgen aus Rücknahme oder Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Rücknahme nach § 12 hat die Wirkung, daß das Beamtenverhältnis von
Anfang an nicht bestanden hat.
(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind
die bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der
Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher
Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten
Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.
§ 14 a
Übertragung eines anderen Amtes
Die §§ 11 bis 14 gelten entsprechend für die Übertragung eines anderen Amtes
mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung.
3. Laufbahnen
§ 15
Vorschrift über die Laufbahn der Beamten
(1) Die Landesregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
einzelnen Verwaltungen im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des
Landtags durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten
(Laufbahnverordnung). Dabei sind, auch nach Maßgabe der §§ 17 bis 26,
insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Ordnung von
Laufbahnen,
2. die Vorbildungsvoraussetzungen,
3. der Vorbereitungsdienst, seine Kürzung durch
Anrechnung und seine Verlängerung sowie sein Abschluß (Prüfung),
4. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,
5. die Regel-, Mindest- und Höchstdauer der
Probezeit,
6. die Beförderungsvoraussetzungen; dabei müssen
Mindestbewährungsfristen für die Übertragung solcher Beförderungsämter festgelegt
werden, für die in der Regel eine angemessene Zeit der berufspraktischen
Erfahrung nach dem Ende der Probezeit unverzichtbar ist,
7. die in einer Laufbahn regelmäßig zu
durchlaufenden Ämter,
8. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die
nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung (Laufbahnbefähigung im Wege des
Aufstiegs),
9. die Einstellungsvoraussetzungen für andere
Bewerber,
10. Grundsätze über die Fortbildung der Beamten
nach § 85 Satz 2 Halbsatz 2,
11. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die
in einem früheren Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist,
12. der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von
Laufbahnämtern, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits erreicht worden
sind.
(2) Absatz 1 und die §§ 16 bis 26 gelten nicht für kommunale Wahlbeamte.
§ 16 (Fn 76)
Vorschriften über Ausbildung und Prüfung der Beamten
(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis
auf Widerruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorbereitungsdienst
auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen
Dienstes ist, kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder durch Gesetz
bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf Laufbahnbewerber, die
ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für Beamte im Vorbereitungsdienst
geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 61, 88, 95 und 96
entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des
Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils
gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu
verpflichten.
(2)Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer
Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im
Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung
der Bestimmungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 und nach Maßgabe der
Laufbahnverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten
durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst,
2. der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während
des Vorbereitungsdienstes,
3. die Dauer und die Ausgestaltung des
Vorbereitungsdienstes,
4. die Art und der Umfang der theoretischen und
der praktischen Ausbildung,
5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den
Vorbereitungsdienst,
6. die Beurteilung der Leistungen während des
Vorbereitungsdienstes,
7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
8. das Verfahren der Prüfung,
9. die Berücksichtigung von Leistungen nach
Nummer 6 bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses.
10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung
des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
11. die Ermittlung und die Feststellung des
Prüfungsergebnisses,
12. die Bildung der Prüfungsausschüsse.
13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und
der gesamten Prüfung.
§ 17
Begriff und Gliederung der Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche
Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der
Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des
mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt
sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnverordnung kann von Satz 1 abweichen.
wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
§ 18 (Fn 8)
Vorbildungsvoraussetzungen
(1) Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach
dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung
dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. Die
Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem
Vorbereitungsdienst oder der bei Beamten besonderer Fachrichtungen an Stelle
des Vorbereitungsdienstes zu fordernden berufspraktischen Erfahrung die
Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(2) Das für das Beamtenrecht des Landes zuständige Ministerium ist
verpflichtet, mit den für das Beamtenrecht des Bundes und der anderen Länder
zuständigen Stellen zusammenzuwirken, um eine gleichmäßige Festlegung nach
Absatz 1 zu gewährleisten und die Ziele des § 122 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zu sichern.
§ 19 (Fn 83)
Allgemeine Laufbahnerfordernisse
(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes
mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig
anerkannter Bildungsstand,
2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes
mindestens
a) der Abschluß der Realschule oder ein als
gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule
oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche
abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu
einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig
anerkannter Bildungsstand,
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes
a) ein geeignetes (§ 18 Abs. 1 Satz 2),
abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder
einer anderen gleichstehenden Hochschule oder
b) ein mit einem Magister-/Mastergrad
abgeschlossenes in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren
Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.
§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung
ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.
§ 20 (Fn 9)
Laufbahnbefähigung
(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem
Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und falls die Ausbildungs- und
Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem
Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und durch Bestehen der
Laufbahnprüfung.
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem
Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung; die
§§ 6, 7, 9 und 28 Abs. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt,
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem
Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der
Laufbahnprüfung.
(2) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche
Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.
(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst
in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden
Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie
die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der
Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht
aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen
Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in
fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der
praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(4) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 19 Abs. 2 der
Abschluß eines Studiums an einer Fachhochschule oder eines mindestens
gleichstehenden Studiums gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis
zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst
soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen
Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegenstand der Laufbahnprüfung
sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.
(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung
für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des
Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende
Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung
abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(6) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-,
Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst für diese
Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.
§ 21
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
(1) Die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtungen setzt voraus, daß
die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig
durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt
werden können.
(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt
bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine den Anforderungen des Absatzes 1
entsprechende, in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit:
es kann gefordert werden, daß diese Tätigkeit ganz oder teilweise im
öffentlichen Dienst zu leisten ist.
§ 21 a (Fn 10)
Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
(1) Von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, der ein Diplom erlangt hat, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf
im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der mit dem Berufsbild
einer Laufbahn im wesentlichen übereinstimmt, darf die Ableistung des für die
Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder die für den Erwerb der
Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung vorgeschriebene
hauptberufliche Tätigkeit nicht gefordert werden.
(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder
sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und des Artikels 1
der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Abl. EG Nr. L 209 S. 25). Ein Diplom, das
auf Grund einer nicht überwiegend in der Europäischen Union durchgeführten
Ausbildung erworben wurde, ist dann anzuerkennen, wenn der Inhaber den
entsprechenden Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt
hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt
oder anerkannt hat.
(3) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung
für die Zulassung zur Laufbahn.
(4) Das Innenministerium kann in einer Rechtsverordnung festlegen,
1. welche in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union durch Diplom erworbenen Berufsqualifikationen mit dem Berufsbild der
jeweiligen Laufbahn im wesentlichen übereinstimmen,
2. in welchem Umfang und auf welche Weise für die
jeweilige Laufbahn ein Defizit nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie
89/48/EWG und der Vorschriften der Richtlinie 92 /51/EWG auszugleichen ist.
Weitere Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 16 treffen.
§ 22
Andere Bewerber
(1) Von anderen Bewerbern (§ 6 Abs. 2 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn
vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder
hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.
(2) Für andere Bewerber kann das zeitliche Maß der zu fordernden Lebens- und
Berufserfahrung durch Festlegung von Mindestaltersgrenzen bestimmt werden.
(3) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet
werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuß festgestellt; die
Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2.
§ 23 (Fn 11)
Probezeit
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen
in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen.
(2) Die Dauer der Probezeit soll fünf Jahre nicht übersteigen. Bei anderen
Bewerbern (§ 6 Abs. 2 Satz 2) muß sie mindestens drei Jahre betragen; in
Ausnahmefällen kann die Probezeit durch den Landespersonalausschuß gekürzt
werden.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrer an Ersatzschulen und
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes
oder eines Landes dient, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit
einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt
der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.
(4) Wegen besonderer Leistungen in der Laufbahnprüfung und in der Probezeit
kann die Probezeit gekürzt werden.
(5) Ein Verzicht auf die Probezeit durch Kürzung (Absatz 4) und Anrechnung (Absatz 3) ist nicht zulässig.
(6) Kann die Bewährung eines Beamten bis zum Ablauf der Probezeit nicht
festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden.
(7) Während der Probezeit darf ein Beamter nicht befördert werden; die
Laufbahnverordnung kann Ausnahmen zulassen zum Ausgleich beruflicher
Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege
eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, und zum Ausgleich
beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen,
insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder
eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger
Kinder. Der Landespersonalausschuß kann weitere Ausnahmen zulassen.
§ 24
Anstellung
Die Anstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.
Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht. Der
Landespersonalausschuß kann zulassen, daß der Beamte in einem anderen als dem
Eingangsamt angestellt wird.
§ 25 (Fn 11)
Beförderung
(1) Beförderungen sind die
1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes
mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
2. Übertragung eines anderen Amtes mit höherem
Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
3. Gewährung von Dienstbezügen einer
Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,
4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes
mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der
Laufbahngruppe.
Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.
(2) Vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung
darf der Beamte nicht befördert werden; die Laufbahnverordnung kann von dem
Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung Ausnahmen
zulassen zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die
tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten
würden, und zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen
Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen
Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten
oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister sowie
volljähriger Kinder.
(3) Vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in
einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnungen nach § 15 und § 187 Abs.
1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf der Beamte nicht
befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber
richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte, Beamte im Sinne von § 38
oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können weitere
Ausnahmen für Fälle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesem eine Prüfung
vorausgeht.
(4) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen
werden.
(5) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten
(Absätze 2 und 3) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen.
(6) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 vorzunehmen.
Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen
Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei
gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern,
sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist
die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde, so ist
maßgebend der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den
Beförderungsvorschlag macht.
§ 25 a (Fn 77)
Leitende Funktion auf Probe
(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 8 wird zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei
Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen;
die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten eine
leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die
Probezeit angerechnet werden. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu
verlängern.
(2) In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit
berufen werden könnte.
Ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 nur
berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des
Richterverhältnisses auf Lebenszeit nach Absatz 6 Satz 4 auch in einem anderen
Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
(3) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf
Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im
Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden
ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der
Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis oder das
Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug
auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das
Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als
stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf
Lebenszeit.
(4) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1,
bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des
Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt.
(5) Der Beamte ist mit
a) Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,
b) der Versetzung in ein Amt derselben oder einer
gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 28 Abs. 2 Satz 2,
c) der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
d) der Zurückstufung nach den Vorschriften des
Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,
e) der Übertragung eines Amtes nach Absatz 9 bei
demselben Dienstherrn oder
f) Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder
Richterverhältnisses auf Lebenszeit
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1
entlassen. Die §§ 31 bis 33, § 34 Abs. 1 und 5 und § 49 Abs. 1 bleiben
unberührt.
(6) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt
nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine
erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung
dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf
Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1
Buchstabe a bis e wird das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf
Lebenszeit fortgesetzt.
(7) § 25 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
(8) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
1. im Landesdienst die
1.1 Ämter der erstmalig als Referatsleiter in den
obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen
eingesetzten Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4
angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen
angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,
1.2 mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der
Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Behörden, Einrichtungen
und Landesbetrieben sowie von Justizvollzugsanstalten,
1.3 der Besoldungsgruppe A 16 oder der
Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen oder
Gruppen) der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen
und Landesbetrieben sowie von Justizvollzugsanstalten,
1.4 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen sowie
der Leiter von Studienseminaren,
1.5 Ämter der als Leiter einer
Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten, die zugleich Bundesbeamte sind, sowie
das Amt des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,
2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände
die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem
Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der
Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern
in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe
bestimmt ist,
3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten
Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.
Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von den Nummern 1.1 bis 1.4 erfasst
wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.
(9) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des
Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof
sowie für die Ämter, die
a) aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
b) in § 38 Abs. 1 genannt sind.
(10) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des
ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Wird ihm das Amt nach Absatz 1 nicht auf
Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen."
§ 25 b (Fn 84)
aufgehoben
§ 26 (Fn 13)
Aufstieg
(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben
Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen (§ 19)
möglich. Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren
Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt gemäß § 25 Abs. 4.
(2) Voraussetzung für den Aufstieg in den mittleren und in den gehobenen
Dienst ist in der Regel die bestandene Aufstiegsprüfung, die der
Laufbahnprüfung entsprechen soll; die Laufbahnverordnung kann Abweichendes
bestimmen.
§ 27
(entfallen)
4. Versetzung und Abordnung
§ 28 (Fn 14)
Versetzung
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die
Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches
Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das
neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört
wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden
ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein
Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen
Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden;
Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der
Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer
Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen
Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes
Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß
mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor seinem bisherigen Amt
inne hatte.
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er
an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das
Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und
besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen
Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden
Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In die
Verfügung ist aufzunehmen, daß das Einverständnis vorliegt.
§ 29 (Fn 14)
Abordnung
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz
oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere
Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet
werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder
teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet
werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner
Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu
einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht,
zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des
Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des
Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des
Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben
Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und
die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Vor der Abordnung ist der Beamte zu hören.
(5) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im
Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist
schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das
Einverständnis vorliegt. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist
auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.
5. Beendigung des
Beamtenverhältnisses
a) Allgemeines
§ 30 (Fn 15)
Beendigungsgründe
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1.Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Das Beamtenverhältnis der kommunalen Wahlbeamten endet ferner durch
Abberufung.
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter
Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten
regelnden Vorschriften.
b) Entlassung
§ 31 (Fn 16)
Entlassung durch Verwaltungsakt
Der Beamte ist zu entlassen,
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich
vorgeschriebenen Diensteid (§ 61) zu leisten,
2. wenn er als Beamter auf Zeit seiner
Verpflichtung nach § 5 Abs. 3 letzter Satz und § 196 Abs. 2 Satz 3 nicht
nachkommt.
3. wenn er bei Übertragung eines Amtes, das kraft
Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments,
des Bundestages oder des Landtags war und nicht innerhalb der von der obersten
Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder
4. wenn er ohne Genehmigung des
Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt
§ 32 (Fn 17)
Entlassung kraft Gesetzes
(1) Der Beamte ist entlassen,
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder
2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst-
oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein
Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit
eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.
(2) Ein Beamter ist auch mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses
auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis
zu demselben Dienstherrn (§ 2) entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Der Dienstvorgesetzte entscheidet darüber, ob eine der Voraussetzungen
der Absätze 1 oder 2 vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des
Beamtenverhältnisses fest. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen. In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann mit Zustimmung des Innenministeriums und im
Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses
neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet werden; das gilt in den
Fällen des Absatzes 2 entsprechend.
§ 32 a (Fn 18)
Verlust der Eigenschaft "Deutscher"
Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 6 Abs. 3 die
Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.
§ 33 (Fn 82)
Entlassung aufAntrag
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß
schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung
kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist,
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit
Zustimmung der nach § 36 Satz 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser
Frist, zurückgenommen werden.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann
jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte
ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht
überschritten werden.
§ 34 (Fn 19)
Entlassung von Beamten auf Probe
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der
folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf
Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung,
fachliche Leistung) in der Probezeit oder
3. Dienstunfähigkeit (§§ 45, 194 Abs. 1), wenn
der Beamte nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt wird, oder
4.Auflösung der Beschäftigungsbehörde oder auf
landesrechtlicher Vorschrift beruhende wesentliche Änderung des Aufbaus oder
Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen (§ 28 Abs. 2 Satz 2), wenn das
Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine
anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
(2) Die Landesregierung kann Beamte auf Probe der in § 38 bezeichneten Art
jederzeit entlassen.
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
Bei einer Beschäftigungszeit
von weniger als einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluß,
von mindestens einem Jahr
sechs Wochen zum Schluß eines
Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter
auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung
einer Frist entlassen werden. Der Sachverhalt ist entsprechend der §§ 21 bis 30
des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuklären.
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er zu dem
Zeitpunkt, zu dem er als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand treten würde,
entlassen.
§ 35
Entlassung von Beamten auf Widerruf
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden.
§ 34 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben
werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Ist der
Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb
des öffentlichen Dienstes, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem
Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung, im Falle der übrigen
Vorbereitungsdienste nur, wenn dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder
allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.
§ 36 (Fn 85)
Entlassungsverfahren
Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 und 2 für
die Ernennung desBeamten zuständig wäre. Eine Verfügung in elektronischer Form
ist ausgeschlossen. Die Entlassung tritt im Falle des § 31 Nr. 1 mit der
Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 31 Nr. 2 mit dem Ablauf der
Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in
dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Dies gilt
nicht, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
§ 37
Wirkungen der Entlassung
Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des
Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die
Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel nur
führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 erteilt ist. Tritt die
Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den
Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge dem Beamten belassen
werden.
c) Eintritt in den Ruhestand
§ 37 a
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 38 bis 50.
Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht
erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand
durch Entlassung.
§ 38 (Fn 34)
Einstweiliger Ruhestand
(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand
versetzen
1. den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär
sowie Staatssekretäre,
2. Regierungspräsidenten.
3. den Leiter der für den Verfassungsschutz
zuständigen Abteilung.
4. den Regierungssprecher.
5. Polizeipräsidenten,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des §
22 Abs. 3. des § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7, des § 24 Satz 3 und des § 25 Abs.
5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.
§ 39 (Fn 12)
Auflösung und Verschmelzung von Behörden
Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer
Verordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem
Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit und auf Zeit
ernannten Beamten dieser Behörden, deren Aufgabengebiet von der Auflösung oder
Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn
eine Versetzung nach § 28 nicht möglich ist. Die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung der
Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen
werden und ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlaß eingesparten
Planstellen zulässig. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer
Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.
§ 40
Beginn des einstweiligen Ruhestands
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich
ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit der Zustellung der Verfügung.
spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate. die auf den Monat der
Zustellung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen
Ruhestandes zurückgenommen werden.
§ 41
(weggefallen)
§ 42 (Fn 20)
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer
erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten,
wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden
soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie
das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 1 Satz
2) verbunden ist. Satz1 gilt entsprechend, wenn ein in den einstweiligen
Ruhestand versetzter Beamter auf Zeit erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen werden soll. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen
Ruhestandes ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung
des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
§ 43
Ende des einstweiligen Ruhestands
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 42).
§ 44 (Fn 21)
Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze
(1) Für den Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die
Altersgrenze, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für Leiter
und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des
Schulhalbjahres, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.
(2) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats.
in dem sie die Altersgrenze erreichen. in den Ruhestand. Die Beamten auf Zeit treten,
soweit sie nicht nach § 31 Nr. 2 entlassen werden, ferner mit Ablauf ihrer
Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige
ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben; andernfalls sind sie entlassen.
(3) Wenn dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der
Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand
zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten den
Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und
insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Wahlbeamten
bedarf diese Entscheidung einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen
Mitgliederzahl des betreffenden Wahlgremiums.
(4) Wer die Altersgrenze überschritten hat, darf nicht zum Beamten ernannt
werden. Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen.
(5) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die
Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten,
in dem er als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Erreichens der
Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. Ein in den einstweiligen Ruhestand
versetzter Beamter auf Zeit gilt auch mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in
den Ruhestand getreten.
§ 45 (Fn 78)
Versetzung in den Ruhestand
auf Antrag des Beamten wegen Dienstunfähigkeit,
Erreichens der Antragsaltersgrenze sowie Schwerbehinderung
(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen,
wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen
zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als
dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge
Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan
hatund keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder
voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten,
so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich
untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten
zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere
Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben
unberührt.
(2) Beantragt der Beamte, ihn nach Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen,
so hat sein Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären,
ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten
zu erfüllen; die nach § 50 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung des
Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. Die
ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter
beauftragten Arzt. Das Nähere zur Ausführung von Satz 2 regelt das
Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie.
(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben odereiner anderen
Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung
eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum
Bereich seines Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt
verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den
gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten
hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die
Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der
neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner
Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine
Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe
im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
(4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder
auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden
1. frühestens mit Vollendung des
dreiundsechzigsten Lebensjahres,
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres.
Aus dienstlichen Gründen kann bei Leitern und Lehrern an öffentlichen
Schulen und an Gesamtseminaren die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des
laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.
(5) Für Beamte, die vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
oder Urlaub nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 1. März 1995
geltenden Fassung bewilligt bekommen und spätestens am 1. August 1997
angetreten haben, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne
dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 1998
geltenden Fassung fort, sofern bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßige Arbeitszeit
um wenigstens ein Viertel ermäßigt worden ist.
§ 46 (Fn 86)
Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Läßt sich eine Versetzung in den Ruhestand nicht bereits nach § 45 Abs.
3 vermeiden, soll von ihr abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung
seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die
Arbeitszeit ist dabei im Verhältnis zum Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit
herabzusetzen. §§ 45 Abs. 2, 47 und 50 gelten entsprechend. Der Beamte kann mit
seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit
eingeschränkt verwendet werden.
(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der
Maßgabe, dass von der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit auszugehen ist.
§ 47 (Fn 85)
Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit
auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten
(1) Hält der Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher Gutachten (§ 45
Abs. 2 Satz 2 und 3) den Beamten für dienstunfähig, so teilt der
Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe
mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Der Beamte oder
sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme
Einwendungen erheben.
(2) Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 50 Abs. 1
zuständige Stelle. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist
das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der
Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung
zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Behält der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 wegen
eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit dem Ende
des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden
ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die
Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 keinen Bestand, sind die einbehaltenen
Beträge nachzuzahlen.
§ 48 (Fn 78)
Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange
er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet,
einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im
Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer
anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll
und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des
neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des
Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn,
hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Ihm kann
ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch
eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen
werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die
Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit
zuzumuten ist. Die §§ 42 Satz 3 und 43 gelten entsprechend.
(2) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der
begrenzten Dienstfähigkeit (§ 46) möglich.
(3) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn
erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu
entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der
Antrag muß vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und
spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich
nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte
kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 3 zu
stellen beabsichtigt. § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 49 (Fn 23)
Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes
Verschulden in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat,
dienstunfähig (§§ 45, 194 Abs. 1) geworden ist.
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen
dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung bedarf bei Beamten des Landes der
Zustimmung des Finanzministeriums. Im Falle des Satzes 1 ist der Beamte auf
Probe jedoch in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zuvor auf Grund des § 32
Abs. 2 aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen ist und in diesem
Beamtenverhältnis die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt hatte.
(3) Die §§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 sowie 47 und 48 finden
entsprechend Anwendung.
§ 50 (Fn 22)
Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands, Ruhegehalt
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung
oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 10
Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist
dem Beamten mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen
werden. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 40, 44 Abs. 2 und
der §§ 192, 202 Abs. 3 Satz 1, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung
über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Auf
Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann ein früherer
Zeitpunkt festgesetzt werden.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den
Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
d) Verlust der Beamtenrechte
§ 51
Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafrechtlicher Verurteilung
(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren
durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar
ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt,
wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird
oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Im Falle des Absatzes 1 endet die Zahlung der Dienst- oder
Anwärterbezüge mit Ablauf des Monats, in dem das Urteil oder die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts rechtskräftig wird.
§ 52
Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte
Endet das Beamtenverhältnis nach § 51, so hat der frühere Beamte keinen
Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt
verliehenen Titel nicht führen.
§ 53
Gnadenerweis
(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der
Beamtenrechte (§§ 51, 52) das Gnadenrecht zu. Er kann die Befugnis auf andere
Stellen übertragen.
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang
beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 54 entsprechend.
§ 54
Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt
worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die
diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch
dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer
mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens
demselben Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen
Amtes erhält er die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen
Amt zugestanden hätten.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten
Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der
früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der
Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der
Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem
Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche
nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf
Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 34 Abs. 1 Nr. 1
bezeichneten Art.
§ 54 a (Fn 24)
- entfallen -
Abschnitt III
Rechtliche Stellung der Beamten
1. Pflichten
a) Allgemeines
§ 55
Unparteiische Amtsführung
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine
Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf
das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren
Erhaltung eintreten.
§ 56
Politische Betätigung
Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung
zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der
Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.
§ 57
Berufspflicht
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein
Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. SeinVerhalten innerhalb
und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
die sein Beruf erfordert.
§ 58
Beratungs- und Gehorsamspflicht
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist
verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre
allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in
denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden
und nur dem Gesetz unterworfen ist.
§ 59
Rechtmäßigkeit des Handelns
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen
die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der
Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine
Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren
Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie
ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder
ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar
ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von
der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen
schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der
Anordnung. weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des
nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt
Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 60 (Fn 25)
Folgen aus Übernahme oder Ausübung eines Mandats
(1) Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung
eines Mandats im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in der
Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, werden unbeschadet der Vorschriften
des § 8 a, des § 31 Nr. 3, des § 101 Abs. 3 und 4 und des § 225 in besonderen
Gesetzen und Verordnungen geregelt.
(2) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen
Landes gewählt worden und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar
ist, gelten § 16 Abs. 3 und die §§ 32 bis 34 des Abgeordnetengesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Einem in die gesetzgebende
Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamten, dessen Amt mit dem Mandat
vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu
bewilligen, daß die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen
Arbeitszeit ermäßigt wird, oder
2. ein Urlaub ohne Leistungen des Dienstherrn zu
gewähren;
der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten
gestellt werden. In den Fällen des Satzes 2 ist § 16 Abs. 3, im Falle der
Nummer 2 ferner § 34 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
sinngemäß anzuwenden.
b) Diensteid
§ 61
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: ,,Ich schwöre, daß ich
das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und
Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ,,So wahr mir Gott helfe"
geleistet werden.
(3) Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines
Eides ab, so kann er an Stelle der Worte ,,Ich schwöre" die Worte ,,Ich
gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
c) Beschränkung bei Vornahme
von Amtshandlungen
§ 62
Befreiung von Amtshandlungen
(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst
oder einen Angehörigen richten würden.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem
Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen
Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
§ 63 (Fn 91)
Verbot der Amtsführung
(1) Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner
Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum
Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten das Disziplinarverfahren oder ein
sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des
Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2) Der Beamte ist vor Erlaß des Verbotes zu hören, soweit dies, ohne die zu
treffende Entscheidung zu verzögern, möglich ist.
d) Amtsverschwiegenheit
§ 64
Pflicht zur Verschwiegenheit - Herausgabe von Schriftgut
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die
ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen
Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach
keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er
Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der
Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die
Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf
Verlangen des Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche
Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch
soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung
trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten,
Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
§ 65
Aussage als Zeuge
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die
Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn
die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen
Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten
Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen
Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so hat der
Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen
Rücksichten zulassen.
§ 66
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Auskünfte zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erteilt der Leiter (Vorstand)
der Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.
e) Nebentätigkeit und Tätigkeit
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 67
Pflicht zur Nebentätigkeit
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine
Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu
übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder
Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Durch
die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung während der Ausübung der Nebentätigkeit,
so ist das Verlangen zu widerrufen.
§ 68 (Fn 26)
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 67 zur Übernahme verpflichtet
ist, der vorherigen Genehmigung
1. zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung,
Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
2. zur Übernahme eines Nebenamtes.
3. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen
Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem
Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes.
4. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in
einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere
vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten
so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner
dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen
dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der
die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden
kann,
4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit
des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der
künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung
abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die
zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein
Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
(3) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf
längstens fünf Jahre zubefristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen
versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen
Dienststelle.
(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
§ 68 a (Fn 27)
Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
Während einer Freistellung vom Dienst nach § 60 Abs. 2 Satz 2, § 85a oder
der Verordnung nach § 86 Abs. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt
werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
§ 69 (Fn 76)
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung
des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche,
künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben
zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen
Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen
Hochschulen,
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen
der Beamten in
a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von
Genossenschaften.
(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht
beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die
Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.
§ 70 (Fn 76)
Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren
(1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen (§ 67). Vorschlag
oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, darf er nur
außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders
begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 68, 72) oder auf Zulassung
einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie
das Verlangen nach § 67 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Der Beamte
hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art
und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile
hieraus, zu erbringen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
(3) Der Vorschlag und die Veranlassung des Dienstvorgesetzten (Absatz 1 Satz
1) sind aktenkundig zu machen.
(4) Der Beamte ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten verpflichtet, über
Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür
empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.
§ 71 (Fn 76)
Meldung von Nebeneinnahmen
Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine
jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit
sowie über die Vergütungen vor, die er für eine genehmigungspflichtige oder
eine nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat,
wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 75 zu bestimmende
Höchstgrenze übersteigen.
§ 72
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen.
Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen.
Er hat hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten; das Entgelt kann auch
nach einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen
werden.
(2) Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um
in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn
Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon abhängig gemacht werden, daß dem
Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit
gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach
Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt.
§ 73
Ersatzpflicht des Dienstherrn
Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft
oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf
Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten im
dienstlichen Interesse übernommen hat, haftbar gemacht wird. hat gegen den
Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig,
wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 74
Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt
ist, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im
Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
§ 75 (Fn 28)
Regelung der Nebentätigkeit
Die zur Ausführung der §§ 67 bis 74 notwendigen Vorschriften über die
Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
In ihr ist insbesondere zu bestimmen,
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im
Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen
Tätigkeiten bei Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als fünfzig vom
Hundert in öffentlicher Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden, der
Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden,
2. in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder
bei welcher wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung
der Nebentätigkeit als allgemein erteilt gilt,
3. welche nicht genehmigungspflichtigen oder
allgemein genehmigten Nebentätigkeiten dem Dienstvorgesetzten unter Angabe von
Art und Umfang sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte oder
geldwerten Vorteile anzuzeigen sind,
4. in welchen Fällen für die Wahrnehmung von
Aufgaben, die im Hauptamt erledigt werden können oder für die der Beamte im
Hauptamt entlastet wird, eine Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird,
5. ob und inwieweit der Beamte für eine im
öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine
erhaltene Vergütung abzuführen hat,
6. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur
Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des
Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an
den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu
bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch
die Inanspruchnahme entsteht; es darf nur entfallen
a) bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,
b) wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich
durchzuführen ist oder
c) wenn die Kosten von einem Dritten in vollem
Umfang getragen werden,
7. das Nähere zu § 72 Abs. 2.
§ 75 a
Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
Übt ein Beamter eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben
(Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus,
so hat er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.
§ 75 b (Fn 29)
Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren oder, wenn der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 44 Abs.
1 in den Ruhestand tritt, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb
des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt,
die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung
des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Die Anzeigepflicht
gilt nicht für Tätigkeiten, die bei aktiven Beamten als Nebentätigkeiten nicht
genehmigungspflichtig wären.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu
besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen; es
endet spätestens mit Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen.
f) Annahme von Belohnungen
§ 76 (Fn 92)
Annahme von Belohnungen und Geschenken
(1)Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine
Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen
der Zustimmung des gegenwärtigen oder des letzten Dienstvorgesetzten.
(2) Der Beamte ist dem Dienstherrn zur Herausgabe des
widerrechtlich Erlangten verpflichtet; die Vorschriften des Strafgesetzbuches
über den Verfall sind sinngemäß anzuwenden. Er ist verpflichtet, die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2
gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte. Die Sätze 1 bis 3 gelten
nicht, wenn im Strafverfahren ein Verfall angeordnet ist. Die Ansprüche des
Dienstherrn nach den Sätzen 1 bis 3 verjähren in drei Jahren vom Abschluss des
Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von der Vorteilserlangung des
Beamten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren
von der Begehung der Handlung an.
§ 77
Annahme von Titel, Orden und Ehrenzeichen
Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen
Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung oder von anderen Stellen
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nur mit Genehmigung des
Ministerpräsidenten annehmen; dies gilt nicht, soweit der Bundespräsident die
Annahme genehmigt.
g) Arbeitszeit
§ 78 (Fn 30)
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden
in der Woche nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit
entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen
Zeitraum dürfen dreiundfünfzig Stunden nicht überschritten werden, es sei denn,
daß die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt.
(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 sowie zu § 78 a Abs. 1 regelt die
Landesregierung durch Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere für Regelungen
über
1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung
der regelmäßigen Arbeitszeit,
2. dienstfreie Zeiten,
3. den Ort und die Zeit der Dienstleistung,
4. den Bereitschaftsdienst,
5. die Mehrarbeit in Einzelfällen,
ferner für Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der
Landesverwaltung.
§ 78 a (Fn 31)
Mehrarbeit
(1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es
erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit
mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu
gewähren.
(2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht
möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit
aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr
eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. Für die Gewährung der Mehrarbeitsvergütung
gilt § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 78 b (Fn 32)
Teilzeitbeschäftigung
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf
die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der
Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf
die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der
Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit
erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine
Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange
nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 kann auf Antrag auch in der Weise
bewilligt werden, daß dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis
sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der
regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, daß er zwei bis sechs
Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst
freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die
angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll oder in denen
dem Beamten bereits eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder nach § 78 b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung bewilligt
worden ist.
§ 78 c (Fn 33)
Einstellungsteilzeit
(1) Bis zum 31. Dezember 2007 können Bewerber für Laufbahnen des gehobenen
und des höheren Dienstes, soweit für sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder
höher Eingangsamt der Laufbahn ist, auch unter der Voraussetzung einer
Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit
eingestellt werden.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist spätestens nach fünf Jahren auf Antrag des
Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln.
(3) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der
Maßgabe, dass der hiernach für einen vollzeitbeschäftigten Beamten zulässige
Umfang der Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der
nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.
§ 78 d (Fn 34)
Altersteilzeit
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit
mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der
Altersteilzeitbeschäftigung Stundenbruchteile, können diese auf volle Stunden aufgerundet
werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. § 78 b Abs. 2
und 3 gilt entsprechend.
(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte
die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig
vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in
der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 85 a Abs. 3 im Umfang der
bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen
oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Die
oberste Dienstbehörde kann auch allgemein oder für bestimmte
Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass
1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder
2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 60 vom Hundert der nach Absatz
1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern
personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.
(4) Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung
besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung
der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen.
§ 78 e (Fn 39) (Fn 33)
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der
Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und
deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des
Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte
erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung
genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und
Tätigkeiten nach § 69 Abs. 1 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie
er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben
könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der
Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann
zugelassen werden, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet
werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 85 a
Abs. 1 Nr. 2 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten
im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des
laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf
Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr
zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 kann bereits nach Vollendung des 50.
Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
§ 78 f (Fn 33)
Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung oder langfristiger Beurlaubung
Wird Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78 c angeboten, sind die Beamten auf die
Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen,
insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher
Regelungen.
§ 78 g (Fn 33)
Benachteiligungsverbot
Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 78 b oder nach § 78 c darf das
berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung
von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger
Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie
rechtfertigen.
§ 79
Fernbleiben vom Dienst
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.
Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem
Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine
disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
h) Wohnung
§ 80
Wohnung
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen
Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Beamte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,
angewiesen werden, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner
Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
§ 81
Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der
Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der
Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
i) Dienstkleidung
§ 82
Die Landesregierung erläßt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei
Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser
Befugnis auf andere Stellen übertragen.
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
aa) Verfolgung von Dienstvergehen
§ 83 (Fn 35)
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm
obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des
Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in
besonderem Maße geeignet ist. Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder
das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
gilt es als Dienstvergehen, wenn er
1. sich gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
2. an Bestrebungen teilnimmt. die darauf
abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu
beeinträchtigen, oder
3. gegen § 64 (Verletzung der
Amtsverschwiegenheit), gegen § 75 b (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit)
oder gegen § 76 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt
oder
4. entgegen § 42 oder § 48 Abs. 1 einer erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
bb) Haftung
§ 84 (Fn 36)
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm
obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er
wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere
Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der
Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz
geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von
dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des
Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn
gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen
Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten
über.
2. Rechte
a) Fürsorge und Schutz
§ 85
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl
des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit
und in seiner Stellung als Beamter; er hat durch geeignete Maßnahmen für seine
Fortbildung im Interesse des Dienstes zu sorgen.
§ 85 a (Fn 37)
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende
dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von fünf
Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, daß die
Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird,
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,
wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung
mit Urlaub nach § 78e Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Bei Beamten im
Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des
laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei
Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1. Der Antrag auf
Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. § 78 b Abs. 3
Satz 2 gilt entsprechend, auch für eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel,
die Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.
(3) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann während der Zeit eines Urlaubs nach
Absatz 1 oder nach § 86 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2
in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der
Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte
mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger
Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe
nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
(5) § 78f gilt entsprechend; bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1
gilt § 78g entsprechend.
§ 86 (Fn 41)
Mutterschutz, Elternzeit
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des
öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Regelungen über
1. Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,
2. die Zahlung von Besoldung und
Mutterschaftsgeld,
3. Arbeitserleichterungen,
4. Entlassungsverbote,
5. die Unterrichtungspflicht der Beamtin
gegenüber dem Dienstherrn,
6. die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse
durch den Dienstherrn.
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des
öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des
Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte. Sie trifft
insbesondere Regelungen über
1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
2. die Dauer,
3. den Entlassungsschutz.
Für die Dauer der Elternzeit gilt § 85 a Abs. 4 entsprechend.
§ 87 (Fn 38)
Arbeitsschutz
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob und inwieweit die
nach § 18 oder § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
gelten. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann ferner bestimmt werden,
daß Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten ganz oder
zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange, insbesondere die
Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, dies
zwingend erfordern, und wie in diesen Fällen die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des
Arbeitsschutzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der
jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die
Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es
erfordern, kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den
Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche
Polizeivollzugsbeamte zulassen.
§ 88 (Fn 42)
Beihilfen
Beamte, Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit
oder Erreichens der Altersgrenze entlassen sind, ihre versorgungsberechtigten
Witwen (Witwer) und ihre versorgungsberechtigten Kinder im Sinne des § 23 des
Beamtenversorgungsgesetzes erhalten, solange ihnen laufende Bezüge zustehen,
Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zu
den Aufwendungen anläßlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs
und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. Beihilfefähig sind die
notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten, seinen
nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder seine nicht selbst
beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder seinen nicht selbst
beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartner und seine nicht selbst
beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder; die Gewährung von
Beihilfen für einen Ehegatten oder eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen
eingetragenen Lebenspartner, der oder die nach der Höhe seiner oder ihrer
Einkünfte wirtschaftlich selbständig ist, kann auf die Fälle beschränkt werden,
bei denen durch die Aufwendungen trotz ausreichender Vorsorge eine unzumutbare
Belastung des Beihilfeberechtigten eintritt. Bei der Bemessung der Beihilfe
sind insbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendungen, Ansprüche auf
Heilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf
Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund
arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie
ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen;
Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Das Nähere regelt
das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium - bei Änderungen
von grundsätzlicher Bedeutung im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere
Verwaltung des Landtags - durch Rechtsverordnung. Darin kann unabhängig von der
Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften
und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Sanatorien und
Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des
Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der
Beihilfebrechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren
Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.
§ 89
(weggefallen)
§ 90 (Fn 79)
- aufgehoben -
§ 91 (Fn 82)
Ersatz von Sachschäden
(1) Sind in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände,
die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder
abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Das Zurücklegen des
Weges nach und von der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes
1. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen
Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Schwerbehindertengesetz ein Schaden im
Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
b) Amtsbezeichnung
§ 92 (Fn 43)
Führung der Amtsbezeichnung
(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnung der Beamten fest, soweit
sie diese Befugnis nicht durch andere Behörden ausüben läßt. Die
Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
Sparkassen wird von den obersten Dienstbehörden festgesetzt. Andere gesetzliche
Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen
Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Er hat jedoch keinen
Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung. Nach dem Übertritt in ein anderes
Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den
Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2)
gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand
zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" und die
ihnen im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen
ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes;
gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben
Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie
neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer
Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so
darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einem entlassenen Beamten kann die Erlaubnis erteilt werden, die
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" sowie die im
Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann
zurückgenommen werden. wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig
erweist.
§ 93
Zusatz zur Amtsbezeichnung
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine
bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt,
darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Die
Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts darf nicht zu einer Verwechselung mit einer
Amtsbezeichnung für Beamte des Landes führen. Sie soll einen auf den
Dienstherrn hinweisenden Zusatz erhalten; einer Amtsbezeichnung für Beamte des
Landes darf sie nur nachgebildet werden, wenn die Ämter nach ihrem Inhalt
gleichwertig sind.
c) Besoldung, Versorgung und
sonstige Leistungen
§ 94
Leistungen des Dienstherrn
Der Beamte erhält Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und
sonstige Leistungen) im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
§ 95 (Fn 93)
Besoldung
(1) Der Beamte erhält Besoldung nach den Besoldungsgesetzen.
(2) Für das Landesamt für Besoldung und Versorgung gilt hinsichtlich der
dienstherrenübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des
Besoldungsrechts für die Bediensteten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2
Hochschulgesetz die Vorschrift des § 96 Abs. 5 entsprechend.
§ 96 (Fn 94)
Versorgung
(1) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des
Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b und § 170 Abs. 1 in der beim
Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes geltenden Fassung gelten fort,
soweit sie bestimmen, daß der Verwendung im öffentlichen Dienst die
Beschäftigung bei Ersatzschulen gleichsteht, die überwiegend durch öffentliche
Zuschüsse unterhalten werden.
(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden. die
die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzen und
regeln.
(4) Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die oberste Dienstbehörde
Festsetzungs- und Regelungsbehörde; sie kann diese Zuständigkeit übertragen. Im
Falle des § 64 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt an die Stelle der
obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.
(5) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz sowie der Emeriti werden
dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt und geregelt, die die
Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzt und regelt.
Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des
Versorgungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die
Landesbediensteten und die Versorgungsempfänger durch die
Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), übertragen
worden sind; Zuständigkeiten, die sich im Übrigen aus Artikel 7 § 4 Abs. 5 Satz
2 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) ergeben,
bleiben unberührt. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion des Dienstvorgesetzten
wahr und ist Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde; sie erlässt auch den
Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde
Stelle die §§ 102 bis 102g; dabei ist es abweichend von § 102d Abs. 1 ohne
Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, dass die Hochschule der
handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte
vorlegt. Die Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander
personenbezogene Daten der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz
1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben
erforderlich ist; § 102f Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten insofern nicht. Das Nähere
über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden
personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung.
§ 97
Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit
sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.
§ 98
Rückforderung von Leistungen
§ 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend für sonstige
Leistungen.
§ 99 (Fn 44)
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstherrn
Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen
körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher
Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder
der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als
dieser
1. während einer auf der Körperverletzung
beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur
Gewährung der Leistungen verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der
Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der
Hinterbliebenen geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur
für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.
d) Reise- und Umzugskosten
§ 100
Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.
e) Urlaub
§ 101 (Fn 81)
(1) Dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen
des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung
Einzelheiten der Urlaubsgewährung; sie regelt insbesondere
1. die Dauer des nach dem Lebensalter zu
bemessenden Erholungsurlaubs,
2. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des
Dienstbetriebes, Teilung und Übertragung, Widerruf und Verlegung),
3. die Gewährung von Zusatzurlaub.
(2) Die Landesregierung regelt ferner durch Rechtsverordnung die Bewilligung
von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) und bestimmt insbesondere
1. die Anlässe für die Urlaubsgewährung,
2. die Dauer des Sonderurlaubs,
3. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des
Dienstbetriebes, Widerruf, Anrechnung auf den Erholungsurlaub).
4. die Fortzahlung von Leistungen des
Dienstherrn.
Sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach Satz 1 dreißig
Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, werden für die Dauer dieser
Beurlaubungen Beihilfen gewährt.
(3) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum
Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag, zu der gesetzgebenden
Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen
Vertretungskörperschaft zu, so ist ihm auf seinen Antrag innerhalb der letzten
zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche
Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Für die Dauer der Beurlaubung werden
Beihilfen gewährt.
(4) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie für die Tätigkeit als
Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist dem
Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn
zu gewähren. Das gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten
ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes
gebildet worden sind, sowie für Beamte, die als Mitglied der Vertretung einer
Gemeinde Mitglied eines Regionalrates sind.
f) Personalakten
§ 102 (Fn 46)
Personalakten - allgemein
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich
zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören
alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten
betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren
inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in
die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für
Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei
denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil
der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-,
Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und
Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen
Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten
Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und
Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden
Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die
sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt
werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde
ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig
sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur
rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In
die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten
aufzunehmen.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der
Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der
Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im
automatisierten Abrufverfahren. Satz 1 gilt entsprechend für Beauftragte des
Dienstherrn, soweit sie zur Wahrnehmung besonderer Belange an Personalentscheidungen
zu beteiligen sind. Zugang zur Personalakte haben ferner die mit
Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die
zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse andernfalls nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand oder unter Gefährdung des Prüfzwecks gewinnen
könnten.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und
ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung
organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu
Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche
personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der
Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
§ 102 a (Fn 47)
Beihilfeakten
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von
der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der
übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden;
Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die
Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder
weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der
Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die
Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden
behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit eszur
Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1
bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 102 b (Fn 47)
Anhörung
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die
Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen
Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu
nehmen.
§ 102 c (Fn 47)
Akteneinsicht
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht
auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.
(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren
Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt
wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge,
Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf
Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten
Personalaktendaten zu überlassen.
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die
personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis
verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn
die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen
nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist
dem Beamten Auskunft zu erteilen.
§ 102 d (Fn 47)
Vorlage und Auskunft
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für
Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten
Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde
vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit
die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung
notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben
Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben.
Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches
Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung
vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3
entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden,
es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls
oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die
Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind
dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu
beschränken.
§ 102 e (Fn 47) (Fn 91)
Entfernung von Personalaktendaten
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die
Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch
erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu
entfernen und zu vernichten,
2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder
ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu
entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser
Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens
unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch
heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung Art und Form der
Tilgung der in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen nach §
16 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie über
strafgerichtliche Verurteilungen und über strafrechtliche Ermittlungsverfahren.
Für strafgerichtliche Verurteilungen und strafrechtliche Ermittlungsverfahren
bestimmt die Rechtsverordnung auch die Fristen, nach deren Ablauf die Vorgänge
und Eintragungen in den Personalakten zu tilgen sind. Diese Frist darf drei
Jahre nicht überschreiten. Sie wird unterbrochen durch weitere Mitteilungen im
Sinne von Satz 2 oder durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der
Beamte kann beantragen, daß die Tilgung unterbleibt; auf die Antragsmöglichkeit
ist er rechtzeitig hinzuweisen. Das gleiche gilt für die in die Personalakten
aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen über berufsgerichtliche Verfahren und
Ordnungswidrigkeiten.
§ 102 f (Fn 47)
Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden.
Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 102 d zulässig. Ein
automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch
besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 102 a dürfen automatisiert nur im
Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch
und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen
und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse
automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen
und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf
Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn
gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist
er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen
automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und
einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen
Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein
bekanntzugeben.
§ 102 g(Fn 48) (Fn 47)
Aufbewahrung
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden
Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus
dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung
des fünfundsechzigsten Lebensjahres, im Falle der Weiterbeschäftigung über das
fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das
Beschäftigungsverhältnis geendet hat; in den Fällen des § 51 dieses Gesetzes
und des § 10 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch
erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte
Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3. wenn nach dem verstorbenen Beamten
versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in
dem der letzte Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen ist.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen,
Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen
wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung
ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu
dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte
Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit
eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten mindestens dreißig Jahre
aufzubewahren.
(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen den
zuständigen Archiven anzubieten. Die nicht übernommenen Personalakten sind zu
vernichten.
(5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet
werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das
Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die
Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 102 h (Fn 95)
Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung
(1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf
eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn übertragen. Die
Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren
und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der
Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an
die personalverwaltende Stelle übermitteln.
(2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt
in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn.
(3) Für die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle
gelten die Regelungen der §§ 102 bis 102 g entsprechend.
(4) Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen
Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen.
(5) Der Dienstherr kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen
der Beihilfebearbeitung nach § 88 auch geeigneter Stellen außerhalb des
öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung
erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die
ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck
verarbeiten. § 102 a und 102 f Abs. 2 sowie § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), gelten
entsprechend.
g) Vereinigungsfreiheit
§ 103
(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in
Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie
zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung
beauftragen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen
Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
h) Dienstliche Beurteilung;
Dienstzeugnis
§ 104 (Fn 91)
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind mindestens
vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in
regelmäßigen Zeitabständen und anläßlich einer Versetzung beurteilt werden; die
obersten Dienstbehörden bestimmen die Zeitabstände und können Ausnahmen für
Gruppen von Beamten zulassen. Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil
abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung
enthalten. Sie sind zu den Personalakten des Beamten zu nehmen. Dem Beamten ist
Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten
Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine
Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen. Zur
Erprobung neuer Beurteilungsmodelle kann die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem Innenministerium zeitlich befristete Ausnahmen von den
Sätzen 2 und 3 zulassen.
(2) Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über
Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf
Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine
Leistungen Auskunft geben.
3. Beamtenvertretung
§ 105
Personalvertretung
Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz geregelt.
§ 106 (Fn 49)
Gewerkschaften und Berufsverbände
(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen
Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen
der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit.
(2) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den
Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme
zugeleitet. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die
Spitzenorganisationen können weiterhin verlangen, daß ihre Vorschläge, die in
Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer
Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden.
(3) Jede Spitzenorganisation und das Innenministerium sowie das
Finanzministerium kommen regelmäßig zu gemeinsamen Gesprächen über allgemeine
Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen; ist ein anderes Ministerium
für eine solche Regelung zuständig, ist dieses hinzuzuziehen. Beide Seiten
können aus besonderem Anlaß ein solches Gespräch verlangen, das innerhalb eines
Monats stattzufinden hat.
(4) Spitzenorganisationen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die für den Bereich
des Landes gebildeten Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Berufsverbänden,
die für die Vertretung der Belange von Beamten im Sinne des § 2 erhebliche
Bedeutung haben. Ihnen stehen die Gewerkschaften und Berufsverbände gleich, die
keinem solchen Zusammenschluß angehören, aber die sonstigen Voraussetzungen des
Satzes 1 erfüllen.
Abschnitt IV
Landespersonalausschuß
§ 107
Errichtung
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 110 wird ein Landespersonalausschuß errichtet.
Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in
eigener Verantwortung aus.
§ 108 (Fn 50)
Zusammensetzung
(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus vierzehn ordentlichen und
vierzehn stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Je ein Mitglied und sein Stellvertreter werden durch das
Innenministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das Ministerium
für Schule, Jugend und Kinder, das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie und die Präsidentin des Landesrechnungshofs bestimmt.
(3) Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden
von der Landesregierung auf Vorschlag des Innenministeriums auf die Dauer von
vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende
Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der
kommunalen Spitzenverbände und sechs ordentliche und sechs stellvertretende
Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften im Lande. Für jedes zu berufende Mitglied und seinen
Stellvertreter müssen je drei Beamte benannt werden.
(4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Beamte der in
§ 2 bezeichneten Dienstherren sein.
(5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande
zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt;
dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamte der in § 2 bezeichneten
Dienstherren sind, zugrunde zu legen.
(6) Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das vom Innenministerium
bestimmte Mitglied.
§ 109 (Fn 91)
Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in
eigener Verantwortung aus. Die berufenen ordentlichen Mitglieder und ihre
Stellvertreter scheiden aus dem Landespersonalausschuß außer durch Zeitablauf
(§ 108 Abs.3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in §
2 bezeichneten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter
denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen
rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder im Disziplinarverfahren ihr
Amt verlieren; § 63 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer
Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
(3) § 91 Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses
in Ausübung seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuß einen Schaden erleidet.
Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge
seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuß einen Unfall, so gelten die Vorschriften
des Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge entsprechend.
§ 110 (Fn 45)
Aufgaben
(1) Der Landespersonalausschuß entscheidet darüber, ob
1. in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen
zugelassen werden
a) nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7, § 24 Satz
3, § 25 Abs. 5, 25a Abs. 4 und § 25b Abs. 2,
b) nach § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3, § 9
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 10 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des
Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,
c) von Vorschriften der Verordnungen nach § 15
Abs. 1 und § 187 Abs. 1, soweit diese die Entscheidung dem
Landespersonalausschuß vorbehalten,
und
2. andere Bewerber die erforderliche Befähigung
besitzen (§ 22 Abs. 3).
(2) Der Landespersonalausschuß wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von
Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und
ihrer Handhabung machen.
(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuß durch
Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuß kann
nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu
bestellenden Ausschuß wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem
Landespersonalausschuß angehören müssen; für diesen Ausschuß gilt § 107 Satz 2,
für seine Mitglieder § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuß die
Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 108 Abs. 3 Satz 1 genannten
Zeitraums zu unterrichten.
§ 111
Geschäftsordnung
Der Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 112
Verfahren
(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Er
kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit
bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu
hören.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist
die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 113
Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle
(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse
bedient er sich der für den Landespersonalausschuß im Innenministerium
einzurichtenden Geschäftsstelle.
§ 114
Beweiserhebung, Amtshilfe
(1) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in
entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben; er
darf Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuß unentgeltlich
Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten
vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 115
Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung
haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Landespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis zusteht,
binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
Abschnitt V
(weggefallen)
Abschnitt VI
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 179
Beschwerden, Dienstweg
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den
Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht
offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3
Abs. 5). so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht
werden.
(3) Der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag unmittelbar richten.
§ 179 a (Fn 96)
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren
Abweichend von § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bedarf es eines
Vorverfahrens nicht, wenn eine Maßnahme während des Zeitraums vom 1. November
2007 bis zum 31. Oktober 2012 getroffen worden ist. Satz 1 gilt nicht für
Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen
Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-,
beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und
umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten
§ 180
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch den
Dienstvorgesetzten, bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des
Beamtenversorgungsgesetzes durch die Regelungsbehörde (§ 96 Abs. 3 und 4),
vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten des Landes kann die
oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.
§ 181
Zustellung
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten
nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind. sind zuzustellen, wenn
durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten
durch sie berührt werden.
Abschnitt VII
Beamte des Landtags
§ 182 (Fn 75)
(1) Die Beamten des Landtags sind Beamte des Landes. Die Ernennung.
Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten des Landtags werden durch den
Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen.
Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten des Landtags ist der
Präsident des Landtags.
(2) Der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist.
(3) § 38 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Landesregierung
der Präsident des Landtages tritt.
Abschnitt VIII
Ehrenbeamte
§ 183 (Fn 51)
(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 4) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit
folgenden Maßgaben:
1. Der Ehrenbeamte kann jederzeit verabschiedet
werden. Er ist zu verabschieden. wenn die Voraussetzungen für die Versetzung
eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand gegeben
sind; das gilt nicht bei Erreichen der Altersgrenze.
2. § 10 Abs. 4, §§ 28, 29, 44 Abs. 4, §§ 68 bis
72, 75, 78, 78 a, 80, 88 bis 90, 94 bis 98 finden keine Anwendung. Hauptberufliche
Beamte dürfen nach Erreichen der Altersgrenze nicht zur Weiterführung ihrer
bisherigen Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Ein
Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein
solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt
werden.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich
nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den
besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
Für die Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes gewählten Ausschusses, die in dieser Eigenschaft zu
Ehrenbeamten zu ernennen sind, nimmt die Aufsichtsbehörde der Gemeinde oder des
Gemeindeverbandes die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.
Abschnitt IX
Beamte des Landesrechnungshofs
§ 184 (Fn 52)
Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof
Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt ist; § 63 gilt jedoch nicht für den
Präsidenten und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs. Oberste
Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten im
Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs ist der Präsident des
Landesrechnungshofs.
Abschnitt X
Polizeivollzugsbeamte
§ 185
Personenkreis
(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das
Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung.
§ 186 (Fn 53)
§ 187 (Fn 54)
Laufbahn, Arbeitszeit
(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Das
Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Laufbahn der
Polizeivollzugsbeamten; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den
Polizeivollzugsdienst,
2. der Erwerb der Befähigung für den mittleren,
den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,
3. die Voraussetzungen für den Dienstzweigwechsel
innerhalb des Polizeivollzugsdienstes.
Im übrigen gilt § 15 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und 10 bis 12 entsprechend.
(2) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur
Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten. Dabei
sind insbesondere zu regeln
1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der
Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren
Polizeivollzugsdienst.
2. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die
zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst
zugelassen werden sollen.
Im übrigen gilt §16 Nr. 5 bis 13 entsprechend.
(3) Das Innenministerium erläßt durch Rechtsverordnung besondere
Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über
1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung
der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
2. unregelmäßige Arbeitszeiten,
3. den Bereitschaftsdienst und die
Rufbereitschaft,
4. dienstfreie Zeiten,
5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die
Dienststundenregelung;
die Regelung nach § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 188
Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung verpflichtet, in einer
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung
teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Polizeivollzugsbeamten, der
Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist, nur für besondere Einsätze oder
Lehrgänge oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei
auferlegt werden.
§ 189 (Fn 55)
Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge
(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung
mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes
erfordert. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium.
(2) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange
ihm Besoldung zusteht, Elternzeit nach der auf Grund des § 86 Abs. 2 zu
erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 101 Abs. 2 Satz 2 oder § 101
Abs. 3 gewährt wird; dies giltauch während einer Beurlaubung nach § 85a Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, sofern der Beamte nicht Anspruch auf
Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die
Heilfürsorge umfaßt alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung der
Polizeidienstfähigkeit des Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen
des Landes. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge
und die Angemessenheit der Aufwendungen des Landes, regelt das Innenministerium
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
§ 190 (Fn 91)
Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
(1) Ist einem Polizeivollzugsbeamten nach § 63 die Führung seiner
Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und
Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung
dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des
Disziplinargesetzes für das Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 191
Anrechnung von Dienstzeiten
Auf die Zeit nach § 9 Abs. 3 kann eine im Polizeivollzugsdienst des Bundes.
eines anderen Landes oder einer Gemeinde abgeleistete Dienstzeit angerechnet
werden. Andere Dienstzeiten in Bund, Ländern und Gemeinden können insoweit
angerechnet werden, als die dabei erworbenen Fachkenntnisse für die Verwendung
im Polizeivollzugsdienst notwendig oder förderlich sind. Das Nähere,
insbesondere über den Umfang der Anrechnung und die Bestimmung der nach Satz 2
anrechenbaren Dienstzeiten, wird in der nach § 187 Abs. 1 zu erlassenden
Verordnung geregelt.
§ 192 (Fn 56)
Eintritt in den Ruhestand
(1) Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats, in
dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten kann die für die Versetzung in den
Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den
Eintritt in den Ruhestand bis zur in § 44 Abs. 1 Satz 1 genannten Altersgrenze
hinausschieben.
(3) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für
fünfundzwanzig Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden.
Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen der Beamte ständig nach einem
Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der
täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in
denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags
gearbeitet wird) vorsieht. Der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.
(4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamte auf
Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den
Ruhestand versetzt werden.
(5) Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.
§ 193
(weggefallen)
§ 194 (Fn 57)
Dienstunfähigkeit
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen
gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt
und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb
von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die
auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen
gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen
Dienstunfähigkeit ist ein Gutachten des Amtsarztes oder eines beamteten
Polizeiarztes sowie eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 45 Abs. 2 Satz
3) einzuholen.
(3) Wird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen
Laufbahn bei einem der in § 2 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn
die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Soweit der
Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat
er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und
Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 15 und 16 zu
erwerben. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.
Abschnitt Xa (Fn 58)
Kommunale Wahlbeamte
§ 195 (Fn 58, 59)
(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden
Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie
sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.
(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens
mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und
bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Wahlzeit. Diese beträgt sechs
Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist
nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist; § 14 Abs. 2 Satz 1
findet entsprechende Anwendung.
(4) Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den
Ruhestand finden §§ 44 und 45 Abs. 4 keine Anwendung. Bürgermeister treten mit
Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige
Dienstzeit erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben
oder
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des
Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht haben oder
als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren
erreicht haben;
anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne
des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten
auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige
Dienstzeit anerkannt worden sind.
(5) Auf abgewählte Bürgermeister finden die §§ 40 und 43 entsprechende
Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der
Entlassung (§ 36) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 50) die
Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den
Fällen des § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 64 sowie des § 45 Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben des
Dienstvorgesetzten wahr.
(7) Bei Anwendung des § 85 BeamtVG gilt ein am 30. September 1999
bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes
öffentlich--rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.
(8) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 196 (Fn 60)
Übrige kommunale Wahlbeamte
(1) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden die für die Beamten
allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die übrigen kommunalen Wahlbeamten werden für die Dauer von acht Jahren
in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Über die Berufung darf frühestens
sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Bei ihrer ersten
Berufung dürfen sie nicht älter als sechsundfünfzig Jahre sein. Sie sind
verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde
liegende Wahl unwirksam ist.
(3) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung
oder Abwahl die §§ 40 und 43 entsprechende Anwendung. Mit Erreichen der
Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt § 44 Abs. 2 entsprechend.
Abschnitt XI
Beamte des feuerwehrtechnischen
Dienstes
§ 197 (Fn 61)
(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den
Feuerwehren der Gemeinden und IweWdiuweHgOkghdGemeindeverbände finden die für die Beamten
allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Es gelten § 189 Abs. 1 Satz 1, § 190, außerdem für die Beamten in den
Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Beamten in den
Feuerwehren des Landes § 187 Abs. 3 sowie für die Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 189 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem
sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(4) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes; in der Verordnung sind insbesondere zu
regeln
1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den
feuerwehrtechnischen Dienst,
2. der Erwerb der Befähigung für den mittleren,
den gehobenen und den höheren feuerwehrtechnischen Dienst,
3. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die
nächsthöhere Laufbahn,
4. in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer
Feuerwehr außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet
werden darf.
Abschnitt XII
Beamte bei den
Justizvollzugsanstalten
§ 198 (Fn 62)
(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei
den Justizvollzugsanstalten treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62.
Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Auf Antrag des Beamten kann die für die Versetzung in den Ruhestand
zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den Eintritt in den
Ruhestand bis zur in § 44 Abs. 1 Satz 1 genannten Altersgrenze hinausschieben.
(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte auf Lebenszeit auf
Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt
werden.
(4) Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet.
Abschnitt XIII
Wissenschaftliches und
künstlerisches Personal
an den Hochschulen des Landes
1. Allgemeines
§ 199 (Fn 63)
Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes
(1) Auf die Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche
an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die
in § 223 genannten Beamten finden die für die Beamten allgemein geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Für Ernennungen gilt § 8 Abs. 4 Satz 3 mit der Maßgabe, daß die
jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung
demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professoren sowie Juniorprofessoren
im Angestelltenverhältnis in die Berechnung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 einbezogen
werden.
§ 200 (Fn 64)
Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub
(1) Sollen Professoren, Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können
Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 auch aus anderen als den in § 6 Abs.
4 genannten Gründen zugelassen werden.
(2) Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit
verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit
nehmen.
2. Professoren
§ 201 (Fn80)
Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses
(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur
Wahrnehmung der Oberarztfunktion oder aus sonstigen Gründen, die eine
Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die
Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion sechs
Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen. Sofern
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag
aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung
sind:
1. Urlaub nach § 78e oder § 85a,
2. Urlaub zur Ausübung eines Mandats,
3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder
künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im
Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-,
Fort- oder Weiterbildung,
4. Grundwehr- und Zivildienst oder
5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach den
Regelungen über die Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen
über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt
ist.
Dies gilt entsprechend im Fall einer
1. Teilzeitbeschäftigung,
2. Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines
Mandats oder
3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in
einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von
Aufgaben nach § 3 des Hochschulrahmengesetzes,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder
der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 3 und
des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere
Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer
von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 5 dürfen,
auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre
nicht überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
ist nicht zulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der
Amtszeit ist der Beamte entlassen.
(3)Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in ein
Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
§ 202 (Fn 66)
Sonderregelungen
(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und
die Arbeitszeit sind auf die Professoren nicht anzuwenden. §§ 78 b bis 78 g und
§ 85 a gelten entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung
ausnahmsweise eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das
Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für bestimmte
Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. §
9 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Die Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt
werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen
Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die
Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder
mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn der
Studiengang, in dem er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben
oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich
eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine
Anhörung. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung
des Aufbaues oder der Aufgaben von Hochschulen des Landes, deren
Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind,
gelten für Professoren, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, §§ 28 und 29
entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
möglich ist.
(3) Fällt der Monat, in dem ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die
Vorlesungszeit, so tritt der Professor abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 1 mit
Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.
(4) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Professors, wenn es im
dienstlichen Interesse liegt, für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr
und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden.
(5) Professoren dürfen im Rahmen von § 92 Abs. 3 und 4 ihre Amtsbezeichnung
ohne Zusatz weiterführen. § 92 Abs. 2 Satz 3 findet nach der Ernennung zum
Präsidenten oder zum Rektor keine Anwendung.
3. Juniorprofessoren
§ 203 (Fn 89)
Juniorprofessoren
1) Die Juniorprofessoren werden
in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich
nach § 49b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 201
Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessor
ist ausgeschlossen. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der
Amtszeit ist der Beamte entlassen.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die
Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessoren nicht anzuwenden.
§ 202 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 203a (Fn 88)
(aufgehoben)
§ 204 (Fn 88)
(aufgehoben)
§ 205 (Fn 67)
(weggefallen)
4. Nebentätigkeit
§ 206 (Fn 65)
Nebentätigkeit
(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren sowie
Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in
unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst
und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.
(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) hat nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die
gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme
unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlich zu
erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Das Ministerium für
Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die
Anzeige allgemein verzichten.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt für das
wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) nach Anhörung der
Hochschulen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium
die Rechtsverordnung nach § 75 einschließlich näherer Bestimmungen zu den
Absätzen 1 und 2.
5. Verwaltungsverordnungen
§ 207
Verwaltungsverordnungen
Zur Ausführung dieses Abschnitts erforderliche Verwaltungsverordnungen
erläßt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Finanzministerium.
§§ 208 bis 218
(weggefallen)
Abschnitt XIV
Professoren an der Sozialakademie
§ 219 (Fn 79)
(aufgehoben)
Abschnitt XV
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 220
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst des Landes, einer
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgendes:
1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die
Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
2. Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung
eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz.
3. Beamte auf Widerruf erhalten die
Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu Beamten auf Probe
ernannt werden.
4. Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung eines
Ehrenbeamten nach diesem Gesetz.
5. Wartestandsbeamte gelten mit dem 1 Juni 1962
als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
§ 221
§ 37 a Satz 2 gilt nicht für Beamte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.
Januar 1977 begründet worden ist.
§ 222 (Fn 69)
Abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von § 20 Abs. 1 Nr. 4 wird die
Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch
durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis
zum 15. September 1984 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984
(BGBl. I S. 995) erworben.
§ 223 (Fn 68)
Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamten
(1) Auf Beamte, die nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen
oder dem Fachhochschulgesetz nicht als Professoren, Hochschulassistenten,
wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben übernommen
worden sind, finden § 199 Abs. 1 sowie die §§ 202 bis 206 und die §§ 209 bis
216 dieses Gesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung mit
folgenden Maßgaben weiterhin Anwendung:
1. § 200 Abs. 2 und § 202 gelten für
Hochschullehrer im Sinne des § 199 Abs. 1 der bisherigen Fassung und
Fachhochschullehrer, § 202 Abs. 3 auch für Direktoren der Institute für
Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.
2. Bei Beamten auf Widerruf wird das
Beamtenverhältnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.
(2) Auf die Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften
dieses Gesetzes in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin
Anwendung. Entsprechendes gilt für § 203 a in der vor dem 22. November 1987
geltenden Fassung für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nach dieser Vorschrift
in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.
(3) Auf die Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistenten, Oberassistenten sowie Oberingenieure finden die sie betreffenden
Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Hochschulreform geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 224 (Fn 70)
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
(1) Das Recht der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen
Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren, nach Erreichen der
Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung),
bleibt unberührt; das gilt auch bei einem Wechsel des Dienstherrn. In diesen
Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge
der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am 31. Dezember 1979 geltenden
Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der
Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung
hätte erreicht werden können; allgemeine Änderungen der Dienst- und
Versorgungsbezüge im Sinne des § 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
sind zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag
kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist.
Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den
Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund
der Besoldungsgruppe berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.
(3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen
Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren gilt § 202 Abs. 4
entsprechend.
(4) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 1979 entpflichteten oder im
Ruhestand befindlichen Beamten im Sinne des Abschnitts XIII in der vor dem 1.
Januar 1980 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten bleiben unberührt.
§ 225
§ 33 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags
gilt für Wahlbeamte auf Zeit, die in den Bundestag gewählt worden sind,
entsprechend.
§ 226 (Fn 71)
§ 227
Übertragungen von Zuständigkeiten nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Mai
1981 vorgenommen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer
Zuständigkeitsregelungen, längstens bis zum 31. Dezember 1982, weiter.
§ 228
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die auf Grund des § 15 Abs. 2 in der bis
zum 30. April 1981 geltenden Fassung erlassen worden sind, bleiben bis zum
Inkrafttreten ihnen entsprechender Rechtsverordnungen, längstens bis zum 31.
Dezember 1985, in Kraft.
§ 229
Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit
in § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit, deren Amtszeit
vor dem 1 Oktober 1979 begonnen hat.
§ 230
Auf einen Beamten mit Dienstbezügen, der vor dem 1 Mai 1981 in die
gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und dessen Amt
kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, findet § 60 Abs. 2 Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, daß er mit dem Beginn des auf den 1. Mai 1981 folgenden
Monats aus seinem Amt ausscheidet.
§ 231 (Fn 72)
§ 232
Satzungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die nach § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Recht begründen,
Beamte zu haben, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die oberste
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
§ 233
Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche
Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser
Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.
§§ 234 bis 237
(weggefallen)
§ 238 (Fn 73)
(1) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
durch Rechtsverordnung
1. nach Anhörung des Ausschusses für
Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und
Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,
2. Ausnahmen von § 187 Abs. 1 zulassen für
Bewerber, die unmittelbar in den gehobenen oder in den höheren
Polizeivollzugsdienst eingestellt werden; die Bewerber für den gehobenen Dienst
müssen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3, die Bewerber für den höheren
Dienst müssen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 erfüllen.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsverordnungen erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium
gemeinsam, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 239 (Fn 74)
§ 240 (Fn 87)
Befristung
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Zusatz
Übergangsregelungen
(Artikel VII des Gesetzes zur Änderung
der Kommunalverfassung v. 17. Mai 1994 (GV. NRW. 1994 S. 270))
(1) Die Amtszeit der Gemeindedirektoren, der Oberkreisdirektoren sowie
hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte endet 1999 mit dem Ablauf der
Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen. Die vor dem Kommunalwahltermin 1994
gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren
gelten zu diesem Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher
abgelaufen ist.
(2) Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren, deren Amtszeit nach der
Kommunalwahl 1994 abläuft, sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu
stellen. Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen
Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG)
entfällt.
(3) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Landräte werden erstmals mit
den Kommunalwahlen 1999 entsprechend § 65 Abs. 1 Gemeindeordnung oder § 44 Abs.
1 Kreisordnung unmittelbar von den Bürgern gewählt.
(4) Die Bestimmungen, die die Rechtsstellung hauptamtlicher Bürgermeister oder
Landräte betreffen, kommen erst zur Anwendung, wenn entweder die Bürger in
unmittelbarer Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen
Bürgermeister oder Landrat gewählt haben.
(5) Wird der bisherige Hauptverwaltungsbeamte (Gemeindedirektor oder
Oberkreisdirektor) nach der Kommunalwahl 1994 zum hauptamtlichen Bürgermeister
oder Landrat gewählt, ist er aus dem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen.
Scheidet nach der Kommunalwahl 1994 der bisherige Hauptverwaltungsbeamte aus
seinem Amt aus oder ist die Stelle nicht besetzt, kann der Rat oder der
Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder oder
Kreistagsmitglieder beschließen, erneut einen Gemeindedirektor oder
Oberkreisdirektor zu wählen. Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften der
Gemeindeordnung und der Kreisordnung über die Rechtsstellung des
Gemeindedirektors und Bürgermeisters sowie Oberkreisdirektors und Landrats in
Kraft. Unterbleibt der Beschluß nach Satz 2, ist ein hauptamtlicher
Bürgermeister oder Landrat spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden des
bisherigen Hauptverwaltungsbeamten zu wählen. Wählt der Rat oder Kreistag im
Einvernehmen mit dem bisherigen Hauptverwaltungsbeamten vor Ablauf dessen
Amtszeit einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat, gilt der bisherige
Hauptverwaltungsbeamte als abberufen. Wird ein hauptamtlicher Bürgermeister
oder Landrat gewählt, enden die Amtszeiten des ehrenamtlichen Bürgermeisters
oder Landrats und ihrer Stellvertreter mit dem Amtsantritt des hauptamtlichen
Bürgermeisters oder Landrats.
(6) Die Wahl der Ausländerbeiräte gemäß § 27 Gemeindeordnung ist bis zum 30. 4.
1995 durchzuführen.
(7) Von einer Ausschreibung der Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und
Landräte kann bis zu den Kommunalwahlen 1999 abgesehen werden.
(8) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben dem Gemeindedirektor oder
Oberkreisdirektor zugewiesen sind, tritt mit dem Zeitpunkt der Wahl eines
hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats an die Stelle des Gemeindedirektors
der hauptamtliche Bürgermeister und an die Stelle des Oberkreisdirektors der
hauptamtliche Landrat.
(9) § 46 d Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes gilt auch,
wenn der bisherige Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor sich zur Wahl stellt
oder vorgeschlagen wird.
(10) Die Wahlperiode der in1994 gewählten kommunalen Vertretungen endet,
abweichend von § 36 Abs. 1, § 42 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 der
Kreisordnung, am 30. September 1999.
Übergangsvorschriften
(Artikel 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
v. 17. Dezember 2003 (GV. NRW. 2003 S. 814))
§ 1
Zeiten im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW können auch
dann angerechnet werden, wenn sie vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erbracht
worden sind.
§ 2
Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung gemäß § 45 Abs. 2
Satz 3 LBG NRW (neue Fassung) sind Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter
Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen.
§ 3
Laufende Verfahren gemäß § 47 Abs. 3 LBG NRW der bisherigen
Fassung sind nach altem Recht zu Ende zu führen.
§ 4
In Fällen, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
vor der Verkündung dieses Gesetzes Altersteilzeit bewilligt wurde, verbleibt es
bei der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechtslage.
§ 5
(1) Die neue Altersgrenze des § 192 Abs. 1 (vollendetes 62.
Lebensjahr) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950.
(2) Vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1947 geborene Beamte
treten zum 30. Juni 2007, vom 1. Juli 1947 bis 31. Dezember 1947 geborene
Beamte zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand.
(3) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis
zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 12
Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben.
§ 6
(1) Die neue Altersgrenze des § 198 Abs. 1 (vollendetes 62.
Lebensjahr) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1948.
(2) Für die Beamten des Geburtsjahrganges 1946 wird die bis
zum 31. Dezember 2005 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 12
Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1947 um 18 Monate angehoben.
§ 7
Für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit oder
Altersurlaub bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angetreten haben,
verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze.
§ 8
Die nach Verkündung dieses Gesetzes erhöhte
Wochenarbeitszeit gilt für Beamtinnen und Beamte, die sich in der Arbeitsphase
der Altersteilzeit befinden, entsprechend. Sie ist für Beamtinnen und Beamte,
die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, ohne Belang.
§ 9
Bis zur Änderung der Dienststundenregelung in § 7 der
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO)
werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt, die Dienststunden in ihrem
Geschäftsbereich zu regeln.
In-Kraft-Treten
(Artikel 9 Satz 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften v. 17. Dezember 2003 (GV. NRW. 2003 S. 814))
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Zusatz:
(Artikel XI - § 3 - des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -
GO-Reformgesetz
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380))
§ 3
Übergangsregelung zu Artikel I, II und VII
(1) Die Änderungen der Gemeindeordnung in Artikel I Nr. 25
gelten nicht für Bürgermeister, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt
sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.
(2) Die Änderungen der Kreisordnung in Artikel II Nr. 15
gelten nicht für Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind,
für die Dauer der laufenden Amtszeit.
(3) Die Änderungen des Landesbeamtengesetzes in Artikel VII
Nr. 2 a), b), c), d) und g) gelten nicht für Bürgermeister und Landräte, die
bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden
Amtszeit.
(4) Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die vom
Geltungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004
gewählten kommunalen Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 351) erfasst
werden, endet am 20. Oktober 2009.
(5) Der Wahltag für die Neuwahlen der Nachfolger der in
Absatz 4 bezeichneten Bürgermeister und Landräte ist der Tag der allgemeinen
Kommunalwahlen im Jahr 2009. Scheidet ein in Absatz 4 bezeichneter
Bürgermeister oder Landrat vor dem 20. Oktober 2009 aus dem Amt aus oder tritt
ein nach Satz 1 gewählter Nachfolger sein Amt nicht an, wird der Wahltermin für
den Nachfolger von der Aufsichtsbehörde festgelegt.
Zusatz:
(Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz
II)
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393))
Übergangsvorschriften,
In-Kraft-Treten
(1) Auf Verwaltungsakte, die vor dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes bekannt gegeben worden sind, findet das bis zum 31. Oktober
2007 geltende Recht Anwendung.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Fn 1
GV. NW. 1981 S. 234, ber. 1982 S. 256, geändert durch
Art. II des Gesetzes v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338), Gesetz v. 14. 9. 1982
(GV. NW. S. 596); Art. I des Gesetzes v. 5. 7. 1983 (GV. NW. S. 236), Gesetz
v. 18. 9. 1984 (GV. NW. S. 582); Art. I des Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 800), Gesetz v.
11. 3. 1986 (GV. NW. S. 110), 10. 3. 1987 (GV. NW. S. 135), Art. IV des
Vierten Gesetzes zur Änderung d. Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d.
Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S.
366), Art. 2 des FSHG v. 14. 3. 1989 (GV. NW. S. 102), Art. I des FFG v. 31.
10. 1989 (GV. NW. S. 567), Art. I d. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 196), Art. I des Sechsten Gesetzes zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 6. 7. 1993(GV. NW. S. 468), Art.
VI d. Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S.
270), Art. 4 d. Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle v.
19. 6. 1994 (GV. NW. S. 428), Art. I d. 7. Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102, ber. S. 507),
29.4.1997 (GV. NRW. S. 82), 10.2.1998 (GV. NRW. S. 134, ber. S. 428);
20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); Art. II d. Haushaltsgesetzes 1999 und
Haushaltssicherungsgesetzes v. 17.12.1998 (GV. NRW. S. 750), Art. II d.
Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin v. 14.12.1999 (GV. NRW. S. 670),
12.12.2000 (GV. NRW. S. 746), Art 2 d. Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S.
242); Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624) in Kraft getreten am
1. Januar 2005 und 1. Januar 2006; Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV.
NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 2 des Gesetzes v.
1.3.2005 (GV. NRW. S . 168), in Kraft getreten am 23. März 2005; Artikel 2
(Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten
am 26. Mai 2005; Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006
(GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006; Artikel 5 Nr. 6 des
Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft
getreten am 1. Januar 2007; Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV.
NRW. S. 242), in Kraft getreten am 11. Juli 2007; Artikel VII des Gesetzes
zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober
2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel 3 des
Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9.
Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), in Kraft getreten am 1. November 2007;
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft
getreten am 29. November 2008.
Fn 2
§ 5 zuletzt geändert durch Art.I des Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NW. S.
148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.
Fn 3
§ 6 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102); in
Kraft getreten am 1. März 1995.
Fn 4
§ 8 Abs. 4 neu gefasst durch Art. 1 des FFG v. 31. 10. 1989 (GV. NW. S.
567); in Kraft getreten am 1. Dezember 1989, geändert durch Art. I d.
Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.
Fn 5
§ 8 a geändert durch Art. II des Gesetzes v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338);
in Kraft getreten am 1. August 1982,
Fn 6
§ 9 Abs. 2 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S.
800); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.
Fn 7
§ 11 Abs. 2 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 6. Juli 1993 (GV. NW. S.
468); in Kraft getreten am 1. August 1993, 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102); in
Kraft getreten am 1. März 1995.
Fn 8
§ 18 Abs. 2 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S.
102); in Kraft getreten am 1. März 1995.
Fn 9
§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S
. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 10
§ 21 a eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102);
in Kraft getreten am 1. März 1995, geändert durch Art. I d. Gesetzes v.
20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.
Fn 11
§§ 23 und 25 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Erster Teil) des Gesetzes
v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Fn 12
§ 39 neu gefasst durch Art. I d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134);
in Kraft getreten am 1. März 1998.
Fn 13
§ 26 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S.
134); in Kraft getreten am 1. März 1998.
Fn 14
§§ 28 und 29 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 10.2.1998(GV.
NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.
Fn 15
§ 30 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV.
NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 16
§ 31 geändert durch Art. II des Gesetzes v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338);
in Kraft getreten am 1. August 1982, Art. I d. Gesetzes v. 7. 3. 1990 (GV.
NW. S.196); in Kraft getreten am 1. April 1990, Art. VI d. Gesetzes v. 17. 5.
1994(GV. NW. S. 270).
Fn 17
§ 32 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NW. S.
148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.
Fn 18
§ 32 a eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102);
in Kraft getreten am 1. März 1995.
Fn 19
§ 34 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV.
NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 20
§ 42 geändert durch Art. I d. Gesetzes v, 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in
Kraft getreten am 1. März 1998.
Fn 21
§ 44 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 19. Juni 2007 (GV.
NRW. S. 242); in Kraft getreten am 11. Juli 2007.
Fn 22
§ 50 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW.
S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 23
§ 49 Abs. 3 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW.
S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 24
§ 54 a gestrichen mit Wirkung v. 17. Oktober 1994 durch Art. VI d.
Gesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 270).
Fn 25
§ 60 Abs. 2 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S.
468); in Kraft getreten am 1. August 1993.
Fn 26
§ 68 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NW. S.
148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.
Fn 27
§ 68 a neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S.
814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 28
§ 75 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S.
148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.
Fn 29
§ 75 b eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 196);
in Kraft getreten am 1. April 1990.
Fn 30
§ 78 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November
2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.
Fn 31
§ 78 a zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW.
S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 32
§ 78 b neu gefasst durch Art. I d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134);
in Kraft getreten am 1. März 1998.
Fn 33
§ 78 c, 78 e, 78 f, 78 g, zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 20.4.1999
(GV. NW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.
Fn 34
§ 38 und § 78 d zuletzt geändert durch VO v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 746);
in Kraft getreten am 1. Januar 2001.
Fn 35
§ 83 zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar
2005.
Fn 36
§ 84 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S.
468); in Kraft getreten am 1. August 1993.
Fn 37
§ 85 a zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes
v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.
Fn 38
§ 87 eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in
Kraft getreten am 1. März 1998.
Fn 39
§ 78e eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in
Kraft getreten am 1. März 1998. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 40
§ 85 b eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102);
in Kraft getreten am 1. März 1995.
Fn 41
§ 86 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW.
S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 42
§ 88 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Erster Teil) des Gesetzes v.
3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Fn 43
§ 92 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S.
134); in Kraft getreten am 1. März 1998.
Fn 44
§ 99 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 196); in
Kraft getreten am 1. April 1990.
Fn 45
§ 110 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV.
NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 46
§ 102 neu gefasst durch Art. I des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S.
468); in Kraft getreten am 1. August 1993, geändert durch Art. I d. Gesetzes
v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.
Fn 47
§§ 102 a bis 102 g eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV.
NW. S.468); in Kraft getreten am 1. August 1993.
Fn 48
§ 102g zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV.
NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 49
§ 106 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW.S.
102); in Kraft getreten am 1. März 1995.
Fn 50
§ 108 Abs. 2 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV.
NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 51
§ 183 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004
(GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 52
§ 184 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 428); in
Kraft getreten am 1. Januar 1995.
Fn 53
§ 186 gestrichen mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 durch Art. I des Gesetzes
vom 14. September 1982 (GV. NW. S. 596); Übergangsvorschrift siehe Art. II
Abs. 2 a.a.O.
Fn 54
§ 187 zuletzt geändert durch Gesetz v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 110); in
Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 1998.
Fn 55
§ 189 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW.
S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 56
§ 192 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S.
814); in Kraft getreten am 1. Januar 2007.
Fn 57
§ 194 zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes
v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.
Fn 58
Abschnitt Xa mit dem § 195 eingefügt durch Art. VI d. Gesetzes v. 17. 5.
1994 (GV. NW. S. 270); in Kraft getreten am 17. Oktober 1994. Art. VII
(Übergangsregelung) des Gesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) lautet: (siehe
Artikel VII, am Ende der Norm) [die Paragraphenbezeichnung wurde der den
Neufassungen der GO und KrO angepaßt].
Fn 59
§ 195 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008
(GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.
Fn 60
§ 196 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in
Kraft getreten am 1. Juni 1999.
VII (Übergangsregelung) des Gesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270)
lautet:
[die Paragraphenbezeichnung wurde der den Neufassungen der GO und KrO
angepaßt].
Fn 61
§ 197 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008
(GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.
Fn 62
§ 198 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814);
in Kraft getreten am 1. Januar 2006.
Fn 63
§ 199 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV.
NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 64
§ 200 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV.
NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 65
§ 206 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV.
NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 66
§ 202 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008
(GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.
Fn 67
§ 205 gestrichen mit Wirkung vom 22. November 1987 durch Art. IV des
Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366).
Fn 68
§ 223 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV.
NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 69
§ 222 eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 196);
in Kraft getreten am 1. April 1990.
Fn 70
§ 224 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18.
November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.
Fn 71
§ 226 gestrichen mit Wirkung vom 1. April 1990 durch Art. I d. Gesetzes v.
7. 3. 1990 (GV. NW. S. 196).
Fn 72
§ 231 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. I d. Gesetzes
v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 800).
Fn 73
§ 238 Abs. 1 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S.
468); in Kraft getreten am 1. August 1993.
Fn 74
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom
15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Bekanntmachungen von Neufassungen.
Fn 75
§ 182 Abs. 2 und 3 angefügt durch Gesetz v. 29. 4. 1997 (GV. NW. S. 82);
in Kraft getreten am 22. Mai 1997.
Fn 76
§ 16, § 69, § 70, § 71 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV.
NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.
Fn 77
§ 25 a eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148);
in Kraft getreten am 1. Juni 1999. Zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2.
Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft
getreten am 1. August 2006; Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November
2008.
Fn 78
§ 45 und § 48 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003
(GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 79
§ 90 und § 219 aufgehoben durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW.
S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.
Fn 80
§ 201 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW.
S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 81
§ 101 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW.
S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 82
§ 8 Abs. 1 u. 2, § 33 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 geändert durch Art. 1 d.
Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar
2004.
Fn 83
§ 19 Abs. 1. Nr. 4 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003
(GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 84
§ 25 b eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148);
in Kraft getreten am 1. Juni 1999. Zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2.
Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft
getreten am 1. August 2006. Aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18.
November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.
Fn 85
§ 36 und § 47 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV.
NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 86
§ 45 a (alt) eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S.
148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999. Umbenannt in § 46 (neu) und geändert
durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten
am 1. Januar 2004. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 87
§ 240 angefügt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814);
in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn88
§§ 203a und 204 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004
(GV. NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 89
§ 203 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW.
S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 90
§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV.
NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 91
§§ 63 Abs. 1, 104 Abs. 1, 102e, 109 Abs. 1 und 190 Abs. 2 geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1.
Januar 2005.
Fn 92
§ 76 zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes
v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.
Fn 93
§ 95 geändert und Abs. 2 angefügt durch Artikel 5 Nr. 6 des
Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft
getreten am 1. Januar 2007.
Fn 94
§ 96 Abs. 5 angefügt durch Artikel 5 Nr. 6 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom
31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.
Fn 95
§ 102h eingefügt durch Artikel VII des GO-Reformgesetzes vom 9. Oktober
2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 96
§ 179a eingefügt durch Artikel 3 des Bürokratieabbaugesetzes II vom 9.
Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), in Kraft getreten am 1. November 2007.