Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Professoren, Fachhochschullehrer, Studienprofessoren und Dozenten an Hochschulen des Landes, Professoren an der Sozialakademie sowie Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,
2. Lehrer an öffentlichen Schulen,
3. Polizeivollzugsbeamte,
4. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Wechselschichten Dienst leisten.
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, wöchentlich im Durchschnitt 38 1/2 Stunden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären, für Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit Regelarbeitszeit im Sinne des § 7, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte an dem Feiertag tatsächlich Dienst leisten muß.
(2) Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, so darf die regelmäßige Arbeitszeit 9 Stunden täglich nicht überschreiten. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt, daß die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird.
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
(1) Der Beamte wird im Kalenderjahr an einem Arbeitstag - sofern er Schichtdienst leistet, für eine Dienstschicht - vom Dienst freigestellt. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens 8 Stunden oder bei Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2) höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Zeiten eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst zählen mit.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, kann die Freistellung nur bis zum Ablauf der ersten beiden Monate des nächsten Kalenderjahres nachgeholt werden.
Mehrarbeit, Mehrarbeit in Bereitschaft und Rufbereitschaft
(1) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte Beamte einzelner Verwaltungszweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen verpflichten, vorübergehend über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun (Mehrarbeit). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Leiter einer Dienststelle, in Eilfällen auch der Vorgesetzte, für einzelne Beamte Mehrarbeit anordnen.
(2) Werden Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beansprucht, so ist für die geleistete Mehrarbeit innerhalb von drei Monaten entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. § 78 a Abs. 2 LBG bleibt unberührt.
(3) Muß der Beamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus mehr als fünf Stunden im Monat an der Dienststelle oder Arbeitsstätte anwesend sein, um im Bedarfsfalle dienstlich tätig zu werden, ohne daß die Zeit der dienstlichen Tätigkeit regelmäßig überwiegt (Mehrarbeit in Bereitschaft), so ist die Zeit der Bereitschaft nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung mindestens zu 15%, höchstens zu 50% durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen; besteht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit, so kann dieser Maßstab auch auf Beamte mit entsprechenden Aufgaben angewendet werden. § 78 a Abs. 2 LBG bleibt unberührt.
(4) Muß der Beamte sich auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als fünf Stunden im Monat in seiner Wohnung oder an einem Ort seiner Wahl jederzeit erreichbar bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. § 78 a Abs. 2 LBG bleibt unberührt.
Bereitschaftsdienst
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann der Dienstvorgesetzte die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen bis zu 51 Stunden in der Woche verlängern. Beträgt die Bereitschaft durchschnittlich mehr als 30 Stunden oder muß der Beamte lediglich an der Dienststelle oder Arbeitsstätte anwesend sein, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten, so kann die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 124 Stunden in zwei Wochen verlängert werden.
Dienstbefreiung bei Schichtdienst und Nachtdienst
(1) Beamte, die nach einem Schichtplan Dienst verrichten, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 38 1/2 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leisten, erhalten Dienstbefreiung innerhalb angemessener Zeit. Das gilt auch dann, wenn die Arbeit am Wochenende bis zu 48 Stunden unterbrochen wird.
(2) Dienstbefreiung im Sinne des Absatzes 1 wird wie folgt gewährt:
in der Fünf-Tage-Woche an mindestens Bei in der Sechs-Tage-Woche
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen eine Freischicht
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen eine zweite Freischicht
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen eine dritte Freischicht
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen eine vierte Freischicht
beginnt eine Nachtschicht vor 24.00 Uhr, so gelten die von ihr erfaßten Tage als ein Arbeitstag.
(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten, erhalten Dienstbefreiung von
einer Freischicht, wenn mindestens 110 Stunden,
einer zweiten wenn mindestens 220 Stunden, Freischicht,
einer dritten wenn mindestens 330 Stunden, Freischicht,
einer vierten wenn mindestens 450 Stunden Freischicht,
Nachtdienst geleistet worden sind. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen, erhalten Dienstbefreiung von
einem Arbeitstag, wenn mindestens 150 Stunden,
einem zweiten wenn mindestens 300 Stunden, Arbeitstag,
einem dritten wenn mindestens 450 Stunden, Arbeitstag,
einem vierten wenn mindestens 600 Stunden Arbeitstag,
Nachtdienst geleistet worden sind.
(5) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mindestens die Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr einschließt.
(6) Soweit die Arbeitszeit von Beamten nach § 60 Abs. 2, §§ 78 b oder 85 a LBG ermäßigt worden ist, sind bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 die geforderten Nachtarbeitsstunden im Verhältnis zur Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit zu kürzen.
(7) Die Dienstbefreiung nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Freischichten bzw. Arbeitstage im
(2) Dienstbefreiung im Sinne des Absatzes 1 wird wie folgt gewährt:
in der Fünf-Tage-Woche an mindestens Bei in der Sechs-Tage-Woche
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen eine Freischicht
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen eine zweite Freischicht
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen eine dritte Freischicht
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen eine vierte Freischicht
beginnt eine Nachtschicht vor 24.00 Uhr, so gelten die von ihr erfaßten Tage als ein Arbeitstag.
(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten, erhalten Dienstbefreiung von
einer Freischicht, wenn mindestens 110 Stunden,
einer zweiten wenn mindestens 220 Stunden, Freischicht,
einer dritten wenn mindestens 330 Stunden, Freischicht,
einer vierten wenn mindestens 450 Stunden Freischicht,
Nachtdienst geleistet worden sind. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen, erhalten Dienstbefreiung von
einem Arbeitstag, wenn mindestens 150 Stunden,
einem zweiten wenn mindestens 300 Stunden, Arbeitstag,
einem dritten wenn mindestens 450 Stunden, Arbeitstag,
einem vierten wenn mindestens 600 Stunden Arbeitstag,
Nachtdienst geleistet worden sind.
(5) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mindestens die Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr einschließt.
(6) Soweit die Arbeitszeit von Beamten nach § 60 Abs. 2, §§ 78 b oder 85 a LBG ermäßigt worden ist, sind bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 die geforderten Nachtarbeitsstunden im Verhältnis zur Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit zu kürzen.
(7) Die Dienstbefreiung nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Freischichten bzw. Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; Absatz 8 bleibt unberührt. Die Dienstbefreiung ist in einem zeitnahen Anschluß an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu erteilen; davon kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgewichen werden.
(8) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zustehende Dienstbefreiung erhöht sich für Beamte ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, um eine Freischicht bzw. einen Arbeitstag.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der in der Regel Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst eine Freischicht. Absatz 8 ist nicht anzuwenden.
Durchgehende und geteilte Arbeitszeit, Pausen
(1) In Dienststellen in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern ist durchgehend zu arbeiten; im übrigen ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Die Mittagspause beträgt bei durchgehender Arbeitszeit eine halbe Stunde, bei geteilter Arbeitszeit eineinhalb Stunden. Sofern die dienstlichen oder örtlichen Verhältnisse es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde eine andere Regelung treffen oder zulassen.
(2) Die Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Reicht die halbstündige Pause im Einzelfall nicht aus und wird sie deshalb überschritten, muß entsprechend nachgearbeitet werden.
Dienststundenregelung
(1) In den Dienststellen des Landes ist sonnabends dienstfrei. An den übrigen Werktagen beginnt der Dienst bei geteilter Arbeitszeit um 7.30 Uhr und endet montags und dienstags um 17.00 Uhr und mittwochs bis freitags um 16.30 Uhr. Bei durchgehender Arbeitszeit beginnt der Dienst um 7.30 Uhr und endet montags und dienstags um 16.00 Uhr, mittwochs bis freitags um 15.30 Uhr. Bei obersten Landesbehörden beginnt der Dienst um 8.00 Uhr und endet montags und dienstags um 16.30 Uhr, mittwochs bis freitags um 16.00 Uhr.
(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen oder zulassen; sofern der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet wird, müssen auch bei solchen Ausnahmen die Dienststunden die Kernarbeitszeit im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 3 umfassen. Satz 1 Halbsatz 2 entfällt für Einrichtungen der Aus- und Fortbildung sowie für den Bereich der Eichverwaltung und des staatlichen Materialprüfungsamtes. Das gleiche gilt für Dienststellen, denen neben Beamten des Landes auch Beamte anderer Dienstherren angehören, sofern mit den Ausnahmen nach Satz 1 einheitliche Dienststunden für alle Beamten der Dienststelle ermöglicht werden.
(3) Für teilzeitbeschäftigte Beamte ermäßigt sich die tägliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der ihnen bewilligten Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit. Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche verteilt werden. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann auch eine andere Aufteilung der Arbeitszeit gestattet werden; dabei muß innerhalb eines Zeitraumes von höchstens vier Wochen die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.
(4) Überschreiten bei Dienstreisen die Reisezeiten, die über die am jeweiligen Tag maßgebliche Arbeitszeit hinausgehen, im Kalendermonat insgesamt fünfzehn Stunden, so ist innerhalb von drei Monaten ein Drittel dieser Zeit als Freizeitausgleich zu gewähren.
(5) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Dienststunden nach den örtlichen Erfordernissen.
Gleitende Arbeitszeit
(1) Durch Dienstvereinbarung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die tägliche Arbeitszeit in der Weise geregelt werden, daß der Beamte Dienstbeginn und Dienstende innerhalb eines Zeitraumes von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr selbst bestimmt (gleitende Arbeitszeit). Die Kernarbeitszeit ( Mindestanwesenheitszeit) muß mindestens 5 Stunden pro Arbeitstag betragen. Die Kernarbeitszeit umfaßt bei Landesbehörden - abgesehen von einer Mittagspause, die die Pausenzeit von einer halben Stunde nach § 6 unter Anrechnung auf das persönliche Zeitkonto um höchstens eine Stunde übersteigen darf und um 14.00 Uhr beendet sein muß - am Montag und Dienstag die Zeit von 9.00 bis 15.30 Uhr, von Mittwoch bis Freitag die Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr. Die oberste Dienstbehörde kann für nachgeordnete Dienststellen auch eine Kernarbeitszeit montags und dienstags 8.30 bis 15.00 Uhr, mittwochs bis freitags 8.30 bis 14.30 Uhr oder eine geteilte Kernarbeitszeit zulassen, die mindestens die Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.00 Uhr umfassen muß. In Dienststellen mit Publikumsverkehr oder Teilen solcher Dienststellen muß die Kernarbeitszeit - gegebenenfalls abweichend von Satz 3 oder 4 - so festgelegt werden, daß sie die Sprechstunden erfaßt. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes während der in § 7 genannten Dienststunden muß gewährleistet sein.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann angeordnet werden, daß einzelne Beamte oder Gruppen von Beamten
1. allgemein oder im Einzelfall dauernd oder vorübergehend von der Inanspruchnahme der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen werden,
2. vorübergehend innerhalb der Gleitzeit Dienst zu leisten haben.
(3) Unter- und Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitschuld, Zeitguthaben) sollen innerhalb des Kalendermonats ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich, so sind bei einem Zeitguthaben bis zu sechzehn Stunden, bei einer Zeitschuld die gesamten Fehlzeiten in den folgenden Monat zu übertragen; die Fehlzeiten dürfen zehn Stunden nicht überschreiten. Die Kernarbeitszeit darf dreimal im Monat bis zu jeweils einem halben Tag (Vormittag oder Nachmittag) oder einmal im Monat bis zu jeweils einem ganzen und
einem halben Tag (Vormittag oder Nachmittag) für einen Ausgleich in Anspruch genommen werden; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. Das übertragbare Zeitguthaben erhöht sich in dem Umfang, in dem nach Absatz 2 Nr. 2 Dienst angeordnet worden ist.
(3a) Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß einzelne ihrer Beamten oder Gruppen von Beamten
1. während der sitzungsfreien Zeiten des Landtages und der Landesregierung ein übertragbares Zeitguthaben nicht erwerben und ein außerhalb der sitzungsfreien Zeiten des Landtages und der Landesregierung erworbenes Zeitguthaben bis zu 25 Stunden in den folgenden Monat übertragen dürfen, 2. an bestimmten Tagen der Woche wegen der Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung oder außerhalb der sitzungsfreien Zeiten des Landtages die Kernarbeitszeit für einen Ausgleich nicht in Anspruch nehmen dürfen und abweichend von Absatz 1 Satz 6 die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewährleisten müssen.
(4) Für die Ermittlung der Arbeitszeit sind Zeiterfassungsgeräte zu verwenden, die der Beamte beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes zu bedienen hat. Eine personenbezogene Auswertung der hierbei erfaßten Daten darf nur zum Zwecke der Ermittlung und zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit erfolgen. Die mit Hilfe des Zeiterfassungsgerätes erfaßten und ermittelten personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Die Daten sind nach Auswertung zu sperren und nach Ablauf von spätestens 6 Monaten zu löschen. Sofern die Eigenart des Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder ihr Einsatz wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist, kann der Nachweis der geleisteten täglichen Arbeitszeit mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde ausnahmsweise in anderer Weise erbracht werden. Die Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(5) Ganztägige Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Kur, höherer Gewalt, Dienstbefreiung, Dienstreise oder Dienstgang gilt als Anwesenheit der Stunden, die an diesem Tag nach § 7 zu leisten gewesen wären. Nicht ganztägige Abwesenheit aus den genannten Gründen und wegen eines Arztbesuches gilt als Anwesenheit mit ihrer tatsächlichen Dauer, jedoch nur innerhalb der Regelarbeitszeit im Sinne des § 7. Darüber hinaus werden bei Dienstreisen oder Dienstgängen Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäftes, die über das an diesem Tag nach § 7 maßgebliche Dienstende hinausgehen, bis höchstens 19.00 Uhr als Anwesenheit berücksichtigt. Überschreiten bei Dienstreisen die Reisezeiten, die über die an dem jeweiligen Tag anrechenbare Arbeitszeit hinausgehen, insgesamt fünfzehn Stunden im Monat, so wird ein Drittel dieser Zeit als Anwesenheit berücksichtigt.
(6) Zur Erledigung von unaufschiebbaren persönlichen Angelegenheiten kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach pflichtgemäßem Ermessen Dienstbefreiung für Zeiten innerhalb der Kernarbeitszeit gewährt werden, wenn die Erledigung nicht außerhalb der Kernarbeitszeit möglich ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Teilzeitbeschäftigte (§§ 78b und 85a LBG) entsprechend mit der Maßgabe, daß an den Tagen, an denen diese Beamten Dienst zu leisten haben, mindestens eine ununterbrochene dreistündige Arbeitszeit in der Regel während der Kernarbeitszeit einzuhalten ist.
(8) Die oberste Dienstbehörde kann für Dienststellen, denen neben Beamten des Landes auch Beschäftigte anderer Dienstherren angehören, abweichende Regelungen festlegen.
(9) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können nach den örtlichen Erfordernissen abweichende Regelungen treffen.
(10) Für Hochschulbibliotheken und bibliothekarische Zentraleinrichtungen kann die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen zulassen.
Dienstfreie Zeiten
(1) An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an einem anderen Tag Freizeitausgleich zu gewähren.
(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus besonderem Anlaß der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Bei örtlich bedingten Anlässen kann Dienstfreiheit von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlaß nur eine einzelne Dienststelle berührt, vom Leiter der Dienststelle angeordnet werden.
Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten
Soweit die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Leiter der Dienststelle, in Eilfällen auch der Vorgesetzte, Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. In diesem Fall soll die nach § 3 Abs. 2 bis 4 zu gewährende Dienstbefreiung möglichst zusammenhängend gewährt werden.
Verkürzte Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit derjenigen Beamten, die kraft Rechtsvorschrift nicht während der gesamten, allgemein oder im Einzelfall vorgeschriebenen Arbeitszeit beschäftigt werden dürfen, ist durch Verlängerung der Mittagspause auf die zulässige Zeit zu verkürzen.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann eine Verkürzung der Arbeitszeit abweichend von Absatz 1 zulassen.
Ort und Zeit der Dienstleistung
(1) Der Dienst ist an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, sofern nicht der Leiter der Dienststelle für einzelne Beamte oder Beamtengruppen eine andere Anordnung trifft.
(2) Sind für eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle die Dienststunden mit Rücksicht auf die besonderen dienstlichen Verhältnisse so festgesetzt, daß die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten. § 3 Abs. 2, 3 und 4 und § 5 bleiben unberührt.
Beamte bei den Justizvollzugsanstalten
Zuständig für eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit der Beamten bei den Justizvollzugsanstalten ist das Justizministerium. Es kann Abweichungen von § 4 Satz 2 und § 8 Abs. 1 anordnen.
Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1962 in Kraft.
Fn1 GV. NW. 1987 S. 15, geändert durch 10. VO v. 24. 1. 1989 (GV. NW. S. 69), 11. VO v. 12. 3. 1991 (GV. NW. S. 179), 28. 3. 1995 (GV. NW. S. 292), 30. 7. 1996 (GV. NW. S. 244). Fn2 SGV. NW. 2030. Fn3 § 1 Abs. 2 geändert durch VO v. 12. 3. 1991 (GV. NW. S. 179); in Kraft getreten am 28. März 1991. Fn4 § 2 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 12. 3. 1991 (GV. NW. S. 179); in Kraft getreten am 28. März 1991. Fn5 § 2 Abs. 3 angefügt durch VO v. 12. 3. 1991 (GV. NW. S. 179); in Kraft getreten am 28. März 1991. Fn6 § 2 a zuletzt geändert durch VO v. 30. 7. 1996 (GV. NW. S. 244); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1996. Fn7 § 5 zuletzt geändert durch VO v. 28. 3. 1995 (GV. NW. S. 292); in Kraft getreten am 28. April 1995. Fn8 § 6 geändert durch VO v. 12. 3. 1991 (GV. NW. S. 179); in Kraft getreten am 28. März 1991. Fn9 § 7 zuletzt geändert durch VO v. 12. 3. 1991 (GV. NW. S. 179); in Kraft getreten am 28. März 1991. Fn10 § 7 a zuletzt geändert durch VO v. 28. 3. 1995 (GV. NW. S. 292); in Kraft getreten am 28. April 1995. Fn11 § 7 a Abs. 3 a eingefügt durch VO v. 28. 3. 1995 (GV. NW. S. 292); in Kraft getreten am 28. April 1995. Fn12 § 8 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 30. 7. 1996 (GV. NW. S. 244); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1996. Fn13 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1962. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.