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223 Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen ( Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 23.08.1994
Bekanntmachung
der Neufassung der Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Vom 23. August 1994 (Fn1)
Aufgrund der §§ 16 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Juni 1989 (GV. NW. S. 421) (Fn2), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird im Einvernehmen
mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:
- der Neufassung der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (
Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42),
- den dazu ergangenen Änderungsverordnungen
a) vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527),
b) vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 528).
Düsseldorf, den 23. August 1994
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hans Schwier
Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1994
Aufgrund der §§ 16 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird im Einvernehmen mit dem
Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:
Inhalt
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt
§ 2 Erwerb der Befähigung zu mehreren Lehrämtern
§ 3 Zweck der Ersten Staatsprüfung
§ 4 Einteilung der Ersten Staatsprüfung
§ 5 Ordnungsgemäßes Studium
§ 6 Schulpraktische Studien
§ 7 Grundstudium
§ 8 Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung
§ 8 Hauptstudium und Leistungsnachweise (Neufassung)
Abschnitt II
Prüfungsverfahren
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Aufgrund der §§ 16 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Juni 1989 (GV. NW. S. 421) (Fn2), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird im Einvernehmen
mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:
- der Neufassung der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (
Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42),
- den dazu ergangenen Änderungsverordnungen
a) vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527),
b) vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 528).
Düsseldorf, den 23. August 1994
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hans Schwier
Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1994
Aufgrund der §§ 16 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird im Einvernehmen mit dem
Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:
Inhalt
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt
§ 2 Erwerb der Befähigung zu mehreren Lehrämtern
§ 3 Zweck der Ersten Staatsprüfung
§ 4 Einteilung der Ersten Staatsprüfung
§ 5 Ordnungsgemäßes Studium
§ 6 Schulpraktische Studien
§ 7 Grundstudium
§ 8 Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung
§ 8 Hauptstudium und Leistungsnachweise (Neufassung)
Abschnitt II
Prüfungsverfahren
§ 9 Prüfungsämter
§ 10 Zuständigkeit der Prüfungsämter
§ 11 Prüfungsausschüsse
§ 12 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 13 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 14 Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
§ 15 Entscheidung über die Zulassung
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§ 15 Ergänzung des Zulassungsantrages (Neufassung)
§ 16 Zulassung zur Prüfung in Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport
§ 17 Schriftliche Hausarbeit
§ 17 Schriftliche Hausarbeit (Neufassung)
§ 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 19 Verfahren bei den Arbeiten unter Aufsicht
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Teilnahme an der mündlichen Prüfung
§ 22 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumung von Prüfungsterminen
§ 23 Rücktritt
§ 24 Ordnungswidriges Verhalten
§ 25 Festsetzung der Noten in Erziehungswissenschaft und in den Fächern
§ 26 Ermittlung der Note und Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung
§ 27 Wiederholung der Ersten Staatsprüfung
§ 28 Freiversuch
§ 29 Erweiterungsprüfung
§ 30 Zeugnisse und Bescheinigungen
Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt I
Lehramt für die Primarstufe
§ 31 Studium für das Lehramt für die Primarstufe
§ 32 Prüfungen in den Fächern
§ 33 Prüfungsleistungen
§ 34 Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft
§ 35 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 35 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)
Abschnitt II
Lehramt für die Sekundarstufe I
§ 36 Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I
§ 37 Prüfungen in den Fächern
§ 38 Prüfungsleistungen
§ 39 Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft
§ 40 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 40 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)
Abschnitt III
Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 41 Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 41 Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II (Neufassung)
§ 42 Praktika
§ 43 Prüfungen in den Fächern
§ 44 Prüfungsleistungen
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§ 45 Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft
§ 46 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 46 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)
§ 47 Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe
I (§ 10 Abs. 4 LABG)
Abschnitt IV
Lehramt für Sonderpädagogik
§ 48 Informationspraktikum
§ 49 Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik
§ 50 Prüfungen in den Fächern
§ 51 Prüfungsleistungen
§ 52 Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft
§ 53 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 53 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)
Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Fächer
§ 54 Bereiche, Teilgebiete und Schwerpunkte
§ 55 Fächerspezifische Vorschriften
Vierter Teil
Sonder-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt I
Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 56 Grundlage der Anerkennung
§ 57 Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter (§ 4 LABG)
§ 58 Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Ersten Staatsprüfungen für schulformbezogene
Lehrämter gemäß § 10 Abs. 3 LABG
§ 59 Anerkennung der Hausarbeit
§ 60 Anerkennungen von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen
Abschnitt II
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Übergangsvorschriften
§ 62 Inkrafttreten
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§1
Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt
Zur Befähigung zum Lehramt
für die Primarstufe,
für die Sekundarstufe I,
für die Sekundarstufe II oder
für Sonderpädagogik
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führen:
1. das Studium,
2. die Erste Staatsprüfung,
3. der Vorbereitungsdienst,
4. die Zweite Staatsprüfung.
§2
Erwerb der Befähigung zu mehreren Lehrämtern
Zur Befähigung zu zwei Lehrämtern führen:
a) gemäß § 10 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) zwei Erste Staatsprüfungen, die vor der
Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden sein müssen, sowie ein Vorbereitungsdienst und eine
Zweite Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter auszurichten sind,
b) gemäß § 10 Abs. 2 LABG nach Erwerb einer Befähigung zu einem Lehramt eine Erste Staatsprüfung für
ein weiteres Lehramt,
c) gemäß § 10 Abs. 4 LABG für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I eine Erste
Staatsprüfung, ein Vorbereitungsdienst und eine Zweite Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter
ausgerichtet sind.
§3
Zweck der Ersten Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG für ein Lehramt ab. (2) Durch sie
soll festgestellt werden, ob das Studium erfolgreich verlaufen ist und die erziehungswissenschaftlichen, die
fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind, die in dem
betreffenden Lehramt für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich sind.
(3) Durch das Bestehen der Prüfung weisen die Prüflinge nach, daß sie für den Vorbereitungsdienst fachlich
geeignet sind.
§4
Einteilung der Ersten Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
1. einer schriftlichen Hausarbeit in einem Fach (Unterrichtsfach, berufliche Fachrichtung,
sonderpädagogische Fachrichtung oder Lernbereich der Primarstufe), die als erste Prüfungsleistung zu
erbringen ist. Die schriftliche Hausarbeit kann in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die
Primarstufe generell, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in
begründeten Ausnahmefällen auch in Erziehungswissenschaft angefertigt werden;
2. je einer Prüfung in Erziehungswissenschaft und in den Fächern.
(2) In den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 sind als Prüfungsleistungen schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und
mündliche Prüfungen zu erbringen. In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung sind zusätzlich
fachpraktische Prüfungen abzulegen; die Prüfungsleistungen sind während des Hauptstudiums zu erbringen. Im Fach
Sport können Prüfungsleistungen der fachpraktischen Prüfung schon im Grundstudium erbracht werden.
(3) Die Prüfungsleistungen sollen in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder für das
Lehramt für die Sekundarstufe I innerhalb von acht Monaten, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für
die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der
jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden; in Fächerverbindungen mit Kunst, Musik oder Sport sind die
Prüfungsleistungen innerhalb von drei Jahren zu erbringen (§ 16). Die fachpraktischen Prüfungen werden nach
näherer Bestimmung im Dritten Teil dieser Verordnung durchgeführt; sie sind sowohl Voraussetzung für die
Zulassung als auch Teil der Ersten Staatsprüfung.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
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(3) Die Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 Nr. 1 kann in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die
Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters,
in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik
nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im sechsten
(Lehramt für die Primarstufe und Lehramt für die Sekundarstufe I) oder im achten Semester (Lehramt für die
Sekundarstufe II und Lehramt für Sonderpädagogik) erbracht werden. Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nr. 2
sollen innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden. In
Fächerverbindungen mit Kunst, Musik oder Sport sind die Prüfungsleistungen innerhalb von vier Jahren zu
erbringen. Die fachpraktischen Prüfungen werden nach näherer Bestimmung im Dritten Teil dieser Verordnung
durchgeführt; sie sind sowohl Voraussetzung für die Zulassung als auch Teil der Ersten Staatsprüfung.
§5
Ordnungsgemäßes Studium
(1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein ordnungsgemäßes Studium ab, das nach den Bestimmungen des
Lehrerausbildungsgesetzes und dieser Prüfungsordnung durchgeführt worden ist. Das Studium wird durch
Studienordnungen der Hochschule gemäß § 85 UG geregelt. Umfang, Inhalt und Aufbau des ordnungsgemäßen Studiums
werden durch das Studienbuch oder an seiner Stelle durch andere von der Hochschule vorgeschriebene Unterlagen
nachgewiesen.
(2) Das nachzuweisende ordnungsgemäße Studium umfaßt sowohl erziehungswissenschaftliche als auch
fachwissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung und der
Studienordnungen. Studien, die an einer gemäß § 2 Abs. 1 LABG als gleichwertig anerkannten Einrichtung im
Hochschulbereich durchgeführt wurden, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen der Prüfungs- und
Studienordnungen entsprechen.
(3) Bei der Überprüfung des Nachweises eines ordnungsgemäßen Studiums einschließlich des vorgeschriebenen
Studienumfanges sind die unterschiedlichen Erfordernisse, insbesondere der unterschiedliche Zeitaufwand für die
einzelnen Lehrveranstaltungen, zu berücksichtigen.
(4) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums, bei einem auf eines der
Unterrichtsfächer Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch ausgerichteten Studium
mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent werden als
schulpraktische Studien gemäß § 6 anerkannt. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des
§ 8 entsprechen.
(5) Die Einschreibung zum Studium der Unterrichtsfächer Kunst, Musik und Sport ist abhängig vom Nachweis
besonderer Eignung für diese Studiengänge (§ 64 Abs. 2 UG), die in einem besonderen Verfahren durch die
Hochschule festgestellt wird. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Schule und Weiterbildung Grundsätze für das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung.
§6
Schulpraktische Studien
(1) Die in das Studium einzubeziehenden schulpraktischen Studien werden in folgenden Formen durchgeführt:
1. Semesterbegleitende Tagespraktika
a) Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der
Regel zu Beginn des Grundstudiums.
b) Vor- und Nachbereitung erfolgen in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen zum Ende des
Grundstudiums oder während des Hauptstudiums.
Die für das semesterbegleitende Tagespraktikum vorgesehenen Unterrichtsbesuche werden von der
Hochschule begleitet und während der Vorlesungszeit oder im Anschluß daran durchgeführt. Die
Unterrichtsbesuche erfolgen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Für jedes
semesterbegleitende Tagespraktikum (Vorbereitung, Unterrichtsbesuch, Nachbereitung) sind zwei
Semesterwochenstunden anzusetzen.
2. Blockpraktika
a) Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen oder in fachdidaktischen
oder in erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Der für das
Blockpraktikum vorgesehene Besuch des Unterrichts kann unter Beteiligung der Hochschule
durchgeführt werden. Der Besuch des Unterrichts erfolgt im Einvernehmen mit der
Schulaufsichtsbehörde. Für dieses Blockpraktikum (Vorbereitung, Unterrichtsbesuch,
Nachbereitung) sind höchstens vier Semesterwochenstunden anzusetzen.
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b) Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen
Lehrveranstaltungen. Der für das Blockpraktikum vorgesehene Besuch des Unterrichts wird in
der Verantwortung der Schule durchgeführt. Für dieses Blockpraktikum (Vorbereitung,
Unterrichtsbesuch, Nachbereitung) sind zwei bis vier Semesterwochenstunden anzusetzen.
Der Besuch des Unterrichts dauert in der Regel vier Wochen und wird in der vorlesungsfreien Zeit
durchgeführt.
(2) Für schulpraktische Studien sind in jedem Lehramtsstudium vier bis höchstens acht, mindestens aber zwei
Semesterwochenstunden anzusetzen. In diesem Rahmen sieht die Hochschule schulpraktische Studien gemäß Absatz 1
vor. Die Unterrichtsbesuche sollen an Schulen durchgeführt werden, die dem angestrebten Lehramt entsprechen. Die
Hochschule stellt eine Teilnahmebescheinigung aus. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung regelt die
Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien.
§7
Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfaßt in der Regel etwa die Hälfte des für das Studium der Fächer und der
Erziehungswissenschaft vorgesehenen Studienumfangs; in jedem der Fächer und in Erziehungswissenschaft ist der
erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums nachzuweisen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(1) Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs. Es ist mit einer
Zwischenprüfung der Hochschule abzuschließen. Ausgenommen sind die Erziehungswissenschaft und die weiteren
Unterrichtsfächer im Lehramt für die Primarstufe. In beiden Fällen tritt an die Stelle der Zwischenprüfung eine
Bescheinigung der Hochschule, daß die in der Studienordnung für das Grundstudium vorzusehenden zwei
Leistungsnachweise erbracht worden sind.
(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums wird durch die Vorlage des Zeugnisses über
die bestandene Zwischenprüfung der Hochschule (§ 90 Abs. 3 UG) geführt. Die Hochschule erläßt hierzu die
Zwischenprüfungsordnung als Satzung. Die Zwischenprüfung kann nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung als
punktuelle Prüfung ausgestaltet oder gemäß § 90 Abs. 4 UG durch studienbegleitende Leistungsnachweise, die nach
Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sind, ganz oder teilweise ersetzt werden.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, daß sie sich methodisch wie
inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs angeeignet haben. Die Hochschule gestaltet die
Zwischenprüfung in einer Zwischenprüfungsordnung aus (§ 90 Abs. 3 UG).
(3) Sofern die Hochschule für ein Fach oder für Erziehungswissenschaft keine Zwischenprüfung vorsieht, wird der
Nachweis durch eine Bescheinigung der Hochschule geführt, daß die Studierenden die in der Studienordnung für das
Grundstudium vorgeschriebenen Studienleistungen ( Leistungsnachweise) erbracht haben. In diesem Fall sind
folgende Leistungsnachweise vorzusehen:
1. in Fächern einschließlich Erziehungswissenschaft, in denen das Grundstudium bis zu 16
Semesterwochenstunden umfaßt, mindestens zwei, höchstens drei Leistungsnachweise;
2. in Fächern, in denen das Grundstudium 17 bis 24 Semesterwochenstunden umfaßt, mindestens drei,
höchstens vier Leistungsnachweise und
3. in Fächern, in denen das Grundstudium mehr als 24 Semesterwochenstunden umfaßt, mindestens vier,
höchstens acht Leistungsnachweise.
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt
und beziehen sich auf Gegenstände des Grundstudiums. In diesem Rahmen legt die Hochschule in der Studienordnung
die Zahl und gegebenenfalls die Reihenfolge der Leistungsnachweise sowie Form und Umfang der zu erbringenden
Leistungen fest.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(3) Die Hochschule kann in Fächern des Lehramts für die Primarstufe und des Lehramts für die Sekundarstufe I bis
zu zwei, in allen übrigen Lehrämtern je Fach bis zu drei Leistungsnachweise des Grundstudiums verlangen. Sie
werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Art und gegebenenfalls Reihenfolge der
Leistungsnachweise sowie Form und Umfang der zu erbringenden Leistungen legt die Hochschule in der
Zwischenprüfungsordnung fest.
(4) Darüber hinaus haben die Studierenden nach Maßgabe des Dritten Teils dieser Verordnung in bestimmten Fächern
Fremdsprachenkenntnisse bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erwerben und nachzuweisen. Der Nachweis von Latein-,
Griechisch- und Hebräischkenntnissen wird geführt durch das Latinum, Graecum und Hebraicum gemäß § 45 Abs. 1 der
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Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 28. März 1979 (GV. NW.
S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1993 (GV. NW. S. 322); die dem Latinum entsprechende
Bescheinigung ,, Großes Latinum" wird anerkannt.
(5) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations-
und Kommunikationstechnologien vertraut sein.
§8
Leistungsnachweise
als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung
(1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind Leistungsnachweise folgender Arten vorzulegen:
1. Leistungsnachweise des Hauptstudiums über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des
Hauptstudiums (zum Beispiel Hauptseminar, Praktikum für Fortgeschrittene);
2. weitere Leistungsnachweise als qualifizierte Studiennachweise, die im Hauptstudium zu erwerben
sind;
3. Leistungsnachweise, die im Grundstudium oder im Hauptstudium zu erwerben sind; falls sie im
Grundstudium erworben werden, sind sie nicht auf die Leistungsnachweise des Grundstudiums anzurechnen.
(2) Die Leistungsnachweise nach Nummer 1 und 3 werden aufgrund von jeweils mindestens einer individuell
feststellbaren Leistung ausgestellt; die Anforderungen müssen mindestens denen entsprechen, die an eine
zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind. Die Studienordnung regelt Form und Umfang der für den Erwerb
eines Leistungsnachweises nach Nummer 1 bis 3 zu erbringenden individuell feststellbaren Leistungen sowie
gegebenenfalls die Reihenfolge der Leistungsnachweise.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
§8
Hauptstudium und Leistungsnachweise
(1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Fachs
auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Fachs. Die
Vorschriften für die einzelnen Lehrämter (§§ 31, 36, 41 und 49) legen die Anzahl der Teilgebiete fest, die für
die Zulassung nachzuweisen sind. Ein Teilgebiet ist dem Bereich der Fachdidaktik zu entnehmen.
(2) In den nach den Besonderen Vorschriften für die einzelnen Fächer der Lehrämter nachzuweisenden Teilgebieten
des Hauptstudiums sind jeweils Leistungsnachweise oder qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. Für die
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind vorzulegen:
a) Leistungsnachweise des Hauptstudiums: Die Anforderungen sind durch eine selbständige
Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff
bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form
von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen
Hausarbeiten und von mündlichen Prüfungen.
b) Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums: Die Anforderungen beschränken sich auf die
Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter
anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten,
Versuchsprotokollen, Praktikumsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen
Hausaufgaben und von bestandenen sprachpraktischen Übungen.
(3) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die Teilnahme an einer bestimmten
Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die Anforderungen der
Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise liegen.
(4) Die Vorschriften für die einzelnen Lehrämter legen auch gegenüber den Hochschulen verbindlich die Anzahl der
Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise fest, die Studienordnungen die Form und die ihnen im
einzelnen zugrundeliegenden Anforderungen.
Abschnitt II
Prüfungsverfahren
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§ 9 (Fn6)
Prüfungsämter
(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an
Schulen abgelegt.
(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsamtes fest und
bestimmt seinen Sitz; es führt die Aufsicht (§ 11 Abs. 2 LABG).
(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung beruft die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes, die
Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und die weiteren
Mitglieder. Als Leiterin oder Leiter und als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer werden Personen berufen, die
die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Professorinnen oder
Professoren auf Vorschlag der Hochschule. Im Bedarfsfall können Professorinnen oder Professoren oder
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer als weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden.
Im Benehmen mit den Hochschulen können als Mitglieder des Prüfungsamtes aus den Hochschulen vornehmlich
Professorinnen oder Professoren berufen werden; daneben können auch Personen berufen werden, die gemäß § 92 Abs.
1 UG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind, sowie Personen gemäß § 119 Abs. 1 UG, soweit sie bei
Inkrafttreten dieser Ordnung Mitglied eines Prüfungsamtes sind. Aus dem Bereich der Schule können als Mitglieder
des Prüfungsamtes Personen berufen werden, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen. Als Befähigung zu
einem Lehramt im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine nach bisherigem Recht erworbene Befähigung.
(4) Soweit Personen, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Mitglieder des Prüfungsamtes für das Fach
Evangelische Religionslehre oder für das Fach Katholische Religionslehre berufen werden, geschieht dies im
Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.
(5) Professorinnen und Professoren werden in der Regel für ein Prüfungsfach ( Erziehungswissenschaft oder ein
Fach) nach Maßgabe ihrer Lehrtätigkeit im Hauptstudium von Lehramtsstudiengängen zu Mitgliedern des
Prüfungsamtes berufen; im übrigen werden Mitglieder des Prüfungsamtes in der Regel für ein Prüfungsfach eines
Lehramtes berufen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann, insbesondere auf Anregung der Hochschulen,
die Berufung auf einen Bereich eines Prüfungsfaches begrenzen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsamtes werden in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die
Mitgliedschaft wird in der Regel um weitere fünf Jahre verlängert. Die Mitglieder des Prüfungsamtes scheiden vor
Ablauf dieser Frist aus dem Prüfungsamt aus, wenn ihre Berufung widerrufen wird oder erlischt. Sie erlischt
durch Emeritierung, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, Ausscheiden aus dem Amt oder Hauptamt oder
Wechsel zu einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich eines anderen Prüfungsamtes; ausnahmsweise kann in diesen
Fällen die Mitgliedschaft im Prüfungsamt um bis zu zwei Jahre verlängern werden. Das Prüfungsamt entscheidet
über die Verländerung der Mitgliedschaft.
(7) Das Prüfungsamt beauftragt seine Mitglieder, ausnahmsweise die gemäß § 11 Abs. 3 beauftragten Prüferinnen
und Prüfer, insbesondere Aufgaben für schriftliche Arbeiten zu formulieren und bei Klausuren Aufsicht zu führen,
mündliche und fachpraktische Prüfungen abzunehmen und Prüfungsleistungen zu beurteilen.
(8) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes zu bewerten.
(9) In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung können Mitglieder des Prüfungsamtes berufen werden,
die ausschließlich mit der Abnahme fachpraktischer Prüfungen beauftragt werden.
(10) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann einzelnen Mitgliedern des Prüfungsamtes aus der
Hochschule, die Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder Studienprofessorinnen oder Studienprofessoren sind,
an Kunsthochschulen auch anderen Prüfungsamtsmitgliedern des fachwissenschaftlichen Bereichs, ausnahmsweise das
Recht verleihen, Themen für schriftliche Hausarbeiten zu stellen, sofern die personelle Ausstattung eines
Lehramtsstudienganges an einer Hochschule dies erfordert.
§ 10 (Fn7)
Zuständigkeit der Prüfungsämter
(1) Zuständig für die Erste Staatsprüfung ist das Prüfungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hochschule
liegt, an der der Prüfling für das entsprechende Studium im letzten Semester vor dem Antrag auf Zulassung gemäß
§ 64 UG eingeschrieben war. Dies gilt entsprechend für Erweiterungsprüfungen. Soweit die Vorbereitung auf die
Erweiterungsprüfung an Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt worden ist, kann das Prüfungsamt gewählt
werden.
(2) Für eine Wiederholungsprüfung (§ 27) ist das Prüfungsamt zuständig, bei dem die nicht bestandene Prüfung
abgelegt wurde.
(3) Das Prüfungsamt kann auf Antrag aus wichtigem Grund Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen; die gesamte Erste
Staatsprüfung ist jedoch vor einem Prüfungsamt abzulegen.
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§ 11
Prüfungsausschüsse
(1) Das Prüfungsamt bildet für jede mündliche Prüfung einen aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes bestehenden
Prüfungsausschuß und bestellt eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses zur oder zum Vorsitzenden. Sofern die
Besonderheiten des Faches dies erfordern, kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestimmen, daß für
einzelne Bereiche dem Prüfungsausschuß ein weiteres Mitglied angehört.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. in der Regel zwei Mitglieder des Prüfungsamtes aus der Hochschule, an der der Prüfling im letzten
Semester studiert hat; mindestens eines dieser Mitglieder soll Professorin oder Professor gemäß § 49
UG sein. Der Prüfling kann eines dieser Mitglieder vorschlagen;
2. ein Mitglied des Prüfungsamtes aus dem Bereich der Schule.
Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der schriftlichen Hausarbeit soll Mitglied des Prüfungsausschusses in
der entsprechenden mündlichen Prüfung sein; in diesem Fall entfällt der Vorschlag des Prüflings (Nummer 1).
Jedes Mitglied des Prüfungsamtes kann zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden.
(3) Das Prüfungsamt kann in besonderen Ausnahmefällen fachkundige Prüferinnen oder Prüfer als Mitglieder des
Prüfungsausschusses bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsamtes sind.
(4) Die oder der Vorsitzende ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.
(5) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere
der Prüfungsordnung, unabhängig.
(6) Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein; sie sind
verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu wahren.
(8) In den Fächern Kunst, Sport und Textilgestaltung bildet das Prüfungsamt für die fachpraktische Prüfung
jeweils einen weiteren Prüfungsausschuß, dem zwei seiner Mitglieder angehören, und bestellt eines der Mitglieder
zur oder zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die
Mitglieder dieses Prüfungsausschusses brauchen nicht dem Prüfungsausschuß im Fach anzugehören. Der
Prüfungsausschuß für die fachpraktische Prüfung im Fach Musik wird nach Maßgabe des Dritten Teils dieser
Verordnung gebildet.
§ 12
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt;
6 = ungenügend = eine völlig unbrauchbare Leistung.
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3
gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Soweit die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen rechnerisch zu einer Note zusammengefaßt werden,
entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:
bis 1,5 = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 = gut,
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
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über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft,
über 5,0 = ungenügend.
Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.
§ 13
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums und ein
ordnungsgemäßes Hauptstudium (§§ 5 Abs. 1, 8, 55) voraus; sie soll für das Lehramt für die Primarstufe oder für
das Lehramt für die Sekundarstufe I zu Beginn des sechsten Semesters, für das Lehramt für die Sekundarstufe II
oder für das Lehramt für Sonderpädagogik zu Beginn des achten Semesters beantragt werden. Das Prüfungsamt kann
auf Antrag gemäß § 18 Abs. 3 LABG vorzeitig zur Prüfung zulassen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus; sie soll
für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I frühestens im fünften Semester,
für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik frühestens im sechsten
Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag gemäß § 18 Abs. 3 LABG vorzeitig zur Prüfung
zulassen.
(2) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den
fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können vom Prüfungsamt bei der Zulassung bis zur
Hälfte der in Erziehungswissenschaft und dem einzelnen Fach zu erbringenden Studienleistungen angerechnet
werden.
(3) In beruflichen Fachrichtungen werden mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfungen an Fachhochschulen als
Zwischenprüfung eines Lehramtsstudiengangs mit den entsprechenden beruflichen Fachrichtungen anerkannt. Darüber
hinaus können Studienleistungen aus dem Fachhochschulstudiengang bis zu zwei Drittel auf die zu erbringenden
Studienleistungen in jeder der beruflichen Fachrichtungen, höchstens jedoch bis zur Hälfte auf das Gesamtstudium
angerechnet werden, sofern die jeweilige Ausbildung die fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs in
diesem Umfange erfüllt. Die Anrechnung soll nach Maßgabe der Erfüllung der fachlichen Anforderungen auch auf
die im Rahmen des Lehramtsstudiengangs geforderten Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise des
Hauptstudiums erstreckt werden.
(4) Studienleistungen, die an Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG erbracht worden sind, jedoch nicht auf
ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden.
§ 14
Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist schriftlich an das zuständige Prüfungsamt zu richten.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die beiden regelmäßigen Termine für die Antragstellung fest.
Für Prüflinge, die bereits Prüfungsteile abgelegt haben, bestimmt das Prüfungsamt zusätzliche Termine.
(2) In dem Antrag ist anzugeben,
1. für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,
2. in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,
3. in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem Bereich die schriftliche Hausarbeit
angefertigt werden soll,
für das Lehramt für die Primarstufe, ob die Hausarbeit im Schwerpunktfach oder in
Erziehungswissenschaft und in welchem Bereich die Hausarbeit angefertigt werden soll,
für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ob die Hausarbeit in einem der zu Nummer 2 genannten Fächer
oder in Erziehungswissenschaft und in welchem Bereich die Hausarbeit angefertigt werden soll,
für das Lehramt für Sonderpädagogik gegebenenfalls, in welchem der beiden Unterrichtsfächer der
Primarstufe die Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden soll,
4. ob im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe anstelle der schriftlichen Hausarbeit
angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis,
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5. welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die
Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagen wird; § 9 Abs. 10 bleibt unberührt, 6. welches
Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule - abgesehen von § 11 Abs. 2 Satz 3 - für die einzelne
mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,
7. gegebenenfalls, welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung für
die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,
8. welche Teilgebiete und gegebenenfalls welche Schwerpunkte nach Maßgabe des Dritten Teils dieser
Verordnung für die einzelne Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 benannt werden,
9. ob die Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls wann und wo die Zulassung bereits
beantragt wurde,
10. ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden worden ist,
11. gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen Schwerbehinderung oder wegen
Körperbehinderung beantragt wird,
12. gegebenenfalls, ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung
widersprochen wird,
13. für das Lehramt für die Sekundarstufe I gegebenenfalls, in welchem Unterrichtsfach die zusätzliche
Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden soll.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(2) In dem Antrag ist anzugeben,
1. für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,
2. in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,
3. in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem Teilgebiet die schriftliche Hausarbeit
angefertigt werden soll; beim Lehramt für die Primarstufe und beim Lehramt für die Sekundarstufe I
gegebenenfalls, ob die schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt werden soll,
4. ob im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe anstelle der schriftlichen Hausarbeit
angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis,
5. welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die
Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagen wird; § 9 Abs. 10 bleibt unberührt, 6. ob die
Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls, wann und wo die Zulassung bereits beantragt wurde,
7. ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden worden ist,
8. gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen Schwerbehinderung oder wegen
Körperbehinderung beantragt wird.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. ein Lichtbild,
3. der Nachweis der Hochschulreife,
4. der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Grundstudiums, gegebenenfalls der Zwischenprüfung,
5. der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 5 Abs. 1,
6. der Nachweis der schulpraktischen Studien gemäß § 6,
7. die Leistungsnachweise gemäß § 8,
8. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Prüfung,
9. gegebenenfalls der Nachweis von Praktika,
10. gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über die Hochschulabschlußprüfung, aus der
Prüfungsleistungen in der abzulegenden Prüfung anerkannt werden sollen,
11. gegebenenfalls ein Exemplar der Arbeit, die anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen
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werden soll,
12. gegebenenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 4,
13. gegebenenfalls der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft oder Körperbehinderung,
14. gegebenenfalls für das Lehramt für die Sekundarstufe I die Begründung für die Anfertigung der
Hausarbeit in Erziehungswissenschaft.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. ein Lichtbild,
3. der Nachweis der Hochschulreife,
4. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfungen und der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des
Grundstudiums in Erziehungswissenschaft und gegebenenfalls in den weiteren Unterrichtsfächern des
Lehramtes für die Primarstufe,
5. der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit
angefertigt wird,
6. ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, und ein qualifizierter
Studiennachweis gemäß § 8,
7. gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über die Hochschulabschlußprüfung, aus der
Prüfungsleistungen für die abzulegende Prüfung anerkannt werden sollen,
8. gegebenenfalls ein Exemplar der Arbeit, die anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen werden
soll,
9. gegebenenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 4,
10. gegebenenfalls der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Körperbehinderung,
11. gegebenenfalls für das Lehramt für die Sekundarstufe I die Begründung für die Anfertigung der
Hausarbeit in Erziehungswissenschaft.
(4) Sofern zu Absatz 2 Nr. 3, 5, 6, 7 oder 13 keine Angaben gemacht werden, entscheidet das Prüfungsamt.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(4) Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 vollständig erfüllt, spricht das Prüfungsamt in schriftlicher
Form die Zulassung zur Prüfung aus und leitet gleichzeitig das Verfahren nach § 17 Abs. 2 ein. Die Zulassung zur
Prüfung muß versagt werden, wenn das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder eine entsprechende
schulformbezogene Prüfung (Absatz 2 Nr. 7) nicht bestanden worden ist.
(5) Für den Antrag auf Zulassung zu einer auf zwei Lehrämter bezogenen Ersten Staatsprüfung finden die Absätze 1
bis 4 entsprechende Anwendung.
§ 15
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheidet das zuständige Prüfungsamt. Die Entscheidung wird
schriftlich bekanntgegeben.
(2) Die Zulassung kann erst ausgesprochen werden, wenn die geforderten Unterlagen dem Prüfungsamt vollständig
vorliegen; die Zulassung muß versagt werden, wenn das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder eine
entsprechende schulformbezogene Prüfung (§ 14 Abs. 2 Nr. 10) nicht bestanden worden ist.
(3) Nach Zulassung zur Ersten Staatsprüfung hat das Prüfungsamt einen zügigen Ablauf der Prüfung zu
gewährleisten.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
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§ 15 (Fn8)
Ergänzung des Zulassungsantrages
(1) Der Zulassungsantrag soll im Falle des Lehramtes für die Primarstufe und im Falle des Lehramtes für die
Sekundarstufe I zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters, im Falle der übrigen
Lehrämter zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters wie folgt ergänzt werden. Es
ist anzugeben,
1. welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule - abgesehen von § 11 Abs. 2 Satz 3 - für die
einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,
2. gegebenenfalls, welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung für
die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,
3. welche Teilgebiete im Hauptstudium studiert wurden,
4. gegebenenfalls, ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung
widersprochen wird,
5. für das Lehramt für die Primarstufe oder gegebenenfalls für das Lehramt für Sonderpädagogik, in welchem
weiteren Unterrichtsfach die schriftliche Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden soll.Sofern zu Nummer 1, 2 und
5 keine Angaben gemacht werden, entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Außerdem sind dem Prüfungsamt gleichzeitig folgende Unterlagen vorzulegen:
1. der Nachweis der schulpraktischen Studien gemäß § 6,
2. die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 8,
3. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Prüfung,
4. gegebenenfalls der Nachweis von Praktika,
5. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung.
Die in Nummer 2, 3 und 4 genannten Unterlagen können innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden.
(3) Sind die Anforderungen der Absätze 1 und 2 unbeschadet der Regelung in Absatz 2 Satz 2 vollständig erfüllt,
leitet das Prüfungsamt unverzüglich Maßnahmen gemäß §§ 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 6 ein. Das Prüfungsamt hat einen
zügigen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten.
(4) Werden die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt,
gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das laufende Prüfungsverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Frist aus
triftigen Gründen versäumt wurde und ein entsprechend begründeter Antrag unverzüglich gestellt wird. Die
Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(5) Für Studiengänge zum Erwerb einer weiteren Lehramtsbefähigung, die in einer besonderen organisatorischen
Form durchgeführt werden, kann von den Vorschriften, die den zeitlichen Ablauf des Prüfungsverfahrens bestimmen,
mit dem Ziel einer Verkürzung des Prüfungszeitraums abgewichen werden.
(6) Im gesamten Prüfungsverfahren sind gesetzliche Mutterschutzfristen unter der Voraussetzung zu
berücksichtigen, daß sich die Studierende entsprechend erklärt. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 16 (Fn8)
Zulassung zur Prüfung in Fächerverbindungen
mit Kunst, Musik und Sport
(1) In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport kann mit einem größeren Anteil zunächst das eine Fach der
gewählten Fächerkombination und sodann das andere Fach oder die anderen Fächer mit dem noch erforderlichen
Anteil studiert werden. In diesem Fall sind die in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nur in dem
zuerst studierten Fach nachzuweisen; § 14 Abs. 2 und 3 ist begrenzt auf das zunächst studierte Fach anzuwenden.
Die Zulassung für die Prüfung im anderen Fach wird gesondert ausgesprochen. Wird die Zulassung nicht innerhalb
von fünf Jahren nach der Zulassung im ersten Fach beantragt, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht
bestanden.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(1) In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport kann mit einem größeren Anteil zunächst das eine Fach der
gewählten Fächerkombination und sodann das andere Fach oder die anderen Fächer mit dem noch erforderlichen
Anteil studiert werden. Nach Abschluß der Studien in dem zunächst mit größerem Anteil studierten Fach kann die
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Zulassung zur Prüfung, begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile dieses Faches (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
Abs. 2), beantragt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2)
sind beschränkt auf diese Prüfungsteile nachzuweisen.
(2) Sofern die schriftliche Hausarbeit nicht in dem zunächst studierten Fach angefertigt wird, kann die
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung - zunächst begrenzt auf die schriftliche und mündliche Prüfung in dem
zunächst studierten Fach - erfolgen; § 14 Abs. 2 bis 4 ist - begrenzt auf dieses Fach - schon für den Antrag auf
Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 anzuwenden; für die Prüfung im übrigen gilt § 14 entsprechend.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(2) Die Zulassung in dem anderen Fach oder in den anderen Fächern ist unter Nachweis der noch erforderlichen
Voraussetzungen (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2) gesondert zu beantragen. Die Erste
Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Zulassung nicht spätestens fünf Jahre nach der Zulassung in dem
zunächst mit größerem Anteil studierten Fach unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise (§§ 13 Abs. 1 Satz
1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2) beantragt wird. Das Laufende Prüfungsverfahren kann fortgesetzt werden,
wenn die Frist aus triftigen Gründen versäumt wurde und ein entsprechend begründeter Antrag unverzüglich
gestellt wird. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(3) Studium und Prüfung in Erziehungswissenschaft sind nach Wahl der Studierenden mit Studium und Prüfung in
einem der beiden Fächer zu verbinden. Dies ist bei der Anwendung der §§ 14 und 15 zu berücksichtigen.
§ 17 (Fn3)
Schriftliche Hausarbeit
(1) Die schriftliche Hausarbeit (Hausarbeit) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 dient der Feststellung, ob die Prüflinge ein
auf ihr Lehramtsstudium bezogenes Thema innerhalb eines bestimmten Zeitraums selbständig wissenschaftlich,
gegebenenfalls künstlerisch, bearbeiten können.
(2) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel die oder den von dem Prüfling gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 vorgeschlagene
Hochschullehrerin oder vorgeschlagenen Hochschullehrer, aus dem von dem Prüfling angegebenen Bereich ein Thema
für die Hausarbeit vorzuschlagen. Das Prüfungsamt teilt das Thema schriftlich mit.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(2) Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden und auf
den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen. Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel die oder den von
dem Prüfling gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 benannte Professorin oder benannten Professor, aus dem von dem Prüfling
angegebenen Teilgebiet der Vertiefung ein Thema für die schriftliche Hausarbeit vorzuschlagen. Das Prüfungsamt
teilt das Thema schriftlich mit.
(3) Die Hausarbeit ist binnen vier Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern. Für Schwerbehinderte im Sinne
des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Ablieferungsfrist um bis zu einem Monat
verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung der Frist ist ein Antrag, der mit dem Antrag auf Zulassung
zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden ist.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(3) Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern. Für
Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Ablieferungsfrist auf
Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist mit dem Antrag auf
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.
(4) Sind zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich,
so kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden; bei dem Themenvorschlag soll hierzu Stellung genommen
werden. Der Antrag ist spätestens nach Mitteilung des Themas unverzüglich zu stellen.
(5) Sofern nach Mitteilung des Themas der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die
schriftliche Hausarbeit rechtzeitig abzugeben, kann auf Antrag, der unverzüglich nach Bekanntwerden des
Hinderungsgrundes zu stellen ist, die Frist um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Die den Antrag begründenden
Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Über den
Antrag entscheidet das Prüfungsamt.
(6) Die in Maschinenschrift abzuliefernde Hausarbeit muß gebunden sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis
mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluß der Arbeit
ist die Versicherung abzugeben, daß die Arbeit selbständig verfaßt worden ist, daß keine anderen Quellen und
Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind und daß die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem
Wortlaut oder Sinn nach entnommen wurden, in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht
worden sind. Das gleiche gilt auch für die beigegebenen Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen.
(7) Das Prüfungsamt bestellt die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer, die oder der das Thema
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vorgeschlagen hat, als Erstgutachterin oder Erstgutachter und ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes als
Zweitgutachterin oder Zweitgutachter. Jede Erstgutachterin und jeder Erstgutachter wird in der Regel zum
Mitglied des Prüfungsausschusses im entsprechenden Fach bestellt.
(8) Das Prüfungsamt übersendet die fristgerecht abgegebene Hausarbeit der Erstgutachterin oder dem
Erstgutachter; die Erstgutachterin oder der Erstgutachter erstattet innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der
Übersendung durch das Prüfungsamt ein Gutachten, das den Grad selbständiger Leistung, den sachlichen Gehalt,
Planung, Methodenbeherrschung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewerten sowie die Vorzüge und
Mängel deutlich bezeichnen soll. Es ist mit einer Note abzuschließen.
(9) Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter legt die Arbeit und deren Beurteilung fristgerecht dem
Prüfungsamt vor. Das Prüfungsamt leitet die Arbeit und das Gutachten der Zweitgutachterin oder dem
Zweitgutachter zu; diese oder dieser schließt sich entweder der ersten Beurteilung an oder gibt eine abweichende
Beurteilung mit einer Note gemäß § 12 Abs. 1 ab. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter übersendet dem
Prüfungsamt die Arbeit mit der Beurteilung innerhalb von vier Wochen nach Zusendung des Erstgutachtens.
(10) Wird in beiden Gutachten die Arbeit mindestens mit ,,ausreichend" (4,0) bewertet und weichen die
Bewertungen höchstens um eine Note (1,0) voneinander ab, so setzt das Prüfungsamt als Note für die Arbeit das
ungewichtete arithmetische Mittel der Noten in beiden Gutachten fest; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. In allen
übrigen Fällen, in denen die Bewertungen voneinander abweichen, bestimmt das Prüfungsamt ein fachlich
zuständiges Mitglied eines Prüfungsamtes, das die Note im Rahmen der Vornoten innerhalb eines Monats endgültig
festlegt.
(11) Im Fach Kunst kann jedem Prüfling auf seinen Wunsch anstelle der schriftlichen Hausarbeit eine
künstlerisch-praktische Aufgabe aus dem Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis gestellt werden; die Arbeit ist
im Original vorzulegen. Die gemäß den Absätzen 8 und 9 erforderlichen Gutachten haben im wesentlichen
künstlerische Maßstäbe zugrunde zu legen. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.
(12) Bevor das Ergebnis der Hausarbeit vom Prüfungsamt mitgeteilt worden ist, darf die schriftliche Hausarbeit
zu anderen Zwecken (zum Beispiel zur Promotion oder zur Veröffentlichung) nicht verwendet werden.
(13) Gruppenarbeiten sind zugelassen; die individuellen Leistungen müssen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein
und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen. Die Absätze 1 bis 12 finden auf sie
entsprechende Anwendung.
§ 18
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Die Arbeiten unter Aufsicht dienen der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, in begrenzter Zeit
und mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen des Prüfungsfaches ( Erziehungswissenschaft/Fach)
entsprechende Aufgabe zu lösen.
(2) Für jede Arbeit unter Aufsicht werden in der Regel zwei Themen zur Wahl gestellt. Die Aufgaben sind so zu
stellen, daß bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse von Gegenständen und Methoden des Faches nachgewiesen
werden können sowie die Fähigkeit, Wissen im Sinn der gestellten Aufgabe anzuwenden. In Fächern, deren
Besonderheiten dies erfordern, kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung generell andere Formen der
Aufgabenstellung zulassen. Die Anforderungen sind so zu bemessen, daß sie bei normaler fachlicher
Leistungsfähigkeit in der festgesetzten Arbeitszeit erfüllt werden können. Die Absprache über bestimmte Themen
oder Aufgaben zwischen Prüferinnen oder Prüfern und Prüflingen ist nicht zulässig.
(3) Die Arbeit unter Aufsicht kann, insbesondere in den Fremdsprachen, in mehrere Teile aufgegliedert werden. In
diesen Fällen gilt für mindestens einen Teil der Arbeit unter Aufsicht Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Bearbeitungszeit für Arbeiten unter Aufsicht beträgt vier Stunden. Für Schwerbehinderte im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Bearbeitungszeit auf Antrag um eine Stunde
verlängert werden, soweit dies wegen einer erheblichen Behinderung bei der Anfertigung der Arbeit unter Aufsicht
geboten ist. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung verbunden werden.
(5) Ein gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagenes Mitglied des
Prüfungsamtes kann nicht für die Themenstellung für eine Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen werden.
§ 19 (Fn9)
Verfahren bei den Arbeiten unter Aufsicht
(1) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel eines seiner Mitglieder aus der Hochschule, für die Prüflinge eines
Prüfungstermins, die dieses Mitglied vorgeschlagen haben, Themenvorschläge zu unterbreiten. Aus den gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten sind für die Arbeit unter Aufsicht in
Erziehungswissenschaft oder in einem Fach zwei Themen vorzuschlagen. Wenn von allen Prüflingen eines
Prüfungstermins dieselbe Aufgabe oder Aufgabensammlung zu bearbeiten ist, wird dem Prüfungsamt nur eine Aufgabe
oder Aufgabensammlung vorgelegt. Mit den Vorschlägen für die Themen sind gegebenenfalls die Arbeits- und
Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
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(1) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel eines seiner Mitglieder aus der Hochschule, für die Prüflinge eines
Prüfungstermins, die dieses Mitglied vorgeschlagen haben, Themenvorschläge zu unterbreiten. Aus den gemäß § 15
Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten sind für die Arbeit unter Aufsicht in
Erziehungswissenschaft oder in einem Fach zwei Themen vorzuschlagen. Wenn von allen Prüflingen eines
Prüfungstermins dieselbe Aufgabe oder Aufgabensammlung zu bearbeiten ist, wird dem Prüfungsamt nur eine Aufgabe
oder Aufgabensammlung vorgelegt. Mit den Vorschlägen für die Themen sind gegebenenfalls die Arbeits- und
Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.
(2) Das Prüfungsamt setzt die Termine zur Anfertigung der Arbeiten unter Aufsicht fest und gibt sie spätestens
zehn Tage vorher bekannt.
(3) Die Aufsicht während der Anfertigung der Arbeiten führt ein Mitglied des Prüfungsamtes oder eine vom
Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestellte beamtete Person im aktiven Dienst oder im
Ruhestand. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit.
(4) Jeder Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtführende Person
abzugeben.
(5) Die aufsichtführende Person verschließt die abgegebenen Arbeiten in einem Umschlag und leitet sie dem
Prüfungsamt zu.
(6) § 17 Abs. 5 erster Halbsatz, 8, 9 und 10 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Erstgutachten innerhalb
eines Monats, das Zweit- und gegebenenfalls das Drittgutachten innerhalb von 14 Tagen zu erstatten sind.
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, ausgehend von vertieften
Kenntnissen in den gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten, Aufgaben und Probleme zu lösen und den
Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, ausgehend von vertieften
Kenntnissen in den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten, Aufgaben und Probleme zu lösen und den
Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen.
(2) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer größeren Aufgabe ausgehen und soll den
Prüflingen auch Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Fachprüfungen in den neuen Fremdsprachen sind
zu einem angemessenen Teil in diesen Sprachen durchzuführen. Die Aufgaben sind den von den Prüflingen gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten zu entnehmen, dürfen sich aber nicht auf
diese beschränken. Die Prüfung muß auch Aufschluß darüber geben, in welchem Maß die Prüflinge Verständnis für
die Zusammenhänge aufbringen und wesentliche Bereiche ihres Faches überblicken. Die angegebenen Teilgebiete
brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. § 18 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(2) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer größeren Aufgabe ausgehen und soll den
Prüflingen auch Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Fachprüfungen in den neuen Fremdsprachen sind
zu einem angemessenen Teil in diesen Sprachen durchzuführen. Die Aufgaben sind den von den Prüflingen gemäß § 15
Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten zu entnehmen, dürfen sich aber nicht auf
diese beschränken. Die Prüfung muß auch Aufschluß darüber geben, in welchem Maß die Prüflinge Verständnis für
die Zusammenhänge aufbringen und wesentliche Bereiche ihres Faches überblicken. Die angegebenen Teilgebiete
brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. § 18 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(4) Soweit die Teile einer mündlichen Prüfung auf mehrere Prüferinnen und Prüfer verteilt sind, bestimmt die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Dauer der Prüfung
in den Teilen. Fragen der Didaktik sollen in die mündliche Prüfung einbezogen werden. In Erziehungswissenschaft
ist etwa die Hälfte der Prüfungszeit für Pädagogik vorzusehen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung; sie oder er kann selbst
prüfen und die Berücksichtigung bestimmter Themen verlangen.
(6) Das Prüfungsamt setzt den Termin der mündlichen Prüfung fest und gibt ihn spätestens zehn Tage vor der
mündlichen Prüfung bekannt.
(7) Der Prüfungsausschuß beschließt über die Note der mündlichen Prüfung (§ 12 Abs. 1) und begründet sie. § 3
Abs. 2 ist sinngemäß zu berücksichtigen.
(8) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von
der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gegenstand der Prüfung und die
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Leistungen jedes Prüflings erkennen läßt. In die Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene
Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 21
Teilnahme an der mündlichen Prüfung
(1) Beauftragte des Ministerium für Schule und Weiterbildung und leitende Mitglieder des Prüfungsamtes
(Leiterin, Leiter, Stellvertreterin, Stellvertreter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer) sind berechtigt,
bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Bei der mündlichen Prüfung im Fach Evangelische Religionslehre oder
im Fach Katholische Religionslehre sind Beauftragte der zuständigen kirchlichen Oberbehörde berechtigt, zugegen
zu sein.
(2) Das Prüfungsamt kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, die
Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Das Prüfungsamt kann ferner einer den Prüfungsverlauf nicht
behindernden Zahl von Lehramtsstudierenden, die demnächst die gleiche Prüfung ablegen werden, die Anwesenheit
bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern der Prüfling nicht widerspricht.
(3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses Zuhörerinnen und Zuhörer auch während der Prüfung von der weiteren Teilnahme ausschließen.
§ 22
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
und Versäumung von Prüfungsterminen
(1) Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne genügende Entschuldigung zwei Arbeiten unter
Aufsicht nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert werden.
(2) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Termin für eine mündliche Prüfung einmal
nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit ,,ungenügend"
bewertete mündliche Prüfung behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Noten (§§ 25, 26) einbezogen.
(3) Wird die schriftliche Hausarbeit oder eine Arbeit unter Aufsicht ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder
nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Leistung als nicht erbracht; sie wird wie eine mit ,,ungenügend"
bewertete Arbeit behandelt.
(4) Werden Entschuldigungsgründe als ausreichend anerkannt,
a) werden für die Anfertigung der jeweiligen Arbeiten unter Aufsicht grundsätzlich inhaltlich andere
Themen gestellt und neue Prüfungstermine festgesetzt; für mündliche Prüfungen gilt dies entsprechend;
b) ist bei Versäumung des Abgabetermins der Hausarbeit diese erneut mit inhaltlich anderer
Themenstellung anzufertigen. Im übrigen gilt die Regelung in § 17 Abs. 2 bis 4.
(5) Von Prüflingen, die sich mit Krankheit entschuldigen, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses
verlangt werden.
(6) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich beim Prüfungsamt geltend
gemacht werden.
(7) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
§ 23
Rücktritt
(1) Im Falle eines Rücktritts von der Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Erste Staatsprüfung
als nicht bestanden.
(2) Im Falle eines Rücktritts von der Prüfung mit Genehmigung des Prüfungsamtes muß die noch nicht erbrachte
oder unterbrochene Prüfungsleistung grundsätzlich mit inhaltlich anderer Themenstellung erbracht werden. Die
Prüfung wird zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem
Grund erteilt werden.
(3) § 22 Abs. 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 24
Ordnungswidriges Verhalten
(1) Im Falle eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen anderen ordnungswidrigen Verhaltens kann der
Prüfling während einer Arbeit unter Aufsicht durch die aufsichtführende Person, während einer mündlichen Prüfung
durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden.
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(2) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt.
(3) Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens kann das Prüfungsamt folgende Entscheidungen treffen:
a) Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen,
b) Bewertung der Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit ,,
ungenügend" und entsprechende Einbeziehung in die Ermittlung der Noten gemäß §§ 25, 26,
c) Erklärung der Prüfung als nicht bestanden, in besonders schweren Fällen Ausschluß von der
Wiederholungsprüfung.
(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann das Prüfungsamt die Prüfung wegen
einer Täuschung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung
des Zeugnisses.
§ 25
Festsetzung der Noten in Erziehungswissenschaft
und in den Fächern
Das Prüfungsamt ermittelt aus den Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie
gegebenenfalls für die fachpraktische Prüfung die Note der Prüfung in Erziehungswissenschaft und im jeweiligen
Fach, indem die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt wird. Sofern in
einem Fach die fachpraktische Prüfung ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" war, ist deren Note als Note im Fach
festzusetzen. Sofern in einer Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Noten für zwei oder mehr Prüfungsleistungen
,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" waren, ist der Durchschnitt dieser Noten als Note für diesen Prüfungsteil
festzusetzen. Ist die Note für die mündliche Prüfung ,, ungenügend", so ist diese Note als Note im Prüfungsteil
festzusetzen. Die Note für die schriftliche Hausarbeit wird nicht in die Note im Fach einbezogen.
§ 26
Ermittlung der Note und Feststellung des Ergebnisses
der Ersten Staatsprüfung
(1) Das Prüfungsamt ermittelt aus der Note der schriftlichen Hausarbeit und den Noten für die schriftlichen und
mündlichen Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls aus der Note der fachpraktischen Prüfung die Note der Ersten
Staatsprüfung, indem die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt wird.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(1) Das Prüfungsamt ermittelt die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung aus der Note der schriftlichen Hausarbeit,
den Noten in den Fächern und der Note in Erziehungswissenschaft. Die Notengewichtung ergibt sich im einzelnen
aus den Vorschriften zu den einzelnen Lehrämtern (§§ 35, 40, 46 und 53). Die Summe der gewichteten Noten wird
durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt. Es gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft
als auch die Note in der schriftlichen Hausarbeit mindestens ,,ausreichend" (4 ,0) sind. Ist die Note der
schriftlichen Hausarbeit ,,mangelhaft" (bis 5,0), ist die Erste Staatsprüfung nur bestanden, wenn die Note des
entsprechenden Prüfungsfaches mindestens ,,gut" (2,0) ist.
(3) Das Prüfungsamt stellt das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung fest.
§ 27
Wiederholung der Ersten Staatsprüfung
(1) Im Falle des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Dabei sind
sämtliche Prüfungsleistungen der Prüfungsteile, für die nicht gemäß § 25 mindestens die Note ,,ausreichend"
(4,0) festgelegt worden ist, mit anderer Themenstellung zu erbringen.
(2) Sofern für einen oder mehrere Prüfungsteile mindestens die Note ,,ausreichend" (4,0) festgesetzt worden ist,
werden sie mit dieser Note in die Wiederholungsprüfung übernommen.
(3) Die Wiederholungsprüfung, die die Meldung des Prüflings voraussetzt, kann frühestens im nächsten
Prüfungstermin erfolgen; § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Erfolgt die Meldung zur
Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung,
gilt die Erste Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.
(4) Auf Antrag kann das Prüfungsamt ausnahmsweise eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen; der Antrag kann nur
innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung gestellt werden.
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§ 28
Freiversuch
(1) Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der
Regelstudiendauer die Zulassung (§ 14) beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages (§ 15 ) erfolgt ist,
gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die
Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden
erklärt wurde. Eine mit mindestens der Note ,,ausreichend" bewertete schriftliche Hausarbeit wird angerechnet.
(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitpunkts bleiben Fachsemester unberücksichtigt, während derer
der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium
gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der
Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling
unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis
vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.
(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an
einer ausländischen Hochschule in mindestens einem seiner Unterrichtsfächer eingeschrieben war und
Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens zehn Semesterwochenstunden, besucht und
je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semester, unberücksichtigt,
wenn der Prüfling nachweislich in dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder
satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.
(5) Wer die Erste Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen unter den in den Absätzen 1 bis 4 genannten
Voraussetzungen bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung im Fach oder in
Erziehungswissenschaft einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu
stellen.
(6) Wird in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis erzielt, so stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus,
das an die Stelle des Zeugnisses über die Prüfung gemäß Absatz 1 tritt und die jeweils besten Noten ausweist.
§ 29
Erweiterungsprüfung
(1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt können Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in
Fächern des jeweils entsprechenden Lehramtes gemäß § 4 LABG abgelegt werden, die auch in der Ersten
Staatsprüfung gewählt werden können. Mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung können
Erweiterungsprüfungen auch in anderen Fächern abgelegt werden, sofern entsprechender Bedarf besteht.
(2) Zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung sind Studien an Einrichtungen gemäß § 2 LABG erforderlich. An
die Stelle der Studien an Einrichtungen gemäß § 2 LABG kann im Ausnahmefall eine gleichwertige Vorbereitung
durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 LABG) .
(3) Die Erweiterungsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an
Schulen abgelegt.
(4) Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind vorzulegen:
- Nachweis vorbereitender Studien im Umfang von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums im
Fach;
- bis zu drei Leistungsnachweise des Grundstudiums;
- Leistungsnachweise und weitere Nachweise, die gemäß den Besonderen Vorschriften für das jeweilige
Fach (Anlagen zu § 55) zu erbringen sind;
- gegebenenfalls Nachweis über die bestandene fachpraktische Prüfung.
(5) Für die Zulassung und die Durchführung der Erweiterungsprüfung finden die Vorschriften für die Prüfungen im
Fach entsprechende Anwendung. Die Anforderungen im jeweiligen Fach sind zugrunde zu legen.
(6) In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung eine andere gleichwertige
Vorbereitung als geeignet anerkennen. Sie setzt voraus, daß im Einzelfall eine Überprüfung der Vorbereitung
erfolgt. Sofern für die Prüfung im Fach eine fachpraktische Prüfung, Laborpraktika oder Exkursionen gefordert
werden, ist der Nachweis darüber mit dem Antrag auf Anerkennung der Vorbereitung vorzulegen.
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§ 30
Zeugnisse und Bescheinigungen
(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Erste Staatsprüfung eine
Bescheinigung erteilt. Die Noten der schriftlichen Hausarbeit, der Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in
den Fächern sowie das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung sind jeweils aufzuführen; in dem Zeugnis über die
bestandene Erste Staatsprüfung ist auch die Gesamtnote (§ 26 Abs. 1) aufzuführen. Die Note der fachpraktischen
Prüfung ist gesondert aufzuführen.
(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert; sie sind von
der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder einer weiteren
Stellvertreterin oder einem weiteren Stellvertreter zu unterschreiben.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erweiterungsprüfungen.
(4) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen durch
Verwaltungsverordnung fest.
Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt I
Lehramt für die Primarstufe
§ 31 (Fn19)
Studium für das Lehramt für die Primarstufe
(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 120
Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium eines Unterrichtsfaches
oder eines Lernbereichs und das Studium zweier weiterer Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 60
Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 52 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das
erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium eines Unterrichtsfaches oder eines Lernbereichs und das Studium
zweier weiterer Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht
sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um drei Semesterwochenstunden im Schwerpunktfach und eineinhalb
Semesterwochenstunden im weiteren Unterrichtsfach.
(2) Von diesem Studium entfallen ein Viertel auf Erziehungswissenschaft und drei Viertel auf die Fächer. Das
Schwerpunktfach (Unterrichtsfach oder Lernbereich) und die zwei weiteren Unterrichtsfächer sind im Verhältnis
von zwei zu eins zu eins zu studieren.
(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in der Didaktik des
Anfangsunterrichts; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist das Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen
eines vertieft zu studieren ist. Das Teilgebiet ,,Didaktik des Anfangsunterrichts" ist verpflichtend. Im
Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein
qualifizierter Studiennachweis.
(4) Im Schwerpunktfach sind zwei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon einer aus der Didaktik
des Faches. In den zwei weiteren Unterrichtsfächern ist jeweils ein Leistungsnachweis der Didaktik des Faches
vorzulegen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(4) Im Hauptstudium des Schwerpunktfaches ist das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines
vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein
Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis. Im
Hauptstudium der zwei weiteren Unterrichtsfächer ist das Studium von jeweils zwei Teilgebieten nachzuweisen. In
jedem Unterrichtsfach ist in einem Teilgebiet ein Leistungsnachweis, in dem anderen Teilgebiet ein
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qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.
(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer
(sechs Semester) sowie die Prüfungszeit (acht Monate).
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer
(sechs Semester) sowie die Prüfungszeit (ein Semester).
§ 32
Prüfungen in den Fächern
(1) Es sind drei Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzulegen, und zwar
1. im Unterrichtsfach Deutsch der Primarstufe,
2. im Unterrichtsfach Mathematik der Primarstufe und
3. a) in einem der folgenden Unterrichtsfächer der Primarstufe:
Kunst
Musik
Religionslehre
Sport
Textilgestaltung
oder
b) in einem der folgenden Lernbereiche der Primarstufe:
Sachunterricht Gesellschaftslehre
Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik.
(2) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.
(3) Ein anderes Unterrichtsfach kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung gewählt werden.
§ 33
Prüfungsleistungen
(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft
unter Einbeziehung didaktischer Fragen anzufertigen.
(2) In jedem der drei Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter
Aufsicht anzufertigen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(2) Im Schwerpunktfach, in einem der zwei weiteren Unterrichtsfächer und in Erziehungswissenschaft ist jeweils
eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
(3) Im Schwerpunktfach und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer, in
den zwei weiteren Unterrichtsfächern jeweils eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer abzulegen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(3) Im Schwerpunktfach, in Erziehungswissenschaft und in dem weiteren Unterrichtsfach, in dem keine Arbeit unter
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Aufsicht angefertigt wurde, ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.
(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung
1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter mindestens zwei, aus denen keine
Leistungsnachweise gemäß § 31 Abs. 3 vorgelegt worden sind,
2. im Schwerpunktfach vier Teilgebiete, darunter mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise
gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 vorgelegt worden sind,
3. in jedem der beiden weiteren Unterrichtsfächer zwei Teilgebiete, darunter mindestens jeweils eines,
aus dem kein Leistungsnachweis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 vorgelegt worden ist.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und
können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
§ 34
Ermittlung der Noten in den Fächern
und in Erziehungswissenschaft
(1) Bei der Ermittlung der Note im Schwerpunktfach ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach, die Note
für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen
ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der Noten zugerechnet.
(2) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden weiteren Unterrichtsfächern sind die Noten für die Arbeit unter
Aufsicht und für die mündliche Prüfung jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische
Prüfung abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten zugerechnet.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(2) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden weiteren Unterrichtsfächern sind die Note für die mündliche
Prüfung oder die Note für die Arbeit unter Aufsicht und gegebenenfalls die Note für die fachpraktische Prüfung
gleich zu gewichten.
(3) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach und
die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.
§ 35
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten für
die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach, die Noten für die mündlichen Prüfungen im Schwerpunktfach und in
Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, die Noten für die mündlichen Prüfungen in den beiden weiteren
Unterrichtsfächern jeweils zweifach zu gewichten.
(2) Sofern eine fachpraktische Prüfung in einem Schwerpunktfach abzulegen ist, wird deren Note dreifach
gewichtet, sofern sie in einem weiteren Unterrichtsfach abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der
Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
§ 35
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung
Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Note im
Schwerpunktfach und die Note in Erziehungswissenschaft jeweils sechsfach gewichtet; die Noten der beiden
weiteren Unterrichtsfächer werden dreifach gewichtet.
Abschnitt II
Lehramt für die Sekundarstufe I
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§ 36
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I
(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 120
Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier
Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 60
Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 52 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das
erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In
Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden je studiertem
Fach um drei Semesterwochenstunden ( höchstens 118 Semesterwochenstunden).
(2) Von diesem Studium entfallen ein Viertel auf Erziehungswissenschaft und drei Viertel auf zwei
Unterrichtsfächer. Die zwei Unterrichtsfächer sind im Verhältnis von eins zu eins zu studieren.
(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik;
einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist das Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen
eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem
der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.
(4) In den beiden Unterrichtsfächern sind je zwei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon je
einer aus der Didaktik des Faches.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(4) Im Hauptstudium der beiden Unterrichtsfächer ist das Studium von jeweils vier Teilgebieten nachzuweisen, von
denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein
Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.
(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer
(sechs Semester) und die Prüfungszeit (acht Monate).
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer
(sechs Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).
§ 37
Prüfungen in den Fächern
(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind in zwei der folgenden Unterrichtsfächer abzulegen: Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geographie
Geschichte
Hauswirtschaftswissenschaft
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Informatik
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Niederländisch
Physik
Religionslehre
Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
Sport
Technik
Textilgestaltung.
Die Fächer Französisch, Hauswirtschaftswissenschaft, Niederländisch, Technik, Textilgestaltung und Informatik
dürfen nicht miteinander verbunden werden. Das Fach Latein darf nur in einem einheitlichen, auf die Lehrämter
für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I ausgerichteten Studiengang studiert werden.
(2) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.
(3) Andere Unterrichtsfächer und andere Verbindungen von Unterrichtsfächern können im begründeten Ausnahmefall
mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.
§ 38
Prüfungsleistungen
(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder im
begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft anzufertigen.
(2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht
anzufertigen. In dem Unterrichtsfach, in dem die schriftliche Hausarbeit nicht angefertigt worden ist, ist
zusätzlich eine Arbeit unter Aufsicht mit einer Aufgabenstellung aus der Didaktik des Faches anzufertigen;
sofern die schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt worden ist, steht die Wahl des Faches
frei.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht
anzufertigen.
(3) In jedem der beiden Unterrichtsfächer und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von
40 Minuten Dauer abzulegen.
(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung
1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter mindestens zwei, aus denen keine
Leistungsnachweise gemäß § 36 Abs. 3 vorgelegt worden sind,
2. in jedem der beiden Unterrichtsfächer vier Teilgebiete, darunter jeweils mindestens drei, aus denen
keine Leistungsnachweise gemäß § 36 Abs. 4 vorgelegt worden sind.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und
können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
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§ 39
Ermittlung der Noten in den Fächern
und in Erziehungswissenschaft
(1) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt worden
ist, ist die Note für die mündliche Prüfung vierfach, die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach zu
gewichten. Sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note aus den in Satz 1
genannten Noten und der dreifach gewichteten Note der fachpraktischen Prüfung ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 sind die Noten für die Arbeiten
unter Aufsicht jeweils einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten. Sofern in einem Fach
eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus den in Satz 1 genannten Noten und
der zweifach gewichteten Note der fachpraktischen Prüfung ermittelt.
(3) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach,
die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
§ 39
Ermittlung der Noten in den
Fächern und in Erziehungswissenschaft
(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Unterrichtsfach ist die Note für die mündliche Prüfung vierfach, die
Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach zu gewichten. Die Note einer etwaigen fachpraktischen Prüfung ist
dreifach zu gewichten.
(2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach,
die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.
§ 40
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit und die Noten für die
mündlichen Prüfungen jeweils vierfach, die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach zu gewichten.
(2) Sofern in einem Fach, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt worden ist, eine fachpraktische Prüfung
abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet. Sofern in einem
Fach gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note vierfach gewichtet der
Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
§ 40
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung
Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten in
den beiden Fächern und die Note in Erziehungswissenschaft jeweils sechsfach gewichtet.
Abschnitt III
Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 41
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II
(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa
160, im Ausnahmefall bis zu 180 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und
das Studium zweier Fächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. Bei Fächern, die in allen Schulformen der Sekundarstufe
II unterrichtet werden, wird durch die Unterscheidung zwischen Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen
und sonderpädagogischen Fachrichtungen das Studium des einzelnen Faches nicht auf eine bestimmte Schulform
festgelegt Die Schulformen des beruflichen Schulwesens gelten insoweit als eine Schulform.
(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf zwei Fächer;
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Grundlage für die Berechnung des Anteils der Erziehungswissenschaft sind in jedem Fall 160
Semesterwochenstunden.
Werden zwei Unterrichtsfächer gewählt, sind sie im Verhältnis von eins zu eins zu studieren.
Werden zwei berufliche Fachrichtungen gewählt, sind sie im Verhältnis von zwei zu eins zu studieren.
Werden eine berufliche Fachrichtung und ein Unterrichtsfach gewählt, sind sie im Verhältnis von vier zu drei zu
studieren (180 Semesterwochenstunden); bei einer Verbindung der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft
mit dem Unterrichtsfach Politik (Politikwissenschaft,
Soziologie) sind diese im Verhältnis von zwei zu eins zu studieren (160 Semesterwochenstunden). Werden ein
Unterrichtsfach und eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im Verhältnis von eins zu eins zu
studieren.
Werden eine berufliche Fachrichtung und eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im Verhältnis von
vier zu drei zu studieren.
(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik;
einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.
(4) In beiden Fächern sind je drei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon je einer aus der
Didaktik des Faches.
(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer
(acht Semester) und die Prüfungszeit (zwölf Monate).
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
§ 41 (Fn11)
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II
(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 80
Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 70 Semesterwochenstunden im Hauptstudium, im Ausnahmefall
insgesamt bis zu 170 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium
zweier Fächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der
Semesterwochenstunden um vier Semesterwochenstunden (höchstens 158 beziehungsweise höchstens 174
Semesterwochenstunden in Verbindung mit beruflichen Fachrichtungen). Bei Fächern, die in allen Schulformen der
Sekundarstufe II unterrichtet werden, wird durch die Unterscheidung zwischen Unterrichtsfächern, beruflichen
Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen das Studium des einzelnen Faches nicht auf eine bestimmte
Schulform festgelegt. Die Schulformen des beruflichen Schulwesens gelten insoweit als eine Schulform.
(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf zwei Fächer. Werden
zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im
Verhältnis von eins zu eins zu studieren. Werden zwei berufliche Fachrichtungen gewählt, sind sie im Verhältnis
von zwei zu eins zu studieren. Werden eine berufliche Fachrichtung und ein Unterrichtsfach oder eine
sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im Verhältnis von vier zu drei zu studieren (170
Semesterwochenstunden).
(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist ein Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen
eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem
der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.
(4) Im Hauptstudium der beiden Fächer ist ein Studium von jeweils fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen
eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in zwei anderen Teilgebieten ist je ein
Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.
(5) Werden zwei Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre gewählt, ist für beide Teildisziplinen insgesamt
ein Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist; es sind drei
Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.
(6) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer
(acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).
§ 42
Praktika
(1) Im Falle der Wahl einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 43 Abs. 3 oder 4 ist eine fachpraktische Ausbildung
von zwölf Monaten abzuleisten; davon sind mindestens sechs Monate vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
nachzuweisen. Der Abschluß der fachpraktischen Ausbildung ist vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst
nachzuweisen.
(2) Im Falle der Wahl einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 43 Abs. 5 oder 6 ist ein
Informationspraktikum an Sonderschulen der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung von mindestens drei
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Wochen nachzuweisen.
§ 43 (Fn11)
Prüfungen in den Fächern
(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind in zwei Fächern abzulegen.
(2) Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:
Biologie Niederländisch
Chemie Pädagogik
Deutsch Philosophie
Englisch Physik
Französisch Psychologie
Geographie Rechtswissenschaft
Geschichte Religionslehre
Griechisch (Fn4) Russisch (Fn4)
Informatik Sozialwissenschaften
Italienisch (Fn4) (Politikwissenschaft,
Kunst Soziologie, Wirtschafts-
Latein wissenschaft)
Mathematik Spanisch (Fn4)
Musik Sport
Technik
Türkisch
Die Fächer Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft,
Russisch, Spanisch und Türkisch dürfen nicht miteinander verbunden werden. Technik darf nur mit Mathematik,
Physik, Biologie oder Chemie verbunden werden.
(3) Folgende berufliche Fachrichtungen können miteinander verbunden werden:
Gruppe 1 Gruppe 2
Wirtschaftswissenschaft Spezielle Wirtschaftslehre mit den Teildisziplinen
Absatz und Marketing
Banken
Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Handel
Industrie
Organisation und Bürokommunikation
Unternehmensrechnung
Verkehr
Versicherung
Wirtschaftliche Warenlehre
Wirtschaftsgeographie
Wirtschaftswissenschaft Wirtschaftsinformatik
Maschinentechnik Fahrzeugtechnik
Fertigungstechnik
Technische Informatik
Versorgungstechnik
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Elektrotechnik Energietechnik
Nachrichtentechnik
Technische Informatik
Bautechnik Hochbau
Holztechnik
Technische Informatik
Tiefbau
Chemietechnik Technische Informatik
Drucktechnik Technische Informatik
Textil- und Bekleidungstechnik Technische Informatik
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft Lebensmitteltechnologie
Technische Informatik
Neben einer beruflichen Fachrichtung der Gruppe 1 kann nur eine zugeordnete berufliche Fachrichtung der Gruppe 2
gewählt werden. In der Speziellen Wirtschaftslehre sind jeweils zwei Teildisziplinen zu studieren.
(4) Folgende berufliche Fachrichtungen und Unterrichtsfächer, für deren Verbindung der Ausnahmefall gemäß § 41
Abs. 1 Satz 1 gilt, können miteinander verbunden werden:
Gruppe 1 Gruppe 2
Wirtschaftswissenschaft Deutsch
Englisch
Französisch
Mathematik
Politik (Politikwissenschaft, Soziologie)
Rechtswissenschaft
Religionslehre
Spanisch
Sport
Bautechnik Chemie
Chemietechnik Deutsch
Drucktechnik Englisch
Elektrotechnik Mathematik
Gestaltungstechnik Physik
Maschinentechnik Religionslehre
Textil- und Bekleidungstechnik Sport
Wirtschaftslehre/Politik
Biotechnik Biologie
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft Chemie
Deutsch
Englisch
Mathematik
Physik
Religionslehre
Sport
Wirtschaftslehre/Politik
Sozialpädagogik Deutsch
Englisch
Kunst
Musik
Psychologie
Religionslehre
Sport
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Neben einer beruflichen Fachrichtung der Gruppe 1 kann nur ein zugeordnetes Unterrichtsfach der Gruppe 2 gewählt
werden.
(5) Folgende Unterrichtsfächer und sonderpädagogische Fachrichtungen können miteinander verbunden werden:
Gruppe 1 Gruppe 2
Biologie Sondererziehung und Rehabilitation
Chemie - der Blinden
Deutsch - der Erziehungsschwierigen
Englisch - der Gehörlosen
Französisch - der Körperbehinderten
Geographie - der Lernbehinderten
Mathematik - der Schwerhörigen
Physik - der Sehbehinderten
Religionslehre
Sport
Neben einem Unterrichtsfach der Gruppe 1 kann nur eine sonderpädagogische Fachrichtung der Gruppe 2 gewählt
werden. Englisch oder Französisch kann nicht neben Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten
gewählt werden.
(6) Die in Absatz 4 genannten beruflichen Fachrichtungen mit Ausnahme von Sozialpädagogik können mit einer der
in Absatz 5 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden. Dabei handelt es sich um
Ausnahmefälle gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1.
(7) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.
(8) Andere Fächer oder andere Verbindungen von Fächern können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.
§ 44
Prüfungsleistungen
(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Fächer anzufertigen.
(2) In den beiden Fächern sind jeweils zwei Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. In Erziehungswissenschaft ist
eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(2) In den beiden Fächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. In
dem Fach, in dem die schriftliche Hausarbeit nicht angefertigt worden ist, ist zusätzlich eine Arbeit unter
Aufsicht anzufertigen.
(3) In den beiden Fächern ist jeweils eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer, in Erziehungswissenschaft ist
eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.
(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung
1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß
§ 41 Abs. 3 vorgelegt worden sind,
2. in jedem der beiden Fächer fünf Teilgebiete, darunter jeweils mindestens drei, aus denen keine
Leistungsnachweise gemäß § 41 Abs. 4 vorgelegt worden sind.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und
können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
(5) Werden zwei Spezielle Wirtschaftslehren gewählt, sind für jede Spezielle Wirtschaftslehre
1. eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und
2. mindestens zwei Teilgebiete zu benennen.
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Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(5) Werden zwei Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre gewählt, ist in jeder Teildisziplin eine Arbeit
unter Aufsicht anzufertigen; wird in einer Teildisziplin die schriftliche Hausarbeit angefertigt, so entfällt in
dieser die Arbeit unter Aufsicht.
§ 45
Ermittlung der Noten in den Fächern
und in Erziehungswissenschaft
(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Fach sind die Note für die mündliche Prüfung zweifach und die Noten für
die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung
abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus den in Satz 1 genannten Noten und der zweifach gewichteten Note
der fachpraktischen Prüfung ermittelt.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Fach ist die Note der mündlichen Prüfung vierfach, die Note für jede
Arbeit unter Aufsicht zweifach zu gewichten. Die Note einer etwaigen fachpraktischen Prüfung ist dreifach zu
gewichten.
(2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach,
die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.
§ 46
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit und die Noten für die
mündlichen Prüfungen jeweils zweifach, die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach zu gewichten.
(2) Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe
der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
§ 46
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung
Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten in
den Fächern jeweils sechsfach sowie die Note in Erziehungswissenschaft fünffach gewichtet.
§ 47
Erste Staatsprüfung für die Lehrämter
für die Sekundarstufe II
und für die Sekundarstufe I
(§ 10 Abs. 4 LABG)
(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in mindestens einem mit § 37
übereinstimmenden Unterrichtsfach ablegt, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu
erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen.
(2) Jeder Prüfling hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 20
Semesterwochenstunden zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche
und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine
zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen; ferner werden
die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Unterrichtsfach um je 15 Minuten verlängert.
Wird die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 übereinstimmenden Fach abgelegt, ist in diesem Fach die
zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(2) Jeder Prüfling hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 18
Semesterwochenstunden zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche
und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine
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zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen; ferner werden
die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Unterrichtsfach um je 15 Minuten verlängert.
Wird die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 übereinstimmenden Fach abgelegt, ist in diesem Fach die
zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.
(3) Für die mündlichen Prüfungen werden jeweils zwei Teilgebiete der Erziehungswissenschaft und der
Unterrichtsfächer bei der Meldung zur Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 benannt.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(3) Für die mündlichen Prüfungen werden jeweils zwei Teilgebiete der Erziehungswissenschaft und der
Unterrichtsfächer bei der Meldung zur Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 benannt.
(4) Aus den auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogenen Prüfungsleistungen ist eine Gesamtnote zu
ermitteln; dabei sind die Noten für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündlichen Prüfungen in
Erziehungswissenschaft und im Fach jeweils einfach zu gewichten. Diese Note ist bei der Ermittlung des
Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II gemäß § 46 Abs. 1 nicht zu
berücksichtigen.
(5) Die Erste Staatsprüfung für beide Lehrämter ist bestanden, wenn die in § 26 genannten Voraussetzungen für
jedes Lehramt erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nur für das Lehramt für die Sekundarstufe II erfüllt, so
ist die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt bestanden. Ein Zeugnis hierüber wird erst nach endgültig nicht
bestandener Wiederholungsprüfung des auf die Sekundarstufe I bezogenen Prüfungsteils oder nach schriftlichem
Verzicht auf die Wiederholungsprüfung ausgestellt. Sind die in § 26 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nur für das
Lehramt für die Sekundarstufe I erfüllt, so kann eine allein auf das Lehramt für die Sekundarstufe I
ausgerichtete Erste Staatsprüfung abgelegt werden.
Abschnitt IV
Lehramt für Sonderpädagogik
§ 48
Informationspraktikum
(1) Vor Aufnahme des Studiums der Sondererziehung und Rehabilitation ist ein mindestens sechswöchiges
Informationspraktikum an Sonderschulen abzuleisten. Mindestens drei Wochen dieses Praktikums sind an einer
Sonderschule abzuleisten, die in der Regel der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung entspricht. Das
Informationspraktikum soll einen Einblick in die Eigenart und die Unterrichtspraxis der Sonderschulen geben. Das
Praktikum steht unter der Leitung der zuständigen Schulleiterin oder des zuständigen Schulleiters.
(2) Auf Antrag kann eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in einer Einrichtung für Sondererziehung und
Rehabilitation Behinderter als Informationspraktikum gemäß Absatz 1 anerkannt werden. Das Ministerium für Schule
und Weiterbildung bestimmt die für die Anerkennung zuständige Stelle.
§ 49
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik
(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 160
Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium der Sondererziehung und
Rehabilitation und das Studium zweier Unterrichtsfächer der Primarstufe oder das Studium eines Lernbereichs der
Primarstufe oder das Studium eines Unterrichtsfaches der Sekundarstufe I.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 80
Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 70 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das
erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation und das Studium zweier
Unterrichtsfächer der Primarstufe oder das Studium eines Lernbereichs der Primarstufe oder das Studium eines
Unterrichtsfaches der Sekundarstufe I. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der
Semesterwochenstunden um eineinhalb Semesterwochenstunden im weiteren Unterrichtsfach der Primarstufe und um
drei Semesterwochenstunden im Fach der Sekundarstufe I (höchstens 153 Semesterwochenstunden).
(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf die Fächer. Werden
neben Sondererziehung und Rehabilitation (eine sonderpädagogische Fachrichtung unter Einbeziehung von
Studienanteilen einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung) zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt,
sind sie im Verhältnis von vier zu eins zu eins zu studieren. Wird neben Sondererziehung und Rehabilitation ein
Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I gewählt, sind sie im Verhältnis von
zwei zu eins zu studieren. (3) Nach erfolgreichem Abschluß eines Lehramtsstudiums mit einer Ersten Staatsprüfung
kann im Rahmen eines Aufbaustudiums für das Lehramt für Sonderpädagogik auf den Nachweis schulpraktischer
Studien gemäß § 6 verzichtet werden, wenn eine mindestens dreimonatige Unterrichtstätigkeit an einer
Sonderschule nachgewiesen wird.
(4) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik;
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einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(4) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist ein Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen
eines vertieft studiert wurde. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der
beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.
(5) In Sondererziehung und Rehabilitation sind aus verschiedenen Teilgebieten des Hauptstudiums in der ersten
sonderpädagogischen Fachrichtung vier Leistungsnachweise, davon je einer aus der Didaktik der Fachrichtung und
aus der sonderpädagogischen Diagnostik, sowie in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung ein
Leistungsnachweis aus der Pädagogik oder Didaktik vorzulegen. Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(5) Im Hauptstudium der Sondererziehung und Rehabilitation ist ein Studium von vier Teilgebieten in der ersten
sonderpädagogischen Fachrichtung nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert wurde; ferner ist das Studium
von zwei Teilgebieten in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung nachzuweisen. Im Teilgebiet der
Vertiefung sowie in drei weiteren Teilgebieten ist jeweils ein Leistungsnachweis, in den beiden restlichen
Teilgebieten jeweils ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.
(6) Werden zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt, ist je ein Leistungsnachweis aus der Didaktik des
Faches vorzulegen. Wird ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I gewählt,
sind zwei Leistungsnachweise aus Teilgebieten des Hauptstudiums vorzulegen, davon einer aus der Didaktik des
Faches.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(6) Werden zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt, ist im Hauptstudium jedes Unterrichtsfaches das
Studium von jeweils zwei Teilgebieten nachzuweisen. In einem Teilgebiet ist ein Leistungsnachweis zu erbringen,
in dem anderen ein qualifizierter Studiennachweis. Wird ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach
der Sekundarstufe I gewählt, ist im Hauptstudium das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines
vertieft studiert wurde. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein
Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.
(7) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer
(acht Semester) und die Prüfungszeit (zwölf Monate).
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(7) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer
(acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).
§ 50
Prüfungen in den Fächern
(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind abzulegen
1.
Sondererziehung und Rehabilitation
a) der Blinden (mit b, d, e, f oder i)
b) der Erziehungsschwierigen (mit f oder i)
c) der Gehörlosen (mit b, d, e oder f)
d) der Geistigbehinderten (mit b, e, f, g, h oder i)
e) der Körperbehinderten (mit b, d, f, g, h oder i)
f) der Lernbehinderten (mit b, d oder i)
g) der Schwerhörigen (mit b oder f)
h) der Sehbehinderten (mit b, f oder i)
i) der Sprachbehinderten (mit b oder f),
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2. a) in zwei Unterrichtsfächern der Primarstufe, und zwar
aa) entweder in Deutsch und Mathematik
ab) oder in Deutsch oder Mathematik und in Kunst,
Musik, Religionslehre, Sport oder
Textilgestaltung
oder
b) in einem der folgenden Lernbereiche der Primarstufe:
Sachunterricht Gesellschaftslehre
Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik
oder
c) in einem der folgenden Unterrichtsfächer der Sekundarstufe I:
Biologie Musik
Chemie Physik
Deutsch Religionslehre
Englisch Sozialwissenschaften
Geographie (Politikwissenschaft,
Geschichte Soziologie,
Hauswirtschaftswissenschaft Wirtschaftswissenschaft)
Kunst Sport
Mathematik Technik
Textilgestaltung
(2) Englisch kann nicht neben Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten oder neben
Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten gewählt werden.
(3) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.
(4) Andere Unterrichtsfächer und andere Verbindungen von sonderpädagogischen Fachrichtungen können in
begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministerium für Schule und Weiterbildung gewählt werden.
§ 51
Prüfungsleistungen
(1) Die schriftliche Hausarbeit ist in der gewählten ersten sonderpädagogischen Fachrichtung anzufertigen.
(2) In Sondererziehung und Rehabilitation sind drei Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen, und zwar eine mit
einer Aufgabenstellung aus der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, eine mit einer Aufgabenstellung aus der
Didaktik der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und eine mit einer Aufgabenstellung aus der weiteren
sonderpädagogischen Fachrichtung; wird die schriftliche Hausarbeit nicht im Bereich der Pädagogik der ersten
sonderpädagogischen Fachrichtung angefertigt, so ist die Aufgabenstellung der erstgenannten Arbeit dieser
Disziplin zu entnehmen. In Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; eine weitere
Arbeit unter Aufsicht ist entweder in dem Fach der Sekundarstufe I oder in einem Lernbereich oder in einem der
beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe anzufertigen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(2) In Sondererziehung und Rehabilitation ist in der ersten und in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung
jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; wird die schriftliche Hausarbeit nicht im Bereich der Pädagogik
der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung angefertigt, so ist die Aufgabenstellung der Arbeit unter Aufsicht
dieser Disziplin zu entnehmen. In Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; eine
weitere Arbeit unter Aufsicht ist entweder in dem Fach der Sekundarstufe I oder in einem Lernbereich oder in
einem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe anzufertigen.
(3) In Sondererziehung und Rehabilitation ist eine mündliche Prüfung von 80 Minuten Dauer mit 60 Minuten in der
ersten und 20 Minuten in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung abzulegen. Für jede der beiden
sonderpädagogischen Fachrichtungen kann ein Prüfungsausschuß gebildet werden. In Erziehungswissenschaft ist eine
mündliche Prüfung von 40 Minuten abzulegen; eine weitere mündliche Prüfung ist entweder in dem Unterrichtsfach
der Sekundarstufe I oder im Lernbereich der Primarstufe ( jeweils 40 Minuten) oder in jedem der beiden
Unterrichtsfächer der Primarstufe (jeweils 20 Minuten) abzulegen.
(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung
1. In Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter mindestens zwei, aus denen keine
Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 4 vorgelegt worden sind,
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2. in Sondererziehung und Rehabilitation sechs Teilgebiete, und zwar vier in verschiedenen
Disziplinen der ersten und zwei in verschiedenen Disziplinen der weiteren sonderpädagogischen
Fachrichtung, darunter in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung mindestens zwei und in
der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung mindestens eines, aus denen keine
Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 5 vorgelegt worden sind,
3. a) in zwei Unterrichtsfächern der Primarstufe je zwei Teilgebiete, darunter mindestens
jeweils eines, aus dem kein Leistungsnachweis gemäß § 49 Abs. 6 Satz 1 vorgelegt worden
ist,
b) in dem Lernbereich der Primarstufe oder einem Fach der Sekundarstufe I vier Teilgebiete,
darunter mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 6 Satz 2
oder 3 vorgelegt worden sind.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(4) Die Prüfungen beziehen sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und sollten
Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
§ 52
Ermittlung der Noten in den Fächern
und in Erziehungswissenschaft
(1) Bei der Ermittlung der Note in Sondererziehung und Rehabilitation sind die Note für die mündliche Prüfung in
der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung zweifach, die Note für die mündliche Prüfung in der weiteren
sonderpädagogischen Fachrichtung und die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach zu gewichten.
(2) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder dem Lernbereich der Primarstufe
ist § 39 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem die Arbeit unter Aufsicht
angefertigt wurde, ist § 34 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. In dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem keine
Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist die Note der mündlichen Prüfung als Note für dieses Fach
festzusetzen; sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus
der zweifach gewichteten Note für die mündliche Prüfung und der einfach gewichteten Note für die fachpraktische
Prüfung ermittelt.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(3) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden Unterrichtsfächern der Primarstufe ist § 34 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. In dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist
die Note der mündlichen Prüfung als Note für dieses Fach festzusetzen; sofern in diesem Fach eine fachpraktische
Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus der zweifach gewichteten Note für die mündliche Prüfung
und der einfach gewichteten Note für die fachpraktische Prüfung ermittelt.
(4) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach,
die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.
§ 53
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung, in die ein Lernbereich der Primarstufe oder ein
Unterrichtsfach der Sekundarstufe I einbezogen ist, sind die Noten für die Hausarbeit und für die mündlichen
Prüfungen in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, im Lernbereich oder Unterrichtsfach und in
Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, die Noten für die mündliche Prüfung in der weiteren sonderpädagogischen
Fachrichtung und für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in dem Unterrichtsfach
der Sekundarstufe I eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der
Noten nach Satz 1 zugerechnet.
(2) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung, in die zwei Unterrichtsfächer für die Primarstufe
einbezogen sind, sind die Noten für die Hausarbeit und für die mündlichen Prüfungen in der ersten
sonderpädagogischen Fachrichtung und in Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, für die Arbeiten unter Aufsicht
sowie für die mündlichen Prüfungen in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung und in den beiden
Unterrichtsfächern jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem die
schriftliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren
Note zweifach gewichtet der Summe der Noten nach Satz 1 zugerechnet. Sofern in dem Unterrichtsfach der
Primarstufe, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist,
wird deren Note einfach gewichtet der Summe der Noten nach Satz 1 zugerechnet.
Neufassung
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(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
§ 53
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung
Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Note in
Erziehungswissenschaft fünffach sowie die Note in Sondererziehung und Rehabilitation und die Note im Fach,
soweit ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder ein Lernbereich der Primarstufe gewählt wurde, jeweils
sechsfach gewichtet. Soweit zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt wurden, werden die Noten jeweils
dreifach gewichtet.
Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Fächer
§ 54
Bereiche, Teilgebiete und Schwerpunkte
(1) Jedes Prüfungsfach ist in Teilgebiete gegliedert, die zu Bereichen zusammengefaßt sind. Die Studien in einem
Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):
(1) Jedes Prüfungsfach ist in Teilgebiete gegliedert, die zu Bereichen zusammengefaßt sind. Die Studien in einem
Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden. Die Vertiefung in
einem Teilgebiet umfaßt in der Regel Studien im Umfang von sechs bis zehn Semesterwochenstunden.
(2) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten, wenn es die Besonderheit eines Faches erfordert, auch
mehreren Bereichen zugeordnet werden; die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltung ist von der Hochschule
bekanntzumachen. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann
eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.
(3) In den Fächern, deren Besonderheiten dies erfordern, ist zu jedem Prüfungsteilgebiet der besondere
Schwerpunkt der Studien anzugeben. Der Bildung eines Schwerpunkts sollen in der Regel vertiefte Studien im
Teilgebiet entsprechen. Die angegebenen Schwerpunkte der verschiedenen Teilgebiete sollen sich inhaltlich nicht
überschneiden und dürfen sich nicht mit dem Thema der schriftlichen Hausarbeit decken.
§ 55
Fächerspezifische Vorschriften
Besondere Vorschriften für die folgenden Prüfungsfächer werden in den Anlagen zu dieser Verordnung erlassen:
(Anlagen)
1. Erziehungswissenschaft
2. Biologie
3. Chemie
4. Deutsch
5. Englisch
6. Französisch
7. Geographie
8. Geschichte
9. Griechisch
10. Hauswirtschaftswissenschaft
11. Informatik
12. Italienisch
13. Kunst
14. Latein
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15. Mathematik
16. Musik
17. Niederländisch
18. Pädagogik
19. Philosophie
20. Physik
21. Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft)
22. Psychologie
23. Rechtswissenschaft
24. Evangelische Religionslehre
25. Katholische Religionslehre
26. Russisch
27. Sozialwissenschaften
28. Spanisch
29. Sport
30. Technik
31. Textilgestaltung
32. Lernbereich Sachunterricht Gesellschaftslehre
33. Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik
34. Wirtschaftswissenschaft und Spezielle Wirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik
35. Maschinentechnik und Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Technische Informatik, Versorgungstechnik
36. Elektrotechnik und Energietechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik
37. Bautechnik und Hochbau, Holztechnik, Technische Informatik, Tiefbau
38. Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft und Lebensmitteltechnologie, Technische Informatik
39. Chemietechnik und Technische Informatik
40. Gestaltungstechnik
41. Textil- und Bekleidungstechnik und Technische Informatik
42. Biotechnik
43. Sozialpädagogik
44. Wirtschaftslehre und Politik
45. Sondererziehung und Rehabilitation
- der Blinden
- der Erziehungsschwierigen
- der Gehörlosen
- der Geistigbehinderten
- der Körperbehinderten
- der Lernbehinderten
- der Schwerhörigen
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- der Sehbehinderten
- der Sprachbehinderten.
46. Türkisch
47. Drucktechnik und Technische Informatik
Vierter Teil
Sonder-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt I
Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 56
Grundlage der Anerkennung
Als Erste Staatsprüfung oder als Prüfung in Erziehungswissenschaft oder in einem Fach können nur bestandene
Hochschulabschlußprüfungen oder Staatsprüfungen nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder
Prüfungsleistungen aus solchen Prüfungen sowie aus Abschlußprüfungen von Fachhochschulen anerkannt werden.
§ 57
Anerkennung von Prüfungsleistungen
aus Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter (§ 4 LABG)
(1) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe werden folgende in einer anderen Ersten
Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:
1. Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,
2. a) Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach oder Lernbereich
der Primarstufe,
b) Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach der Sekundarstufe
I,
c) Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach der Sekundarstufe
II.
Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für
die Sekundarstufe I oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die
Sekundarstufe II ist eine auf die Primarstufe bezogene Arbeit unter Aufsicht
anzufertigen.
(2) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden folgende in einer anderen Ersten
Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:
1. Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,
2. Prüfungsleistungen in einem mit § 37 Abs. 1 übereinstimmenden Unterrichtsfach, die in einer Ersten
Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im Schwerpunktfach oder in einer Ersten
Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder in
einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II erbracht worden sind.
Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder
aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ist eine auf die Sekundarstufe I
bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
(3) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II werden folgende in einer anderen Ersten
Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:
1. Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,
2. a) Prüfungsleistungen in einer mit § 43 Abs. 5 übereinstimmenden ersten sonderpädagogischen
Fachrichtung,
b) Prüfungsleistungen in einem mit § 43 Abs. 2 übereinstimmenden Unterrichtsfach der
Sekundarstufe I.
Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für
die Sekundarstufe I ist eine auf die Sekundarstufe II bezogene Arbeit unter Aufsicht
anzufertigen und eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Die Zahl der
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Prüfungsteilgebiete, die nicht mit den Prüfungsteilgebieten der vorangegangenen Prüfung
für die Sekundarstufe I übereinstimmen dürfen, ist dabei um eines zu verringern. Die
Prüfung ist ausschließlich auf die Anforderungen der Sekundarstufe II auszurichten.
Sofern eine fachpraktische Prüfung gefordert wird, bleibt diese Verpflichtung unberührt.
(4) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik werden folgende in einer anderen Ersten
Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:
1. Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,
2. a) Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a übereinstimmenden
Unterrichtsfach der Primarstufe,
b) Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b übereinstimmenden
Lernbereich der Primarstufe,
c) Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c übereinstimmenden
Schwerpunktfach der Primarstufe oder Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder der
Sekundarstufe II oder in einer geeigneten beruflichen Fachrichtung der Sekundarstufe II,
d) Prüfungsleistungen in einer mit § 50 Abs. 1 Nr. 1 übereinstimmenden sonderpädagogischen
Fachrichtung.
(5) Die Arbeiten unter Aufsicht gemäß Absatz 1 und 2 sind vornehmlich fachdidaktisch, die Arbeit unter Aufsicht
und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 überwiegend fachwissenschaftlich auszurichten. Der Arbeit unter
Aufsicht gehen entsprechende Studien gemäß § 2 LABG voraus; der Umfang dieser Studien hängt von dem Maß der
zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab. Im Falle des Absatz 3 sind zwei fachwissenschaftliche
Leistungsnachweise des Hauptstudiums und ein qualifizierter Studiennachweis für die Sekundarstufe II zu
erwerben. In Fällen, in denen keine Arbeit unter Aufsicht gefordert ist, kann die Anerkennung von dem Nachweis
zusätzlicher fachwissenschaftlicher oder fachdidaktischer Studien abhängig gemacht werden.
(6) Die Note in Erziehungswissenschaft ist zu übernehmen. Dies gilt auch für die Note im Fach, sofern keine
zusätzlichen Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Sind zusätzliche Prüfungsleistungen zu erbringen und sind
diese jeweils mindestens mit der Note ,,ausreichend" (4,0) bewertet worden, so ist die Note im Fach bei gleicher
Gewichtung aus der ursprünglichen Note und der Note für die zusätzlich erbrachte Prüfungsleistung zu bilden; im
Falle mehrerer zusätzlicher Prüfungsleistungen ist deren Durchschnitt bei gleicher Gewichtung zu errechnen und
der Notenbildung zugrunde zu legen. (7) Die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung können einmal
wiederholt werden. §§ 18 bis 20 finden entsprechende Anwendung.
(8) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 7 trifft das zuständige Prüfungsamt.
§ 58
Anerkennung von Prüfungsleistungen
aus Ersten Staatsprüfungen
für schulformbezogene Lehrämter
gemäß § 10 Abs. 3 LABG
(1) Für eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 4 LABG werden die in einer Ersten Staatsprüfung für ein
schulformbezogenes Lehramt erbrachten erziehungswissenschaftlichen Prüfungsleistungen als gleichwertige
Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft anerkannt; vor einer Anerkennung ist eine mündliche Prüfung
abzulegen, sofern das angestrebte Lehramt die Schulform, auf welche die bestandene Prüfung bezogen ist, nicht
mit umfaßt.
(2) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe werden Prüfungsleistungen in einem mit § 32
übereinstimmenden Unterrichtsfach als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung für das
Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder an Sonderschulen im Wahlfach oder in einer Ersten Staatsprüfung
für das Lehramt an der Realschule oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium in einem
Unterrichtsfach erbracht worden sind. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für
das Lehramt an der Realschule oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium ist eine auf die
Primarstufe bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
(3) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden Prüfungsleistungen in einem mit §
37 Abs. 1 übereinstimmenden Unterrichtsfach als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung
für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder an Sonderschulen im Wahlfach, in einer Ersten
Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder am Gymnasium in einem Unterrichtsfach oder in einer Ersten
Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Wahlpflichtfach erbracht worden sind. Vor
Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im
Wahlpflichtfach ist eine auf die Sekundarstufe I bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
(4) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II werden Prüfungsleistungen in einem
Unterrichtsfach, einer beruflichen Fachrichtung oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung, die mit § 43
übereinstimmt, als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am
Gymnasium, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule in einem Unterrichtsfach, in einer
Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in einer beruflichen Fachrichtung oder im
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Wahlpflichtfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in einer
sonderpädagogischen Fachrichtung erbracht worden sind. Diese Regelungen gelten entsprechend für eine auf die
Lehrämter für die Sekundarstufe II und I bezogene Erste Staatsprüfung. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen
aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule sind eine auf die Sekundarstufe II bezogene
Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Die Zahl der
Prüfungsteilgebiete, die nicht mit den Prüfungsteilgebieten der vorangegangenen Prüfung für das Lehramt an der
Realschule übereinstimmen dürfen, ist dabei um eines zu verringern. Die Prüfung ist ausschließlich auf die
Anforderungen der Sekundarstufe II auszurichten. Sofern eine fachpraktische Prüfung gefordert wird, bleibt diese
Verpflichtung unberührt.
(5) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik werden Prüfungsleistungen in einem mit § 50
übereinstimmenden Unterrichtsfach oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung als gleichwertig anerkannt,
sofern sie
in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule im Wahlfach,
in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder am Gymnasium in einem Unterrichtsfach,
in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Wahlpflichtfach oder in einer Ersten
Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in einem Wahlfach oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung
erbracht worden sind.
(6) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 1 ist in Form eines Kolloquiums von 20 Minuten Dauer vor einem
Prüfungsausschuß gemäß § 11 durchzuführen. Zweck der Prüfung ist der Nachweis von erziehungswissenschaftlichen
Kenntnissen, die auf das angestrebte Lehramt bezogen sind. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die
Vorschriften des § 20 gelten entsprechend. Die Prüfung kann erst nach entsprechenden Studien gemäß § 2 LABG
abgelegt werden; der Umfang dieser Studien hängt vom Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab.
(7) Arbeiten unter Aufsicht gemäß Absatz 2 und 3 sind vornehmlich fachdidaktisch, die Arbeit unter Aufsicht und
die mündliche Prüfung gemäß Absatz 4 überwiegend fachwissenschaftlich auszurichten. Der Arbeit unter Aufsicht
und der mündlichen Prüfung gehen entsprechende Studien gemäß § 2 LABG voraus; der Umfang dieser Studien hängt
von dem Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab. Im Falle des Absatz 4 sind zwei fachwissenschaftliche
Leistungsnachweise des Hauptstudiums und ein qualifizierter fachwissenschaftlicher Studiennachweis für die
Sekundarstufe II zu erwerben.
(8) § 57 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
§ 59
Anerkennung der Hausarbeit
(1) Als schriftliche Hausarbeit wird eine Arbeit anerkannt, die nach einem wissenschaftlichen Studium in einer
bestandenen Prüfung zum Erwerb eines akademischen Grades oder in einer bestandenen Hochschulabschlußprüfung
angefertigt worden ist, wenn sie in einem der Fächer des angestrebten Lehramts geschrieben worden ist und
Arbeiten dieser Art nach ihrer Anspruchshöhe grundsätzlich als gleichwertig zu erachten sind. Dies gilt auch für
eine Hausarbeit aus einer Staatsprüfung, die in einem dem angestrebten Lehramt gemäß § 4 LABG entsprechenden
schulformbezogenen Lehramt oder in einem sonstigen Lehramt derselben Stufe oder in einem Lehramt einer anderen
Stufe mit mindestens gleichwertigen Anforderungen in Erziehungswissenschaft oder in einem der Fächer des
angestrebten Lehramts geschrieben worden ist. Die Anerkennungsentscheidung, die die Note aus dem vorangegangenen
Prüfungsverfahren übernimmt, trifft das Prüfungsamt.
(2) Eine Hausarbeit, die in einer Staatsprüfung für ein dem angestrebten Lehramt gemäß § 4 LABG nicht
entsprechendes stufenbezogenes oder schulformbezogenes Lehramt in Erziehungswissenschaft, Sondererziehung und
Rehabilitation oder in einem der Fächer des angestrebten Lehramts angefertigt worden ist, kann auf Antrag als
Hausarbeit anerkannt werden, sofern sie den Anforderungen entspricht, die an Hausarbeiten für das angestrebte
Lehramt gestellt werden. Das Prüfungsamt beauftragt ein Mitglied aus dem Bereich der Hochschule, das bisher die
Arbeit nicht bewertet hat, ein Gutachten über die eingereichte Arbeit zu erstatten. Auf der Grundlage des
Gutachtens entscheidet das Prüfungsamt über die Anerkennung und die Note.
(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 60
Anerkennungen von Lehramtsbefähigungen
und Prüfungen
(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende
Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Lehramtsprüfungen oder eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung
als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes, als Erste Staatsprüfung
für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes oder als Prüfungsteil im Rahmen einer
Ersten Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes oder als
Erweiterungsprüfung anerkennen. Wird in einer Prüfung, die als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder als
Teil einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden kann, ein erziehungswissenschaftliches Studium
nicht nachgewiesen, muß der Nachweis spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden.
(2) Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, daß die Lehramtsprüfung oder die sonstige
Prüfung den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht. Sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und
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mit der Auflage verbunden werden, weitere Studienleistungen und Prüfungsleistungen zu erbringen.
(3) Andere für ein Lehramt geeignete Prüfungen ohne den Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen Studiums
sollen als Erste Staatsprüfung nur in dem Umfange anerkannt werden, als Bewerberinnen und Bewerber mit einer
Ersten Staatsprüfung nicht zur Verfügung stehen.
(4) Über die Anerkennung und die Anrechnungen gemäß § 13 Abs. 2 bis 4 entscheiden die Prüfungsämter. Im Falle
der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium trifft das Prüfungsamt die
Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule gemäß § 2 LABG.
Abschnitt II
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 (Fn13)
(1) Eine Wiederholungsprüfung ist nach derselben Prüfungsordnung wie die nicht bestandene Prüfung abzulegen.
(2) § 27 Abs. 1 und 2 findet Anwendung auf alle bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung noch nicht
abgeschlossenen Prüfungsverfahren.
(3) Studierende des Lehramtes für die Primarstufe können abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 2 anstelle des
Unterrichtsfaches Mathematik das Unterrichtsfach Musik wählen. Die Regelung findet erstmalig auf Studierende
Anwendung, die ihr Studium im Wintersemester 1994/95 aufnehmen. Sie kann letztmalig von Studierenden in Anspruch
genommen werden, die ihr Studium im Wintersemester 1999/2000 aufnehmen.
(4) Die Befähigung zu einem weiteren Lehramt gemäß § 2 Buchstabe b kann auch gemäß §§ 10 Abs. 2, 2 9 Abs. 3 und 4
LABG erworben werden.
(5) Die fortgeltenden Bestimmungen über Erweiterungsprüfungen zu schulformbezogenen Lehrämtern treten am 31.
Dezember 1991 außer Kraft. Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum 30. Juni 1991 einen Antrag gestellt haben,
werden zu einer Erweiterungsprüfung zu einem schulformbezogenen Lehramt auf der Grundlage der fortgeltenden
Bestimmungen zugelassen.
Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 werden übergangsweise bis zum 31. Dezember 1998 Erweiterungsprüfungen auch
dann zugelassen, wenn sie nicht der abgelegten Lehramtsprüfung oder dem erworbenen Lehramt entsprechen.
(6) Studierende, die nach erfolgreich abgeschlossenem Grundstudium gemäß § 7 Abs. 1 und 3 der
Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42),
geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), spätestens im Wintersemester 1990/91 in das
Hauptstudium eintreten, werden abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 der Lehramtsprüfungsordnung - LPO in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2.
Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), auf ihren Antrag zur Ersten Staatsprüfung auch dann zugelassen, wenn sie die
Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Hauptstudiums gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6, 7, 8, Abs. 3 Nr. 5, 7, 8 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember
1991 (GV. NW. S. 527), noch nicht nachweisen können. Die Zulassung erstreckt sich bis zum vollständigen Nachweis
des ordnungsgemäßen Hauptstudiums auf die Anfertigung der Hausarbeit (§ 17). Wird der Nachweis des
ordnungsgemäßen Studiums nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Hausarbeit geführt, verliert die
Zulassung rückwirkend ihre Wirksamkeit.
(7) Übergangsweise bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 können die in § 14 Abs. 3 Nr. 7, 8 und 9 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember
1991 (GV. NW. S. 527), genannten Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nachgereicht werden.
§ 62 (Fn14)
(1) Die geänderten Vorschriften (Fn15) und die neugefaßten Anlagen zu § 55 finden für jedes Fach und für die
Erziehungswissenschaft nur Anwendung, wenn zu Beginn des Hauptstudiums im jeweiligen Fach oder in der
Erziehungswissenschaft eine neugefaßte, von der Hochschule in Kraft gesetzte Studienordnung vorliegt. Fehlt sie
zu Beginn des Hauptstudiums, gelten die bisherigen Vorschriften (Fn16) sowie die Anlagen 1 bis 45 zu § 55 fort.
Sie werden letztmalig auf Studierende angewandt, die zu Beginn des Sommersemesters 1998 in das Hauptstudium
eintreten.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Studienordnungen der Hochschulen den Studierenden eine vorzeitige
Anwendung der geänderten Vorschriften (Fn15) zur Wahl stellen. Voraussetzung ist, daß die Studierenden ihr
Hauptstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefaßten Studienordnung einstellen konnten und die
neugefaßte Studienordnung vor dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in Kraft getreten ist.
(3) Die geänderten Vorschriften (Fn15) und die neugefaßten Anlagen zu § 55 finden auf das Grundstudium im
jeweiligen Fach oder in der Erziehungswissenschaft unter der Voraussetzung Anwendung, daß bei dessen Beginn eine
neugefaßte genehmigte Zwischenprüfungsordnung oder eine neugefaßte Ordnung für das Grundstudium
(Erziehungswissenschaft) vorlag. Die Zwischenprüfungsordnung der Hochschulen können den Studierenden die
vorzeitige Anwendung der neugefaßten Zwischenprüfungsordnungen zur Wahl stellen, wenn die Studierenden ihr
Studium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefaßten Zwischenprüfungsordnungen einstellen konnten.
(4) Dem Verfahren der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (§§ 13-16) sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die
nach Absatz 1 oder Absatz 2 für das Fach anzuwenden sind, in dem die Hausarbeit angefertigt wird. Wird die
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Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt, sind dem Zulassungsverfahren die Vorschriften zugrunde zu
legen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 für die Erziehungswissenschaft anzuwenden sind. Soweit in den
Zulassungsvorschriften das ordnungsgemäße Grundstudium oder die Zwischenprüfung zur Voraussetzung gemacht wird
(§ 14 Abs. 3 Nr. 4), richten sich die Anforderungen in jedem der Fächer und in Erziehungswissenschaft nach den
gemäß Absatz 3 für die Fächer oder die Erziehungswissenschaft jeweils geltenden Vorschriften.
(5) Bei der Ermittlung der Note und der Feststellung der Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung sind die
geänderten Vorschriften (Fn15) der §§ 26, 35, 40, 46 und 53 ( Neufassung) verbindlich, wenn der Prüfung die
geänderten Vorschriften in mindestens einem der Fächer oder in Erziehungswissenschaft gemäß Absatz 1 oder Absatz
2 zugrunde gelegen haben.
(6) § 4 Abs. 3 (Prüfungszeit) ist in der bisherigen Fassung anzuwenden, wenn der Prüfung in mindestens einem der
Fächer oder in Erziehungswissenschaft gemäß Absatz 1 die bisherigen Vorschriften (Fn16) sowie die Anlagen 1 bis
45 zu § 55 zugrunde gelegen haben.
§ 63 (Fn5)
Diese Verordnung tritt am 17. August 1994 in Kraft.
Allgemeine Bestimmungen zu den Besonderen Vorschriften für die Fächer (Anlage A)
Anlage 1
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Prüfungsfach
Erziehungswissenschaft
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
- für das Lehramt für Sonderpädagogik
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreichem Abschluß des
Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Erziehung und Bildung 1 Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft
2 Erziehungs- und Bildungstheorien unter historischen und
systematischen Aspekten
3 Philosophische und anthropologische Grundfragen der
Erziehung
B Entwicklung und Lernen 1 Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung
und Unterricht
2 Lernpsychologische Voraussetzungen für Erziehung und
Unterricht
3 Begabung und Intelligenz
C Gesellschaftliche 1 Kulturelle Wertorientierung und ihre Auswirkungen auf die
Voraussetzungen der Erziehung Schule, insbesondere Ursachen und Folgen der Migration
2 Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das
Erziehungswesen
3 Sozialisationstheorien, insbesondere Theorien schulischer
Sozialisation
D Institutionen und 1 Geschichte des Bildungswesens
Organisationsformen des 2 Bildungswesen und Bildungspolitik in der Bundesrepublik
Bildungswesens Deutschland
3 Organisation einzelner Bildungs- und
Erziehungseinrichtungen (einschließlich der rechtlichen
Bedingungen)
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E Unterricht und allgemeine 1 Didaktik und Curriculumentwicklung
Didaktik 2 Unterrichtsplanung und -organisation
3 Lernprozeßanalyse; Leistungsförderung und -bewertung
2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung ein weiteres
Teilgebiet vorsehen.
3 Innerhalb des in Nr. 1 durch die Angabe der Bereiche festgelegten Rahmens sind geeignete
gesellschaftswissenschaftliche Studien (Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie,
Soziologie oder Rechtswissenschaft) in das erziehungswissenschaftliche Studium
einzubeziehen.
4 Lehramt für die Primarstufe
4.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist das Studium von drei
Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der
Teilgebiete ist der Didaktik des Anfangsunterrichts zu entnehmen.
4.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt unter Einbeziehung der Didaktik des
Anfangsunterrichts nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.
4.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis aus dem Teilgebiet der vertieften
Studien und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 4.2 festgelegten
Teilgebiet beizufügen.
4.4 Die Prüfung erstreckt sich auf das festgelegte Teilgebiet mit dem Bezug auf die Didaktik
des Anfangsunterrichts und die nach Maßgabe der Studienordnung gewählten Teilgebiete.
5 Lehramt für die Sekundarstufe I, Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehramt für
Sonderpädagogik
5.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist das Studium von drei
Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist.
5.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.
5.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis aus dem Teilgebiet der vertieften
Studien und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 5.2 festgelegten
Teilgebiet beizufügen.
5.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die besonderen Anforderungen des Lehramts und die nach
Maßgabe der Studienordnung gewählten Teilgebiete.
Anlage 10
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Hauswirtschaft
im Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe I
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Sozialwissenschaftlicher 1 Sozioökonomie des Haushalts
Bereich 2 Wirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre des Haushalts
3 Angewandte Theorie des Haushalts
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4 Wohnökologie
B Naturwissenschaftlicher und 1 Ernährungslehre
technischer Bereich 2 Lebensmittellehre
3 Angewandte Ernährungs- und Lebensmittellehre
4 Arbeitslehre und Technik im Haushalt
C Fachdidaktischer Bereich 1 Allgemeine Didaktik der Hauswirtschaftswissenschaft
2 Curricula des auf den Haushalt bezogenen Unterrichts
2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete
vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den
genannten Teilgebieten entsprechen.
3 Exkursionen sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung durchzuführen. Für die
Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über mindestens zwei Exkursionstage zu führen.
4 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 11
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Informatik
im Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Theoretische Informatik 1 Komplexitätstheorie
2 Formale Sprachen
3 Automatentheorie
4 Theorie der Programmierung
5 Berechenbarkeit
B Praktische Informatik 1 Übersetzerbau
2 Betriebssysteme (einschließlich Rechnernetze)
3 Graphische Datenverarbeitung
4 Datenstrukturen und Datenbanken
5 Rechnerarchitektur
6 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
C Mathematische Methoden der 1 Mathematische Logik
Informatik 2 Graphentheorie, Kombinatorik
3 Algebra für Informatiker
4 Numerische Mathematik
D Didaktik der Informatik 1 Allgemeine Didaktik der Informatik unter Einbeziehung von
gesellschaftlichen Aspekten
2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände der
Informatik
2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
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Anlage 12
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Italienisch
im Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Studium und Prüfung im Studiengang Italienisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II
berücksichtigen gemäß § 14 Abs. 2 LABG die didaktischen Probleme der Sekundarstufe I. Das
ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Sprachwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Beschreibungsebenen der italienischen Sprache
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre
Beschreibungsaspekte
4 Historische Aspekte der italienischen Sprache
5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der
italienischen Sprache
B Literaturwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2. Gattungen und Formen
3 Italienische Literatur von den Anfängen bis etwa 1600
4 Italienische Literatur von etwa 1600 bis zur Gegenwart
5 Autorinnen und Autoren und Werke
C Fachdidaktik 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Curriculum Italienisch
3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Italienischunterricht
4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im
Italienischunterricht
D Sprachpraxis
E Landeskunde
Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann in der Studienordnung vorgesehen
werden, entweder eines der Teilgebiete des Bereichs C durch das Teilgebiet "Lehr- und
Lernprozesse: Landeskunde im Italienischunterricht" zu ersetzen oder fachdidaktische
Aspekte der Landeskunde in den Teilgebieten C 3 und C 4 aufzunehmen.
2 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen,
darunter Latein.
3 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen
jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.
4 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis
über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur
Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk
im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung
zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung gilt.
5 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
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Anlage 13
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Kunst
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Die fachpraktische Prüfung
1.1 Voraussetzung für die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung sind Studien in den
Teilgebieten der Kunst- und Gestaltungspraxis, die dem jeweiligen Lehramtsstudiengang
zugeordnet sind. Diese Studien umfassen etwa die Hälfte der für den jeweiligen
Studiengang vorgesehenen Semesterwochenstunden. Entsprechend dem Lehrangebot der
Hochschule oder dem Lehrangebot der mit der Hochschule gemäß § 31 LABG kooperierenden
Einrichtung werden diese Studien entweder als besondere Lehrveranstaltungen oder als
Atelierstudien oder im Nebeneinander beider Formen angeboten. Näheres regeln die
Studienordnungen der Hochschulen.
1.2 Die fachpraktische Prüfung besteht aus einer Präsentation der Studienarbeiten des
Prüflings. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses legt der Prüfling seine
Auswahlgrundsätze dar und gibt Auskunft zum Entstehungsprozeß der Arbeiten. Diese
mündliche Erläuterung dauert höchstens 15 Minuten und wird nicht mehr mit einer
Leistungsnote bewertet.
1.3 Die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung nach § 4 Abs. 2 kann während des Hauptstudiums
ausgesprochen werden.
1.4 Dem Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis der besonderen Eignung gemäß § 5 Abs. 5;
2. Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in der Kunst- und Gestaltungspraxis. Dieser
Nachweis kann nach näherer Bestimmung in der Studienordnung an Hochschulen mit
Atelierbetrieb durch eine Bescheinigung der oder des den Atelierbetrieb leitenden
Professorin oder Professors geführt werden;
3. Liste der Studienarbeiten;
4. Erklärung des Prüflings, daß die Studienarbeiten von ihm selbst angefertigt wurden.
In dem Antrag gibt der Prüfling an, bei welchem Mitglied des Prüfungsamtes er vorwiegend
Kunst- und Gestaltungspraxis studiert hat.
1.5 Zur Durchführung der fachpraktischen Prüfung bildet das Prüfungsamt einen
Prüfungsausschuß, der aus zwei Mitgliedern besteht:
1. dem Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, das vom Prüfling benannt wurde,
2. einem weiteren Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule. Mindestens eines der
Mitglieder des Prüfungsausschusses soll Professorin oder Professor und gemäß § 11 Abs. 2
Mitglied des Prüfungsamtes sein. Wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses diese
Bedingung erfüllen, bestellt das Prüfungsamt die oder den vom Prüfling benannte Prüferin
oder benannten Prüfer zur oder zum Vorsitzenden, andernfalls das Mitglied des
Prüfungsausschusses, das Professorin oder Professor ist und gemäß § 11 Abs. 2 berufen
wurde.
1.6 Das Prüfungsamt setzt den Termin für die fachpraktische Prüfung im Benehmen mit der
Hochschule fest.
1.7 Der Prüfungsausschuß bewertet gemäß § 12 Abs. 1 die Studienarbeiten des Prüflings. Die
fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ,,ausreichend" (4,0)
abschließt.
1.8 Die fachpraktische Prüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Die künstlerisch-praktische Aufgabe
2.1 Gemäß § 17 Abs. 9 kann auf Antrag des Prüflings anstelle der schriftlichen Hausarbeit
eine künstlerisch-praktische Aufgabe gestellt werden. Die Aufgabe ist so zu stellen, daß
sie innerhalb der Bearbeitungsfrist ausgeführt werden kann.
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2.2 Das Original der künstlerisch-praktischen Arbeit ist bis zum Abschluß der Ersten
Staatsprüfung zur Verfügung des Prüfungsamtes zu halten und wird in der Regel in der
Hochschule aufbewahrt. Der Arbeit ist eine schriftliche Erläuterung des Arbeitsprozesses
beizufügen. Das Objekt ist fotografisch zu dokumentieren. Die schriftliche Erläuterung
und die fotografische Dokumentation bleiben bei den Prüfungsakten.
2.3 Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der künstlerisch-praktischen Aufgabe kann in
sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 3 Mitglied des Prüfungsausschusses in der
fachpraktischen Prüfung sein. In diesem Fall ist sie oder er nicht Mitglied des
Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung.
3 Allgemeines
3.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des
Hauptstudiums entsprechen können.
3.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Kunst- und 1 Klassische Werkgattungen I (Zeichnung, Grafik)
Gestaltungspraxis 2 Klassische Werkgattungen II (Malerei, Farbgestaltung)
3 Klassische Werkgattungen III (Plastik, Objektgestaltung,
Raumgestaltung, Architektur) (Fn 1)
4 Transklassische Verfahren, zum Beispiel Gattungsgrenzen
überschreitende Verfahren (Collagen, Montagen) oder
Fotografie/Fotografik, Film, Video (Fn 1)
5 Gestaltungspraxis, zum Beispiel Keramik (Fn 1)
6 Spiel, Aktion, Multimedia, zum Beispiel Figurentheater,
Requisiten (Fn 1)
B Kunstwissenschaft 1 Gattungen der bildenden Kunst
2 Epochen der Kunst/Kunststile
3 Ikonographie und Ikonologie (Fn 1)
4 Kunsttheorie/Ästhetik
5 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
C Kunstpädagogik/Didaktik der 1 Geschichte der Kunstpädagogik/Kunstpädagische Konzeptionen
Kunst 2 Bildnerische Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen
3 Curriculum Kunst
4 Didaktik und Methodik des Kunstunterrichts
5 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
4 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
4.1 Die fachpraktische Prüfung
Die fachpraktische Prüfung setzt voraus, daß der Prüfling grundlegende Kenntnisse und
Fähigkeiten in mindestens vier Teilgebieten der Kunst- und Gestaltungspraxis, darunter A
1 und A 2, gewonnen hat. In mindestens einem der Teilgebiete sind darüber hinausgehende
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
4.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
5 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
5.1 Die fachpraktische Prüfung
Die fachpraktische Prüfung setzt voraus, daß der Prüfling grundlegende Kenntnisse und
Fähigkeiten in mindestens zwei Teilgebieten der Kunst- und Gestaltungspraxis gewonnen
hat.
5.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
6 Lehramt für die Sekundarstufe I
6.1 Die fachpraktische Prüfung
Die fachpraktische Prüfung setzt voraus, daß der Prüfling grundlegende Kenntnisse und
Fähigkeiten in mindestens vier Teilgebieten der Kunst- und Gestaltungspraxis, darunter A
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1 und A 2, gewonnen hat. In mindestens einem der Teilgebiete sind darüber hinausgehende
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
6.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
7 Lehramt für die Sekundarstufe II
7.1 Die fachpraktische Prüfung
Die fachpraktische Prüfung setzt Studienleistungen in mindestens fünf Teilgebieten der
Kunst- und Gestaltungspraxis, darunter die Teilgebiete A 1 bis A 3, oder ein
entsprechendes ordnungsgemäßes Studium im Atelierbetrieb voraus. In mindestens einem der
Teilgebiete sind darüber hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
7.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Fn 1 Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
Anlage 14
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Latein
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Sprache 1 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
2 Geschichte und Anwendungsbereiche der lateinischen Sprache
3 Sprach- und Stillehre
B Literatur 1 Grundlagen und Methoden der Interpretation lateinischer
Texte
2 Epochen der lateinischen Literatur bis zum Ausgang der
Spätantike
3 Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike:
Poesie
4 Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike:
Prosa
5 Gattungen und Formen lateinischer Literatur/Werkgruppen
6 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule, zum Beispiel Rezeptionsgeschichte,
mittellateinische und neulateinische Literatur
C Ergänzende Disziplinen 1 Geschichte der Antike
2 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule (gegebenenfalls mit Exkursionen), zum Beispiel
Einführung in das Römische Recht, Klassische Archäologie
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D Fachdidaktik 1 Geschichte, Ziele und Methoden des Lateinunterrichts
2 Einführender Sprachunterricht (Sekundarstufe I und
Sekundarstufe II)
3 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des
Lektüreunterrichts in der Sekundarstufe I und in der
Sekundarstufe II
2 Das Studium des Unterrichtsfaches Latein setzt Kenntnisse in dieser Sprache voraus, die
etwa den Anforderungen in einem Leistungskurs Latein der gymnasialen Oberstufe
entsprechen, und zwar bei Beginn des Lateinunterrichts in der Sekundarstufe I. Außerdem
sind gemäß § 7 Abs. 4 Griechischkenntnisse erforderlich. Von der für den Erwerb von
Griechischkenntnissen aufgewandten Studienzeit wird gemäß § 84 Abs. 4 UG ein Semester
nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
3 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen
jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.
4 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis
über die Griechischkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung
zur Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden
Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der
Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.
5 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 15
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Mathematik
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des
Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Studienleistungen in einem Teilgebiet sind in der Regel in mehreren Formen von
Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Übung, Seminar) zu erbringen; diese sind nach näherer
Bestimmung in der Studienordnung einander zugeordnet. Die Studienordnung kann die
Zulassung zu einer bestimmten Lehrveranstaltung (zum Beispiel Seminar) von dem
erfolgreichen Besuch anderer Lehrveranstaltungen abhängig machen.
1.3 Als schriftliche Arbeiten unter Aufsicht sind Aufgabensammlungen zulässig; dem Prüfling
wird in diesem Fall nur eine Aufgabensammlung vorgelegt.
2 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A 1 Ausgewählte Kapitel aus der Arithmetik
2 Ausgewählte Kapitel aus der Geometrie
3 Angewandte Mathematik
4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
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B 1 Mathematiklernen in der Grundschule
2 Arithmetikunterricht in der Primarstufe
3 Größen und Sachrechnen
4 Geometrieunterricht in der Grundschule
2.2 Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A 1 Ausgewählte Kapitel aus der Arithmetik
2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
B 1 Mathematiklernen in der Grundschule
2 Arithmetikunterricht in der Primarstufe
3 Geometrieunterricht in der Grundschule
3.2 Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4 Lehramt für die Sekundarstufe I
4.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Algebra und Geometrie 1 Lineare Algebra oder Analytische Geometrie
2 Algebra und Zahlentheorie
3 Geometrie
B Analysis und Angewandte 1 Ausgewählte Kapitel aus der Analysis
Mathematik 2 Einführung in die Stochastik
3 Einführung in die Numerische Mathematik
C Didaktik der Mathematik 1 Theorien und Aspekte des Mathematiklernens
2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des
Mathematikunterrichts
4.2 Die Studienordnung kann durch Zuordnung der Lehrveranstaltungen die genannten Teilgebiete
inhaltlich anders strukturieren und entsprechend anders benennen; der Umfang der
Teilgebiete und ihre Bedeutung für den Studiengang müssen jedoch erhalten bleiben.
4.3 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete
vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfanges und ihrer Bedeutung für den Studiengang den
genannten Teilgebieten entsprechen.
4.4 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
5 Lehramt für die Sekundarstufe II
5.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Analysis Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule,
zum Beispiel Differentialgleichungen, Funktionentheorie,
Funktionalanalysis, Maß- und Integrationstheorie
B Algebra und Grundlagen der Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule,
Mathematik zum Beispiel Algebra, Zahlentheorie, Mathematische Logik
C Geometrie und Topologie Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule,
zum Beispiel Differentialgeometrie, Topologie, Grundlagen
der Geometrie
D Angewandte Mathematik Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule,
zum Beispiel Numerische Mathematik, Stochastik, Einführung
in die Informatik
E Didaktik der Mathematik 1 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des
Mathematikunterrichts
2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 51
5.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 16
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Musik
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Die fachpraktische Prüfung
1.1 Voraussetzung für die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung ist das Studium der
künstlerischen Disziplinen, die dem jeweiligen Lehramtsstudiengang im Bereich der
Musikpraxis zugeordnet sind. Dieses Studium umfaßt etwa die Hälfte der jeweils für den
Studiengang vorgesehenen Semesterwochenstunden. Die Wahl der Instrumente richtet sich
nach dem an der Hochschule beziehungsweise nach dem an der gemäß § 31 LABG kooperierenden
Einrichtung vorhandenen Lehrangebot. Für das Studium einer künstlerischen Disziplin sind
jeweils mindestens zwei Semesterwochenstunden anzusetzen. Im Rahmen der
Lehramtsstudiengänge für die Primarstufe (Schwerpunktfach) und für die Sekundarstufe I
sind für das Hauptinstrument höchstens sechs, für das Nebeninstrument höchstens drei
Semesterwochenstunden anzusetzen. Im Rahmen des Lehramtsstudienganges für die
Sekundarstufe II sind für das Hauptinstrument höchstens acht, für das Nebeninstrument
höchstens vier Semesterwochenstunden anzusetzen. Näheres regelt die Studienordnung der
Hochschule.
1.2 Die fachpraktische Prüfung erstreckt sich auf zwei künstlerische Disziplinen des Bereichs
Musikpraxis. Die künstlerischen Disziplinen des Studiums, die nicht Gegenstand der
fachpraktischen Prüfung sind, müssen während des Fachstudiums erfolgreich abgeschlossen
werden. Zeitpunkt und Form des Abschlusses werden durch die Studienordnung geregelt.
1.3 Die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung nach § 4 Abs. 2 kann während des Hauptstudiums
ausgesprochen werden.
1.4 Bei dem Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung hat der Prüfling anzugeben:
1. die beiden künstlerischen Disziplinen seiner Wahl nach den besonderen Vorschriften der
Nr. 2.2.1, 3.2.1, 4.2.1, 5.2.1;
2. die Mitglieder der Hochschule, bei denen er zuletzt in seinen Prüfungsdisziplinen
studiert hat.
Dem Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung ist der Nachweis der besonderen
Eignung für das Studium gemäß § 5 Abs. 5 beizufügen. Die Bescheinigung der Hochschule
über den Abschluß der Studien in denjenigen künstlerischen Disziplinen, die nicht
Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind, ist dem Prüfungsamt spätestens bis zum
Zeitpunkt der Festsetzung des Termins für die Prüfung in der zweiten künstlerischen
Disziplin vorzulegen.
1.5 Für die fachpraktische Prüfung bildet das Prüfungsamt für jede Prüfungsdisziplin einen
weiteren Prüfungsausschuß, der aus drei Mitgliedern besteht. Dem Prüfungsausschuß gehören
in der Regel an:
1. das Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, bei dem der Prüfling zuletzt die
Prüfungsdisziplin studiert hat;
2. eine sachkundige Vertreterin oder ein sachkundiger Vertreter dieser Disziplin; als
solche oder solcher kann bestellt werden, wer die Bedingungen gemäß § 92 Abs. 1 UG
erfüllt;
3. ein Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, das Professorin oder Professor
gemäß § 49 UG ist.
Das Prüfungsamt bestellt in der Regel das Mitglied zu Nummer 3 zur oder zum Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses und setzt im Benehmen mit der Hochschule die Termine der
fachpraktischen Prüfung fest.
1.6 Der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfung in jeder künstlerischen Disziplin gemäß § 12
Abs. 1 mit einer Leistungsnote. Die Einzelbewertungen werden rechnerisch zu einer
Gesamtbewertung zusammengefaßt; dabei werden die Leistungsnote für das Hauptinstrument
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- SGV.NRW. - Seite 52
und die Leistungsnote für die weitere künstlerische Disziplin im Verhältnis von zwei zu
eins gewichtet. Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungsnote für jede
künstlerische Disziplin mindestens ,,ausreichend" (4,0) lautet.
1.7 Die fachpraktische Prüfung kann in jeder Prüfungsdisziplin einmal wiederholt werden.
2 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
2.1 Allgemeines
2.1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
2.1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche, künstlerischer Disziplinen und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in
der Studienordnung voraus:
Bereich Künstlerische Disziplin
A Musikpraxis 1 Hauptinstrument (Fn 1)
2 Nebeninstrument (Fn 1)
3 Stimmbildung/Gesang
4 Gehörbildung
5 Ensembleleitung
6 Musik und Bewegung/szenisches Spiel
7 Schulpraktisches Instrumentalspiel/Improvisation
8 Weitere Disziplin nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule, zum Beispiel Apparative Praxis, Tonsatz und
Arrangement
Teilgebiet
B Musikwissenschaft 1 Geschichte der Musik bis etwa 1750
2 Geschichte der Musik von etwa 1750 bis etwa 1900
3 Musik des 20. Jahrhunderts
4 Systematische Musikwissenschaften
C Musikpädagogik/Didaktik der 1 Geschichte der Musikerziehung
Musik 2 Musikpädagogische Konzeptionen der Gegenwart
3 Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des
Musikunterrichts in der Grundschule
4 Musikpädagogik unter psychologischen und soziologischen
Aspekten
2.2 Die fachpraktische Prüfung
2.2.1 Die fachpraktische Prüfung wird im Hauptinstrument und in einer weiteren künstlerischen
Disziplin abgelegt; die Studienordnung legt fest, welche der künstlerischen Disziplinen
für die fachpraktische Prüfung gewählt werden können.
2.2.2 Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument höchstens 30 Minuten, in der anderen
Disziplin höchstens 40 Minuten.
2.3 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreichem Abschluß des
Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
3.1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche, künstlerischer Disziplinen und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in
der Studienordnung voraus:
Bereich Künstlerische Disziplin
A Musikpraxis 1 Hauptinstrument (Akkordinstrument)
2 Stimmbildung/Gesang
3 Grundlagen der Musiktheorie
4 Ensembleleitung
5 Weitere Disziplin nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
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Teilgebiet
B Musikwissenschaft 1 Epochen der Musikgeschichte
2 Systematische Musikwissenschaften
C Musikpädagogik/Didaktik der 1 Musikpädagogische Konzeptionen der Gegenwart
Musik 2 Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des
Musikunterrichts in der Grundschule
3.2 Die fachpraktische Prüfung
3.2.1 Die fachpraktische Prüfung wird im Hauptinstrument und in einer weiteren künstlerischen
Disziplin abgelegt; die Studienordnung legt fest, welche der künstlerischen Disziplinen
für die fachpraktische Prüfung gewählt werden können.
3.2.2 Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument höchstens 20 Minuten, in der anderen
Disziplin höchstens 40 Minuten.
3.3 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4 Lehramt für die Sekundarstufe I
4.1 Allgemeines
4.1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
4.1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche künstlerischer Disziplinen und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in
der Studienordnung voraus:
Bereich Künstlerische Disziplin
A Musikpraxis 1 Hauptinstrument (Fn 2)
2 Nebeninstrument (Fn 2)
3 Stimmbildung/Gesang
4 Gehörbildung
5 Ensembleleitung
6 Musik und Bewegung/szenisches Spiel
7 Schulpraktisches Instrumentalspiel/Improvisation
8 Weitere Disziplin nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule, zum Beispiel Apparative Praxis, Tonsatz und
Arrangement
Teilgebiet
B Musikwissenschaft 1 Geschichte der Musik bis etwa 1750
2 Geschichte der Musik von etwa 1750 bis etwa 1900
3 Musik des 20. Jahrhunderts
4 Systematische Musikwissenschaften
C Musikpädagogik/Didaktik der 1 Geschichte der Musikerziehung
Musik 2 Musikpädagogische Konzeptionen der Gegenwart
3 Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des
Musikunterrichts in der Sekundarstufe I
4 Musikpädagogik unter psychologischen und soziologischen
Aspekten
4.2 Die fachpraktische Prüfung
4.2.1 Die fachpraktische Prüfung wird im Hauptinstrument und in einer weiteren künstlerischen
Disziplin abgelegt; die Studienordnung legt fest, welche der künstlerischen Disziplinen
für die fachpraktische Prüfung gewählt werden können.
4.2.2 Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument höchstens 30 Minuten, in der anderen
Disziplin höchstens 40 Minuten.
4.3 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
5 Lehramt für die Sekundarstufe II
5.1 Allgemeines
5.1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 54
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
5.1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche, künstlerischer Disziplinen und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in
der Studienordnung voraus:
Bereich Künstlerische Disziplin
A Musikpraxis 1 Hauptinstrument (Fn 3)
2 Nebeninstrument (Fn 3)
3 Stimmbildung/Gesang
4 Gehörbildung
5 Chorleitung
6 Orchesterleitung
7 Schulpraktisches Instrumentalspiel und Improvisation
8 Tonsatz (Arrangement, Komposition)
9 Formenlehre und Analyse
10 Weitere Disziplin nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule, zum Beispiel Musik und Bewegung, Apparative
Praxis
Teilgebiet
B Musikwissenschaft 1 Geschichte der Musik bis etwa 1750
2 Geschichte der Musik von etwa 1750 bis etwa 1830
3 Geschichte der Musik von etwa 1830 bis etwa 1900
4 Musik des 20. Jahrhunderts
5 Systematische Musikwissenschaften
C Musikpädagogik/Didaktik der 1 Geschichte der Musikerziehung
Musik 2 Musikpädagogische Konzeptionen der Gegenwart
3 Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des
Musikunterrichts in der Sekundarstufe II
4 Musikpädagogik unter psychologischen und soziologischen
Aspekten
5.1.3 Die Verbindung des Unterrichtsfaches Musik mit der beruflichen Fachrichtung
Sozialpädagogik fordert Lehrveranstaltungen, die die besonderen Erfordernisse der
beruflichen Schule berücksichtigen und entsprechende Schwerpunktbildungen ermöglichen.
5.2 Die fachpraktische Prüfung
5.2.1 Die fachpraktische Prüfung wird im Hauptinstrument und in einer weiteren künstlerischen
Disziplin abgelegt; die Studienordnung legt fest, welche der künstlerischen Disziplinen
für die fachpraktische Prüfung gewählt werden können.
5.2.2 Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument höchstens 30 Minuten, in der anderen
Disziplin höchstens 60 Minuten.
5.3 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Fn 1 Gesang kann das Hauptinstrument oder das Nebeninstrument ersetzen. Eines der Instrumente
muß ein Akkordinstrument sein.
Fn 2 Gesang kann das Hauptinstrument oder das Nebeninstrument ersetzen. Eines der Instrumente
muß ein Tasteninstrument, in der Regel Klavier, sein.
Fn 3 Gesang kann das Hauptinstrument oder das Nebeninstrument ersetzen. Eines der Instrumente
muß Klavier sein.
Anlage 17
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Niederländisch
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
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Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Sprachwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Beschreibungsebenen der niederländischen Sprache
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre
Beschreibungsaspekte
4 Historische Aspekte der niederländischen Sprache
5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der
niederländischen Sprache
B Literaturwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2. Gattungen
3 Niederländische Literatur bis etwa 1800
4 Niederländische Literatur ab etwa 1800
5 Autorinnen und Autoren und Werke
6. Komparatistik
C Fachdidaktik 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Curriculum Niederländisch
3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im
Niederländischunterricht
4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im
Niederländischunterricht
D Sprachpraxis
E Landeskunde
Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann in der Studienordnung vorgesehen
werden, entweder eines der Teilgebiete des Bereichs C durch das Teilgebiet "Lehr- und
Lernprozesse: Landeskunde im Niederländischunterricht" zu ersetzen oder fachdidaktische
Aspekte der Landeskunde in den Teilgebieten C 3 und C 4 aufzunehmen.
1.3 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen,
darunter Latein.
1.4 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen
erforderlichen Kenntnisse in Niederländisch abhängig gemacht werden.
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
2.1 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist - ebenso wie bei der Meldung zur Zwischenprüfung
- der Nachweis von Lateinkenntnissen beizufügen. Der Nachweis kann geführt werden durch
den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das
Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende
Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.
2.2 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Sekundarstufe II
3.1 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis
über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur
Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk
im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung
zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung gilt.
3.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
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Anlage 18
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Pädagogik
in den Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Studium und Prüfung im Studiengang Italienisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II
berücksichtigen gemäß § 14 Abs. 2 LABG die didaktischen Probleme der Sekundarstufe I. Das
ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Theorie und Geschichte der 1 Wissenschaftstheoretische Grundlagen der Pädagogik
Pädagogik 2 Erziehungs- und Bildungstheorien
3 Philosophische und anthropologische Grundfragen der
Erziehung
4 Handlungs- und Normentheorie
5 Ausgewählte Kapitel aus der Geschichte der Pädagogik
6 Werk einer Klassikerin oder eines Klassikers der Pädagogik
7 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
B Entwicklung und Lernen 1 Entwicklungspsychologische Theorien
2 Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung
3 Theorie der Lernpsychologie
4 Begabung und Intelligenz
5 Motivation und Lernen
6 Interaktion und Kommunikation
7 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
C Gesellschaftliche 1 Sozialisationstheorien
Voraussetzungen der Erziehung 2 Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das
Erziehungswesen
3 Theorie der Schule als gesellschaftliche Einrichtung
4 Jugendsoziologie
5 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
D Schulisches und 1 Aufbau und Entwicklung des deutschen Bildungswesens
außerschulisches Bildungs- 2 Schule im internationalen Vergleich, alternative
und Erziehungswesen Schulmodelle
3 Lehrplantheorie und Curriculumentwicklung
4 Organisation einzelner Bildungs- und
Erziehungseinrichtungen (einschließlich der rechtlichen
Bedingungen)
5 Außerschulisches Bildungswesen, zum Beispiel
Vorschulerziehung, betriebliches Ausbildungswesen,
Erwachsenenbildung
6 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
E Didaktik des 1 Geschichte und Begründung des Pädagogikunterrichts
Unterrichtsfaches Pädagogik 2 Curriculum Erziehungswissenschaft
(Erziehungswissenschaft) 3 Didaktische Analyse ausgewählter fachwissenschaftlicher
Gegenstände
2 Voraussetzung für das Studium der Pädagogiksind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei
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Fremdsprachen. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu
bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen
Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht
werden.
3 Lehrveranstaltungen aus dem erziehungswissenschaftlichen Studium sind nicht auf Studien
in Teilgebieten der Pädagogik anrechenbar. Leistungsnachweise und Prüfungsteilgebiete aus
dem erziehungswissenschaftlichen Studium dürfen nicht für Pädagogik verwendet werden.
4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 19
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Philosophie
in den Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A 1 Praktische Philosophie/Theorie des Handelns
2 Ethik
3 Rechts-, Staats- und Sozialphilosophie
4 Philosophische Anthropologie
B 1 Erkenntnistheorie
2 Logik
3 Wissenschaftstheorie
4 Philosophie der Sprache
C 1 Ontologie/Metaphysik
2 Philosophie der Geschichte
3 Philosophie der Natur
4 Philosophie der Kunst/Ästhetik
5 Philosophie der Religion
6 Philosophie der Kultur und der Technik
7 Philosophie der Mathematik
D 1 Formen des Philosophierens
2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des
Philosophieunterrichts
2 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen,
darunter Latein oder Griechisch. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die
Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an
diesen Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig
gemacht werden.
3 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis
über die Latein- oder Griechischkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag
auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den
entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis
der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.
4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
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Anlage 2
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Biologie
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Studienleistungen in den fachwissenschaftlichen Teilgebieten des Hauptstudiums sind nach
näherer Bestimmung in der Studienordnung im Rahmen von Vorlesungen, Seminare, oder
Praktika zu erbringen.
1.3 Werden in einer schriftlichen Hausarbeit experimentelle Arbeiten oder Untersuchungen mit
Datenerhebungen durchgeführt, so geschieht dies unter Anleitung und Aufsicht der
Themenstellerin oder des Themenstellers. Die experimentellen Arbeiten unterliegen den
örtlichen Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen.
1.4 Während des Grundstudiums ist die Teilnahme an mindestens zwei, höchstens fünf eintägigen
Exkursionen verpflichtend, die auch als halbtägige Exkursionen durchgeführt werden
können. Nähere Bestimmungen trifft die Studienordnung der Hochschule.
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Allgemeine Biologie 1 Zellbiologie
2 Genetik
3 Ökologie
B Botanik 1 Morphologie und Evolution der Pflanzen
2 Physiologie der Pflanzen
C Zoologie 1 Morphologie und Evolution der Tiere
2 Physiologie und Ethologie der Tiere
D Humanbiologie 1 Anatomie und Physiologie der Menschen
2 Anthropologie und Humangenetik
E Didaktik der Biologie 1 Allgemeine Biologiedidaktik
2 Spezielle Biologiedidaktik
2.2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung ein weiteres
Teilgebiet vorsehen.
2.3 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
2.4 Über mindestens fünf, höchstens zehn Exkursionstage, die nach näherer Bestimmung in der
Studienordnung zu mehrtägigen Exkursionen zusammengefaßt werden können, ist ein Nachweis
zu führen.
3 Lehramt für die Sekundarstufe II
3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
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Bereich Teilgebiet
A Allgemeine Biologie I 1 Zellbiologie
2 Genetik
3 Biochemie
B Botanik und Mikrobiologie 1 Morphologie und Evolution der Pflanzen
2 Pflanzenphysiologie
3 Mikrobiologie
C Zoologie und Humanbiologie 1 Morphologie und Evolution der Tiere
2 Tierphysiologie
3 Neurobiologie und Ethologie
4 Humanbiologie/Anthropologie
D Allgemeine Biologie II 1 Entwicklungsbiologie
2 Ökologie
E Didaktik der Biologie 1 Allgemeine Biologiedidaktik
2 Spezielle Biologiedidaktik; Didaktik einzelner
Teilgebiete
3.2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung ein weiteres
Teilgebiet vorsehen.
3.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3.4 Über mindestens fünf, höchstens 16 Exkursionstage, die nach näherer Bestimmung in der
Studienordnung zu mehrtägigen Exkursionen zusammengefaßt werden können, ist ein Nachweis
zu führen.
Anlage 20
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Physik
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Quantenphysik und Struktur 1 Atom- und Molekularphysik (Fn 1)
der Materie 2 Kern- und Elementarteilchenphysik
3 Physik der kondensierten Materie
B Theoretische Physik 1 Mechanik (Fn 1)
2 Elektrodynamik (Fn 1)
3 Quantenmechanik
4 Thermodynamik und Statistik
C Anwendungen der Physik Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule,
zum Beispiel Physikalische Grundlagen der Technik,
Energietechnik, Umweltphysik, Biophysik, Astrophysik,
Meßmethoden der Physik, Elektronik
D Didaktik der Physik 1 Allgemeine Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik
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der Physik
2 Voraussetzungen, Methoden und Medien des Physikunterrichts
3 Schulorientiertes Experimentieren
1.3 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete
vorgesehen.
1.4 Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Physik Versuchsreihen oder empirische
Datenerhebungen erfordert, werden diese unter Anleitung der Themenstellerin oder des
Themenstellers durchgeführt. Die experimentellen Arbeiten unterliegen den örtlichen
Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen.
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Sekundarstufe II
Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Fn 1 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann dieses Teilgebiet auch dem
Grundstudium zugeordnet werden.
Anlage 21
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Politik (Politikwissenschaft, Soziologie)
in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung
Wirtschaftswissenschaft
in dem Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1. Das Unterrichtsfach Politik kann gemäß § 43 Abs. 4 nur in Verbindung mit der beruflichen
Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft studiert werden.
2. Das Grundstudium des Unterrichtsfaches ergänzt das Grundstudium der beruflichen
Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft. Es ist nur in Verbindung mit diesem möglich.
3. Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
4. Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Politikwissenschaft 1 Politische Theorien und Geschichte der politischen Ideen
2 Politische Systeme, Verfassungs- und Regierungslehre
3 Internationale politische Beziehungen
4 Vergleichende Analyse politischer Systeme
B Soziologie 1 Soziologische Theorien
2 Soziale Systeme und sozialer Wandel
3 Soziale Organisationen und Institutionen
4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule (Fn 1)
C Fachdidaktik 1 Theorien und Modelle des Politikunterrichts und der
politischen Bildung
2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände der
Politikwissenschaft und der Soziologie
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5 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Fn 1 Die Lehrveranstaltungen in diesem Teilgebiet können disziplinübergreifend ausgestattet
werden.
Anlage 22
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Psychologie
in den Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Differentielle Psychologie 1 Persönlichkeitstheorie
2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
B Entwicklungspsychologie 1 Theorien der Entwicklung
2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
C Sozialpsychologie 1 Anwendungsbezüge der Sozialpsychologie
2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
D Pädagogische Psychologie 1 Instruktionspsychologie
2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
E Klinische Psychologie 1 Psychologische Interventionsverfahren
2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
F Arbeits-, Betriebs- und 1 Organisationspsychologie
Organisationspsychologie 2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
G Didaktik der Psychologie 1 Curriculum Psychologie
2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
3. Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4. Lehrveranstaltungen aus dem erziehungswissenschaftlichen Studium sind nicht auf Studien
im Rahmen des Studienganges Psychologie anrechenbar.
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Anlage 23
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Rechtswissenschaft
im Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Zivilrecht 1 Allgemeiner Teil, Schuld- und Sachenrecht
2 Familien- und Erbrecht
3 Zivilprozeßrecht
B Strafrecht 1 Strafrecht (Allgemeiner und Besonderer Teil)
2 Kriminologie
3 Jugendstrafrecht
4 Strafprozeßrecht
C Öffentliches Recht 1 Staatsrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht
2 Polizei- und Ordnungsrecht
3 Gemeinderecht
D Allgemeine Grundlagen der 1 Rechtsgeschichte
Rechtswissenschaft 2 Rechtsphilosophie
3 Rechtssoziologie
4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
E Fachdidaktik 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Didaktische Analyse ausgewählter fachwissenschaftlicher
Gegenstände
2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 24
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Evangelische Religionslehre
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
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1 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
1.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach
näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Altes und Neues Testament 1 Geschichte des biblischen Israels und seiner Religion
2 Theologie des Alten Testaments
3 Jesus und das Urchristentum
4 Theologie des Neuen Testaments
B Historische Theologie 1 Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)
2 Kirchen- und Konfessionskunde
3 Andere Weltreligionen
C Systematische Theologie 1 Prinzipienfragen und Grundprobleme
2 Dogmatik
3 Ethik
4 Ökumenische Theologie
D Religionspädagogik und Didaktik der 1 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung
Evangelischen Religionslehre 2 Pädagogische Handlungsfelder der Kirche
3 Religionsunterricht in der Grundschule
1.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu einer bestimmten Lehrveranstaltung von
der Feststellung der für die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse
(Griechisch oder Hebräisch oder Latein) abhängig gemacht werden.
1.3 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in drei Teilgebieten des Bereichs A und
in je zwei Teilgebieten der Bereiche B, C und D nachzuweisen, darunter B1, C2 und D3.
1.4 Für die Zulassung zur Prüfung sind gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 zwei Leistungsnachweise des Hauptstudiums
vorzulegen; einer davon ist aus dem Bereich A, der andere aus dem Bereich D vorzulegen.
1.5 Zusätzlich ist ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich B oder C vorzulegen.
1.6 Für die Prüfung benennt der Prüfling je ein Teilgebiet aus jedem der vier Bereiche. Aus mindestens dreien
der vier Prüfungsteilgebiete dürfen keine Leistungsnachweise nach Nr. 1.4 vorgelegt worden sein. Zu jedem
Teilgebiet gibt der Prüfling den besonderen Schwerpunkt seiner Studien an.
2 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach
näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Theologie 1 Geschichte des biblischen Israels und seiner Religion
2 Jesus und das Urchristentum
3 Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)
4 Dogmatik
5 Ethik
B Religionspädagogik und Didaktik der 1 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung
Evangelischen Religionslehre 2 Pädagogische Handlungsfelder der Kirche
3 Religionsunterricht in der Grundschule
2.2 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in vier Teilgebieten des Bereichs A,
darunter A1 bis A3, sowie Studien in zwei Teilgebieten des Bereichs B nachzuweisen, darunter B3.
2.3 Für die Zulassung zur Prüfung ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 ein Leistungsnachweis aus dem Bereich B
vorzulegen.
2.4 Zusätzlich ist ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich A vorzulegen.
2.5 Für die Prüfung benennt der Prüfling je ein Teilgebiet aus dem Bereich A und dem Bereich B. Aus mindestens
einem dieser Prüfungsteilgebiete darf kein Leistungsnachweis nach Nr. 2.3 vorgelegt worden sein. Zu jedem
Teilgebiet gibt der Prüfling den besonderen Schwerpunkt seiner Studien an.
3 Lehramt für die Sekundarstufe I
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3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach
näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Altes und Neues Testament 1 Geschichte des biblischen Israels und seiner Religion
2 Theologie des Alten Testaments
3 Jesus und das Urchristentum
4 Theologie des Neuen Testaments
B Historische Theologie 1 Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)
2 Kirchen- und Konfessionskunde
3 Andere Weltreligionen
C Systematische Theologie 1 Prinzipienfragen und Grundprobleme
2 Dogmatik
3 Ethik
4 Ökumenische Theologie
D Religionspädagogik und Didaktik der 1 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung
Evangelischen Religionslehre 2 Pädagogische Handlungsfelder der Kirche
3 Curriculum Evangelische Religionslehre
3.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu einer bestimmten Lehrveranstaltung von
der Feststellung der für die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse
(Griechisch oder Hebräisch oder Latein) abhängig gemacht werden.
3.3 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in drei Teilgebieten des Bereichs A und
in je zwei Teilgebieten der Bereiche B, C und D nachzuweisen, darunter B1, C2 und D3.
3.4 Für die Zulassung zur Prüfung sind gemäß § 36 Abs. 4 zwei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen;
einer davon ist aus dem Bereich A, der andere aus dem Bereich D vorzulegen.
3.5 Zusätzlich ist ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich B oder C vorzulegen.
3.6 Für die Prüfung benennt der Prüfling je ein Teilgebiet aus jedem der vier Bereiche. Aus mindestens dreien
der vier Prüfungsteilgebiete dürfen keine Leistungsnachweise nach Nr. 3.4 vorgelegt worden sein. Zu jedem
Teilgebiet gibt der Prüfling den besonderen Schwerpunkt seiner Studien an.
4 Lehramt für die Sekundarstufe II
4.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach
näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Altes Testament 1 Geschichte des biblischen Israels und seiner Religion
2 Theologie des Alten Testaments
3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
B Neues Testament 1 Jesus und das Urchristentum
2 Theologie des Neuen Testaments
3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
C Historische Theologie 1 Epochen der Kirchengeschichte
2 Kirchengeschichtliche Längsschnitte
3 Kirchen- und Konfessionskunde
4 Andere Weltreligionen
D Systematische Theologie 1 Prinzipienfragen und Grundprobleme
2 Dogmatik
3 Ethik
4 Ökumenische Theologie
5 Religionswissenschaftliche Systematik
E Religionspädagogik und Didaktik der 1 Geschichte der Religionspädagogik
Evangelischen Religionslehre 2 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung
3 Pädagogische Handlungsfelder der Kirche
4 Curriculum Evangelische Religionslehre
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
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4.2 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in Griechisch sowie in mindestens einer der
beiden Fremdsprachen Hebräisch oder Latein. Im Falle einer Fächerverbindung mit einer beruflichen Fachrichtung
gemäß § 43 Abs. 4 wird auf den Nachweis der Griechischkenntnisse verzichtet. Nach näherer Bestimmung in der
Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von der Feststellung der für die Teilnahme
an diesen Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.
4.3 Von der für den Erwerb von Kenntnissen in Griechisch und Hebräisch aufgewandten Studienzeit wird gemäß § 84
Abs. 4 UG je Fremdsprache ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
4.4 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in je zwei Teilgebieten der Bereiche A
bis E nachzuweisen, außerdem Studien in je einem weiteren Teilgebiet des Bereichs A oder des Bereichs B und des
Bereichs D.
4.5 Für die Zulassung zur Prüfung sind gemäß § 41 Abs. 4 drei Leistungsnachweise vorzulegen, davon je einer aus
den Bereichen A, B und E.
4.6 Zusätzlich sind zwei qualifizierte Studiennachweise vorzulegen, davon einer aus dem Teilgebiet C1 und der
andere aus dem Teilgebiet D2 oder D3.
4.7 Für die Prüfung benennt der Prüfling je ein Teilgebiet aus den Bereichen A, B und C, ein weiteres Teilgebiet
aus dem Bereich D oder E. Das fünfte Teilgebiet kann beliebig festgelegt werden. Aus mindestens dreien der fünf
Prüfungsteilgebiete dürfen keine Leistungsnachweise nach Nr. 4.5 vorgelegt worden sein. Zu jedem Teilgebiet gibt
der Prüfling den besonderen Schwerpunkt seiner Studien an.
4.8 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen nach Nr. 4.2
beizufügen. Der Nachweis kann geführt werden durch das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das
Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des
Kultusministeriums gilt.
4.9 Für eine Prüfung gemäß § 47 benennt der Prüfling in zwei der von ihm für die Prüfung benannten Teilgebiete
weitere Schwerpunkte.
Anlage 25
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Katholische Religionslehre
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
1.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach
näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Biblische Theologie 1 Einleitung in das Alte und das Neue Testament
2 Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen
3 Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen
B Historische Theologie Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der
Kirchengeschichte im Längsschnitt
C Systematische Theologie 1 Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte
2 Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch
die Kirche
3 Der Mensch und seine sittliche Verantwortung
D Praktische 1 Liturgie und Dienste der Kirche
Theologie/Religionspädagogik 2 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung
einschließlich Didaktik der 3 Theorie und Praxis des Religionsunterrichts unter
Katholischen Religionslehre besonderer Berücksichtigung des Religionsunterrichts für
Schulanfängerinnen und Schulanfänger
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1.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem
Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse (Latein oder
Griechisch oder Hebräisch) abhängig gemacht werden.
1.3 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in allen Teilgebieten nach Nr. 1.1
nachzuweisen.
1.4 Für die Zulassung zur Prüfung ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums aus dem
Bereich A und ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums aus der Didaktik des Faches vorzulegen.
1.5 Zusätzlich ist ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich C vorzulegen.
1.6 Für die Prüfung werden grundlegende Kenntnisse in den Teilgebieten nach Nr. 1.1 und vertiefte Kenntnisse in
den Teilgebieten nach Nr. 1.7 vorausgesetzt.
1.7 Für die Prüfung benennt der Prüfling vier Teilgebiete, davon je eines aus den Bereichen A, C und D. Das
vierte Teilgebiet kann beliebig benannt werden. Aus mindestens dreien dieser vier Prüfungsteilgebiete dürfen
keine Leistungsnachweise nach Nr. 1.4 vorgelegt worden sein. Zu jedem Teilgebiet gibt der Prüfling den
besonderen Schwerpunkt seiner Studien an.
2 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach
näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Biblische Theologie 1 Einleitung in das Alte und das Neue Testament
2 Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen
C Systematische Theologie 1 Gott - Schöpfung - Heil in Jesus Christus und seine
Vermittlung durch die Kirche
2 Der Mensch und seine sittliche Verantwortung
D Praktische 1 Liturgie und Dienste der Kirche
Theologie/Religionspädagogik 2 Theorie und Praxis des Religionsunterrichts unter
einschließlich Didaktik der besonderer Berücksichtigung des Religionsunterrichts für
Katholischen Religionslehre Schulanfängerinnen und Schulanfänger
2.2 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in allen Teilgebieten nach Nr. 2.1
nachzuweisen.
2.3 Für die Zulassung zur Prüfung ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 ein Leistungsnachweis aus der Didaktik des Faches
vorzulegen.
2.4 Zusätzlich ist ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich A oder dem Bereich C vorzulegen.
2.5 Für die Prüfung werden grundlegende Kenntnisse in den Teilgebieten nach Nr. 2.1 und vertiefte Kenntnisse in
den Teilgebieten nach Nr. 2.6 vorausgesetzt.
2.6 Für die Prüfung benennt der Prüfling ein Teilgebiet aus dem Bereich D; das weitere Teilgebiet ist demjenigen
der Bereiche A oder C zu entnehmen, aus dem kein qualifizierter Studiennachweis nach Nr. 2.4 vorgelegt wurde. Zu
jedem Teilgebiet gibt der Prüfling den besonderen Schwerpunkt seiner Studien an.
3 Lehramt für die Sekundarstufe I
3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach
näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Biblische Theologie 1 Einleitung in das Alte und das Neue Testament
2 Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen
3 Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen
B Historische Theologie Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der
Kirchengeschichte im Längsschnitt
C Systematische Theologie 1 Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte
2 Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch
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die Kirche
3 Der Mensch und seine sittliche Verantwortung
D Praktische 1 Liturgie und Dienste der Kirche
Theologie/Religionspädagogik 2 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung
einschließlich Didaktik der 3 Theorie und Praxis des Religionsunterrichts
Katholischen Religionslehre
3.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem
Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse (Latein oder
Griechisch oder Hebräisch) abhängig gemacht werden.
3.3 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in allen Teilgebieten nach Nr. 3.1
nachzuweisen.
3.4 Für die Zulassung zur Prüfung ist gemäß § 36 Abs. 4 ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums aus dem Bereich
A und ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums aus der Didaktik des Faches vorzulegen.
3.5 Zusätzlich ist ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich C vorzulegen.
3.6 Für die Prüfung werden grundlegende Kenntnisse in den Teilgebieten nach Nr. 3.1 und vertiefte Kenntnisse in
den Teilgebieten nach Nr. 3.7 vorausgesetzt.
3.7 Für die Prüfung benennt der Prüfling aus jedem der Bereiche A bis D je ein Teilgebiet. Aus mindestens dreien
dieser vier Prüfungsteilgebiete dürfen keine Leistungsnachweise nach Nr. 3.4 vorgelegt worden sein. Zu jedem
Teilgebiet gibt der Prüfling den besonderen Schwerpunkt seiner Studien an.
4 Lehramt für die Sekundarstufe II
4.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach
näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Biblische Theologie 1 Einleitung in das Alte Testament
2 Einleitung in das Neue Testament
3 Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen
4 Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen
B Historische Theologie 1 Epochen der Kirchengeschichte
2 Zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt
C Systematische Theologie 1 Religion - Offenbarung - Glaube
2 Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte
3 Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch
die Kirche
4 Der Mensch und seine sittliche Verantwortung
D Praktische 1 Liturgie und Dienste der Kirche
Theologie/Religionspädagogik 2 Rechtliche Strukturen der Kirche
einschließlich Didaktik der 3 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung
Katholischen Religionslehre 4 Theorie und Praxis des Religionsunterrichts
4.2 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in Latein. Griechischkenntnisse und
Hebräischkenntnisse sind erwünscht. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu
bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen
erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.
4.3 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in allen Teilgebieten nach Nr. 4.1
nachzuweisen.
4.4 Für die Zulassung zur Prüfung sind gemäß § 41 Abs. 4 drei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen,
darunter einer aus dem Bereich A und ein weiterer aus der Didaktik des Faches.
4.5 Zusätzlich ist ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich C vorzulegen.
4.6 Für die Prüfung werden grundlegende Kenntnisse in den Teilgebieten nach Nr. 4.1 und vertiefte Kenntnisse in
den Teilgebieten nach Nr. 4.7 vorausgesetzt.
4.7 Für die Prüfung benennt der Prüfling je ein Teilgebiet aus den Bereichen A bis D; das fünfte Teilgebiet kann
beliebig festgelegt werden. Aus mindestens dreien dieser fünf Prüfungsteilgebiete dürfen keine
Leistungsnachweise nach Nr. 4.4 vorgelegt worden sein. Zu jedem Teilgebiet gibt der Prüfling den besonderen
Schwerpunkt seiner Studien an.
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4.8 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis von Kenntnissen in Latein nach Nummer 4. 2 beizufügen.
Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder
durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des
Kultusministeriums gilt.
4.9 Für eine Prüfung gemäß § 47 benennt der Prüfling in zwei der von ihm für die Prüfung benannten Teilgebiete
weitere Studienschwerpunkte.
Anlage 26
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Russisch
in dem Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Studium und Prüfung im Studiengang Russisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II
berücksichtigen gemäß § 14 Abs. 2 LABG die didaktischen Probleme der Sekundarstufe I. Das
ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Sprachwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Beschreibungsebenen des Russischen
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre
Beschreibungsaspekte
4 Erscheinungsformen des Russischen unter historischen
Aspekten
5 Erscheinungsformen des Russischen unter regionalen,
sozialen und funktionalen Aspekten
B Literaturwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2. Gattungen und Formen
3 Russische Literatur bis etwa 1900
4 Russische Literatur von etwa 1900 bis zur Gegenwart
5 Autorinnen und Autoren und Werke
C Fachdidaktik 1 Einführender Sprachunterricht (Sekundarstufe I und
Sekundarstufe II)
2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des
Russischunterrichts
D Sprachpraxis
E Landeskunde
2 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen,
darunter Latein.
3 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen des Grundstudiums davon abhängig gemacht werden, daß Kenntnisse in
Russisch nachgewiesen werden, die dem Katalog des grammatischen Grundwissens und dem
Grundwortschatz gemäß Anlagen 1 und 2 der "Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe in
Nordrhein-Westfalen" entsprechen. Diese Kenntnisse können auch an der Hochschule erworben
werden.
4 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis
über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur
Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk
im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung
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zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung gilt. Werden ausnahmsweise keine Lateinkenntnisse nachgewiesen, so ist
eine Bescheinigung der Hochschule vorzulegen, aus der hervorgeht, in welcher anderen
Fremdsprache nach den Bestimmungen in der Studienordnung Kenntnisse nachgewiesen wurden.
5 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 27
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Sozialwissenschaften
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Das Studium der Sozialwissenschaften umfaßt die Disziplinen Politikwissenschaft,
Soziologie, Wirtschaftswissenschaft; es erfolgt sowohl disziplinorientiert als auch
disziplinübergreifend (integriert). An der Prüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der
drei Anteilsdisziplinen zu beteiligen.
1.2 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.3 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Politikwissenschaft 1 Politische Theorie und politische Ideen
2 Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende
Regierungslehre
3 Außenpolitik, internationale Organisationen,
internationale Beziehungen
B Soziologie 1 Soziologische Theoriebildung, Geschichte der Soziologie
2 Soziales Handeln und Verhalten - Gruppen, Organisationen,
Institutionen, soziale Teilhabe und Sicherung
3 Gesellschaftliche Strukturen und Prozesse, sozialer und
kultureller Wandel
4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule (Fn 1)
C Wirtschaftswissenschaft 1 Teilgebiet zur Allgemeinen Volkswirtschaftslehre
2 Teilgebiet zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
3 Wirtschaftspolitik (Rahmenbedingungen und ausgewählte
Themen, zum Beispiel Konjunkturpolitik, Strukturpolitik)
4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule (Fn 1)
D Fachdidaktik 1 Theorien und Modelle sozialwissenschaftlichen Unterrichts
2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände der
sozialwissenschaftlichen Disziplinen
E Landeskunde
1.4 Die Methodenlehren der Bereiche B und C sind nach näherer Bestimmung in der
Studienordnung während des Grundstudiums zu sichern.
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
2.1 Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe I im
Gesamtumfang von etwa 42 Semesterwochenstunden (SWS) durch etwa 8-10 SWS
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Politikwissenschaft, 12-14 SWS Soziologie, 13-15 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS
Fachdidaktik nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung können für
Studien in einem Teilgebiet 2 SWS angesetzt werden.
2.2 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Sekundarstufe II
3.1 Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe I im
Gesamtumfang von etwa 60 Semesterwochenstunden (SWS) durch etwa 12-14 SWS
Politikwissenschaft, 16-18 SWS Soziologie, 24-26 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS
Fachdidaktik nachzuweisen.
3.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Fn 1 Die Lehrveranstaltungen in diesem Teilgebiet sollen disziplinübergreifend ausgestaltet
werden; federführend ist die Anteilsdisziplin.
Anlage 28
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Spanisch
in dem Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Studium und Prüfung im Studiengang Italienisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II
berücksichtigen gemäß § 14 Abs. 2 LABG die didaktischen Probleme der Sekundarstufe I. Das
ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Sprachwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Beschreibungsebenen der spanischen Sprache
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre
Beschreibungsaspekte
4 Historische Aspekte der spanischen Sprache
5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der spanischen
Sprache
B Literaturwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2. Gattungen und Formen
3 Spanische Literatur von den Anfängen bis etwa 1600
4 Spanische Literatur von etwa 1600 bis zur Gegenwart
5 Literatur Spanisch-Amerikas
6 Autorinnen und Autoren und Werke
C Fachdidaktik 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Curriculum Spanisch
3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Spanischunterricht
4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Spanischunterricht
D Sprachpraxis
E Landeskunde
Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann in der Studienordnung vorgesehen
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werden, entweder eines der Teilgebiete des Bereichs C durch das Teilgebiet "Lehr- und
Lernprozesse: Landeskunde im Spanischunterricht" zu ersetzen oder fachdidaktische Aspekte
der Landeskunde in den Teilgebieten C 3 und C 4 aufzunehmen.
2 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen,
darunter Latein.
3 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen
jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.
4 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis
über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur
Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk
im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung
zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung gilt.
5 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 29
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Sport
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des
Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Praxis und Theorie der 1 Leichtathletik
Sportbereiche und Sportarten 2 Turnen
3 Gymnastik/Tanz
4 Schwimmen
5 Badminton oder Tennis oder Tischtennis oder Volleyball
6 Basketball oder Handball
7 Fußball oder Hockey
8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule, zum Beispiel Fechten, Judo, Kanu, Rudern;
sportartübergreifendes Teilgebiet
B Sportwissenschaftlicher 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung
Theoriebereich I (Sportmedizin/Sportbiologie)
(medizinisch-wissenschaftlic- 2 Bewegung, Sport und Gesundheit; Prävention, Therapie,
her Bereich) Rehabilitation (Trainingslehre/Sportmedizin)
3 Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung und Leistung
(Biomechanik/Bewegungslehre/Trainingslehre)
C Sportwissenschaftlicher 1 Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen
Theoriebereich II von Bewegung, Spiel und Sport
(sozialwissenschaftlicher (Sportpädagogik/Sportgeschichte)
Bereich) 2 Psychische Grundlagen des Sports, motorische Entwicklung
und motorisches Lernen (Sportpsychologie/Bewegungslehre)
3 Bedeutung des Sports für Individuum, Gruppe und
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Gesellschaft (Sportsoziologie/Sportpolitik/Sportgeschichte)
D Sportwissenschaftlicher 1 Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports
Theoriebereich III (Sportdidaktik/Sportpädagogik)
(fachdidaktischer Bereich) 2 Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht
(Sportdidaktik)
1.3 Bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist zusätzlich zu den in
§ 14 Abs. 3 genannten Unterlagen vorzulegen:
1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs: "Erste Hilfe";
2. Nachweis der Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK (Silber).
2 Die fachpraktische Prüfung
2.1 Die fachpraktische Prüfung setzt Studien im Bereich A - Praxis und Theorie der
Sportbereiche und Sportarten - voraus; diese umfassen insgesamt etwa die Hälfte der für
den jeweiligen Lehramtsstudiengang vorgesehenen Semesterwochenstunden. Die Studiengänge
für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach), für das Lehramt für die
Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II umfassen Studien in acht
Teilgebieten des Bereichs A, der Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe
(weiteres Unterrichtsfach) umfaßt Studien in fünf Teilgebieten des Bereichs A. Jedes
Teilgebiet ist mit mindestens zwei Semesterwochenstunden anzusetzen. In den Studiengängen
für die Lehrämter für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I sind höchstens vier, im
Studiengang für das Lehramt für die Sekundarstufe II höchstens sechs
Semesterwochenstunden für Studien in einem Teilgebiet des Bereichs A anzusetzen. Näheres
regelt die Studienordnung.
2.2 Die fachpraktische Prüfung wird in der Regel unmittelbar nach Abschluß der Studien in dem
jeweiligen Teilgebiet des Bereichs A abgenommen; sie besteht aus
1. einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und
2. einer Prüfung der sportartspezifischen Kenntnisse einschließlich der didaktischen und
methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Prüfung nach Nummer 1 erfolgt in einem Leistungstest und/oder einer Demonstration.
Die Prüfung nach Nummer 2 erfolgt in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von
mindestens einer Stunde Dauer oder in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten
Dauer; diese kann gegebenenfalls mit einer Demonstration verbunden werden. Für jedes
Teilgebiet des Bereichs A, in dem sportpraktische Prüfungen abzulegen sind, legt die
Studienordnung die jeweils anzuwendende Form der sportpraktischen Prüfung fest.
2.3 Die Anforderungen der fachpraktischen Prüfung richten sich nach den Erfordernissen der
einzelnen Lehrämter, die sich aus ,,Richtlinien und Lehrpläne für den Sport in den
Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen" ergeben.
2.4 Die Meldung zur fachpraktischen Prüfung kann erstmals nach dem ersten Fachsemester
erfolgen. Bei der ersten Meldung zur fachpraktischen Prüfung legt der Prüfling vor:
1. Nachweis der besonderen Eignung für das Studium des Faches Sport gemäß § 5 Abs. 5;
2. sportärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit,
sofern eine solche Bescheinigung nicht beim Nachweis der besonderen Eignung vorgelegen
hat.
Bei jeder Meldung zu einem fachpraktischen Prüfungsteil gibt der Prüfling an, bei welchem
Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule er das jeweilige Prüfungsteilgebiet
studiert hat.
2.5 Für die fachpraktische Prüfung bildet das Prüfungsamt für die Prüfung in jedem Teilgebiet
des Bereichs A einen besonderen Prüfungsausschuß, dem zwei seiner Mitglieder angehören.
Eines der beiden Mitglieder ist das Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, bei
dem der Prüfling das Prüfungsteilgebiet studiert hat. Das andere Mitglied des
Prüfungsausschusses ist gleichfalls ein Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule.
Das Prüfungsamt bestellt in der Regel dieses Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses und setzt im Benehmen mit der Hochschule die Termine der
fachpraktischen Prüfungen fest.
2.6 Der Prüfungsausschuß bewertet gemäß § 12 Abs. 1 die Leistungen des Prüflings in den
Teilen der Prüfung nach Nummer 2.2 und legt das Ergebnis der Prüfung im jeweiligen
Prüfungsteilgebiet des Bereichs A fest; dabei sind die Ergebnisse der beiden Teile der
Prüfung nach Nummern 1 und 2 gleich zu gewichten. Die Prüfung in einem Teilgebiet des
Bereichs A ist bestanden, wenn jeder dieser beiden Teile mit mindestens ,,ausreichend"
(4,0) bewertet wurde.
2.7 Jede Prüfung in einem Teilgebiet des Bereichs A kann zweimal wiederholt werden.
2.8 Nach erfolgreichem Abschluß aller vorgesehenen Prüfungen in den Teilgebieten des Bereichs
A bildet das Prüfungsamt die Gesamtnote für die fachpraktische Prüfung. Die Noten für
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alle Prüfungsteilgebiete werden gleich gewichtet.
3 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
3.1 Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die
Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren
Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.
3.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
4.1 Die fachpraktische Prüfung ist in fünf Teilgebieten der Teilgebiete A 1 bis A 7
anzulegen, darunter die Teilgebiete A 1 bis A 4.
4.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
5 Lehramt für die Sekundarstufe I
5.1 Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die
Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren
Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.
5.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
6 Lehramt für die Sekundarstufe II
6.1 Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die
Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren
Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.
6.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung
Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 3
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Chemie
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Die Studienleistungen, die in Praktika zu erbringen sind, umfassen etwa die Hälfte der
für den jeweiligen Studiengang zur Verfügung stehenden Semesterwochenstunden.
1.3 Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit im Unterrichtsfach Chemie ist in der Regel eine
experimentelle Arbeit in einem Laboratorium der Hochschule. Alle dazu notwendigen
Versuchsreihen oder empirischen Datenerhebungen werden unter Anleitung und Aufsicht der
Themenstellerin oder des Themenstellers durchgeführt. Die experimentellen Arbeiten
unterliegen den örtlichen Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen.
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 74
2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Anorganische Chemie 1 Chemie der Metalle
2 Chemie der Nichtmetalle
B Organische Chemie 1 Reaktionsmechanismen
2 Synthesen
C Andere Gebiete der Chemie 1 Physikalische Chemie
2 Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule,
zum Beispiel Analytische Chemie, Biochemie,
Lebensmittelchemie, Technische Chemie
D Didaktik der Chemie 1 Voraussetzungen, Ziele, Methoden und Medien des
Chemieunterrichts
2 Schulorientiertes Experimentieren
2.2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung ein weiteres
Teilgebiet vorsehen.
2.3 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Sekundarstufe II
3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Anorganische Chemie 1 Chemie der Metalle
2 Chemie der Nichtmetalle
B Organische Chemie 1 Reaktionsmechanismen
2 Synthesen
C Physikalische Chemie 1 Thermodynamik und Kinetik
2 Aufbau der Materie
D Andere Gebiete der Chemie Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule,
zum Beispiel Analytische Chemie, Biochemie,
Lebensmittelchemie, Technische Chemie, Theoretische Chemie
E Didaktik der Chemie 1 Voraussetzungen, Ziele, Methoden und Medien des
Chemieunterrichts
2 Schulorientiertes Experimentieren
3.2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung ein weiteres
Teilgebiet vorsehen.
3.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 30
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Technik
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 75
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Studienleistungen in den fachwissenschaftlichen Teilgebieten des Hauptstudiums sind nach
näherer Bestimmung in der Studienordnung im Rahmen von Praktika und Übungen zu erbringen.
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Komplexe technische Systeme 1 Stoffumsatz in technischen Systemen
2 Energieumsatz in technischen Systemen
3 Informationsumsatz in technischen Systemen
4 Soziotechnische Systeme
5 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
B Didaktik der Technik 1 Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Technik
2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
2.2 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Sekundarstufe II
3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Komplexe technische Systeme 1 Stoffumsatz in technischen Systemen
2 Spezielle Gebiete des Stoffumsatzes
3 Energieumsatz in technischen Systemen
4 Spezielle Gebiete des Energieumsatzes
5 Informationsumsatz in technischen Systemen
6 Spezielle Gebiete des Informationsumsatzes
7 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des
Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel
Soziotechnische Systeme
B Didaktik der Technik 1 Theorien, Modelle und Methoden der
Didaktik der Technik
2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des
Lehrangebots der Hochschule
3.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 31
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Textilgestaltung
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
1 Die fachpraktische Prüfung
1.1 Voraussetzung für die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung sind Studien in den
Teilgebieten der Gestaltungspraxis, die dem jeweiligen Lehramtsstudiengang zugeordnet
sind. Diese Studien umfassen mindestens ein Drittel, höchstens die Hälfte der für den
Studiengang jeweils vorgesehenen Semesterwochenstunden. Die fachpraktische Prüfung
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erstreckt sich bei den Studiengängen für das Lehramt für die Primarstufe
(Schwerpunktfach) und für die Sekundarstufe I auf zwei Teilgebiete, beim Lehramt für die
Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) auf ein Teilgebiet. Die Teilgebiete der
Gestaltungspraxis des Studiums, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind,
sind während des Studiums erfolgreich abzuschließen. Zeitpunkt und Form des Abschlusses
regelt die Studienordnung der Hochschule.
1.2 Die fachpraktische Prüfung besteht aus einer Präsentation der Arbeiten des Prüflings aus
seinen Prüfungsteilgebieten und aus einer mündlichen Prüfung. In der mündlichen Prüfung
wird die Fähigkeit des Prüflings zur Reflexion auf den Gestaltungsprozeß und auf dessen
theoretische Grundlagen festgestellt. Die praktischen Arbeiten und die mündliche Prüfung
werden bei der Notenfestsetzung im Verhältnis von zwei zu eins gewichtet.
1.3 Der Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung soll während des fünften
Fachsemesters gestellt werden.
1.4 Beim Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung gibt der Prüfling an, welche
Teilgebiete der Gestaltungspraxis er für die fachpraktische Prüfung vorgesehen und bei
welchem Mitglied des Prüfungsamtes er seine Prüfungsteilgebiete vorwiegend studiert hat.
Dem Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung ist die Bescheinigung der Hochschule
über den erfolgreichen Abschluß der Studien in denjenigen Teilgebieten der
Gestaltungspraxis beizufügen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind.
1.5 Zur Durchführung der fachpraktischen Prüfung bildet das Prüfungsamt einen
Prüfungsausschuß, der aus zwei Mitgliedern besteht:
1. dem Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, das vom Prüfling benannt wurde,
2. einem Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, das nicht ausschließlich für
fachpraktische Prüfungen berufen wurde. Dieses Mitglied wird vom Prüfungsamt in der Regel
zur oder zum Vorsitzenden bestellt.
Das Prüfungsamt setzt den Termin für die fachpraktische Prüfung im Benehmen mit der
Hochschule fest.
1.6 Der Prüfungsausschuß bewertet gemäß § 12 Abs. 1 die Leistungen des Prüflings. Die
fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ,,ausreichend" (4,0)
abschließt.
1.7 Die fachpraktische Prüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Allgemeines
2.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des
Hauptstudiums entsprechen können.
2.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Gestaltungspraxis (Fn 1) 1 Flächenbildung, zum Beispiel Weben, Wirken, Flechten
2 Flächengestaltung mit Fäden und Stoffen, zum Beispiel
Sticken, Applizieren
3 Flächengestaltung durch Farbe, zum Beispiel Färben,
Drucken, Reservieren
4 Formbildung und Formgestaltung, zum Beispiel Kleidung,
plastische Objekte
B Fachwissenschaft 1 Textile Künste
2 Kleidung
3 Mode und Konsum
4 Textile Materialien und Herstellung von Textilien
C Didaktik der 1 Didaktische Konzeptionen
Textilgestaltung 2 Lehrpläne und Curricula
3 Spezielle Didaktik der Schulstufen
3 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
3.1 Die mündliche Prüfung im Rahmen der fachpraktischen Prüfung dauert 20 Minuten.
3.2 Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
4.1 Die mündliche Prüfung im Rahmen der fachpraktischen Prüfung dauert zehn Minuten.
4.2 Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
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5 Lehramt für die Sekundarstufe I
5.1 Die mündliche Prüfung im Rahmen der fachpraktischen Prüfung dauert 20 Minuten.
5.2 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Fn 1 Die theoretischen Grundlagen der Gestaltungspraxis:
- Farbgebung
- Gestalt- und Strukturgebung
- Musterung und Ornamentierung
- Formgebung und Schnittentwicklung von Textilien sind den Teilgebieten zuzuordnen.
Anlage 32
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für den Lernbereich
Sachunterricht Gesellschaftslehre
in dem Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Primarstufe
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Die natürliche und die 1 Die natürliche Ausstattung der Erdoberfläche
gestaltete Umwelt des Kindes 2 Eine Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer
geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und historischen
Struktur
3 Gestaltung der Umwelt (in verschiedenen Räumen und Zeiten)
4 Technik als Mittel und Gefährdung der Lebensbewältigung
(unter Berücksichtigung der Gefahren des Straßenverkehrs)
B Das soziale und kulturelle 1 Gruppe, Familie, Nachbarschaft, Gemeinde und Gesellschaft
Umfeld des Kindes 2 Geschlechtererziehung
3 Medienerziehung
4 Unterschiedliche Kulturen (gegebenenfalls in Gegenwart
und Vergangenheit)
C Das wirtschaftliche und 1 Erzeugung, Verteilung und Verbrauch von Gütern
hauswirtschaftliche Umfeld 2 Arbeitsteilung in Wirtschaft und Gesellschaft
des Kindes 3 Arbeit, Freizeit, Lernen, Spielen
4 Wohnung, Kleidung, Ernährung
D Didaktik des 1 Lernbedürfnisse, Lernbedingungen der Grundschülerinnen
Sachunterrichts und Grundschüler im Sachunterricht
2 Prinzipien, Methoden und Medien des Sachunterrichts
3 Unterschiedliche Konzeptionen des Sachunterrichts
4 Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse im
Sachunterricht
2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete
vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den
genannten entsprechen.
3 Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.5 der Allgemeinen Bestimmungen.
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Anlage 33
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für den Lernbereich
Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik
in dem Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Primarstufe
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Wohn- und Lebensbereich des 1 Werkzeuge und Maschinen
Kindes 2 Konstruieren und Bauen
3 Gefährdung und Schutz des Wohn- und Lebensbereichs (unter
Berücksichtigung der Gefahren des Straßenverkehrs)
4 Ernährung und Gesundheitspflege
5 Versorgung und Entsorgung
B Die unbelebte Natur in der 1 Wasser: Kreislauf, Bedeutung, Schutz
Erfahrungswelt des Kindes 2 Wetter und Klima, insbesondere Beobachtung und Deutung
3 Naturphänomene und ihre Deutung
4 Stoffe und ihre Eigenschaften
C Die belebte Natur in der 1 Der menschliche Körper; Geschlechtererziehung
Erfahrungswelt des Kindes 2 Die heimische Tier- und Pflanzenwelt
3 Fortpflanzung, Wachstum, Entwicklung
4 Ordnung in der belebten Natur; Gefährdung und Schutz
D Didaktik des 1 Lernbedürfnisse, Lernbedingungen der Grundschülerinnen
Sachunterrichts und Grundschüler im Sachunterricht
2 Prinzipien, Methoden und Medien des Sachunterrichts
3 Unterschiedliche Konzeptionen des Sachunterrichts
4 Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse im
Sachunterricht
2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete
vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den
genannten entsprechen.
3 Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.5 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 34 (Fn 1)
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die beruflichen Fachrichtungen
Wirtschaftswissenschaft
Spezielle Wirtschaftslehre
und
Wirtschaftsinformatik
in den Studiengängen
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
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für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Wirtschaftswissenschaft
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Allgemeine 1 Theorie betrieblicher Funktionen und Prozesse
Betriebswirtschaftslehre 2 Gestaltung und Steuerung betrieblicher Institutionen und
Prozesse
3 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
B Allgemeine 1 Hauptelemente der Ordnungs- und Prozeßtheorie
Volkswirtschaftslehre 2 Hauptelemente der Ordnungs- und Prozeßpolitik
3 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
C Fachdidaktik 1 Allgemeine und spezielle Didaktik der
Wirtschaftswissenschaft
2 Didaktische Analyse ausgewählter fachwissenschaftlicher
Gegenstände
1.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
2 Spezielle Wirtschaftslehre
2.1 Das Studium einer Teildisziplin der Speziellen Wirtschaftslehre setzt den erfolgreichen
Abschluß des Grundstudiums der Wirtschaftswissenschaft voraus; es erfolgt zeitgleich mit
dem Hauptstudium der Wirtschaftswissenschaft. Zwei Teildisziplinen der Speziellen
Wirtschaftslehre werden im Studium gemäß § 43 Abs. 3 miteinander verbunden.
2.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender, den Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre zuzuordnender Teilgebiete
nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Teildisziplin der Speziellen Teilgebiet
Wirtschaftslehre
2.2.1 Banken 1 Banken und Bankensysteme
2 Betriebs- und Geschäftspolitik der Banken
3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
2.2.2 Handel 1 Handelszweige und Systeme des Handels
2 Betriebs- und Geschäftspolitik der Handelsunternehmen
3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
2.2.3 Industrie 1 Programm- und Potentialgestaltung
2 Prozeßgestaltung
3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
2.2.4 Versicherung 1 Versicherungszweige und Versicherungssysteme
2 Betriebs- und Geschäftspolitik der
Versicherungsunternehmen
3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
2.2.5 Absatz und Marketing 1 Absatzleistung und Distribution
2 Marktforschung und Marketing
2.2.6 Verkehr 1 Verkehrswirtschaft und Verkehrspolitik
2 Zweige der Verkehrswirtschaft
2.2.7 Betriebswirtschaftliche 1 Kapitalmarkt und Finanzierung
Finanzierungslehre 2 Finanzwirtschaftliche Entscheidungen
2.2.8 Organisation und 1 Grundfragen der Organisationstheorie, der
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Bürokommunikation organisatorischen Gestaltung und der Bürokommunikation
2 Spezielle Vertiefung im Schwerpunkt Organisation
3 Spezielle Vertiefung im Schwerpunkt Bürokommunikation
2.2.9 Betriebswirtschaftliche 1 Grundzüge der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
Steuerlehre 2 Besteuerung der Unternehmen
2.2.10 Unternehmensrechnung 1 Methoden der Unternehmensrechnung
2 Einsatzbereiche der Unternehmensrechnung
2.2.11 Wirtschaftliche Warenlehre 1 Produktlehre
2 Beschaffungs- und Verkaufslehre
2.2.12 Wirtschaftsgeographie 1 Grundlagen der Wirtschaftsgeographie
2 Angewandte und regionale Wirtschaftsgeographie
2.3 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule können zusätzlich weitere Teilgebiete
festgelegt werden
2.4 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in fünf Teilgebieten
der beiden studierten Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre nachzuweisen, von
denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik
zu entnehmen. Die didaktischen Studien sind nach Nummer 1.2 zu betreiben.
2.5 Darüber hinaus gelten die Nummern 4.2 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Wirtschaftsinformatik
3.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
3.2 Da Grundkenntnisse der Wirtschaftswissenschaft vorausgesetzt werden, sollte mit dem
Grundstudium der Wirtschaftsinformatik nicht vor dem dritten Semester begonnen werden.
Das Hauptstudium der Wirtschaftsinformatik erfolgt zeitgleich mit dem der
Wirtschaftswissenschaft. Das Studium der Fachdidaktik erfolgt ebenfalls im Rahmen des
Hauptstudiums.
3.3 Das Grundstudium der Wirtschaftsinformatik ergänzt das Grundstudium der
Wirtschaftswissenschaft und ist nur in Verbindung mit diesem möglich.
3.4 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Grundlagen des 1 Softwaretechnologie
Software-Engineering 2 Datenorganisation und Datenbanken
B Software-Engineering und 1 Entwicklung von betrieblichen Anwendungs- und
anwendungsbezogene Systeme Kommunikationssystemen einschließlich des Aspekts
sozialverträglicher Systemgestaltung
2 Informationsmanagement
3 Anwendungen in ausgewählten Wirtschaftszweigen
C Automatisierte 1 Computersysteme und Kommunikation
Informationssysteme 2 Informatik-Markt
D Technologie der Entscheidungsunterstützungssysteme (EUS)
Entscheidungsunterstützungss-
ysteme
E Fachdidaktik 1 Didaktik der Wirtschaftsinformatik
2 Schulpraktische Übungen
3.5 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule können zusätzlich weitere Teilgebiete
festgelegt werden.
3.6 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 35
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung
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Maschinentechnik
mit den beruflichen Fachrichtungen
Fahrzeugtechnik
Fertigungstechnik
Technische Informatik
Versorgungstechnik
in den Studiengängen
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Maschinentechnik
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A 1 Mechanik III
2 Thermodynamik
B 1 Werkstoffkunde III
2 Maschinen- und Konstruktionselemente (mit zeichnerischen
Übungen)
3 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
C 1 Arbeitswissenschaft/Betriebsorganisation
2 Produktionssystematik
D Fachdidaktik Teilgebiet(e) nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
1.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
2 Fahrzeugtechnik (in Verbindung mit Maschinentechnik)
2.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
2.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
1. Kraftfahrzeuge
2. Laborpraktikum Kraftfahrlabor
3. Verbrennungsmaschinen
4. Laborpraktikum Fahrzeugantriebe
5. Krafträder oder Agrartechnik
6. Ölhydraulik und Pneumatik oder Schadenskunde und -forschung in der Werkstofftechnik
(Fn 1)
7. Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule.
2.3 Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.
2.4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Fertigungstechnik (in Verbindung mit Maschinentechnik)
3.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
3.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
1. Fertigungsverfahren
2. Werkzeugmaschinen
3. Werkzeugmaschinenlaborpraktikum und Fertigungstechnisches Laborpraktikum
4. Schweißtechnik (einschließlich Laborpraktikum)
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5. Gießerei- oder Kunststofftechnik
6. Feinwerktechnik oder Produktionssystematik II
7. Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule.
3.3 Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.
3.4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4 Technische Informatik (in Verbindung mit Maschinentechnik)
4.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
4.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Organisation und Betrieb Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme,
von Rechnersystemen Prozeßdatenverarbeitung
B Fachbezogene Anwendungen Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
der Informatik aus dem
Hauptfach
C Spezielle Aspekte von 1 Mikroprozessorsysteme
Rechnersystemen und ihre 2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren
Programmierung 3 Rechnernetze
4 Datenstrukturen und digitale Speicher
5 Software-Engineering
6 Sicherheit von IT-Systemen
7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation
8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
D Fachdidaktik 1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik
2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik
4.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
5 Versorgungstechnik (in Verbindung mit Maschinentechnik)
5.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
5.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
1. Heizungs-, Lüftungs-, Klimatechnik
2. Kältetechnik
3. Wärmetechnisches Laborpraktikum
4. Technischer Ausbau (Be- und Entwässerung, Sanitärtechnik, Elektroversorgung)
5. Schweißtechnische Fertigungsverfahren (einschließlich Laborpraktikum) oder
Kunststoffverarbeitung (einschließlich Laborpraktikum)
6. Arbeitsmaschinen (Turbo- oder Kolbenarbeitsmaschinen)
7. Technik der Dampferzeugung oder Schadenskunde.
5.3 Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.
5.4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Fn 1 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Hochschule das Teilgebiet
Schadenskunde und -forschung in der Werkstofftechnik im Grundstudium ansetzen;
Fahrzeugkonzepte ist in diesem Fall Teilgebiet des Hauptstudiums.
Anlage 36
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung
Elektrotechnik
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mit den beruflichen Fachrichtungen
Energietechnik
Nachrichtentechnik
Technische Informatik
in den Studiengängen
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Elektrotechnik
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A 1 Bauelemente und Schaltungstechnik I
2 Bauelemente und Schaltungstechnik II
3 Allgemeine Elektrotechnik einschließlich Meßtechnik
4 Allgemeine elektrische Energietechnik
5 Allgemeine Nachrichtentechnik
6 Allgemeine Datentechnik
7 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
B 1 Allgemeine Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik
der Elektrotechnik
2 Fachdidaktische Anleitung zur Durchführung
experimenteller Versuche
3 Fachdidaktische Betreuung elektrotechnischer Praktika
1.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
2 Energietechnik (in Verbindung mit Elektrotechnik)
2.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
2.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
1. Theorie der elektrischen und magnetischen Felder
2. Elektrische Energietechnik
3. Elektrische Anlagen
4. Elektrische Antriebe
5. Elektrische Maschinen
6. Energieübertragung
7. Steuer- und Regelungstechnik
8. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel
Elektrizitätswirtschaft, Hochspannungstechnik, Leistungselektronik.
2.3 Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.
2.4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Nachrichtentechnik (in Verbindung mit Elektrotechnik)
3.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
3.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
1. Theorie der elektrischen und magnetischen Felder
2. Nachrichtentechnik
3. Datentechnik
4. Hochfrequenztechnik
5. Nachrichtensysteme
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 84
6. Nachrichtenübertragung
7. Signaltheorie
8. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Steuer-
und Regelungstechnik, Vermittlungssysteme.
3.3 Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.
3.4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4 Technische Informatik (in Verbindung mit Elektrotechnik)
4.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
4.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Organisation und Betrieb Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme,
von Rechnersystemen Prozeßdatenverarbeitung
B Fachbezogene Anwendungen Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
der Informatik aus dem
Hauptfach
C Spezielle Aspekte von 1 Mikroprozessorsysteme
Rechnersystemen und ihre 2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren
Programmierung 3 Rechnernetze
4 Datenstrukturen und digitale Speicher
5 Software-Engineering
6 Sicherheit von IT-Systemen
7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation
8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
D Fachdidaktik 1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik
2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik
4.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 37
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung
Bautechnik
mit den beruflichen Fachrichtungen
Hochbau
Holztechnik
Technische Informatik
Tiefbau
in den Studiengängen
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Bautechnik
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
1. Grundlagen der Baukonstruktion II
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 85
2. Bauphysik I
3. Gebäudelehre
4. Bodenmechanik
5. Baubetrieb II
6. Grundlagen der Datenverarbeitung
7. Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
8. Fachdidaktik.
1.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
2 Hochbau (in Verbindung mit Bautechnik)
2.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
2.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
1. Baukonstruktion II
2. Tragwerklehre II
3. Technischer Ausbau
4. Bauphysik II
5. Bauschadensfragen
6. Möbelbau und Raumausstattung
7. Entwerfen.
Die Studienordnung der Hochschule kann ein weiteres Teilgebiet vorsehen, das anstelle
eines der beiden Teilgebiete 5 und 6 gewählt werden darf.
2.3 Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.
2.4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Holztechnik (in Verbindung mit Bautechnik)
3.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
3.2 Während des Grundstudiums ist ein Praktikum zur Oberflächentechnologie abzuleisten.
3.3 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
1. Tragende Holzkonstruktionen I
2. Tragende Holzkonstruktionen II
3. Holzkonstruktionen des Gebäudeausbaus
4. Innenraumgestaltung und Möbelbau I
5. Innenraumgestaltung und Möbelbau II
6. Fertigungstechnik für Holz- und Kunststoffbearbeitung
7. Wirtschaftslehre.
3.4 Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.
3.5 Während des Hauptstudiums ist ein Praktikum "Sicherheit an Holzverarbeitungsmaschinen"
abzuleisten.
3.6 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4 Technische Informatik (in Verbindung mit Bautechnik)
4.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
4.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Organisation und Betrieb Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme,
von Rechnersystemen Prozeßdatenverarbeitung
B Fachbezogene Anwendungen Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
der Informatik aus dem
Hauptfach
C Spezielle Aspekte von 1 Mikroprozessorsysteme
Rechnersystemen und ihre 2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren
Programmierung 3 Rechnernetze
4 Datenstrukturen und digitale Speicher
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 86
5 Software-Engineering
6 Sicherheit von IT-Systemen
7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation
8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
D Fachdidaktik 1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik
2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik
4.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
5 Tiefbau (in Verbindung mit Bautechnik)
5.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
5.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Allgemeine Teilgebiete 1 Stahlbau
2 Massivbau II
3 Grundbau
4 Wasserbau
5 Straßenbau I
B Konstruktion 1 Baustatik II
2 Holzbau
C Siedlungswasserbau 1 Siedlungswasserwirtschaft
2 Hydraulik
D Verkehrsbau 1 Stadtbauwesen
2 Straßenbau II
5.3 Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.
5.4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 38
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
mit den beruflichen Fachrichtungen
Lebensmitteltechnologie
Technische Informatik
in den Studiengängen
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Ernährungswissenschaft 1 Ernährungsphysiologie
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2 Ernährung des Menschen
3 Allgemeine Lebensmittelchemie und -technologie
4 Spezielle Lebensmittelchemie und -technologie
5 Mikrobiologie und Hygiene der Lebensmittel
6 Angewandte Ernährungswissenschaft
7 Betriebslehre der Ernährungswirtschaft
8 Spezielle Fragen der Ernährungswissenschaft
B Hauswirtschafts- 1 Elementare Haushaltsökonomie
wissenschaft 2 Spezielle ökonomische und sozioökonomische Theorie des
Haushalts
3 Haushaltstechnik
4 Arbeitslehre
5 Marktlehre
6 Wirtschafts- und Sozialpolitik
7 Haushalts- und Konsumsoziologie
8 Arbeitsverfahren und Geräte in
Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen
C Didaktik der Ernährungs- 1 Theorien, Modelle und Methoden
und Hauswirtschafts- 2 Küchenpraktikum
wissenschaft
1.3 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete
vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den
genannten Teilgebieten entsprechen.
1.4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
2 Lebensmitteltechnologie (nur in Verbindung mit Ernährungs- und
Hauswirtschaftswissenschaft)
2.1 Die fachpraktische Ausbildung gemäß § 42 Abs. 1 ist in einschlägigen Arbeitsbereichen der
Lebensmitteltechnologie abzuleisten.
2.2 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
2.3 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Technologie der 1 Allgemeine Lebensmitteltechnologie
Lebensmittelherstellung 2 Lebensmittelverfahrenstechnik
3 Produktbezogene Lebensmitteltechnologie
B Naturwissenschaftliche 1 Lebensmittelchemie
Aspekte der 2 Mikrobiologie und Hygiene der Lebensmittel
Lebensmittelherstellung
C Fachdidaktik Didaktisch-methodische Aspekte der Lebensmitteltechnologie
2.4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
2.5 Ferner sind drei Exkursionstage nachzuweisen.
3 Technische Informatik (in Verbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft)
3.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
3.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Organisation und Betrieb Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme,
von Rechnersystemen Prozeßdatenverarbeitung
B Fachbezogene Anwendungen Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
der Informatik aus dem
Hauptfach
C Spezielle Aspekte von 1 Mikroprozessorsysteme
Rechnersystemen und ihre 2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren
Programmierung 3 Rechnernetze
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4 Datenstrukturen und digitale Speicher
5 Software-Engineering
6 Sicherheit von IT-Systemen
7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation
8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
D Fachdidaktik 1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik
2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik
3.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 39
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung
Chemietechnik
mit der beruflichen Fachrichtung
Technische Informatik
in den Studiengängen
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Chemietechnik
1.1 Allgemeines
1.1.1 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung werden Studienleistungen im Rahmen von
Praktika und Übungen erbracht.
1.1.2 Exkursionen sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung durchzuführen. Für die
Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über mindestens drei Exkursionstage im Inland zu
führen.
1.1.3 Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit in der beruflichen Fachrichtung Chemietechnik
ist in der Regel eine experimentelle Arbeit in einem Laboratorium der Hochschule. Alle
dazu notwendigen Versuchsreihen oder empirischen Datenerhebungen werden unter Anleitung
und Aufsicht der Themenstellerin oder des Themenstellers durchgeführt.
Die experimentellen Arbeiten unterliegen den örtlichen Betriebs- und
Sicherheitsbestimmungen.
1.2 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.3 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Technische Chemie 1 Chemische Verfahrenstechnik
2 Thermische und mechanische Verfahrenstechnik
3 Kunststoffchemie und -technik
4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
B Datenerfassung und 1 Instrumentelle Analytik
-verarbeitung 2 Meß- und Regelungstechnik
3 Technische Informationsmittel und EDV
4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
C Spezielle Gebiete der Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule,
Chemietechnik zum Beispiel Brennstoffchemie und -technik,
Werkstofftechnik, Naturstoffe, Biochemie,
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Lebensmittelchemie
D Fachdidaktik Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
1.4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
1.5 Zusätzlich sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung vier qualifizierte
Studiennachweise über Praktika vorzulegen, davon einer aus einer Lehrveranstaltung
"Schulorientiertes Experimentieren".
2 Technische Informatik (in Verbindung mit Chemietechnik)
2.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
2.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Organisation und Betrieb Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme,
von Rechnersystemen Prozeßdatenverarbeitung
B Fachbezogene Anwendungen Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
der Informatik aus dem
Hauptfach
C Spezielle Aspekte von 1 Mikroprozessorsysteme
Rechnersystemen und ihre 2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren
Programmierung 3 Rechnernetze
4 Datenstrukturen und digitale Speicher
5 Software-Engineering
6 Sicherheit von IT-Systemen
7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation
8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
D Fachdidaktik 1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik
2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik
2.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 4
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Deutsch
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des
Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Sprachwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
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2 Beschreibungsebenen der deutschen Sprache
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre
Beschreibungsaspekte
4 Historische Aspekte der deutschen Sprache
5 Regionale und soziale Aspekte der deutschen Sprache
6 Funktionale Aspekte der deutschen Sprache
B Literaturwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Gattungen und Formen
3 Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500
4 Deutsche Literatur von etwa 1500 bis etwa 1800
5 Deutsche Literatur von etwa 1800 bis zur Gegenwart
6 Autorinnen und Autoren und Werke
C Fachdidaktik 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Curriculum Deutsch
3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Deutschunterricht
4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Deutschunterricht
D Sprachpraxis
1.3 Lehrveranstaltungen der Abteilung für deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters
können sowohl dem Bereich Sprachwissenschaft als auch dem Bereich Literaturwissenschaft
zugeordnet werden.
1.4 Die Studien im Bereich D umfassen in allen Lehramtsstudiengängen etwa zwei
Semesterwochenstunden; sie gewährleisten, daß der Prüfling die deutsche Standardsprache
sicher und artikuliert sprechen kann. Die entsprechende Lehrveranstaltung kann während
des Grundstudiums oder während des Hauptstudiums vom Studierenden wahrgenommen werden.
Sie wird gegebenenfalls nicht auf die Studienleistungen des Grundstudiums angerechnet.
Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein qualifizierter Studiennachweis ausgestellt, der
bei der Zulassung zur Prüfung vorzulegen ist.
2 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4 Lehramt für die Sekundarstufe I
Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
5 Lehramt für die Sekundarstufe II
5.1 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen,
darunter Latein. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu
bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen
Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht
werden.
5.2 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis
über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur
Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk
im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung
zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung gilt.
5.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 40
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung
Gestaltungstechnik
im Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
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für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Gestaltungstheorie 1 Farbtheorie
2 Planungstheorie
3 Ästhetik
4 Spezielle Gestaltungstheorien, zum Beispiel
Kommunikationstheorie, Zeichentheorie, Designtheorie,
Architekturtheorie
B Gestaltungstechnologie 1 Allgemeine Technologie
2 Farbtechnologie
3 Spezielle Gestaltungstechnologien des Berufsfeldes
Farbtechnik/Raumgestaltung
4 Material und Verarbeitungstechniken
5 Medientechnologie
6 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule, zum Beispiel Konstruktionstechnik,
Produktionstechnik
C Kunst- und Designgeschichte 1 Ein Teilgebiet zur Kunstgeschichte
2 Ein Teilgebiet zur Designgeschichte
3 Umweltgestaltung
D Gestalterische Praxis 1 Grundlagen der Gestaltung
2 Darstellende Geometrie/Perspektive
3 Schrift/Typographie/Layout
4 Spezielle gestaltungspraktische Aufgaben der Berufsfelder
E Fachdidaktik 1 Organisation und Struktur des Berufsfeldes und der
beruflichen Bildung und Ausbildung
2 Ästhetische Erziehung an beruflichen Schulen
3 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des
Unterrichts
2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete
vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den
genannten Teilgebieten entsprechen.
3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4 Exkursionen sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung durchzuführen. Für die
Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über mindestens drei Exkursionstage zu führen.
Anlage 41
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung
Textil- und Bekleidungstechnik
mit der beruflichen Fachrichtung
Technische Informatik
in dem Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
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- SGV.NRW. - Seite 92
1 Textil- und Bekleidungstechnik
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Textiltechnik 1 Webereivorbereitung und Weberei
2 Faserstoffkunde und Textil- und Bekleidungsprüfung
B Textilchemie und 1 Einführung in die Chemie der makromolekularen Werkstoffe
Textilveredelung für Textil- und Bekleidungstechnik
2 Zellulose- und Synthesefasern und deren Veredelung
3 Proteinfasern und deren Veredelung
C Bekleidungstechnik 1 Verfahren und Maschinen der Bekleidungsfertigung
2 Modellgestaltung und Bekleidungskonstruktionen
3 Spezielle Bekleidungskonstruktionen
4 Arbeitsorganisation in der Bekleidungsindustrie
D Didaktik der Textil- und 1 Allgemeine Didaktik der Textil- und Bekleidungstechnik
Bekleidungstechnik 2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des
Unterrichts
1.3 Während des Hauptstudiums sind drei Praktika abzuleisten:
1. Praktikum zur Chemie makromolekularer Werkstoffe (Teilgebiet B 1)
2. Textilveredelungspraktikum
3. Bekleidungstechnisches Labor.
1.4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
2 Technische Informatik (in Verbindung mit Textil- und Bekleidungstechnik)
2.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
2.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Organisation und Betrieb Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme,
von Rechnersystemen Prozeßdatenverarbeitung
B Fachbezogene Anwendungen Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
der Informatik aus dem
Hauptfach
C Spezielle Aspekte von 1 Mikroprozessorsysteme
Rechnersystemen und ihre 2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren
Programmierung 3 Rechnernetze
4 Datenstrukturen und digitale Speicher
5 Software-Engineering
6 Sicherheit von IT-Systemen
7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation
8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
D Fachdidaktik 1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik
2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik
4.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 42
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 93
Biotechnik
im Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1. Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
2. Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Biologischer Bereich 1 Spezielle Humanbiologie
2 Dermatologie
3 Parasitologie und Bakteriologie
4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
B Chemischer Bereich 1 Spezielle Organische Chemie
2 Chemie der Kosmetika
3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
C Gestaltungslehre 1 Freie Gestaltung
2 Spezielle Gestaltungslehre
D Technologischer Bereich 1 Arbeitsanalyse und Arbeitsverfahren (einschließlich
Gerätekunde)
2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
E Didaktik der Biotechnik 1 Allgemeine Didaktik der Biotechnik
2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des
Unterrichts (einschließlich schulorientierten
Experimentierens)
3. Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 43
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung
Sozialpädagogik
in dem Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Maschinentechnik
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 94
A Allgemeine Grundlagen und 1 Theorie und Geschichte der Sozialpädagogik und ihre
handlungsfeldübergreifende Handlungsfelder
Problemzusammenhänge 2 Wissenschaftstheorie und Forschungsmethoden der
Sozialpädagogik
3 Sozialpädagogische Handlungsformen
4 Sozialpädagogisch relevante Rechtsgebiete und Teile der
Verwaltungslehre
B Frühkindliche und 1 Theoretische und historische Aspekte der Erziehung in
vorschulische Erziehung Familien und familienergänzenden Einrichtungen
2 Institutionen, Organisationen und Praxis frühkindlicher
und vorschulischer Erziehung
3 Handlungsmuster unter besonderer Berücksichtigung des
didaktisch-methodischen Arbeitens in der frühkindlichen und
vorschulischen Erziehung
C Familienunterstützende und 1 Theoretische und historische Aspekte der Erziehungshilfe
familienersetzende 2 Institutionelle und organisatorische Handlungsbedingungen
Erziehungshilfe der Erziehungshilfe
3 Handlungsmuster in der Erziehungshilfe
D Außerschulische Kinder- und 1 Theoretische und historische Aspekte der außerschulischen
Jugendarbeit Kinder- und Jugendarbeit
2 Institutionelle und organisatorische Handlungsbedingungen
der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit
3 Handlungsmuster in der außerschulischen Kinder- und
Jugendarbeit
E Angrenzende und sich neu 1 Handlungsfelder der Sozialarbeit und Sozialpädagogik
entwickelnde Handlungsfelder 2 Handlungsfelder der Sondererziehung und Rehabilitation
3 Alternative Hilfen und Eigeninitiativen Betroffener
F Berufspraxis und 1 Konzeptionen und Praxis in den Schulen des
Fachdidaktik in den sozialpädagogischen Berufsschulwesens
sozialpädagogischen 2 Didaktiken der Unterrichtsfächer des sozialpädagogischen
Schulformen der Sekundarstufe Berufsschulwesens (mit praktischen Anteilen)
II 3 Praxisanleitung und Supervision für sozialpädagogische
Arbeitsfelder (mit praktischen Anteilen)
2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete
vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den
genannten Teilgebieten entsprechen.
3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 44
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Wirtschaftslehre und Politik
im Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1. Das Studium für das Unterrichtsfach Wirtschaftslehre und Politik umfaßt die Disziplinen
Wirtschaftswissenschaft und Politikwissenschaft. An der Prüfung sind Vertreterinnen und
Vertreter der Anteilsdisziplinen zu beteiligen.
2. Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
3. Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 95
A Wirtschaftswissenschaft 1 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
2 Allgemeine Volkswirtschaftslehre
3 Volkswirtschaftspolitik (zum Beispiel Wettbewerbs-,
Finanz-, Geld-, Sozial-, Strukturpolitik)
B Politikwissenschaft 1 Politische Theorien und politische Ideen
2 Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende
Regierungslehre, Innenpolitik
3 Außenpolitik, europäische und internationale
Organisationen, internationale Beziehungen
4 Soziales Handeln und Verhalten (zum Beispiel
Gruppensoziologie, Randgruppen und Minderheiten, Soziologie
der Vorurteile)
5 Sozialer Wandel (zum Beispiel Familien- und
Jugendsoziologie, Multikulturalität)
C Fachdidaktik 1 Allgemeine und spezielle Didaktik des
Wirtschaftslehre-Unterrichts und des Politik-Unterrichts
2 Didaktische Analyse und Planung ausgewählter Gegenstände
des Wirtschaftslehre-Unterrichts und des
Politik-Unterrichts
4. Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 45
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die Prüfungsfächer
Sondererziehung und Rehabilitation
- der Blinden *)
- der Erziehungsschwierigen *)
- der Gehörlosen *)
- der Geistigbehinderten
- der Körperbehinderten *)
- der Lernbehinderten *)
- der Schwerhörigen *)
- der Sehbehinderten *)
- der Sprachbehinderten
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für Sonderpädagogik
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II [nur in den mit *) gekennzeichneten Fachrichtungen]
1 Fachrichtungsübergreifende Bestimmungen
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung der
einzeilnen Fachrichtungen voraus:
Bereich Teilgebiet
A Sonderpädagogische 1 Theorien und Methoden der Sondererziehung und
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- SGV.NRW. - Seite 96
Grundlegung Rehabilitation
2 Gegenstand, Zielsetzung, Aufgaben und Theorien der
Sondererziehung und Rehabilitation in der jeweiligen
sonderpädagogischen Fachrichtung
3 Beschreibung und Analyse der Zielgruppen
B Bedingungen und 1 Medizinische Aspekte
Besonderheiten der 2 Psychologische Aspekte
Persongenese 3 Soziologische/sozialpädagogische Aspekte
C Begutachtung und Beratung 1 Grundlagen und Methoden der Anamnese, Beobachtung,
Beschreibung, Beurteilung
2 Spezifische Verfahren und Methoden sonderpädagogischer
Diagnostik
3 Erstellung von Rehabilitationsplänen, Beratung und
Zusammenarbeit von Beteiligten
D Handlungsfelder und 1 Behindertenspezifische Didaktik der Schule des jeweiligen
Maßnahmen: Schwerpunkt Sonderschultyps
Unterricht 2 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe der
fachrichtungsspezifischen Bestimmungen
E Sonderprobleme und Teilgebiete nach Maßgabe der fachrichtungsspezifischen
spezielle Maßnahmen Bestimmungen
1.2.1 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung sollen die in den Bereichen B und C
angebotenen Lehrveranstaltungen der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung
entsprechen.
1.2.2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung im Rahmen der
Bereiche weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfanges und ihrer
Bedeutung für den Studiengang den genannten Teilgebieten entsprechen.
2 Sondererziehung und Rehabilitation der Blinden
2.1 Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße
Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und
Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
D 2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter
Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Blinde
3 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer psychischen
Kompensation von Blindheit als zentraler Aufgabe der
Blindenpädagogik
4 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer
instrumentell-medialen Kompensation von Blindheit
5 Spezifische Unterrichts- und Rehabilitationshilfen für
Blinde
E 1 Früherfassung und Frühförderung; außerschulische Förderung
2 Spezifische Probleme von Mehrfachbehinderungen bei Blinden
3 Probleme der sozialen Habilitation beziehungsweise
Rehabilitation Blinder
4 Probleme der Berufspädagogik und der beruflichen
Rehabilitation bei Blinden
2.2 Erste sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik
Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
2.3 Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Sondererziehung und Rehabilitation der Erziehungsschwierigen
3.1 Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße
Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und
Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
D 2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter
Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für
Erziehungshilfe
3 Spezielle Lern- und Unterrichtshilfen, bezogen auf den
kognitiven, affektiv-sozialen und psychomotorischen Bereich
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- SGV.NRW. - Seite 97
4 Sonderpädagogische Maßnahmen in ausgewählten
Schwerpunkten wie Kunst, Textilgestaltung, Werken, Musik,
Rhythmik, Sport
E 1 Pädagogische Konzeptionen und Handlungsmodelle zur
Vorbeugung und Überwindung von Verhaltensstörungen unter
Berücksichtigung der institutionellen Rahmenbedingungen
2 Analyse von Interaktionsmustern; Lehrerinnen- und
Lehrerrolle; psychohygienische Maßnahmen und
sonderpädagogische Therapiekonzepte
3 Früherkennung und Frühförderung; Heim- und
Freizeiterziehung, außerschulische Förderung
4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung
5 Delinquenz und Suchtprobleme; Erziehungshilfe bei
Straffälligen
6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung
Schwerstbehinderter
3.2 Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das
Lehramt für Sonderpädagogik
Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3.3 Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4 Sondererziehung und Rehabilitation der Gehörlosen
4.1 Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße
Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und
Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A 4 Sprachwissenschaftliche Grundlagen der Sondererziehung
und Rehabilitation der Gehörlosen
D 2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter
Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Gehörlose
3 Grundlagen der pädagogischen Audiologie und Prinzipien
der Lautbildung
4 Verfahrensweisen der pädagogischen Audiologie und
Maßnahmen zur Förderung der Lautbildung
E 1 Grundlagen der Sprachvermittlung in der Schule für
Gehörlose
2 Verfahren der Sprachvermittlung
3 Förderung im Früh- und Elementarbereich
4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung
5 Rehabilitation der Gehörlosen im internationalen Vergleich
6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung
Gehörloser
4.2 Erste sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik
Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4.3 Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
5 Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten
5.1 Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße
Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und
Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
D 2 Didaktik II: Kognitive und sprachliche Förderung
3 Didaktik III: Lebenspraktische Erziehung
4 Didaktik IV: Sozial- und Sexualerziehung
5 Didaktik V: Kunst/Musik/Sport/Spiel
6 Didaktik VI: Katholische oder Evangelische Religionslehre
E 1 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung
2 Sonderpädagogische Förderung Erwachsener
3 Förderung der Ich-Entwicklung
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4 Spezielle heilpädagogische und therapeutische Hilfen
5 Lehrerinnen- und Lehrerrolle; Interaktionsprozesse
zwischen Lehrerinnen/Lehrern und Schülerinnen/Schülern
6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung
Schwerstbehinderter
5.2 Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das
Lehramt für Sonderpädagogik
Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
6 Sondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten
6.1 Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße
Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und
Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
D 2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter
Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für
Körperbehinderte
3 Sonderpädagogische Einwirkungsformen und
Behandlungsformen, auch in interdisziplinärer Kooperation
4 Formen der Differenzierung in Sonderschulen und
allgemeinen Schulen; Förder- und Stützmaßnahmen bei
Körperbehinderten und Kranken
E 1 Früh- und Elementarerziehung Körperbehinderter
2 Außerschulische Förderung, Heim- und Freizeiterziehung
bei Körperbehinderten und Kranken
3 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung
Schwerstbehinderter
4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung
5 Interaktionsformen zwischen Lehrerinnen/Lehrern und
Schülerinnen/Schülern, Lehrerinnen-/Lehrerrolle und
Lehrerinnen-/Lehrerverhalten
6 Spezifische Probleme kranker Schülerinnen und Schüler
6.2 Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das
Lehramt für Sonderpädagogik
Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
6.3 Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
7 Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten
7.1 Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße
Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und
Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
D 2 Didaktik II: Deutsch und Mathematik
3 Didaktik III: Natur- und Gesellschaftswissenschaften
4 Didaktik IV: Kunst/Musik/Sport
5 Didaktik V: Katholische oder Evangelische Religionslehre
E 1 Spezifische Förderungsmaßnahmen, Lern- und
Erziehungshilfen
2 Fragen der Differenzierung und Individualisierung in der
Sonderschule und in allgemeinen Schulen
3 Prävention; pädagogische Förderung im Früh- und
Elementarbereich
4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung
5 Spezielle Probleme aus Theorie, Forschung und Praxis
7.2 Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das
Lehramt für Sonderpädagogik
Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
7.3 Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
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8 Sondererziehung und Rehabilitation der Schwerhörigen
8.1 Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße
Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und
Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A 4 Sprachwissenschaftliche Grundlagen der Sondererziehung
und Rehabilitation der Schwerhörigen
D 2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter
Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für
Schwerhörige
3 Grundlagen der pädagogischen Audiologie und Prinzipien
der Lautbildung
4 Verfahrensweisen der pädagogischen Audiologie und
Maßnahmen zur Förderung der Lautbildung
E 1 Grundlagen der Sprachvermittlung in der Schule für
Schwerhörige
2 Verfahren der Sprachvermittlung
3 Förderung im Früh- und Elementarbereich
4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung
5 Rehabilitation der Schwerhörigen im internationalen
Vergleich
6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung
Schwerhöriger
8.2 Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das
Lehramt für Sonderpädagogik
Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
8.3 Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
9 Sondererziehung und Rehabilitation der Sehbehinderten
9.1 Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße
Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und
Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
D 2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter
Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für
Sehbehinderte
3 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer psychischen
Kompensation von Sehbehinderung als zentrale Aufgabe der
Sehbehindertenpädagogik
4 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer
instrumentell-medialen Kompensation von Sehbehinderung
5 Spezifische Unterrichts- und Rehabilitationshilfen für
Sehbehinderte
E 1 Früherfassung und Frühförderung; außerschulische Förderung
2 Spezifische Probleme von Mehrfachbehinderungen bei
Sehbehinderten
3 Probleme der sozialen Habilitation und Rehabilitation
Sehbehinderter
4 Probleme der Berufspädagogik und der beruflichen
Rehabilitation der Sehbehinderten
9.2 Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das
Lehramt für Sonderpädagogik
Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
9.3 Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
10 Sondererziehung und Rehabilitation der Sprachbehinderten
10.1 Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße
Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und
Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
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Bereich Teilgebiet
B 4 Linguistische und phonetische Aspekte
D 2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter
Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für
Sprachbehinderte
3 Spezifische Unterrichts- und Rehabilitationshilfen für
Sprachbehinderte
4 Sprachtherapie
E 1 Sprachentwicklungsstörungen und ihre Behandlung
2 Redeflußstörungen und ihre Behandlung
3 Stimmstörungen sowie sonstige Störungen und ihre
Behandlung
4 Sprachstörungen im Zusammenhang mit anderen Behinderungen
10.2 Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das
Lehramt für Sonderpädagogik
Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 46
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Türkisch
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Sprachwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Beschreibungsebenen des Türkischen
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre
Beschreibungsaspekte
4 Historische Aspekte der türkischen Sprache
5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der englischen
Sprache
6. Sprachen der Türkei oder weitere Turksprachen
B Literaturwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Gattungen und Formen
3 Türkische Literatur von den Anfängen bis etwa 1910
4 Türkische Literatur von etwa 1910 bis zur Gegenwart
5 Türkische Migrantenliteratur
6 Autorinnen und Autoren und Werke
C Fachdidaktik 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Curriculum Türkisch
3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Türkischunterricht
4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Türkischunterricht
D Sprachpraxis
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E Landeskunde
In den Teilgebieten C 3 und C 4 werden auch fachdidaktische Aspekte der Landeskunde
berücksichtigt..
2 Die Veranstaltungen im Bereich D umfassen etwa 12 Semesterwochenstunden. Sie sollen
gewährleisten, daß der Prüfling die türkische Standardsprache einschließlich ihrer
idiomatischen und fachpraktischen Komponenten mündlich und schriftlich sicher beherrscht
und pragmatisch adäquat verwenden kann.
3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 47
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung
Drucktechnik
mit der beruflichen Fachrichtung
Technische Informatik
in den Studiengängen
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Drucktechnik
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Technologie der 1 Kommunikationssysteme II
Informationserfassung 2 wahlweise
- Agentur- und Verlagsproduktion
- Printproduktgestaltung
- Text- und Bildverarbeitung
- Systemkomponenten des Medienverbundes
B Technologie der 1 Druckverfahren II
Informationsvermittlung und - 2 wahlweise
verarbeitung - Konventionelle Druckverfahren
- Digitale Druckverfahren
- Druckweiterverarbeitung
- Verpackungstechnik
C Technische Systeme des 1 Betriebs- und Entsorgungstechnik
Druck- und 2 wahlweise
Weiterverarbeitungsbereichs - Spezielle Gebiete der Druck-, Verarbeitungs- und
Verpackungssysteme
- Spezielle Gebiete der Qualitätssicherung
- Spezielle Methoden der Produktionsoptimierung
D Fachdidaktik 1 Spezielle Didaktik des Drucktechnikunterrichts sowie
didaktische Analyse und Planung ausgewählter Gegenstände
der Drucktechnik
2 Schulpraktische Studien
1.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
2 Technische Informatik (in Verbindung mit Drucktechnik)
2.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
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sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
2.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Organisation und Betrieb Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme,
von Rechnersystemen Prozeßdatenverarbeitung
B Fachbezogene Anwendungen Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
der Informatik aus dem
Hauptfach
C Spezielle Aspekte von 1 Mikroprozessorsysteme
Rechnersystemen und ihre 2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren
Programmierung 3 Rechnernetze
4 Datenstrukturen und digitale Speicher
5 Software-Engineering
6 Sicherheit von IT-Systemen
7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation
8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule
D Fachdidaktik 1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik
2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik
2.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 5
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Englisch
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Sprachwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Beschreibungsebenen der englischen Sprache
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre
Beschreibungsaspekte
4 Historische Aspekte der englischen Sprache
5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der englischen
Sprache
B Literaturwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Englische Literatur von den Anfängen bis etwa 1650
3 Englische Literatur von etwa 1650 bis zur Gegenwart
4 Amerikanische Literatur
5 Außer-anglo-amerikanische Literaturen
C Fachdidaktik 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Curriculum Englisch
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3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Englischunterricht
4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Englischunterricht
D Sprachpraxis
E Landeskunde
Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann in der Studienordnung vorgesehen
werden, entweder eines der Teilgebiete des Bereichs C durch das Teilgebiet "Lehr- und
Lernprozesse: Landeskunde im Englischunterricht" zu ersetzen oder fachdidaktische Aspekte
der Landeskunde in den Teilgebieten C 3 und C 4 aufzunehmen.
1.3 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen,
darunter Latein.
1.4 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen
jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
2.1 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist - ebenso wie bei der Meldung zur Zwischenprüfung
- der Nachweis von Lateinkenntnissen beizufügen. Der Nachweis kann geführt werden durch
den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das
Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende
Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.
2.2 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Sekundarstufe II
3.1 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis
über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur
Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk
im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung
zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung gilt.
3.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 6
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Französisch
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Sprachwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Beschreibungsebenen der französischen Sprache
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre
Beschreibungsaspekte
4 Historische Aspekte der französischen Sprache
5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der
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französischen Sprache
B Literaturwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden
2. Gattungen und Formen
3 Französische Literatur von den Anfängen bis etwa 1630
4 Französische Literatur von etwa 1630 bis zur Gegenwart
5 Autorinnen und Autoren und Werke
C Fachdidaktik 1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Curriculum Französisch
3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Französischunterricht
4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im
Französischunterricht
D Sprachpraxis
E Landeskunde
Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann in der Studienordnung vorgesehen
werden, entweder eines der Teilgebiete des Bereichs C durch das Teilgebiet "Lehr- und
Lernprozesse: Landeskunde im Französischunterricht" zu ersetzen oder fachdidaktische
Aspekte der Landeskunde in den Teilgebieten C 3 und C 4 aufzunehmen.
1.3 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen,
darunter Latein.
1.4 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen
jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
2.1 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist - ebenso wie bei der Meldung zur Zwischenprüfung
- der Nachweis von Lateinkenntnissen beizufügen. Der Nachweis kann geführt werden durch
den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das
Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende
Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.
2.2 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Sekundarstufe II
3.1 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis
über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur
Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk
im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung
zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung gilt.
3.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 7
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Geographie
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
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1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Physische 1 Geomorphologie/Bodengeographie
Geographie/Geoökologie 2 Klimageographie/Hydrogeographie
3 Vegetationsgeographie
4 Landschaftsökologie
B 1 Wirtschaftsgeographie
Anthropogeographie/Sozialgeo- 2 Siedlungsgeographie
graphie 3 Bevölkerungsgeographie
4 Stadt-, Regional- und Landesentwicklung
C Regionale Geographie 1 Deutschland
2 Europa
3 Außereuropäische Großräume und Landschaftsgürtel der Erde
D Theorien und Methoden der 1 Darstellungs- und Interpretationsmethoden (Karte,
Geographie Luftbild, Geostatistik)
2 Methoden geographischer Feldarbeit
3 Theorien und Geschichte der Geographie
E Didaktik der Geographie 1 Theorien, Ziele und Inhalte des Geographieunterrichts
2 Methoden und Medien des Geographieunterrichts
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
2.1 Exkursionen und Grundpraktika werden nach näherer Bestimmung in der Studienordnung
durchgeführt. Insgesamt sind 18 Exkursions- und Praktikumstage nachzuweisen, darunter
eine mehrtägige Exkursion.
2.2 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Sekundarstufe II
3.1 Exkursionen und Grundpraktika werden nach näherer Bestimmung in der Studienordnung
durchgeführt. Insgesamt sind 32 Exkursions- und Praktikumstage nachzuweisen, darunter
eine mindestens zweiwöchige Exkursion.
3.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Anlage 8
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Geschichte
in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
A Allgemeine Geschichte 1 Alte Geschichte
2 Geschichte des Mittelalters
3 Geschichte der Neuzeit
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4 Geschichte der Neuesten Zeit
5 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule, zum Beispiel Vor- und Frühgeschichte
B Sektorale Geschichte (Fn 1) Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule,
zum Beispiel Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Rechts- und
Verfassungsgeschichte, Kirchengeschichte, Landesgeschichte
C Grundlagen der 1 Theorien der Geschichte, Geschichte der
Geschichtswissenschaft Geschichtsschreibung und der Geschichtswissenschaft
2 Hilfswissenschaften der Geschichte
D Didaktik der Geschichte 1 Theorien der Rezeption und Vermittlung von Geschichte
2 Didaktische Analyse fachwissenschaftlicher Gegenstände
1.3 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in Englisch und
Französisch. Im Rahmen des Lehramtsstudienganges für die Sekundarstufe II sind zusätzlich
Lateinkenntnisse nachzuweisen. Die Studienordnung legt fest, ob Französisch durch eine
andere Fremdsprache ersetzt werden kann.
1.4 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen von der Feststellung der für die Teilnahme an diesen
Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht
werden.
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Sekundarstufe II
3.1 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis
über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur
Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk
im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung
zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung gilt.
3.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Fn 1 Lehrveranstaltungen dieses Bereichs sind gegebenenfalls entsprechenden Teilgebieten des
Bereichs A zuzuordnen; die Studierenden dürfen jede Lehrveranstaltung nur einmal in
Anrechnung bringen.
Anlage 9
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach
Griechisch
im Studiengang
mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie
sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter
Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Studium und Prüfung im Studiengang Griechisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II
berücksichtigen gemäß § 14 Abs. 2 LABG die didaktischen Probleme der Sekundarstufe I. Das
ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen
folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich Teilgebiet
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
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A Sprache 1 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
2 Geschichte und Anwendungsbereiche der griechischen Sprache
3 Sprach- und Stillehre
B Literatur 1 Grundlagen und Methoden der Interpretation griechischer
Texte
2 Epochen der griechischen Literatur bis zur Spätantike
3 Griechische Poesie bis zur Spätantike
4 Griechische Prosa bis zur Spätantike
5 Gattungen und Formen griechischer Literatur/Werkgruppen
6 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule, zum Beispiel Rezeptionsgeschichte
C Ergänzende Disziplinen 1 Geschichte der Antike
2 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der
Hochschule (gegebenenfalls mit Exkursion), zum Beispiel
Klassische Archäologie, Papyrologie
D Fachdidaktik 1 Geschichte, Ziele und Methoden des Griechischunterrichts
2 Einführender Sprachunterricht unter besonderer
Berücksichtigung der Sekundarstufe I
3 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des
Lektüreunterrichts in der Sekundarstufe I und in der
Sekundarstufe II
2 Das Studium des Unterrichtsfaches Griechisch setzt Kenntnisse in dieser Sprache voraus,
die etwa den Anforderungen in einem Leistungskurs Griechisch der gymnasialen Oberstufe
entsprechen, und zwar bei Beginn des Griechischunterrichts in der Sekundarstufe I.
Außerdem sind gemäß § 7 Abs. 4 Lateinkenntnisse erforderlich.
3 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen
jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.
4 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis
über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur
Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk
im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung
zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung gilt.
5 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
Neufassung der Anlagen
(nur anwendbar
nach Maßgabe der § 62 auf Studierende,
die ab dem Wintersemester 1994/95
das Studium eines Lehramtes begonnen haben)
Anlage A (Fn 1)
Allgemeine Bestimmungen
zu den Besonderen Vorschriften für die Fächer
Nach Maßgabe der Besonderen Vorschriften gelten die nachfolgenden Bestimmungen für alle Fächer:
1 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
1.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von
vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der
Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen.
1.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.
1.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der
vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 1.2
festgelegten Teilgebiet beizufügen (Fach der Hausarbeit). Mit der Ergänzung des
Zulassungsantrags sind ein weiterer Leistungsnachweis und ein qualifizierter
Studiennachweis vorzulegen. Soweit Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
nicht bereits aus bestimmten Teilgebieten oder Bereichen vorzulegen sind (Teilgebiet der
Vertiefung, Bereich Fachdidaktik), sind sie in den beiden nach Maßgabe der Studienordnung
der Hochschule festgelegten Teilgebieten (Nummer 1.2) zu erbringen.
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1.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule
ausgewählten Teilgebiete.
1.5 Zum Zwecke der Erprobung können mit Zustimmung des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung Studienordnungen der Hochschulen die Lernbereiche Sachunterricht
Gesellschaftslehre und Naturwissenschaft/Technik in einem neuen integrierten Lernbereich
Sachunterricht zusammenführen. Der integrierte Lernbereich Sachunterricht umfaßt etwa zu
gleichen Teilen Gegenstände aus beiden zusammengeführten Lernbereichen sowie die Didaktik
des Sachunterrichts.
2 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
2.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von
zwei Teilgebieten je Fach nachzuweisen. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich
Fachdidaktik zu entnehmen.
2.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.
2.3 Mit der Ergänzung des Zulassungsantrags sind ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter
Studiennachweis aus den gemäß Nummer 2.2 festgelegten Teilgebieten vorzulegen, davon
einer aus dem Bereich Fachdidaktik.
2.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule
ausgewählten Teilgebiete.
3 Lehramt für die Sekundarstufe I
3.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von
vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der
Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen.
3.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.
3.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der
vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 3.2
festgelegten Teilgebiet beizufügen (Fach der Hausarbeit). Mit der Ergänzung des
Zulassungsantrags sind ein weiterer Leistungsnachweis und ein qualifizierter
Studiennachweis vorzulegen. Soweit Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
nicht bereits aus bestimmten Teilgebieten oder Bereichen vorzulegen sind (Teilgebiet der
Vertiefung, Bereich Fachdidaktik), sind sie in den beiden nach Maßgabe der Studienordnung
der Hochschule festgelegten Teilgebieten (Nummer 3.2) zu erbringen.
3.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule
ausgewählten Teilgebiete.
4 Lehramt für die Sekundarstufe II
4.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von
fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der
Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen.
4.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.
4.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der
vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 4.2
festgelegten Teilgebiet beizufügen (Fach der Hausarbeit). Mit der Ergänzung des
Zulassungsantrags sind zwei weitere Leistungsnachweise und ein qualifizierter
Studiennachweis vorzulegen. Soweit Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
nicht bereits aus bestimmten Teilgebieten oder Bereichen vorzulegen sind (Teilgebiet der
Vertiefung, Bereich Fachdidaktik), sind sie in den nach Maßgabe der Studienordnung der
Hochschule festgelegten Teilgebieten (Nummer 4.2) zu erbringen.
4.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule
ausgewählten Teilgebiete.
5 Lehramt für Sonderpädagogik
5.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von
vier Teilgebieten in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung nachzuweisen, von denen
eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu
entnehmen. In der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung ist das Studium von zwei
Teilgebieten nachzuweisen.
5.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.
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- SGV.NRW. - Seite 109
5.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der
vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 5.2
festgelegten Teilgebiet beizufügen (Fach der Hausarbeit). Mit der Ergänzung des
Zulassungsantrags sind drei weiterere Leistungsnachweise und ein qualifizierter
Studiennachweis vorzulegen. Soweit Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
nicht bereits aus bestimmten Teilgebieten oder Bereichen vorzulegen sind (Teilgebiet der
Vertiefung, Bereich Fachdidaktik), sind sie in den vier nach Maßgabe der Studienordnung
der Hochschule festgelegten Teilgebieten (Nummer 5.2) zu erbringen.
5.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule
ausgewählten Teilgebiete.
Fn 1 Anlagen 1 bis 23 und 26 bis 45 neugefaßt und Anlagen 46 und 47 angefügt durch VO v. 19.
11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.
Fn 1 GV. NW. 1994 S. 754, ber. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524).
Fn 2 SGV. NW. 223.
Fn 3 § 17 Abs. 3 ber. GV. NW. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft
getreten am 29. Dezember 1996..
Fn 4 Vgl. § 14 Abs. 2 LABG
Fn 5 Für Studierende, die sich im Wintersemester 1984/85 im Land Nordrhein-Westfalen in einem
Lehramtsstudium befanden, gilt § 61 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV.
NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527).
Fn 6 § 9 Abs. 6 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember
1996.
Fn 7 § 10 Abs. 3 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember
1996.
Fn 8 § 15 und § 16 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember
1996.
Fn 9 § 19 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.
Fn 10§ 31 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.
Fn 11§ 41 und § 43 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember
1996.
Fn 12§ 55 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.
Fn 13§ 61 Abs. 7 gestrichen mit Wirkung v. 29. Dezember 1996 durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524).
Fn 14§ 62 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.
Fn 15Neufassungen, die nur anwendbar sind auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium
eines Lehramts begonnen haben:§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, §
15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1,
3 bis 5, § 33 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 bis 5, § 38 Abs. 2 und 4, § 39, § 40,
§ 41, § 44 Abs. 2, 4 und 5, § 45 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1, 4 bis 7, § 51 Abs. 2
und 4, § 52 Abs. 3, § 53, § 54 Abs. 1
Fn 16Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S.
754, 1995 S. 166) mit Ausnahme der neugefaßten Vorschriften, die nur auf Studierende anwendbar
sind, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben; vgl. Fußnote
(Fn15)
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