Ausführungsgesetz zur Konkursordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Allgemeine Bestimmungen
Bürgerliches Recht
Verfahren
Eine Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ( Fn3) unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzuteilen.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung erfolgt auf Grund der der Registerbehörde gemäß § 112 der Konkursordnung ( Fn4)
mitzuteilenden Abschrift der Formel des Eröffnungsbeschlusses von Amts wegen. Die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung unterbleibt.
§§ 14-16 ( Fn2)
Übergangsbestimmungen
Beschränkungen des Gemeinschuldners
Die gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung eine Beschränkung des Gemeinschuldners in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, werden dahin abgeändert, daß die Beschränkung nur im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens eintritt.
Die Beschränkungen, welche nach gesetzlichen Bestimmungen das Konkursverfahren... ( Fn2) für den Gemeinschuldner in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, fallen mit der Beendigung des Verfahrens weg.
Schlußbestimmungen
Wo in einem Gesetz auf die durch Einführung der Konkursordnung oder durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften hingewiesen wird, treten die Vorschriften der Konkursordnung, des Gesetzes, betreffend die Einführung derselben, und dieses Gesetzes an deren Stelle.
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Fn1 PrGS. S. 109/PrGS. NW. S. 82. Fn2 gegenstandslos. Fn3 geändert auf Grund des Gesetzes v. 30. 11. 1927 (PrGS. S. 201). Fn4 geändert auf Grund des § 112 KO. Fn5 § 57 Abs. 2-4 gegenstandslos.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.