Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Gerichtsbarkeit
(1) In den durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, soweit nicht die Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen Anwendung finden, durch das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn Streit oder Ungewißheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestellen ist. In Ermangelung eines gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgt die Bestimmung durch den Justizminister.
(2) Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das zunächst höhere Gericht, in Ermangelung eines solchen durch den Justizminister.
(3) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
(4) Im Sinne der Vorschriften der Abs. 1, 2 gilt als das dem Landgericht im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirke das Landgericht gehört.
Amtsgerichte
(1) ( Fn8).
(2) Die Vertretung der Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte kann von der Justizverwaltung im voraus angeordnet werden. Eine solche Anordnung muß erfolgen bei Amtsgerichten, welche nur mit einem Richter besetzt sind. Diese Vertretung erstreckt sich nicht auf den Fall der rechtlichen Verhinderung eines Richters in Angelegenheiten, auf welche der § 36 der Zivilprozeßordnung oder der § 15 der Strafprozeßordnung Anwendung findet.
(3) ( Fn9) Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen keine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht durch Richter desselben Amtsgerichts erfolgen kann, von dem Landgericht einem anderen Amtsgerichte zugewiesen werden.
§§ 30-32 ( Fn15)
Schöffengerichte
Landgerichte
(1) ( Fn17).
(2) Werden bei der ersten Bildung oder bei einer späteren Veränderung der Amtsgerichtsbezirke die Grenzen der Landgerichtsbezirke überschritten, so zieht eine solche Überschreitung von selbst die Veränderung der beteiligten Landgerichtsbezirke nach sich.
§§ 38-39 ( Fn18)
§§ 41-42 ( Fn20)
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem Justizminister auch dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgerichte berufenen Richter übertragen werden.
Schwurgerichte
Kammern für Handelssachen
Die Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen werden mindestens auf die Dauer eines Geschäftsjahres durch den Justizminister bestimmt.
Oberlandesgerichte
Die in den §§ 20 ...( Fn25), 29 ...( Fn26), 87 ... ( Fn27) den Oberlandesgerichten zugewiesenen Angelegenheiten werden von den Zivilsenaten erledigt.
Staatsanwaltschaft
§§ 60-65 ( Fn30)
(1) Im Falle der Verhinderung eines Beamten der Staatsanwaltschaft ist für Geschäfte, welche keinen Aufschub gestatten, nötigenfalls von dem Vorstande des Gerichts ein Vertreter zu bestellen.
(2) Zur Übernahme einer solchen Vertretung sind die Beamten des Gerichts, einschließlich der Richter, verpflichtet.
Mit der einstweiligen Wahrnehmung von Geschäften der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten können nur zum Richteramte befähigte Personen beauftragt werden.
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ( Fn31)
(1) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ( Fn35) bei den Amtsgerichten sind zuständig, Wechselproteste aufzunehmen sowie Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen. Sie sollen sich solchen Geschäften nur auf Anordnung des Richters unterziehen.
(2) ( Fn36).
Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ( Fn37) bei den Amtsgerichten sind verpflichtet, in gerichtlichen Angelegenheiten, welche von den Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll ist erforderlichenfalls der zuständigen Stelle zu übersenden.
Gerichtsvollzieher
(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
1. Wechselproteste aufzunehmen;
2. freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen;
3. Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunehmen;
4. das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden;
5. öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden im Auftrage des Gerichts vorzunehmen.
(2) ( Fn41).
Die Vorschriften des § 156 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden in den durch die Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten entsprechende Anwendung.
Justizverwaltung
(1) Bei den nur mit einem Richter besetzten Amtsgerichten steht dem Amtsrichter die Aufsicht über die bei dem Amtsgerichte angestellten oder beschäftigten Beamten zu.
(2) ( Fn44).
§§ 80-83 ( Fn45)
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben.
Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere den Geschäftsbetrieb und Verzögerungen betreffen, werden im Aufsichtswege erledigt.
Rechtshilfe
(1) Die Gerichte haben sich in den Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechtshilfe zu leisten. Die Leistung der Rechtshilfe erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 158 bis 160, 162, 164, 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts findet in keinem Falle statt.
(2) ( Fn47) Über Beschwerden anderer als gerichtlicher Behörden wegen einer vom Gerichte verweigerten Beistandsleistung entscheiden die Oberlandesgerichte; eine Anfechtung dieser Entscheidungen findet nicht statt.
Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Die Vorschriften der §§ 176-184 ( Fn48) des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, entsprechende Anwendung. Sofern in diesen Angelegenheiten eine mündliche Verhandlung nach Vorschrift der Deutschen Prozeßordnungen stattfindet, erfolgt dieselbe öffentlich nach den Bestimmungen der §§ 169-175 ( Fn49) des Gerichtsverfassungsgesetzes. Vorstehende Bestimmungen finden auf die zur Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden gehörigen Angelegenheiten keine Anwendung.
Beratung und Abstimmung
In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, erfolgt die Beratung und Abstimmung nach den Vorschriften der §§ 193-197 ( Fn51) des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Sechzehnter Titel Gerichtsferien
(1) Auf die Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichtsferien ohne Einfluß. Die Bearbeitung der Vormundschaftssachen, Nachlaßsachen, Lehns-, Familienfideikommiß- und Stiftungssachen kann während der Ferien unterbleiben, soweit das Bedürfnis einer Beschleunigung nicht vorhanden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 189-202 ( Fn52) des Gerichtsverfassungsgesetzes hinsichtlich der durch dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Angelegenheiten ...( Fn53) entsprechende Anwendung.
Siebzehnter Titel Schlußbestimmungen
§§ 92-105 ( Fn54)
§§ 106-109 ( Fn55)
§§ 110-112 ( Fn56)
Fn1 PrGS. S. 230/PrGS. NW. S. 78, geändert durch § 34 StiftG NW v. 21. 6. 1977 (GV. NW. S. 274). Fn2 gegenstandslos. Fn3 aufgehoben durch § 34 des Gesetzes v. 17. 12. 1920 (PrGS. 1921 S. 135). Fn4 gegenstandslos. Fn5 gegenstandslos. Fn6 in der durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249) erfolgten Fassung. Fn7 gegenstandslos. Fn8 gegenstandslos. Fn9 in der durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249) erfolgten Fassung. Fn10 aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249). Fn11 gegenstandslos. Fn12 aufgehoben durch § 41 Ziff. 64 des Gesetzes v. 23. 6. 1920 (PrGS. S. 367). Fn13 vgl. Anmerkung 8. Fn14 § 29 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1978 durch § 34 StiftG NW. v. 21. 6. 1977 (GV. NW. S. 274). Fn15 vgl. Anmerkung 8. Fn16 gegenstandslos. Fn17 gegenstandslos. Fn18 gegenstandslos. Fn19 aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249). Fn20 gegenstandslos. Fn21 in der durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249) erfolgten Fassung. Fn22 gegenstandslos. Fn23 gegenstandslos. Fn24 aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249). Fn25 gegenstandslos. Fn26 gegenstandslos. Fn27 gegenstandslos. Fn28 gegenstandslos. Fn29 aufgehoben durch § 34 des Gesetzes v. 17. 12. 1920 (PrGS. 1921 S. 135). Fn30 gegenstandslos. Fn31 geändert auf Grund des Gesetzes v. 30. 11. 1927 (PrGS. S. 201). Fn32 gegenstandslos. Fn33 aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249). Fn34 § 70 gegenstandslos durch § 60 Nr. 54 des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513), soweit diese Vorschrift die Aufnahme von Wechselprotesten zum Gegenstand hat. Fn35 vgl. Anmerkung 21. Fn36 vgl. Anmerkung 23. Fn37 vgl. Anmerkung 21. Fn38 gegenstandslos. Fn39 gegenstandslos. Fn40 in der durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249) erfolgten Fassung. Fn41 vgl. Anmerkung 23. Fn42 aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249). Fn43 gegenstandslos. Fn44 gegenstandslos. Fn45 gegenstandslos. Fn46 gegenstandslos.
Fn46 gegenstandslos. Fn47 in der durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249) erfolgten Fassung. Fn48 geändert auf Grund der geänderten Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes. Fn49 geändert auf Grund der geänderten Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes. Fn50 § 89 Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VO v. 11. 12. 1937 (RGBl. I S. 1383). Fn51 vgl. Anmerkung 33. Fn52 vgl. Anmerkung 33. Fn53 gegenstandslos. Fn54 gegenstandslos. Fn55 aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249). Fn56 gegenstandslos.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.