Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AusfGFlurbG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zuständigkeitsvorschriften
(1) Flurbereinigungsbehörden sind die Ämter für Agrarordnung, obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Agrarordnung.
(2) Forstaufsichtsbehörden im Falle des § 85 Ziff. 2 des Flurbereinigungsgesetzes sind die höheren Forstbehörden, in den übrigen Fällen des § 85 die unteren Forstbehörden.
(3) Die Befugnisse, die nach § 8 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 4 und § 88 Nr. 9 des Flurbereinigungsgesetzes der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehen, werden der Flurbereinigungsbehörde übertragen.
Spruchstellen für Flurbereinigung (Fn3)
(1) Bei dem Landesamt für Agrarordnung sind in der erforderlichen Zahl Spruchstellen für Flurbereinigung einzurichten.
(2) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten regelt den Geschäftsgang der Spruchstellen für Flurbereinigung durch eine von ihm zu erlassende Geschäftsordnung.
Die Spruchstelle für Flurbereinigung entscheidet über Beschwerden der Beteiligten gegen
1. die Feststellung der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes),
2. den Flurbereinigungsplan (§ 60 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes).
Jede Spruchstelle für Flurbereinigung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; jeder von ihnen hat einen oder mehrere Stellvertreter.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen zum hauptamtlichen Verwaltungsrichter befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als Beamte einer Flurbereinigungsbehörde oder oberen Flurbereinigungsbehörde tätig gewesen sein. Sie werden von dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus der Zahl der höheren Beamten der Landesämter für Agrarordnung (Fn5) oder eines Amtes für Agrarordnung (Fn5) für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt; nach Beendigung des Hauptamtes kann der Minister die Bestellung verlängern.
(1) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der zuständigen Landwirtschaftskammer von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt. Sie müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben; sie müssen Deutsche sein, und es darf bei ihnen kein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.
(2) Die Amtsdauer der Beisitzer und ihrer Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Ein Beisitzer oder ein stellvertretender Beisitzer ist seines Amtes zu entheben, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflicht gröblich verletzt. Die Entscheidung trifft auf Antrag der oberen Flurbereinigungsbehörde das Flurbereinigungsgericht. Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer Beisitzer oder Stellvertreter erforderlich, so werden diese für den Rest der Amtsdauer bestellt.
(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vor ihrer ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle vereidigt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mitgliedes der Spruchstelle gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Von der Ausübung des Amtes eines Mitgliedes ist auch ausgeschlossen, wer bei dem Verwaltungsakt, der den Gegenstand einer Beschwerde bildet, mitgewirkt hat.
Der Vorsitzende nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle vor. § 143 Satz 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer stimmen vor dem Vorsitzenden, und zwar der dem Lebensalter nach Jüngste zuerst.
(2) Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter sie beantragt.
(3) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muß einstimmig erfolgen.
(4) Die Entscheidungen der Spruchstellen sind mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält. Auf den Vorbescheid findet § 9 Abs. 4 dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Das ist den Beteiligten in dem Vorbescheid zu eröffnen; unterbleibt die Eröffnung, dann wird die Frist des Satzes 1 nicht in Lauf gesetzt.
Das Flurbereinigungsgericht
Der zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde befähigte Beisitzer sowie dessen Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt. Die Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertreter werden vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Den Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe steht für je einen landwirtschaftlichen Beisitzer und seine Stellvertreter das Vorschlagsrecht zu. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Doppelte der erforderlichen Zahl der Beisitzer und der Stellvertreter betragen.
Im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1953 treten bei Kapitel 231 Titel 101 folgende Stellen hinzu:
bei der Gruppe B 7 b - 1 Senatspräsident,
bei der Gruppe A 1 a - 1 Oberverwaltungsgerichtsrat.
Der Finanzminister ist ermächtigt, die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel bis zum 31. März 195 4 überplanmäßig zur Verfügung zu stellen.
Schluß- und Übergangsvorschriften
In anhängigen Umlegungsverfahren, auf die nach § 156 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes das Flurbereinigungsgesetz nicht anzuwenden ist, gelten für das Spruchverfahren die bisherigen Vorschriften. Jedoch entscheiden an Stelle der oberen Spruchstellen für Umlegungen die Spruchstellen für Flurbereinigung.
Die zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
Fn1 GV. NW. 1953 S. 411 / GS. NW. S. 739, geändert durch Art. III des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Agrarordnung v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251), Art. 23 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290). Fn2 § 1 zuletzt geändert durch Art. 23 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290); in Kraft getreten am 1. Januar 1979. Fn3 vgl. Nr. 7 der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen v. 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193 / SGV. NW. 204). Fn4 § 2 Abs. 4 geändert durch Art. III des Gesetzes v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251); in Kraft getreten am 1. April 1970 (vgl. hierzu auch Gesetz v. 19. 11. 1957 / SGV. NW. 7814). Fn5 geändert durch Gesetz v. 19. 11. 1957 (GV. NW. S. 271) i. d. F. des Gesetzes v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251), vgl. Gl.Nr. 7814. Fn6 §§ 11 und 12 außer Kraft durch § 23 Abs. 2 Nr. 47 des Gesetzes über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetz- GtG -) vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 319 / SGV. NW. 7815).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.