Nordrhein-Westfalen

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, (Außer-Kraft-Treten: 1. Januar 2002)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, (Außer-Kraft-Treten: 1. Januar 2002)

- SGV.NRW. - Seite 1 2011 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.1980 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, Bekanntmachung der Neufassung Vom 5. August 1980 (Fn1) Auf Grund des Artikels II der Vierten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 1979 (GV. NW. S. 903) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister nachstehend der vom 1. Februar 1980 an geltende Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 98) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 1974 (GV. NW. S. 196). Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 30. März 1976 (GV. NW. S. 134). Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 12. Dezember 1978 ( GV. NW. S. 612). Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 1979 ( GV. NW. S. 903) bekanntgemacht. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 5. August 1980 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 2 3. November 1971 (GV. NW. S. 354) (Fn2), geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 19 77 (GV. NW. S. 354). wird verordnet: § 1 (Fn14) (1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben Der Allgemeine Gebührentarif bildet einen Teil dieser Verordnung(Anlage). (2) Die für die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Abs. 3 GebG NRW enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht 1. für die Tarifstellen 10.3.1 bis 10.3.3, 10.4.1 bis 10.4.8, 10.5.11, 10.5.12, 10.10.4, 10.11.1, 10.11.2, 10.14.11 bis 10.14.13, 10.15.1, 10.16.1, 10.16.2 und 10.17.1 bis 10.17.4, 2. für die Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4. §2 Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden. § 3 (Fn3) (1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. (2) Bei Personen im Sinne des § 2 des Landeaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61) (FFn 4) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 208), ist von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen, wenn die Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahme im Lande Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird. Wird die Amtshandlung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren vorgenommen, so verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr vom Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses an. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §4 Soweit die Gebühr in Vomhundert- oder Vomtausendsätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens eine Deutsche Mark. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Markbeträge nach unten abzurunden. § 5 (Fn5) Die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden erläßt das Innenministerium. Das Einvernehmen des Finanzministeriums ist erforderlich. §6 § 6 enthielt Änderungs- und Aufhebungsvorschriften. §7 Inkrafttreten/Inhaltsübersicht § 5 tritt am Tage nach der Verkündung, die Verordnung im übrigen tritt zwei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 9. Januar 1973. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. Allgemeiner Gebührentarif (Fn6) Inhaltsübersicht Hinweis für den Benutzer: Erst im Anschluß an diese Inhaltsübersicht folgt der Zugang zu den Gebührentarifstellen. Tarifstelle / Gegenstand 1 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten 2 Baurechtliche Angelegenheiten 2.1 Berechnung der Gebühren, Begriffe; 2.2 Auslagen; 2.3 Ermässigungen; 2.4 Grundgebühren; 2.5 Sondergebühren; 2.6 Energieeinsparungsvorschrifen; 2.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes; 2.8 Besondere Prüfungen und Massnahmen; 2.9 Sonstige Gebühren 3 Bergbauangelegenheiten 3a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten 4 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten 4a Denkmalschutz 5 Einwohnerwesen 5a Personalausweiswesen 6 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten 7 Feuerlöschwesen 8 Forst-, Jagd- und Fischereiwesen 8.1 Forstangelegenheiten 8.2 Fischereiangelegenheiten 8.3 Jagdangelegenheiten 9 Fundsachen 10 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten 11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen, Stoffe) 12 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) 13 Grundstücksverkehrsrechtliche Angelegenheiten 14 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten 15 Handwerk 15a Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten 15b Landschaftsgesetz 15c Zugang zu Informationen über die Umwelt 15d Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik 15e (gestrichen, s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 )) 15f Raumordnungsverfahren 15 g Kerntechnische Angelegenheiten 16 Landwirtschaftliche Angelegenheiten © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3 16a Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten 17 Lotterieangelegenheiten 17a Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen 18 Polizeiliche Angelegenheiten 18a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten 19 Presserechtliche Angelegenheiten 20 ( gestrichen, s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 ) 21 Schul- und Hochschulwesen 22 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten 23 Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung 24 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten 25 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten 26 entfallen 27 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten 28 Wasser-, abfall- und abgrabungsrechtliche Angelegenheiten 29 Wohnungswesen und Städtebauförderung 30 Sonstiges 31 Rechtsbehelfe Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Hinweis für den Benutzer des Internet: Nachfolgend die Zugänge zu den Gebührentarifstellen. Für jede Tarifnummer der Inhaltsübersicht ist ein gesonderter Zugang vorgesehen. Bei der CD-ROM erfolgt der Zugang über die Gliederungsstufe " Inhaltsübersicht" 1 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) - Arbeitsschutz 1.1.1 Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitnehmerschutzvorschriften durch die a) unteren Landesbehörden Gebühr DM 20 bis 1 000 b) Landesmittelbehörden Gebühr DM 30 bis 2 000 c) Landesoberbehörden und die obersten Landesbehörden Gebühr DM 50 bis 3 000 1.1.2 Amtshandlungen zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung 1.1.2.1 Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen (§ 7 Abs. 2) Gebühr DM 200 1.1.2.2 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen (§ 18): je betroffene Person Gebühr DM 80 1.1.2.3 Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 719 a RVO) Gebühr DM 50 bis 1 000 1.1.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 4 der Verordnung über Arbeitsstätten – ArbStättV – vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 20 bis 1 000 1.1.4 Inanspruchnahme der Landesanstalt für Arbeitsschutz 1.1.4.1 Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten Gebühr DM 150 bis 500 a) gemäß § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung b) gemäß § 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen vom 2. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1957) zur Vornahme von Untersuchungen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 4 1.1.5 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz a) nach § 7 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 12 Satz 2 Gebühr DM 50 bis 3 000 b) nach § 13 Abs. 3 Gebühr DM 50 bis 1 000 c) nach § 13 Abs. 4 und 5 Gebühr DM 200 bis 10 000 d) nach § 15 Abs. 1 und 2 Gebühr DM 200 bis 5 000 1.2 Jugendhilfe Amtshandlungen die aus Anlaß einer Adoption oder Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII ) erforderlich werden, sind gebührenfrei 10 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 10.1 Ärzte Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 10.1.1 Entscheidung über die Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesärzteordnung (BÄO/§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)/ § 2 Abs. 1 und 2 PsychThG Gebühr DM 220 10.1.1.1 Entscheidung über die Approbation nach § 12 i. V. m. § 2 Abs.1 PsychThG Gebühr DM 220 bis 440 10.1.2 Entscheidung über die Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO / § 2 Abs. 3 ZHG/ § 2 Abs. 3 PsychThG Gebühr DM 440 10.1.2.1 Entscheidung über die Approbation nach § 12 i.V.m. § 2 Abs. 3 PsychThG Gebühr DM 440 bis 660 10.1.3 Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis für eine nichtselbständige Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG/ § 4 Abs. 1 u. 2 PsychThG Gebühr DM 140 10.1.4 Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis für eine selbständige Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG/ § 4 Abs. 1 und 2 PsychThG Gebühr DM 220 10.1.5 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 und 5 BÄO/§ 13 Abs. 4 ZHG Gebühr DM 50 Verlängerungen sind gebührenfrei 10.1.6 Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzapprobationsurkunde als Arzt/Zahnarzt/Psychologischer Therapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Gebühr DM 440 10.1.7 Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG, je Niederlassungsort Gebühr DM 4 000 bis 6 000 10.2 Apothekerinnen und Apotheker 10.2.1 Entscheidung über die Approbation nach Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung Gebühr DM 220 10.2.2 Entscheidung über die Approbation im Ausnahmefall Gebühr DM 320 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 5 10.2.3 entfallen 10.2.4 Bescheinigung über eine bestandene Prüfung Gebühr DM 20 10.2.5 Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der vorübergehenden Berufserlaubnis als Apotheker gemäß § 11 Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 14 78) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 160 10.2.6 Ersatzurkunde Gebühr DM 160 10.3 Nichtärztliche Heilberufe 10.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatl. Anerkennung für Krankenpflegepersonen, Assistenten in der Medizin, pharm.-techn. Assistenten, Diätassistenten, Assistenten in der Sprachheilkunde (Logopäden), Assistenten in der Augenheilkunde (Orthoptisten), Assistenten in der Zytologie Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen, Wochenpflegerinnen, Desinfektoren, Rettungsassistent/in und andere nichtärztliche Heilberufe a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung Gebühr DM 100 b) ohne Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung Gebühr DM 240 10.3.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde Gebühr DM 100 1.3.3 Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und der Ausbildungseignung für Gesundheitsaufseher und Desinfektoren Gebühr DM 150 10.4 Apotheken 10.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 1 200 10.4.2 Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes über das Apothekenwesen Gebühr DM 300 10.4.3 Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen Gebühr DM 200 bis 1 000 10.4.4 Abnahmebesichtigung einer Apotheke Gebühr DM 250 10.4.5 Besichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien Städte Gebühr DM 200 10.4.6 Nachbesichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien Städte Gebühr DM 150 10.4.7 Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen Veränderungen der Betriebsräume von Apotheken Gebühr DM 50 bis 300 10.4.8 Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß § 3 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen Gebühr DM 50 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 6 10.5 Arzneimittel 10.5.1 a) Entscheidung über die Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln Gebühr DM 200 bis 20 000 b) Entscheidung über die Änderung der vorstehenden Erlaubnis Gebühr DM 100 bis 20 000 10.5.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Vorschrift des Deutschen Arzneibuches Gebühr DM 100 bis 3 000 10.5.3 Entscheidung über Exportbescheinigungen, Bescheinigungen nach den §§ 72, 72 a, 73, 73 a AMG ( einschließlich Tierarzneimittel) a) je Exportbescheinigung Gebühr DM 100 b) Einfuhrbescheinigung je Arzneimittel Gebühr DM 100 10.5.4 Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstiges Arzneimittel Die Gebühren sind den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 zu entnehmen 10.5.5 Erstellung eines Inspektionsberichtes gem. Art. 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention ( Bundesanzeiger Nr. 144 vom 23.7.1985), S. 9068) Gebühr DM 1 000 bis 20 000 10.5.6 Erstellung eines Inspektionsberichtes nach den Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 1978) Gebühr DM 1 000 bis 20 000 10.5.7 Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage Nr. 7/83) Gebühr DM 200 bis 2 000 10.5.8 Besichtigung nach § 64 AMG zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen (außer Besichtigung von Apotheken durch die Kreise und kreisfreien Städte) Gebühr DM 200 bis 50 000 10.5.9 Amtliche Untersuchung von Arzneimittelproben nach § 64 Arzneimittelgesetz Gebühr DM 50 bis 5 000 10.5.10 Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 b Abs. 1 Chemikaliengesetz Gebühr DM 2 000 bis 50 000 10.5.11 Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken Gebühr DM 50 bis 200 10.5.12 Überwachung klinischer Prüfungen bei Ärztinnen und Ärzten Gebühr DM 50 bis 400 10.5.13 Besichtigung im Rahmen des § 72 a AMG im Herstellungsland Gebühr DM 200 bis 50 000 10.6 Medizinprodukte 10.6.1 Medizinproduktegesetz 10.6.1.1 Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle nach § 13 Abs. 2 Gebühr DM 100 bis 5 000 10.6.1.2 Anerkennung von Einzelhandelsbetrieben und Medizinprodukte-Fachgroßhandlungen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Gebühr DM 50 bis 3 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 7 10.6.1.3 Akkreditierung nach § 20 10.6.1.3.1 als Prüflaboratorium Gebühr DM 2 000 bis 100 000 10.6.1.3.2 als Zertifizierungsstelle für Produkte Gebühr DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.3.3 als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme Gebühr DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.3.4 als Zertifizierungsstelle für Personal Gebühr DM 2 000 bis 100 000 10.6.1.3.5 als Inspektionsstelle Gebühr DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.4 Verlängerung der Akkreditierung Gebühr DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.5 Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung Gebühr DM 500 bis 20 000 10.6.1.6 Sonstige Änderungen der Akkreditierung nach § 20 Gebühr DM 500 bis 50 000 10.6.1.7 Überwachung der akkreditierten Stellen Gebühr DM 1 000 bis 50 000 10.6.1.8 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.1.3.1 bis 10. 6.1.7 anfallen Gebühr DM 100 bis 50 000 Erstellung von Gutachten Gebühr DM 1 000 bis 100 000 10.6.1.10 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen durchführen nach § 26 Gebühr DM 100 bis 10 000 10.6.1.11 Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 3 und 4 Gebühr DM 50 bis 1 000 10.6.1.12 Prüfung bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung gemäß § 27 Abs. 3 GebührDM 50 bis 10 000 10.6.1.13 Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Gebühr DM 50 bis 1 000 10.6.1.14 Bescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Gebühr DM 100 bis 250 10.6.2 Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit dritten Staaten oder Organisationen gemäß Artikel 228 EG- Vertrag (Drittland-Abkommen) 10.6.2.1 Akkreditierung 10.6.2.1.1 als Prüflaboratorium Gebühr DM 2 000 bis 100 000 10.6.2.1.2 als Zertifizierungsstelle für Produkte Gebühr DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.1.3 als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme Gebühr DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.1.4 als Zertifizierungsstelle für Personal Gebühr DM 2 000 bis 100 000 10.6.2.1.5 als Inspektionsstelle Gebühr DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.2 Verlängerung der Akkreditierung Gebühr DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.3 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 8 Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung Gebühr DM 500 bis 20 000 10.6.2.4 Sonstige Änderungen der Akkreditierung Gebühr DM 500 bis 50 000 10.6.2.5 Überwachung der akkreditierten Stellen Gebühr DM 1 000 bis 50 000 10.6.2.6 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.2.1.1 bis 10. 6.2.5 anfallen Gebühr DM 100 bis 50 000 10.6.2.7 Erstellung von Gutachten Gebühr DM 1 000 bis 100 000 10.7 Arzneimitteluntersuchungsstellen 10.7.1 Akkreditierung von Arzneimitteluntersuchungsstellen Gebühr DM 2 000 bis 100 000 10.7.2 Verlängerung der Akkreditierung Gebühr DM 2 000 bis 100 000 10.7.3 Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung Gebühr DM 500 bis 20 000 10.7.4 Sonstige Änderungen der Akkreditierung Gebühr DM 500 bis 50 000 10.7.5 Überwachung der akkreditierten Stellen Gebühr DM 1 000 bis 50 000 10.7.6 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.7.1 bis 10.7.5 anfallen Gebühr DM 100 bis 50 000 10.7.7 Erstellung von Gutachten Gebühr DM 1 000 bis 100 000 10.8 Physikalische und chemische Untersuchungen, insbesondere von Lebensmitteln 10.8.1 bis 1.8.5 entfallen 10.8.6 Trinkwasser Gebühr DM 10 bis 950 10.8.7 bis 10.8.17 entfallen 10.8.18 Untersuchung von Blutproben auf Äthylalkohol im Blut; Blutalkoholbestimmungen Gebühr DM 100 10.9 entfallen 10.10 Prüfung und Überwachung von Anlagen Gebühren werden nicht erhoben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden 10.10.1 Prüfung vor oder Besichtigung nach Errichtung oder Änderung eines Herstellungsbetriebes für Farben sowie Gifte aller Art einschließlich gutachterlicher Äußerung auf Antrag Gebühr DM 100 bis 1 000 10.10.2 Prüfung oder Kontrolle einer Wasserversorgungsanlage nach §§ 18 ff. der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612) einschließlich Prüfungsniederschrift, jedoch © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 9 ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen Gebühr DM 100 bis 1 000 10.10.3 Besichtigung und Begutachtung einer Wassergewinnungs- oder –versorgungsanlage nach §§ 16 ff. der Trinkwasserverordnung oder einer Anlage zur Beseitigung flüssiger oder fester Abfallstoffe nach § 29 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3 0. März 1935 (RGS. NW. S. 7) Gebühr DM 100 bis 1 000 10.10.4 Untersuchung des Trinkwassers von Schiffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen sowie an Bord von Schiffen gemäß §§ 18 bis 20 der Trinkwasserverordnung a) mikrobiologische Untersuchung Gebühr DM 75 b) Entnahme der Wasserproben, je angefangene halbe Stunde Gebühr DM 41 10.10.5 Überwachung der Schwimm- und Badebecken in öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben einschließlich der mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Wassers und der dazu gehörenden Wasseraufbereitungsanlagen nach § 11 des Bundes-Seuchengesetzes Gebühr DM 8 bis 500 10.10.6 Besichtigung und Untersuchung von Badegewässern nach der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer vom 8. Dezember 1975 (Anlage 1 des Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8.2.1980 – MBl. NW. S. 230, geändert durch Gem. RdErl. v. 13.7.1990 – MBl. NW. S. 1024 – SMBl. NW. 770 - ) Gebühr DM 80 bis 500 10.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens 10.11.1 Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Lehranstalten für Assistenten in der Medizin, für Diätassistenten, für Orthoptisten, für Assistenten in der Sprachheilkunde, für Assistenten in der Zytologie, für Physiotherapie, für Massage, Hebammenlehranstalten, Wochenpflegeschulen, Schulen für Rettungsassistenten und anderen Ausbildungsstätten für nichtärztliche Heilberufe Gebühr DM 400 bis 1 000 10.11.2 Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der Assistenten in der Medizin des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistenten, Orthoptisten und Assistenten in der Zytologie Gebühr DM 100 10.11.3 (gestrichen) 10.11.4 Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der TrinkwV Gebühr DM 500 bis 3 000 10.12 Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz 10.12.1 Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung Gebühr DM 300 bis 2 000 10.12.2 Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen) Gebühr DM 500 bis 3 500 10.12.3 Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als Zusatzartbezeichnung Gebühr DM 300 bis 1 800 10.12.4 Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem Kurortegesetz vom 8. Januar 197 5 (GV. NW. S. 12)) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 200 bis 3 000 Gebühren werden nicht erhoben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, es sei denn, die zu zahlenden © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 10 Gebühren können Dritten auferlegt werden. 10.12.5 Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe Gebühr DM 250 bis 1 000 10.13 Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" 10.13.1 Heilquellen gemäß § 16 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384)) Gebühr DM 500 bis 5 000 10.13.2 Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" gemäß § 5 Kurortegesetz Gebühr DM 500 bis 5 000 10.14 Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Gesundheitsämter einschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlaß von Kindesannahmen Gebühren nach den Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.18 bis 10.18.3 zu erheben. 10.14.1 Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung Gebühr DM 20 bis 40 10.14.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung Formbogengutachten Gebühr DM 40 bis 100 10.14.3 wie zu Tarifstelle 10.14.2 jedoch mit wissenschaftlicher Begründung Gebühr DM 100 bis 200 10.14.4 Ausführliches wissenschaftliches Gutachten Gebühr DM 200 bis 400 10.14.5 Röntgenschirmbildaufnahme (einschließlich Untersuchung, Zeugnis) a) Einzeluntersuchung 1. Format bis zu 70 x 70 mm Gebühr DM 20 2. Format über 70 x 70 mm Gebühr DM 30 b) Reihenuntersuchung Gebühr DM 15 10.14.6 Ärztliche Untersuchungen nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) 10.14.6.1 Zeugnis über die Einstellungsuntersuchung nach § 18 Abs. 1 BSeuchG einschl. zweimaliger bakteriologischer Stuhluntersuchung Gebühr DM 83 10.14.6.2 Zeugnis über eine Wiederholungsuntersuchung nach § 18 Abs. 2 BSeuchG einschl. einmaliger bakteriologischer Stuhluntersuchung Gebühr DM 63 10.14.7 Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlaß eines Todesfalles Gebühr DM 50 je Fall 10.14.8 Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses Gebühr DM 20 10.14.9 Entscheidung über die Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung Gebühr DM 40 10.14.10 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 11 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche Gebühr DM 40 10.14.11 Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation 10.14.11.1 Sofern das Gesundheitsamt im Rahmen eines zentralisierten Verfahrens eigene und Aufgaben anderer Gesundheitsämter wahrnimmt Gebühr DM 400 bis 750 10.14.11.2 Sofern das Gesundheitsamt nur eigene Aufgaben wahrnimmt Gebühr DM 250 bis 500 10.14.12 Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung psychotherapeutischer oder sprachtherapeutischer Behandlung ohne Bestallung und Approbation Gebühr DM 800 bis 1 500 10.14.13 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation Gebühr DM 100 10.14.14 Besichtigung einer Privat-, Kranken- oder Entbindungsanstalt und dergleichen, eines Gebäudes oder einer Wohnung einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens Gebühr DM 100 bis 300 10.14.15 Besichtigung eines Begräbnisplatzes (Friedhofes) oder eines für dessen Anlegung oder Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstückes, einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens Gebühr DM 400 bis 1 200 10.14.16 Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gemäß § 29 Abs. 3 der Röntgen-Verordnung (RöV) Gebühr DM 20 10.15 Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 10.15.1 Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff Gebühr DM 82 10.15.2 Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrtzeugen Gebühr DM 40 bis 1 100 10.15.3 Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach §§ 31, 3 2 BSeuchG Gebühr DM Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ 10.15.5 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 19 BSeuchG Gebühr DM 300 bis 500 10.15.6 Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen 10.15.6.1 Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise 10.15.6.2 Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind 10.15.6.3 Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft 10.16 Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 12 Kauffahrteischiffen 10.16.1 Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote Gebühr DM 71 10.16.2 Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote Gebühr DM 268 10.17 Besichtigung von Schiffen und Ausstellung einer Bescheinigung über die hygienischen Verhältnisse in den Unterkunfts- und Krankenräumen sowie in den sanitären Einrichtungen im Sinne der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen 10.17.1 je Besichtigung bei Schiffen Gebühr DM 17 bis 210 10.17.2 sonstige hafenärztliche Bescheinigungen a) in deutscher Sprache Gebühr DM 13 bis 18 b) in einer Fremdsprache Gebühr DM 23 bis 36 10.17.3 Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel Gebühr DM 17 10.17.4 Prüfung der Schifffahrtseignung gemäß § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen Gebühr DM 50 bis 180 10.18 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind. (Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 zu erheben). 10.18.1 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind .. Gebühr: 0,7- bis 1,8 fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten A, E und O, 0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses, 0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ 10.18.2 Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316 ) in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig sind Gebühr: 0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung 10.18.3 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/§ 3 GOZ) Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen 10.19 Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen 10.19.1 Krankenkraftwagen a) für den ersten Krankenkraftwagen Gebühr DM 250 b) für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren (§ 18 ff. RettG) Gebühr DM 70 c) Austausch von Krankenkraftwagen Gebühr DM 20 , für jedes Fahrzeug d) Berichtigung der Genehmigungsurkunde Gebühr DM 20 e) Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Abs. 3 RettG Gebühr DM 150 f) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 24 Abs. 2 RettG) Gebühr DM 200 g) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens – Unternehmen mit bis zu 5 Krankenkraftwagen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 13 Gebühr DM 250 – Unternehmen mit mehr als 5 Krankenkraftwagen (§ 27 Abs. 1 RettG) Gebühr DM 500 10.19.2 Luftfahrzeuge a) für das erste Luftfahrzeug Gebühr DM 500 für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren (§ 25 i. V. m. § 18 ff. RettG) Gebühr DM 150 b) Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug Gebühr DM 50 c) Berichtigung der Genehmigungsurkunde Gebühr DM 50 d) Prüfung der fachlichen Eignung (§ 25 i. V. m. § 19 Abs. 3 RettG) Gebühr DM 300 e) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 25 i. V. m. § 24 Abs. 2 RettG) Gebühr DM 400 f) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens – Unternehmen mit bis zu 3 Luftfahrzeugen Gebühr DM 500 – Unternehmen mit mehr als 3 Luftfahrzeugen (§ 25 i. V. m. § 27 Abs. 1 RettG) Gebühr DM 1 000 11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen und Stoffe) (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 11.1 Anlagen, gewerbliche(soweit sie nicht in anderen Tarifstellen aufgeführt sind) 11.1.1 Fristverlängerung (§ 11 Abs. 5 GSG) Gebühr DM 0,05 v. H. der Kosten mindestens DM 25 11.2 Dampfkesselanlagen 11.2.1 Entscheidung über die Erlaubnis (§ 10 der Dampfkesselverordnung – DampfkV – vom 27. Februar 1980 – BGBl. I S. 173 – in der jeweils geltenden Fassung – oder aufgrund einer Bergverordnung) a) für Anlagen, deren Errichtungskosten 100 000 DM nicht übersteigen Gebühr DM 0,2 v. H. dieser Kosten, mindestens DM 100 b)für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 100 000 DM übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1 a) bei weiteren Kosten bis 300 000 DM Gebühr DM 0,175 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 300 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 500 000 DM Gebühr DM 0,15 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 500 000 DM übersteigenden Kosten bis 1 000 000 DM Gebühr DM 0,125 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 1 000 000 DM übersteigenden Kosten Gebühr DM 0,1 v. H. dieser Kosten Soweit bereits eine Gebühr nach Tarifstelle 11.2.2 erhoben worden ist, beträgt die Gebühr für die endgültige Erlaubnis 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1 11.2.2 Entscheidung über die Teilerlaubnis (§ 11 DampfkV oder aufgrund einer Bergverordnung) Gebühr: 70 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1 11.2.3 Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 13 DampfkV oder aufgrund einer Bergverordnung) Gebühr DM wie zu Tarifstelle 11.2.1, jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung mindestens DM 100 A n m e r k u n g zu den Tarifstellen 11.2.1 bis 11.2.3: Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.1.2), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 11.2.1, 11.2.2 oder 1 1.2.3 zu erheben. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 14 Soweit für die Feuerungsanlage des Dampfkessels eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880 ) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Nrn. 1.2 und 1.3 der Spalten 1 und 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. S. 1 586) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, bleiben bei der Berechnung der Gebühr für die Erlaubnis der übrigen Teile der Dampfkesselanlage nach der DampfkV die Errichtungskosten der Feuerungsanlage außer Ansatz. 11.2.4 Zulassungen 11.2.4.1 Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 14 Abs. 2 DampfkV) Gebühr DM 60 bis 1 000 11.2.4.2 Entscheidung über die Zulassung von Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmitteln (§ 27 Abs. 1 DampfkV) Gebühr DM 60 bis 500 11.2.5 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 8 Abs. 2 DampfkV) Gebühr DM 60 bis 1 000 11.2.6 Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 3, 17 Abs. 7 Nr. 1 und 18 Abs. 4 DampfkV) Gebühr DM 30 bis 500 11.2.7 Entscheidung über die Feststellung nach § 14 Abs. 5 DampfkV Gebühr DM 30 bis 500 11.2.8 Verständigung über eine Prüfstelle (§ 24 Abs. 3 Satz 2 DampfkV) Gebühr DM 100 bis 1 000 11.2.9 Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 24 Abs. 4 DampfkV Gebühr DM 500 bis 2 000 11.3 Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen 11.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis einer Füllanlage (§ 26 der Druckbehälterverordnung – DruckbehV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 – BGBl. I S. 843) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 0,2 v. H. der Änderungskosten, mindestens DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.3.2 Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 27 DruckbehV) Gebühr DM 0,2 v. H. der Änderungskosten, mindestens DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.3.3 Zulassungen 11.3.3.1 Entscheidung über die Bauartzulassung von Druckgasbehältern (§ 22 Abs. 2 und 5 DruckbehV) Gebühr DM 60 bis 1 000 11.3.3.2 Entscheidung über die Zulassung von porösen Massen und Lösungsmitteln (§ 22 Abs. 9 DruckbehV) Gebühr DM 60 bis 500 11.3.4 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 DruckbehV) Gebühr DM 60 bis 1 000 11.3.5 Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 5, 21 Abs. 2 Satz 2 und 28 Abs. 3 DruckbehV) Gebühr DM 30 bis 500 11.3.6 Entscheidung oder Entscheidung über die Feststellung nach § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 11, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 5, § 30a Abs. 4 und § 30b Abs. 7 DruckbehV © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 15 Gebühr DM 30 bis 500 11.3.7 Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 DruckbehV) Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.3.8 Verständigung über eine Prüfstelle (§ 31 Abs. 6 DruckbehV) Gebühr DM 100 bis 1 000 11.3.9 Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 31 Abs. 7 DruckbehV Gebühr DM 500 bis 2 000 11.3.10 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige nach § 32 DruckbehV Gebühr DM 60 bis 800 11.4 Aufzugsanlagen 11.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb von Mühlen-, Lagerhaus- und Behindertenaufzügen (§ 8 Abs. 1 der Aufzugsverordnung – AufzV – vom 27. Februar 1980 – BGBl. I S. 173, 205) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 60 bis 800 11.4.2 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 AufzV) Gebühr DM 60 bis 800 11.4.3 Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 Nr. 1) Gebühr DM 30 bis 500 11.4.4 Entscheidung nach § 9 Abs. 5 AufzV Gebühr DM 30 bis 500 11.5 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen 11.5.1 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen – ElexV – vom 27. Februar 1980 – BGBl. I S. 173, 214) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 60 bis 800 11.5.2 Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 5 Abs. 1 ElexV) Gebühr DM 30 bis 500 11.5.3 Entscheidung nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 ElexV Gebühr DM 30 bis 500 11.5.4 Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen und Sachkundige eines Unternehmens (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 2 ElexV) Gebühr DM 100 bis 1 000 11.6 Acetylenanlagen 11.6.1 Entscheidung über die Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 der Acetylenverordnung – AcetV – vom 27. Februar 1980 – BGBl. I S. 173, 200) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 0,2 v. H. der Errichtungskosten, mindestens DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.6.2 Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 9 AcetV) Gebühr DM wie zu Tarifstelle 11.6.1, jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.6.3 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 16 Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 10 Abs. 2 AcetV) Gebühr DM 60 bis 1 000 11.6.4 Entscheidung über die Zulassung von Mitteln zur Reinigung und Trocknung (§ 21 Abs. 1 AcetV) Gebühr DM 60 bis 500 11.6.5 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 AcetV) Gebühr DM 60 bis 1 000 11.6.6 Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 3, 12 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 und 22 Abs. 3 AcetV) Gebühr DM 30 bis 500 11.6.7 Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 18 Abs. 2 AcetV) Gebühr DM 100 bis 1 000 11.6.8 Feststellung nach § 10 Abs. 5 AcetV Gebühr DM 30 bis 500 11.6.9 Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 18 Abs. 5 AcetV Gebühr DM 500 bis 2 000 11.7 Flüssigkeiten, Anlagen für brennbare 11.7.1 Entscheidung über die Erlaubnis (§ 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF – vom 2 7. Februar 1990 – BGBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung a) für Anlagen, deren Errichtungskosten 100 000 DM nicht übersteigen Gebühr DM 0,2 v. H. dieser Kosten, mindestens DM 100 b) für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 100 000 DM übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a) bei weiteren Kosten bis 300 000 DM Gebühr DM 0,175 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 300 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 500 000 DM Gebühr DM 0,15 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 500 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 1 000 000 DM Gebühr DM 0,125 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 1 000 000 DM übersteigenden Kosten Gebühr DM 0,1 v. H. dieser Kosten Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.7.2 Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 10 VbF) Gebühr DM wie zu Tarifstelle 11.7.1, jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung mindestens DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. A n m e r k u n g zu den Tarifstellen 11.7.1 und 11.71.2: Bei Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Verordnung (Verbindungsleitungen und Fernleitungen) schließen die vorstehenden Gebühren die Gebühr für die Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz ein. 11.7.3 Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 12 Abs. 2 VbF) Gebühr DM 60 bis 1 000 11.7.4 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 VbF) Gebühr DM 60 bis 1 000 11.7.5 Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 6 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Nr: 1 VbF) Gebühr DM 30 bis 500 11.7.6 Entscheidung über die Feststellung, Bescheinigung oder Entscheidung nach § 12 Abs. 7, § 12 Abs. 10, § 19 Abs. 2 VbF Gebühr DM 30 bis 500 11.7.7 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 17 Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VbF) Gebühr DM 100 bis 1 000 11.7.8 Entscheidung über die Ermächtigung von sachverständigen Werksingenieuren (§ 16 Abs. 2 VbF) Gebühr DM 100 bis 1 000 11.8 Gasfernleitungen 11.8.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen Gebühr DM 50 bis 1 000 a) bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in der Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) im der jeweils geltenden Fassung, b) bei der Errichtung von Sauerstoff-Fernleitungen nach § 5 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 6. Juli 1976 (GV. NW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung. 11.8.2 Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich evtl. Beanstandungen) bei Anzeige Gebühr DM 100 bis 2 000 a) der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen, b) der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Sauerstroff-Fernleitung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung. 11.9 Getränkeschankanlagen 11.9.1 Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nach § 5 Abs. 1 Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044) Gebühr DM 30 bis 500 11.9.2 Entscheidung über Ausnahmen für Getränkeschankanlagen oder Bauteile nach § 5 Abs. 2 SchankV Gebühr DM 60 bis 800 11.9.3 Entscheidung über die Feststellung der Prüfstelle nach § 6 Abs. 3 oder des Sachverständigen nach § 7 Abs. 7 SchankV Gebühr DM 30 bis 500 11.9.4 Wiederkehrende Prüfungen (§ 12 Abs. 1 SchankV) a) vor 16.00 Uhr Gebühr DM 70 b) in der Zeit von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr Gebühr DM 100 c) nach 20.00 Uhr Gebühr DM 150 11.9.5 Entscheidung über die Verlängerung von Fristen im Einzelfall nach § 12 Abs. 2 SchankV Gebühr DM 30 bis 500 11.9.6 Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SchankV Gebühr DM 500 bis 2 000 11.10 Medizinisch-technische Geräte 11.10.1 Entscheidung über die Bauartzulassung sowie über die Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung ( § 5 Abs. 1 Medizingeräteverordnung – MedGV – vom 14. Januar 1985 – BGBl. I S. 93) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 100 bis 5 000 11.10.2 Entscheidung über die Ausnahme vom Erfordernis der Bauartzulassung (§ 5 Abs. 10 MedGV) Gebühr DM 300 bis 3 000 11.10.3 Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 8 Abs. 1 MedGV) Gebühr DM 50 bis 1 000 Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, das nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig ist. 11.11 Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 18 11.11.1 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 15 a Abs. 3 Gebühr DM 100 bis 2 000 11.11.2 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15 d Abs. 2 Gebühr DM 50 bis 2 000 11.11.3 Abnahme von Sachkundeprüfungen, die auf der Grundlage von technischen Regeln nach § 17 Abs. 1 Satz 2 vorgeschrieben sind Gebühr DM Für jede zu prüfende Person 5 bis 30 11.11.4 Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 18 Abs. 5 Gebühr DM 50 bis 1 000 11.11.5 Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach § 30 Gebühr DM 100 bis 2 000 11.11.6 Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 31 Abs. 5 Gebühr DM 10 bis 150 11.11.7 Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren und Geräten bei der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe nach § 36 Abs. 7 Gebühr DM 50 bis 1 000 11.11.8 Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmen nach § 39 Abs. 1 Gebühr DM 100 bis 2 000 11.11.9 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen a) nach § 42: Gebühr DM 60 bis 1 000 b) nach § 43 Abs. 1 bis 7: Gebühr DM 50 bis 1 000 c) nach § 43 Abs. 8: Gebühr DM 50 bis 1 000 d) nach § 44 Abs. 1: Gebühr DM 50 bis 1 000 11.11.10 Entscheidung über die vereinfachte Anzeige nach § 44 Abs. 3 Gebühr DM 10 bis 200 11.11.11 Entscheidung über die Anerkennung von Reinigungsbetrieben nach Anhang IV Nr. 14 Gebühr DM 50 bis 1 000 11.11.12 Entscheidung über die Einstufung von Ammoniumnitrat nach Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10 Gebühr DM 50 bis 1 000 11.11.13 Entscheidung über die Notwendigkeit der sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer nach Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1 Gebühr DM 30 bis 500 11.11.14 Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Gebühr DM 50 bis 1 000 11.11.15 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Gebühr DM 100 bis 2 000 11.11.16 Entscheidung über die Zulassung der Begasung von Schiffen während der Beförderung nach Anhang V Nr. 5 .6 Abs. 1 Gebühr DM 100 bis 2 000 11.11.17 Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang V Nr. 6 .3.2 Sätze 2 und 3 Gebühr DM 20 bis 400 11.12 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 19 11.12.1 Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 5 Gebühr DM 20 bis 400 11.12.2 Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8 Gebühr DM 20 bis 400 11.13 Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 11.13.1 Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 3 Gebühr DM 100 bis 50 000 a) Innerhalb des Gebührenrahmens sind folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung zuständig ist: Gebührenklasse Vielfaches der Freigrenze nach Gebühr DM Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 1 < 102 300 2 < 104 500 3 < 106 750 4 < 108 1 400 5 < 1010 4 000 6 > 1010 8 000 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. b) Soweit die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde zu treffen ist Gebühr DM 1 000 bis 50 000 c) Soweit die Entscheidung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach § 41 erfolgt Gebühr DM 500 bis 4 000 11.13.2 Prüfung der Anzeigenunterlagen nach §§ 4 und 17 Gebühr DM 150 bis 700 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. 11.13.3 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 2 Satz 3 Gebühr DM 200 11.13.4 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß § 8 Gebühr DM 200 bis 1 500 11.13.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung von Beschleunigeranlagen nach § 15 Gebühr DM 1 000 bis 10 000 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. 11.13.6 Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb von Beschleunigeranlagen nach § 16 Gebühr DM 500 bis 10 000 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. 11.13.7 Entscheidung über die Genehmigung nach § 20 Gebühr DM 200 bis 1 500 11.13.8 Entscheidung über die Bauartzulassung nach § 23 Abs. 1 Gebühr DM 100 bis 1 500 11.13.9 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung der Zulassung nach § 23 Abs. 2 Gebühr DM 100 bis 600 11.13.10 Entscheidung über die Bestimmung des Sachverständigen nach § 24 Nr. 2 außerhalb des Zulassungsverfahrens © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 20 Gebühr DM 70 11.13.11 Prüfung der Anzeigenunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 29 Abs. 3 Gebühr DM 50 bis 300 11.13.12 Entscheidung nach § 33, § 44 Abs. 2, § 46 Abs. 5 , § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 58 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4. § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 4 Satz 2 und § 78 Abs. 5 im Aufsichtsverfahren Gebühr DM 100 bis 700 11.13.13 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 62 Abs. 2 a) Erstregistrierung Gebühr DM 35 b) Verlängerung Gebühr DM 15 11.13.14 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Gebühr DM 100 bis 500 11.13.15 Auswertung von Personendosimetern nach § 63 Abs. 3 Gebühr DM 6 bis 30 11.13.16 Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 71 Abs. 1 zur Durchführung der ärztlichen Überwachung Gebühr DM 100 bis 500 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig über eine Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 RöV entschieden wird und insoweit eine Gebühr nach Tarifstelle 11.14.21 zu erheben ist. 11.13.17 Entscheidung über die Bestimmung einer Stelle nach § 75 Satz 1 zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen Gebühr DM 500 bis 10 000 11.13.18 Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen nach § 76 Abs. 1 Gebühr DM 500 bis 10 000 11.13.19 Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 76 Abs. 2 Gebühr DM 100 bis 500 11.14 Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung (RöV) 11.14.1 Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Gebühr DM 300 bis 1 200 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig sind. 11.14.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 a Gebühr DM 200 11.14.3 Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 4 Gebühr DM 150 bis 600 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. 11.14.4 Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Nr. 4 und § 45 Abs. 3 Nr. 1 Gebühr DM 200 bis 10 000 11.14.5 Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, ob beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung ausreichender Schutz gewährleistet ist Gebühr DM 200 bis 800 11.14.6 Entscheidung über die Bauartzulassung eines Röntgenstrahlers, eines Hoch- oder Vollschutzgerätes oder eines Störstrahlers nach § 8 Abs. 2 Gebühr DM 100 bis 1 500 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 21 11.14.7 Entscheidung über eine Änderung oder Verlängerung der Zulassung nach § 8 Abs. 2 und 3 Gebühr DM 100 bis 600 11.14.8 Entscheidung über die Bestimmung des Sachverständigen nach § 9 Satz 1 Nr. 2 und die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Satz 2 Gebühr DM 70 11.14.9 Prüfung der Anzeigenunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 13 Abs. 3 Gebühr DM 50 bis 300 11.14.10 Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Gebühr DM 50 bis 750 11.14.11 Entscheidung über die Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 Gebühr DM 200 bis 3 000 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig sind 11.14.12 Entscheidung über die Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, den Aufenthalt weiterer Personen im Kontrollbereich zu erlauben Gebühr DM 150 11.14.13 Entscheidung über die Gestattung des Aufenthalts auszubildender Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren im Kontrollbereich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Gebühr DM 150 11.14.14 Entscheidung über die Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf den Menschen in besonderen Fällen nach § 24 Abs. 2 Gebühr DM 300 bis 2 000 11.14.15 Entscheidung über die Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere in besonderen Fällen nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Gebühr DM 300 bis 1 200 11.14.16 Entscheidung über die Erhöhung des Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Gebühr DM 100 bis 500 11.14.17 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 3 5 Abs. 1 Satz 2 Gebühr DM 100 bis 500 11.14.18 Bereitstellung und Auswertung von Personendosimetern nach § 35 Abs. 2 und 5 Satz 1 Gebühr DM 6 bis 30 11.14.19 Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 35 Abs. 5 Nr. 1 Gebühr DM 100 bis 500 11.14.20 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 Gebühr DM 100 bis 500 11.14.21 Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes zur Vornahme von Überwachungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 1 Gebühr DM 100 bis 500 12 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 12.1 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 22 Anzeigen, Auskünfte 12.1.1 Anzeigen 12.1.1.1 Bescheinigungen des Empfanges der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung –GewO) Gebühr DM 40 12.1.2 Auskünfte 12.1.2.1 Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden Gebühr DM 10 bis 75 12.2 Privatkrankenanstalten 12.2.1 Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO) Gebühr DM 300 bis 4 000 12.2.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO) Gebühr DM 50 bis 500 12.3 Schaustellungen von Personen 12.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a GewO) Gebühr DM 200 bis 2 000 12.3.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO) Gebühr DM 50 bis 500 12.4 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 12.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO) Gebühr DM 200 bis 3 500 12.4.2 Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO) a) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) Gebühr DM 50 bis 150 b) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV Gebühr DM 100 bis 625 12.5 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten 12.5.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel a) mit Geldgewinn Gebühr DM 200 bis 1 250 b) mit Warengewinn Gebühr DM 100 bis 625 12.6 Spielhallen und ähnliche Unternehmen 12.6.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO) Gebühr DM 300 bis 5 000 12.6.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO) Gebühr DM 50 bis 625 12.7 Pfandleihgewerbe © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 23 12.7.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und –vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO) Gebühr DM 200 bis 2 000 12.7.2 Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher – PfandlV) Gebühr DM 20 bis 200 12.8 Bewachungsgewerbe 12.8.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO) Gebühr DM 200 bis 2 000 12.9 Versteigerergewerbe 12.9.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO) Gebühr DM 100 bis 2 000 12.9.2 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt ist Gebühr DM 100 bis 1 000 12.9.3 Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen – VerstV) Gebühr DM 20 bis 200 12.9.4 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben ( § 9 VerstV) Gebühr DM 20 bis 200 b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 12 Abs. 1 VerstV) Gebühr DM 20 bis 200 c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2 VerstV) Gebühr DM 20 bis 200 12.9.5 Entscheidung über die Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch einen Angestellten (§ 13 VerstV) Gebühr DM 20 bis 200 12.10 Makler, Bauträger, Baubetreuer 12.10.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes (§ 34 c Abs. 1 und 2 GewO) Gebühr DM 300 bis 5 000 12.11 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 12.11.1 Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO) Gebühr DM 100 bis 500 12.11.2 Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO) Gebühr DM 200 bis 1 000 12.12 Reisegewerbe 12.12.1 Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO) Gebühr DM 100 bis 1 000 12.12.2 Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 24 Gebühr DM 20 bis 500 12.12.3 Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO) Gebühr DM 30 12.12.4 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO) Gebühr DM 20 bis 100 12.12.5 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO) Gebühr DM 20 bis 100 12.12.6 Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO) Gebühr DM 20 bis 100 12.12.7 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Abs. 2 Satz 1 GewO) Gebühr DM 20 bis 100 12.12.8 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlaß (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO) Gebühr DM 20 bis 100 12.12.9 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes leicht verderblicher Waren im Wege der Versteigerung (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 f GewO) Gebühr DM 20 bis 100 12.12.10 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) Gebühr DM 20 bis 100 12.12.11 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60 Abs. 2 Satz 2 GewO) Gebühr DM 50 bis 200 12.12.12 Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO) Gebühr DM 100 bis 1 000 12.12.13 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO) Gebühr DM 50 bis 200 12.13 Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste 12.13.1 Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und § 69 a GewO) für jeden Fall der Durchführung von a) Messen (§ 64 GewO) Gebühr DM 400 bis 7 500 Ausstellungen (§ 65 GewO) Gebühr DM 300 bis 6 000 Volksfesten (§ 60 b GewO) Gebühr DM 200 bis 1 500 Großmärkten (§ 66 GewO) Gebühr DM 200 bis 1 000 Wochenmärkten (§ 67 GewO) Gebühr DM 100 bis 500 Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO) Gebühr DM 200 bis 1 500 Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO) Gebühr DM 200 bis 1 500 b) Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten von besonders bedeutendem Umfang Gebühr DM bis 4 500 12.13.2 Entscheidung über die Festsetzung für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer von Volksfesten, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten sowie für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen von Messen und Ausstellungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GewO) Gebühr: bis zum 5fachen der nach den Sätzen zu 12.13.1 errechnenden Gebühren © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 25 12.13.3 Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) Gebühr: ¼ der nach den Sätzen 12.13.1, 12.13.2 zu errechnenden Gebühren 12.14 Gaststätten 12.14.1 Entscheidung über die a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes – GastG) Gebühr DM 200 bis 6 000 b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem Umfang Gebühr DM bis 10 000 12.14.2 Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) Gebühr DM 50 bis 500 12.14.3 Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG) Gebühr DM 50 bis 500 12.14.4 Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG) Gebühr DM 50 bis 200 12.14.5 Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG) Gebühr DM 50 bis 200 12.14.6 Entscheidung über die a) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß (§ 12 Abs. 1 GastG) Gebühr DM 50 bis 750 b) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß (§ 12 Abs. 1 GastG) in Fällen von besonderer Bedeutung Gebühr DM bis 1 500 12.14.7 Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 19 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes ) a) Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlaß für jede Stunde Gebühr DM 20 b) Dauersperrzeitverkürzung für jeden Monate Gebühr DM 30 bis 200 12.14.8 Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG) Gebühr: DM 40 12.15 Orderlagerscheine 12.15.1 Entscheidung über die Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen (§ 363 HGB in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Orderlagerscheine) Gebühr DM 150 12.17 Buchmacher, Totalisatoren 12.17.1 Zulassung eines Buchmachers (§ 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes – RennwLottG) Gebühr DM 200 bis 2 500 12.17.2 Zulassung eines Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG) Gebühr DM 50 bis 1 000 12.17.3 Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers (§ 2 Abs. 2 RennwLottG) Gebühr DM 10 12.17.4 Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt ( § 2 RennwLottG) Gebühr DM 50 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 26 12.17.5 Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG) a) für Buchmacherurkunden Gebühr DM 50 b) für Buchmachergehilfenurkunden Gebühr DM 25 12.17.6 Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG) Gebühr DM 10 bis 100 12.17.7 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG) Gebühr DM 50 bis 500 12.18 Berufsbildungsgesetz 12.18.1 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz) Gebühr DM 50 bis 200 13 Grundstücksverkehrsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 13.1 Gutachten §§ 192 ff. BauGB; Gutachterausschußverordnung – GAVO NW – vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 156); § 5 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766); § 24 Abs. 1 Landesenteignungs- und –entschädigungsgesetz – EEG NW – vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366). 13.1.1 Erstattung von Gutachten durch den Gutachtenausschuß 13.1.1.1 Über unbebaute Grundstücke, Rechte an unbebauten Grundstücken sowie über die Höhe anderer Vermögensvor- und –nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 GAVQ NW); desgleichen für die Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB, ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB bei einem Wert a) bis 150 000 DM Gebühr DM 3,5 v. T. des Wertes zuzüglich DM 450 b) über 150 000 DM bis 500 000 DM Gebühr DM 3,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 525 c) über 500 000 DM bis 1 000 000 DM Gebühr DM 1,5 v. T. des Wertes zuzüglich DM 1 275 d) über 1 000 000 DM Gebühr DM 0,75 v. T. des Wertes zuzüglich DM 2 025 Werden Anfangs- oder Endwerte auf der Basis besonderer Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) ermittelt, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend dem Umfang der hierdurch eintretenden Minderung des Aufwands. 13.1.1.2 Über bebaute Grundstücke, Rechte an bebauten Grundstücken sowie über die Höhe anderer Vermögensvor- und –nachteile bei einem Wert a) bis 250 000 DM Gebühr DM 4,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 550 b) über 250 000 DM bis 1 500 000 DM Gebühr DM 2,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 1 050 c) über 1 500 000 Gebühr DM 1,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 2 550 Bezieht sich das Gutachten antragsgemäß nur auf den Bodenanteil eines bebauten Grundstücks und ist eine Ermittlung des Gebäudewertes zur Erstattung des Gutachtens nicht erforderlich, so sind die Gebühren nach Tarifstelle 13.1.1.1 zu berechnen. 13.1.1.3 Über Mietwerte oder Pachtwerte bei einem Monatsmiet(pacht-)wert a) bis 5 000 DM Gebühr DM 30 v. H. des Monatsmiet(pacht-)wertes mindestens DM 450 b) über 5 000 DM Gebühr DM 15 v. H. des Monatsmiet(pacht-)wertes zuzüglich DM 750 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 27 13.1.1.4 Über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 BKleingG Gebühr DM 300 13.1.2 Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB 13.1.2.1 Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte je Bodenrichtwert Gebühr DM 100 zuzüglich für die Summe aller besonderen Bodenrichtwerte bei einem Gesamtbodenwert a) bis 10 Mill. DM Gebühr DM 0,4 v. T. des Gesamtbodenwertes b) über 10 Mill. DM Gebühr DM 0,2 v. T. des Gesamtbodenwertes zuzüglich DM 2 000 Insgesamt je besonderen Bodenrichtwert jedoch höchstens DM 400 Der Gesamtbodenwert errechnet sich als Produkt aus der Gesamtfläche des Gebietes, für das besondere Bodenrichtwerte ermittlelt werden, und dem arithmetischen Mittel aller in dem Gebiet ermittelten besonderen Bodenrichtwerte. 13.1.2.2 Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte an die allgemeinen Verhältnisse je Bodenrichtwert und Anpassung Gebühr DM 20 13.1.3 Ergänzende Regelungen 13.1.3.1 Mit der Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1.1 bis 13.1.1.4 und 13.1.2 ist die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle abgegolten 13.1.3.2 Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 6 GebG NW sind durch die Gebühr abgegolten 13.1.3.3 Ist ein Gutachten für mehrere Rechte oder Miet(pacht-)objekte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1.1, 13.1 .1.2 bzw. 13.1.1.3 zugrunde zu legen. 13.1.3.4 Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so bestimmt sich die Gebühr nach Tarifstelle 13.1.3.3. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muß. Muß die Bewertung der Teilfläche eines Grundstücks nach der Differenzmethode vorgenommen werden, so darf der Gebührenberechnung neben dem beantragten Wert der Teilfläche nur der größte zusätzlich ermittelte Wert zugrunde gelegt werden. 13.1.3.5 Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebührenberechnung die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war. 13.1.3.6 Werden in einem Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte nach den Tarifstellen 1 3.1.1.1, 13.1.1.2 oder 13.1.1.3 ermittelt, so bestimmt sich die Gebühr nach der Summe aus dem höchsten und jeweils der Hälfte der niedrigeren zusätzlich im Gutachten ermittelten Werte. 13.1.3.7 Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebührenberechnung die Summe der Werte zugrunde zu legen. 13.1.3.8 Bei besonders schwierigen Gutachten und bei solchen, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechend eingehende schriftliche Begründung erfordern, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag der Sätze nach Tarifstelle 13.1.1.1 bis 13.1.1.4 festgesetzt werden. 13.1.3.9 Wird ein vom Gutachterausschuß erstelltes Gutachten auf einen späteren Bewertungsstichtag fortgeschrieben und sind nach dem Antrag erneute Feststellungen über den Grundstückszustand nicht notwendig, so sind 50 v. H. der Gebühren nach den Tarifstellen 13.1.1.1 bis 13.1.1.4 zu berechnen. 13.1.4 Wird ein Obergutachten durch den Oberen Gutachterausschuß erstellt, so erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1.1 bis 13.1.14 um 50 v. H. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 28 13.1.5 Zieht ein Gericht oder ein Staatsanwalt einen Gutachterausschuß zu Sachverständigenleistungen ( Gutachten und Auskünfte) heran, so richten sich die Kosten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Dies gilt entsprechend für die auf Antrag eines Gerichts durch den Oberen Gutachterausschuß erstatteten Obergutachten. 13.2 Erteilung von Auskünften durch den Gutachterausschuß über Bodenrichtwerte, Mietwerte, Pachtwerte sowie sonstige für die Wertermittlung erforderlichen Daten, die vom Gutachterausschuß ermittelt worden sind 13.2.1 mündlich a)bis zu einer halben Stunde Gebühr: kostenfrei b) beim Überschreiten einer halben Stunde, je weitere angefangene halbe Stunde Gebühr DM 20 13.2.2 schriftlich a) je Antrag einschließlich zwei mitgeteilter Werte oder sonstiger Daten Gebühr DM 30 b) je weiteren mitgeteilten Wert oder weiteres mitgeteiltes sonstiges Datum Gebühr DM 10 13.3 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung § 195 Abs. 3 BauGB; § 10 GAVO NW 13.3.1 Erteilung von Auskünften je Wertermittlungsfall einschließlich bis fünf mitgeteilter Vergleichswerte a) über unbebaute Grundstücke Gebühr DM 150 b) über bebaute Grundstücke Gebühr DM 200 jeder weitere mitgeteilte Vergleichswert Gebühr DM 10 13.4 Sonstige umfangreiche Auskünfte oder Auswertungen aus Datensammlungen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses, soweit diese nicht nach anderen Tarifstellen des Abschnitts 13 abzurechnen sind Gebühr DM 50 bis 5 000 13.5 Bodenrichtwertkarten Auszüge auf gebräuchlichem nicht lichtpausfähigem Papier in der Größe bis DIN A 4 Gebühr DM 20 DIN A 3 Gebühr DM 26 DIN A 2 Gebühr DM 36 DIN A 1 Gebühr DM 44 DIN A 0 Gebühr DM 54 über DIN A 0 je angefangener m2 Gebühr DM 54 13.6 Unterlagen für die Finanzverwaltung 13.6.1 Auszüge aus der Kaufpreissammlung (§ 8 GAVO NW) und Vervielfältigungen von Bodenrichtwertkarten (§ 11 GAVO NW), die der Führung der Kaufpreissammlung, der Bodenpreiskarten und der Richtwertkarten bei den Finanzämtern dienen, sind gebühren– und auslagenfrei 13.7 Grundstücksmarktbericht (§ 13 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 GAVO NW) 13.7.1 Abgabe eines Grundstücksmarktberichtes der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses Gebühr DM 30 13.8 Unschädlichkeitszeugnisses Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 136), geändert durch Gesetz vom 1 8. Mai 1982 (GV. NW. S. 248) 13.8.1 Entscheidung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses Gebühr DM 70 bis 1 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 29 15.3.1 Entscheidung über die Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes ( SchfG) Gebühr DM 75 15.3.2 Entscheidung über die Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) Gebühr DM 75 15.3.3 Entscheidung über die Wiedereintragung nach § 4 VOSch, mit Ausnahme von Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 b VOSch Gebühr DM 75 15.3.4 Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG Gebühr DM 750 15.3.5 Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 VOSch, mit Ausnahme der unmittelbaren Bestellung nach der Probezeit Gebühr DM 300 15.3.6 Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG Gebühr DM 100 15.3.7 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach § 14 Abs. 3 SchfG Gebühr DM 100 bis 450 15.3.8 Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfG Gebühr DM 75 15.3.9 Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 21 Abs. 2 SchfG Gebühr DM 75 15.3.10 Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG Gebühr DM 75 15.3.11 Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 5 SchfG Gebühr DM 75 15.3.12 Erlaß eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung nach § 1 Abs. 3 SchfG Gebühr DM 100 15.3.13 Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SchfG Gebühr DM 50 15.3.14 Anordnung zur Beschäftigung eines Gesellen (§ 15 Abs. 2 SchfG). Gebühr DM 75 15.4 Hufbeschlagverordnung 15.4.1 Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO) Gebühr DM 150 15.4.2 Wiederholung der gesamten Prüfung Gebühr DM 150 15.4.3 Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung) Gebühr DM 75 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 30 Gebühr DM 100 bis 450 15.3.8 Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfG Gebühr DM 75 15.3.9 Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 21 Abs. 2 SchfG Gebühr DM 75 15.3.10 Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG Gebühr DM 75 15.3.11 Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 5 SchfG Gebühr DM 75 15.3.12 Erlaß eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung nach § 1 Abs. 3 SchfG Gebühr DM 100 15.3.13 Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SchfG Gebühr DM 50 15.3.14 Anordnung zur Beschäftigung eines Gesellen (§ 15 Abs. 2 SchfG). Gebühr DM 75 15.4 Hufbeschlagverordnung 15.4.1 Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO) Gebühr DM 150 15.4.2 Wiederholung der gesamten Prüfung Gebühr DM 150 15.4.3 Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung) Gebühr DM 75 15.4.4 Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO) Gebühr DM 50 15a Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten 15a.1 Genehmigungsbedurftige Anlagen 15 a.1.1 Entscheidung über die - Genehmigung (§§ 4, 6 BImSchG), - Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) oder – Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG) einer im Anhang der 4. BImSchV genannten Anlage mit Errichtungskosten (E) a) bis zu 1 000 000 DM Gebühr DM 1 000 + 0,005 x (E – 100 000) b) bis zu 100 000 000 DM Gebühr DM 5 500 + 0,003 x (E – 1 000 000) c) über 100 000 000 DM Gebühr DM 302 500 + 0,0025 x (E – 100 000 000) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre d) Ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung Gebühr DM 300 bis 4 000 e) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebührnach Buchstaben a) bis e) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um DM 2 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 31 Ergänzend gilt: - Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der ( Teil-, Änderung-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. - Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. - Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden – unabhängig vom Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides – insgesamt 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet - Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben. - Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. 6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 BImSchG war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet." 15a.1.2 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8 a BImSchG) Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1. 15a.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 15a.1.4 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Abs. 2 BImSchG Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2, mindestens DM 100 15a.1.5 Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 BImSchG) Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 15a.1.6 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Abs. 3 BImSchG) Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, mindestens DM 100 15a.1.7 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG) Gebühr DM 200 bis 300 15a.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 15a.2.1 Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1, 5 BImSchG a) im Falle einer Schutzanordnung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) Gebühr DM 500 bis 5 000 b) in den übrigen Fällen Gebühr DM 250 bis 2 500 c) soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Buchstaben a) oder b) eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Abs. 4 entbehrlich wird Gebühr: mindestens 1/2der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig erteilt worden wäre 15a.2.2 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG Gebühr DM 500 bis 5 000 15a.2.3 Anordnung der Stillegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG Gebühr 500 bis 5 000 15a.2.4 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 BImSchG Gebühr DM 500 bis 5 000 15a.2.5 Anordnung nach § 24 BImSchG Gebühr DM 100 bis 1 000 15a.2.6 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG Gebühr DM 250 bis 2 500 15a.2.7 Anordnungen von Messungen nach §§ 26, 28, 29 BImSchG © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 32 a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Gebühr DM 250 bis 2 500 b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2 BImSchG Gebühr DM 100 bis 1 000 15a.2.8 Teilnahme an Ringversuchen beim LUA im Rahmen der Zulassung nach §§ 26, 28 BImSchG Gebühr DM 1 000 bis 2 000 15a.2.9 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 BImSchG Gebühr DM 500 bis 3 000 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstelle 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/1 0 angerechnet werden. 15a.2.10 Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG Gebühr DM 100 bis 1 000 15a.2.11 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebühr DM 500 bis 2 000 15a.2.12 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a BImSchG Gebühr DM 250 bis 2 500 Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestattet, zusätzliche Gebühr DM 100 bis 1 000 15a.2.13 Ausgabe einer Plakette nach § 40 c Abs. 2 BImSchG durch die örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden Gebühr DM 10 15a.2.14 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 e BImSchG durch die Kreisordnungsbehörden Gebühr DM 20 bis 2 000 15a.2.15 Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 BImSchG Gebühr DM 0,25 v. H. der festgesetzten Entschädigung 15a.2.16 Maßnahme zur Durchführung des § 52 Abs. 1 BImSchG als a) Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf Gebühr: 1/10 der nach Tarifstelle 15a.1.1 festgesetzten Gebühr b) Nachträgliche Auflage nach § 12 Abs. 2 a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12 Abs. 2 b BImSchG Gebühr DM 100 bis 1 000 c) Prüfung – des Ergebnisses von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG oder – einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a BImSchG oder von Messungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer bestandskräftigen Auflage oder Anordnung erfolgt sind Gebühr DM 100 bis 1 000 d) Prüfung einer erstmaligen Emissionserklärung (§ 27 BImSchG) Gebühr DM 100 bis 2 000 e) Prüfung der Fortschreibung einer Emissionserklärung Gebühr DM 50 bis 1 500 f) Grundlegende Prüfung einer Sicherheitsanalyse Gebühr DM 500 bis 5 000 g) Entnahme einer Stichprobe Gebühr DM 50 h) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a), für die erste Revision je Kalenderjahr Gebühr DM 200 ( Für weitere Revisionen im Kalenderjahr darf eine Gebühr nach dieser Tarifstelle nur erhoben werden, soweit die jeweilige Revision nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei ist ) i) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei Gebühr DM 50 j) sonstige Maßnahme Gebühr DM 50 bis 500 "(Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.2.16 einbezogen)" © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 33 15a.3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes 15a.3.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von § 20 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 10 bis 100 15a.3.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) vom 1 0. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218) 15a.3.2.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Abs. 7 der 2. BImSchV) Gebühr DM 500 bis 3 000 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden. 15a.3.2.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 17 der 2. BImSchV) von a) § 10 der 2. BimSchV Gebühr DM 30 bis 100 b) §§ 4, 11, 12 oder 14 der 2. BimSchV Gebühr DM 30 bis 300 c) §§ 3 oder 5 der 2. BimSchV Gebühr DM 50 bis 500 d) § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 der 2. BimSchV Gebühr DM 100 bis 500 Bei Ausnahmen von § 6 Abs. 2 oder Abs. 3, §§ 13 oder 15 der 2. BImSchV finden je nach Gegenstand der Ausnahme die Gebührenrahmen der Buchstaben b) oder c) Anwendung. Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen. 15a.3.2a Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) in der jeweils geltenden Fassung. Gebühr DM 100 15a.3.2b Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gem. § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, mindestens DM 50 15a.3.3 Durchführung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30 . Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.3.1 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der 5. BImSchV je Person Gebühr DM 100 bis 1 000 15a.3.3.2 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV je Person Gebühr DM 100 bis 1 000 15a.3.3.3 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 der 5. BImSchV Gebühr DM 200 15a.3.3.4 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV je Lehrveranstaltung Gebühr DM 300 bis 600 15a.3.3.5 Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 5. BImSchV gleichwertig Gebühr DM 200 15a.3.5 Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub – 7. BImSchV – vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3133) 15a.3.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV Gebühr DM 30 bis 300 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 34 15a.3.6 Durchführung der Rasenmäherlärmverordnung – 8. BImSchV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248) 15a.3.6.1 Entscheidung über die Bekanntgabe als Meßstellen nach § 4 Abs. 2, soweit die Sachprüfung im überwiegenden Interesse des Antragstellers erfolgt Gebühr DM 500 bis 3 000 15a.3.6.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 Gebühr DM 20 bis 200 15a.3.7 Durchführung der Emissionserklärungs-Verordnung – 11. BImSchV – vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 221 3) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.7.1 Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der 11. BImSchV Gebühr DM 30 bis 60 15a.3.7.2 Weitere Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 der 11. BImSchV Gebühr DM 30 bis 60 15a.3.7.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der 11. BImSchV Gebühr DM 50 bis 500 15a.3.8 Durchführung der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.8.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 der 12. BImSchV Gebühr DM 200 bis 5 000 15a.3.8.2 Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der 12. BImSchV Gebühr DM 50 bis 100 15a.3.9 Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV – vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 7 19) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.9.1 Zulassung von Ausnahmen bei Mangel an schwefelarmen Brennstoffen (§ 6 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 der 13. BImSchV) Gebühr DM 500 bis 5 000 15a.3.9.2 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV Gebühr DM 500 bis 3 000 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden 15a.3.9.3 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 33 Abs. 1 der 13. BImSchV), soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte Gebühr DM 2 000 bis 20 000 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte Gebühr DM 1 000 bis 10 000 c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen Gebühr DM 200 bis 5 000 handelt 15a.3.9.4 Zulassung von Ausnahmen bei Fristversäumnis (§ 36 Abs. 3 der 13. BImSchV) Gebühr DM 500 bis 10 000 15a.3.10 Durchführung der Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.10.1 Entscheidung nach § 4 Abs. 4 über die Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung Gebühr DM 200 bis 5 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 35 15a.3.10.2 Entscheidung über die Benennung als zugelassene Stelle zur Durchführung von EWG-Baumusterprüfungen nach § 7 Abs. 1, soweit die Sachprüfung im überwiegenden Interesse des Antragstellers erfolgt Gebühr DM 500 bis 2 000 15a.3.11 Durchführung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545) 15a.3.11.1 Zulassung von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 2 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 4 Abs. 3 der 17. BImSchV) Gebühr DM 200 bis 10 000 15a.3.11.2 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2, 3 der 17. BImSchV Gebühr DM 500 bis 3 000 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach den Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/ 10 angerechnet werden 15a.3.11.3 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 19 der 17. BImSchV), soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte Gebühr DM 200 bis 2 000 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte Gebühr DM 1 000 bis 10 000 c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen Gebühr DM 200 bis 10 000 handelt 15a.3.12 Durchführung der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz – 19. BImSchV – vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) 15a.3.12.1 Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei erheblicher Gefährdung der Verbraucherversorgung (§ 3 Abs. 1) Gebühr DM 50 bis 500 15a.3.12.2 Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei unzumutbarer Härte für den Antragsteller (§ 3 Abs. 2) Gebühr DM 50 bis 500 15a.3.13 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV – vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727) Gebühr DM 100 bis 1 000 15a.3.14 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 ( BGBl. I S. 1730) Gebühr DM 100 bis 1 000 15a.3.15 Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.15.1 Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 26. BimSchV) .Gebühr DM 50 bis 500 15a.3.15.2 Entscheidung über eine Ausnahme nach §§ 8 oder 10 Abs. 3 der 26. BImSchV) Gebühr DM 50 bis 500 15a.3.16 Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.16.1 Prüfung einer Anzeige (§ 6 der 27. BImSchV) Gebühr DM 50 bis 500 15a.3.16.2 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 7 Abs. 3 der 27. BImSchV) Gebühr DM 500 bis 3 000 Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 36 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden. 15a.3.16.3 Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV) Gebühr DM 50 bis 500 15a.4 Amtshandlungen nach demGesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz– LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung 15a.4.1 Ausnahmebewilligung von dem Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Abs. 2 LImSchG) Gebühr DM 20 bis 200 15a.4.2 Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImSchG) Gebühr DM 20 bis 2 000 15a.4.3 Ausnahmebewilligung von dem Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 3 LImSchG) Gebühr DM 10 bis 50 15a.4.4 Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern (§ 11 Abs. 1 LImSchG) Gebühr DM 20 bis 200 Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nicht erhoben. 15a.5 Durchführung der Smog-Verordnungvom 29. Oktober 1974 (GV. NW. S. 1432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 1994 (GV. NW. S. 704) 15a.5.1 Ausgabe einer Plakette nach § 7 Abs. 2 i. V. mit Anlage 4 der Smog-Verordnung durch die Kreisordnungsbehörden (Kfz-Zulassungsstellen) Gebühr DM 10 15a.5.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Smog-Verordnung Gebühr DM 20 bis 2 000 Die Entscheidung ist gebührenfrei, wenn die Ausnahmegenehmigung erteilt wird, weil die Benutzung des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Die Entscheidung über Anträge von karitativen Organisationen ist gebührenfrei. 15a.5.3 Gestattung des Betriebes bei Versäumung der Anzeigefrist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Smog- Verordnung Gebühr DM 50 bis 500 15a.5.4 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Smog-Verordnung Gebühr DM 50 bis 500 Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 4 Satz 3 ist gebührenfrei; dasselbe gilt, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 erteilt wird, weil die Zulassung der Ausnahme ausschließlich im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. 15a.6 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 3.2.3.5 oder 3.2.3.7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 27.2.1986 (GMBl. S. 95) Gebühr DM 500 bis 3 000 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.3.16.2 können bis zum 9/ 10 angerechnet werden. 15a.7 Entscheidung über die Zulassung von befristeten Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 FCKW-Halon- Verbots-VO vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) Gebühr DM 300 bis 3 000 15b Amtshandlungen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), der Bundesartenschutzverordnung ( BArtSchV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2705) und des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 199 4 (GV. NW. S. 418) 15b.1 Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen vom besonderen Artenschutz Gebühr DM 10 bis 3 000 – Ausnahmen von den Verboten des § 20 f Abs. 1 und den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten (§ © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 37 20 g Abs. 6 BNatSchG) – Befreiungen vom Verbot, gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in freier Natur anzusiedeln (§ 69 Abs. 2 LG) – Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BArtSchV) – Ausnahmen vom Vermarktungsverbot für gezüchtete Wirbeltiere (§ 12 Abs. 3 BArtSchV) - Ausnahmen für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 13 Abs. 3 BArtSchV) 15b.2 Genehmigung zur Errichtung oder Erweiterung von Tiergehegen und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen (§ 67 LG) sowie Maßnahmen gemäß § 75 LG Gebühr DM 50 bis 5 000 15b.3 Ausgabe des Kennzeichens gemäß § 51 Abs. 1 LG – für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber) Gebühr DM 10 – für den jährlich erneuernden Aufkleber Gebühr DM 5 A n m e r k u n g: Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben. Gebühren werden nicht erhoben für: Befreiungen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen und Schutzmaßnahmen gemäß §§ 32, 45 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG. Befreiungen von Schutzausweisungen im Landschaftsplan gemäß § 69 Abs. 1 und 2 LG. Ausnahmen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes, soweit sie nach Landesrecht weiter gelten (§ 69 Abs. 1 und 2 LG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 LG). Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen gemäß § 54 Abs. 1 LG. Ausnahmen vom Bauverbot gemäß § 57 Abs. 3 LG. 15b.4 Inanspruchnahme der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung auf den Gebieten der Ökologie, Forstplanung, Waldökologie und Waldbewertung sowie Grundland- und Futterbauforschung und des Landesumweltamtes auf dem Gebiet Boden und Bodennutzung 15b.4.1 Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen, Durchführung von Untersuchungen, sonstige Sachverständigentätigkeit und Hilfeleistung auf den Gebieten der Ökologie, Forstplanung, Waldökologie, Waldbewertung*), Grünland- und Futterbauforschung sowie Boden und Bodennutzung Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung *) soweit nicht die Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.3 gelten je angefangene Stunde – für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 121 – für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 93 – für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 73 – für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter Gebühr DM 55 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 15b.4.2 Fortbildungsveranstaltungen der Natur- und Umweltschutz Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen pro Tag Gebühr DM 20 bis 80 15b.5 Amtshandlungen aufgrund der Verordnung Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 384 S. 1) – Verordnung (EWG) Nr. 3 626/82 – in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (ABl. EG Nr. 344 S. 1) – Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 -, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) 15b.5.1 Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 11 (rechtmäßiger Erwerb, Vorauserwerb, Gefangenschaftszucht, künstliche Vermehrung, Teile und Erzeugnisse), der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 i. V. m. § 21 c Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, und Art. VII Abs. 2 (Vorauserwerb), 3 (Gegenstände zum persönlichen Gebrauch) und 5 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 Gebühr DM 10 bis 3 000 15b.5.2 Ausgabe eines Etiketts nach Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 i. V. m. § 21 c Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, und Art. VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Gebühr DM 10 bis 500 15b.5.3 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 38 Gestattung des genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehrs mit Exemplaren gemäß Art. VII Abs. 7 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens i. V. m. § 21 c Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG Gebühr DM 10 bis 3 000 Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.1, 15b.5.1 bis 15b.5.3: Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 250,- DM (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden. 15b.6 Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 6 Abs. 4 LG Gebühr DM 50 bis 5 000 15c Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWGdes Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1 490) 15c.1 Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei 15c.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand Gebühr DM 0 bis 1 000 15c.3 Bereitstellung von Informationsträgern 15c.3.1 in einfachen Fällen .......gebührenfrei 15c.3.2 bei Zusammenstellung von umfangreichen Unterlagen Gebühr DM 0 bis 2 000 15c.3.3 im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen Gebühr DM 2 000 bis 10 000 15c.4 (1) Von der Gebührenerhebung nach den Tarifstellen 15c.2, 15c.3.2 und 15c.3.3 ist bei Anträgen von nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbänden abzusehen. (2) Das gleiche gilt bei Anträgen von weiteren Vereinigungen und einzelnen Personen, die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einsetzen, soweit sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein- Westfalen (MURL) vorlegen, die dies bestätigt. Soweit der Antrag an eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gerichtet ist, muß die Bescheinigung des MURL zudem die Bereitschaft zur Übernahme der Gebührenausfälle enthalten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Antragstellern vorab verbindlich die Höhe der Gebühr anzugeben. (3) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen der im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 15d Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Rechtsträger sind von der Gebührenpflicht befreit, soweit die Leistung durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlaßt wird oder einem vom Landesumweltamt wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann. 15d.1 Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen Gebühr DM nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde a) für Beamtinnen und Beamte des höheren und vergleichbare Angestellte mit wissenschaftlicher Vorbildung Gebühr DM 132 b) für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit technischer Vorbildung Gebühr DM 106 c) für sonstige Bedienstete Gebühr DM 87 15d.2 Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen, die für mindestens eine Stunde den Einsatz einer fachkundigen Arbeitskraft erfordern je volle Stunde © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 39 Gebühr gemäß Tarifstelle 15d.1 b) oder c) Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 15 e gestrichen (18. ÄnderungsVO) 15f Raumordnungsverfahren 15f.1 Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 23a Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 6. DVO zum LPlG 15f.1.1 Bei Gasleitungen und Rohrleitungsanlagen mit Herstellungskosten a) bis zu 5 000 000 DM Gebühr DM 4 000 b) bis zu 20 000 000 DM Gebühr DM 4 000 + 0,001 x (H – 5 000 000) c) bis zu 100 000 000 DM Gebühr DM 19 000 + 0,0007 x (H – 20 000 000) d) über 100 000 000 DM Gebühr DM 75 000 + 0,0002 x (H – 100 000 000) 15f.1.2 Bei Freileitungen mit 110kV und mehr mit Herstellungskosten a) bis zu 2 000 000 DM Gebühr DM 4 000 b) bis zu 40 000 000 DM Gebühr DM 4 000 + 0,001 x (H – 2 000 000) c) bis zu 70 000 000 DM Gebühr DM 42 000 + 0,0009 x (H – 40 000 000) d) über 70 000 000 DM Gebühr DM 69 000 + 0,0005 x (H – 70 000 000) Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1.1 und 15f.1.2: Bemessungsgrundlage für die Feststellung der Höhe der Gebühr im Rahmen der vorstehenden Sätze sind die Herstellungskosten (H) für das gesamte dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegende Leitungsvorhaben. Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses ( Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe dieser Gebühr bemißt sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens fällig wäre. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert berechnet. 15.g Kerntechnische Angelegenheiten 15g.1 Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten Gebühr DM nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde a) für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte Gebühr DM 120 b) für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte Gebühr DM 100 c) für sonstige Bedienstete Gebühr DM 73 Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen. 15g.2 Radioaktivitätsmessungen in Abwasser und Gewässer a) gammaspektrometrische Messungen Gebühr DM 500 bis 1 000 b) Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden Gebühr DM 500 bis 2 000 c) Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben Gebühr DM .2 000 bis 6 000 16 Landwirtschaftliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 16.1 Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146) in der jeweils geltenden Fassung 16.1.1 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 40 Anerkennung als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes (§ 4 SaatG, § 7 Saatgut V), der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§ 9 Saatgut V), Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14 Saatgut V), jedoch ohne Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V) und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15 Saatgut V) sowie Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 4 Saatgut V) je angefangene 0,25 ha der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei 16.1.1.1 Getreide außer Hybridroggen und Hybridmais Gebühr DM 8 je Besichtigung 16.1.1.2 Hybridroggen und Hybridmais oder Inzuchtlinien von Mais, je Besichtigung Gebühr DM 8 16.1.1.3 Gräsern ,landwirtschaftlichen Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen je Besichtigung Gebühr DM 10 16.1.1.4 Ölfrüchten im Überwinterungsanbau, je Besichtigung Gebühr DM 7 16.1.1.5 Sonstige Ölfrüchte und Faserpflanzen Gebühr DM 7 16.1.1.6 Hackfrüchte außer Kartoffeln 16.1.1.6.1 Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je Besichtigung Gebühr DM 8 16.1.1.6.2 Samenträgern im Überwinterungsanbau, je Besichtigung Gebühr DM 7 16.1.1.6.3 Sommerstecklingen Gebühr DM 8 16.1.1.7 Saatgut von Gemüsearten 16.1.1.7.1 einjährige Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat Gebühr DM 9 16.1.1.7.2 zweijährige Gemüsearten Gebühr DM 15 16.1.1.7.3 Hybridsaatgut von Spinat – zertifiziertem Saatgut Gebühr DM 15 16.1.1.8 Mindestgebühr je angemeldete Einzelfläche bei allen Fruchtarten (bei zweijährigen Arten von Gemüse verdoppelt sich diese Gebühr) Gebühr DM 30 16.1.2 Nachbesichtigung (§ 8 Saatgut V) einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 9 Saatgut V), je Feldbestand Gebühr DM 60 16.1.3 Wiederholungsbesichtigung einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 10 Saatgut V) 16.1.3.1 wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird, je Feldbestand Gebühr DM 96 16.1.3.2 sonst kostenfrei - 16.1.4.1 Überprüfung von Saatgutpartien, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 2 SaatgutVO beantragt wird, einschliesslich © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 41 Erteilung des Anerkennungsbescheides, je Bescheid Gebühr DM 12 16.1.4.2 Anerkennung von zertifiziertem Saatgut, das außerhalb des Geltungsbereichs des SaatG erzeugt worden ist (§ 10 SaatG, § 3 Abs. 3 Saatgut V) einschliesslich Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14 Saatgut V), jedoch ohne Feldbesichtigung (§ 4 SaatG, § 7 Saatgut V), Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V) und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Saatgut V), je Partie Gebühr DM 14 16.1.4.3 Zulassung von Handelssaatgut einschließlich Erteilung des Zulassungsbescheides (§ 24 ff. Saatgut V) jedoch ohne Probenahme (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V) und Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V), je Partie Gebühr DM 14 16.1.5.1 Probenahme (§§ 11, 12, 15, 27 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), je angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt) Gebühr DM 90 16.1.5.2 Wegstreckenentschädigung je km Gebühr DM 0,79 16.1.5.3 Kosten für Etiketten, Klebeetiketten, Aufdrucketiketten (§ 29 Saatgut V) Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle 16.1.5.4 Ausgabe von fortlaufend numerierten Klebeetiketten (§ 29 Abs. 8 Saatgut V) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie Gebühr DM 14 16.1.6 Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 Saatgut V) je Partie bei 16.1.6.1 Getreide-Vorstufen und Basissaatgut Gebühr DM 66 16.1.6.2 Getreide – zertifiziertem Saatgut Gebühr DM 8 16.1.6.3 Gräsern , Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen–Vorstufen und Basissaatgut Gebühr DM 90 16.1.6.4 Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen– zertifiziertes Saatgut Gebühr DM 17 16.1.6.5 Öl- und Faserpflanzen –Vorstufen- und Basissaatgut Gebühr DM 66 16.1.6.6 Öl- und Faserpflanzen – zertifiziertem Saatgut Gebühr DM 8 16.1.6.7 Runkel- und Zuckerrüben –Vorstufen- und Basissaatgut Gebühr DM 90 16.1.6.8 Runkel- und Zuckerrüben – zertifiziertem Saatgut Gebühr DM 17 16.1.7.1 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Abs. 5 Saatgut V) Gebühr DM 48 16.1.7.2 Zuteilung einer Kennummer (§ 40 Abs. 6 Saatgut V) je Antrag Gebühr DM 12 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 42 16.1.7.3 Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 Saatgut V) je Partie Gebühr DM 12 16.1.8 Rücknahme der Anerkennung (§ 18 Saatgut V), einer Mischungs- oder Kennummer (§ 28 Saatgut V) Gebühr DM 36 bis 180 16.1.9 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15, 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V) einschließlich der Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (§§ 13, 15 Abs. 4, 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V) 16.1.9.1 Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I – III 16.1.9.1.1 Saaten Gruppe I Gebühr DM 26 16.1.9.1.2 Saaten Gruppe II Gebühr DM 40 16.1.9.1.3 Saaten Gruppe III Gebühr DM 51 16.1.9.2 Zuschläge Reinheitsgebühr 10 % bzw. <70 % bei Saaten der Gruppe I – III 16.1.9.2.1 Saaten Gruppe I Gebühr DM 26 16.1.9.2.2 Saaten Gruppe II Gebühr DM 40 16.1.9.2.3 Saaten Gruppe III Gebühr DM 51 16.1.9.3 Prüfung der Keimfähigkeit 16.1.9.3.1 Standardmethoden 16.1.9.3.1.1 Keimfähigkeit ohne Anzahl der Keimlinge Gebühr DM 21 16.1.9.3.1.2 Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge Gebühr DM 36 16.1.9.3.2 Biochemische Methode 16.1.9.3.2.1 Tetrazoliumverfahren Gruppe I Gebühr DM 26 16.1.9.3.2.2 Tetrazoliumverfahren Gruppe II u. III Gebühr DM 43 16.1.9.4 Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen 16.1.9.4.1 Saaten Gruppe I Gebühr DM 21 16.1.9.4.2 Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut Gebühr DM 33 16.1.9.4.3 Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras Gebühr DM 57 16.1.9.4.4 Ölsaaten, Basissaatgut Gebühr DM 57 16.1.9.4.5 Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut, ausgenommen Ölsaaten © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 43 Gebühr DM 83 16.1.9.5 Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 und 2, 13 und 16 Saatgut V) 16.1.9.5.1 Prüfung der Triebkraft 16.1.9.5.1.1 Standardverfahren Gebühr DM 25 16.1.9.5.1.2 Tetrazoliumverfahren Gebühr DM 43 16.1.9.5.2 Kalttest bei Mais Gebühr DM 25 16.1.9.5.3 Echtheitsbestimmung 16.1.9.5.3.1 Klimaraum, Gewächshaus Gebühr DM 100 16.1.9.5.3.2 mikroskopisch Gebühr DM 43 16.1.9.5.3.3 Fluoreszenz Methoden Gebühr DM 21 16.1.9.5.4 Prüfung des Gesundheitszustands 16.1.9.5.4.1 makroskopisch Gebühr DM 34 16.1.9.5.4.2 mikroskopisch Gebühr DM 72 16.1.9.5.5 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes 16.1.9.5.5.1 ohne Vertrocknung Gebühr DM 22 16.1.9.5.5.2 mit Vertrocknung Gebühr DM 33 16.1.9.5.6 Massebestimmung 16.1.9.5.6.1 Tausendkornmasse Gebühr DM 15 16.1.9.5.6.2 Hektolitermasse Gebühr DM 21 16.1.9.5.7 Bestimmung der Sortierung 16.1.9.5.7.1 Einfache Sortierung Gebühr DM 12 16.1.9.5.7.2 Fraktionierte Sortierung (Kalibrierung) Gebühr DM 31 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 44 16.1.9.5.8 Maschinelle Vorreinigung von Rohware Gebühr DM 72 16.1.9.5.9 Schnittprobe je angefangene 100 Korn/Knäuel Gebühr DM 18 16.1.9.5.10 Auswuchsbestimmung bei Getreide Gebühr DM 25 16.1.9.6 Saatgutmischungen 16.1.9.6.1 Mischung = Getreidekorn 16.1.9.6.1.1 Reinheit Mischung grob Gebühr DM 31 16.1.9.6.1.1.1 jede weitere Art Gebühr DM 12 16.1.9.6.2 Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen 16.1.9.6.2.1 Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr) Gebühr DM 21 16.1.9.6.2.1.1 je Art in der Mischung Gebühr DM 21 16.1.9.6.3 Mischung < Getreidekorn 16.1.9.6.3.1 Reinheit Mischung fein (Grundgebühr) Gebühr DM 51 16.1.9.6.3.1.1 je Art in der Mischung Gebühr DM 13 16.2 Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192 ) in der jeweils geltenden Fassung 16.2.1 Anerkennung als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Pflanzgut (§ 4 SaatG) einschließlich Prüfung des Feldbestandes (§ 9 Pfl KartV), ggfl der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§ 11 Pfl Kart V), der Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 14 Pfl Kart V), der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 16 Pfl Kart V) und die Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 19 Pfl Kart V), jedoch ohne Kennzeichnung (§ 24 Pfl Kart V), Verschließung (§ 28 Pfl Kart V) und Wiederverschließung der Packungen (§ 29 Pfl Kart V), Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 15 Pfl Kart V) sowie Probenahme und Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§§ 13, 17, 18 Pfl Kart V) je angefangene 0,25 ha Gebühr DM 25 16.2.1.1 je angemeldete Einzelfläche jedoch mindestens DM 100 16.2.2 Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel sowie gleiche Prüfung nach Aussortierung, Kennzeichnung, Verschließung, Überwachung der Abpackung und Wiederverschließung (§§ 18, 24, 25, 28 und 29 Pfl Kart V) je angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt) Gebühr DM 90 16.2.2.1 Wegstreckenentschädigung je km Gebühr DM 0,79 16.2.3 Sonstige Gebühren © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 45 16.2.3.1 Nachbesichtigung (§ 10 Pfl Kart V) je Feldbestand Gebühr DM 60 16.2.3.2 Wiederholungsbesichtigung (§ 12 Pfl Kart V) je Feldbestand Gebühr DM 96 16.2.3.3 Weitere Probenahmen (§§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 Pfl Kart V) sowie Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 1 5 Pfl Kart V) je Probe 16.2.3.3.1 ohne ELISA-Teste Gebühr DM 125 bis 150 16.2.3.3.2 mit ELISA-Testen Gebühr DM 200 bis 250 16.2.3.4 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Abs. 4 Pfl Kart V) Gebühr DM 54 16.2.3.5 Ausgabe von fortlaufend numerierten Klebeetiketten und Siegelmarken (§ 24 Abs. 3 Pfl Kart V) für jede im Einzelfalle von der Anerkennungsstele festgesetzte Nummernserie Gebühr DM 14 16.7 Pflanzenschutz Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 – BGBl. I S. 1505 – in der jeweils geltenden Fassung) 16.7.1 Pflanzenbeschau 16.7.1.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten 16.7.1.1.1 Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte –und/oder Untersuchungszeit) Gebühr DM 18,50 16.7.1.1.2 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers 16.7.1.1.2.1 an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1 16.7.1.1.2.2 an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1 16.7.1.1.3 Wegstreckenentschädigung für Benutzung von Kraftfahrzeugen je Kilometer Gebühr DM 0,79 16.7.1.1.4 Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück) Gebühr DM 100 16.7.1.1.5 spezielle Laboruntersuchungen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 46 Gebühr DM 10 bis 300 16.7.1.2 Innergemeinschaftlicher Handel 16.7.1.2.1 Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer Gebühr DM 100 16.7.1.2.2 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für Betriebe mit Handel von Speisen- und Veredelungskartoffeln sowie Citrusfrüchten Gebühr DM 50 16.7.1.2.3 Entscheidung über die Genehmigung 16.7.1.2.3.1 zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete Gebühr DM 20 16.7.1.2.3.2 Änderungsbescheide Gebühr DM 20 16.7.1.2.4 Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten ("kleiner Paß") Gebühr DM 15 16.7.1.2.4.1 je weitere 20 Etiketten ("kleiner Paß") Gebühr DM 5 16.7.1.2.5 Pflanzenpaß-Etiketten 16.7.1.2.5.1 Abgabe von Pflanzenpaß Etiketten ("großer Paß") Gebühr DM 50 pro Tausend 16.7.1.2.5.2 Abgabe von Pflanzenpaß-Etiketten ("kleiner Paß") Gebühr DM 10 pro Tausend 16.7.1.2.6 Kontrollen in registrierten Betrieben 16.7.1.2.6.1 Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 19 76 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 ( Pflanzenbestände, Warenbücher) Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.2.6.2 Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 47 Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.2.7 Anerkennung von Anbaumaterial 16.7.1.2.7.1 Kern- und Steinobst Gebühren nach den Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3 16.7.1.3 Dritthandel (Import/Export) 16.7.1.3.1 Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen 16.7.1.3.1.1 Pflanzengesundheitszeugnis Gebühr DM 15 16.7.1.3.1.2 Weiterversendungszeugnis Gebühr DM 15 16.7.1.3.1.3 Teilungsbescheinigung Gebühr DM 15 16.7.1.3.1.4 Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer) Gebühr DM 15 16.7.1.3.1.5 sonstige Bescheinigungen Gebühr DM 15 16.7.1.3.1.6 Duplikate Gebühr DM 3 16.7.1.3.2 Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 Gebühr DM 40 16.7.1.3.3 Importkontrolle am Bestimmungsort Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.3.4 Importkontrolle an Einlaßstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle) Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 16.7.1.3.5 Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 48 Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.2.4 bis 16.7.1.2.5.2 16.7.1.3.6 Untersuchung von Exportsendungen Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.3.6.1 Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide) Gebühr DM 20 bis 500 16.7.1.3.6.2 Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle Gebühr DM 18,50 16.7.1.3.7 Entscheidung über Ausnahmebedingungen für den Import bestimmter Drittlandwaren Gebühr DM 50 bis 150 16.7.1.3.8 Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.2 Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln 16.7.2.1 Mittel für den Ackerbau 16.7.2.1.1 Fungizide Gebühr DM 1 080 bis 3 750 16.7.2.1.2 Insektizide Gebühr DM 1 300 bis 5 200 16.7.2.1.3 Nematizide Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.1.4 Rodentizide Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.4 16.7.2.1.5 Reppelents Gebühr DM 1 380 bis 3 000 16.7.2.1.6 Herbizide Gebühr DM 1 440 bis 2 850 16.7.2.1.7 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 49 Wachstumsregler Gebühr DM 720 bis 8 250 16.7.2.1.8 Ertragsfeststellung Gebühr DM 420 bis 1 500 16.7.2.2 Mittel für den Gemüsebau 16.7.2.2.1 Fungizide Gebühr DM 1 320 bis 2 850 16.7.2.2.2 Isektizide Gebühr DM 1 930 bis 3 600 16.7.2.2.3 Akarizide Gebühr DM 1 820 bis 2 850 16.7.2.2.4 Nematizide Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.2.5 Herbizide Gebühr DM 1 820 bis 2 850 16.7.2.2.6 Wachstumsregler Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.7 16.7.2.2.7 Verträglichkeitsprüfung Gebühr DM 990 bis 6 420 16.7.2.2.8 Ertragsfeststellung Gebühr DM 540 bis 2 000 16.7.2.3 Mittel für den Obstbau 16.7.2.3.1 Fungizide Gebühr DM 2 140 bis 3 900 16.7.2.3.2 Insektizide Gebühr DM 1 780 bis 3 150 16.7.2.3.3 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 50 Akarizide Gebühr DM 2 030 bis 2 850 16.7.2.3.4 Nematizide Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.3.5 Herbizide Gebühr DM 1 320 bis 2 850 16.7.2.3.6 Wachstumsregler Gebühr DM 180 bis 2 250 16.7.2.3.6a zusätzliche Feststellungen Gebühr DM 180 bis 1 800 16.7.2.3.7 Mittel zur Veredelung und Wundverschluß Gebühr DM 940 bis 3 400 16.7.2.3.8 Verträglichkeitsprüfungen Gebühr DM 2 030 bis 2 550 16.7.2.4 Mittel für den Zierpflanzenbau 16.7.2.4.1 Fungizide Gebühr DM 1 480 bis 2 700 16.7.2.4.2 Insektizide Gebühr DM 1 610 bis 2 700 16.7.2.4.3 Akarizide Gebühr DM 1 790 bis 2 500 16.7.2.4.4 Nematizide Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.4.5 Herbizide Gebühr DM 1 210 bis 2 550 16.7.2.4.6 Verträglichkeitsprüfung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 51 Gebühr DM 790 bis 2 400 16.7.2.4.7 Wachstumsregler Gebühr DM 1 540 bis 3 800 16.7.2.5 Mittel für das Grünland 16.7.2.5.1 Isektizide Gebühr DM 2 080 bis 2 700 16.7.2.5.2 Herbizide Gebühr DM 1 010 bis 3 300 16.7.2.5.3 Ertragsfeststellung Gebühr DM 1 010 bis 1 300 16.7.2.6 Mittel für Sonderkulturen 16.7.2.6.1 in Tabak Gebühr DM 790 bis 3 600 16.7.2.6.2 in Hopfen Gebühr DM 930 bis 5 300 16.7.2.7 Mittel für den Vorratsschutz 16.7.2.7.1 Fungizide Gebühr DM 1330 bis 2 700 16.7.2.7.2 Insektizide Gebühr DM 1 590 bis 7 050 16.7.2.7.3 Rodentizide Gebühr DM 2 500 bis 3 150 16.7.2.7.4 Wachstumsregler Gebühr DM 1 430 bis 1 950 16.7.2.8 Mittel für den Frost 16.7.2.8.1 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 52 Fungizide Gebühr DM 1 210 bis 2 700 16.7.2.8.2 Insektizide Gebühr DM 2 460 bis 4 800 16.7.2.8.3 Rodentizide Gebühr DM 3 030 bis 8 000 16.7.2.8.4 Repellents Gebühr DM 2 170 bis 9 600 16.7.2.8.5 Herbizide Gebühr DM 1 810 bis 3 600 16.7.2.8.6 Mittel zum Wundverschluß Gebühr DM 3 600 bis 6 300 16.7.2.8.7 Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen Gebühr DM 3 210 bis 4 100 16.7.2.8.8 Akarizide Gebühr DM 3 880 bis 4 600 16.7.2.9 Allgemeine Einsätze 16.7.2.9.1 Insektizide Gebühr DM 1 020 bis 4 100 16.7.2.9.2 Nematizide Gebühr DM 1 980 bis 8 550 16.7.2.9.3 Molluskizide Gebühr DM 1 990 bis 2 400 16.7.2.9.4 Rodentizide Gebühr DM 2 730 bis 5 400 16.7.2.9.5 Repellents © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 53 Gebühr DM 1 380 bis 2 100 16.7.2.9.6 Herbizide Gebühr DM 1 630 bis 2 400 16.7.2.9.7 Wachstumsregler Gebühr DM 1 210 bis 3 300 16.7.2.9.7a Zusatzstoffe Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind 16.7.2.9.8 Bakterizide Gebühr DM 5 140 bis 6 000 16.7.2.9.9 Geschmacksprüfung Gebühr DM 480 bis 1 800 16.7.2.9.10 Prüfung auf ökotoxikologische Wirkungen 16.7.2.9.10.1 Prüfung auf Bienengefährlichkeit nach GLP Gebühr DM 500 bis 50 000 16.7.2.9.10.2 Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen Gebühr DM 3 000 bis 50 000 16.7.2.10 Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen 16.7.2.11 Biologische Untersuchung von Komposten und Erden Gebühr DM 200 bis 500 16.7.2.12 Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests) Gebühr DM . 2 500 bis 5 000 16.7.2.13 Prüfung von Pflanzen auf Resistenz Gebühr DM 8 bis 1 050 16.7.2.14 Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel) Gebühr: 1/3 der entsprechenden Gebühr 16.7.2.15 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 54 Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche 16.7.2.15.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig keine Gebühr 16.7.2.15.2 Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen 50 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.15.3 Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse 50 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.15.4 Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen) 75 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.16 Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand) Gebühr DM 600 bis 30 000 16.7.2.11 Prüfung von Pflanzen auf Resistenz Gebühr DM 8 bis 1 050 16.7.2.12 Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel) 1/3 der entsprechenden Gebühren 16.7.2.13 Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche 16.7.2.13.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage Durchführung unvollständig keine Gebühr 16.7.2.13.2 Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen 50 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.13.3 Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse 50 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.13.4 Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind 75 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.14 Aufschlag für erhöhten Aufwand (GLP) 15 bis 75 % zu den Gebührensätzen der Tarifstellen 16.7.2.1 bis 16.7.2.13.4 sowie 16.7.2.15 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 55 16.7.2.15 Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand) Gebühr DM 500 bis 25 000 16.7.3 Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren) Gebühr DM 20 bis 5 000 16.7.4 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühr DM 100 bis 1.000 16.7.5 Prüfung von Maschinen und Geräten 16.7.5.1 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen Gebühr DM 20 bis 8 000 16.7.5.2 Aufnahme anerkannter Kontrollbetriebe je Prüfstand Gebühr DM 100 bis 500 16.8 Pflanzenschutz-Sachkundenachweis Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ( Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 – BGBl. I S. 1752 – in der jeweils geltenden Fassung und landesrechtliche Bestimmungen) 16.8.1 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§§ 1, 2 Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung) Gebühr DM 130 16.8.2 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung) Gebühr DM 130 16.8.3 Wiederholung nicht bestandener Prüfung zum Sachkundenachweis (§§ 1, 2, 3 Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung) Gebühr DM 60 16.8.4. Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung Gebühr DM 60 16.8.5 Anerkennung der Giftprüfung als Sachkundenachweis in Verbindung mit einer Zusatz bzw. Teilprüfung Gebühr DM 100 16.9 Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 1c der Pflanzenschutzmittelverordnung Gebühr DM 500 bis 10 000 16.10 Tierzucht Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) in der jeweils geltenden Fassung 16.10.1 a Anerkennung einer Zuchtorganisation Gebühr DM 2 000 bis 10 000 b) Neuerteilung der Anerkennung einer Zuchtorganisation Gebühr DM 500 bis 5 000 c) Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte gemäß § 7 Abs. 6 TierZG Gebühr DM 50 bis 2 000 16.10.2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 56 Ausnahme von den Vorschriften des Tierzuchtrechtes Gebühr DM 100 bis 5 000 16.10.3 Besamungserlaubnis 16.10.3.1 a) Bullen Gebühr DM 300 b) Eber Gebühr DM 50 c) Hengste Gebühr DM 300 16.10.3.2 Erteilung einer Besamungserlaubnis im Rahmen des amtlichen Prüfeinsatzes für a) Bullen, je 1 000 Erstbesamungen Gebühr DM 80 b) Eber, je 1 000 Erstbesamungen Gebühr DM 50 c) Hengste, je 1 000 Erstbesamungen Gebühr DM 150 16.10.4 Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführten Samen von a) Bullen (Prüfeinsatz) Gebühr DM 80 b) Bullen (Vererbereinsatz) Gebühr DM 300 c) Ebern Gebühr DM 50 d) Hengsten Gebühr DM 300 16.10.5.1 Besamungsstationen a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation Gebühr DM 2 000 bis 6 000 b) Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation Gebühr DM 500 bis 3 000 c) Zustimmung zu Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereiches Gebühr DM 50 bis 1 000 16.10.5.2 Embryotransfereinrichtungen a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung Gebühr DM 1 000 bis 3 000 b) Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung Gebühr DM 250 bis 1 500 16.10.6 Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung Gebühr DM 30 16.10.7 Teilnahme an der Abschlußprüfung eines Lehrgangesüber künstliche Besamung Gebühr DM 100 16.10.8 Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) Gebühr DM 300 bis 1 000 16.10.9 Durchführung von Hengstleistungsprüfungen nach der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832) 16.10.9.1 Stationsprüfung einschließlich Vorprüfungszeitraum a) Reitpferdehengste Zuchtrichtung Reiten – je Hengst Gebühr DM 700 b) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten – je Hengst Gebühr DM 300 c) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten und Fahren – je Hengst Gebühr DM 500 16.10.9.2. Feldprüfung Kaltblut-,Pony- und Kleinpferdehengste Gebühr DM 150 16.10.10 Ausstellung einer Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren gemäss der Zolltarifverordnung in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 100 je Tier 16.10a © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 57 Pferdezucht, Aus- und Fortbildung, Leistungsprüfungen 16.10a.1 Deckgeld a) Warmblut-/Vollbluthengste aa) Junghengste (Warmblut-/Vollbluthengste – Remonten) Gebühr DM 400 bis 800 ab) Warmblut-/Vollbluthengste Gebühr DM 500 bis 3 500 b) Vollbluthengste für Vollblutdeckungen Gebühr DM 1 000 bis 5 000 c) Kleinpferde-Hengste Gebühr DM 200 bis 350 d) Kaltbluthengste Gebühr DM 200 bis 350 e) Deckregisterauszug Gebühr DM 100 16.10a.1.1 Ausstellung eines Fohlenscheins (Fohlengeld) a) Fohlen von Warmblut-/Vollbluthengsten Gebühr DM 200 bis 300 b) Fohlen von Kleinpferde-/Kaltbluthengsten Gebühr DM 50 bis 200 16.10a.1.2 Künstliche Besamung a) Abgabe von Gefriersperma (Portion) Gebühr DM 500 bis 5 000 b) Abgabe von Frischsperma (Portion) Gebühr DM 500 bis 5 000 c) Beschaffung von Fremdsperma, Zwischenlagerung von Fremdsperma und Aufzeichnung über die Abgabe des Samens Gebühr DM 100 d) Grunduntersuchung (einschl. Einfrieren des Erstejakulats) Gebühr DM 570 e) Einfrieren jeden weiteren Ejakulats Gebühr DM 230 f) Einlagern von Tiefgefriersperma 1. Grundgebühr DM 60 2. Wartungsgebühr für eingelagertes Tiefgefriersperma Pro Paillette und Jahr DM 4,00 16.10a.2 Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Tag a) Lehrgänge mit Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz Gebühr DM 60 bis 150 b) Fortbildungslehrgänge für Berufsreiter Gebühr DM 60 bis 250 c) Lehrgänge für Amateurreiter Gebühr DM 60 bis 250 d) Lehrgänge für Turnierfachleute Gebühr DM 100 bis 300 e) übrige Lehrgänge Gebühr DM 100 bis 400 16.10a.3 Hengstleistungsprüfung Ausbildung 100-Tage-Test/Tag Gebühr DM 70 bis 110 16.11 Weinbau 16.11.1 Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts – Wein RZV – NW – vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 255) 16.11.1.1 Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung je vorgestellten Wein Gebühr DM 25 16.11.1.2 Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung je vorgestellten Wein Gebühr DM 55 16.12 Entscheidungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung 16.12.1 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung oder befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 22 , 82, 96 Berufsbildungsgesetz) Gebühr DM 250 16.12.2 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilder (§§ 2 0, 80, 94 Berufsbildungsgsetz) Gebühr DM 125 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 58 16.12.3 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilder in Verbindung mit der Entscheidung über den Antrag auf befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 20, 22, 80, 82 Berufsbildungsgesetz) Gebühr DM 250 16.13 Gebühren für Prüfungen im Bereich "Hauswirtschaft, Teilbereich städtische Hauswirtschaft" nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung 16.13.1 Zwischenprüfung (§ 42 Berufsbildungsgesetz) Gebühr DM 120 16.13.2 Abschlußprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz) Gebühr DM 180 16.13.3 Wiederholung nicht bestandener Abschlußprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz) Gebühr DM 90 16.13.4 Für eine Abschlußprüfung aufgrund einer Zulassung in besonderen Fällen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Berufsbildungsgesetz gelten die in den Tarifstellen 16.13.2 bzw. 16.13.3 aufgeführten Gebührensätze. Die Gebühren für diese Abschlußprüfung werden im Hinblick auf die vom Bewerber veranlaßte Amtshandlung von diesem erhoben. Darüber hinausgehende Aufwendungen für Material und Mieten sind als besondere Auslagen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 16.13.5 Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz) Gebühr DM 500 16.13.6 Wiederholung nicht bestandener Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz) Gebühr DM 250 16.13.7 Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder- Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978, BGBl. I S. 976 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1984 (GMBl. I S. 1517) Gebühr DM 250 16.13.8 Wiederholung nicht bestandener Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978, BGBl. I S. 976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1984, BGBl. I S. 1517) Gebühr DM 125 16.13.9 Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1 978, BGBl. I S. 976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1984, BGBl. I S. 1517) Gebühr DM 100 16.13.10 Anmeldegebühr im Rahmen des § 40 Abs. 2 und des § 95 BBiG Gebühr DM 30 16.13.11 Fortbildungsprüfung gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz Gebühr DM 400 16.13.12 Wiederholung nicht bestandener Fortbildungsprüfung gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz Gebühr DM 200 16.14 Entscheidungen nach der Milchgarantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586) 16.14.1 Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 9 Gebühr DM 100 bis 300 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 59 Prüfung der Voraussetzungen für die Freistellung von Unternehmen von der Versandkontrolle und Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 a) bei erstmaliger Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung (Gültigkeitsdauer: ein Jahr) Gebühr DM 300 bis 700 b) bei Erneuerung der Freistellungsbescheinigung Gebühr DM 150 17 Lotterieangelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 17.1 Entscheidung über einen Antrag auf eine Lotterie- oder Ausspielungsgenehmigung Gebühr DM ½ v. T. des Spielkapitals Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Für Lotterien und Ausspielungen , die ausschließlich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, können die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden. 17.2 Beaufsichtigungen von Ziehungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten und vergleichbare Amtshandlungen Gebühr DM 100 bis 1 500 17a Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen 17a.1 Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1 957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) Gebühr DM 10 bis 50 17a.2 Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen Gebühr DM 10 bis 50 18 Polizeiliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 18.1 Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug Gebühr DM 7,50 mindestens je Einsatz DM 125 18.2 Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei Gebühr DM wie zu Tarifstelle 18.1 18.3 Begleitung von Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut) durch die Polizei Gebühr DM wie zu Tarifstelle 18.1 A n m e r k u n g: Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt. 18.4 Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alamierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn – abgesehen von der Alarmgebung der Anlage – Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden Gebühr DM 170 A n m e r k u n g: Gebührenschuldner ist - bei Anlagen, die an eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Zentrale betreibt - bei Anlagen, die nicht an eine Zentrale angeschlossen sind, der Anlagenbetreiber, - bei kombinierten Anlagen des Unternehmen, das die Zentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, in den übrigen Fällen der Anlagenbetreiber Diese Gebührenregelung gilt nicht für Einsätze der Polizei aufgrund von Alarmierungen durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage mit Anschluß an die Polizei (RdErl. D. Innenministers v. 6.7.1987 – SMBl. NW. 20525 -). 18.5 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 60 Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 der Bewachungs-verordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602) Gebühr 100 bis 200 18a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten 18a.1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHu VO NW) vom 21. September 1994 (GV. NW. S. 1086, 1140)) 18a.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Züchten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde gemäß § 1 Buchstabe a) Gebühr DM 100 bis 300 18a.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes gemäß § 1 Buchstabe a) bis d) Gebühr DM 50 bis 150 18a.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Gebühr DM 30 bis 100 19 Presserechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 19.1 Befreiung gemäß § 9 Abs. 3 des Landespressegesetzes Gebühr DM 100 bis 1 000 2 Baurechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 2.1 Berechnung der Gebühren, Begriffe 2.1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 BauO NW sowie andere Anlagen und Einrichtungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NW. Im übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung und der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften. 2.1.2 Rohbausumme Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in der Anlage 2 auszugsweise wiedergegeben ist. Die Rohbauwerte der Anlage 1 basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekanntgegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden. Die Rohbauwerte der Anlage 1 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekanntgegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt Teil II bekannt. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte (Absätze 2 und 3) anteilig zu ermitteln. Für nicht in der Anlage 1 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Absatz 4 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Abs. 1 BauO NW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertigzustellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 61 2.1.3 Herstellungssumme Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten ( geschätzten) Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen. 2.1.4 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt Teil II bekanntgegeben. 2.1.5 Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise 2.1.5.1 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden die Gebühren in Tausendsteln der Rohbausumme berechnet. Die Rohbausumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden und mit mindestens 20 000 DM anzusetzen. 2.1.5.2 Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung (Anlage 3) aus der Gebührentafel ( Anlage 4) zum Gebührentarif. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch Interpolation nach folgenden Formeln zu ermitteln: Bauwerksklasse 1 15,0 K-0,2 Bauwerksklasse 2 22,5 K-0,2 Bauwerksklasse 3 30,0 K-0,2 Bauwerksklasse 4 37,5 K-0,2 Bauwerksklasse 5 47,0 K-0,2 (K=Rohbausumme in 1 000 DM) Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig. 2.1.5.3 Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen 2.1.5.1 Absatz 2 und 2.1.5.2 zu berechnen. 2.1.5.4 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 2.1.4) berechnet: a) Änderung (z.B. Umbauten) und Abbrüche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen, b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet. 2.1.5.5 Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. 2.2 Auslagen 2.2.1 Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 61 Abs. 3 BauO NW), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2 .9.6 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstelle 2.3.2 bleibt unberührt. Die Tätigkeit der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen wird nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 vergütet. In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Tarifstelle 2.9.5.4 bleibt unberührt. 2.2.2 Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik (§ 2 1 BauPrüfVO), die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gem. § 22 BauPrüfVO erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 62 2.2.3 Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die Wiederholung eines fruchtlos verlaufenden Termins einer Bauzustandsbesichtigung (Tarifstelle 2.4.10.5). 2.3 Ermäßigungen 2.3.1 Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel; dies gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle 2.4.10. 2.3.2 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei Fliegenden Bauten (Tarifstelle 2.5.7) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10, 2.5.4.1 oder 2.5.5 um 50 v.H. bis 80 v.H. Die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben. 2.3.3 Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 78 BauO NW) entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 für jede bauliche Anlage um die Hälfte. 2.3.4 Werden im Baugenehmigungsverfahren Bescheinigungen nach § 72 Abs. 7 BauO NW vorgelegt, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes erfüllt sind, ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 um 1,00 DM je angefangene 1 000 DM der Rohbau- oder Herstellungssumme. 2.3.5 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.4. 1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet. Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet; jedoch ist eine Gebühr von 1/10 der Gebühr für den Vorbescheid von mindestens DM 60 höchstens aber DM 1 000 zu erheben. 2.3.6. Wird über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für mehrere weitgehend vergleichbare Sondereigentumsanteile gleichzeitig entschieden, so ermässigen sich die Gebühren nach Tarifstelle 2.7 .2 für jeden Sondereigentumsanteil auf die Hälfte, bei nur zwei Sondereigentumsanteilen für jeden Sondereigentumsanteil auf drei Viertel. 2.4 Grundgebühren 2.4.1 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung a) von Gebäuden, soweit sie nicht unter b) und c) fallen, je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme Gebühr DM 8 jedoch mindestens DM 60 b) von Gebäuden und Räumen besonderer Art oder Nutzung im Sinne von § 54 BauO NW, soweit sie nicht unter c) fallen, jedoch nicht Mittelgaragen (auch als Tiefgaragen), Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringfügigen Einbauten, sonstige eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 1 000 m³ Brutto-Rauminhalt, Stallgebäude, sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen, Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude, erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme Gebühr DM 13 jedoch mindestens DM 60 c) von Wohngebäuden mittlerer Höhe nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW und Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m² nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 BauO NW je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme Gebühr DM 7 von Wohngebäuden geringer Höhe und anderen Gebäuden nach § 68 Abs. 1 BauO NW je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 63 Gebühr DM 6 von übrigen baulichen Anlagen nach § 68 Abs. 1 BauO NW, ausgenommen Werbeanlagen und Warenautomaten je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme Gebühr DM 6 jedoch jeweils mindestens DM 60 d) von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NW unterliegen und im übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung von unter a) bis c) genannten Gebäuden stehen je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme Gebühr DM, 8 bei solchen besonderer Art oder Nutzung im Sinne von § 54 BauO NW je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme Gebühr DM 13 jedoch jeweils mindestens DM 60 e) von Werbeanlagen und Warenautomaten je angefangene 100 DM der Herstellungssumme Gebühr DM 5 jedoch mindestens DM 60 2.4.2 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderungen von baulichen Anlagen, sofern sie a) dem üblichen Genehmigungsverfahren unterliegen, je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme Gebühr DM 8 bei baulichen Anlagen im Sinne von § 54 BauO NW je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme Gebühr DM 13 jedoch jeweils mindestens DM 60 b) dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen, je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme Gebühr DM 6 bei Wohngebäuden mittlerer Höhe je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme Gebühr DM 7 jedoch jeweils mindestens DM 60 2.4.3 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen a) ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen Gebühr DM 60 bis 5 000 b) mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4 Gebühr DM 60 bis 5 000 2.4.4 Entscheidung über die Erteilung einer Abdruckgenehmigung je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung Gebühr DM 60 bis 3 000 2.4.5 Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 BauO NW, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 Gebühr DM 60 bis 500 2.4.6 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides Gebühr DM 60 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 Anmerkung: 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.4 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.1.5) zu erheben 2.4.7 Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides 2.4.7.1 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides (§ 77 BauO NW auch in Verbindung mit § 71 Abs. 2 BauO NW) Gebühr 1/5 der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr jedoch mindestens DM 60 höchstens aber DM 1 000 2.4.7.2 Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 64 und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im wesentlichen übereinstimmen Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5 oder 2.4.6 jedoch mindestens DM 60 höchstens aber DM 1 000 2.4.8 Bautechnische Nachweise 2.4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5 2.4.8.2 Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1 jedoch mindestens DM 100 2.4.8.3 Prüfung der Nachweise des Schallschutzes Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1 jedoch mindestens DM 100 2.4.8.4 Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1 2.4.8.5 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.4 genannten bautechnischen Nachweisen Gebührnach Tarifstellen 2.4.8.1, 2.4.8.2, 2.4.8.3 oder 2.4.8.4, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang jedoch mindestens jeweils DM 100 2.4.8.6 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände Gebührnach Tarifstelle 2.4.8.1, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung 2.4.8.7 Lastvorprüfung Gebühr: zusätzlich 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1 2.4.8.8 Zuschläge a) Steht eine nach Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.7 ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, - für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen, - wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können, - wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht, - für die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes. b) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden. c) Wird die Gebühr in den Fällen der Buchstaben a) und b) nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 anzusetzen. 2.4.9 Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO NW 2.4.9.1 Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO NW, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll Gebühr DM 100 2.4.9.2 Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NW abgegeben hat Gebühr DM 100 Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2: Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 65 2.4.10 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigungen [Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlich der für die einzelnen Amtshandlungen erforderlichen Auslagen können mit einer Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetzt werden.] 2.4.10.1 Bauüberwachung nach § 81 BauO NW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt. a) für den 1. bis 3. Termin der Bauüberwachung Gebühr je Termin 1/6 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4 b) für jeden weiteren Termin der Bauüberwachung Gebühr je Termin 1/12 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4 jedoch mindestens je Termin der Bauüberwachung DM 60 höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 2faches der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, oder 2.4.4 Die Gebühr wird für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob entsprechend den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7) , gebaut wird und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten werden. 2.4.10.2 Bauzustandsbesichtigung einschließlich Bescheinigung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 BauO NW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt, nach Fertigstellung des Rohbaus Gebühr: 1/5 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 jedoch mindestens DM 60 2.4.10.3 Bauzustandsbesichtigung einschließlich Bescheinigung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 BauO NW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt, nach abschließender Fertigstellung a) von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen Gebühr: 1/5 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 b) von Werbeanlagen und Warenautomaten Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1e) c) des Abdrucks baulicher Anlagen Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.4 zu a) bis c) jedoch jeweils mindestens DM 60 Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3: Maßgeblich für die Berechnung der Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag. 2.4.10.4 Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 82 Abs. 6 Satz 2 BauO NW Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3a) jedoch mindestens DM 60 2.4.10.5 Für jede Wiederholung einer fruchtlos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.10.2 oder 2.4.10.3 höchstens aber für alle Wiederholungen das 2fach der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.10.2 oder 2.4.10.3 jedoch mindestens DM 60 2.4.10.6 Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NW Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.10.2 oder 2.4.10.3 jedoch mindestens DM 60 2.4.10.7 Neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 werden für die Prüfung bei Bauüberwachungen (§ 81 BauO NW) oder Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NW) von baulichen Anlagen, ob - entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen (§ 6 BauPrüfVO) gebaut wurde, - die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden, zusätzliche Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar Gebühr je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens die Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.1.5.4 höchstens aber 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5 Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 81 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 66 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NW). Für die Berechnung der Höchstgebühr gilt die ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 entsprechend. 2.4.11 Nachweise und Bescheinigungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren 2.4.11.1 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 68 Abs. 5 BauO NW, je Nachweis oder Bescheinigung Gebühr DM 60 2.4.11.2 Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 68 Abs. 8 BauO NW, je Bescheinigung Gebühr DM 60 2.5 Sondergebühren 2.5.1 Teilung von Grundstücken 2.5.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 8 BauO NW Gebühr DM 60 bis 300 2.5.1.2 Erteilung eines Zeugnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 3 BauO NW Gebühr DM 60 2.5.2 Bauvorlagen 2.5.2.1 Zurückweisung von Anträgen wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel der Bauvorlagen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 2, § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 10 BauO NW Gebühr: 1/4 der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre jedoch mindestens DM 60 2.5.2.2 Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises erforderlich werden Gebühr: 1/5 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, oder 2.4.4 2.5.2.3 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen a) je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben Gebühr: bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmen läßt Gebühr DM 60 bis 500 2.5.3 Abweichungen, Anhörungen und Beteiligungen 2.5.3.1 Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie Abweichungen nach § 73 BauO NW je Befreiungstatbestand oder Abweichungstatbestand Gebühr DM 100 bis 1 000 2.5.3.2 Für die bei Befreiungen durchgeführte Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG NW sowie für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 74 BauO NW je Beteiligtem oder je Angrenzer Gebühr DM 300 zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 2.5.4 Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung 2.5.4.1 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, z. B. für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen je Raum oder Platz Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens der zweifache Stundensatz © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 67 2.5.4.2 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 BauO NW oder solche, die nach § 54 Abs. 2 Nr. 18 BauO NW angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, Gebühr nach dem Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens der zweifache Stundensatz 2.5.5 Fliegende Bauten 2.5.5.1 Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme für je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage Gebühr DM 7 jedoch mindestens DM 100 Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben. 2.5.5.2 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme Gebühr DM 100 bis 2 500 2.5.5.3 Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens der zweifache Stundensatz 2.5.5.4 Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte Gebühr DM 100 2.5.5.5 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort Gebühr DM 20 bis 300 2.5.6 Baulasten 2.5.6.1 Entscheidung über die Eintragung einer Baulast Gebühr DM 60 bis 500 2.5.6.2 Entscheidung über die Löschung einer Baulast Gebühr DM 60 bis 100 2.5.6.3 Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück Gebühr DM 100 jedoch höchstens DM 300 2.5.6.4 Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht Gebühr DM 20 je Grundstück 2.6 Energieeinsparungsvorschriften 2.6.1 Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121), Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung – WärmeschutzUVO- vom 28. Juli 1996 (GV.NW. S.268 ) 2.6.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 WärmeschutzV gebührenfrei 2.6.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 WärmeschutzV Gebühr DM 100 bis 1 000 2.6.1.3 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 14 WärmeschutzV Gebühr DM 100 bis 1 000 2.6.1.4 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Bestätigungen nach § 2 WärmeschutzUVO, je Nachweis, Bescheinigung oder Bestätigung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 68 Gebühr DM 60 2.6.2 Heizungsanlagen-Verordnung (HeizAnlV) vom 20. März 1994 (BGBl. I S. 619), Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung - HeizÜVO - vom 15. November 1984 (G.V. NW. 1985 S. 20)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1995 (GV. NW. S. 1021) 2.6.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HeizÜVO Gebühr DM 100 2.6.2.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 HeizÜVO Gebühr DM 300 2.6.2.3 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 oder 12 HeizAnlV Gebühr DM 100 bis 1 000 2.6.2.4 Für jede schriftliche Anforderung von Fachunternehmererklärungen nach § 3 Abs. 1 HeizÜVO, je Fachunternehmererklärung Gebühr DM 60 2.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2.7.1 Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG Gebühr DM 100 je weitere Ausfertigung Gebühr DM 60 2.7.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung) je Sondereigentumsanteil Gebühr DM 100 sofern die Entscheidung außerhalb von bauaufsichtlichen Verfahren zu treffen ist je Sondereigentumsanteil Gebühr DM 300 für jede Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Gebühr DM 60 2.8 Besondere Prüfungen und Maßnahmen 2.8.1 Besondere Prüfungen 2.8.1.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NW) ausgeführte bauliche Anlagen, Änderungen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden Gebühr: 3 fache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 sowie 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.8 und 2.4.10.3 Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1 a) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. b) Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben. c) Die Gebühr nach Tarifstele 2.4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise von der Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden, die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 nur, wenn die Bauzustandsbesichtigung durchgeführt wurde. 2.8.1.2 Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird Gebühr DM 60 bis 1 000 2.8.2 Besondere Maßnahmen 2.8.2.1 Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 69 jedoch mindestens DM 200 2.8.2.2 Untersagung rechtswidriger Nutzungen Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3 jedoch mindestens DM 200 2.8.2.3 Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund § 61 Abs. 5 BauO NW Gebühr DM 100 bis 1 000 2.8.2.4 Untersagung der Verwendung eines entgegen § 25 Abs. 4 BauO NW mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukt sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 61 Abs. 4 BauO NW Gebühr DM 60 bis 500 2.8.2.5 Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 65 BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen Gebühr DM 200 je baulicher Anlage 2.8.2.6 Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 66 Satz 2 BauO NW Gebühr DM 60 je Bescheinigung 2.8.2.7 Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebes von Anlagen nach § 66 BauO NW Gebühr DM 200 je Anlage 2.8.2.8 Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 61 Abs. 2 BauO NW Gebühr DM 60 bis 500 2.9 Sonstige Gebühren 2.9.1 Prüfingenieure 2.9.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieure für Baustatik je Fachrichtung Gebühr DM 2 500 2.9.1.2 Sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung Gebühr DM 750 2.9.1.3 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.1.1 2.9.1.4 Entscheidung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung Gebühr DM 500 2.9.2 Sachverständige 2.9.2.1 Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter haustechnischer Anlagen in baulichen Anlagen nach § 54 BauO NW Gebühr DM 200 bis 1 000 2.9.2.2 Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.2.1 2.9.3 Prüfung als Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister nach der Verordnung über technische Fachkräfte vom 9. Dezember 1983 (GV. NW. 1984 S. 14) Gebühr DM 400 2.9.4 Typengenehmigung 2.9.4.1 Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 78 BauO NW (in © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 70 der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslangen nicht enthalten) Gebühr: 3 v.H. bis 12 v. H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage 2.9.4.2 Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten) Gebühr: 1 v.H. bis 3 v.H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage 2.9.5 Typenprüfung 2.9.5.1 Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen ( Typenprüfung, siehe auch § 72 Abs. 6 BauO NW), sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermitteln läßt Gebühr: das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstellen 2.1.5.1 bis 2.1.5.3 Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln läßt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 2.9.5.2 Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2 .1.4 jedoch mindestens DM 200 2.9.5.3 Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 2.9.5.4 Besondere Vergütung der Sachverständigen Abweichend von Tarifstelle 2.2.1 erhalten die Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.5.1 bis 2.9.5.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden, eine Vergütung bis zur Höhe von 80 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2 oder 2.9.5.3. In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden. 2.9.6 Bauprodukte, Bauarten 2.9.6.1 Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall nach § 23 auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BauO NW Gebühr DM 100 bis 10 000 Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Abs. 2 BauO NW), werden Gebühren nicht erhoben. 2.9.6.2 Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass ihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist ( § 23 Abs.1 Satz 2 BauO NW) Gebühr DM 100 bis 2 000 2.9.6.3 Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§ 24 Abs.1 Satz 3 BauO NW) Gebühr DM 100 bis 5 000 2.9.6.4 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat ( § 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NW ) Gebühr DM 100 bis 5 000 2.9.6.5 Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 28 Abs. 1 BauO NW i.V.m. § 1 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungstelle und über das Übereinstimmungszeichen – PÜZÜVO – vom 6. Dezember 1996 –GV.NW. S. 505 – und §11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie Gebühr DM 1 000 bis 40 000 2.9.6.6 Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 20 Abs. 5 BauO NW i. V. m. der Hersteller- und ÜberwachungsVO Gebühr DM 1 000 bis 40 000 2.9.6.7 Entscheidung über die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfungszeugnisse nach § 22 BauO NW © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 71 Gebühr DM 100 bis 10 000 2.9.6.8 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 22 Abs.2 Satz2 i.V.m. § 21 Abs.4 Satz3 BauO NW) Gebühr DM 100 bis 2 000 20 gestrichen ( s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 ) 21 Schul- und Hochschulwesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 21.1 Schulwesen 21.1.2 Prüfung von Schulbüchern je Buch bei Genehmigungsantrag für eine Schulform Gebühr DM 60 bei Genehmigungsantrag für mehrere Schulformen Gebühr DM 80 21.1.3 Zulassung eines Fernlehrganges durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (FernUSG) Gebühr DM 100 % des Verkaufspreises, Mindestgebühr DM 1 500 21.1.4 Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge durch die Zentralstelle nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG Gebühr DM 25 % des Verkaufspreises Mindestgebühr DM 200 Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrgangs betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an. 21.1.5 Überprüfung auf Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 6 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 in Verbindung mit Ziffer 9 des 1. Abschnittes der Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle, sofern nicht Tarifstelle 21.1.3 oder 21.1.4 zutrifft Gebühr DM 20 % des derzeitigen Verkaufspreises 21.1.6 Vorläufige Zulassung eines Fernlehrgangs durch die Zentralstelle nach § 12 Abs. 3 FernUSG Gebühr DM 125 % des Verkaufspreises 21.2 Hochschulwesen 21.2.1 Entscheidung über Anträge auf Zustimmung zur Führung ausländischer Grade Gebühr DM 100 bis 400 21.2.2 Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung Gebühr DM 100 bis 200 21.2.3 Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Heilpädagogen Gebühr DM 50 21.2.4 Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 BVFG Gebühr DM 50 bis 250 22 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 22.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NW Gebühr DM 20 bis 100 22.2 Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW Gebühr DM 20 bis 1 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 72 23 Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 23.0 Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit sowie Versäumnisgebühren Für Amtshandlungen unter Tarifstelle 23, die außerhalb der Dienstzeit erforderlich werden, erhöhen sich die Gebührenum 100 v. H. Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der beamtete Tierarzt nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebührerhoben werden. Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes DM 50 23.1 Tierärztinnen und Tierärzte 23.1.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation gemäß §§ 4, 15 a der Bundes- Tierärzteordnung – BTÄO – Gebühr DM 200 bis 500 23.1.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 1 BTÄO) Gebühr DM 100 bis 150 23.1.3 Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 2 und 3 BTÄO) Gebühr DM 50 bis 150 23.1.4 Entscheidung über Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer Berufserlaubnis Gebühr DM 50 bis 100 23.1.5 Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde Gebühr DM 150 23.1.6 Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11 a Abs. 4 und nach der Richtlinie des Rates 78/1026/EWG) Gebühr DM 50 bis 100 23.2 Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker 23.2.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung " Lebensmittelchemikerin" und "Lebensmittelchemiker" (§ 2 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung " Lebensmittelchemiker") Gebühr DM 150 23.2.2 Ausstellung einer Ersatzerlaubnisurkunde Gebühr DM 150 23.2.3 Bescheinigung für eine bestandene Prüfung Gebühr DM 20 23.3 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen 23.3.1 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen – einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung – aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr und Drittlandsverkehr (Ausfuhr) – Einfuhr siehe Ziffer 23.3.1.12 – in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte (siehe im übrigen auch 23.4.3) 23.3.1.1 Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.3.1.1, ausgenommen 23.3.1.1.8, anläßlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anläßlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der TiergrenztransportVO (Tarifstelle 23.6.2) durchgeführt, ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 5 0 v. H. 23.3.1.1.1 Für Rinder und andere Großtiere, je Rind Gebühr DM 5 mindestens Gebühr DM 50 höchstens Gebühr DM 300 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 73 Je anderes Großtier Gebühr DM 20 mindestens Gebühr DM 50 höchstens Gebühr DM 300 23.3.1.1.2 für Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel je Tier Gebühr DM 2 mindestens DM 50 höchstens DM 300 23.3.1.1.3 für Ferkel je Tier Gebühr DM 1 mindestens DM 50 höchstens DM 300 23.3.1.1.4 für Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer – ausgenommen Wanderschafherden – je Tier Gebühr DM 0,50 mindestens DM 50 höchstens DM 300 23.3.1.1.5 für Geflügel je Tier Gebühr DM 0,10 mindestens DM 50 höchstens DM 150 23.3.1.1.6 für Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere je Tier Gebühr DM 0,10 mindestens DM 50 höchstens DM 100 23.3.1.1.7 für Süßwasserfische je Tier Gebühr DM 0,10 mindestens DM 50 höchstens DM 100 23.3.1.1.8 für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose) je Tier Gebühr DM 0,20 mindestens DM 50 höchstens DM 100 23.3.1.2 Untersuchung von Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts einschließlich der Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten oder Sperrbezirken je Tierbestand für 23.3.1.2.1 Einhufer Gebühr DM 20 bis 100 23.3.1.2.2 Klauentiere Gebühr DM 20 bis 100 23.3.1.2.3 Geflügel, Ziervögel Gebühr DM 20 bis 100 23.3.1.2.4 Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere Gebühr DM 10 bis 50 23.3.1.2.5 Bienen Gebühr DM 20 bis 50 23.3.1.2.6 Süßwasserfische Gebühr DM 20 bis 50 23.3.1.3 Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen 23.3.1.3.1 Entnahme einer Blutprobe Gebühr DM 5 bis 15 23.3.1.3.2 Entnahme einer Kotprobe Gebühr DM 5 bis 15 23.3.1.3.3 Entnahme einer Milchprobe Gebühr DM 5 bis 15 23.3.1.3.4 Entnahme einer sonstigen Probe Gebühr DM 5 bis 15 23.3.1.3.5 allergische Untersuchung Gebühr DM 5 bis 15 23.3.1.3.6 Impfung (ohne Impfstoffkosten) Gebühr DM 5 bis 15 23.3.1.3.7 Impfstoff: Je nach Preis des Präparats © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 74 23.3.1.3.8 Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung je Hund Gebühr DM 20 bis 50 23.3.1.3.9 Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten je Pferd Gebühr DM 50 bis 100 23.3.1.3.10 Untersuchung von Hunden und Katzen einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. für die Beschickung von Ausstellungen je Tier Gebühr DM 20, höchstens DM 80 23.3.1.4 Ausstellen eines Gesundheitszeugnisses für Klauentiere auf Märkten und anderen Tieransammlungen anläßlich der amtstierärztlichen Überwachung Gebühr DM 10 bis 20 23.3.1.5 Ausstellen einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eine Bestandes oder eines Gebietes je Bescheinigung Gebühr DM 10 bis 20 23.3.1.6 Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von Impfstoffen und Serumpräparaten je Überwachung oder Überprüfung Gebühr DM 50 bis 200 23.3.1.7 Überwachung oder Überprüfung 23.3.1.7.1 eines kleinen Viehmarktes Gebühr DM 20 bis 50 23.3.1.7.2 eines großen Viehmarktes Gebühr DM 50 bis 150 23.3.1.7.3 einer Tierversteigerung oder Tierschau Gebühr DM 20 bis 1 000 23.3.1.7.4 eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte Gebühr DM 20 bis 80 23.3.1.7.5 einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung Gebühr DM 20 bis 100 23.3.1.7.6 eines Gaststalles , eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens Gebühr DM 20 bis 100 23.3.1.7.7 eines Futtermittelherstellungsbetriebes Gebühr DM 20 bis 200 23.3.1.7.8 einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet Gebühr DM 20 bis 100 23.3.1.7.9 einer Vogelhandlung oder –Zucht Gebühr DM 20 bis 100 23.3.1.7.10 einer Tierkörperbeseitigungsanstalt Gebühr DM 50 bis 150 23.3.1.8 Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln je Sendung Gebühr DM 30 bis 50 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 75 23.3.1.9 Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können einschließlich Gesundheitsbescheinigung für 1 bis 10 Packstücke Gebühr DM 20 für jedes weitere Packstück Gebühr DM 2 höchstens Gebühr DM 200 23.3.1.10 Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft bis zu 100 Packstücken Gebühr DM 20 bis zu 500 Packstücken Gebühr DM 30 bis zu 1 000 Packstücken Gebühr DM 40 über 1 000 Packstücke Gebühr DM 50 bis 400 bei Tankwagen, je Sendung Gebühr DM 30 bis 50 23.3.1.11 Für zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen: Die Gebührensätzenach Tarifstellen 23.3.1.3.1 bis 23.3.1.3.7 finden entsprechende Anwendung. 23.3.1.12 Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen 23.3.1.12.1 für Papageien und Großsittiche je Tier Gebühr DM 3 mindestens DM 20 23.3.1.12.2 für Schlachtgeflügel je Sendung Gebühr DM 20 bis 100 23.3.1.12.3 für Eintagsküken je Sendung bis zu 1 000 Tieren Gebühr DM 10 bis 150 je weitere angefangene 1 000 Tiere Gebühr DM 10 Höchstens DM 150 23.3.1.12.4 für Reisebrieftauben zum Auflassen Gebühr DM 10 bis 80 23.3.1.12.5 für Hunde und Katzen Gebühr je Tier DM 10 mindestens DM 20, höchstens DM 100 23.3.1.12.6 für Edelpelztiere Gebühr je Tier DM 3, mindestens DM 20 23.3.1.12.7 für Hasen und Kaninchen bis zu 10 Tieren je Tier Gebühr DM 2 für jedes weitere Tier einer Sendung Gebühr DM 1 mindestens DM 20, höchstens DM 200 23.3.1.12.8 für Bienen je Sendung Gebühr DM 20 23.3.1.12.9 für Zoo-, Wild- und sonstige unter Tarifstelle 23.3.1.12 nicht genannte Tiere sind die Gebühren entsprechend der Größe dieser Tiere nach diesen Tarifstellen zu berechnen. 23.3.1.12.10 für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit einer Sendung von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen Gebühr DM 10 bis 100 23.3.1.13 Sonstige Untersuchungen 23.3.1.13.1 für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die Schlußuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung: © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 76 Die Gebührensätze nach Tarifstelle 23.3.1.14 finden entsprechende Anwendung. 23.3.1.14 für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des TierSG oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder getötet worden sind 23.3.1.14.1 für Großtiere Gebühr je Tier DM 30 mindestens DM 70 23.3.1.14.2 für Geflügel und Ziervögel Gebühr je Tier DM 5 mindestens DM 20 23.3.1.14.3 im übrigen Gebühr je Tier DM 10 mindestens DM 30 23.3.2 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Milchrechts 23.3.2.1 klinische Untersuchung eines Milchviehbestandes einschließlich Entnahme von Milchproben Gebühr je Tier DM 5 mindestens DM 20 23.3.2.2 klinische Untersuchung eines Vorzugsmilchbestandes einschließlich Entnahme von Milchproben Gebühr je Tier DM 5 mindestens DM 20 23.3.2.3 für die Ausstellung von Genußtauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte Milch Sendungen bis zu 5 000 l Gebühr DM 20 bis 40 Sendungen über 5 000 l Gebühr DM 50 bis 100 23.4 Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht, soweit nicht 23.3.1 23.4.1 Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit des Ministeriums 23.4.1.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 TierSG; §§ 13, 14 MilchVO) Gebühr DM 25 bis 200 23.4.1.2 Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Ein- und Durchfuhr von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können 23.4.1.2.1 Rinder, Einhufer und andere Großtiere bis zu 100 Tieren je Tier Gebühr DM 1,50 darüber hinaus je Tier Gebühr DM 1 mindestens DM 20, höchstens DM 400 23.4.1.2.2 Schweine, Wildschweine und Kälber bis zu 100 Tieren je Tier Gebühr DM 1 darüber hinaus je Tier Gebühr DM 0,50 mindestens DM 20, höchstens DM 350 23.4.1.2.3 Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung bis zu 200 Tieren je Tier Gebühr DM 0,20 darüber hinaus je Tier Gebühr DM 0,10 mindestens DM 10, höchstens DM 250 23.4.1.2.4 Affen, Halbaffen je Tier Gebühr DM 0,20 mindestens DM 20, höchstens DM 200 23.4.1.2.5 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 77 Hunde und Katzen je Tier Gebühr DM 1 mindestens DM 10, höchstens DM 200 23.4.1.2.6 Geflügel aller Art außer Eintagsküken bis zu 1 000 Tieren je Tier Gebühr DM 0,05 darüber hinaus je Tier Gebühr DM 0,03 mindestens DM 10, höchstens DM 350 23.4.1.2.7 Eintagsküken bis zu 1 000 Tieren je Tier Gebühr DM 0,05 darüber hinaus je Tier Gebühr DM 0,02 mindestens DM 10, höchstens DM 150 23.4.1.2.8 Reisebrieftauben zum Auflassen bis zu 30 000 Tieren Gebühr DM 20 darüber hinaus bis zu 100 000 Tieren Gebühr DM 40 über 100 000 Tiere Gebühr DM 150 23.4.1.2.9 Papageien und Großsittiche je Tier Gebühr DM 0,30 mindestens DM 10, höchstens DM 150 23.4.1.2.10 Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Großsittiche je Tier Gebühr DM 0,20 mindestens DM 10, höchstens DM 150 23.4.1.2.11 Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere je Tier Gebühr DM 0,40 mindestens DM 10, höchstens DM 100 23.4.1.2.12 Bienen Gebühr DM 40 23.4.1.2.13 Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe je kg Gebühr DM 0,02 mindestens DM 20, höchstens DM 300 23.4.1.2.14 Hauskaninchen (geschlachtet) *) bis zu 1 000 Stück je Stück Gebühr DM 0,05 darüber hinaus je Stück Gebühr DM 0,03 mindestens DM 20, höchstens DM 300 23.4.1.2.15 Erlegtes Wild und Wildgeflügel *) 23.4.1.2.15.1 erlegtes Hasen und Wildkaninchen *) bis zu 1 000 Stück je Stück Gebühr DM 0,05 darüber hinaus je Stück Gebühr DM 0,03 mindestens DM 20, höchstens DM 300 23.4.1.2.15.2 erlegte Fasanen und Enten *) bis zu 1 000 Stück je Stück Gebühr DM 0,03 darüber hinaus je Stück Gebühr DM 0,02 mindestens DM 20, höchstens DM 30 23.4.1.2.15.3 erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges Wildgeflügel *) Gebühr: je Stück DM 0,02 mindestens DM 20, höchstens DM 300 23.4.1.2.16 Häute und Felle von Großtieren Gebühr: je Stück DM 0,10 mindestens DM 20, höchstens DM 200 23.4.1.2.17 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 78 Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute Gebühr: je Stück DM 0,05 mindestens DM 20, höchstens DM 150 23.4.1.2.18 Därme Gebühr : je kg DM 0,02 mindestens DM 20, höchstens DM 250 23.4.1.2.19 Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile Gebühr: je 10 kg DM 0,02 mindestens DM 20, höchstens DM 50 23.4.1.2.20 getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle Gebühr: je 10 kg DM 0,05 mindestens DM 20, höchstens DM 100 23.4.1.2.21 Wolle, Tierhaare und Borsten Gebühr: je 1 kg DM 0,02 mindestens DM 20, höchstens DM 150 23.4.1.2.22 unbearbeitete Federn und Federteile Gebühr: je 1 kg DM 0,02 mindestens DM 20, höchstens DM 150 23.4.1.2.23 Futtermittel tierischer Herkunft Gebühr: je 10 kg DM 0,02 mindestens DM 20, höchstens DM 100 23.4.1.2.24 Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh Gebühr: je 50 kg DM 0,02 mindestens DM 20, höchstens DM 100 23.4.1.2.25 Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger Gebühr DM 20 bis 500 23.4.1.2.26 Tiersperma Gebühr: je Portion DM 0,50 mindestens DM 20, höchstens DM 100 23.4.1.2.27 Embryonen von Klauentieren Gebühr: je Stück DM 0,50 mindestens DM 20, höchstens DM 100 23.4.1.2.28 Bruteier Gebühr: je 100 Stück DM 0,50 mindestens DM 20, höchstens DM 100 23.4.1.2.29 Fische, Eier und Sperma von Fischen Gebühr DM 20 bis 150 23.4.1.2.30 Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen Gebühr: mindestens DM 20, höchstens DM 100 23.4.1.2.31 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute (§ 17 c Abs. 4 TierSG) Gebühr DM 50 bis 300 23.4.2 Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen 23.4.2.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 17 Abs. 1 Nr. 16 TierSG in Verbindung mit § 2 der TierseuchenerregerVO) Gebühr DM 100 bis 300 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 79 23.4.2.2 Entscheidung über Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 17 d Abs. 1 TierSG) Gebühr DM 100 bis 500 23.4.2.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 34 der Tierimpfstoff-Verordnung) Gebühr DM 50 bis 200 23.4.2.4 Entscheidung über Anträge auf Zulassungen nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO) Gebühr DM 50 bis 300 23.4.2.5 Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 13 b der Tierimpfstoffverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 15) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 200 bis 20 000 23.4.3 Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht 23.3.1 23.4.3.1 Erteilung von Ursprungszeugnissen/Identitätsnachweisen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Abs. 3 Nr. 2 TierSG) a) für Großvieh (Einhufer, Rindvieh) je Tier Gebühr DM 1 b) für Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) je Tier Gebühr DM 0,50 c) für Geflügel je Tier Gebühr DM 0,20 d) für sonstige unter a) und b) nicht genannte Tiere je Tier Gebühr DM 0,20 e) Mindestgebühr zu a) und b) DM 10 f) Mindestgebühr zu c) und d) DM 5 23.4.3.2 Erteilung von Bescheinigungen über Desinfektion im internationalen Warenverkehr (§ 17 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 4 und 5, § 27 TierSG) Gebühr DM 20 bis 50 23.4.3.3 Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr Gebühr DM 10 bis 30 23.4.3.4 Erteilung einer Schlachtbescheinigung je Tier Gebühr DM 5 bis 10 Sammelbescheinigung Gebühr DM 10 bis 30 23.4.3.5 Entscheidung über Anträge auf Zulassungen nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO) Gebühr DM 50 bis 300 23.4.3.6 Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Dasselfliege (gestrichen) 23.4.3.7 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 17 g Abs. 1 TierSG Gebühr DM 30 bis 200 23.4.3.8 Entscheidung aufgrund der Tierseuchen-Verordnung zur Sanierung der Schweinebestände von Aujeszkyscher Krankheiten (AK-VO NRW) 23.4.3.8.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für das Verbringen von Nutzschweinen aus nicht von Aujeszkyscher Krankheit freien Beständen oder nicht von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinen (§ 4 Abs. 3) Gebühr DM 50 23.4.3.8.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für das Einstellen von Schweinen aus nicht von Aujeszkyscher Krankheit freien Beständen oder nicht von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinen (§ 5 Abs. 1) Gebühr DM 100 bis 200 23.4.3.8.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Verbringen von Gülle (§ 6 Abs. 3) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 80 Gebühr DM 50 23.5 Tierkörperbeseitigung (Amtshandlungen aufgrund des Tierkörperbeseitigungsgesetzes – TierKBG -) 23.5.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 8) Gebühr DM 30 bis 200 23.6 Tierschutz 23.6.1 Amtshandlungen aufgrund des Tierschutzgesetzes (TierSchG) 23.6.1.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung ( § 4 a Abs. 2 Nr. 2) Gebühr DM 40 bis 400 23.6.1.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte (§ 5 Abs. 1 Satz 3) Gebühr DM 30 bis 100 23.6.1.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung von Personen, die nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie – Fachrichtung Zoologie – verfügen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) Gebühr DM 30 bis 100 23.6.1.4 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen (§ 8 Abs. 1 und 2) Gebühr DM 200 bis 2 000 23.6.1.5 Prüfung einer Anzeige von Tierversuchen nach - § 8 a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 - § 8 a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 7, soweit diese nicht im öffentlichen Interesse liegen Gebühr DM 100 bis 1 000 23.6.1.6 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Versuche an Wirbeltieren; entsprechend für operative Eingriffe an Wirbeltieren (§ 9 Abs. 1 S atz 4) Gebühr DM 40 bis 100 23.6.1.7 Entscheidung über Anträge auf Verwendung von nicht eigens für Tierversuche gezüchteten Tieren (§ 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2) Gebühr DM 20 bis 100 23.6.1.8 Entscheidung über Anträge auf Erlaubnis für besondere Formen der Tierhaltung oder des Umgangs mit Tieren (§ 11 Abs. 1) Gebühr DM 30 bis 300 23.6.2 Untersuchung von Tieren, Ausstellen von Transportbescheinigungen für grenzüberschreitende Tiertransporte, Feststellung der Transportfähigkeit und Ausstellung der Transportbescheinigung bei der Ausfuhr (§ 4 der VO zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport von Tieren - –Tiergrenztransport-VO -) Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.2 anläßlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anläßlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierseuchenrechtlichen Untersuchung – Tarifstelle 23.3.1.1 – durchgeführt, ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 50 v. H. 23.6.2.1 für Grosstiere Gebühr je Tier DM 5 mindestens DM 50, höchstens DM 300 23.6.2.2 für Kälber bis zu drei Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel Gebühr je Tier DM 2 mindestens DM 50, höchstens DM 300 23.6.2.3 für Ferkel Gebühr je Tier DM 1,00 mindestens DM 50, höchstens DM 300 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 81 23.6.2.4 für Schafe und Ziegen, je Tier Gebühr DM 0,50 mindestens Gebühr DM 50 höchstens Gebühr DM 300 23.7 Tierarzneimittel Anmerkung: Siehe die für Arzneimittel geltenden Tarifstellen unter Tarifstelle 10. Hier sind auch die besonderen Tarifstellen für Tierarzneimittel ausgewiesen. 23.10 Besondere Amtshandlungen im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht 23.10.1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG); Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NW) 23.10.1.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) und Nr. 4 LMBG) Gebühr DM 50 bis 1 000 23.10.1.2 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LMBG zurückgelassener Proben (§ 7 Abs. 1 LMBVG-NW) Gebühr DM 100 bis 1 000 23.10.1.3 Ausstellen einer Bescheinigung für ein lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland (§ 8 LMBVG-NW) Gebühr DM 20 bis 400 23.10.2 Zusatzstoff-Verkehrsverordung 23.10.2.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz (§ 5 Abs. 1 Satz 1) Gebühr DM 50 bis 500 23.10.2.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von jodiertem Speisesalz (§ 5 a Abs. 1) Gebühr DM 50 bis 500 23.10.2.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel (Artikel 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind – ATP-) Gebühr DM 100 bis 500 23.10.3 Diätverordnung 23.10.3.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind (§ 11 Abs. 1) Gebühr DM 50 bis 500 23.10.4 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 23.10.4.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser (§ 3 Abs. 1 Satz 2) Gebühr DM 100 bis 1 000 23.10.4.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes (§ 3 Abs. 3) Gebühr DM 100 bis 500 23.10.4.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 82 Mineralwasser gewonnen wird (§ 5 Abs. 1) Gebühr DM 100 bis 1 000 23.10.5 Eiprodukte-Verordnung 23.10.5.1 Zulassung von Anlagen für die Vorbehandlung von Eiprodukten (§ 3 Abs. 3) Gebühr DM 100 bis 1 000 23.10.5.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Abgabe nicht vorbehandelter Eiprodukte (§ 3 Abs. 4) Gebühr DM 100 bis 500 23.10.5.3 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben mit Erteilung einer Veterinärkontrollnummer (§ 7) Gebühr DM 300 bis 2 000 23.10.5.4 Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben (§ 8) Gebühr DM 30 bis 200 23.10.5.5 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Kontrollnummer für bestimmte Handelsbetriebe (§ 8) Gebühr DM 50 23.10.6 Hackfleischverordnung 23.10.6.1 Abnahme der Sachkunde (§ 10 Abs. 3) 23.10.6.1.1 je Person Gebühr DM 70 23.10.6.1.2 bei Gruppenprüfungen kann die Gebühr je Person bis auf 50 DM ermäßigt werden 23.10.6.2 Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 1) Gebühr DM 10 bis 30 23.10.7 Fische, Krebs- und Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus 23.10.7.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Fische, Fischerzeugnisse, Muscheln, Muschelerzeugnisse, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus herstellen und in Verkehr bringen (§ 19 a LMBG in Verbindung mit den Richtlinien 91/493/EWG und 91/492/LMBG in Verbindung mit den Richtlinien 91/493/EWG und 91/492/EWG) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.10.7.2 Überwachung in zugelassenen und registrierten Fischereierzeugnisbetrieben (Kapitel V Abschnitt I in Verbindung mit Abschnitt II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG sowie Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG) 23.10.7.2.1 Überwachung im Regelfall je Tonne Fischereierzeugnisse i.S.d. Richtlinie 91/493/EWG, die an den geprüften Betrieb geliefert wird Gebühr DM 1,97 23.10.7.2.2 Überwachung in Betrieben, in denen die Zubereitung oder Verarbeitung an dem Ort erfolgt, an dem auch der Erstverkauf oder die Verarbeitung vorgenommen wird, und/oder die Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Betrieb und die durch die Eigenkontrolle gebotenen Garantien eine Reduzierung des Bedarfs an Kontrollen ermöglichen Ermäßigung um maximal 55 v.H. der Gebühren nach der Tarifstelle 23.10.7.2.1 23.10.7.2.3 Überwachung in Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG lediglich einfrieren, tiefgefrieren, verpacken oder lagern (Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/ 73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG) in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten, sofern diese durch die Gebühr nach 23.10.7.2 nicht abgedeckt sind nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde -für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 122 für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 94 für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 83 Gebühr DM 74 für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter Gebühr DM 55 Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.10.7.3 Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen Gebühr DM 20 bis 100 23.10.7.4 Einfuhr von Fischereierzeugnissen über Grenzkontrollstellen (Anhang A Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG, sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG) 23.10.7.4.1 Einfuhruntersuchung im Regelfall bei Partien bis 100 t Gebühr: Mindestpauschalbetrag je Tonne DM 9,86 Mindestbetrag je Partie Gebühr DM 59,18 bei Partien über 100 t verringert sich der Mindestpauschalbetrag je Tonne bei Fischereierzeugnissen, die - außer entgrätet - nicht zubereitet sind, auf Gebühr DM 2,96 bei anderen Fischereierzeugnissen auf Gebühr DM 4,93 23.10.7.4.2 In Sonderfällen von Prüfungen bei Einfuhruntersuchungen, wenn die Anwendung der in Tarifstelle 23.10. 7.4.1 genannten Sätze nicht zu kostendeckenden Gebühren führt nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 122 für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 94 für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 74 für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter Gebühr DM 55 Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.10.8 Milch, Milcherzeugnisse, Milchhygiene, soweit nicht 23.3.2 23.10.8.1 Untersuchung eines Tierbestandes (Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur Milcherzeugung: klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben Gebühr: je Tier DM 3 bis 20 mindestens DM 20 23.10.8.2 Entscheidung über Anträge auf Zulassung eines Betriebes für den Handelsverkehr mit Milch und Milcherzeugnissen (§ 17 b der Milchverordnung) in Verbindung mit den Richtlinien 92/46/EWG und 92/47/ EWG Gebühr DM 100 bis 2 000 23.10.8.3 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Vorzugsmilch herstellen Gebühr DM 250 23.10.8.4 Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung für Milcherzeugnisse Gebühr DM 20 bis 2 000 23.10.8.5 Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchproduktenje Tonne Gebühr DM 10 bis 50 MindestGebühr je Partie Gebühr DM 60 23.10.8.6 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens (§ 4 Milch- und Margarinegesetz) Gebühr DM 50 bis 2 000 Anmerkung zu den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6: Die Gebühr nach den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6 wird in der Sammelstelle für Rohmilch erhoben. 23.10.9 Kosmetikverordnung 23.10.9.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer (§ 5 a Abs. 5 i.V.m. der Anlage 9) Gebühr DM 300 bis 3 000 23.11 Besondere Amtshandlungen im Weinrecht © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 84 23.11.1 Weingesetz 23.11.1.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung und Verarbeitung von Qualitätswein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (§ 5 Abs. 1) Gebühr DM 100 bis 1 000 23.11.1.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 54) Gebühr DM 100 bis 1 000 23.11.2 Weinverordnung 23.11.2.1 Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfülle und Abfüllort oder den Einführer (§ 12 Abs. 2 ) Gebühr DM 100 bis 500 23.11.2.2 Entscheidung über Anträge auf Zulassung, dass die Angaben in den Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben werden (§ 12 Abs. 3) Gebühr DM 50 bis 250 23.11.3 Schaumwein-Branntwein-Verordnung 23.11.3.1 Entscheidung über Anträge auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein (§ 3 Abs. 2, §§ 5 und 6) Gebühr DM 100 bis 700 23.11.3.2 Entscheidung über Anträge auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsbranntwein (§§ 13 und 14) Gebühr DM 100 bis 700 23.11.4 Ausgabe von Kontrollzeichen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung) Gebühr: je angefangene 10 000 Stück DM 10 mindestens DM 20 23.11.5 Verordnung (EWG) Nr. 986/89 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher 23.11.5.1 Zuteilung von Nummern aus einer fortlaufenden Serie für zugelassene Geschäftspapiere (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e) Gebühr DM 20 bis 100 23.11.5.2 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen, dass für die Beförderung in bestimmten Fällen ein Begleitpapier nicht erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 Buchst. e) Gebühr DM 50 bis 100 23.11.5.3 Bestätigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b. A. und der Herkunftsangabe bei Tafelweinen, die mit einer geographischen Angabe versehen werden können (Art. 9 Abs. 1 und 2) Gebühr DM 50 bis 200 23.11.5.4 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung eines anderen Verfahrens zur Herstellung einer Kopie als das Durchschreibeverfahren (Art. 12 Unterabs. 1, 1. Spiegelstrich) Gebühr DM 100 bis 500 23.11.5.5 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher in Form moderner Verfahren zu führen (Art. 14 Abs. 1, Unterabs. 1) Gebühr DM 100 bis 500 23.11.5.6 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) Gebühr DM 100 bis 500 23.11.5.7 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte Weine mit geographischer Bezeichnung in dasselbe Konto der Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden dürften (Art. 14 Abs. 3) Gebühr DM 50 bis 250 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 85 23.11.5.8 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate der Meldungen über die Anwendung von Verfahren der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, der Konzentrierung, der Säuerung oder Entsäuerung als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten (Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2) Gebühr DM 30 bis 100 23.8 Schlachttier- und Fleischhygiene sowie Geflügel- und Wildfleischhygiene, Fleischkontrolleure 23.8.1 Zulassungen und Bescheinigungen beim Handel mit frischem Fleisch nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG) 23.8.1.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygieneverordnung – FlHV -) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.1.2 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.1.3 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 FlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.1.4 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder Fleisch in Stücken von weniger als 100 g (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 FlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.1.5 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 FlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.1.6 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Kühl- und Gefrierhäusern (§ 11 FlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.1.7 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben einschl. Sammelstellen (§ 11 FlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.1.8 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben (§ 21 FlHG) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.1.9 Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FlHV) Gebühr DM 20 bis 200 23.8.1.10 Ausstellen einer Bescheinigung (§ 10 Abs. 3 FlHV) Gebühr DM 20 bis 200 23.8.1.11 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Umpackbetrieben für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 FlHV) Gebühr DM 20 bis 2 000 23.8.1.12 Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Abgabestelle (§ 11 d Abs. 2 FlHV) Gebühr DM 20 bis 2 000 23.8.1.13 Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 11 a Abs. 1 FlHV) Gebühr DM 20 bis 1 000 23.8.1.14 Registrierung von Schlachtbetrieben (§ 11 a Abs. 3 Nr. 1 FlHV) Gebühr DM 20 bis 2 000 23.8.1.15 Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV) Gebühr DM 20 bis 1 000 23.8.1.16 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 86 Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 a Abs. 3 Nr. 3 FlHV) Gebühr DM 20 bis 1 000 23.8.2 Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Dokumenten-, Nämlichkeits- und Warenuntersuchung sowie die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen) (§ 24 Abs. 2 FlHG und § 36 Abs. 2 Geflügelfleischhygienegesetz - GFlHG - i.V.m. Anhang A Kapitel 2 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 S. 14 -, zuletzt geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -) 23.8.2.1 Fleisch, Wildfleisch, Geflügelfleisch sowie Erzeugnisse hieraus einschließlich Därme, Mägen, Harnblasen je angefangene Tonne Gebühr DM 10 bis 50 mindestens je Partie Gebühr DM 60 23.8.2.2 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle in der Grenzkontrollstelle je Sendung Gebühr DM 10 bis 100 23.8.3 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden durch geführt werden je Tierart (Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -, sowie § 24 FlHG i.V.m. § 1 Fleischbeschaukostengesetz vom 24. Juni 1969 - GV. NW. S. 449 -,geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 - GV. NW.S. 370, 377) a) je Kalb......................................0,72 b) je Rind......................................0,38 c) je Schwein ................................. 0,08 d) je Schaf/Ziege ..............................0,29 e) je Einhufer ...............................0,88 23.8.4 Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden durchgeführt werden ( Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG, sowie § 26 GFlHG) 23.8.4.1 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je kg Masthähnchen Gebühr DM 0,006 23.8.4.2 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je kg Suppenhühner Gebühr DM 0,04 23.8.4.3 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je kg Truthühner Gebühr DM 0,008 23.8.4.4 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je kg sonstiges Geflügel Gebühr DM 0,03 23.8.5 Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Geflügelfleischhygienerecht 23.8.5.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelfleischhygiene-Verordnung - GFlHV -) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.5.2 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.5.3 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Kühl- oder Gefrierhäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.5.4 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GFlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 87 23.8.5.5 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen ( § 11 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 GFlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.5.6 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben für Federwild (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 GFlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.5.7 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Umpackbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 Buchstaben a) und b) GFlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.5.8 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 GFlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.5.9 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 GFlHV) Gebühr DM 100 bis 2 000 23.8.5.10 Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 12 Abs. 1 GFlHV) Gebühr DM 20 bis 1 000 23.8.5.11 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV) Gebühr DM 20 bis 1 000 23.8.5.12 Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV) Gebühr DM 20 bis 1 000 23.8.5.13 Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV) Gebühr DM 20 bis 1 000 23.8.5.14 Entscheidung über Anträge auf Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV) Gebühr DM 20 bis 1 000 23.8.5.15 Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Herstellungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 GFlHV) Gebühr DM 20 bis 1 000 23.9 Untersuchungen und Prüfungen in dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt, in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern sowie in Fischereinangelegenheiten in der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung 23.9.1 Allgemeine Gebühren (Bescheinigungen, Gutachten) 23.9.1.1 einfache Bescheinigung, schriftliche Erläuterungen Gebühr DM 10 – 50 23.9.1.2 Erstattung von Gutachten durch das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt, durch die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und in Fischereinangelegenheiten durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Gebühr : nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde – für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 122 – für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 94 – für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 74 – für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen oder Arbeiter Gebühr DM 55 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.9.4 Sensorische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 88 23.9.4.1 A 23.9.4.1.1 Abdampfrückstand Gebühr DM 38 23.9.4.1.2 Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe 23.9.4.1.2.1 volumetrisch Gebühr DM 25 23.9.4.1.2.2 gravimetrisch Gebühr DM 54 23.9.4.1.2.3 glühbeständige Gebühr DM 80 23.9.4.1.3 Abtropfgewicht Gebühr DM 25 23.9.4.1.4 Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS), je Element 23.9.4.1.4.1 AAS, Flammverfahren Gebühr DM 54 23.9.4.1.4.2 AAS, flammenloses Verfahren oder Hydridtechnik Gebühr DM 90 23.9.4.1.5 Aufschlußverfahren 23.9.4.1.5.1 Schmelzen im Tiegel Gebühr DM 50 23.9.4.1.5.2 Erhitzen im Einschlußrohr Gebühr DM 88 23.9.4.1.5.3 Erhitzen im Autoklaven Gebühr DM 80 23.9.4.1.5.4 Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren Gebühr DM 62 23.9.4.1.5.5 im Hochdruckveraschungssystem Gebühr DM 85 23.9.4.1.5.6 im Mikrowellenofen Gebühr DM 30 23.9.4.1.5.7 im Schutzgasstrom Gebühr DM 25 23.9.4.2 B 23.9.4.3 C 23.9.4.3.1 Chromatographische Verfahren 23.9.4.3.1.1 Dünnschichtchromatographie (DC) 23.9.4.3.1.1.1 DC, qualitativ Gebühr DM 88 23.9.4.3.1.1.2 DC, quantitativ, für die erste Komponente Gebühr DM 150 23.9.4.3.1.1.3 DC, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 50 23.9.4.3.1.1.4 DC-Übersichtschromatogramm Gebühr DM 150 23.9.4.3.1.2 Gaschromatographie (GC) 23.9.4.3.1.2.1 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 89 GC, qualitativ Gebühr DM 130 23.9.4.3.1.2.2 GC, quantitativ, für die erste Komponente Gebühr DM 150 23.9.4.3.1.2.3 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 30 23.9.4.3.1.2.4 zuzüglich mit Headspace Gebühr DM 50 23.9.4.3.1.2.5 zuzüglich mit Säulenschaltung Gebühr DM 50 23.9.4.3.1.2.6 GC mit Pyrolyse Gebühr DM 200 23.9.4.3.1.2.7 GC-Übersichtschromatogramm Gebühr DM 200 23.9.4.3.1.3 Gelpermeationschromatographie (GPC) Gebühr DM 150 23.9.4.3.1.4 Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC) 23.9.4.3.1.4.1 HPLC, qualitativ Gebühr DM 130 23.9.4.3.1.4.2 HPLC, quantitativ, für die erste Komponente Gebühr DM 150 23.9.4.3.1.4.3 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 30 23.9.4.3.1.4.4 HPLC-Übersichtschromatogramm mit DAD Gebühr DM 200 23.9.4.3.1.5 Ionenaustauschchromatographie mit Niederdruckchromatographie Gebühr DM 150 23.9.4.3.1.6 Papierchromatographie (PC) Gebühr DM 70 23.9.4.3.1.7 Säulenchromatographie (SC) mit Niederdruckchromatographie Gebühr DM 150 23.9.4.4 D 23.9.4.4.1 Derivatisierung/Umsetzungsreaktion 23.9.4.4.1.2 mit höherem Aufwand Gebühr DM 85 23.9.4.4.1.3 mit einfachem Aufwand Gebühr DM 45 23.9.4.4.2 Destillation 23.9.4.4.2.1 einfache Destillation Gebühr DM 65 23.9.4.4.2.2 mit Schleppmitteln, z. B. Wasserdampf Gebühr DM 85 23.9.4.4.2.3 im Vakuum Gebühr DM 130 23.9.4.4.2.4 mit Kolonne Gebühr DM 130 23.9.4.4.2.5 Micko – Destillation einschl. Verkostung und Ausgiebigkeitsprüfung nach Wüstenfeld – Gebühr DM 250 23.9.4.4.3 Dialyse © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 90 23.9.4.4.3.1 Membrandialyse Gebühr DM 88 23.9.4.4.3.2 Elektrodialyse Gebühr DM 150 23.9.4.4.4 Dichte (spezifisches Gewicht, Volumenmasse) 23.9.4.4.4.1 Aerometer, Mohrsche Waage, Frequenzmessung Gebühr DM 40 23.9.4.4.4.2 Pyknometer Gebühr DM 60 23.9.4.4.5 Druckmessung (manometrisch) Gebühr DM 54 23.9.4.5 E 23.9.4.5.1 Einengen Gebühr DM 25 23.9.4.5.2 Elektrolyse Gebühr DM 100 23.9.4.5.3 Elektrophorese 23.9.4.5.3.1 Papier- oder Azetatfolienelektrophorese Gebühr DM 12 23.9.4.5.3.2 Gel- oder Diskelektrophorese Gebühr DM 50 23.9.4.5.3.3 Immunelektrophorese Gebühr DM 190 23.9.4.5.3.4 Isoelektrische Fokussierung Gebühr DM 75 23.9.4.5.4 Enzymatische Analyse 23.9.4.5.4.1 quantitativ für die erste Komponente Gebühr DM 100 23.9.4.5.4.2 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 50 23.9.4.5.5 Erstarrungspunkt Gebühr DM 60 23.9.4.5.6 Erwärmen Gebühr DM 19 23.9.4.5.7 Extraktion 23.9.4.5.7.1 durch Ausschütteln Gebühr DM 85 23.9.4.5.7.2 mit Apparaten Gebühr DM 60 23.9.4.5.7.3 durch siedende Lösungsmittel Gebühr DM 60 23.9.4.6 F 23.9.4.6.1 Fällung Gebühr DM 19 23.9.4.6.2 Filtration 23.9.4.6.2.1 einfach Gebühr DM 25 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 91 23.9.4.6.2.2 mit erhöhtem Aufwand Gebühr DM 35 23.9.4.6.3 Flammenphotometrie, je Element Gebühr DM 55 23.9.4.6.4 Flammenpunktbestimmung Gebühr DM 59 23.9.4.6.5 Fluoreszenznachweis Gebühr DM 50 23.9.4.7 G 23.9.4.7.1 Gärtest Gebühr DM 60 23.9.4.7.2 Gefrierpunktbestimmung Gebühr DM 50 23.9.4.7.3 Glühverlust Gebühr DM 30 23.9.4.7.4 Gravimetrie (Fällungsanalyse) Gebühr DM 60 23.9.4.8 H 23.9.4.8.1 Haltbarkeit, Lagerversuch (Standprobe); (nicht mikrobiologisch) Gebühr DM 60 23.9.4.8.2 Homogenisieren Gebühr DM 30 23.9.4.9 I 23.9.4.9.1 Inductiv-Coupled-Plasma (ICP/MS), je Element Gebühr DM 55 23.9.4.9.2 Infrarotspektroskopie 23.9.4.9.2.1 mit wellenlängendispersivem Gerät Gebühr DM 90 23.9.4.9.2.2 mit Fourier Transform/Infrarotspektrometer (FTIR) Gebühr DM 150 23.9.4.9.2.3 zuzüglich mit Pyrolyse Gebühr DM 30 23.9.4.9.2.4 zuzüglich mit KBr-Preßling Gebühr DM 30 23.9.4.9.2.5 zuzüglich mit Gasraummessung Gebühr DM 30 23.9.4.9.2.6 zuzüglich mit ATR-Technik (abgeschwächte Totalreflexion) Gebühr DM 30 23.9.4.9.3 Isotachophorese 23.9.4.9.3.1 qualitativ Gebühr DM 125 23.9.4.9.3.2 quantitativ für die erste Komponente Gebühr DM 125 23.9.4.9.3.3 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 35 23.9.4.10 J 23.9.4.11 K 23.9.4.11.1 Kalorimetrie Gebühr DM 140 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 92 23.9.4.11.2 Kernresonanzspektroskopie Gebühr DM 200 23.9.4.11.3 Kompressionsverfahren zur Bestimmung der nicht gebundenen Gewebsflüssigkeit Gebühr DM 10 23.9.4.12 L 23.9.4.12.1 Leitfähigkeit Gebühr DM 10 23.9.4.12.2 Lösen 23.9.4.12.2.1 in Wasser Gebühr DM 12 23.9.4.12.2.2 in Säuren, Laugen, Salzlösungen Gebühr DM 19 23.9.4.12.2.3 in organischen Lösungsmitteln Gebühr DM 25 23.9.4.13 M 23.9.4.13.1 Makroskopische Untersuchung 23.9.4.13.1.1 Morphologische Untersuchung u.a. von Drogen, Gewürzen etc. 23.9.4.13.1.1.1 für die erste Komponente Gebühr DM 40 23.9.4.13.1.1.2 für jede weiter Komponente Gebühr DM 15 23.9.4.13.1.2 Anatomische Untersuchung, z. B. auf Tierart, Tierkörperteile, Zuschnitte, Fremdkörper GebührDM 50 23.9.4.13.2. Maßanalyse 23.9.4.13.2.1 Acidimetrie, Alkalimetrie Gebühr DM 50 23.9.4.13.2.2 Oxidations- oder Reduktionsanalyse Gebühr DM 50 23.9.4.13.2.3 Fällungs- oder Komplexbildungsanalyse Gebühr DM 50 23.9.4.13.2.4 Zwei-Phasen-Titration Gebühr DM 70 23.9.4.13.2.5 elektrometrische Endpunktbestimmung Gebühr DM 60 23.9.4.13.2.6 Potentiometrische Messung 23.9.4.13.2.6.1 mit ionensensitiven Elektroden Gebühr DM 60 23.9.4.13.2.6.2 nach Karl Fischer Gebühr DM 80 23.9.4.13.3 Massenspektrometrie (MS) 23.9.4.13.3.1 Aufnahme eines MS-Spektrums mit Schubstange oder GC/MS 23.9.4.13.3.1.1 mit EI-Technik und Niederauflösung Gebühr DM 150 23.9.4.13.3.1.2 mit CI-Technik und Niederauflösung Gebühr DM 250 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 93 23.9.4.13.3.1.3 mit EI-Technik und Hochauflösung Gebühr DM 400 23.9.4.13.3.1.4 mit CI-Technik und Hochauflösung Gebühr DM 500 23.9.4.13.3.2 GC/MS-Messung, quantitativ, mit SIM-Technik 23.9.4.13.3.2.1 mit Niederauflösung, für die erste Komponente Gebühr DM 350 23.9.4.13.3.2.2 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 50 23.9.4.13.3.2.3 mit Hochauflösung, für die erste Komponente Gebühr DM 600 23.9.4.13.3.2.4 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 80 23.9.4.13.4 Migration Gebühr DM 75 23.9.4.13.5 Mikroskopische Untersuchungen (siehe Tarifst. 23.9.5.4) 23.9.4.14 N 23.9.4.15 O 23.9.4.16 P 23.9.4.16.1 pH-Wert-Bestimmung (elektrometrisch) Gebühr DM 10 23.9.4.16.2 Photometrie Gebühr DM 15 23.9.4.16.3 Polarimetrie Gebühr DM 80 23.9.4.16.4 Polarographie, je Komponente Gebühr DM 100 23.9.4.16.5 Pollenanalyse 23.9.4.16.5.1 qualitativ Gebühr DM 100 23.9.4.16.5.2 quantitativ Gebühr DM 180 23.9.4.16.6 Präparation und Auswaage stückiger Anteile Gebühr DM 80 23.9.4.16.7 Probenverringerung (z. B. Segmentverfahren) Gebühr DM 30 23.9.4.17 Q 23.9.4.17.1 Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz Gebühr DM 10 23.9.4.18 R 23.9.4.18.1 Radioaktivitätsbestimmung 23.9.4.18.1.1 Beta-Bestimmung (Abtrennung und Messung), je Nuklid Gebühr DM 470 23.9.4.18.1.2 Liquid-Szintillations-Messung je Nuklid Gebühr DM 250 23.9.4.18.1.3 Gamma-Messung, ohne Aufarbeitung Gebühr DM 200 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 94 23.9.4.18.1.4 Gesamt-Beta-, Gesamt-Alpha-Messung, jeweils Gebühr DM 200 23.9.4.18.1.5 Messung mit Handdosimeter Gebühr DM 10 23.9.4.18.2 Refraktionsmessung Gebühr DM 40 23.9.4.18.3 Reinigung/Anreicherung mit Minisäulen, Kartuschen/Festphasen, Extraktionssäulen GebührDM 50 23.9.4.18.3.1 Reinigung mit Immunaffinitätssäulen Gebühr DM 100 23.9.4.18.4 Röntgenfluoreszenzspectroskopie Gebühr DM 200 23.9.4.19 S 23.9.4.19.1 Säulenfiltration Gebühr DM 35 23.9.4.19.2 Schmelzen Gebühr DM 35 23.9.4.19.3 Schmelzpunktbestimmung Gebühr DM 55 23.9.4.19.4 Schütteln (maschinell) Gebühr DM 25 Schwebstoffe siehe Absetzbare Stoffe 23.9.4.19.5 Sedimentieren Gebühr DM 10 23.9.4.19.6 Siebanalyse, je Fraktion Gebühr DM 40 23.9.4.19.7 Sieben Gebühr DM 10 23.9.4.19.8 Siedepunktbestimmung Gebühr DM 55 23.9.4.19.9 Sensorische Untersuchung: Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz u.a. Gebühr DM 40 23.9.4.19.10 Spektralphotometrie 23.9.4.19.10.1 Messungen im sichtbaren / UV-Bereich Gebühr DM 50 23.9.4.19.10.2 Aufnahme und Auswertung eines Spektrums Gebühr DM 70 23.9.4.19.10.3 Fluorimetrische Messung Gebühr DM 60 23.9.4.19.11 Sublimation, Mikrosublimation Gebühr DM 60 23.9.4.20 T 23.9.4.20.1 Tabakanalyse 23.9.4.20.1.1 Probenvorbereitung, Konditionierung und Selektierung Gebühr DM 100 23.9.4.20.1.2 Kondensat Gebühr DM 250 23.9.4.20.1.3‘ Nicotin und Nebenalkaloide (ohne Kondensat) Gebühr DM 170 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 95 23.9.4.20.1.4 Retention Gebühr DM 175 23.9.4.20.2 Temperaturmessung Gebühr DM 10 23.9.4.20.3 Teststreifenverfahren 23.9.4.20.3.1 zum qualitativen Nachweis Gebühr DM 6 23.9.4.20.3.2 zum halbquantitativen Nachweis Gebühr DM 10 23.9.4.20.4 Thermolumineszenzdetektion (TLD) Gebühr DM 100 23.9.4.20.5 Trocknen 23.9.4.20.5.1 mit Trockenmitteln Gebühr DM 10 23.9.4.20.5.2 im Trockenschrank Gebühr DM 20 23.9.4.20.5.3 im Vakuum Gebühr DM 45 23.9.4.20.5.4 Gefriertrocknen Gebühr DM 70 23.9.4.21 U 23.9.4.21.1 Umkristallisieren Gebühr DM 45 23.9.4.22 V 23.9.4.22.1 Veraschung 23.9.4.22.1.1 einfache Veraschung Gebühr DM 30 23.9.4.22.1.2 unter Zusatz von Reagenzien Gebühr DM 40 23.9.4.22.2 Viskositätsmessung Gebühr DM 70 23.9.4.22.3 Volumenmessung 23.9.4.22.3.1 von Flüssigkeiten, einfach Gebühr DM 6 23.9.4.22.3.2 von Flüssigkeiten, mit Aufwand Gebühr DM 35 23.9.4.22.3.3 von Gasen oder Festkörpern Gebühr DM 50 23.9.4.23 W 23.9.4.23.1 Wägung Gebühr DM 15 23.9.4.23.2 Waschen, normiert Gebühr DM 30 23.9.4.23.3 Wasseraktivitätsbestimmung Gebühr DM 25 23.9.4.24 X 23.9.4.25 Y © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 96 23.9.4.26 Z 23.9.4.26.1 Zentrifugieren 23.9.4.26.1.1 einfach Gebühr DM 10 23.9.4.26.1.2 mit Aufwand, z. B. mit Ultrazentrifuge Gebühr DM 50 23.9.4.26.1.3 Ultrazentrifugation im Dichtegradienten Gebühr DM 80 23.9.4.26.2 Zerkleinern Gebühr DM 25 23.9.5 Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren 23.9.5.1 Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschl. Zerlegung. Für wildlebende oder von Menschen betreute Wildtiere gelten die für vergleichbare Haustiere (Art, Gewicht, Alter) entsprechenden Tarifstellen. 23.9.5.1.1 Pferde Gebühr DM 100 23.9.5.1.2 Rinder Gebühr DM 80 23.9.5.1.3 Fohlen (bis 1 Jahr), Jungrinder (bis 1 Jahr), Zuchtschweine (über 100 kg) Gebühr DM 60 23.9.5.1.4 Kälber (bis 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, Hunde Gebühr DM 40 23.9.5.1.5 Ferkel (bis 8 Wochen), Lämmer, Feten (verschiedene Tiere), Katzen, Farmpelztiere Gebühr DM 30 23.9.5.1.6 Wirtschaftsgeflügel, Vögel, Kaninchen, Reptilien Gebühr DM 20 23.9.5.1.7 Küken, Fische, kleine Heim- und Labortiere (je Einsendung aus einem Bestand) Gebühr DM 15 23.9.5.1.8 Bienen (je Einsendung aus einem Volk) Gebühr DM 10 23.9.5.2 Zerlegen, einschl. pathologisch-anatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen mit bestimmter Zielrichtung 23.9.5.2.1 Pferde Gebühr DM 50 23.9.5.2.2 Rinder Gebühr DM 40 23.9.5.2.3 Fohlen (bis 1 Jahr), Jungrinder (bis 1 Jahr), Zuchtschweine (über 100 kg) Gebühr DM 30 23.9.5.2.4 Kälber (bis 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, Hunde Gebühr DM 20 23.9.5.2.5 Ferkel (bis 8 Wochen), Lämmer, Feten (verschiedene Tiere), Katzen, Farmpelztiere sowie Einzelorgane Gebühr DM 15 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 97 23.9.5.2.6 Wirtschaftsgeflügel, Vögel, Kaninchen, Reptilien Gebühr DM 10 23.9.5.2.7 Küken, Fische, kleine Heim- und Labortiere (je Einsendung aus einem Bestand) Gebühr DM 10 23.9.5.3 Histologische Untersuchungen 23.9.5.3.1 Histologische Untersuchungen einer Probe Gebühr DM 40 23.9.5.3.2 Histologische Untersuchungen von Organsystemen Gebühr DM 50 23.9.5.3.3 Anwendung spezieller histochemischer Verfahren, je Verfahren Gebühr DM 15 23.9.5.3.4 Gewebsquantifizierung (Integration) Gebühr DM 75 23.9.5.4 Mikroskopische Untersuchungen 23.9.5.4.1 Lichtmikroskopische Untersuchungen 23.9.5.4.1.1 Untersuchung einschl. Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren Gebühr DM 10 23.9.5.4.1.2 Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen Anreicherungsverfahren Gebühr DM 10 23.9.5.4.1.3 Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung (wie Gram, Ziehl-Neelsen) Gebühr DM 15 23.9.5.4.1.4 Einfache Spermauntersuchung (wie Feststellung der Massenbewegung) Gebühr DM 12 23.9.5.4.1.5 Aufwendige Spermauntersuchungen Gebühr DM 25 23.9.5.4.1.6 Identifizierung von Bestandteilen Gebühr DM 70 23.9.5.4.2 Elektronenmikroskopische Untersuchungen 23.9.5.4.2.1 Direkte Untersuchung Gebühr DM 70 23.9.5.4.2.2 Untersuchung nach Reinigung oder Konzentrierung Gebühr DM 100 23.9.5.4.2.3 Untersuchung nach Bedampfung mit Edelmetallen Gebühr DM 150 23.9.5.4.2.4 Untersuchung nach Anfertigung von Ultradünnschnitten Gebühr DM 200 23.9.5.5 Mikrobiologische Untersuchungen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 98 23.9.5.5.1 Einfache Anzüchtung und einfache qualitative Untersuchungen Gebühr DM 12 23.9.5.5.2 Gewinnung einer Reinkultur Gebühr DM 20 23.9.5.5.2.1 mit Resistenzbestimmung Gebühr DM 30 23.9.5.5.3 Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweils Gebühr DM 10 23.9.5.5.4 Spezielle qualitative Untersuchungen (z. B. Pilze, Mykoplasmen), je weiterer Ansatz Gebühr DM 15 23.9.5.5.5 Besonders schwierige Anzüchtungen (z. B. Mykobakterien, Chlamydien) Gebühr DM 45 23.9.5.5.6 Einfache Differenzierung von Mikroorganismen Gebühr DM 10 23.9.5.5.7 Aufwendige Differenzierung von Mikroorganismen Gebühr DM 35 23.9.5.5.8 Keimgehalt, halbquantitativ Gebühr DM 12 23.9.5.5.9 Keimzahlbestimmung quantitativ Gebühr DM 30 23.9.5.5.9.1 für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem Ansatz Gebühr DM 15 23.9.5.5.9.2 Keimtiterbestimmung Gebühr DM 15 23.9.5.5.10 Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen Antibiotika Gebühr DM 10 23.9.5.5.11 Qualitativer biologischer Hemmstoffnachweis Gebühr DM 6 23.9.5.5.12 Quantitativer biologischer Hemmstoffnachweis Gebühr DM 40 23.9.5.5.12.1 je weitere Probe aus gleicher Einsendung Gebühr DM 10 23.9.5.5.13 Quantitative Antibiotika- oder Vitaminbestimmung Gebühr DM 250 23.9.5.5.14 Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren, je Probe Gebühr DM 25 23.9.5.5.15 Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer Verfahren Gebühr DM 90 23.9.5.5.16 Untersuchung von Einzelgemelken aus Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 99 je Tier Gebühr DM 10 bis 15 23.9.5.6 Antigen- oder Antikörpernachweis 23.9.5.6.1 Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung Gebühr DM 6 23.9.5.6.1.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr DM 3 23.9.5.6.2 Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung Gebühr DM 15 23.9.5.6.2.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr DM 6 23.9.5.6.3 Mehrstufige Methoden (wie HAH, Komplementbindungsmethode), Einzeluntersuchung Gebühr DM 25 23.9.5.6.3.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr DM 6 23.9.5.6.4 Immunfluoreszenztest Gebühr DM 25 23.9.5.6.5 Hämaglutinationstest Gebühr DM 10 23.9.5.6.6 Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung Gebühr DM 20 23.9.5.6.6.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr DM 6 23.9.5.6.6.2 Präzipitation mit erhöhtem Aufwand (Immunelektrophorese siehe Elektrophorese) Gebühr DM 50 23.9.5.6.6.3 Coggins-Test Gebühr DM 40 23.9.5.6.7 Untersuchung mit markierten Reagenzien (wie Latexagglutination, ELISA) Gebühr DM 25 23.9.5.6.7.1 je weiter Probe aus einer Einsendung Gebühr DM 6 23.9.5.6.7.2 nach Anreicherung im Einfachansatz Gebühr DM 32 23.9.5.6.7.2.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr DM 13 23.9.5.6.7.3 nach Anreicherung im Doppelansatz Gebühr DM 38 23.9.5.6.7.3.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr DM 15 23.9.5.6.8 Radioimmunassay, Einzeluntersuchung Gebühr DM 50 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 100 23.9.5.6.8.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr DM 20 23.9.5.6.9 Serumneutralisationstest, Einzelprobe Gebühr DM 25 23.9.5.6.9.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr DM 12 23.9.5.6.10 Bei den Positionen 23.9.5.5.1 bis 23.9.5.6.9.1 sind die Reagenzien und andere Sachkosten zusätzlich zu berechnen 23.9.5.7 Virologische Untersuchungen 23.9.5.7.1 Anzüchtung über die Eikultur Gebühr DM 25 23.9.5.7.2 Anzüchtung über die Zellkultur Gebühr DM 30 23.9.5.8 Parasitologische Untersuchungen 23.9.5.8.1 Kot von Pferd, Rind Gebühr DM 15 23.9.5.8.2 Kot von Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel, von kleinem Wiederkäuer GebührDM 10 23.9.5.8.3 Haare und Hautgeschabsel Gebühr DM 10 23.9.5.8.4 Blutparasiten Gebühr DM 20 23.9.5.8.5 Parasitologische Identifizierungen Gebühr DM 20 23.9.5.8.6 Enzymatische Nachweisverfahren (bis 100 Proben) Gebühr DM 25 23.9.5.8.7 Besonders aufwendige Untersuchungen Gebühr DM 50 23.9.5.9 Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen 23.9.5.9.1 Erythrozytenzählung Gebühr DM 6 23.9.5.9.2 Gesamtleukozytenzählung Gebühr DM 6 23.9.5.9.3 Ausstrich mit Blutzelldifferenzierung Gebühr DM 12 23.9.5.9.4 Haematokrit Gebühr DM 6 23.9.5.9.5 Haemoglobingehalt Gebühr DM 6 23.9.5.9.6 Blutsenkung Gebühr DM 6 23.9.5.9.7 Blutstatus (Zählung, Differenzierung, Hb, HK, Blutsenkung) Gebühr DM 30 23.9.5.9.8 Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften, je Bestimmung Gebühr DM 8 23.9.5.9.9 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 101 Harnsediment Gebühr DM 10 23.9.5.9.10 Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spez. Gewicht, pH-Wert Gebühr DM 25 23.9.5.9.11 Bestimmung von Harnkristallen oder Konkrementen Gebühr DM 25 23.9.6 Diagnostische Untersuchungen im Bioassay (zuzüglich Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten) Gebühr DM 20 23.9.7 Herstellung von Impfstoffen (stallspezifisch), (zusätzlich Aufwendung für Verbrauchsmaterial und Geräte) Gebühr DM 20 23.9.8 Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel- , heilmittelwerbe und/oder wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (soweit nicht durch die Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.5 erfaßt) Gebühr DM 50 bis 1 000 23.9.9 Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.6 Gebühr DM 50 bis 1 000 je nach Aufwand 23.9.10 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest Gebühr je Tier DM 28 24 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 24.1 Straßengüterverkehr Ausgabe von ausländischen Genehmigungsurkunden für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr an Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen. Genehmigung für bis zu 3 Fahrten Gebühr DM 50 bis 100 24.2 Straßenbahn- und Obusverkehr 24.2.1 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr.1 und 2 PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 1 2 Abs. 4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 24.2.10 und 24.2.11 handelt (§ 28 PBefG) von den Baukosten für die ersten 4 000 000 DM Gebühr DM 0,1 v. H. für die weiteren 6 000 000 DM Gebühr DM 0,05 v. H. für die weiteren 10 000 000 DM Gebühr DM 0,03 v. H. für die weiteren Beträge Gebühr DM 0,02 v. H Mindestgebühr DM 200 24.2.2 Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG) Gebühr DM 200 bis 5 000 24.2.3 Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.2.4 Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr (§ 16 Abs. 1 PBefG) Gebühr DM 200 bis 3 000 24.2.5 Berichtigung der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG) Gebühr DM 100 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 102 24.2.6 Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, § 41 Abs. 1 PBefG), für die Aufnahme des Betriebes (§ 21 Abs. 2 PBefG) Gebühr DM 100 bis 1 000 24.2.7 Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) Gebühr DM 100 bis 1 000 24.2.8 Entscheidung nach § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 2 PBefG bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 PBefG) Gebühr DM 100 bis 500 24.2.9 Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße ( § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG) Gebühr DM 100 bis 500 24.2.10 Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 PBefG) Gebühr DM 100 bis 500 24.2.11 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 PBefG) Gebühr DM 50 bis 500 24.2.12 Erteilung des Abnahmebescheides und Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Abs. 1 PBefG, § 62 BOStrab) Gebühr DM 200 bis 5 000 24.2.13 Erteilung des Abnahmebescheides für Fahrzeuge (§ 62 BOStrab) Gebühr DM 100 bis 1 000 24.2.14 Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung (§§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 PBefG) Gebühr DM 100 bis 3 000 24.2.15 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§§ 39 Abs. 6, 41 Abs. 3 PBefG) Gebühr DM 100 bis 1 000 24.2.16 Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG), einschließlich der Genehmigung für die Linienführung Gebühr DM 100 bis 1 000 24.2.17 Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 4 BOStrab, § 4 Abs. 4 BOKraft) Gebühr DM 100 bis 500 24.2.18 Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter- Prüfungsverordnung Gebühr DM 200 bis 700 24.2.19 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) Gebühr DM 100 bis 500 24.2.20 Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrab Gebühr DM 200 bis 1 000 24.2.21 Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlaß gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab) Gebühr DM 100 bis 2 000 Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 24.2.22 entsteht. 24.2.22 Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54 a PBefG) Gebühr DM 200 bis 5 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 103 24.2.23 Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Abs. 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft) Gebühr DM 100 bis 1 000 24.3 Eisenbahnaufsicht 24.3.1 Genehmigung, Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn (§ 6 AEG, § 2 Landeseisenbahngesetz-LEG), Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes (§ 6 AEG, § 22 LEG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 13 LEG, § 22 in Verbindung mit § 13 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24. 3.1.1 handelt von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr DM 0,25 v. H. von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr DM 0,25 v. H. von den übrigen Baukosten für die ersten 4 000 000 DM Gebühr DM 0,1 v. H. für die weiteren 6 000 000 DM Gebühr DM 0,05 v. H. für die weiteren 10 000 000 DM Gebühr DM 0,03 v. H. für die weiteren Beträge Gebühr DM 0,02 v. H. Mindestgebühr DM 200 24.3.1.1 Genehmigung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens oder des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn ohne bauliche Erweiterung oder Änderung (§ 6 AEG, § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.1.2 Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises (§§ 34, 35 LEG in Verbindung mit § 13 LEG), Zustimmung zur Erweiterung oder Änderung der Anlage oder des Betriebes einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises (§§ 34, 35 in Verbindung mit §§ 13, 22 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2.1 handelt von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr DM 0,25 v. H. von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr DM 0,25 v. H. von den übrigen Baukosten für die ersten 4 000 000 DM Gebühr DM 0,2 v. H. für die weiteren 6 000 000 DM Gebühr DM 0,1 v. H. für die weiteren 10 000 000 DM Gebühr DM 0,05 v. H. für die weiteren Beträge Gebühr DM 0,03 v. H. Mindestgebühr DM 200 24.3.2.1 Zustimmung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des Betriebes einer Anschlußbahn ohne bauliche Erweiterung oder Änderung (§ 34 LEG in Verbindung mit §§ 20 Abs. 2, 22 LEG) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.3 Zulassung öffentlichen Verkehrs auf einer Anschlußbahn (§ 34 Abs. 7 LEG) Gebühr DM 100 bis 2 000 24.3.4 Verlängerung des Eisenbahnunternehmungsrechts (§ 5 Abs. 3 LEG) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.5 Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen (§ 17 LEG) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.5.1 Festsetzung der Anschlußbedingungen (§ 17 Abs. 3 LEG) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.6 Entscheidungen bei Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung (§ 18 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 4 LEG) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.6.1 Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 19 LEG) und des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 2 BOA) Gebühr DM 100 bis 500 24.3.6.2 Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Betriebsleiters, seines Stellvertreters oder des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 4 BOA) Gebühr DM 100 24.3.7 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 104 Zustimmung zur Eröffnung, Erweiterung oder Änderung des Betriebes (Betriebserlaubnis) einer öffentlichen Eisenbahn, einschließlich Abnahme erweiterter oder geänderter Bahnanlagen (§ 20 Abs. 2 LEG, § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 2 4.3.1.1 handelt von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr DM 0,25 v. H. von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr DM 0,25 v. H. von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage Gebühr DM 0,25 v. H. von den übrigen Baukosten Gebühr DM 0,05 v. H. Mindestgebühr DM 200 24.3.8 Zustimmung zur Eröffnung oder Änderung des Betriebes (Betriebserlaubnis) einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises, einschließlich erweiterter oder geänderter Bahnanlagen (§§ 34 Abs. 4, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG, §§ 34 Abs. 5, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und § 22 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2.1 handelt von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr DM 0,25 v. H. von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr DM 0,25 v. H. von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage Gebühr DM 0,25 v. H. von den übrigen Baukosten Gebühr DM 0,1 v. H. Mindestgebühr DM 200 24.3.9 Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 Abs. 2 LEG) Gebühr DM 200 bis 1 000 Gebührenfrei in Verbindung mit der unter Tarifstelle 24.3.12 genannten Maßnahme 24.3.10 Genehmigung der Übertragung der aus der Verleihung erwachsenen Recht und Pflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 LEG) sowie Genehmigung anderer Rechtsgeschäfte mit der wirtschaftlichen Folge der Überlassung des Unternehmens oder des Betriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 LEG) Gebühr DM 200 bis 5 000 24.3.11 Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten Gebühr DM 100 bis 1 000 24.3.12 Entscheidung über das Erlöschen des Eisenbahnunternehmensrechts (§ 24 LEG) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.13 Genehmigung der Tarife (§ 12 AEG, § 25 LEG) Gebühr DM 100 bis 1 000 24.3.14 Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlußbahn- und Anschlußgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen, soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2 handelt (§ 28 LEG, § 4 Abs. 3, § 10 BOA) Gebühr DM 200 bis 500 24.3.15 Anordnung von Sicherheitseinrichtungen an Anschlußbahnen und Anschlußgleisen (§ 28 LEG, § 12 Abs. 1 BOA) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.16 Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen (§ 32 EBO und ESBO) sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlußbahnen (§ 18 Abs. 1 BOA) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.17 Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlußbahnen und Anschlußgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA) Gebühr DM 200 bis 500 24.3.18 Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§ 28 LEG, § 3 Abs. 2 BOA) Gebühr DM 200 bis 10 000 24.3.18.1 Sicherheitsüberprüfung aus Anlaß des Betreibens von Personenverkehr bei Entpflichtung von dieser Verkehrsart (§ 28 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.18 handelt. Gebühr DM 100 bis 2 000 24.3.19 Abnahme der Probefahrt und Prüfung von Triebfahrzeugführern von öffentlichen Eisenbahnen (§ 54 Abs. 2 EBO) Gebühr DM 200 24.3.20 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 105 Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2 BOA), Anerkennung von Kesselprüfern (§ 19 Abs. 5 BOA), Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlußbahnen (§ 22 Abs. 2 BOA) Gebühr DM 200 24.3.21 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOA (§ 3 EBO, Abschnitt A Abs. 3 ESO, § 3 ESBO, § 3 Abs. 2 BOA) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.22 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes – EKrG – für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 28 Abs. 2 LEG, § 12 Abs. 2 BOA) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.23 Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 3, 6 EKrG) einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens (§ 7 EKrG) Gebühr DM 200 bis 2 000 24.3.24 Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes Die Gebührwird aufgrund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt bei Herstellungskosten bis 5 Mio. DM Gebühr DM 0,3 v. H. und erhöht sich aus dem Mehrbetrag a) von mehr als 5 Mio. DM bis 20 Mio. DM um 0,15 v. H. b) von mehr als 20 Mio. DM bis 100 Mio. DM um 0,05 v. H. c) über 100 Mio. DM um 0,01 v. H. 25 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 25.1 Vereinsrecht 25.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein Gebühr DM 50 bis 500 25.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins Gebühr DM 20 bis 200 25.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins Gebühr DM 20 bis 200 25.1.4 Sonstige Amtshandlungen Gebühr DM 10 bis 500 25.2 Stiftungsrecht 25.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung Gebühr DM 50 bis 10 000 25.2.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung Gebühr DM 20 bis 500 25.2.3 Entscheidung nach § 27 StiftG NW Gebühr DM 100 bis 5 000 25.2.4 Sonstige Amtshandlungen Gebühr DM 20 bis 500 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 106 26 bis 26.8.2 entfallen, siehe 14. ÄnderungsVO vom 8.11.94 ( Unter 26 befanden sich die Gebühren für Veterinärangelegenheiten. Jetzt finden sich diese Gebühren unter 23. ) 27 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 27.1 Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 6. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung 27.1.1 Anmeldungen 27.1.1.1 Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Abs. 2 GenTG) und zu wesentlichen Änderungen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenTG) Gebühr DM 200 bis 5 000 27.1.1.2 Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung von weiteren gentechnischen Arbeiten (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GenTG) Gebühr DM 200 bis 5 000 27.1.1.3 Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Abs. 10 in Verbindung mit § 19 Satz 3 GenTG) Gebühr DM 150 bis 2 500 27.1.1.4 Entscheidung über die Untersagung angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Abs. 11 GenTG) Gebühr DM 150 bis 2 500 27.1.1.5 Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Abs. 8 Satz 2 GenTG Gebühr DM 200 zusätzl. zu den Gebühren nach Tarifstellen 27.1.1.1 oder 27.1.1.2 27.1.2 Genehmigungen 27.1.2.1 Entscheidung über die - Genehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 GenTG), - Teilgenehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GenTG), - Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GenTG) a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E) – bis zu 1 000 000 DM Gebühr DM 1 000 + 0,005 x (E – 100 000) mindestens DM 1 000 – bis zu 100 000 000 DM Gebühr DM 5 500 + 0,003 x (E – 1 Mio.) – über 100 000 000 DM Gebühr DM 302 500 + 0,0025 x (E – 700 Mio.) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen) Gebühr DM 200 bis 10 000 c) wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist Gebühr DM 300 bis 4 000 Zusatz: Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Abs. 1 GenTG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben um Gebühr DM 2 000 Anmerkungen: 1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschl. Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der ( Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. 2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 107 3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben. 4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. 27.1.2.2 Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten für gewerbliche Zwecke (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 GenTG) Gebühr DM 200 bis 5 000 27.1.2.3 Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG) Gebühr DM 150 bis 2 500 27.1.2.4 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Abs. 3 GenTG) Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1 und 27.1.2 27.2 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechniksicherheitsverordnung – GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 in der jeweils geltenden Fassung 27.2.1 Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenTSV (§ 15 Abs. 2 Satz 3 GenTSV) Gebühr DM 100 bis 200 27.2.2 Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 GenTSV) Gebühr DM 100 bis 200 27.2.3 Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 15 Abs. 3 Satz 1 GenTSV) Gebühr DM 100 bis 200 27.2.4 Entscheidung über die Anerkennung anderer geeigneter Veranstaltungen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GenTSV) Gebühr DM 200 bis 1 000 27.2.5 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Abs. 2 GenTSV) Gebühr DM 100 bis 200 27.2.6 Befreiung von den Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Buchstabe A Abs. 3 GenTSV) Gebühr DM 50 bis 100 27.2.7 Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Buchstabe C Abs. 1 GenTSV Gebühr DM 100 bis 1 000 28 Wasser-, abfall- und abgrabungsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 28.1 Wasserrechtliche Angelegenheiten Wasserhaushaltsgesetz – WHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529), geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 ( GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175) 28.1.1 Entscheidungen in einem förmlichen Verfahren (§§143 ff. LWG) oder in einem Planfeststellungsverfahren (§§ 152 ff. OWG) 28.1.1.1 Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 WHG) Gebühr DM 0,2 v. H. des Wertes der Benutzung mindestens jedoch DM 3 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 108 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständige Behörde festzusetzen und auf voll 1 000 DM aufzurunden. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrundezulegen, für die die Bewilligung erteilt wird (§ 8 Abs. 5 WHG). Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (z. B. Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben. Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl wird vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung durch Erlaß bestimmt 28.1.1.2 Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 25a LWG) Gebühr: 0,15 v. H. des Wertes der Benutzung mindestens jedoch DM 1 500 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen und auf volle 1 000 DM aufzurunden. Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1.1 Gesagte entsprechend 28.1.1.3 Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau und Deichbau (§ 31 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.1 anzuwenden ist Gebühr DM 0,2 v. H. der Baukosten mindestens jedoch DM 2 000 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen und auf volle.. 1 0 00 DM aufzurunden. Als Baukosten sind die Kosten zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe orstüblich angesetzt werden müssen. 28.1.1.4 Entscheidung über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander (§ 18 WHG) Gebühr DM 0,5 v. H. des ermittelten Vorteils mindestens jedoch DM 100 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Wert des Vorteils ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach § 151 Abs. 1 Satz 2 LWG zu ermitteln und festzusetzen. Er ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. 28.1.1.5 Entscheidung über ein Zwangsrecht (§§ 124 ff. LWG) Gebühr DM 0,2 v. H. des Wertes des Gegenstandes mindestens jedoch DM 100 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach billigem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Der Wert ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. 28.1.2 Sonstige Entscheidungen 28.1.2.1 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 7 WHG) Gebühr DM: 0,1 v. H. des Wertes der Benutzung mindestens jedoch DM 150 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte und die Mindestgebühr auf das zehnfache erhöht werden. Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Er ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1 Gesagte entsprechend. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist von einer Frist von 20 Jahren auszugehen. 28.1.2.2 Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen untereinander (§ 18 WHG) Gebühr DM 100 bis 5 000 28.1.2.3 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 109 des Deichbaues (§§ 9 a, 31 Abs. 4 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.5 anzuwenden ist Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.1.2.4 Entscheidung über das Setzen der Staumarke und Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder des Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 41 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 LWG) Gebühr DM 100 bis 1 000 28.1.2.5 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 8 LWG) bis 50 Meter: Gebühr DM 100 über 50 Meter: Gebühr je Meter DM 2 28.1.2.6 Entscheidung über die Festsetzung von Leistungen, Kostenanteilen und Kostenbeiträgen (§§ 31, 96, 103, 107, 108 Abs. 5 LWG) Gebühr: ½ der Gebühr nach Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.7 Entscheidung über a) die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 9 9 LWG) Gebühr: für die ersten 100 000 DM des Baukostenwertes 2 v. H. für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H. für die weiteren 9 Millionen 0,1 v. H. für die weiteren 90 Millionen 0,01 v. H. für den 100 Millionen übersteigenden Teil 0,001 v. H. mindestens jedoch DM 200 Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühren nach Buchstabe b) anzusetzen. Diese Gebühren sind um 50 v.H.zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr b) die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe und der wesentlichen Änderung solcher Rohrleitungsanlagen oder ihres Betriebes (§ 19 a Abs. 1 und 3 WHG) Gebühr: für die ersten 20 000 DM des Baukostenwertes 1, 5 v. H., mindestens jedoch DM 500 für die weiteren 30 000 DM 1 v. H. für die folgenden 50 000 DM 0,5 v. H. für den 100 000 DM übersteigenden Teil 0,2 v. H. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (z. B. Messungen, Berechnungen usw.), Gebühr: je nach Umfang der Untersuchung bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren Handelt es sich um die Benutzung eines Gewässers (§ 3 WHG), so tritt an die Stelle des Baukostenwertes der Wert der Benutzung, wenn er höher ist als der Wert der endgültigen Bauanlage 28.1.2.8 Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau und zum Deichbau (§ 31 Abs. 1 Satz 3 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.3 anzuwenden ist Gebühr :80 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.3, mindestens jedoch 800 28.1.2.9 Entscheidung über die Genehmigung innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (§§ 113, 114 LWG) Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 v.H. zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Gebühr : für die ersten 100 000 DM des Baukostenwertes 2 v. H., mindestens jedoch DM 200 für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H. für die weiteren 9 Millionen DM 0,1 v. H. für die weiteren 90 Millionen DM 0,01 v. H. für den 100 Millionen übersteigenden Teil 0,001 v. H. 28.1.2.10 Entscheidung über die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LWG) Gebühr DM 100 bis 2 000 28.1.2.11 Entscheidung über Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach §§ 25 ff. Ordnungsbehördengesetz – OBG – i. V. mit Vorschriften der Wassergesetze (z. B. Deichschutz-Verordnung, Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets-Verordnung), sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt Gebühr DM 100 bis 5 000 28.1.2.12 Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 110 a) das Landen und Anlegen von Schiffen und Flößen zu dulden, b) das Herumtragen von Sportbooten, um eine Stauanlage zu dulden (§ 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LWG) Gebühr DM 50 bis 500 28.1.2.13 Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§§ 98, 102 Abs. 2, 107 Abs. 2, 111 LWG) Gebühr entsprechend Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.14 Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§§ 20 WHG, 135 Abs. 2 und 3 LWG) Gebühr entsprechend Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.15 Entscheidung über die Festsetzung des Erstattungsbetrages für eine Anordnung nach § 12 Abs. 1 WHG (§ 134 Satz 3 LWG) Gebühr entsprechend Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.16 Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 106 Abs. 3 LWG) Gebühr entsprechend Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.17 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schiffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 37 Abs. 6 LWG) Gebühr DM 200 bis 2 000 28.1.2.18 Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 39 Abs. 1 LWG) Gebühr DM 50 bis 100 28.1.2.19 Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 3 LWG) Gebühr DM 100 bis 2 000 28.1.3 Amtshandlungen aufgrund einer Schiffahrts- oder Hafenverordnung nach § 37 Abs. 3 LWG 28.1.3.1 Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge a) Einzelfahrzeuge Gebühr DM 50 b) mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug Gebühr DM 20 28.1.3.2 Entscheidung über die Abnahme bzw. Zulassung von Wasserfahrzeugen a) Erstabnahme bzw. Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren Gebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl DM 0,50, mindestens jedoch DM 50 b) jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote Gebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl DM 0,50, mindestens jedoch DM 50 28.1.3.3 Entscheidung über die Erteilung von Zulaßscheinen nach § 2 Abs. 1 und 3 FSchFVO-Ruhr und von Berechtigungsscheinen nach § 11 Abs. 3 FSchFVO-Ruhr Gebühr DM 50 28.1.3.4 Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach § 11 Abs. 1 und 2 FSchFVO-Ruhr Gebühr DM 100 28.1.3.5 Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichnen von Sport- und Kleinfahrzeuge a) Ruder- und Paddelboote ohne Maschinenantrieb einschließlich Segelsurfer Gebühr DM 20 b) sonstige Sport- und Kleinfahrzeuge Gebühr DM 50 28.1.3.6 Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen nach § 123 BinSchStrO und § 18 RuhrSchVO sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag Gebühr DM 50 28.1.3.7 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nach §§ 20 Abs. 2, 23 RuhrSchVO Gebühr DM 100 28.1.3.8 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigungen nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, §§ 10, 11, 13 Abs. 2 und 4, § 19 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 111 Buchstabe a sowie § 20 Abs. 3 bis 6 RuhrSchVO Gebühr DM 100 bis 1 000 28.1.4 Amtshandlungen aufgrund § 19 h und i WHG 28.1.4.1 Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG) Gebühr DM 200 bis 5 000 28.1.4.2 Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG) Gebühr DM 500 bis 5 000 28.1.4.3 Erteilung einer Bescheinigung, daß eine Anlage im Sinne von § 19 g Abs. 1 oder 2 WHG keiner Eignungsfeststellung (§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG) bedarf Gebühr DM 100 bis 1 000 28.1.4.4 Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen gemäß § 22 VAwS (§ 19 i Abs. 2 WHG) Gebühr DM 500 bis 10 000 28.1.4.5 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Einbaus von Anlagen und Anlagenteilen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VAwS Gebühr DM 100 bis 1 000 28.1.4.6 Auswertung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 23 Abs. 5 VAwS) Gebühr DM 50 bis 100. Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben. 28.1.4.7 Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 28 Abs. 2 VAwS) Gebühr DM 100 bis 2 000 28.1.5 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 28.1.5.1 Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 53 Abs. 5 Satz 2 LWG) Gebühr DM 200 bis 2 000 28.1.5.2 Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 53 Abs. 6 LWG) Gebühr DM 100 bis 1 000 28.1.5.3 Prüfung der Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LWG) erstmalige Anzeige je m3/2 Stunden Gebühr DM 2 wesentliche Änderung je nach Prüfumfang 0,25 oder 0,5 oder 0,75 v.H. der Gebühr für die erstmalige Anzeige Bei besonderer Mühewaltung jeweils Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte 28.1.5.4 Entscheidung über den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 LWG) Gebühr: für die ersten 100 000 DM des 2 v. H. für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H. für die weiteren 9 Mio DM 0,1 v. H. für die weiteren 90 Mio DM 0,01 v. H. für den 100 Mio übersteigenden Teil 0,001 v. H. Mindestgebühr: DM 400 Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (h. B. Messungen, Berechnungen usw.),Gebühr: je nach Umfang der Untersuchungen bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren 28.1.5.5 Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 LWG) Gebühr : 5 v. H. bis 15 v. H. der Herstellungskosten der Anlage (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten) 28.1.5.6 Entscheidung über die Genehmigung der Indirekteinleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 112 1 LWG) Gebühr: für die ersten 10 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 5 mindestens DM 100; erfordert die Entscheidung einen besonderen Aufwand, DM 200) für die weiteren 40 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 4 für die weiteren 50 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 3 für die weiteren 900 000 m3/Jahr je 100 m3 1,50 für den 1 000 000 m3/Jahr übersteigenden Teil je 100 m3 DM 0,75 28.1.5.7 Entscheidung über die Befreiung des Abwassereinleiters von der Untersuchungspflicht (§ 60 Abs. 3 LWG) Gebühr DM 200 bis 1 000 28.1.5.8 Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 Abs. 2 LWG) Gebühr DM 200 bis 2 000 28.1.5.9 Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 60 a Satz 2 LWG) Gebühr DM 200 bis 1 000 28.1.5.10 Zulassung der vorzeitigen Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 LWG) Gebühr: 1/3 der Hauptentscheidung 28.1.5.11 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 61 Abs. 3 LWG) Gebühr DM 100 bis 200 28.1.6 Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter jeweils in den Bereich Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen Gebühr DM: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif 28.1.8 Wasserrechtliche Angelegenheiten zum Zweck der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.6 werden Gebühren nach den Tarifstellen 28.3. 1 bzw. 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NW nicht erhoben. 28.1.8.1 Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG) Gebühr DM 0,01 je m3 Bodenschatz/Verfüllmenge, mindestens jedoch DM 3000 (Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und ggf. der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials) 28.1.8.2 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses Gebühr: DM 1 000 bis 1/3der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung 28.1.8.3 Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau (§ 31 Abs. 3 WHG) Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 28.1.8.4 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung Gebühr: DM 800 bis 1/3der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung 28.1.8.5 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers (§ 31 Abs. 4 WHG) Gebühr DM 800 bis 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.1.8.6 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers Gebühr DM 250 bis 1/9 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.2 Abfallrechtliche Angelegenheiten 28.2.1 Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung 28.2.1.1 Entscheidung über die Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger i. S. der §§ 15, 17 und 18 auf einen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 113 Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG) Gebühr DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.2 Entscheidung über die Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände (§ 17 Abs. 3 KrW-/ AbfG) Gebühr DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.3 Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Gebühr DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.4 Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG Gebühr DM .100 bis 10 000 28.2.1.5 Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG Gebühr DM 100 bis 2 000 28.2.1.6 Entgegennahme und Entscheidung über Befreiungen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG . Gebühr DM 100 bis 20 000 28.2.1.7 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Abfälle außerhalb einer Abfallanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG) Gebühr DM 100 bis 4 000 28.2.1.8 Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten (§ 28 Abs. 1 KrW-/AbfG), ggf. einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung Gebühr DM 200 bis 10 000 28.2.1.9 Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG) Gebühr DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.10 Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden (§ 28 Abs. 3 KrW-/ AbfG) Gebühr DM 500 bis 10 000 28.2.1.11 Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) a) Errichtung und Betrieb von Deponien Gebühr : je Kubikmeter nutzbaren Volumens DM 0,03 bis 0,07, mindestens DM 7 500 b) Wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes Gebühr DM 0,03 bis 0,05 je m3 neuen Volumens mindestens DM 1 500 Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen Gebühr DM: 0,75 bis 1,25 v. H. der Kosten der Änderung Der Gebührensatz nach Buchstabe a) ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500 000 m³ bezieht – für das 500 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Fünftel, - für das 5 000 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Zehntel. Der Gebührensätze nach Buchstabe b) ermäßigen sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 10 Millionen Deutsche Mark kostet – für den 10 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Fünftel, - für den 100 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Zehntel. Anmerkungen: Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.4), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 28.2.1.11 Buchstaben a) oder b) zu erheben. 28.2.1.12 Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) a) Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens 0,025 bis 0,04, mindestens DM 1 500 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 114 b) Wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes Gebühr DM 0,024 bis 0,04 je m3 neuen Volumens, mindestens DM 500 Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen Gebühr : 0,6 v. H. bis 1,1 v. H. der Kosten der Änderung Ggf. sind die beiden letzten Sätze zu Tarifstelle 28.2.1.8 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden. Anmerkung Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. 28.2.1.13 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (§ 33 KrW-/AbfG) Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.2.1.14 Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gem.§ 41 Abs. 4 KrW-/AbfG, die von § 41 Abs. 1 bis 3 abweicht Gebühr DM 200 bis 2 000 28.2.1.15 Verpflichtung zur Nachweisführung oder zur Führung eines Nachweisbuches gem. § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG, auch i.V.m. § 34 Abs. 4 NachwV Gebühr DM 100 bis 1 000 28.2.1.16 Freistellung von der Führung eines Nachweisbuchesoder der Vorlage von Belegen gem. §§ 43 Abs. 3 und 4 6 Abs. 3 KrW-/AbfG Gebühr DM 100 bis 2 000 28.2.1.17 Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und - verwertung gem. §§ 44 Abs. 2 und 47 Abs. 2 KrW-/AbfG Gebühr DM 100 bis 10 000 28.2.1.18 Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 KrW-/AbfG) Gebühr DM 250 bis 5 000 28.2.1.19 Erteilung einer Auflage oder Untersagung einer Tätigkeit gem. § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG Gebühr DM 100 bis 1 000 28.2.1.20 Entscheidung bei Entsorgungsfachbetrieben über Auflagen und Untersagungen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG) Gebühr DM 100 bis 2 000 28.2.1.21 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung) a) im Einzelfall (1. Halbsatz) Gebühr DM 300 bis 10 000 b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) Gebühr DM 5 000 bis 80 000 28.2.1.22 Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG) Gebühr DM 5 000 bis 80 000 28.2.1.23 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG Gebühr DM 100 bis 1 000 28.2.2 Amtshandlungen nach dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung 28.2.2.1 Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes (§ 19 LAbfG) Gebühr DM 100 bis 1 000 28.2.2.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 22 Abs. 4 LAbfG) Gebühr DM 60 bis 600 28.2.2.3 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 115 Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung Verpflichteter (§ 23 Abs. 1 LAbfG) Gebühr DM 800 bis 20 000 28.2.2.4 Entscheidung über die Zustimmung zur Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage vor der abfalltechnischen Schlußabnahme (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LAbfG) Gebühr DM 100 bis 1 200 28.2.2.5 Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG) Gebühr DM 500 bis 5 000 28.2.2.6 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung (§ 25 Abs. 3 LAbfG) Gebühr DM 200 bis 3 000 28.2.2.7 Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch das Landesumweltamt sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch die Bezirksregierung Gebühr DM: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 122 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 94 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 74 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter Gebühr DM 55 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 28.2.2.8 Teilnahme an Ringversuchen des Landesumweltamtes im Rahmen der Zulassung nach § 25 Abs. 1 LAbfG, § 5 Abs. 2 der Altölverordnung (in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 5a, 5b, 30 des Abfallgesetzes und der Altölverordnung) und § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung) GebührDM 70 pro Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe, mindestens jedoch insgesamt DM 420 28.2.2.8a Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesumweltamt im Rahmen des § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung) Gebühr DM nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 122 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 94 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 74 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter Gebühr DM 55 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 28.2.2.9 Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 ( BGBl. I S. 912) Gebühr DM 20 bis 200 28.2.2.10 Anordnungen nach § 3 Abs. 5 Sätzen 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV Gebühr DM 20 bis 200 28.2.2.11 Entscheidungen nach § 3 Abs. 9 Sätzen 1 und 2 AbfKlärV Gebühr DM 20 bis 200 28.2.2.12 Zulassung von Probenehmern nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) a) Durchführung und Abnahme der Prüfung (einschließlich befristeter Zulassung bzw. Bescheiderteilung über die nicht bestandene Prüfung) Gebühr DM 100 bis 500 b) Verlängerung einer befristeten Zulassung Gebühr DM 50 bis 100 c) Befristete Zulassung aufgrund der Anerkennung der Zulassung eines anderen Bundeslandes Gebühr DM 50 bis 100 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 116 28.2.2.15 Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter jeweils in den B erreichen Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen Gebühr : siehe Anlage 5 zum Gebührentarif 28.2.3 Amtshandlungen nach der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996(BGBl. I S. 1382) 28.2.3.1 Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (§§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs.5 NachwV) Gebühr DM 50 bis 20 000 28.2.3.2 Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung (§§ 8 und 9 i.V.m. §§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV) Gebühr DM 100 bis 50 000 28.2.3.3 Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen (§§ 11 Abs. 1 und 2, 12 NachwV) Gebühr DM 100 bis 2 000 28.2.3.4 Entscheidung über die Freistellung des Abfallent-sorgers von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 13 Abs. 1 NachwV) und über nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 3 NachwV) Gebühr DM 500 bis 30 000 28.2.3.5 Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 14 Abs. 1 NachwV) Gebühr DM 20 bis 1 000 28.2.3.6 Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfällenur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen (§ 14 Abs. 2 NachwV) Gebühr DM 20 bis 1 000 28.2.3.7 Entscheidung über die Zulassung besonderer Nach-weisführung gem. § 22 NachwV Gebühr DM 200 bis 2 000 28.2.3.8 Entscheidung über die Zulässigkeit der Verlängerung von Nachweisen und Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit eines Entsorgungs- /Sammelentsorgungsnachweises gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NachwV Gebühr DM 200 bis 10 000 28.2.4 Amtshandlungen nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)vom 10. September 1996 (BGBl. I. S. 1421) 28.2.4.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV) Gebühr DM 500 bis 1 000 28.2.4.2 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 11 EfbV) Gebühr DM 200 bis 500 28.2.4.3 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV) Gebühr DM 1 000 28.2.4.4 Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 EfbV Gebühr DM 1 000 28.2.4.5 Gestattung nach § 16 EfbV Gebühr DM 200 28.2.5 Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910) 28.2.5.1 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie Gebühr DM 1 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 117 28.2.5.2 Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie Gebühr DM 5 000 28.2.5.3 Gestattung nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie Gebühr DM 200 28.3 Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.3.1 bis 28.3.4 werden Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG oder nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG – Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.4 – erteilt wird 28.3.1 Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung) nach §§ 3, 4 (§ 6) des Abgrabungsgesetzes vom 23. November 1979 in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 28.3.2 Entscheidung über den Vorbescheid nach § 5 des Abgrabungsgesetzes Gebühr: DM 1 200 bis 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 28.3.3 Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung (Teilgenehmigung) nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Abgrabungsgesetzes (§ 6 Abs. 4) oder Änderung der Genehmigung (Teilgenehmigung) Gebühr: DM 800 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.1 28.3.4 Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Abgrabungsgesetzes oder Änderung des Vorbescheides Gebühr: DM 400 bis 1/3der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.2, jedoch mindestens DM 20 28.4 Prüfung von Anträgen für Rücknahmesysteme 28.4.1 Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach § 14 AbfG Gebühr DM 20 000 bis 50 000 28.4.2 Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 6 Verpackungsverordnung sowie Prüfungen im Rahmen des § 6 Abs. 4 Verpackungsverordnung über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen gem. § 5 Abs. 5 LAbfG Gebühr DM 3 000 bis 30 000 29 Wohnungswesen und Städtebauförderung (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 29.1 Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus 29.1.1 Bewilligung von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Mitteln zur Neuschaffung von Wohnungen, Heimplätzen, Gemeinschaftsanlagen im Sinne von § 2 a Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (BGBl. I S. 41 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), Garagen und Ersatzräumen einschließlich Baukontrolle, Anerkennung der Schlußabrechnungsanzeige und der Mietgenehmigung nach § 72 II. WoBauG Gebühr bei Mietwohnungen: a) 0,4 v. H. der bewilligten Darlehenssumme b) 0,4 v. H. des Achtfachen des bewilligten Jahresbetrages des Aufwendungsdarlehens oder Aufwendungszuschusses Gebühr bei Eigentumsmaßnahmen: Neubau und Ersterwerb DM 650 Ausbau und Erweiterung DM 325 29.1.2 Bewilligung von nicht-öffentlichen Mitteln zum Erwerb vorhandener Familienheime und Eigentumswohnungen Gebühr DM 650 29.1.3 Anwendung der Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung) vom 1. Juli 199 7 (GV. NW. S. 204) Einkommensprüfung zur Registrierung oder Benennung von Wohnungssuchenden © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 118 Gebühr DM 5 bis 20 29.1.4 Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung a) nach § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Buchst. A Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG – Gebühr DM 5 bis 20 b) nach § 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und c WoBindG Gebühr DM 20 bis 40 29.1.5 a) Bezugsgenehmigung nach § 6 Abs. 2 und 3 WoBindG Gebühr DM 5 bis 30 b) Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 6 Abs. 5 WoBindG Gebühr DM 5 bis 40 29.1.6 a) Freistellung nach §§ 7, 22 WoBindG je Wohnung Gebühr DM 10 bis 60 b) Freistellung für Wohnungen des Zweiten Förderungsweges je Wohnung Gebühr DM 10 bis 60 29.1.7 Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 WoBindG, § 15 Neubaumietenverordnung 1970 – NMV 1970 – Gebühr DM 20 bis 200 29.1.8 Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5 a NMV 1970 a) nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit oder nach Aufteilung einer Wirtschaftseinheit je Gebäude Gebühr DM 60 bis 360 b) nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen je Wohnung Gebühr DM 35 bis 120 29.1.9 Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen gemäß § 9 Abs. 6 WoBindG Gebühr DM 15 bis 100 29.1.10 Genehmigung zur Zweckentfremdung oder baulichen Veränderung nach § 12 WoBindG je Wohnung Gebühr DM 40 bis 400 29.1.11 Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 14 WoBindG Gebühr DM 20 bis 200 29.1.12 Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 NMV 1970 Gebühr DM 20 bis 200 29.1.13 Anerkennung erhöhter Gesamtkosten, Zustimmung zur Modernisierung, Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung, wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der Schlußabrechnung vorgenommen wird Gebühr DM 20 bis 200 29.1.14 Gutachten für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und Vergleichsmiete a) je Familienheim oder Eigentumswohnung Gebühr DM 35 bis 120 b) bei Miet- und Genossenschaftswohnungen je Gebäude Gebühr DM 60 bis 360 29.1.15 Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz BergArbWoBauG – Gebühr DM 5 bis 40 29.1.17 entfallen 29.1.18 Bescheinigung zur Weitergewährung von Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen sowie Bescheinigung im Rahmen des Härteausgleichs Gebühr DM 10 bis 20 29.1.19 Bezugsgenehmigung für eine mit nicht-öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung Gebühr DM 10 bis 30 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 119 29.1.20 Bestätigung einer Wohnung als öffentlich geförderte Wohnung gemäß § 18 Abs. 2 WoBindG Gebühr DM 10 29.1.21 Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (ModR 1996) und/oder nach der Richtlinie zur Förderung der Energieeinsparung in Wohnungen ( Energiesparprogramm - ESP 1996 -) Gebühr : 0,4 v. H. des bewilligten Betrages 29.1.22 Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen (1. ZinsVO) vom 25. Mai 1982 (GV. NW. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 1994 (GV. NW. S. 743), - SGV. NW. 641 – sowie für die in entsprechenden Runderlassen geregelte Erteilung einer Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle i. S. d. WoBindG bei nach dem 31.12.1969 mit öffentlichen, nicht öffentlichen und Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen Gebühr DM 5 bis 20 29.2 Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach § 82 Abs. 4 II. WoBauG 29.2.2 Eigentums- und Kaufeigentumswohnung je Wohnung Gebühr DM 60 29.2.3 Eigenheime, Kaufeigenheime - mit 1 Wohnung Gebühr DM 60 – mit 2 Wohnungen Gebühr DM 100 29.2.4 Einzelne Wohnräume sowie Erweiterung und Ausbau Gebühr DM 20 29.3 Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen 29.3.1 Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger, nach § 158 BauGB bzw. § 167 i. V. m. § 158 BauGB bei einem Auftrags- und Finanzierungsvolumen bis 10 Mio DM Gebühr DM 500 bis 25 Mio DM Gebühr DM 750 bis 50 Mio DM Gebühr DM 1 000 bis 100 Mio DM Gebühr DM 1 250 je weitere angefangene 100 Mio DM Gebühr DM 250 29.6 Amtshandlungen aufgrund kleingartenrechtlicher Vorschriften 29.6.1 Genehmigung zur Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung über Kündigungsschutz und kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347) und gem. § 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013) Gebühr DM 15 bis 150 3 Bergbauangelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 3.1 Bergbauberechtigungen 3.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11 BBergG) 3.1.1.1 zu gewerblichen Zwecken Gebühr DM 500 bis 5 000 3.1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken Gebühr DM 100 bis 2 000 3.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG) Gebühr DM 500 bis 10 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 120 3.1.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13 BBergG) Gebühr DM 500 bis 10 000 3.1.4 Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG) Gebühr DM 100 bis 2 000 3.1.6 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG) Gebühr DM 200 bis 5 000 3.1.7 Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 BBergG)) Gebühr DM 50 bis 500 3.1.8 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.1.9 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.10 Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.11 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29 BBergG) Gebühr DM 200 bis 2 000 3.1.12 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.1.14 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.1.15 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.16 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.17 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.18 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.19 Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.20 Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 121 3.1.21 Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 15 3 Satz 3 BBergG) Gebühr DM 100 bis 2 000 3.1.22 Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.23 Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.24 Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.25 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG) Gebühr DM 200 bis 2 000 3.2 Einsichtnahme, Auskunft 3.2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 1 BBergG) 3.2.1.1 ohne besondere Inanspruchnahme einer Dienstkraft gebührenfrei 3.2.1.2 mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde Gebühr DM 10 3.2.2 Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 10 3.2.3 Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Abs. 4 BBergG) 3.2.3.1 mit Inanspruchnahme von Dienstkräften bis zur Dauer einer Stunde gebührenfrei beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Halbstunde Gebühr DM 50 3.2.4 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Abs. 1 BBergG) und Auszüge aus den Messungsunterlagen 3.2.4.1 mit Anspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde Gebühr DM 25 3.2.4.2 Auszüge aus den Messungsunterlagen DIN A 4 Gebühr DM 1 DIN A 3 Gebühr DM 2 3.2.5 Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 2 BBergG) und den sonstigen bergbaulichen Riß- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung) DIN A 4 beglaubigte Auszüge Gebühr DM 13 DIN A 4 unbeglaubigte Auszüge Gebühr DM 8 DIN A 3 beglaubigte Auszüge Gebühr DM 17 DIN A 3 unbeglaubigte Auszüge Gebühr DM 11 DIN A 2 beglaubigte Auszüge Gebühr DM 25 DIN A 2 unbeglaubigte Auszüge Gebühr DM 17 DIN A 1 beglaubigte Auszüge Gebühr DM 34 DIN A 1 unbeglaubigte Auszüge Gebühr DM 23 DIN A 0 beglaubigte Auszüge Gebühr DM 43 DIN A 0 unbeglaubigte Auszüge Gebühr DM 29 Anmerkung: Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m² © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 122 DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m² DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m² DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m² DIN A 0 über 0,70 m² 3.2.6 Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen DIN A 4 erste Ausfertigung Gebühr DM 4 DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 2 DIN A 3 erste Ausfertigung Gebühr DM 6 DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 4 DIN A 2 erste Ausfertigung Gebühr DM 10 DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 5 DIN A 1 erste Ausfertigung Gebühr DM 17 DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 7 (§ 76 Abs. 2 BBergG) 3.2.7 Schriftliche Auskünfte über Berechtsamsverhältnisse, bergbaurechtliche Verhältnisse oder Bergschadensgefährdung bei Nichtvorhandensein oder Auskunftsverweigerung haftungspflichtiger Unternehmer bzw.Bergbauberechtigter Gebühr DM 50 bis 500 3.3 Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten 3.3.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) 3.3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens Gebühr DM 500 bis 30 000 3.3.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens Gebühr DM 1 000 bis 100 000 3.3.1.3 Hauptbetriebsplan Gebühr DM 500 bis 15 000 3.3.1.4 Sonderbetriebsplan Gebühr DM 200 bis 10 000 3.3.1.5 Abschlußbetriebsplan Gebühr DM 500 bis 30 000 3.3.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.3.3 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 3 000 3.3.4 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahres (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.3.5 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 4 000 3.3.6 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 17 6 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 4 000 3.3.7 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65, 176 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.4 Grundabtretung 3.4.1 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 123 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.4.2 Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG) Gebühr DM 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung mindestens DM 200 3.4.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 200 bis 10 000 3.4.4 Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung mindestens DM 200 3.4.5 Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.6 Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.8 Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91 BBergG) Gebühr DM 50 bis 2 000 3.4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 0,2 v.H. der Entschädigung mindestens DM 200 3.4.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4 BBergG) Gebühr DM 0,2 v.H. der Entschädigung mindestens DM 200 3.5 Markscheiderische Angelegenheiten 3.5.1 Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider vom 8. Dezember 1987 (GV. NW. S. 483) Gebühr DM 200 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 124 3.5.2 Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung ( MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) Gebühr DM 200 3.5.3 Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV) Gebühr DM 100 3.5.4 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV) Gebühr DM 100 3.5.5 Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.6 Bergrechtliche Gewerkschaften 3.6.1 Bestätigung einer Änderung des Statuts (§ 94 Abs. 4 ABG) Gebühr DM 10 bis 50 3.6.2 Bestätigung der Mobilisierung von unbeweglichen Bergwerksanteilen (§ 235 b Abs. 1, § 235 e ABG) Gebühr DM 10 bis 100 3.6.3 Genehmigung einer besonderen Kuxzahl (§ 235 a Abs. 2 ABG) Gebühr DM 100 3.6.4 Aushangsbescheinigung über Gewerkenladungen (§ 112 Abs. 3,4 ABG) Gebühr DM 10 3.6.5 Berufung einer Gewerkenversammlung (§ 122 Abs. 3, 4 ABG) Gebühr DM 10 3.6.6 Leitung einer Gewerkenversammlung durch die Bergbehörde Gebühr DM 100 3.6.7 Bestellung eines Repräsentanten oder Vertreters und Festsetzung seiner Vergütung (§ 127 Abs. 2 ABG) Gebühr DM 100 30 Sonstiges (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 30.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse 30.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen Gebühr DM 3 30.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite Gebühr DM 3 bis 5 30.1.3 Bescheinigungen Gebühr DM 3 bis 10 30.1.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) Gebühr DM 5 bis 50 Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4: Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten: © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 125 a) Arbeits- und Dienstleistungen; b) Besuch von Schulen und Hochschulen; c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen u. dgl. aus öffentlichen und privaten Kassen; d) Gnadensachen; e) Fürsorgesachen; f) Nachweise der Bedürftigkeit; g) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge; h) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbetriebes (§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO); i) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten; j) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz; k) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke, l) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV) 30.1.5 Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind Gebühr DM 20 bis 200 Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei. 30.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 30.2.1 Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 5 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen ( ÖbVermIngBO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 400 30.2.2 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 2 bis 4 ÖbVermIngBO NW Gebühr DM 150 30.2.3 Erteilung einer Vermessungsgenehmigung nach § 10Abs. 5 ÖbVermIngBO NW Gebühr DM 100 Anmerkung zu den Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3: Mit der Gebühr nach diesen Tarifstellen sind alle Auslagen abgegolten. 30.3 Versendung von Bußgeldakten durch die Post Gebühr DM 10 Gebührenfrei ist die Versendung a) im Bußgeldverfahren an den Verteidiger des Betroffenen b) im Rahmen der Amtshilfe 30.5 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen Gebühr DM 0 bis 1 000 31 Rechtsbehelfe (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden – a) Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen Gebühr DM 20 bis 1 000 b) gegen Kostenentscheidungen Gebühr DM 20 bis 500 3a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten 3a.1 Entscheidung über die Anerkennung einer deutschen oder ausländischen Lehranstalt gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 Baukammerngesetz - BauKaG NW - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NW) Gebühr DM 250 bis 350 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 126 3a.2 Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigenausschuß gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG NW) Gebühr DM 300 bis 1 500 3a.3 Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) 3a3.1 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit je Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau) Gebühr DM 2 500 3a.3.2 Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung Gebühr DM 750 3.a.3.3 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes Gebühr DM 2 500 3.a.3.4 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz Gebühr DM 500 3.a.3.5 Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger 1/4 der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3 a.3.3 oder 3a.3.4 4 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 4.1 Auskünfte durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW Gebühr DM 30 bis 100 4a Denkmalschutz 4a.1 Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen Gebühr DM 15 bis 300 4a.2 Entscheidung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen Gebühr DM 15 bis 300 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung getroffen wird. 4a.3 Entscheidung gemäß § 13 oder § 14 Abs. 2 DSchG einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen. Gebühr DM 15 bis 300 4a.4 Bescheinigung nach § 40 DSchG Gebühr 0,5 v.H. der bescheinigten Aufwendungen, höchstens jedoch DM 2 000 4a.4.1 Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 10 000 DM gebührenfrei 4a.5 Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 127 5 Einwohnerwesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 5.1 Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche) 5.1.1 Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NW) je Betroffenen Gebühr DM 7 5.1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG NW je Betroffenen Gebühr DM 13 5.1.3 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht ( insbesondere Rückgriff in nach § 11 Abs. 3 MG NW gesondert aufzubewahrende Bestände), je Betroffenen Gebühr DM 10 bis 30 5.1.4 Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen Gebühr DM 20 bis 50 5.1.5 Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG NW (Gruppenauskunft) - bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner Gebühr DM 17 - bei automatisierter Auskunftserteilung Gebühr DM 200 bis 2 000 5.1.6 Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen gemäss § 34 Abs.4 MG NW (ohne Postentgelte) Gebühr DM 200 bis 3 000 5.1.7 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 und 2 MG NW Gebühr DM 200 bis 2 000 5.1.8 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG NW (ohne Postentgelte) je Jubiläumsfall Gebühr DM 15, höchstens DM 2 300 5.1.9 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 4 MG NW Gebühr DM 200 bis 6 000 5.2 Aufenthaltsbescheinigung Gebühr DM 9 5a Personalausweiswesen 5a.1 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises Gebühr DM 10 5a.2 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ausserhalb der behördlichen Dienstzeit Gebühr DM 20 5a.3 Neuausstellung eines Personalausweises bis sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Gebühr DM 25 6 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 6.1*) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 128 Enteignung nach dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen ( Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366) 6.1.1 Enteignungsbeschluß (§ 30 Abs. 1 EEG NW) Gebühr DM 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung mindestens DM 200 6.1.2 Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EEG NW) Gebühr DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung mindestens DM 100 6.1.3 Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EEG) NW Gebühr DM 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung mindestens DM 50 6.1.4 Enteignungsbeschluß nach Teileinigung Gebühr DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.1.3 mindestens DM 100 6.1.5 Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Abs. 1 EEG NW) Gebühr DM 300 bis 3 000 Gebühr DM bis 5 000 in besonders gelagerten Fällen 6.1.6 Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Abs. 2 EEG NW Gebühr DM 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung mindestens DM 80 6.1.7 Vorabentscheidung nach § 29 Abs. 2 EEG NW Gebühr DM 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages mindestens DM 50 6.1.8 Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW) 6.1.8.1 Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EEG NW) Gebühr DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung mindestens DM 50 6.1.8.2 Vorabentscheidung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NW) Gebühr DM 0,1 v. H. der festgesetzten Vorauszahlung mindestens DM 50 6.1.8.3 Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EEG NW) Gebühr DM 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages mindestens DM 50 6.1.8.4 Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 3 EEG NW) Gebühr DM 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung mindestens DM 50 6.1.9 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Abs. 2 EEG NW) Gebühr DM 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung mindestens DM 50 6.1.10 Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Abs. 1 EEG NW) Gebühr DM 100 bis 700 6.1.11 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde Gebühr DM 500 bis 30 000 6.1.12 Planfeststellungsbeschluß (§ 23 Abs. 1 EEG NW) Gebühr DM 500 bis 5 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 129 Gebühr bis DM 10 000 in besonders gelagerten Fällen 6.2 Städtebauliche Enteignung 6.2.1 Enteignungsbeschluß (§ 113 Abs. 2 BauGB) Gebühr DM 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks; mindestens DM 200 6.2.2 Beurkundung einer Einigung (§ 110 Abs. 2 BauGB) Gebühr DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks; mindestens DM 100 6.2.3 Beurkundung einer Teileinigung (§ 111 BauGB) Gebühr DM 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung; mindestens DM 50 6.2.4 Enteignungsbeschluß nach Teileinigung Gebühr DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.2.3; mindestens DM 100 6.2.5 Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 Abs. 1 BauGB) Gebühr DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes der betroffenen Fläche; mindestens DM 100 6.2.6 Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Abs. 4 BauGB Gebühr DM 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung; mindestens DM 80 6.2.7 Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 BauGB Gebühr DM 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages; mindestens DM 50 6.2.8 Ausführungsanordnung (§ 117 Bau GB) 6.2.8.1 Enteignungsbeschluß (§ 117 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BauGB) Gebühr DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks; mindestens DM 50 6.2.8.2 Vorabentscheidung (§ 117 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BauGB) Gebühr DM 0,1. v. H. der festgesetzten Vorauszahlung; mindestens DM 50 6.2.8.3 Teileinigung (§ 117 Abs. 2 BauGB) Gebühr DM 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages; mindestens DM 10 6.2.8.4 Enteignungsbeschluß (§ 117 Abs. 3 BauGB) Gebühr DM 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung; mindestens DM 50 6.2.9 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) Gebühr DM 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks; mindestens DM 50 6.3 Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle 6.3.1 Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Abs. 1 Bau GB Gebühr DM 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung; mindestens DM 50 6.3.2 Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2 BauGB Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 130 6.3.1 und 6.3.2 ist der Entschädigungspflichtige 7 Feuerlöschwesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 7.1 Typprüfung Prüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus Anlaß eines Antrags auf erstmalige Zulassung vorgenommen wird Gebühr DM 2 600 bis 10 500 7.2 Prüfung/Zertifizierung nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GS-Zeichenvergabe); Prüfung/Zertifizierung eines Feuerlöschgerätes, die aus Anlaß eines Antrages in Verbindung mit Tarifstelle 7.1 oder 7.3.1 vorgenommen wird (zusätzlicher Aufwand) Gebühr DM 110 bis 160 je angefangene Stunde 7.3 Sonstige Prüfungen und Vorgänge 7.3.1 Änderungsprüfung Prüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus Anlaß eines Antrags auf Änderung eines zugelassenen Typs vorgenommen wird (z. B. geänderte Konstruktionseinzelteile, andere Füllungen) Gebühr: 20 v. H. bis 80 v. H. der Gebühr der Tarifstelle 7.1 7.3.2 Sonstige Vorgänge Vorgänge, die nicht unter 7.1, 7.2 oder 7.3.1 fallen und aus Anlaß eines Antrags bzw. einer geltenden Regelung bearbeitet werden (z. B. Umschreibungen, Fertigungsüberprüfungen) Gebühr DM 110 bis 160 je angefangene Stunde 7.4 Auslagen Die Auslagen für brennbare Stoffe, die bei Versuchen verbraucht werden, sowie sonstige durch die Prüfung/Anerkennung entstehende Auslagen sind neben der Gebühr zu den Tarifstellen 7.1 bis 7.3.2 zu erstatten ( nach Aufwand ) 7.5 Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen (§ 22 FSHG) mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) 7.5.1 Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes 7.5.1.1 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 BauO NW a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe, je Gebäude Gebühr DM 100 b) bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m²), je Mittelgarage Gebühr DM 100 c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen, je Gebäude Gebühr DM 150 7.5.1.2 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 7 BauO NW a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe (§ 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW), Gebühr DM 100 je Gebäude b) bei Mittelgaragen (§ 68 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW), Gebühr DM 100 je Mittelgarage c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen Gebühr DM 150 , je Gebäude 7.5.1.3 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 7 BauO NW a) bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 54 BauO NW, Gebührje bauliche Anlage: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4, jedoch mindestens der zweifache Stundensatz b) bei allen anderen baulichen Anlagen sofern sie nicht unter die Tarifstellen 7.5.1.1 oder 7.5.1.2 fallen, Gebühr je bauliche Anlage: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 7.5.2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 131 Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen nach Tarifstelle 7.5.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel. 8 Forst-, Jagd- und Fischereiwesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 8.1 Forstangelegenheiten 8.1.1 Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung Gebühr nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 122 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 94 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 74 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter Gebühr DM 55 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesonderte berechnet. Soweit die nach § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten. 8.1.2 Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege Gebühr nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 122 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 94 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 74 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen oder Arbeiter Gebühr DM 54 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 8.1.3 Gutachten zur Waldbewertung (soweit nicht die nach § 11 Abs. 3 Landesforstgesetz festgesetzten Entgelte zu erheben sind). bis zu 100 000 DM des Verkehrswertes bzw. des Wertes des Gutachtengegenstandes Gebühr DM 4 v. H. für die weiteren 400 000 DM Gebühr DM 3. v. H. für die folgenden 500 000 DM Gebühr DM 2 v. H. für den 1 000 000 DM übersteigenden Teil Gebühr DM 1 v. H. Gebühr mindestens DM 520 8.1.4 Aufhebung des Verbots der Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -) Gebühr DM 220 8.1.5 Erteilung der Genehmigung, andere Unterlagen anstelle der Kontrollbücher zu führen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -) Gebühr DM 220 8.1.6 Forstliche Fortbildung 8.1.6.1 Fällen und Aufarbeiten von Nadel- und Laubholz für ungelernte Arbeitskräfte Gebühr DM 860 8.1.6.2 Das Windenverfahren in Theorie und Praxis Gebühr DM 1 760 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 132 8.1.6.3 Einsatz des Werkstoffes Holz in Forstbetrieben Gebühr DM 460 8.1.6.4 Pferdeeinsatz im Wald - Einführungskurs - Gebühr DM 370 8.1.6.5 Pferdeeinsatz im Wald - Möglichkeiten der Verjüngung von Waldbeständen Gebühr DM 500 8.1.6.6 Pferdeeinsatz im Wald - Schwerpunkt Rücken - Gebühr DM 440 8.1.6.7 Grundlehrgang Sicherheitsbeauftragte Gebühr DM 80 8.1.6.8 Erfahrungsaustausch Sicherheitsbeauftragter Gebühr DM 80 8.1.6.9 1. Aufbaulehrgang für Sicherheitsbeauftragte Gebühr DM 80 8.1.6.10 Planen, Rechnen, Kalkulieren Gebühr DM 270 8.1.6.11 Forstlicher Einsatz von Freischneidegeräten Gebühr DM 510 8.1.6.12 Buchenbühler und Rhodener Pflanzverfahren Gebühr DM 400 8.1.6.13 Zapfenpflückerlehrgang, Teil A Gebühr DM 570 8.1.6.14 Zapfenpflückerlehrgang, Teil B Gebühr DM 270 8.1.6.15 Fortbildungslehrgang Zapfenpflücker Gebühr DM 400 8.1.6.16 Neuerungen im Bereich der Waldarbeit Gebühr DM 80 8.1.6.17 Das Meß- und Kontrollsystem Timberjack 3000 Gebühr DM 310 8.1.6.18 Eignungstest zum Forstmaschinenführer Berechnung nach Zeitaufwand entsprechend Tarifstelle 8.1.1 8.1.6.19 Fortbildung zum Forstmaschinenführer - Theorie - Gebühr DM 3 200 8.1.6.20 Fortbildung zum Maschinenführer - Praxis - Gebühr DM 5 700 8.1.6.21 Einsatz des Werkstoffes Holz (Holzbaulehrgang) Gebühr DM 460 8.1.6.22 Motorsägen-Grundkurs Gebühr DM 200 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 133 für Privatwaldbesitzer gebührenfrei 8.1.6.23 Motorsägen-Aufbaukurs 1 Gebühr DM 200 für Privatwaldbesitzer gebührenfrei 8.1.6.24 Motorsägen-Aufbaukurs 2 Gebühr DM 200 für Privatwaldbesitzer gebührenfrei 8.1.6.25 Wartung an Schleppern und Seilwinden Gebühr DM 200 8.1.6.26 Windenverfahren - Theorie - Gebühr DM 360 8.1.6.27 Windenverfahren - Praxis - Gebühr DM 1 400 8.1.6.28 Wegebaurichtlinie Gebühr DM 50 8.2 Fischereiangelegenheiten 8.2.1 Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität Gebühr DM 25 8.2.2 Erteilung eines Jahresfischereischeins Gebühr DM 10 8.2.3 Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins Gebühr DM 30 8.2.4 Erteilung eines Jugendfischereischeins Gebühr DM 8 8.2.5 Genehmigung für den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch die Fischereibehörde nach § 15 des Landesfischereigesetzes - LFG - Gebühr DM 20 bis 40 8.2.6 Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen durch die Fischereibehörde gemäß § 50 LFG Gebühr DM 20 bis 30 8.2.7 Fischereiprüfung Gebühr DM 60 8.2.8 Aus- und Fortbildung 8.2.8.1 Überbetriebliche Ausbildung für Auszubildende zum Fischwirt, Betriebszweig Fischhaltung und Fischzucht, Fluss- und Seenfischer 8.2.8.1.1 Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschl. Netzarbeiten Gebühr DM 200 8.2.8.1.2 Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten Gebühr DM 200 8.2.8.1.3 Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 134 Gebühr DM 200 8.2.8.1.4 Kurs IV Vermarkten (Teil 2), Marketing Gebühr DM 200 8.2.8.2 Aufbaulehrgang für Gewässerwarte bzw. Fischereiberater Gebühr DM 55 8.2.8.3 Lehrgang für Elektrofischer Gebühr DM 280 8.2.8.4 Grundlehrgang für Fischkrankheiten Gebühr DM 130 8.2.8.5 Grundlehrgang für Gewässerwarte Gebühr DM 160 8.2.8.6 Fortbildungslehrgang für Gewässerwarte Gebühr DM 160 8.2.9 Durchführung von Analysen durch die Laboratorien der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen Gebühr siehe Anlage 5 zum Gebührentarif 8.2.10 Fischgesundheitsdienst Gebühr siehe Tarifstelle 23.9 8.3 Jagdangelegenheiten 8.3.1 Jägerprüfung, Falknerprüfung 8.3.1.1 Jägerprüfung Gebühr DM 300 Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheins, beträgt die Gebühr 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.3.1.1. Anmerkung: Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen. 8.3.1.2 Falknerprüfung Gebühr DM 200 A n m e r k u n g: Die bei der Durchführung der Falknerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen. 8.3.1.3 Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung Gebühr DM 40 8.3.2 Entscheidung über Jagdscheine 8.3.2.1 Jahresjagdscheine 8.3.2.1.1 Ein-Jahresjagdschein Gebühr DM 60 8.3.2.1.2 Zwei-Jahresjagdschein Gebühr DM 90 8.3.2.1.3 Drei-Jahresjagdschein Gebühr DM 120 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 135 8.3.2.2 Jahresjagdscheine für Jugendliche 8.3.2.2.1 Ein-Jahresjagdschein Gebühr DM 30 8.3.2.2.2 Zwei-Jahresjagdschein Gebühr DM 45 8.3.2.2.3 Drei-Jahresjagdschein Gebühr DM 60 8.3.2.3 Tagesjagdscheine 8.3.2.3.1 Tagesjagdschein Gebühr DM 20 8.3.2.3.2 Tagesjagdschein für Jugendliche Gebühr DM 20 8.3.2.4 Falknerjagdscheine 8.3.2.4.1 Ein-Jahresfalknerjagdschein Gebühr DM 30 8.3.2.4.2 Zwei-Jahresfalknerjagdschein Gebühr DM 45 8.3.2.4.3 Drei-Jahresfalknerjagdschein Gebühr DM 60 8.3.2.5 Falknerjagdscheine für Jugendliche 8.3.2.5.1 Ein-Jahresfalknerjagdschein Gebühr DM 25 8.3.2.5.2 Zwei-Jahresfalknerjagdschein Gebühr DM 30 8.3.2.5.3 Drei-Jahresfalknerjagdschein Gebühr DM 35 8.3.2.6 Tagesfalknerjagdscheine 8.3.2.6.1 Tagesfalknerjagdschein Gebühr DM 20 8.3.2.6.2 Tagesfalknerjagdschein für Jugendliche Gebühr DM 20 8.3.2.7 Jagdscheindoppel Gebühr DM 20 8.3.3 Jagdbezirke 8.3.3.1 Abrundung von Jagdbezirken Gebühr DM 100 bis 300 8.3.3.2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 136 Erklärung von Grundflächen zu Eigenjagdbezirken Gebühr DM 200 8.3.3.3 Genehmigung der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke Gebühr DM 200 8.3.3.4 Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes (§ 9 Landesjagdgesetz - LJG NW - ) Gebühr DM 100 8.3.3.5 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken Gebühr DM 50 bis 200 8.3.4 Jagdausübung 8.3.4.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke Gebühr DM 100 8.3.4.2 Ausnahmegenehmigung zum Schießen aus Kraftfahrzeugen Gebühr DM 30 8.3.4.3 Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken Gebühr DM 50 bis 200 8.3.4.4 Genehmigung zum Gebrauch von Schußwaffen in befriedeten Bezirken Gebühr DM 30 8.3.4.5 Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Abs. 3 LJG NW Gebühr DM 50 bis 100 (Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken sind gebührenfrei) 8.3.4.6 Entscheidungen über die Genehmigung sonstiger Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) Gebühr DM 50 bis 200 8.3.4.7 Entscheidungen über die Genehmigung von Ablenkungsfütterungen Gebühr DM 100 8.3.5 Sonstiges 8.3.5.1 Bestätigung eines Jagdaufsehers Gebühr DM 50 8.3.5.2 Festlegung eines Jägernotweges Gebühr DM 50 8.3.5.3 Zulassung einer Ausnahme von der Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit Gebühr DM 100 8.3.5.4 Zulassung der Eingatterung von kleineren Grundflächen zur Erhaltung des Jagdbetriebes Gebühr DM 100 8.3.5.5 Genehmigung zum Aussetzten fremder Tierarten in der freien Wildbahn Gebühr DM 100 bis 300 8.3.5.6 Genehmigung zum Aussetzen von Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung Gebühr DM 100 bis 300 8.3.5.7 Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 Bundeswildschutzverordnung Gebühr DM 100 bis 200 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 137 8.3.5.8 Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte Gebühr DM 30 8.3.5.9 Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Abs. 3 BJG Gebühr DM 300 9 Fundsachen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 9.1. Verwahrung von Fundsachen a) im Werte bis 50,- DM kostenfrei b) im Werte von 51,- DM bis 300,- DM Gebühr DM 10 c) im Werte von 301,- DM bis 1.000,- DM Gebühr DM 20 d) im Werte über 1.000,- DM Gebühr DM 30 e) je weitere angefangene 1 000,- DM Gebühr DM 30 Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) Tabelle der Rohbauwerte je m3 umbauten Raumes (Brutto-Rauminhalt) Gebäudeart Rohbauwert in DM/m3 1. Wohngebäude 196,00 2. Wochenendhäuser 158,00 3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken 232,00 4. Schulen 229,00 5. Kindergärten 209,00 6. Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten, Gaststätten 228,00 7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als t0 Betten 238,00 8. Krankenhäuser 258,00 9. Versammlungsstätten, wie Fest-, Mehrzweckhallen, Licht- spieltheater (soweit nicht unter Nr. 7 und 12) 217,00 10. Kirchen 228,00 11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 204,00 12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9) 138,00 13. Hallenbäder 228,00 14. Sonstige nicht unter Nr. 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimm- bädern, Vereinsheime) 189,00 15. ein- und mehrgeschossige Läden (Geschäftshäuser) bis 2 000 m Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22) 193,00 16. eingeschossige Geschäftshäuser über 2 000 m2 Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22) 173,00 17. mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2 000 m2 Verkaufsfläche 215,00 18. Kleingaragen 138,00 19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 171,00 20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 203,00 21. Tiefgaragen 223,00 22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten a) bis 3 000 m3 umbauten Raum Bauart leicht 64,00 Bauart mittel 79,00 Bauart schwer 98,00 b) der 3 000 m3 übersteigende umbaute Raum © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 138 b) der 3 000 m3 übersteigende umbaute Raum Bauart leicht1 49,00 Bauart mittel2 62,00 Bauart schwer3 73,00 23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten 160,00 24. mehrgeschossige Fabrik- Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 184,00 25. sonstige eingeschossige kleiner gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nr. 22) 115,00 26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22) 96,00 27. mehrgeschossige Stallgebäude 114,00 28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen 78,00 29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude 56,00 30 erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) a) bis 1 500 m3 umbauter Raum 46,00 b) der 1 500 m3 übersteigende umbaute Raum 27,00 Zuschläge: bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 v. H. bei Hochhäusern 10 v. H. bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nr. 19 bis 21) 10 v. H. bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfaßten Hallenbereich 67,00 DM/m3 Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muß. Abschläge: bei mehrgeschossigen Geschäftshäusern (Nr. 17) in einfacher Ausführung [ Bauart leicht1 oder mittel2], deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient 40 v. H. bei mehrgeschossigen Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nr. 23 und 24) in einfacher Ausführung [ Bauart leicht1 oder mittel2], 30 v. H. Anlage 2 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts 2. Begriffe 2.1 Brutto-Grundfläche (BGF) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken. Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche. 2.2 Brutto-Rauminhalt Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von – Fundamenten, - Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben, - untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind. 3. Berechnungsgrundlagen 3.1 Allgemeines © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 139 3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln: - Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen. - Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen. - Bereich c: nicht überdeckt. Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. 3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegenden Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen. 3.1.3 Grundflächen sind in qm. Rauminhalte in cbm anzugeben. 3.2 Berechnung von Grundflächen 3.2.1 Brutto-Grundfläche Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt. Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen. 3.3 Berechnung von Rauminhalten 3.3.1 Brutto-Rauminhalt Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodengelages der jeweiligen Geschosse oder bei Dächern die Oberfläche des Dachbelags. Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zu Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses. Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend. Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen. Anlage 3 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) Klasseneinteilung zu Tarifstelle 2.1.5.2 Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, - Flachgründungen und Stützwände einfacher Art; Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, - Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände, - ausgesteifte Skelettbauten, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 140 - ebene Pfahlrostgründungen, - einfache Gewölbe, - einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke, - einfache verankerte Stützwände; Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, - vielfach statisch unbestimmte Systeme, - statisch bestimmte räumliche Fachwerke, - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt, - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, - Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - - schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, - schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke, - schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger, - schwierige Gewölbe und Gewölbereihen, - Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt, - schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, - schwierige, verankerte Stützwände, - Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung; Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, - schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, - räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, - Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen, - Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern, - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können, - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - schiefwinklige Mehrfeldplatten, - schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger, - schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen, - sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste, - Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist. Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) Gebührentafel zu Tarifstelle 2.1.5.2 Rohbausumme (in Tausendstel der Rohbausumme Bauwerks- klasse 3 DM) Bauwerks- Bauwerks- klasse 1 klasse 2 20 000 8,239 12,359 16,478 20,598 25,816 30 000 7,597 11,396 15,195 18,994 23,805 40 000 7,173 10,759 14,345 17,932 22,474 50 000 6,860 10,289 13,719 17,149 21,493 60 000 6,614 9,921 13,228 16,535 20,724 70 000 6,413 9,620 12,826 16,033 20,095 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 141 80 000 6,244 9,366 12,488 15,610 19,565 90 000 6,099 9,148 12,198 15,247 19,110 100 000 5,972 8,957 11,943 14,929 18,711 200 000 5,199 7,798 10,397 12,997 16,289 300 000 4,794 7,191 9,587 11,984 15,020 400 000 4,526 6,788 9,051 11,314 14,180 500 000 4,328 6,492 8,656 10,820 13,561 600 000 4,173 6,260 8,346 10,433 13,076 700 000 4,046 6,070 8,093 10,116 12,679 800 000 3,940 5,910 7,880 9,850 12,345 900 000 3,848 5,772 7,696 9,620 12,057 1 000 000 3,768 5,652 7,536 9,420 11,806 2 000 000 3,280 4,920 6,560 8,200 10,278 3 000 000 3,025 4,537 6,049 7,562 9,477 4 000 000 2,856 4,283 5,711 7,139 8,947 5 000 000 2,731 4,096 5,462 6,827 8,557 6 000 000 2,633 3,950 5,266 6,583 8,250 7 000 000 2,553 3,830 5,106 6,383 8,000 8 000 000 2,486 3,729 4,972 6,215 7,789 9 000 000 2,428 3,642 4,856 6,070 7,608 10 000 000 2,377 3,566 4,755 5,943 7,449 15 000 000 2,192 3,288 4,384 5,480 6,869 20 000 000 2,070 3,104 4,139 5,174 6,485 30 000 000 1,908 2,863 3,817 4,771 5,980 40 000 000 1,802 2,703 3,603 4,504 5,646 ab 50 000 000 1,723 2,585 3,446 4.308 5,399 Anlage 5 zum Gebührentarif Leistungsverzeichnis für chemische und biologische Untersuchungen zu den Tarifstellen 8.2.9, 28.1.6 und 28.2.2.15 Gliederung A Allgemeines B Anorganische Meßgrößen und Summenmeßgrößen (Nrn. 1 – 50e) C Organische Meßgrößen (Nrn. 51 – 69e) D Abbauversuche gemäß Tensid-Verordnung (Nrn. 70 – 71 c) E "Dioxin" – und "Furan" – Analysen (Nrn. 72 – 72d) F Ökotoxologische Untersuchungen (Nrn. 73 – 78) G Bakteriologische Untersuchungen (Nrn. 79 – 82) H Limnologische Untersuchungen (Nrn. 83 – 92) I Probenahme (Nrn. 92 – 92j) J Probenvorbereitung von Feststoffen (Nrn. 93 – 98) A Allgemeines © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 142 Für chemische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden in Fischereiangelegenheiten von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung und in den Bereichen Wasser und Abfall vom Landesumweltamt und den Staatlichen Umweltämtern die unter B bis J festgesetzten Gebühren erhoben. Für Leistungen, die nicht im einzelnen aufgeführt sind, werden je nach Dauer der Amtshandlung folgende Stundensätze zugrundegelegt: je angefangene Stunde – für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 122 – für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 94 – für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 74 – für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 55 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. B Anorganische Meßgrößen und Summenmeßgrößen 1 Trockenrückstand – gesamt Gebühr DM 45 2 Abfiltrierbare Stoffe Gebühr DM 50 3 Absetzbare Stoffe, Volumenanteil Gebühr DM 20 4 Absetzbare Stoffe, Massenkonzentration Gebühr DM 45 5 Absorptionskoeffizient Gebühr DM 35 6 Absorptionsspektrum Gebühr DM 50 7 Aluminium (Al) Gebühr DM 50 8 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Wasser Gebühr DM 50 8a Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Feststoff Gebühr DM 100 10 Basekapazität (KB) Gebühr DM 40 12 Biochemischer Sauerstoff (BSB5) Gebühr DM 150 13 Borat-Bor (BO3-B) Gebühr DM 40 14 Bromid (Br-) Gebühr DM 60 15 Calcium (Ca) Gebühr DM 45 16 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Gebühr DM 85 16a Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung) Gebühr DM 115 17 Chlor, gesamt Gebühr DM 50 18 Chlorid (Cl-) Gebühr DM 50 19 Chrom (VI) Gebühr DM 50 19a Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 143 Gebühr DM 80 20 Cyanid, gesamt Gebühr DM 100 20a Cyanid, leicht freisetzbar Gebühr DM 130 21 Elektrische Leitfähigkeit Gebühr DM 20 22 Fluoreszenzspektrum Gebühr DM 60 23 Fluorid (F-) Gebühr DM 65 24 Glührückstand Gebühr DM 50 25 Kalium (K) Gebühr DM 45 26 Kaliumpermanganatverbrauch Gebühr DM 40 27 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC) Gebühr DM 110 28 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser Gebühr DM 100 28a Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Feststoff Gebühr DM 150 29 Magnesium (Mg) Gebühr DM 45 30 Natrium (Na) Gebühr DM 45 31 Nitrat-Stickstoff (NO3-N) Gebühr DM 50 32 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) Gebühr DM 50 33 pH-Wert Gebühr DM 20 34 Phenol-Index Gebühr DM 70 34a Phenol-Index mit Destillation Gebühr DM 100 35 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) in Wasser Gebühr DM 75 35a Phosphat-Phosphor, gesamt (ges. PO4-P) in Feststoff Gebühr DM 180 36 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) Gebühr DM 50 37 Säurekapazität (Ks) Gebühr DM 40 38 Sauerstoff (O2) Gebühr DM 40 39 Siliciumdioxid (SiO2) Gebühr DM 50 40 Stickstoff, organisch (org.-N) in Wasser Gebühr DM 100 40a Stickstoff, organisch (org.-N) in Feststoff © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 144 Gebühr DM 120 40b Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Wasser Gebühr DM 100 40c Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Feststoff Gebühr DM 150 41 Sulfat (SO4) Gebühr DM 55 42 Sulfid (S2-) Gebühr DM 100 43 Tenside, anionische (a-Tenside o. MBAS) Gebühr DM 50 44 Tenside, nichtionische (n-Tenside o. BiAS) Gebühr DM 200 45 Uranin, fluorimetrische Bestimmung Gebühr DM 60 46 Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz in Schlämmen und Feststoffen Gebühr DM 50 47 Elemente, die mittels AAS bestimmt werden 47a mittels Flammen-AAS; pro Element Kupfer, Eisen, Mangan, Nickel, Zink, Natrium, Kalium Gebühr DM 50 47b mittels Graphitrohr; pro Element Antimon, Blei, Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Nickel, Selen, Tahllium Gebühr DM 90 47c mittels Hydrid- oder Kaltdampfsystem; pro Element Antimon, Arsen, Quecksilber, Selen Gebühr DM 100 47d mittels FLAS; pro Element Antimon, Arsen, Quecksilber, Selen Gebühr DM 70 48 Elemente, die mittels ICP-OES-Analyse bestimmte werden, Aluminium, Antimon, Arsen, Barium, Beryllium, Blei, Bor, Calzium, Cadmium, Cobalt, Chrom gesamt, Eisen, Kalium, Lithium, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Natrium, Nickel, Phosphor gesamt, Schwefel, Selen, Silizium, Strontium, Silber, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Zinn, Zink, Zirkon 48a nur ein Element Gebühr DM 90 48b zwei Elemente Gebühr DM 165 48c drei Elemente Gebühr DM 225 48d für jedes weitere Element Gebühr DM 50 49 Elemente, die in Feststoffen mittels RFA bestimmt werden 49a Bestimmung von bis zu drei Elementen Gebühr DM 100 49b für jedes weitere Element Gebühr DM 20 50 Herstellung von Eluaten 50a nach DIN 38414-S4 Gebühr DM 50 50b Aufschluß von Feststoffen mit Königswasser zur nachfolgenden Bestimmung des säurelöslichen Anteils von Metallen nach DIN 38414-S7 Gebühr DM 100 50c Aufschluß von Feststoffen mittels Mikrowellen zur nachfolgenden Bestimmung des säurelöslichen Anteils von Metallen Gebühr DM 100 50d nach der NRW-Methode © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 145 Gebühr DM 150 50e Aufschluß von Gewebeproben mittels Mikrowelle zur nachfolgenden Bestimmung von Metallen Gebühr DM 100 C Organische Meßgrößen 51 Extraktion einer Grund- oder Oberflächenwasserprobe zur Untersuchung auf: 51a – Kohlenwasserstoffe; Halogenkohlenwasserstoffe (incl. EOX) und Nitroaromaten; Aniline; Organophosphorverbindungen, Chlorbenzole und chlorierte Ether; Parameter, die mittels der GC/MS untersucht werden; Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Gebühr DM je 70 51b – Phenylharnstoffherbizide und Triazine, Chlorphenole, Phenoxyalkancarbonsäuren Gebühr DM je 100 52 Extraktion einer Abwasser- oder Deponiesickerwasserprobe zur Untersuchung auf: 52a – Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe (incl. EOX) und Nitroaromaten; Aniline, Organophosphorverbindungen, Chlorbenzole und chlorierte Ether; Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe; Parameter, die mittels der GC/MS untersucht werden Gebühr DM je 100 53 Extraktion einer Boden-, Abfall- oder Sedimentprobe zur Untersuchung auf: 53a – Leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe und Halogenkohlenwasserstoffe Gebühr DM 150 53b – Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe und Nitroaromaten; Kohlenwasserstoffe ( schwerflüchtige); Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Gebühr DM je 100 53c – Extraktion einer Gewebeprobe zur Untersuchung auf Polychlorierte Biphenyle und Pestizide Gebühr DM 100 54 Vortrennung eines Extraktes einer Grund- oder Oberflächenwasserprobe zur Untersuchung auf: 54a – Kohlenwasserstoffe; Polychlorierte Biphenyle (PCB) und Tetrachlorbenzyltoluole; Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Gebühr DM je 50 54b – Phenylharnstoffherbizide und Triazine; Chlorphenole Gebühr DM je 80 54c – Parameter, die mittels GC/MS untersucht werden (Proben clean up) Gebühr DM 100 55 Vortrennung eines Extraktes einer Abwasser-, Deponiesickerwasser-, Boden-, Abfall-, Öl- oder Sedimentprobe zur Untersuchung auf: 55a – Kohlenwasserstoffe; Polychlorierte Byphenyle, Tetrachlorbenzyltoluole, übrige Halogenkohlenwasserstoffe und Nitroaromaten Gebühr DM je 100 55b – Vortrennung (clean up) einer Gewebeprobe mittels Gelpermeationschromatographie oder säulenchromatographischer Techniken zur Untersuchung auf Polychlorierte Biphenyle und Pestizide Gebühr DM 50 55c – Fraktionierung eines Gewebeextraktes zur Untersuchung auf Polychlorierte Biphenyle und Pestizide Gebühr DM je 50 56 Anreicherung einer Wasserprobe an XAD-Harz Gebühr DM 100 57 Ausstrippen einer Wasserprobe und anschließende Adsorption der flüchtigen Substanzen Gebühr DM 150 58 EOX (Verbrennung eines Extraktes) und Cl-Bestimmung Gebühr DM 100 59 Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) aus Abwasser Gebühr DM 200 60 Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) aus Grund- und Oberflächenwasser Gebühr DM 150 61 IR-spektroskopische Untersuchung eines mineralölhaltigen Probenextraktes zwecks Herkunftsermittlung Gebühr DM 50 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 146 62 Gaschromatographische Untersuchung eines mineralölhaltigen Probenextraktes zwecks Herkunftsermittlung Gebühr DM 150 63 IR-spektroskopische Analyse eines Extraktes auf Kohlenwasserstoffe Gebühr DM 50 64 GC/MS-Lauf 64a - El-Modus, Niederauflösung Gebühr DM 200 64b - El- Modus, Hochauflösung 10 000 Gebühr DM 250 64c – MID, Niederauflösung Gebühr DM 250 64d – MID, Hochauflösung Gebühr DM 350 65 Gaschromatographische Bestimmung aus einer Wasser-, Boden-, Abfall- oder Sedimentprobe auf: - Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe; Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe; Polychlorierte Biphenyle (PCB) und Tetrachlorbenzyltoluole; Aniline; Chlorbenzole, Chlorierte Ether; organische Phosphorverbindungen Gebühr DM je 100 66 Auswertung von Gaschromatogrammen 66a – bis zu 10 Parametern Gebühr DM 50 66b – jeder weitere Parameter Gebühr DM 10 67 Kohlenwasserstoffbestimmung Gebühr DM 100 68 Auswertung von GC/MS-Messungen einschließlich Quantifizierung mit innerem Standard 68a – Identifizierung bis zu 10 Substanzen Gebühr DM 250 68b – Identifizierung jedes weiteren Parameters Gebühr DM 15 68c – MID, bis zu 10 Substanzen Gebühr DM 150 68d – MID, jede weitere Substanz Gebühr DM 10 69 Hochdruckflüssigkeitschromatographische Bestimmung zur Untersuchung auf: 69a – Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), 6 Einzelstoffe gem. TVO Gebühr DM 100 69b – Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), auf 12 Einzelstoffe Gebühr DM 150 69c – Phenylharnstoffherbizide und Triazine Gebühr DM 220 69d – Chlorphenole Gebühr DM 200 69e – Phenoxyalkancarbonsäuren Gebühr DM 150 D Abbauversuche gemäß Tensidverordnung 70 Probenvorbereitung für den Auswahltext gem. Tensidverordnung (BGBl. I S. 244, 1977) aus einer Probe eines Wasch- und Reinigungsmittels: 70a – für den nachfolgenden a-Tensid-Auswahltest (einschließlich Tensid-Analytik) lfd. Nr. 87a Gebühr DM 1 400 70b – für den nachfolgenden n-Tensid-Auswahltest (einschließlich Tensid-Analytik) lfd Nr. 87b) Gebühr DM 1 545 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 147 70c – für den nachfolgenden a- und n-Tensid-Auswahltest (einschließlich Tensid-Analytik) lfd. Nr. 87 c Gebühr DM 1 660 71 Durchführung des Auswahltests gem. Tensidverordnung (BGBl. I S. 244, 1977) aus einer Probe eines Wasch- und Reinigungsmittels 71a – für die a-Tenside Gebühr DM 3 100 71b – für die n-Tenside Gebühr DM 3 055 71c – für die a- und n-Tenside Gebühr DM 4 440 E "Dioxin"- und "Furan"-Analysen 72 Durchführung von "Dioxin"- und "Furan"-Analysen (2, 3, 7, 8-TCDF; alle weitere chlorierten 2, 3, 7 , 8-PCDD und alle weiter chlorierten 2, 3, 7, 8-PCDF sowie summarische Bestimmungen der einzelnen Gruppen der TCDD-OCDD und TCDF-OCDF) Gebühr DM 3 000 F Ökotoxikologische Untersuchungen 73 Fischtest 73a – für definierte Substanzen Gebühr DM 730 73b – für Abwasser Gebühr DM 170 74 Bakterientest 74a – Sauerstoff-Konsumptionstest Gebühr DM 340 74b – Zellvermehrungshemmtest Gebühr DM 450 74c – Leuchtbakterientest Gebühr DM 225 75 Enzymtest, pro Enzym Gebühr DM 225 76 Daphnientest 76a – für wasserlösliche Stoffe Gebühr DM 350 76b – für schwerlösliche Stoffe Gebühr DM 560 76c – für Abwasser Gebühr DM 150 76d – 21-Tage-Test Gebühr DM 4 530 77 Kressetest Gebühr DM 210 78 Algentest (Zellvermehrungshemmtest) Gebühr DM 510 G Bakteriologische Untersuchungen 79 Bestimmung der Koloniezahl Gebühr DM 125 80 Bestimmung coliformer Keime Gebühr DM 125 81 Bestimmung v. E. coli (incl. "bunte Reihe") Gebühr DM 225 82 Paket: coliformer Keime, E.coli und Koloniezahl Gebühr DM 395 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 148 H Limnologische Untersuchungen 83 Ermittlung der Gewässergüteklasse von Fließgewässern, pro Stelle Gebühr DM 240 84 Sauerstoffproduktionspotential (SPL) Gebühr DM 150 85 Chlorophyl a (DIN) Gebühr DM 150 86 Sichttiefe Gebühr DM 20 87 Orientierende Tiefenlotung von Seen (Ermittlung der tiefsten Stelle als Meßstelle bis zu einer Seefläche von 15ha) Gebühr DM 300 88 Vertikalprofil in Seen von Temperatur und Sauerstoff je Tiefenmeßpunkt Gebühr DM 50 89 Vertikalprofil in Seen von pH-Wert und Leitfähigkeit je Tiefenmeßpunkt Gebühr DM 50 90 Mikroskopische Untersuchung von Planktonproben, qualitativ Gebühr DM 150 91 Prüfung der Sedimentbeschaffenheit, qualitativ Gebühr DM 60 I Probenahme 92 Entnahme einer Oberflächenwasser- oder Abwasserprobe 92a – Entnahme einer 2-h-Mischprobe einschließlich Nebenkosten bis zu einer Entfernung von 50 km Gebühr DM 462 92b – Entnahme einer Stichprobe (Kurzzeitprobe bis 30 min. Aufwand) bis zu einer Entfernung von 50 km Gebühr DM 326 92c – jede weitere Entnahme einer Stichprobe (Kurzzeitprobe bis 30 min. Aufwand) am gleichen Probenahmeort Gebühr DM 42 92d – jeder weitere Entfernungskilometer, reine Fahrkosten (die Mehraufwendungen für das Personal werden gesondert berechnet) Gebühr DM 1 92e– Entnahme einer Grundwasserprobe bis zu einer Entfernung von 50 km Gebühr DM 550 92f – Entnahme einer Sickerwasserprobe aus Schächten bis zu einer Entfernung von 50 km Gebühr DM 326 92g – Entnahme einer Abfallprobe bis zu einer Entfernung von 50 km Gebühr DM 350 92h – jede weitere Abfallprobe am gleichen Ort Gebühr DM 50 92i – Entnahme einer Probe von kontaminierten Böden a) Sondierung bis 5 m Tiefe je lfd. Meter Gebühr DM 100 b) jede Probe bis zu 5 m Tiefe Gebühr DM 500 c) Oberboden bis zu 35 cm Tiefe (Einzelprobe) Gebühr DM 326 d) Oberboden bis zu 35 cm Tiefe (Mischprobe) aus mind. 10 Einstichen Gebühr DM 500 92j – Zuschlag für Arbeitsschutzmaßnahmen falls erforderlich bei kontaminierten Böden, Abfällen und Sickerwässern Gebühr DM 50 J Probenvorbereitung von Feststoffen 93 Trocknung von Feststoffproben 93a bei 105°C © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 149 Gebühr DM 45 93b Gefriertrocknung Gebühr DM 55 93c Lufttrocknung Gebühr DM 40 94 Siebung von Feststoffproben je Siebfraktion Gebühr DM 50 95 Bestimmung der Korngrößenverteilung mittels Laserbeugungsspektrometer Gebühr DM 100 96 Brachen von Feststoffproben Gebühr DM 50 97 Mahlen von Feststoffproben Gebühr DM 50 98 Homogenisieren von Feststoffproben nach Aufwand mindestens Gebühr DM 10 Artikel II der 18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 10.2.1998 Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.8, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. erhöhte Gebühren nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28 .2.3.4 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach der Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. eine Anpassung der Gebührenentscheidung nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4 vorbehalten worden ist. Rückwirkung der 19. Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1998 Artikel II Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach den Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach den Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 vorbehalten worden ist. Artikel III Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Fn 1 GV. NW. 1980 S. 924, geändert durch VO v. 15. 9. 1981 (GV. NW. S. 500), 15. 12. 1981 (GV. NW. S. 718), 22. 11. 1983 (GV. NW. S. 562, ber. 1984 S. 210), 27. 11. 1984 (GV. NW. S. 718), 14. 5. 1985 (GV. NW. S. 436), 11. 11. 1986 (GV. NW. S. 721, ber. 1987 S. 142), 6. 9. 1988 (GV. NW. S. 367), 30. 5. 1990 (GV. NW. S. 300), 28. 1. 1992 (GV. NW. S. 43), 12. 5. 1992 (GV. NW. S. 194, ber. S. 340), 6. 10. 1992 (GV. NW. S. 412), 15. 6. 1993 (GV. NW. S. 360) 18. 1. 1994 (GV. NW. S. 46), 8. 11. 1994 (GV. NW. S. 1016), 30. 5. 1995 (GV. NW. S. 568), 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1208), 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 360), 10.2.1998 (GV. NW. S. 166), 20.10.1998 (GV. NW. S. 610; ber. S. 22), 28.9.1999 (GV. NRW. S. 562). Fn 2 SGV. NW. 2011. Fn 3 § 3 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 28. 1. 1992 (GV. NW. S. 43); in Kraft getreten am 1. Februar 1992. Fn 4 SGV. NW. 24. Fn 5 § 5 zuletzt geändert durch VO v. 8. 11. 1994 (GV. NW. S. 1016); in Kraft getreten am 14. Dezember 1994. Fn 6 Allgemeiner Gebührentarif zuletzt geändert durch VO v. 28. 9. 1999 (GV. NRW. S. 562), in Kraft getreten am 29. Oktober 1999. Fn 7 SGV. NW. 75. Fn 8 Für Verfahren im Sinne des § 52 Abs. 1 EEG NW bestimmen sich die Gebühren nach Tarifstelle 6.1 in der bisher geltenden Fassung. Fn 9 SGV. NW. 21281. Fn 10SGV. NW. 77. Fn 11soweit nicht die Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.3 gelten Fn 12Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13 Fn 13SGV. NW. 2060. Fn 14§ 1 geändert durch VO v. 28.9.1999 (GV. NRW. S. 562); in Kraft getreten am 29. Oktober 1999. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.