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2011 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, Bekanntmachung der Neufassung
vom 05.08.1980
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung,
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 5. August 1980 (Fn1)
Auf Grund des Artikels II der Vierten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27.
November 1979 (GV. NW. S. 903) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister nachstehend der vom 1. Februar 1980
an geltende Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 98) unter
Berücksichtigung der Änderungen durch die
Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 1974 (GV. NW. S. 196).
Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 30. März 1976 (GV. NW. S. 134).
Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 12. Dezember 1978 ( GV. NW. S.
612).
Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 1979 ( GV. NW. S. 903)
bekanntgemacht.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
(AVwGebO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 5. August 1980
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 2 3. November 1971
(GV. NW. S. 354) (Fn2), geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 19 77 (GV. NW. S. 354). wird verordnet:
§ 1 (Fn14)
(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten
erhoben Der Allgemeine Gebührentarif bildet einen Teil dieser Verordnung(Anlage). (2) Die für die Gemeinden und
Gemeindeverbände in § 2 Abs. 3 GebG NRW enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung erfassten
Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht
1. für die Tarifstellen 10.3.1 bis 10.3.3, 10.4.1 bis 10.4.8, 10.5.11, 10.5.12, 10.10.4, 10.11.1, 10.11.2,
10.14.11 bis 10.14.13, 10.15.1, 10.16.1, 10.16.2 und 10.17.1 bis 10.17.4,
2. für die Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4.
§2
Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die
Gebühren für einen im voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt
werden.
§ 3 (Fn3)
(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen
der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
(2) Bei Personen im Sinne des § 2 des Landeaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61) (FFn 4)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 208), ist von der Erhebung von
Gebühren und Auslagen abzusehen, wenn die Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahme im Lande
Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird. Wird die Amtshandlung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten
hat, nicht innerhalb von zwei Jahren vorgenommen, so verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr vom
Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses an.
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§4
Soweit die Gebühr in Vomhundert- oder Vomtausendsätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der
Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens eine Deutsche Mark. Bruchteilsbeträge
sind jeweils auf halbe und volle Markbeträge nach unten abzurunden.
§ 5 (Fn5)
Die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden erläßt das Innenministerium. Das Einvernehmen des
Finanzministeriums ist erforderlich.
§6
§ 6 enthielt Änderungs- und Aufhebungsvorschriften.
§7
Inkrafttreten/Inhaltsübersicht
§ 5 tritt am Tage nach der Verkündung, die Verordnung im übrigen tritt zwei Monate nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 9.
Januar 1973. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich
aus der vorangestellten Bekanntmachung.
Allgemeiner Gebührentarif (Fn6)
Inhaltsübersicht
Hinweis für den Benutzer: Erst im Anschluß an diese Inhaltsübersicht folgt der Zugang zu den
Gebührentarifstellen.
Tarifstelle / Gegenstand
1 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
2 Baurechtliche Angelegenheiten
2.1 Berechnung der Gebühren, Begriffe; 2.2 Auslagen; 2.3 Ermässigungen;
2.4 Grundgebühren;
2.5 Sondergebühren; 2.6 Energieeinsparungsvorschrifen; 2.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes;
2.8 Besondere Prüfungen und Massnahmen; 2.9 Sonstige Gebühren
3 Bergbauangelegenheiten
3a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten
4 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
4a Denkmalschutz
5 Einwohnerwesen
5a Personalausweiswesen
6 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
7 Feuerlöschwesen
8 Forst-, Jagd- und Fischereiwesen
8.1 Forstangelegenheiten
8.2 Fischereiangelegenheiten
8.3 Jagdangelegenheiten
9 Fundsachen
10 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten
11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen, Stoffe)
12 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
13 Grundstücksverkehrsrechtliche Angelegenheiten
14 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
15 Handwerk
15a Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
15b Landschaftsgesetz
15c Zugang zu Informationen über die Umwelt
15d Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen
Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik
15e (gestrichen, s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 ))
15f Raumordnungsverfahren
15 g Kerntechnische Angelegenheiten
16 Landwirtschaftliche Angelegenheiten
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16a Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten
17 Lotterieangelegenheiten
17a Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen
18 Polizeiliche Angelegenheiten
18a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
19 Presserechtliche Angelegenheiten
20 ( gestrichen, s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 )
21 Schul- und Hochschulwesen
22 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
23 Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
24 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
25 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
26 entfallen
27 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
28 Wasser-, abfall- und abgrabungsrechtliche Angelegenheiten
29 Wohnungswesen und Städtebauförderung
30 Sonstiges
31 Rechtsbehelfe
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Hinweis für den Benutzer des Internet: Nachfolgend die Zugänge zu den Gebührentarifstellen. Für jede Tarifnummer
der Inhaltsübersicht ist ein gesonderter Zugang vorgesehen.
Bei der CD-ROM erfolgt der Zugang über die Gliederungsstufe " Inhaltsübersicht"
1
Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
- Arbeitsschutz
1.1.1
Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitnehmerschutzvorschriften durch die
a) unteren Landesbehörden
Gebühr DM 20 bis 1 000
b) Landesmittelbehörden
Gebühr DM 30 bis 2 000
c) Landesoberbehörden und die obersten Landesbehörden
Gebühr DM 50 bis 3 000
1.1.2
Amtshandlungen zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.2.1
Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen (§ 7 Abs. 2)
Gebühr DM 200
1.1.2.2
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für
Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen (§ 18):
je betroffene Person
Gebühr DM 80
1.1.2.3
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 719 a RVO)
Gebühr DM 50 bis 1 000
1.1.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 4 der Verordnung über Arbeitsstätten – ArbStättV –
vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM 20 bis 1 000
1.1.4
Inanspruchnahme der Landesanstalt für Arbeitsschutz
1.1.4.1
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten
Gebühr DM 150 bis 500
a) gemäß § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
b) gemäß § 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen vom
2. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1957) zur Vornahme von Untersuchungen
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1.1.5
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz
a) nach § 7 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 12 Satz 2
Gebühr DM 50 bis 3 000
b) nach § 13 Abs. 3
Gebühr DM 50 bis 1 000
c) nach § 13 Abs. 4 und 5
Gebühr DM 200 bis 10 000
d) nach § 15 Abs. 1 und 2
Gebühr DM 200 bis 5 000
1.2
Jugendhilfe
Amtshandlungen die aus Anlaß einer Adoption oder Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII ) erforderlich
werden, sind gebührenfrei
10
Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
10.1
Ärzte Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
10.1.1
Entscheidung über die Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesärzteordnung (BÄO/§ 2 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)/ § 2 Abs. 1 und 2 PsychThG
Gebühr DM 220
10.1.1.1
Entscheidung über die Approbation nach § 12 i. V. m. § 2 Abs.1 PsychThG
Gebühr DM 220 bis 440
10.1.2
Entscheidung über die Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO / § 2 Abs. 3 ZHG/ § 2 Abs. 3 PsychThG
Gebühr DM 440
10.1.2.1
Entscheidung über die Approbation nach § 12 i.V.m. § 2 Abs. 3 PsychThG
Gebühr DM 440 bis 660
10.1.3
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis für eine nichtselbständige Tätigkeit nach § 10
Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG/ § 4 Abs. 1 u. 2 PsychThG
Gebühr DM 140
10.1.4
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis für eine selbständige Tätigkeit nach § 10 Abs. 1
bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG/ § 4 Abs. 1 und 2 PsychThG
Gebühr DM 220
10.1.5
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 und 5 BÄO/§ 13 Abs. 4 ZHG
Gebühr DM 50
Verlängerungen sind gebührenfrei
10.1.6
Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzapprobationsurkunde als Arzt/Zahnarzt/Psychologischer Therapeut und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Gebühr DM 440
10.1.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG, je
Niederlassungsort
Gebühr DM 4 000 bis 6 000
10.2
Apothekerinnen und Apotheker
10.2.1
Entscheidung über die Approbation nach Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung
Gebühr DM 220
10.2.2
Entscheidung über die Approbation im Ausnahmefall
Gebühr DM 320
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10.2.3
entfallen
10.2.4
Bescheinigung über eine bestandene Prüfung
Gebühr DM 20
10.2.5
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der vorübergehenden Berufserlaubnis als Apotheker gemäß § 11
Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 14 78) in der jeweils
geltenden Fassung
Gebühr DM 160
10.2.6
Ersatzurkunde
Gebühr DM 160
10.3
Nichtärztliche Heilberufe
10.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatl. Anerkennung für
Krankenpflegepersonen, Assistenten in der Medizin, pharm.-techn. Assistenten, Diätassistenten, Assistenten in
der Sprachheilkunde (Logopäden), Assistenten in der Augenheilkunde (Orthoptisten), Assistenten in der Zytologie
Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen,
Wochenpflegerinnen, Desinfektoren, Rettungsassistent/in und andere nichtärztliche Heilberufe
a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung
Gebühr DM 100
b) ohne Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung
Gebühr DM 240
10.3.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde
Gebühr DM 100
1.3.3
Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und der Ausbildungseignung für Gesundheitsaufseher und
Desinfektoren
Gebühr DM 150
10.4
Apotheken
10.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem
Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM 1 200
10.4.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes über
das Apothekenwesen
Gebühr DM 300
10.4.3
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes
über das Apothekenwesen
Gebühr DM 200 bis 1 000
10.4.4
Abnahmebesichtigung einer Apotheke
Gebühr DM 250
10.4.5
Besichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien Städte
Gebühr DM 200
10.4.6
Nachbesichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien Städte
Gebühr DM 150
10.4.7
Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen Veränderungen der Betriebsräume von
Apotheken
Gebühr DM 50 bis 300
10.4.8
Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß § 3 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr DM 50
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10.5
Arzneimittel
10.5.1
a) Entscheidung über die Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln
Gebühr DM 200 bis 20 000
b) Entscheidung über die Änderung der vorstehenden Erlaubnis
Gebühr DM 100 bis 20 000
10.5.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Vorschrift des Deutschen Arzneibuches
Gebühr DM 100 bis 3 000
10.5.3
Entscheidung über Exportbescheinigungen, Bescheinigungen nach den §§ 72, 72 a, 73, 73 a AMG ( einschließlich
Tierarzneimittel)
a) je Exportbescheinigung
Gebühr DM 100
b) Einfuhrbescheinigung je Arzneimittel
Gebühr DM 100
10.5.4
Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstiges Arzneimittel
Die Gebühren sind den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 zu entnehmen
10.5.5
Erstellung eines Inspektionsberichtes gem. Art. 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention ( Bundesanzeiger
Nr. 144 vom 23.7.1985), S. 9068)
Gebühr DM 1 000 bis 20 000
10.5.6
Erstellung eines Inspektionsberichtes nach den Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung
von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 1978)
Gebühr DM 1 000 bis 20 000
10.5.7
Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März
1983, Beilage Nr. 7/83)
Gebühr DM 200 bis 2 000
10.5.8
Besichtigung nach § 64 AMG zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen (außer Besichtigung von Apotheken durch
die Kreise und kreisfreien Städte)
Gebühr DM 200 bis 50 000
10.5.9
Amtliche Untersuchung von Arzneimittelproben nach § 64 Arzneimittelgesetz
Gebühr DM 50 bis 5 000
10.5.10
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 b Abs. 1 Chemikaliengesetz
Gebühr DM 2 000 bis 50 000
10.5.11
Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken
Gebühr DM 50 bis 200
10.5.12
Überwachung klinischer Prüfungen bei Ärztinnen und Ärzten
Gebühr DM 50 bis 400
10.5.13
Besichtigung im Rahmen des § 72 a AMG im Herstellungsland
Gebühr DM 200 bis 50 000
10.6
Medizinprodukte
10.6.1 Medizinproduktegesetz
10.6.1.1
Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle nach § 13 Abs. 2
Gebühr DM 100 bis 5 000
10.6.1.2
Anerkennung von Einzelhandelsbetrieben und Medizinprodukte-Fachgroßhandlungen nach § 16 Abs. 3 Satz 1
Gebühr DM 50 bis 3 000
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10.6.1.3
Akkreditierung nach § 20
10.6.1.3.1
als Prüflaboratorium Gebühr DM 2 000 bis 100 000
10.6.1.3.2
als Zertifizierungsstelle für Produkte Gebühr DM 2 000 bis 150 000
10.6.1.3.3
als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme Gebühr DM 2 000 bis 150 000
10.6.1.3.4
als Zertifizierungsstelle für Personal Gebühr DM 2 000 bis 100 000
10.6.1.3.5
als Inspektionsstelle Gebühr DM 2 000 bis 150 000
10.6.1.4
Verlängerung der Akkreditierung Gebühr DM 2 000 bis 150 000
10.6.1.5
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung Gebühr DM 500 bis 20 000
10.6.1.6
Sonstige Änderungen der Akkreditierung nach § 20 Gebühr DM 500 bis 50 000
10.6.1.7
Überwachung der akkreditierten Stellen Gebühr DM 1 000 bis 50 000
10.6.1.8
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners
vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.1.3.1 bis 10. 6.1.7 anfallen Gebühr DM 100
bis 50 000
Erstellung von Gutachten Gebühr DM 1 000 bis 100 000
10.6.1.10
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen durchführen nach § 26 Gebühr DM 100 bis 10
000
10.6.1.11
Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 3 und 4 Gebühr DM 50 bis 1 000
10.6.1.12
Prüfung bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung gemäß § 27 Abs. 3 GebührDM 50 bis 10 000
10.6.1.13
Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Gebühr DM 50 bis 1 000
10.6.1.14
Bescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Gebühr DM 100 bis 250
10.6.2
Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit dritten Staaten oder Organisationen gemäß Artikel 228 EG- Vertrag
(Drittland-Abkommen)
10.6.2.1
Akkreditierung
10.6.2.1.1
als Prüflaboratorium Gebühr DM 2 000 bis 100 000
10.6.2.1.2
als Zertifizierungsstelle für Produkte Gebühr DM 2 000 bis 150 000
10.6.2.1.3
als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme Gebühr DM 2 000 bis 150 000
10.6.2.1.4
als Zertifizierungsstelle für Personal Gebühr DM 2 000 bis 100 000
10.6.2.1.5
als Inspektionsstelle Gebühr DM 2 000 bis 150 000
10.6.2.2
Verlängerung der Akkreditierung Gebühr DM 2 000 bis 150 000
10.6.2.3
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Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung Gebühr DM 500 bis 20 000
10.6.2.4
Sonstige Änderungen der Akkreditierung
Gebühr DM 500 bis 50 000
10.6.2.5
Überwachung der akkreditierten Stellen
Gebühr DM 1 000 bis 50 000
10.6.2.6
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners
vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.2.1.1 bis 10. 6.2.5 anfallen
Gebühr DM 100 bis 50 000
10.6.2.7
Erstellung von Gutachten Gebühr DM 1 000 bis 100 000
10.7
Arzneimitteluntersuchungsstellen
10.7.1
Akkreditierung von Arzneimitteluntersuchungsstellen Gebühr DM 2 000 bis 100 000
10.7.2
Verlängerung der Akkreditierung Gebühr DM 2 000 bis 100 000
10.7.3
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr DM 500 bis 20 000
10.7.4
Sonstige Änderungen der Akkreditierung Gebühr DM 500 bis 50 000
10.7.5
Überwachung der akkreditierten Stellen Gebühr DM 1 000 bis 50 000
10.7.6
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners
vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.7.1 bis 10.7.5 anfallen
Gebühr DM 100 bis 50 000
10.7.7
Erstellung von Gutachten
Gebühr DM 1 000 bis 100 000
10.8
Physikalische und chemische Untersuchungen, insbesondere von Lebensmitteln
10.8.1 bis 1.8.5
entfallen
10.8.6
Trinkwasser
Gebühr DM 10 bis 950
10.8.7 bis 10.8.17
entfallen
10.8.18
Untersuchung von Blutproben auf Äthylalkohol im Blut; Blutalkoholbestimmungen
Gebühr DM 100
10.9
entfallen
10.10
Prüfung und Überwachung von Anlagen
Gebühren werden nicht erhoben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, es sei denn, die zu zahlenden
Gebühren können Dritten auferlegt werden
10.10.1
Prüfung vor oder Besichtigung nach Errichtung oder Änderung eines Herstellungsbetriebes für Farben sowie Gifte
aller Art einschließlich gutachterlicher Äußerung auf Antrag
Gebühr DM 100 bis 1 000
10.10.2
Prüfung oder Kontrolle einer Wasserversorgungsanlage nach §§ 18 ff. der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612) einschließlich Prüfungsniederschrift, jedoch
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ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen
Gebühr DM 100 bis 1 000
10.10.3
Besichtigung und Begutachtung einer Wassergewinnungs- oder –versorgungsanlage nach §§ 16 ff. der
Trinkwasserverordnung oder einer Anlage zur Beseitigung flüssiger oder fester Abfallstoffe nach § 29 der Dritten
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3 0. März 1935 (RGS. NW.
S. 7)
Gebühr DM 100 bis 1 000
10.10.4
Untersuchung des Trinkwassers von Schiffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs zur Verordnung über die
Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen sowie an Bord von Schiffen gemäß §§ 18
bis 20 der Trinkwasserverordnung
a) mikrobiologische Untersuchung
Gebühr DM 75
b) Entnahme der Wasserproben,
je angefangene halbe Stunde
Gebühr DM 41
10.10.5
Überwachung der Schwimm- und Badebecken in öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben einschließlich der
mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Wassers und der dazu gehörenden
Wasseraufbereitungsanlagen nach § 11 des Bundes-Seuchengesetzes
Gebühr DM 8 bis 500
10.10.6
Besichtigung und Untersuchung von Badegewässern nach der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer vom 8.
Dezember 1975 (Anlage 1 des Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. d. Ministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8.2.1980 – MBl. NW. S. 230, geändert durch Gem. RdErl. v. 13.7.1990 –
MBl. NW. S. 1024 – SMBl. NW. 770 - )
Gebühr DM 80 bis 500
10.11
Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
10.11.1
Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen,
Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Lehranstalten für Assistenten in der Medizin, für
Diätassistenten, für Orthoptisten, für Assistenten in der Sprachheilkunde, für Assistenten in der Zytologie, für
Physiotherapie, für Massage, Hebammenlehranstalten, Wochenpflegeschulen, Schulen für Rettungsassistenten und
anderen Ausbildungsstätten für nichtärztliche Heilberufe
Gebühr DM 400 bis 1 000
10.11.2
Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung
der Berufe der Assistenten in der Medizin des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des
Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von
Diätassistenten, Orthoptisten und Assistenten in der Zytologie
Gebühr DM 100
10.11.3 (gestrichen)
10.11.4
Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der TrinkwV
Gebühr DM 500 bis 3 000
10.12
Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz
10.12.1
Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung
Gebühr DM 300 bis 2 000
10.12.2
Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen)
Gebühr DM 500 bis 3 500
10.12.3
Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als Zusatzartbezeichnung
Gebühr DM 300 bis 1 800
10.12.4
Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des
Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem Kurortegesetz vom 8. Januar 197 5 (GV. NW. S. 12))
in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM 200 bis 3 000
Gebühren werden nicht erhoben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, es sei denn, die zu zahlenden
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Gebühren können Dritten auferlegt werden.
10.12.5
Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe
Gebühr DM 250 bis 1 000
10.13
Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung "Natürliches
Heilwasser"
10.13.1
Heilquellen gemäß § 16 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384))
Gebühr DM 500 bis 5 000
10.13.2
Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" gemäß § 5 Kurortegesetz
Gebühr DM 500 bis 5 000
10.14
Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Gesundheitsämter einschließlich einfacher körperlicher
Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlaß von Kindesannahmen
Gebühren nach den Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.18
bis 10.18.3 zu erheben.
10.14.1
Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung
Gebühr DM 20 bis 40
10.14.2
Zeugnisse über ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung Formbogengutachten
Gebühr DM 40 bis 100
10.14.3
wie zu Tarifstelle 10.14.2 jedoch mit wissenschaftlicher Begründung
Gebühr DM 100 bis 200
10.14.4
Ausführliches wissenschaftliches Gutachten
Gebühr DM 200 bis 400
10.14.5
Röntgenschirmbildaufnahme (einschließlich Untersuchung, Zeugnis)
a) Einzeluntersuchung
1. Format bis zu 70 x 70 mm
Gebühr DM 20
2. Format über 70 x 70 mm
Gebühr DM 30
b) Reihenuntersuchung
Gebühr DM 15
10.14.6
Ärztliche Untersuchungen nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG)
10.14.6.1
Zeugnis über die Einstellungsuntersuchung nach § 18 Abs. 1 BSeuchG einschl. zweimaliger bakteriologischer
Stuhluntersuchung
Gebühr DM 83
10.14.6.2
Zeugnis über eine Wiederholungsuntersuchung nach § 18 Abs. 2 BSeuchG einschl. einmaliger bakteriologischer
Stuhluntersuchung
Gebühr DM 63
10.14.7
Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlaß eines Todesfalles
Gebühr DM 50 je Fall
10.14.8
Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Gebühr DM 20
10.14.9
Entscheidung über die Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung
eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung
Gebühr DM 40
10.14.10
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Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gebühr DM 40
10.14.11
Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
10.14.11.1
Sofern das Gesundheitsamt im Rahmen eines zentralisierten Verfahrens eigene und Aufgaben anderer
Gesundheitsämter wahrnimmt
Gebühr DM 400 bis 750
10.14.11.2
Sofern das Gesundheitsamt nur eigene Aufgaben wahrnimmt
Gebühr DM 250 bis 500
10.14.12
Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung psychotherapeutischer oder sprachtherapeutischer
Behandlung ohne Bestallung und Approbation
Gebühr DM 800 bis 1 500
10.14.13
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und
Approbation
Gebühr DM 100
10.14.14
Besichtigung einer Privat-, Kranken- oder Entbindungsanstalt und dergleichen, eines Gebäudes oder einer Wohnung
einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens
Gebühr DM 100 bis 300
10.14.15
Besichtigung eines Begräbnisplatzes (Friedhofes) oder eines für dessen Anlegung oder Erweiterung in Aussicht
genommenen Grundstückes, einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens
Gebühr DM 400 bis 1 200
10.14.16
Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gemäß § 29 Abs. 3 der
Röntgen-Verordnung (RöV)
Gebühr DM 20
10.15
Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
10.15.1
Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer
Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr DM 82
10.15.2
Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrtzeugen
Gebühr DM 40 bis 1 100
10.15.3
Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach §§ 31, 3 2 BSeuchG
Gebühr DM Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ
10.15.5
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 19
BSeuchG
Gebühr DM 300 bis 500
10.15.6
Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen
10.15.6.1
Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von
Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise
10.15.6.2
Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes
der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind
10.15.6.3
Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen
geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft
10.16
Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
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Kauffahrteischiffen
10.16.1
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr DM 71
10.16.2
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr DM 268
10.17
Besichtigung von Schiffen und Ausstellung einer Bescheinigung über die hygienischen Verhältnisse in den
Unterkunfts- und Krankenräumen sowie in den sanitären Einrichtungen im Sinne der Verordnung über die
Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
10.17.1
je Besichtigung bei Schiffen
Gebühr DM 17 bis 210
10.17.2
sonstige hafenärztliche Bescheinigungen
a) in deutscher Sprache
Gebühr DM 13 bis 18
b) in einer Fremdsprache
Gebühr DM 23 bis 36
10.17.3
Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr DM 17
10.17.4
Prüfung der Schifffahrtseignung gemäß § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen
Gebühr DM 50 bis 180
10.18
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen
gebührenpflichtig sind.
(Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 zu
erheben).
10.18.1
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind ..
Gebühr: 0,7- bis 1,8 fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten A, E und O,
0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses,
0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
10.18.2
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.
Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316 ) in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung
10.18.3
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen
(GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/§ 3 GOZ)
Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen
10.19
Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit
Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen
10.19.1
Krankenkraftwagen
a) für den ersten Krankenkraftwagen
Gebühr DM 250
b) für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren (§ 18 ff. RettG)
Gebühr DM 70
c) Austausch von Krankenkraftwagen
Gebühr DM 20 , für jedes Fahrzeug
d) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr DM 20
e) Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Abs. 3 RettG
Gebühr DM 150
f) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 24 Abs. 2 RettG)
Gebühr DM 200
g) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens
– Unternehmen mit bis zu 5 Krankenkraftwagen
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Gebühr DM 250
– Unternehmen mit mehr als 5 Krankenkraftwagen (§ 27 Abs. 1 RettG)
Gebühr DM 500
10.19.2
Luftfahrzeuge
a) für das erste Luftfahrzeug
Gebühr DM 500
für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren (§ 25 i. V. m. § 18 ff. RettG)
Gebühr DM 150
b) Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug
Gebühr DM 50
c) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr DM 50
d) Prüfung der fachlichen Eignung (§ 25 i. V. m. § 19 Abs. 3 RettG)
Gebühr DM 300
e) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 25 i. V. m. § 24 Abs. 2 RettG)
Gebühr DM 400
f) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens
– Unternehmen mit bis zu 3 Luftfahrzeugen
Gebühr DM 500
– Unternehmen mit mehr als 3 Luftfahrzeugen (§ 25 i. V. m. § 27 Abs. 1 RettG)
Gebühr DM 1 000
11
Gewerberechtliche Angelegenheiten
(Anlagen und Stoffe)
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
11.1
Anlagen, gewerbliche(soweit sie nicht in anderen Tarifstellen aufgeführt sind)
11.1.1
Fristverlängerung (§ 11 Abs. 5 GSG)
Gebühr DM 0,05 v. H. der Kosten
mindestens DM 25
11.2
Dampfkesselanlagen
11.2.1
Entscheidung über die Erlaubnis (§ 10 der Dampfkesselverordnung – DampfkV – vom 27. Februar 1980 – BGBl. I S.
173 – in der jeweils geltenden Fassung – oder aufgrund einer Bergverordnung)
a) für Anlagen, deren Errichtungskosten 100 000 DM nicht übersteigen
Gebühr DM 0,2 v. H. dieser Kosten, mindestens DM 100
b)für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 100 000 DM übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle
11.2.1 a)
bei weiteren Kosten bis 300 000 DM
Gebühr DM 0,175 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 300 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 500 000 DM
Gebühr DM 0,15 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 500 000 DM übersteigenden Kosten bis 1 000 000 DM
Gebühr DM 0,125 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 1 000 000 DM übersteigenden Kosten
Gebühr DM 0,1 v. H. dieser Kosten
Soweit bereits eine Gebühr nach Tarifstelle 11.2.2 erhoben worden ist, beträgt die Gebühr für die endgültige
Erlaubnis 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1
11.2.2
Entscheidung über die Teilerlaubnis (§ 11 DampfkV oder aufgrund einer Bergverordnung)
Gebühr: 70 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1
11.2.3
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 13 DampfkV oder aufgrund einer Bergverordnung)
Gebühr DM wie zu Tarifstelle 11.2.1, jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
mindestens DM 100
A n m e r k u n g zu den Tarifstellen 11.2.1 bis 11.2.3:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen
Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten
der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.1.2), soweit sie der
Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens
sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 11.2.1, 11.2.2 oder 1 1.2.3 zu erheben.
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Soweit für die Feuerungsanlage des Dampfkessels eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880 ) in der
jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Nrn. 1.2 und 1.3 der Spalten 1 und 2 des Anhangs der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. S. 1 586) in der jeweils geltenden
Fassung, erforderlich ist, bleiben bei der Berechnung der Gebühr für die Erlaubnis der übrigen Teile der
Dampfkesselanlage nach der DampfkV die Errichtungskosten der Feuerungsanlage außer Ansatz.
11.2.4
Zulassungen
11.2.4.1
Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 14 Abs. 2 DampfkV)
Gebühr DM 60 bis 1 000
11.2.4.2
Entscheidung über die Zulassung von Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmitteln (§ 27 Abs. 1 DampfkV)
Gebühr DM 60 bis 500
11.2.5
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 8 Abs. 2 DampfkV)
Gebühr DM 60 bis 1 000
11.2.6
Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 3, 17 Abs. 7 Nr. 1 und 18 Abs. 4 DampfkV)
Gebühr DM 30 bis 500
11.2.7
Entscheidung über die Feststellung nach § 14 Abs. 5 DampfkV
Gebühr DM 30 bis 500
11.2.8
Verständigung über eine Prüfstelle (§ 24 Abs. 3 Satz 2 DampfkV)
Gebühr DM 100 bis 1 000
11.2.9
Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 24 Abs. 4 DampfkV
Gebühr DM 500 bis 2 000
11.3
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen
11.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis einer Füllanlage (§ 26 der Druckbehälterverordnung – DruckbehV – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1989 – BGBl. I S. 843) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM 0,2 v. H. der Änderungskosten, mindestens DM 100
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
11.3.2
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 27 DruckbehV)
Gebühr DM 0,2 v. H. der Änderungskosten, mindestens DM 100
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
11.3.3
Zulassungen
11.3.3.1
Entscheidung über die Bauartzulassung von Druckgasbehältern (§ 22 Abs. 2 und 5 DruckbehV)
Gebühr DM 60 bis 1 000
11.3.3.2
Entscheidung über die Zulassung von porösen Massen und Lösungsmitteln (§ 22 Abs. 9 DruckbehV)
Gebühr DM 60 bis 500
11.3.4
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 DruckbehV)
Gebühr DM 60 bis 1 000
11.3.5
Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 5, 21 Abs. 2 Satz 2 und 28
Abs. 3 DruckbehV)
Gebühr DM 30 bis 500
11.3.6
Entscheidung oder Entscheidung über die Feststellung nach § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 11, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 16
Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 5, § 30a Abs. 4 und § 30b Abs. 7 DruckbehV
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Gebühr DM 30 bis 500
11.3.7
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 DruckbehV)
Gebühr: DM 100 bis 1 000
11.3.8
Verständigung über eine Prüfstelle (§ 31 Abs. 6 DruckbehV)
Gebühr DM 100 bis 1 000
11.3.9
Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 31 Abs. 7 DruckbehV
Gebühr DM 500 bis 2 000
11.3.10
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige nach § 32 DruckbehV
Gebühr DM 60 bis 800
11.4
Aufzugsanlagen
11.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb von Mühlen-, Lagerhaus- und Behindertenaufzügen (§ 8 Abs. 1 der
Aufzugsverordnung – AufzV – vom 27. Februar 1980 – BGBl. I S. 173, 205) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM 60 bis 800
11.4.2
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 AufzV)
Gebühr DM 60 bis 800
11.4.3
Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 Nr. 1)
Gebühr DM 30 bis 500
11.4.4
Entscheidung nach § 9 Abs. 5 AufzV
Gebühr DM 30 bis 500
11.5
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
11.5.1
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über elektrische Anlagen in
explosionsgefährdeten Räumen – ElexV – vom 27. Februar 1980 – BGBl. I S. 173, 214) in der jeweils geltenden
Fassung
Gebühr DM 60 bis 800
11.5.2
Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 5 Abs. 1 ElexV)
Gebühr DM 30 bis 500
11.5.3
Entscheidung nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 ElexV
Gebühr DM 30 bis 500
11.5.4
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen und Sachkundige eines Unternehmens (§ 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 2 ElexV)
Gebühr DM 100 bis 1 000
11.6
Acetylenanlagen
11.6.1
Entscheidung über die Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 der Acetylenverordnung – AcetV – vom 27. Februar 1980 – BGBl. I S.
173, 200) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM 0,2 v. H. der Errichtungskosten, mindestens DM 100
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
11.6.2
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 9 AcetV)
Gebühr DM wie zu Tarifstelle 11.6.1, jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens DM 100
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
11.6.3
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Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 10 Abs. 2 AcetV)
Gebühr DM 60 bis 1 000
11.6.4
Entscheidung über die Zulassung von Mitteln zur Reinigung und Trocknung (§ 21 Abs. 1 AcetV)
Gebühr DM 60 bis 500
11.6.5
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 AcetV)
Gebühr DM 60 bis 1 000
11.6.6
Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 3, 12 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 und 22 Abs. 3 AcetV)
Gebühr DM 30 bis 500
11.6.7
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 18 Abs. 2 AcetV)
Gebühr DM 100 bis 1 000
11.6.8
Feststellung nach § 10 Abs. 5 AcetV
Gebühr DM 30 bis 500
11.6.9
Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 18 Abs. 5 AcetV
Gebühr DM 500 bis 2 000
11.7
Flüssigkeiten, Anlagen für brennbare
11.7.1
Entscheidung über die Erlaubnis (§ 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF – vom 2 7. Februar
1990 – BGBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung
a) für Anlagen, deren Errichtungskosten 100 000 DM nicht übersteigen
Gebühr DM 0,2 v. H. dieser Kosten, mindestens DM 100
b) für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 100 000 DM übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe
a) bei weiteren Kosten bis 300 000 DM
Gebühr DM 0,175 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 300 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 500 000 DM
Gebühr DM 0,15 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 500 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 1 000 000 DM
Gebühr DM 0,125 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 1 000 000 DM übersteigenden Kosten
Gebühr DM 0,1 v. H. dieser Kosten
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
11.7.2
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 10 VbF)
Gebühr DM wie zu Tarifstelle 11.7.1, jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
mindestens DM 100
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
A n m e r k u n g zu den Tarifstellen 11.7.1 und 11.71.2:
Bei Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Verordnung (Verbindungsleitungen und Fernleitungen) schließen die
vorstehenden Gebühren die Gebühr für die Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz ein.
11.7.3
Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 12 Abs. 2 VbF)
Gebühr DM 60 bis 1 000
11.7.4
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 VbF)
Gebühr DM 60 bis 1 000
11.7.5
Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 6 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Nr: 1 VbF)
Gebühr DM 30 bis 500
11.7.6
Entscheidung über die Feststellung, Bescheinigung oder Entscheidung nach § 12 Abs. 7, § 12 Abs. 10, § 19 Abs. 2
VbF
Gebühr DM 30 bis 500
11.7.7
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
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Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VbF)
Gebühr DM 100 bis 1 000
11.7.8
Entscheidung über die Ermächtigung von sachverständigen Werksingenieuren (§ 16 Abs. 2 VbF)
Gebühr DM 100 bis 1 000
11.8
Gasfernleitungen
11.8.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
Gebühr DM 50 bis 1 000
a) bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 3 Abs. 2
und § 7 Abs. 1 in der Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3591) im der jeweils geltenden Fassung,
b) bei der Errichtung von Sauerstoff-Fernleitungen nach § 5 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 6. Juli
1976 (GV. NW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung.
11.8.2
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich evtl. Beanstandungen)
bei Anzeige
Gebühr DM 100 bis 2 000
a) der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Abs. 1 und 2 und §
7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen,
b) der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Sauerstroff-Fernleitung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung.
11.9
Getränkeschankanlagen
11.9.1
Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nach § 5 Abs. 1 Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) vom 27.
November 1989 (BGBl. I S. 2044)
Gebühr DM 30 bis 500
11.9.2
Entscheidung über Ausnahmen für Getränkeschankanlagen oder Bauteile nach § 5 Abs. 2 SchankV
Gebühr DM 60 bis 800
11.9.3
Entscheidung über die Feststellung der Prüfstelle nach § 6 Abs. 3 oder des Sachverständigen nach § 7 Abs. 7
SchankV
Gebühr DM 30 bis 500
11.9.4
Wiederkehrende Prüfungen (§ 12 Abs. 1 SchankV)
a) vor 16.00 Uhr Gebühr DM 70
b) in der Zeit von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr Gebühr DM 100
c) nach 20.00 Uhr Gebühr DM 150
11.9.5
Entscheidung über die Verlängerung von Fristen im Einzelfall nach § 12 Abs. 2 SchankV
Gebühr DM 30 bis 500
11.9.6
Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SchankV
Gebühr DM 500 bis 2 000
11.10
Medizinisch-technische Geräte
11.10.1
Entscheidung über die Bauartzulassung sowie über die Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung ( § 5 Abs. 1
Medizingeräteverordnung – MedGV – vom 14. Januar 1985 – BGBl. I S. 93) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM 100 bis 5 000
11.10.2
Entscheidung über die Ausnahme vom Erfordernis der Bauartzulassung (§ 5 Abs. 10 MedGV)
Gebühr DM 300 bis 3 000
11.10.3
Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 8 Abs. 1 MedGV)
Gebühr DM 50 bis 1 000
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, das nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig ist.
11.11
Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung
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11.11.1
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 15 a Abs. 3
Gebühr DM 100 bis 2 000
11.11.2
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15 d Abs. 2
Gebühr DM 50 bis 2 000
11.11.3
Abnahme von Sachkundeprüfungen, die auf der Grundlage von technischen Regeln nach § 17 Abs. 1 Satz 2
vorgeschrieben sind
Gebühr DM Für jede zu prüfende Person 5 bis 30
11.11.4
Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 18 Abs. 5
Gebühr DM 50 bis 1 000
11.11.5
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach § 30
Gebühr DM 100 bis 2 000
11.11.6
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 31 Abs. 5
Gebühr DM 10 bis 150
11.11.7
Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren und Geräten bei der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe
nach § 36 Abs. 7
Gebühr DM 50 bis 1 000
11.11.8
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmen nach § 39 Abs. 1
Gebühr DM 100 bis 2 000
11.11.9
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
a) nach § 42: Gebühr DM 60 bis 1 000
b) nach § 43 Abs. 1 bis 7: Gebühr DM 50 bis 1 000
c) nach § 43 Abs. 8: Gebühr DM 50 bis 1 000
d) nach § 44 Abs. 1: Gebühr DM 50 bis 1 000
11.11.10
Entscheidung über die vereinfachte Anzeige nach § 44 Abs. 3
Gebühr DM 10 bis 200
11.11.11
Entscheidung über die Anerkennung von Reinigungsbetrieben nach Anhang IV Nr. 14
Gebühr DM 50 bis 1 000
11.11.12
Entscheidung über die Einstufung von Ammoniumnitrat nach Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10
Gebühr DM 50 bis 1 000
11.11.13
Entscheidung über die Notwendigkeit der sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden
Arbeitnehmer nach Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1
Gebühr DM 30 bis 500
11.11.14
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Gebühr DM 50 bis 1 000
11.11.15
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Gebühr DM 100 bis 2 000
11.11.16
Entscheidung über die Zulassung der Begasung von Schiffen während der Beförderung nach Anhang V Nr. 5 .6 Abs. 1
Gebühr DM 100 bis 2 000
11.11.17
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang V Nr. 6 .3.2 Sätze
2 und 3
Gebühr DM 20 bis 400
11.12
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
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11.12.1
Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 5
Gebühr DM 20 bis 400
11.12.2
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8
Gebühr DM 20 bis 400
11.13
Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
11.13.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 3
Gebühr DM 100 bis 50 000
a) Innerhalb des Gebührenrahmens sind folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die
Entscheidung zuständig ist:
Gebührenklasse Vielfaches der Freigrenze nach Gebühr DM
Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4
1 < 102 300
2 < 104 500
3 < 106 750
4 < 108 1 400
5 < 1010 4 000
6 > 1010 8 000
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
b) Soweit die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde zu treffen ist
Gebühr DM 1 000 bis 50 000
c) Soweit die Entscheidung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach § 41 erfolgt
Gebühr DM 500 bis 4 000
11.13.2
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach §§ 4 und 17
Gebühr DM 150 bis 700
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.13.3
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 2 Satz 3
Gebühr DM 200
11.13.4
Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß § 8
Gebühr DM 200 bis 1 500
11.13.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung von Beschleunigeranlagen nach § 15
Gebühr DM 1 000 bis 10 000
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.13.6
Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb von Beschleunigeranlagen nach § 16
Gebühr DM 500 bis 10 000
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.13.7
Entscheidung über die Genehmigung nach § 20
Gebühr DM 200 bis 1 500
11.13.8
Entscheidung über die Bauartzulassung nach § 23 Abs. 1
Gebühr DM 100 bis 1 500
11.13.9
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung der Zulassung nach § 23 Abs. 2
Gebühr DM 100 bis 600
11.13.10
Entscheidung über die Bestimmung des Sachverständigen nach § 24 Nr. 2 außerhalb des Zulassungsverfahrens
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Gebühr DM 70
11.13.11
Prüfung der Anzeigenunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 29 Abs. 3
Gebühr DM 50 bis 300
11.13.12
Entscheidung nach § 33, § 44 Abs. 2, § 46 Abs. 5 , § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 58 Abs. 2 Satz
3 sowie Abs. 3 und 4. § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 4 Satz 2 und § 78 Abs. 5 im Aufsichtsverfahren
Gebühr DM 100 bis 700
11.13.13
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 62 Abs. 2
a) Erstregistrierung Gebühr DM 35
b) Verlängerung Gebühr DM 15
11.13.14
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 63 Abs. 1 Satz 3
Gebühr DM 100 bis 500
11.13.15
Auswertung von Personendosimetern nach § 63 Abs. 3
Gebühr DM 6 bis 30
11.13.16
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 71 Abs. 1 zur Durchführung der ärztlichen Überwachung
Gebühr DM 100 bis 500
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig über eine Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 RöV
entschieden wird und insoweit eine Gebühr nach Tarifstelle 11.14.21 zu erheben ist.
11.13.17
Entscheidung über die Bestimmung einer Stelle nach § 75 Satz 1 zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen
Gebühr DM 500 bis 10 000
11.13.18
Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen nach § 76 Abs. 1
Gebühr DM 500 bis 10 000
11.13.19
Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 76 Abs. 2
Gebühr DM 100 bis 500
11.14
Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung (RöV)
11.14.1
Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 3 Abs. 1
oder § 5 Abs. 1
Gebühr DM 300 bis 1 200
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig sind.
11.14.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 a
Gebühr DM 200
11.14.3
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 4
Gebühr DM 150 bis 600
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.14.4
Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Nr. 4 und § 45 Abs. 3 Nr. 1
Gebühr DM 200 bis 10 000
11.14.5
Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, ob beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung ausreichender Schutz gewährleistet
ist
Gebühr DM 200 bis 800
11.14.6
Entscheidung über die Bauartzulassung eines Röntgenstrahlers, eines Hoch- oder Vollschutzgerätes oder eines
Störstrahlers nach § 8 Abs. 2
Gebühr DM 100 bis 1 500
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11.14.7
Entscheidung über eine Änderung oder Verlängerung der Zulassung nach § 8 Abs. 2 und 3
Gebühr DM 100 bis 600
11.14.8
Entscheidung über die Bestimmung des Sachverständigen nach § 9 Satz 1 Nr. 2 und die Zulassung von Ausnahmen nach
§ 9 Satz 2
Gebühr DM 70
11.14.9
Prüfung der Anzeigenunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 13 Abs. 3
Gebühr DM 50 bis 300
11.14.10
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3
Gebühr DM 50 bis 750
11.14.11
Entscheidung über die Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20
Abs. 3 Nr. 4
Gebühr DM 200 bis 3 000
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig sind
11.14.12
Entscheidung über die Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, den Aufenthalt weiterer Personen im Kontrollbereich zu
erlauben
Gebühr DM 150
11.14.13
Entscheidung über die Gestattung des Aufenthalts auszubildender Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren im
Kontrollbereich nach § 22 Abs. 2 Satz 2
Gebühr DM 150
11.14.14
Entscheidung über die Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf den Menschen in besonderen Fällen nach §
24 Abs. 2
Gebühr DM 300 bis 2 000
11.14.15
Entscheidung über die Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere in besonderen Fällen nach § 29
Abs. 1 Nr. 4
Gebühr DM 300 bis 1 200
11.14.16
Entscheidung über die Erhöhung des Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 32 Abs. 2 Satz 2
Gebühr DM 100 bis 500
11.14.17
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 3 5 Abs. 1
Satz 2
Gebühr DM 100 bis 500
11.14.18
Bereitstellung und Auswertung von Personendosimetern nach § 35 Abs. 2 und 5 Satz 1
Gebühr DM 6 bis 30
11.14.19
Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 35 Abs. 5
Nr. 1
Gebühr DM 100 bis 500
11.14.20
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 6 Nr. 2
Gebühr DM 100 bis 500
11.14.21
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes zur Vornahme von Überwachungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 1
Gebühr DM 100 bis 500
12
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
12.1
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Anzeigen, Auskünfte
12.1.1
Anzeigen
12.1.1.1
Bescheinigungen des Empfanges der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über
Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder
Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz Nrn. 1 und 2 der
Gewerbeordnung –GewO)
Gebühr DM 40
12.1.2
Auskünfte
12.1.2.1
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden
Gebühr DM 10 bis 75
12.2
Privatkrankenanstalten
12.2.1
Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken
(§ 30 Abs. 1 GewO)
Gebühr DM 300 bis 4 000
12.2.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr DM 50 bis 500
12.3
Schaustellungen von Personen
12.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a GewO)
Gebühr DM 200 bis 2 000
12.3.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr DM 50 bis 500
12.4
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
12.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO)
Gebühr DM 200 bis 3 500
12.4.2
Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)
a) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit
Gewinnmöglichkeit (SpielV)
Gebühr DM 50 bis 150
b) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV
Gebühr DM 100 bis 625
12.5
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten
12.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel
a) mit Geldgewinn Gebühr DM 200 bis 1 250
b) mit Warengewinn Gebühr DM 100 bis 625
12.6
Spielhallen und ähnliche Unternehmen
12.6.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO)
Gebühr DM 300 bis 5 000
12.6.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr DM 50 bis 625
12.7
Pfandleihgewerbe
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12.7.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und –vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)
Gebühr DM 200 bis 2 000
12.7.2
Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und
§ 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher – PfandlV)
Gebühr DM 20 bis 200
12.8
Bewachungsgewerbe
12.8.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO)
Gebühr DM 200 bis 2 000
12.9
Versteigerergewerbe
12.9.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder
Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO)
Gebühr DM 100 bis 2 000
12.9.2
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§
34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden
Rechten bereits erteilt ist
Gebühr DM 100 bis 1 000
12.9.3
Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über
gewerbsmäßige Versteigerungen – VerstV)
Gebühr DM 20 bis 200
12.9.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben ( § 9
VerstV)
Gebühr DM 20 bis 200
b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 12 Abs. 1 VerstV)
Gebühr DM 20 bis 200
c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§
12 Abs. 2 VerstV)
Gebühr DM 20 bis 200
12.9.5
Entscheidung über die Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch einen Angestellten (§ 13 VerstV)
Gebühr DM 20 bis 200
12.10
Makler, Bauträger, Baubetreuer
12.10.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes (§ 34 c Abs. 1 und
2 GewO)
Gebühr DM 300 bis 5 000
12.11
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
12.11.1
Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
Gebühr DM 100 bis 500
12.11.2
Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)
Gebühr DM 200 bis 1 000
12.12
Reisegewerbe
12.12.1
Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO)
Gebühr DM 100 bis 1 000
12.12.2
Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO)
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Gebühr DM 20 bis 500
12.12.3
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO)
Gebühr DM 30
12.12.4
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a
Abs. 1 Nr. 1 GewO)
Gebühr DM 20 bis 100
12.12.5
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere
Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)
Gebühr DM 20 bis 100
12.12.6
Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO)
Gebühr DM 20 bis 100
12.12.7
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und
Feiertagen (§ 55 e Abs. 2 Satz 1 GewO)
Gebühr DM 20 bis 100
12.12.8
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem
Anlaß (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)
Gebühr DM 20 bis 100
12.12.9
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes leicht verderblicher Waren im Wege der
Versteigerung (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 f GewO)
Gebühr DM 20 bis 100
12.12.10
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2
Satz 3 GewO)
Gebühr DM 20 bis 100
12.12.11
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d
Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60 Abs. 2 Satz 2 GewO)
Gebühr DM 50 bis 200
12.12.12
Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz
3 GewO)
Gebühr DM 100 bis 1 000
12.12.13
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens
im Sinne des § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO)
Gebühr DM 50 bis 200
12.13
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
12.13.1
Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und § 69 a
GewO) für jeden Fall der Durchführung von
a) Messen (§ 64 GewO) Gebühr DM 400 bis 7 500
Ausstellungen (§ 65 GewO) Gebühr DM 300 bis 6 000
Volksfesten (§ 60 b GewO) Gebühr DM 200 bis 1 500
Großmärkten (§ 66 GewO) Gebühr DM 200 bis 1 000
Wochenmärkten (§ 67 GewO) Gebühr DM 100 bis 500
Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO) Gebühr DM 200 bis 1 500
Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO) Gebühr DM 200 bis 1 500
b) Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten von besonders bedeutendem Umfang
Gebühr DM bis 4 500
12.13.2
Entscheidung über die Festsetzung für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer von Volksfesten, Großmärkten,
Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten sowie für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen
Veranstaltungen von Messen und Ausstellungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: bis zum 5fachen der nach den Sätzen zu 12.13.1 errechnenden Gebühren
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12.13.3
Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO)
Gebühr: ¼ der nach den Sätzen 12.13.1, 12.13.2 zu errechnenden Gebühren
12.14
Gaststätten
12.14.1
Entscheidung über die
a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes – GastG)
Gebühr DM 200 bis 6 000
b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem
Umfang
Gebühr DM bis 10 000
12.14.2
Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG)
Gebühr DM 50 bis 500
12.14.3
Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1
GastG)
Gebühr DM 50 bis 500
12.14.4
Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)
Gebühr DM 50 bis 200
12.14.5
Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG)
Gebühr DM 50 bis 200
12.14.6
Entscheidung über die
a) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß (§ 12 Abs. 1 GastG)
Gebühr DM 50 bis 750
b) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß (§ 12 Abs. 1 GastG) in Fällen von besonderer Bedeutung
Gebühr DM bis 1 500
12.14.7
Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 19 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes )
a) Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlaß für jede Stunde
Gebühr DM 20
b) Dauersperrzeitverkürzung für jeden Monate
Gebühr DM 30 bis 200
12.14.8
Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder
nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG)
Gebühr: DM 40
12.15
Orderlagerscheine
12.15.1
Entscheidung über die Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen (§ 363 HGB in Verbindung
mit § 1 der Verordnung über Orderlagerscheine)
Gebühr DM 150
12.17
Buchmacher, Totalisatoren
12.17.1
Zulassung eines Buchmachers (§ 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes – RennwLottG)
Gebühr DM 200 bis 2 500
12.17.2
Zulassung eines Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
12.17.3
Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers (§ 2 Abs. 2
RennwLottG)
Gebühr DM 10
12.17.4
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt ( § 2
RennwLottG)
Gebühr DM 50
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12.17.5
Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
a) für Buchmacherurkunden Gebühr DM 50
b) für Buchmachergehilfenurkunden Gebühr DM 25
12.17.6
Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr DM 10 bis 100
12.17.7
Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5 Satz 2 der
Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
Gebühr DM 50 bis 500
12.18
Berufsbildungsgesetz
12.18.1
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3
Berufsbildungsgesetz)
Gebühr DM 50 bis 200
13
Grundstücksverkehrsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
13.1
Gutachten
§§ 192 ff. BauGB; Gutachterausschußverordnung – GAVO NW – vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 156); § 5 Abs. 2
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.
April 1994 (BGBl. I S. 766); § 24 Abs. 1 Landesenteignungs- und –entschädigungsgesetz – EEG NW – vom 20. Juni
1989 (GV. NW. S. 366).
13.1.1
Erstattung von Gutachten durch den Gutachtenausschuß
13.1.1.1
Über unbebaute Grundstücke, Rechte an unbebauten Grundstücken sowie über die Höhe anderer Vermögensvor- und
–nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 GAVQ NW); desgleichen für die Ermittlung von
Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB, ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1
Satz 5 BauGB bei einem Wert
a) bis 150 000 DM
Gebühr DM 3,5 v. T. des Wertes zuzüglich DM 450
b) über 150 000 DM bis 500 000 DM
Gebühr DM 3,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 525
c) über 500 000 DM bis 1 000 000 DM
Gebühr DM 1,5 v. T. des Wertes zuzüglich DM 1 275
d) über 1 000 000 DM
Gebühr DM 0,75 v. T. des Wertes zuzüglich DM 2 025
Werden Anfangs- oder Endwerte auf der Basis besonderer Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) ermittelt, so
ermäßigt sich die Gebühr entsprechend dem Umfang der hierdurch eintretenden Minderung des Aufwands.
13.1.1.2
Über bebaute Grundstücke, Rechte an bebauten Grundstücken sowie über die Höhe anderer Vermögensvor- und
–nachteile bei einem Wert
a) bis 250 000 DM
Gebühr DM 4,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 550
b) über 250 000 DM bis 1 500 000 DM
Gebühr DM 2,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 1 050
c) über 1 500 000
Gebühr DM 1,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 2 550
Bezieht sich das Gutachten antragsgemäß nur auf den Bodenanteil eines bebauten Grundstücks und ist eine
Ermittlung des Gebäudewertes zur Erstattung des Gutachtens nicht erforderlich, so sind die Gebühren nach
Tarifstelle 13.1.1.1 zu berechnen.
13.1.1.3
Über Mietwerte oder Pachtwerte bei einem Monatsmiet(pacht-)wert
a) bis 5 000 DM
Gebühr DM 30 v. H. des Monatsmiet(pacht-)wertes mindestens DM 450
b) über 5 000 DM
Gebühr DM 15 v. H. des Monatsmiet(pacht-)wertes zuzüglich DM 750
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13.1.1.4
Über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 BKleingG
Gebühr DM 300
13.1.2
Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB
13.1.2.1
Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte je Bodenrichtwert
Gebühr DM 100
zuzüglich für die Summe aller besonderen Bodenrichtwerte bei einem Gesamtbodenwert
a) bis 10 Mill. DM
Gebühr DM 0,4 v. T. des Gesamtbodenwertes
b) über 10 Mill. DM
Gebühr DM 0,2 v. T. des Gesamtbodenwertes zuzüglich DM 2 000
Insgesamt je besonderen Bodenrichtwert
jedoch höchstens DM 400
Der Gesamtbodenwert errechnet sich als Produkt aus der Gesamtfläche des Gebietes, für das besondere
Bodenrichtwerte ermittlelt werden, und dem arithmetischen Mittel aller in dem Gebiet ermittelten besonderen
Bodenrichtwerte.
13.1.2.2
Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte an die allgemeinen Verhältnisse je Bodenrichtwert und Anpassung
Gebühr DM 20
13.1.3
Ergänzende Regelungen
13.1.3.1
Mit der Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1.1 bis 13.1.1.4 und 13.1.2 ist die Tätigkeit des Gutachterausschusses und
der Geschäftsstelle abgegolten
13.1.3.2
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 6 GebG NW sind durch die Gebühr abgegolten
13.1.3.3
Ist ein Gutachten für mehrere Rechte oder Miet(pacht-)objekte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu
erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1.1, 13.1 .1.2 bzw. 13.1.1.3
zugrunde zu legen.
13.1.3.4
Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht
ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so bestimmt sich die Gebühr nach Tarifstelle 13.1.3.3. Dies gilt
auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt
werden muß. Muß die Bewertung der Teilfläche eines Grundstücks nach der Differenzmethode vorgenommen werden, so
darf der Gebührenberechnung neben dem beantragten Wert der Teilfläche nur der größte zusätzlich ermittelte Wert
zugrunde gelegt werden.
13.1.3.5
Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder
Rechtes mindern, so ist der Gebührenberechnung die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und
der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst
nicht ausdrücklich beantragt war.
13.1.3.6
Werden in einem Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte nach den Tarifstellen 1 3.1.1.1,
13.1.1.2 oder 13.1.1.3 ermittelt, so bestimmt sich die Gebühr nach der Summe aus dem höchsten und jeweils der
Hälfte der niedrigeren zusätzlich im
Gutachten ermittelten Werte.
13.1.3.7
Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit
nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebührenberechnung die Summe der Werte zugrunde zu legen.
13.1.3.8
Bei besonders schwierigen Gutachten und bei solchen, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit
Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechend eingehende schriftliche Begründung erfordern, kann die
Gebühr bis zum doppelten Betrag der Sätze nach Tarifstelle 13.1.1.1 bis 13.1.1.4 festgesetzt werden.
13.1.3.9
Wird ein vom Gutachterausschuß erstelltes Gutachten auf einen späteren Bewertungsstichtag fortgeschrieben und
sind nach dem Antrag erneute Feststellungen über den Grundstückszustand nicht notwendig, so sind 50 v. H. der
Gebühren nach den Tarifstellen 13.1.1.1 bis 13.1.1.4 zu berechnen.
13.1.4
Wird ein Obergutachten durch den Oberen Gutachterausschuß erstellt, so erhöht sich die Gebühr nach den
Tarifstellen 13.1.1.1 bis 13.1.14 um 50 v. H.
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13.1.5
Zieht ein Gericht oder ein Staatsanwalt einen Gutachterausschuß zu Sachverständigenleistungen ( Gutachten und
Auskünfte) heran, so richten sich die Kosten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen. Dies gilt entsprechend für die auf Antrag eines Gerichts durch den Oberen Gutachterausschuß
erstatteten Obergutachten.
13.2
Erteilung von Auskünften durch den Gutachterausschuß über Bodenrichtwerte, Mietwerte, Pachtwerte sowie sonstige
für die Wertermittlung erforderlichen Daten, die vom Gutachterausschuß ermittelt worden sind
13.2.1
mündlich
a)bis zu einer halben Stunde Gebühr: kostenfrei
b) beim Überschreiten einer halben Stunde, je weitere angefangene halbe Stunde
Gebühr DM 20
13.2.2
schriftlich
a) je Antrag einschließlich zwei mitgeteilter Werte oder sonstiger Daten
Gebühr DM 30
b) je weiteren mitgeteilten Wert oder weiteres mitgeteiltes sonstiges Datum
Gebühr DM 10
13.3
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
§ 195 Abs. 3 BauGB; § 10 GAVO NW
13.3.1
Erteilung von Auskünften je Wertermittlungsfall einschließlich bis fünf mitgeteilter Vergleichswerte
a) über unbebaute Grundstücke Gebühr DM 150
b) über bebaute Grundstücke Gebühr DM 200
jeder weitere mitgeteilte Vergleichswert Gebühr DM 10
13.4
Sonstige umfangreiche Auskünfte oder Auswertungen aus Datensammlungen der Gutachterausschüsse oder des Oberen
Gutachterausschusses, soweit diese nicht nach anderen Tarifstellen des Abschnitts 13 abzurechnen sind
Gebühr DM 50 bis 5 000
13.5
Bodenrichtwertkarten
Auszüge auf gebräuchlichem nicht lichtpausfähigem Papier in der Größe bis
DIN A 4 Gebühr DM 20
DIN A 3 Gebühr DM 26
DIN A 2 Gebühr DM 36
DIN A 1 Gebühr DM 44
DIN A 0 Gebühr DM 54
über DIN A 0 je angefangener m2 Gebühr DM 54
13.6
Unterlagen für die Finanzverwaltung
13.6.1
Auszüge aus der Kaufpreissammlung (§ 8 GAVO NW) und Vervielfältigungen von Bodenrichtwertkarten (§ 11 GAVO NW),
die der Führung der Kaufpreissammlung, der Bodenpreiskarten und der Richtwertkarten bei den Finanzämtern dienen,
sind gebühren– und auslagenfrei
13.7
Grundstücksmarktbericht (§ 13 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 GAVO NW)
13.7.1
Abgabe eines Grundstücksmarktberichtes der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses
Gebühr DM 30
13.8
Unschädlichkeitszeugnisses
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 136), geändert durch Gesetz vom 1 8. Mai 1982
(GV. NW. S. 248)
13.8.1
Entscheidung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses
Gebühr DM 70 bis 1 000
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15.3.1
Entscheidung über die Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes ( SchfG)
Gebühr DM 75
15.3.2
Entscheidung über die Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das
Schornsteinfegerwesen (VOSch)
Gebühr DM 75
15.3.3
Entscheidung über die Wiedereintragung nach § 4 VOSch, mit Ausnahme von Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 b VOSch
Gebühr DM 75
15.3.4
Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG
Gebühr DM 750
15.3.5
Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG im Falle der Bewerbung um
einen anderen Kehrbezirk nach § 12 VOSch, mit Ausnahme der unmittelbaren Bestellung nach der Probezeit
Gebühr DM 300
15.3.6
Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG
Gebühr DM 100
15.3.7
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach § 14 Abs. 3 SchfG
Gebühr DM 100 bis 450
15.3.8
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfG
Gebühr DM 75
15.3.9
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 21 Abs. 2 SchfG
Gebühr DM 75
15.3.10
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG
Gebühr DM 75
15.3.11
Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 5
SchfG
Gebühr DM 75
15.3.12
Erlaß eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung nach § 1
Abs. 3 SchfG
Gebühr DM 100
15.3.13
Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach §
16 Abs. 2 Satz 3 SchfG
Gebühr DM 50
15.3.14
Anordnung zur Beschäftigung eines Gesellen (§ 15 Abs. 2 SchfG).
Gebühr DM 75
15.4
Hufbeschlagverordnung
15.4.1
Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO)
Gebühr DM 150
15.4.2
Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr DM 150
15.4.3
Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)
Gebühr DM 75
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Gebühr DM 100 bis 450
15.3.8
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfG
Gebühr DM 75
15.3.9
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 21 Abs. 2 SchfG
Gebühr DM 75
15.3.10
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG
Gebühr DM 75
15.3.11
Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 5
SchfG
Gebühr DM 75
15.3.12
Erlaß eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung nach § 1
Abs. 3 SchfG
Gebühr DM 100
15.3.13
Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach §
16 Abs. 2 Satz 3 SchfG
Gebühr DM 50
15.3.14
Anordnung zur Beschäftigung eines Gesellen (§ 15 Abs. 2 SchfG).
Gebühr DM 75
15.4
Hufbeschlagverordnung
15.4.1
Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO)
Gebühr DM 150
15.4.2
Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr DM 150
15.4.3
Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)
Gebühr DM 75
15.4.4
Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3
HufbeschlagVO)
Gebühr DM 50
15a
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
15a.1
Genehmigungsbedurftige Anlagen
15 a.1.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§§ 4, 6 BImSchG),
- Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) oder
– Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG)
einer im Anhang der 4. BImSchV genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)
a) bis zu 1 000 000 DM Gebühr DM 1 000 + 0,005 x (E – 100 000)
b) bis zu 100 000 000 DM Gebühr DM 5 500 + 0,003 x (E – 1 000 000)
c) über 100 000 000 DM Gebühr DM 302 500 + 0,0025 x (E – 100 000 000)
mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu
entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre
d) Ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung
Gebühr DM 300 bis 4 000
e) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die
Gebührnach Buchstaben a) bis e) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um DM 2 000
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Ergänzend gilt:
- Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die
nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind
die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der ( Teil-, Änderung-) Genehmigung, es sei denn,
diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
- Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
- Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden –
unabhängig vom Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides – insgesamt 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2
auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet
- Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von
den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
- Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde
beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG) auf einen Sachverhalt, der zuvor
bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 BImSchG war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle
15a.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet."
15a.1.2
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8 a BImSchG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1.
15a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1
15a.1.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Abs. 2 BImSchG
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2, mindestens DM 100
15a.1.5
Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 BImSchG)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1
15a.1.6
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Abs. 3 BImSchG)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, mindestens DM 100
15a.1.7
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG)
Gebühr DM 200 bis 300
15a.2
Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
15a.2.1
Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1, 5 BImSchG
a) im Falle einer Schutzanordnung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG)
Gebühr DM 500 bis 5 000
b) in den übrigen Fällen
Gebühr DM 250 bis 2 500
c) soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Buchstaben a) oder b) eine
Änderungsgenehmigung nach § 17 Abs. 4 entbehrlich wird
Gebühr: mindestens 1/2der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung
selbständig erteilt worden wäre
15a.2.2
Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG
Gebühr DM 500 bis 5 000
15a.2.3
Anordnung der Stillegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG
Gebühr 500 bis 5 000
15a.2.4
Widerruf einer Genehmigung nach § 21 BImSchG
Gebühr DM 500 bis 5 000
15a.2.5
Anordnung nach § 24 BImSchG
Gebühr DM 100 bis 1 000
15a.2.6
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG
Gebühr DM 250 bis 2 500
15a.2.7
Anordnungen von Messungen nach §§ 26, 28, 29 BImSchG
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a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr DM 250 bis 2 500
b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2 BImSchG
Gebühr DM 100 bis 1 000
15a.2.8
Teilnahme an Ringversuchen beim LUA im Rahmen der Zulassung nach §§ 26, 28 BImSchG
Gebühr DM 1 000 bis 2 000
15a.2.9
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 BImSchG
Gebühr DM 500 bis 3 000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstelle
15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/1 0 angerechnet werden.
15a.2.10
Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr DM 100 bis 1 000
15a.2.11
Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG
Gebühr DM 500 bis 2 000
15a.2.12
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a BImSchG
Gebühr DM 250 bis 2 500
Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach §
29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestattet,
zusätzliche Gebühr DM 100 bis 1 000
15a.2.13
Ausgabe einer Plakette nach § 40 c Abs. 2 BImSchG durch die örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden
Gebühr DM 10
15a.2.14
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 e BImSchG durch die Kreisordnungsbehörden
Gebühr DM 20 bis 2 000
15a.2.15
Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 BImSchG
Gebühr DM 0,25 v. H. der festgesetzten Entschädigung
15a.2.16
Maßnahme zur Durchführung des § 52 Abs. 1 BImSchG als
a) Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser
Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf
Gebühr: 1/10 der nach Tarifstelle 15a.1.1 festgesetzten Gebühr
b) Nachträgliche Auflage nach § 12 Abs. 2 a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12 Abs. 2 b
BImSchG
Gebühr DM 100 bis 1 000
c) Prüfung
– des Ergebnisses von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG oder
– einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a BImSchG oder von
Messungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer bestandskräftigen Auflage oder Anordnung
erfolgt sind
Gebühr DM 100 bis 1 000
d) Prüfung einer erstmaligen Emissionserklärung (§ 27 BImSchG)
Gebühr DM 100 bis 2 000
e) Prüfung der Fortschreibung einer Emissionserklärung
Gebühr DM 50 bis 1 500
f) Grundlegende Prüfung einer Sicherheitsanalyse
Gebühr DM 500 bis 5 000
g) Entnahme einer Stichprobe
Gebühr DM 50
h) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a), für
die erste Revision je Kalenderjahr
Gebühr DM 200
( Für weitere Revisionen im Kalenderjahr darf eine Gebühr nach dieser Tarifstelle nur erhoben werden, soweit die
jeweilige Revision nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei ist )
i) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3
BImSchG kostenfrei
Gebühr DM 50
j) sonstige Maßnahme
Gebühr DM 50 bis 500
"(Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle
15a.2.16 einbezogen)"
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15a.3
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
15a.3.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von § 20 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV)
vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM 10 bis 100
15a.3.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) vom 1 0. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218)
15a.3.2.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Abs. 7 der 2. BImSchV)
Gebühr DM 500 bis 3 000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen
15a.2.9, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.
15a.3.2.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 17 der 2. BImSchV) von
a) § 10 der 2. BimSchV Gebühr DM 30 bis 100
b) §§ 4, 11, 12 oder 14 der 2. BimSchV Gebühr DM 30 bis 300
c) §§ 3 oder 5 der 2. BimSchV Gebühr DM 50 bis 500
d) § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 der 2. BimSchV Gebühr DM 100 bis 500
Bei Ausnahmen von § 6 Abs. 2 oder Abs. 3, §§ 13 oder 15 der 2. BImSchV finden je nach Gegenstand der Ausnahme
die Gebührenrahmen der Buchstaben b) oder c) Anwendung. Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage
gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
15a.3.2a
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem
Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) in der jeweils geltenden Fassung.
Gebühr DM 100
15a.3.2b
Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gem. § 2 Abs. 3 Satz 1,
2. Halbsatz der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) in der jeweils geltenden
Fassung
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, mindestens DM 50
15a.3.3
Durchführung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30 . Juli 1993
(BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.3.1
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten
nach § 4 der 5. BImSchV je Person
Gebühr DM 100 bis 1 000
15a.3.3.2
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder
Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV je Person
Gebühr DM 100 bis 1 000
15a.3.3.3
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 der 5.
BImSchV
Gebühr DM 200
15a.3.3.4
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte
und Störfallbeauftragte nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV
je Lehrveranstaltung
Gebühr DM 300 bis 600
15a.3.3.5
Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 der
5. BImSchV gleichwertig
Gebühr DM 200
15a.3.5
Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub – 7. BImSchV – vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I
3133)
15a.3.5.1
Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV
Gebühr DM 30 bis 300
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15a.3.6
Durchführung der Rasenmäherlärmverordnung – 8. BImSchV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992
(BGBl. I S. 1248)
15a.3.6.1
Entscheidung über die Bekanntgabe als Meßstellen nach § 4 Abs. 2, soweit die Sachprüfung im überwiegenden
Interesse des Antragstellers erfolgt
Gebühr DM 500 bis 3 000
15a.3.6.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3
Gebühr DM 20 bis 200
15a.3.7
Durchführung der Emissionserklärungs-Verordnung – 11. BImSchV – vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 221 3) in der
jeweils geltenden Fassung
15a.3.7.1
Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr DM 30 bis 60
15a.3.7.2
Weitere Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 der 11. BImSchV
Gebühr DM 30 bis 60
15a.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der 11. BImSchV
Gebühr DM 50 bis 500
15a.3.8
Durchführung der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991
(BGBl. I S. 1891) in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.8.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 der 12. BImSchV
Gebühr DM 200 bis 5 000
15a.3.8.2
Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der 12. BImSchV
Gebühr DM 50 bis 100
15a.3.9
Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV – vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 7 19) in der
jeweils geltenden Fassung
15a.3.9.1
Zulassung von Ausnahmen bei Mangel an schwefelarmen Brennstoffen (§ 6 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 der
13. BImSchV)
Gebühr DM 500 bis 5 000
15a.3.9.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV
Gebühr DM 500 bis 3 000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen
15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden
15a.3.9.3
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 33 Abs. 1 der 13. BImSchV), soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr DM 2 000 bis 20 000
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr DM 1 000 bis 10 000
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr DM 200 bis 5 000
handelt
15a.3.9.4
Zulassung von Ausnahmen bei Fristversäumnis (§ 36 Abs. 3 der 13. BImSchV)
Gebühr DM 500 bis 10 000
15a.3.10
Durchführung der Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der
jeweils geltenden Fassung
15a.3.10.1
Entscheidung nach § 4 Abs. 4 über die Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung
Gebühr DM 200 bis 5 000
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15a.3.10.2
Entscheidung über die Benennung als zugelassene Stelle zur Durchführung von EWG-Baumusterprüfungen nach § 7 Abs.
1, soweit die Sachprüfung im überwiegenden Interesse des Antragstellers erfolgt
Gebühr DM 500 bis 2 000
15a.3.11
Durchführung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom
23. November 1990 (BGBl. I S. 2545)
15a.3.11.1
Zulassung von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 2 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 4 Abs. 3 der 17. BImSchV)
Gebühr DM 200 bis 10 000
15a.3.11.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2, 3 der 17. BImSchV
Gebühr DM 500 bis 3 000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach den
Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/ 10 angerechnet werden
15a.3.11.3
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 19 der 17. BImSchV), soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr DM 200 bis 2 000
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr DM 1 000 bis 10 000
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr DM 200 bis 10 000
handelt
15a.3.12
Durchführung der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz – 19. BImSchV – vom 17. Januar
1992 (BGBl. I S. 75)
15a.3.12.1
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei erheblicher Gefährdung der
Verbraucherversorgung (§ 3 Abs. 1)
Gebühr DM 50 bis 500
15a.3.12.2
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei unzumutbarer Härte für den
Antragsteller (§ 3 Abs. 2)
Gebühr DM 50 bis 500
15a.3.13
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 der Verordnung zur Begrenzung der
Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV – vom 7. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1727)
Gebühr DM 100 bis 1 000
15a.3.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der
Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 ( BGBl. I S.
1730)
Gebühr DM 100 bis 1 000
15a.3.15
Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)
in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.15.1
Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 26. BimSchV)
.Gebühr DM 50 bis 500
15a.3.15.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach §§ 8 oder 10 Abs. 3 der 26. BImSchV)
Gebühr DM 50 bis 500
15a.3.16
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in
der jeweils geltenden Fassung
15a.3.16.1
Prüfung einer Anzeige (§ 6 der 27. BImSchV)
Gebühr DM 50 bis 500
15a.3.16.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 7 Abs. 3 der 27. BImSchV)
Gebühr DM 500 bis 3 000
Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen
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15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.
15a.3.16.3
Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)
Gebühr DM 50 bis 500
15a.4
Amtshandlungen nach demGesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen
(Landes-Immissionsschutzgesetz– LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung
15a.4.1
Ausnahmebewilligung von dem Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Abs. 2 LImSchG)
Gebühr DM 20 bis 200
15a.4.2
Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2
LImSchG)
Gebühr DM 20 bis 2 000
15a.4.3
Ausnahmebewilligung von dem Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 3 LImSchG)
Gebühr DM 10 bis 50
15a.4.4
Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern (§ 11 Abs. 1 LImSchG)
Gebühr DM 20 bis 200
Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nicht erhoben.
15a.5
Durchführung der Smog-Verordnungvom 29. Oktober 1974 (GV. NW. S. 1432), zuletzt geändert durch Verordnung vom
16. August 1994 (GV. NW. S. 704)
15a.5.1
Ausgabe einer Plakette nach § 7 Abs. 2 i. V. mit Anlage 4 der Smog-Verordnung durch die Kreisordnungsbehörden
(Kfz-Zulassungsstellen)
Gebühr DM 10
15a.5.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Smog-Verordnung
Gebühr DM 20 bis 2 000
Die Entscheidung ist gebührenfrei, wenn die Ausnahmegenehmigung erteilt wird, weil die Benutzung des
Kraftfahrzeuges im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Die Entscheidung über Anträge von karitativen
Organisationen ist gebührenfrei.
15a.5.3
Gestattung des Betriebes bei Versäumung der Anzeigefrist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Smog- Verordnung
Gebühr DM 50 bis 500
15a.5.4
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Smog-Verordnung
Gebühr DM 50 bis 500
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 4 Satz 3 ist gebührenfrei; dasselbe gilt, wenn eine
Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 erteilt wird, weil die Zulassung der Ausnahme ausschließlich im
öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
15a.6
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 3.2.3.5 oder 3.2.3.7 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 27.2.1986 (GMBl. S. 95)
Gebühr DM 500 bis 3 000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen
15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.3.16.2 können bis zum 9/ 10 angerechnet werden.
15a.7
Entscheidung über die Zulassung von befristeten Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 FCKW-Halon- Verbots-VO vom 6. Mai 1991
(BGBl. I S. 1090)
Gebühr DM 300 bis 3 000
15b
Amtshandlungen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März
1987 (BGBl. I S. 889), der Bundesartenschutzverordnung ( BArtSchV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2705) und
des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Juni 199 4 (GV. NW. S. 418)
15b.1
Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen vom besonderen Artenschutz
Gebühr DM 10 bis 3 000
– Ausnahmen von den Verboten des § 20 f Abs. 1 und den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten (§
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20 g Abs. 6 BNatSchG)
– Befreiungen vom Verbot, gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in freier Natur anzusiedeln (§ 69 Abs. 2 LG)
– Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BArtSchV)
– Ausnahmen vom Vermarktungsverbot für gezüchtete Wirbeltiere (§ 12 Abs. 3 BArtSchV)
- Ausnahmen für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 13 Abs. 3 BArtSchV)
15b.2
Genehmigung zur Errichtung oder Erweiterung von Tiergehegen und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen (§
67 LG) sowie Maßnahmen gemäß § 75 LG
Gebühr DM 50 bis 5 000
15b.3
Ausgabe des Kennzeichens gemäß § 51 Abs. 1 LG
– für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber) Gebühr DM 10
– für den jährlich erneuernden Aufkleber Gebühr DM 5
A n m e r k u n g:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.
Gebühren werden nicht erhoben für:
Befreiungen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen und Schutzmaßnahmen gemäß §§ 32, 45 in Verbindung mit §
69 Abs. 1 LG.
Befreiungen von Schutzausweisungen im Landschaftsplan gemäß § 69 Abs. 1 und 2 LG.
Ausnahmen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes, soweit sie nach
Landesrecht weiter gelten (§ 69 Abs. 1 und 2 LG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 LG).
Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen gemäß § 54 Abs. 1 LG.
Ausnahmen vom Bauverbot gemäß § 57 Abs. 3 LG.
15b.4
Inanspruchnahme der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung auf den
Gebieten der Ökologie, Forstplanung, Waldökologie und Waldbewertung sowie Grundland- und Futterbauforschung und
des Landesumweltamtes auf dem Gebiet Boden und Bodennutzung
15b.4.1
Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen, Durchführung von Untersuchungen, sonstige Sachverständigentätigkeit
und Hilfeleistung auf den Gebieten der Ökologie, Forstplanung, Waldökologie, Waldbewertung*), Grünland- und
Futterbauforschung sowie Boden und Bodennutzung
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
*) soweit nicht die Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.3 gelten
je angefangene Stunde
– für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 121
– für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 93
– für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 73
– für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr DM 55
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
15b.4.2
Fortbildungsveranstaltungen der Natur- und Umweltschutz Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen pro Tag
Gebühr DM 20 bis 80
15b.5
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 384 S. 1) – Verordnung (EWG) Nr. 3 626/82 – in Verbindung mit der Verordnung (EWG)
Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung
der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (ABl. EG Nr. 344 S. 1) – Verordnung (EWG) Nr.
3418/83 -, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889)
15b.5.1
Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 11 (rechtmäßiger Erwerb, Vorauserwerb, Gefangenschaftszucht, künstliche
Vermehrung, Teile und Erzeugnisse), der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 i. V. m. § 21 c Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, und
Art. VII Abs. 2 (Vorauserwerb), 3 (Gegenstände zum persönlichen Gebrauch) und 5 des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens sowie Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83
Gebühr DM 10 bis 3 000
15b.5.2
Ausgabe eines Etiketts nach Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 i. V. m. § 21 c Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, und
Art. VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Gebühr DM 10 bis 500
15b.5.3
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Gestattung des genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehrs mit Exemplaren gemäß Art. VII Abs. 7 des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens i. V. m. § 21 c Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG
Gebühr DM 10 bis 3 000
Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.1, 15b.5.1 bis 15b.5.3:
Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von
Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 250,- DM (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur
Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und
nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden.
15b.6
Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 6 Abs. 4 LG
Gebühr DM 50 bis 5 000
15c
Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWGdes Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu
Informationen über die Umwelt vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1 490)
15c.1
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte
gebührenfrei
15c.2
Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand
Gebühr DM 0 bis 1 000
15c.3
Bereitstellung von Informationsträgern
15c.3.1
in einfachen Fällen .......gebührenfrei
15c.3.2
bei Zusammenstellung von umfangreichen Unterlagen
Gebühr DM 0 bis 2 000
15c.3.3
im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen
Gebühr DM 2 000 bis 10 000
15c.4
(1) Von der Gebührenerhebung nach den Tarifstellen 15c.2, 15c.3.2 und 15c.3.3 ist bei Anträgen von nach § 29
Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbänden abzusehen.
(2) Das gleiche gilt bei Anträgen von weiteren Vereinigungen und einzelnen Personen, die sich in vergleichbarer
Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einsetzen, soweit sie eine Bescheinigung des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein- Westfalen (MURL) vorlegen, die dies bestätigt.
Soweit der Antrag an eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gerichtet ist, muß die Bescheinigung des MURL
zudem die Bereitschaft zur Übernahme der Gebührenausfälle enthalten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben
den Antragstellern vorab verbindlich die Höhe der Gebühr anzugeben.
(3) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 Ausfälle entstehen,
besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen der im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00
des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
15d
Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich
Anlagensicherheit) und Gentechnik
Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Rechtsträger sind von der
Gebührenpflicht befreit, soweit die Leistung durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlaßt wird oder einem vom Landesumweltamt wahrzunehmenden besonderen
öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden
kann.
15d.1
Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen
Gebühr DM nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
a) für Beamtinnen und Beamte des höheren und vergleichbare Angestellte mit wissenschaftlicher Vorbildung
Gebühr DM 132
b) für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit technischer Vorbildung
Gebühr DM 106
c) für sonstige Bedienstete
Gebühr DM 87
15d.2
Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer
Leistungen, die für mindestens eine Stunde den Einsatz einer fachkundigen Arbeitskraft erfordern
je volle Stunde
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Gebühr gemäß Tarifstelle 15d.1 b) oder c)
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
15 e gestrichen (18. ÄnderungsVO)
15f
Raumordnungsverfahren
15f.1
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 23a Landesplanungsgesetz (LPlG) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 6. DVO zum LPlG
15f.1.1
Bei Gasleitungen und Rohrleitungsanlagen mit Herstellungskosten
a) bis zu 5 000 000 DM Gebühr DM 4 000
b) bis zu 20 000 000 DM Gebühr DM 4 000 + 0,001 x (H – 5 000 000)
c) bis zu 100 000 000 DM Gebühr DM 19 000 + 0,0007 x (H – 20 000 000)
d) über 100 000 000 DM Gebühr DM 75 000 + 0,0002 x (H – 100 000 000)
15f.1.2
Bei Freileitungen mit 110kV und mehr mit Herstellungskosten
a) bis zu 2 000 000 DM Gebühr DM 4 000
b) bis zu 40 000 000 DM Gebühr DM 4 000 + 0,001 x (H – 2 000 000)
c) bis zu 70 000 000 DM Gebühr DM 42 000 + 0,0009 x (H – 40 000 000)
d) über 70 000 000 DM Gebühr DM 69 000 + 0,0005 x (H – 70 000 000)
Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1.1 und 15f.1.2:
Bemessungsgrundlage für die Feststellung der Höhe der Gebühr im Rahmen der vorstehenden Sätze sind die
Herstellungskosten (H) für das gesamte dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegende Leitungsvorhaben. Die
Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt
in der Zustellung des Verfahrensergebnisses ( Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann fällig,
wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem
Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe dieser Gebühr bemißt sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je
30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens fällig wäre.
Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des
Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder
bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten
für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert berechnet.
15.g
Kerntechnische Angelegenheiten
15g.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen
und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare
behördliche Tätigkeiten
Gebühr DM nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
a) für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 120
b) für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 100
c) für sonstige Bedienstete
Gebühr DM 73
Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.
15g.2
Radioaktivitätsmessungen in Abwasser und Gewässer
a) gammaspektrometrische Messungen
Gebühr DM 500 bis 1 000
b) Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr DM 500 bis 2 000
c) Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr DM .2 000 bis 6 000
16
Landwirtschaftliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
16.1
Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von
Gemüsearten (Saatgutverordnung) vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146) in der jeweils geltenden Fassung
16.1.1
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Anerkennung als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes
(§ 4 SaatG, § 7 Saatgut V), der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§ 9 Saatgut V),
Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14 Saatgut V), jedoch ohne Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§
29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V) und Prüfung der
Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15 Saatgut V) sowie Mitteilung des Ergebnisses der
Beschaffenheitsprüfung (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 4 Saatgut V) je angefangene 0,25 ha der zur Saatenanerkennung
angemeldeten Vermehrungsfläche bei
16.1.1.1
Getreide außer Hybridroggen und Hybridmais
Gebühr DM 8 je Besichtigung
16.1.1.2
Hybridroggen und Hybridmais oder Inzuchtlinien von Mais, je Besichtigung
Gebühr DM 8
16.1.1.3
Gräsern ,landwirtschaftlichen Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen je Besichtigung
Gebühr DM 10
16.1.1.4
Ölfrüchten im Überwinterungsanbau, je Besichtigung
Gebühr DM 7
16.1.1.5
Sonstige Ölfrüchte und Faserpflanzen
Gebühr DM 7
16.1.1.6
Hackfrüchte außer Kartoffeln
16.1.1.6.1
Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je Besichtigung
Gebühr DM 8
16.1.1.6.2
Samenträgern im Überwinterungsanbau, je Besichtigung
Gebühr DM 7
16.1.1.6.3
Sommerstecklingen
Gebühr DM 8
16.1.1.7
Saatgut von Gemüsearten
16.1.1.7.1
einjährige Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr DM 9
16.1.1.7.2
zweijährige Gemüsearten
Gebühr DM 15
16.1.1.7.3
Hybridsaatgut von Spinat – zertifiziertem Saatgut
Gebühr DM 15
16.1.1.8
Mindestgebühr je angemeldete Einzelfläche bei allen Fruchtarten (bei zweijährigen Arten von Gemüse verdoppelt
sich diese Gebühr)
Gebühr DM 30
16.1.2
Nachbesichtigung (§ 8 Saatgut V) einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 9 Saatgut V), je Feldbestand
Gebühr DM 60
16.1.3
Wiederholungsbesichtigung einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 10 Saatgut V)
16.1.3.1
wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird, je Feldbestand
Gebühr DM 96
16.1.3.2
sonst kostenfrei -
16.1.4.1
Überprüfung von Saatgutpartien, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 2 SaatgutVO beantragt wird, einschliesslich
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Erteilung des Anerkennungsbescheides,
je Bescheid
Gebühr DM 12
16.1.4.2
Anerkennung von zertifiziertem Saatgut, das außerhalb des Geltungsbereichs des SaatG erzeugt worden ist (§ 10
SaatG, § 3 Abs. 3 Saatgut V) einschliesslich Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14 Saatgut V), jedoch ohne
Feldbesichtigung (§ 4 SaatG, § 7 Saatgut V), Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V),
Verschließung (§ 34 Saatgut V) und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Saatgut V), je
Partie
Gebühr DM 14
16.1.4.3
Zulassung von Handelssaatgut einschließlich Erteilung des Zulassungsbescheides (§ 24 ff. Saatgut V) jedoch ohne
Probenahme (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V),
Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V) und
Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V), je Partie
Gebühr DM 14
16.1.5.1
Probenahme (§§ 11, 12, 15, 27 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V),
Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), je angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt)
Gebühr DM 90
16.1.5.2
Wegstreckenentschädigung je km
Gebühr DM 0,79
16.1.5.3
Kosten für Etiketten, Klebeetiketten, Aufdrucketiketten (§ 29 Saatgut V)
Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle
16.1.5.4
Ausgabe von fortlaufend numerierten Klebeetiketten (§ 29 Abs. 8 Saatgut V) für jede im Einzelfall von der
Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr DM 14
16.1.6
Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 Saatgut V) je Partie bei
16.1.6.1
Getreide-Vorstufen und Basissaatgut
Gebühr DM 66
16.1.6.2
Getreide – zertifiziertem Saatgut
Gebühr DM 8
16.1.6.3
Gräsern , Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen–Vorstufen und Basissaatgut
Gebühr DM 90
16.1.6.4
Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen– zertifiziertes Saatgut
Gebühr DM 17
16.1.6.5
Öl- und Faserpflanzen –Vorstufen- und Basissaatgut
Gebühr DM 66
16.1.6.6
Öl- und Faserpflanzen – zertifiziertem Saatgut
Gebühr DM 8
16.1.6.7
Runkel- und Zuckerrüben –Vorstufen- und Basissaatgut
Gebühr DM 90
16.1.6.8
Runkel- und Zuckerrüben – zertifiziertem Saatgut
Gebühr DM 17
16.1.7.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Abs. 5 Saatgut V)
Gebühr DM 48
16.1.7.2
Zuteilung einer Kennummer (§ 40 Abs. 6 Saatgut V) je Antrag
Gebühr DM 12
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16.1.7.3
Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 Saatgut V) je Partie
Gebühr DM 12
16.1.8
Rücknahme der Anerkennung (§ 18 Saatgut V), einer Mischungs- oder Kennummer (§ 28 Saatgut V)
Gebühr DM 36 bis 180
16.1.9
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15, 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V) einschließlich der
Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (§§ 13, 15 Abs. 4, 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V)
16.1.9.1
Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I – III
16.1.9.1.1
Saaten Gruppe I Gebühr DM 26
16.1.9.1.2
Saaten Gruppe II Gebühr DM 40
16.1.9.1.3
Saaten Gruppe III Gebühr DM 51
16.1.9.2
Zuschläge Reinheitsgebühr 10 % bzw. <70 % bei Saaten der Gruppe I – III
16.1.9.2.1
Saaten Gruppe I Gebühr DM 26
16.1.9.2.2
Saaten Gruppe II Gebühr DM 40
16.1.9.2.3
Saaten Gruppe III Gebühr DM 51
16.1.9.3
Prüfung der Keimfähigkeit
16.1.9.3.1
Standardmethoden
16.1.9.3.1.1
Keimfähigkeit ohne Anzahl der Keimlinge Gebühr DM 21
16.1.9.3.1.2
Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge Gebühr DM 36
16.1.9.3.2
Biochemische Methode
16.1.9.3.2.1
Tetrazoliumverfahren Gruppe I Gebühr DM 26
16.1.9.3.2.2
Tetrazoliumverfahren Gruppe II u. III Gebühr DM 43
16.1.9.4
Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen
16.1.9.4.1
Saaten Gruppe I
Gebühr DM 21
16.1.9.4.2
Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr DM 33
16.1.9.4.3
Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras
Gebühr DM 57
16.1.9.4.4
Ölsaaten, Basissaatgut
Gebühr DM 57
16.1.9.4.5
Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut, ausgenommen Ölsaaten
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Gebühr DM 83
16.1.9.5
Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 und 2, 13 und 16 Saatgut V)
16.1.9.5.1
Prüfung der Triebkraft
16.1.9.5.1.1
Standardverfahren
Gebühr DM 25
16.1.9.5.1.2
Tetrazoliumverfahren
Gebühr DM 43
16.1.9.5.2
Kalttest bei Mais
Gebühr DM 25
16.1.9.5.3
Echtheitsbestimmung
16.1.9.5.3.1
Klimaraum, Gewächshaus
Gebühr DM 100
16.1.9.5.3.2
mikroskopisch
Gebühr DM 43
16.1.9.5.3.3
Fluoreszenz Methoden
Gebühr DM 21
16.1.9.5.4
Prüfung des Gesundheitszustands
16.1.9.5.4.1
makroskopisch
Gebühr DM 34
16.1.9.5.4.2
mikroskopisch
Gebühr DM 72
16.1.9.5.5
Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes
16.1.9.5.5.1
ohne Vertrocknung
Gebühr DM 22
16.1.9.5.5.2
mit Vertrocknung
Gebühr DM 33
16.1.9.5.6
Massebestimmung
16.1.9.5.6.1
Tausendkornmasse
Gebühr DM 15
16.1.9.5.6.2
Hektolitermasse
Gebühr DM 21
16.1.9.5.7
Bestimmung der Sortierung
16.1.9.5.7.1
Einfache Sortierung
Gebühr DM 12
16.1.9.5.7.2
Fraktionierte Sortierung (Kalibrierung)
Gebühr DM 31
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16.1.9.5.8
Maschinelle Vorreinigung von Rohware
Gebühr DM 72
16.1.9.5.9
Schnittprobe je angefangene 100 Korn/Knäuel
Gebühr DM 18
16.1.9.5.10
Auswuchsbestimmung bei Getreide
Gebühr DM 25
16.1.9.6
Saatgutmischungen
16.1.9.6.1
Mischung = Getreidekorn
16.1.9.6.1.1
Reinheit Mischung grob
Gebühr DM 31
16.1.9.6.1.1.1
jede weitere Art
Gebühr DM 12
16.1.9.6.2
Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen
16.1.9.6.2.1
Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)
Gebühr DM 21
16.1.9.6.2.1.1
je Art in der Mischung
Gebühr DM 21
16.1.9.6.3
Mischung < Getreidekorn
16.1.9.6.3.1
Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)
Gebühr DM 51
16.1.9.6.3.1.1
je Art in der Mischung
Gebühr DM 13
16.2
Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192 ) in der jeweils
geltenden Fassung
16.2.1
Anerkennung als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Pflanzgut (§ 4 SaatG) einschließlich Prüfung des
Feldbestandes (§ 9 Pfl KartV), ggfl der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§ 11 Pfl Kart
V), der Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 14 Pfl Kart V), der Mitteilung des Ergebnisses
der Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 16 Pfl Kart V) und die Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 19 Pfl Kart
V), jedoch ohne Kennzeichnung (§ 24 Pfl Kart V), Verschließung (§ 28 Pfl Kart V) und Wiederverschließung der
Packungen (§ 29 Pfl Kart V), Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 15 Pfl Kart V) sowie Probenahme und Prüfung
auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§§ 13, 17, 18 Pfl Kart V) je angefangene 0,25 ha
Gebühr DM 25
16.2.1.1
je angemeldete Einzelfläche jedoch mindestens DM 100
16.2.2
Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel sowie gleiche Prüfung nach Aussortierung, Kennzeichnung,
Verschließung, Überwachung der Abpackung und Wiederverschließung (§§ 18, 24, 25, 28 und 29 Pfl Kart V) je
angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt)
Gebühr DM 90
16.2.2.1
Wegstreckenentschädigung je km Gebühr DM 0,79
16.2.3
Sonstige Gebühren
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16.2.3.1
Nachbesichtigung (§ 10 Pfl Kart V) je Feldbestand
Gebühr DM 60
16.2.3.2
Wiederholungsbesichtigung (§ 12 Pfl Kart V) je Feldbestand
Gebühr DM 96
16.2.3.3
Weitere Probenahmen (§§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 Pfl Kart V) sowie Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 1 5 Pfl Kart
V) je Probe
16.2.3.3.1
ohne ELISA-Teste Gebühr DM 125 bis 150
16.2.3.3.2
mit ELISA-Testen Gebühr DM 200 bis 250
16.2.3.4
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Abs. 4 Pfl Kart V)
Gebühr DM 54
16.2.3.5
Ausgabe von fortlaufend numerierten Klebeetiketten und Siegelmarken (§ 24 Abs. 3 Pfl Kart V) für jede im
Einzelfalle von der Anerkennungsstele festgesetzte Nummernserie
Gebühr DM 14
16.7
Pflanzenschutz
Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen
sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von
Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 – BGBl. I S. 1505 – in der jeweils geltenden
Fassung)
16.7.1
Pflanzenbeschau
16.7.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten
16.7.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte –und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr DM 18,50
16.7.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers
16.7.1.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1
16.7.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1
16.7.1.1.3
Wegstreckenentschädigung für Benutzung von Kraftfahrzeugen je Kilometer
Gebühr DM 0,79
16.7.1.1.4
Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück)
Gebühr DM 100
16.7.1.1.5
spezielle Laboruntersuchungen
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Gebühr DM 10 bis 300
16.7.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel
16.7.1.2.1
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr DM 100
16.7.1.2.2
Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für Betriebe mit Handel von Speisen- und Veredelungskartoffeln
sowie Citrusfrüchten
Gebühr DM 50
16.7.1.2.3
Entscheidung über die Genehmigung
16.7.1.2.3.1
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr DM 20
16.7.1.2.3.2
Änderungsbescheide
Gebühr DM 20
16.7.1.2.4
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten ("kleiner Paß")
Gebühr DM 15
16.7.1.2.4.1
je weitere 20 Etiketten ("kleiner Paß")
Gebühr DM 5
16.7.1.2.5
Pflanzenpaß-Etiketten
16.7.1.2.5.1
Abgabe von Pflanzenpaß Etiketten ("großer Paß")
Gebühr DM 50 pro Tausend
16.7.1.2.5.2
Abgabe von Pflanzenpaß-Etiketten ("kleiner Paß")
Gebühr DM 10 pro Tausend
16.7.1.2.6
Kontrollen in registrierten Betrieben
16.7.1.2.6.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 19 76 und
91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 ( Pflanzenbestände,
Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5
16.7.1.2.6.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
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Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5
16.7.1.2.7
Anerkennung von Anbaumaterial
16.7.1.2.7.1
Kern- und Steinobst
Gebühren nach den Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3
16.7.1.3
Dritthandel (Import/Export)
16.7.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen
16.7.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr DM 15
16.7.1.3.1.2
Weiterversendungszeugnis
Gebühr DM 15
16.7.1.3.1.3
Teilungsbescheinigung
Gebühr DM 15
16.7.1.3.1.4
Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer)
Gebühr DM 15
16.7.1.3.1.5
sonstige Bescheinigungen
Gebühr DM 15
16.7.1.3.1.6
Duplikate
Gebühr DM 3
16.7.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort
oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw.
Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994
Gebühr DM 40
16.7.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5
16.7.1.3.4
Importkontrolle an Einlaßstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3
16.7.1.3.5
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
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Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.2.4 bis 16.7.1.2.5.2
16.7.1.3.6
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5
16.7.1.3.6.1
Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide)
Gebühr DM 20 bis 500
16.7.1.3.6.2
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr DM 18,50
16.7.1.3.7
Entscheidung über Ausnahmebedingungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
Gebühr DM 50 bis 150
16.7.1.3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5
16.7.2
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
16.7.2.1
Mittel für den Ackerbau
16.7.2.1.1
Fungizide
Gebühr DM 1 080 bis 3 750
16.7.2.1.2
Insektizide
Gebühr DM 1 300 bis 5 200
16.7.2.1.3
Nematizide
Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.1.4
Rodentizide
Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.4
16.7.2.1.5
Reppelents
Gebühr DM 1 380 bis 3 000
16.7.2.1.6
Herbizide
Gebühr DM 1 440 bis 2 850
16.7.2.1.7
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Wachstumsregler
Gebühr DM 720 bis 8 250
16.7.2.1.8
Ertragsfeststellung
Gebühr DM 420 bis 1 500
16.7.2.2
Mittel für den Gemüsebau
16.7.2.2.1
Fungizide
Gebühr DM 1 320 bis 2 850
16.7.2.2.2
Isektizide
Gebühr DM 1 930 bis 3 600
16.7.2.2.3
Akarizide
Gebühr DM 1 820 bis 2 850
16.7.2.2.4
Nematizide
Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.2.5
Herbizide
Gebühr DM 1 820 bis 2 850
16.7.2.2.6
Wachstumsregler
Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.7
16.7.2.2.7
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr DM 990 bis 6 420
16.7.2.2.8
Ertragsfeststellung
Gebühr DM 540 bis 2 000
16.7.2.3
Mittel für den Obstbau
16.7.2.3.1
Fungizide
Gebühr DM 2 140 bis 3 900
16.7.2.3.2
Insektizide
Gebühr DM 1 780 bis 3 150
16.7.2.3.3
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Akarizide
Gebühr DM 2 030 bis 2 850
16.7.2.3.4
Nematizide
Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.3.5
Herbizide
Gebühr DM 1 320 bis 2 850
16.7.2.3.6
Wachstumsregler
Gebühr DM 180 bis 2 250
16.7.2.3.6a
zusätzliche Feststellungen
Gebühr DM 180 bis 1 800
16.7.2.3.7
Mittel zur Veredelung und Wundverschluß
Gebühr DM 940 bis 3 400
16.7.2.3.8
Verträglichkeitsprüfungen
Gebühr DM 2 030 bis 2 550
16.7.2.4
Mittel für den Zierpflanzenbau
16.7.2.4.1
Fungizide
Gebühr DM 1 480 bis 2 700
16.7.2.4.2
Insektizide
Gebühr DM 1 610 bis 2 700
16.7.2.4.3
Akarizide
Gebühr DM 1 790 bis 2 500
16.7.2.4.4
Nematizide
Gebühr DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.4.5
Herbizide
Gebühr DM 1 210 bis 2 550
16.7.2.4.6
Verträglichkeitsprüfung
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Gebühr DM 790 bis 2 400
16.7.2.4.7
Wachstumsregler
Gebühr DM 1 540 bis 3 800
16.7.2.5
Mittel für das Grünland
16.7.2.5.1
Isektizide
Gebühr DM 2 080 bis 2 700
16.7.2.5.2
Herbizide
Gebühr DM 1 010 bis 3 300
16.7.2.5.3
Ertragsfeststellung
Gebühr DM 1 010 bis 1 300
16.7.2.6
Mittel für Sonderkulturen
16.7.2.6.1
in Tabak
Gebühr DM 790 bis 3 600
16.7.2.6.2
in Hopfen
Gebühr DM 930 bis 5 300
16.7.2.7
Mittel für den Vorratsschutz
16.7.2.7.1
Fungizide
Gebühr DM 1330 bis 2 700
16.7.2.7.2
Insektizide
Gebühr DM 1 590 bis 7 050
16.7.2.7.3
Rodentizide
Gebühr DM 2 500 bis 3 150
16.7.2.7.4
Wachstumsregler
Gebühr DM 1 430 bis 1 950
16.7.2.8
Mittel für den Frost
16.7.2.8.1
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Fungizide
Gebühr DM 1 210 bis 2 700
16.7.2.8.2
Insektizide
Gebühr DM 2 460 bis 4 800
16.7.2.8.3
Rodentizide
Gebühr DM 3 030 bis 8 000
16.7.2.8.4
Repellents
Gebühr DM 2 170 bis 9 600
16.7.2.8.5
Herbizide
Gebühr DM 1 810 bis 3 600
16.7.2.8.6
Mittel zum Wundverschluß
Gebühr DM 3 600 bis 6 300
16.7.2.8.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr DM 3 210 bis 4 100
16.7.2.8.8
Akarizide
Gebühr DM 3 880 bis 4 600
16.7.2.9
Allgemeine Einsätze
16.7.2.9.1
Insektizide
Gebühr DM 1 020 bis 4 100
16.7.2.9.2
Nematizide
Gebühr DM 1 980 bis 8 550
16.7.2.9.3
Molluskizide
Gebühr DM 1 990 bis 2 400
16.7.2.9.4
Rodentizide
Gebühr DM 2 730 bis 5 400
16.7.2.9.5
Repellents
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Gebühr DM 1 380 bis 2 100
16.7.2.9.6
Herbizide
Gebühr DM 1 630 bis 2 400
16.7.2.9.7
Wachstumsregler
Gebühr DM 1 210 bis 3 300
16.7.2.9.7a
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen
vorgesehen sind
16.7.2.9.8
Bakterizide
Gebühr DM 5 140 bis 6 000
16.7.2.9.9
Geschmacksprüfung
Gebühr DM 480 bis 1 800
16.7.2.9.10
Prüfung auf ökotoxikologische Wirkungen
16.7.2.9.10.1
Prüfung auf Bienengefährlichkeit nach GLP
Gebühr DM 500 bis 50 000
16.7.2.9.10.2
Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen
Gebühr DM 3 000 bis 50 000
16.7.2.10
Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen
16.7.2.11
Biologische Untersuchung von Komposten und Erden
Gebühr DM 200 bis 500
16.7.2.12
Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests)
Gebühr DM . 2 500 bis 5 000
16.7.2.13
Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr DM 8 bis 1 050
16.7.2.14
Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel)
Gebühr: 1/3 der entsprechenden Gebühr
16.7.2.15
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Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche
16.7.2.15.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr
16.7.2.15.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.15.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.15.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder
vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.16
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr DM 600 bis 30 000
16.7.2.11
Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr DM 8 bis 1 050
16.7.2.12
Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel)
1/3 der entsprechenden Gebühren
16.7.2.13
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche
16.7.2.13.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage Durchführung unvollständig
keine Gebühr
16.7.2.13.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.13.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.13.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder
vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind
75 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.14
Aufschlag für erhöhten Aufwand (GLP)
15 bis 75 % zu den Gebührensätzen der Tarifstellen 16.7.2.1 bis 16.7.2.13.4 sowie 16.7.2.15
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16.7.2.15
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr DM 500 bis 25 000
16.7.3
Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige
diagnostische Verfahren)
Gebühr DM 20 bis 5 000
16.7.4
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes
Gebühr DM 100 bis 1.000
16.7.5
Prüfung von Maschinen und Geräten
16.7.5.1
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen
Gebühr DM 20 bis 8 000
16.7.5.2
Aufnahme anerkannter Kontrollbetriebe je Prüfstand
Gebühr DM 100 bis 500
16.8
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 – BGBl. I S. 1752 – in der jeweils geltenden Fassung und
landesrechtliche Bestimmungen)
16.8.1
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§§ 1, 2 Pflanzenschutz-
Sachkundeverordnung)
Gebühr DM 130
16.8.2
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung)
Gebühr DM 130
16.8.3
Wiederholung nicht bestandener Prüfung zum Sachkundenachweis (§§ 1, 2, 3 Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung)
Gebühr DM 60
16.8.4.
Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung
Gebühr DM 60
16.8.5
Anerkennung der Giftprüfung als Sachkundenachweis in Verbindung mit einer Zusatz bzw. Teilprüfung
Gebühr DM 100
16.9
Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 1c der Pflanzenschutzmittelverordnung
Gebühr DM 500 bis 10 000
16.10
Tierzucht
Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) in der jeweils geltenden Fassung
16.10.1
a Anerkennung einer Zuchtorganisation Gebühr DM 2 000 bis 10 000
b) Neuerteilung der Anerkennung einer Zuchtorganisation Gebühr DM 500 bis 5 000
c) Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte gemäß § 7 Abs. 6 TierZG Gebühr DM 50 bis 2 000
16.10.2
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Ausnahme von den Vorschriften des Tierzuchtrechtes
Gebühr DM 100 bis 5 000
16.10.3
Besamungserlaubnis
16.10.3.1
a) Bullen Gebühr DM 300
b) Eber Gebühr DM 50
c) Hengste Gebühr DM 300
16.10.3.2
Erteilung einer Besamungserlaubnis im Rahmen des amtlichen Prüfeinsatzes für
a) Bullen, je 1 000 Erstbesamungen
Gebühr DM 80
b) Eber, je 1 000 Erstbesamungen
Gebühr DM 50
c) Hengste, je 1 000 Erstbesamungen
Gebühr DM 150
16.10.4
Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführten Samen von
a) Bullen (Prüfeinsatz) Gebühr DM 80
b) Bullen (Vererbereinsatz) Gebühr DM 300
c) Ebern Gebühr DM 50
d) Hengsten Gebühr DM 300
16.10.5.1
Besamungsstationen
a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr DM 2 000 bis 6 000
b) Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr DM 500 bis 3 000
c) Zustimmung zu Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereiches
Gebühr DM 50 bis 1 000
16.10.5.2
Embryotransfereinrichtungen
a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr DM 1 000 bis 3 000
b) Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr DM 250 bis 1 500
16.10.6
Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung
Gebühr DM 30
16.10.7
Teilnahme an der Abschlußprüfung eines Lehrgangesüber künstliche Besamung
Gebühr DM 100
16.10.8
Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15.
Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
Gebühr DM 300 bis 1 000
16.10.9
Durchführung von Hengstleistungsprüfungen nach der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die
Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832)
16.10.9.1
Stationsprüfung einschließlich Vorprüfungszeitraum
a) Reitpferdehengste Zuchtrichtung Reiten – je Hengst
Gebühr DM 700
b) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten – je Hengst
Gebühr DM 300
c) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten und Fahren – je Hengst
Gebühr DM 500
16.10.9.2.
Feldprüfung Kaltblut-,Pony- und Kleinpferdehengste Gebühr DM 150
16.10.10
Ausstellung einer Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren gemäss der Zolltarifverordnung in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM 100 je Tier
16.10a
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Pferdezucht, Aus- und Fortbildung, Leistungsprüfungen
16.10a.1
Deckgeld
a) Warmblut-/Vollbluthengste
aa) Junghengste (Warmblut-/Vollbluthengste – Remonten) Gebühr DM 400 bis 800
ab) Warmblut-/Vollbluthengste Gebühr DM 500 bis 3 500
b) Vollbluthengste für Vollblutdeckungen Gebühr DM 1 000 bis 5 000
c) Kleinpferde-Hengste Gebühr DM 200 bis 350
d) Kaltbluthengste Gebühr DM 200 bis 350
e) Deckregisterauszug Gebühr DM 100
16.10a.1.1
Ausstellung eines Fohlenscheins (Fohlengeld)
a) Fohlen von Warmblut-/Vollbluthengsten
Gebühr DM 200 bis 300
b) Fohlen von Kleinpferde-/Kaltbluthengsten
Gebühr DM 50 bis 200
16.10a.1.2
Künstliche Besamung
a) Abgabe von Gefriersperma (Portion)
Gebühr DM 500 bis 5 000
b) Abgabe von Frischsperma (Portion)
Gebühr DM 500 bis 5 000
c) Beschaffung von Fremdsperma, Zwischenlagerung von Fremdsperma und Aufzeichnung über die Abgabe des Samens
Gebühr DM 100
d) Grunduntersuchung (einschl. Einfrieren des Erstejakulats)
Gebühr DM 570
e) Einfrieren jeden weiteren Ejakulats
Gebühr DM 230
f) Einlagern von Tiefgefriersperma
1. Grundgebühr DM 60
2. Wartungsgebühr für eingelagertes Tiefgefriersperma Pro Paillette und Jahr DM 4,00
16.10a.2
Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Tag
a) Lehrgänge mit Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
Gebühr DM 60 bis 150
b) Fortbildungslehrgänge für Berufsreiter
Gebühr DM 60 bis 250
c) Lehrgänge für Amateurreiter
Gebühr DM 60 bis 250
d) Lehrgänge für Turnierfachleute Gebühr DM 100 bis 300
e) übrige Lehrgänge Gebühr DM 100 bis 400
16.10a.3
Hengstleistungsprüfung
Ausbildung 100-Tage-Test/Tag Gebühr DM 70 bis 110
16.11
Weinbau
16.11.1
Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts – Wein RZV
– NW – vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 255)
16.11.1.1
Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung je vorgestellten Wein
Gebühr DM 25
16.11.1.2
Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung je vorgestellten Wein
Gebühr DM 55
16.12
Entscheidungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden
Fassung
16.12.1
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung oder befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 22 , 82, 96
Berufsbildungsgesetz)
Gebühr DM 250
16.12.2
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilder (§§ 2 0, 80, 94
Berufsbildungsgsetz)
Gebühr DM 125
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16.12.3
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilder in Verbindung
mit der Entscheidung über den Antrag auf befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 20, 22, 80, 82
Berufsbildungsgesetz)
Gebühr DM 250
16.13
Gebühren für Prüfungen im Bereich "Hauswirtschaft, Teilbereich städtische Hauswirtschaft" nach dem
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung
16.13.1
Zwischenprüfung (§ 42 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr DM 120
16.13.2
Abschlußprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr DM 180
16.13.3
Wiederholung nicht bestandener Abschlußprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr DM 90
16.13.4
Für eine Abschlußprüfung aufgrund einer Zulassung in besonderen Fällen gemäß § 40 Abs. 2 und 3
Berufsbildungsgesetz gelten die in den Tarifstellen 16.13.2 bzw. 16.13.3 aufgeführten Gebührensätze.
Die Gebühren für diese Abschlußprüfung werden im Hinblick auf die vom Bewerber veranlaßte Amtshandlung von
diesem erhoben.
Darüber hinausgehende Aufwendungen für Material und Mieten sind als besondere Auslagen zusätzlich in Rechnung zu
stellen.
16.13.5
Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr DM 500
16.13.6
Wiederholung nicht bestandener Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr DM 250
16.13.7
Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder- Eignungsverordnung
Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978, BGBl. I S. 976 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1984 (GMBl.
I S. 1517)
Gebühr DM 250
16.13.8
Wiederholung nicht bestandener Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der
Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978, BGBl. I S. 976, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 10. Dezember 1984, BGBl. I S. 1517)
Gebühr DM 125
16.13.9
Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in
Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1 978, BGBl. I S. 976, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1984, BGBl. I S. 1517)
Gebühr DM 100
16.13.10
Anmeldegebühr im Rahmen des § 40 Abs. 2 und des § 95 BBiG
Gebühr DM 30
16.13.11
Fortbildungsprüfung gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz
Gebühr DM 400
16.13.12
Wiederholung nicht bestandener Fortbildungsprüfung gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz
Gebühr DM 200
16.14
Entscheidungen nach der Milchgarantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994
(BGBl. I S. 586)
16.14.1
Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 9
Gebühr DM 100 bis 300
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Prüfung der Voraussetzungen für die Freistellung von Unternehmen von der Versandkontrolle und Erteilung einer
Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92
a) bei erstmaliger Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung (Gültigkeitsdauer: ein Jahr)
Gebühr DM 300 bis 700
b) bei Erneuerung der Freistellungsbescheinigung
Gebühr DM 150
17
Lotterieangelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
17.1
Entscheidung über einen Antrag auf eine Lotterie- oder Ausspielungsgenehmigung
Gebühr DM ½ v. T. des Spielkapitals
Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer
entfallenden Anteils. Für Lotterien und Ausspielungen , die ausschließlich gemeinnützigen oder wohltätigen
Zwecken dienen, können die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden.
17.2
Beaufsichtigungen von Ziehungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten und vergleichbare Amtshandlungen
Gebühr DM 100 bis 1 500
17a
Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen
17a.1
Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1 957 (BGBl.
I S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430)
Gebühr DM 10 bis 50
17a.2
Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Gebühr DM 10 bis 50
18
Polizeiliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
18.1
Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei
für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug
Gebühr DM 7,50
mindestens je Einsatz DM 125
18.2
Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei
Gebühr DM wie zu Tarifstelle 18.1
18.3
Begleitung von Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut) durch die Polizei
Gebühr DM wie zu Tarifstelle 18.1
A n m e r k u n g:
Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport
im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt.
18.4
Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alamierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage; die
Gebührenpflicht besteht nicht, wenn – abgesehen von der Alarmgebung der Anlage – Anhaltspunkte für eine Straftat
festgestellt werden
Gebühr DM 170
A n m e r k u n g:
Gebührenschuldner ist
- bei Anlagen, die an eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das
Unternehmen, das die Zentrale betreibt
- bei Anlagen, die nicht an eine Zentrale angeschlossen sind, der Anlagenbetreiber,
- bei kombinierten Anlagen des Unternehmen, das die Zentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei
benachrichtigt wurde, in den übrigen Fällen der Anlagenbetreiber
Diese Gebührenregelung gilt nicht für Einsätze der Polizei aufgrund von Alarmierungen durch eine Überfall- und
Einbruchmeldeanlage mit Anschluß an die Polizei (RdErl. D. Innenministers v. 6.7.1987 – SMBl. NW. 20525 -).
18.5
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Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 der Bewachungs-verordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602)
Gebühr 100 bis 200
18a
Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
18a.1
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde
(GefHu VO NW) vom 21. September 1994 (GV. NW. S. 1086, 1140))
18a.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Züchten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde gemäß
§ 1 Buchstabe a)
Gebühr DM 100 bis 300
18a.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes gemäß § 1 Buchstabe a) bis
d)
Gebühr DM 50 bis 150
18a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4
Gebühr DM 30 bis 100
19
Presserechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
19.1
Befreiung gemäß § 9 Abs. 3 des Landespressegesetzes
Gebühr DM 100 bis 1 000
2
Baurechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
2.1
Berechnung der Gebühren, Begriffe
2.1.1
Bauliche Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 BauO NW sowie andere Anlagen
und Einrichtungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NW. Im übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die
Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung und der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften.
2.1.2
Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres
Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt
bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in der Anlage 2 auszugsweise wiedergegeben ist.
Die Rohbauwerte der Anlage 1 basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre
1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen
Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai
jeden Jahres bekanntgegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in
Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden.
Die Rohbauwerte der Anlage 1 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekanntgegebenen Preisindizes für Wohn-
und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige
Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte
im Ministerialblatt Teil II bekannt.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte
(Absätze 2 und 3) anteilig zu ermitteln.
Für nicht in der Anlage 1 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Absatz 4 festgelegt
werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die
voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des
Rohbaus
(§ 82 Abs. 1 BauO NW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein
werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen,
Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die
Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertigzustellen sind, für die jedoch
ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.
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2.1.3
Herstellungssumme
Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten ( geschätzten) Kosten
einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten
nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei
Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.
Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind bleiben
unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen
Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die
Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen.
2.1.4
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von
einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von
1,35 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der
Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt Teil II bekanntgegeben.
2.1.5
Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
2.1.5.1
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden die Gebühren in Tausendsteln
der Rohbausumme berechnet.
Die Rohbausumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden und mit mindestens 20 000 DM anzusetzen.
2.1.5.2
Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung (Anlage 3) aus der Gebührentafel ( Anlage 4) zum
Gebührentarif. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch Interpolation nach folgenden Formeln
zu ermitteln:
Bauwerksklasse 1 15,0 K-0,2
Bauwerksklasse 2 22,5 K-0,2
Bauwerksklasse 3 30,0 K-0,2
Bauwerksklasse 4 37,5 K-0,2
Bauwerksklasse 5 47,0 K-0,2
(K=Rohbausumme in 1 000 DM)
Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.
2.1.5.3
Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen
baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender
Anwendung der Tarifstellen 2.1.5.1 Absatz 2 und 2.1.5.2 zu berechnen.
2.1.5.4
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand
(Tarifstelle 2.1.4) berechnet:
a) Änderung (z.B. Umbauten) und Abbrüche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen,
b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.
Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet.
2.1.5.5
Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem
überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
2.2
Auslagen
2.2.1
Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
herangezogen (§ 61 Abs. 3 BauO NW), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2 .9.6 die den
Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstelle 2.3.2
bleibt unberührt. Die Tätigkeit der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen wird nach dem Zeitaufwand
nach Tarifstelle 2.1.4 vergütet. In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Tarifstelle 2.9.5.4
bleibt unberührt.
2.2.2
Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik (§ 2 1
BauPrüfVO), die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gem. § 22 BauPrüfVO erhalten
haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die
Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.
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2.2.3
Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu Bauzustandsbesichtigungen
entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen
durch die Wiederholung eines fruchtlos verlaufenden Termins einer Bauzustandsbesichtigung (Tarifstelle
2.4.10.5).
2.3
Ermäßigungen
2.3.1
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare
Bauvorlagen) gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen
oder Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der Prüfämter und Prüfingenieure
für Baustatik für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel;
dies gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle 2.4.10.
2.3.2
Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei Fliegenden Bauten (Tarifstelle 2.5.7)
Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen
Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10,
2.5.4.1 oder 2.5.5 um 50 v.H. bis 80 v.H.
Die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen
Tätigkeit erhoben.
2.3.3
Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 78 BauO NW) entschieden, so ermäßigt sich
die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 für jede bauliche Anlage um die Hälfte.
2.3.4
Werden im Baugenehmigungsverfahren Bescheinigungen nach § 72 Abs. 7 BauO NW vorgelegt, dass die
bauaufsichtlichen Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes erfüllt sind, ermäßigen sich die Gebühren nach
Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 um 1,00 DM je angefangene 1 000 DM der Rohbau- oder Herstellungssumme.
2.3.5
Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, so
wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.4. 1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4
angerechnet.
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise
wird insgesamt auf die Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet; jedoch ist eine
Gebühr von 1/10 der Gebühr für den Vorbescheid von
mindestens DM 60
höchstens aber DM 1 000 zu erheben.
2.3.6.
Wird über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für mehrere weitgehend vergleichbare
Sondereigentumsanteile gleichzeitig entschieden, so ermässigen sich die Gebühren nach Tarifstelle 2.7 .2 für
jeden Sondereigentumsanteil auf die Hälfte, bei nur zwei Sondereigentumsanteilen für jeden Sondereigentumsanteil
auf drei Viertel.
2.4
Grundgebühren
2.4.1
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung
a) von Gebäuden, soweit sie nicht unter b) und c) fallen, je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme
Gebühr DM 8
jedoch mindestens DM 60
b) von Gebäuden und Räumen besonderer Art oder Nutzung im Sinne von § 54 BauO NW, soweit sie nicht unter c)
fallen, jedoch nicht
Mittelgaragen (auch als Tiefgaragen), Lagerhallen,
einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringfügigen Einbauten,
sonstige eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 1 000 m³ Brutto-Rauminhalt,
Stallgebäude,
sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude,
Scheunen, Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude,
erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)
je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme
Gebühr DM 13
jedoch mindestens DM 60
c) von Wohngebäuden mittlerer Höhe nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW und Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m²
bis 1 000 m² nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 BauO NW
je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme
Gebühr DM 7
von Wohngebäuden geringer Höhe und anderen Gebäuden nach § 68 Abs. 1 BauO NW
je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme
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Gebühr DM 6
von übrigen baulichen Anlagen nach § 68 Abs. 1 BauO NW, ausgenommen Werbeanlagen und Warenautomaten
je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme
Gebühr DM 6
jedoch jeweils mindestens DM 60
d) von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NW unterliegen und im übrigen nicht im
zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung von unter a) bis c) genannten Gebäuden stehen
je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme
Gebühr DM, 8
bei solchen besonderer Art oder Nutzung im Sinne von § 54 BauO NW
je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme
Gebühr DM 13
jedoch jeweils mindestens DM 60
e) von Werbeanlagen und Warenautomaten
je angefangene 100 DM der Herstellungssumme
Gebühr DM 5
jedoch mindestens DM 60
2.4.2
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderungen von baulichen Anlagen, sofern sie
a) dem üblichen Genehmigungsverfahren unterliegen,
je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme
Gebühr DM 8
bei baulichen Anlagen im Sinne von § 54 BauO NW
je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme
Gebühr DM 13
jedoch jeweils mindestens DM 60
b) dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen,
je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme
Gebühr DM 6
bei Wohngebäuden mittlerer Höhe je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme
Gebühr DM 7
jedoch jeweils mindestens DM 60
2.4.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen
a) ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen
Gebühr DM 60 bis 5 000
b) mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4
Gebühr DM 60 bis 5 000
2.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Abdruckgenehmigung je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen
Prüfung
Gebühr DM 60 bis 3 000
2.4.5
Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 BauO NW, unbeschadet der Gebühr nach
Tarifstelle 2.4.1
Gebühr DM 60 bis 500
2.4.6
Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides
Gebühr DM 60 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4
Anmerkung:
1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.4 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen
mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.1.5) zu erheben
2.4.7
Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides
2.4.7.1
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides (§ 77 BauO NW auch
in Verbindung mit § 71 Abs. 2 BauO NW)
Gebühr 1/5 der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr
jedoch mindestens DM 60
höchstens aber DM 1 000
2.4.7.2
Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines
Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben
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und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im wesentlichen übereinstimmen
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5 oder 2.4.6
jedoch mindestens DM 60
höchstens aber DM 1 000
2.4.8
Bautechnische Nachweise
2.4.8.1
Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5
2.4.8.2
Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden
Bauteile
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens DM 100
2.4.8.3
Prüfung der Nachweise des Schallschutzes
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens DM 100
2.4.8.4
Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
2.4.8.5
Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.4 genannten bautechnischen Nachweisen
Gebührnach Tarifstellen 2.4.8.1, 2.4.8.2, 2.4.8.3 oder 2.4.8.4, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der
Nachträge zum ursprünglichen Umfang
jedoch mindestens jeweils DM 100
2.4.8.6
Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände
Gebührnach Tarifstelle 2.4.8.1, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum
Umfang der Hauptberechnung
2.4.8.7
Lastvorprüfung
Gebühr: zusätzlich 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
2.4.8.8
Zuschläge
a) Steht eine nach Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.7 ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand
für die Prüfung, so können die Gebühren bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann
insbesondere in Betracht kommen,
- für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen
Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,
- wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen
der Bauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,
- wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht,
- für die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes.
b) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch
besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.
c) Wird die Gebühr in den Fällen der Buchstaben a) und b) nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz
das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 anzusetzen.
2.4.9
Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO NW
2.4.9.1
Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO NW, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll
Gebühr DM 100
2.4.9.2
Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NW abgegeben hat
Gebühr DM 100
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2:
Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag
vorgenommen wurden.
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2.4.10
Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigungen
[Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlich der für die einzelnen Amtshandlungen erforderlichen
Auslagen können mit einer Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetzt werden.]
2.4.10.1
Bauüberwachung nach § 81 BauO NW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese
Genehmigung die Baugenehmigung einschließt.
a) für den 1. bis 3. Termin der Bauüberwachung
Gebühr je Termin 1/6 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4
b) für jeden weiteren Termin der Bauüberwachung
Gebühr je Termin 1/12 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4
jedoch mindestens je Termin der Bauüberwachung DM 60
höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 2faches der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, oder 2.4.4
Die Gebühr wird für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob entsprechend den genehmigten Bauvorlagen,
ausgenommen bautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7) , gebaut wird und die Nebenbestimmungen der
Baugenehmigung eingehalten werden.
2.4.10.2
Bauzustandsbesichtigung einschließlich Bescheinigung nach
§ 82 Abs. 3 Satz 3 BauO NW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese
Genehmigung die Baugenehmigung einschließt,
nach Fertigstellung des Rohbaus
Gebühr: 1/5 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens DM 60
2.4.10.3
Bauzustandsbesichtigung einschließlich Bescheinigung nach
§ 82 Abs. 3 Satz 3 BauO NW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese
Genehmigung die Baugenehmigung einschließt, nach abschließender Fertigstellung
a) von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen
Gebühr: 1/5 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
b) von Werbeanlagen und Warenautomaten
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1e)
c) des Abdrucks baulicher Anlagen
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.4
zu a) bis c) jedoch jeweils mindestens DM 60
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3: Maßgeblich für die Berechnung der Gebühren nach
den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der
Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag.
2.4.10.4
Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 82 Abs. 6 Satz 2 BauO NW
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3a)
jedoch mindestens DM 60
2.4.10.5
Für jede Wiederholung einer fruchtlos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.10.2 oder 2.4.10.3
höchstens aber für alle Wiederholungen das 2fach der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.10.2 oder 2.4.10.3
jedoch mindestens DM 60
2.4.10.6
Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 2
BauO NW
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.10.2 oder 2.4.10.3
jedoch mindestens DM 60
2.4.10.7
Neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 werden für die Prüfung bei Bauüberwachungen (§ 81
BauO NW) oder Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NW) von baulichen Anlagen, ob
- entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen (§ 6 BauPrüfVO) gebaut wurde,
- die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre
Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden,
zusätzliche Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar
Gebühr je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens die Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.1.5.4
höchstens aber 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5
Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangt hat, ihr oder einem
Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 81
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Abs. 3 und § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NW). Für die Berechnung der Höchstgebühr gilt die ergänzende Regelung zu den
Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 entsprechend.
2.4.11
Nachweise und Bescheinigungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
2.4.11.1
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 68 Abs. 5 BauO NW, je Nachweis oder
Bescheinigung
Gebühr DM 60
2.4.11.2
Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 68 Abs. 8
BauO NW, je Bescheinigung
Gebühr DM 60
2.5
Sondergebühren
2.5.1
Teilung von Grundstücken
2.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 8 BauO NW
Gebühr DM 60 bis 300
2.5.1.2
Erteilung eines Zeugnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 3 BauO NW
Gebühr DM 60
2.5.2
Bauvorlagen
2.5.2.1
Zurückweisung von Anträgen wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel der Bauvorlagen (§ 72 Abs. 1 Satz 2
auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 2, § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 10 BauO NW
Gebühr: 1/4 der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre
jedoch mindestens DM 60
2.5.2.2
Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises
erforderlich werden
Gebühr: 1/5 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, oder 2.4.4
2.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen
a) je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben
Gebühr: bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4
b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmen läßt
Gebühr DM 60 bis 500
2.5.3
Abweichungen, Anhörungen und Beteiligungen
2.5.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie
Abweichungen nach § 73 BauO NW je Befreiungstatbestand oder Abweichungstatbestand
Gebühr DM 100 bis 1 000
2.5.3.2
Für die bei Befreiungen durchgeführte Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG NW sowie für die bei Abweichungen
durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 74 BauO NW je Beteiligtem oder je Angrenzer
Gebühr DM 300 zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1
2.5.4
Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung
2.5.4.1
Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, z. B. für Ausstellungen,
Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen je Raum oder Platz
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
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2.5.4.2
Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 BauO NW oder solche,
die nach § 54 Abs. 2 Nr. 18 BauO NW angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden,
Gebühr nach dem Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
2.5.5
Fliegende Bauten
2.5.5.1
Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen
Gebrauchsabnahme für je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage
Gebühr DM 7
jedoch mindestens DM 100
Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben.
2.5.5.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
Gebühr DM 100 bis 2 500
2.5.5.3
Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen
erforderlich, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben und zwar
je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
2.5.5.4
Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte
Gebühr DM 100
2.5.5.5
Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
Gebühr DM 20 bis 300
2.5.6
Baulasten
2.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr DM 60 bis 500
2.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr DM 60 bis 100
2.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück
Gebühr DM 100
jedoch höchstens DM 300
2.5.6.4
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr DM 20 je Grundstück
2.6
Energieeinsparungsvorschriften
2.6.1
Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121), Verordnung zur Umsetzung der
Wärmeschutzverordnung – WärmeschutzUVO- vom 28. Juli 1996 (GV.NW. S.268 )
2.6.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 WärmeschutzV
gebührenfrei
2.6.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 WärmeschutzV
Gebühr DM 100 bis 1 000
2.6.1.3
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 14 WärmeschutzV
Gebühr DM 100 bis 1 000
2.6.1.4
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Bestätigungen nach § 2 WärmeschutzUVO, je
Nachweis, Bescheinigung oder Bestätigung
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Gebühr DM 60
2.6.2
Heizungsanlagen-Verordnung (HeizAnlV) vom 20. März 1994 (BGBl. I S. 619), Überwachungsverordnung zur
Heizungsanlagen-Verordnung - HeizÜVO - vom 15. November 1984 (G.V. NW. 1985 S. 20)1), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 20. Oktober 1995 (GV. NW. S. 1021)
2.6.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HeizÜVO
Gebühr DM 100
2.6.2.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 HeizÜVO
Gebühr DM 300
2.6.2.3
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 oder 12 HeizAnlV
Gebühr DM 100 bis 1 000
2.6.2.4
Für jede schriftliche Anforderung von Fachunternehmererklärungen nach § 3 Abs. 1 HeizÜVO, je
Fachunternehmererklärung
Gebühr DM 60
2.7
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
2.7.1
Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG
Gebühr DM 100
je weitere Ausfertigung
Gebühr DM 60
2.7.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG
(Abgeschlossenheitsbescheinigung)
je Sondereigentumsanteil
Gebühr DM 100
sofern die Entscheidung außerhalb von bauaufsichtlichen Verfahren zu treffen ist
je Sondereigentumsanteil
Gebühr DM 300
für jede Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung
Gebühr DM 60
2.8
Besondere Prüfungen und Maßnahmen
2.8.1
Besondere Prüfungen
2.8.1.1
Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder
Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NW) ausgeführte bauliche Anlagen, Änderungen oder Nutzungsänderungen,
wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden
Gebühr: 3 fache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 sowie 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen
2.4.8 und 2.4.10.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1
a) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und
Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde.
b) Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten
Teil zu erheben.
c) Die Gebühr nach Tarifstele 2.4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise von der
Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden, die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 nur, wenn die Bauzustandsbesichtigung
durchgeführt wurde.
2.8.1.2
Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen
oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
Gebühr DM 60 bis 1 000
2.8.2
Besondere Maßnahmen
2.8.2.1
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
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jedoch mindestens DM 200
2.8.2.2
Untersagung rechtswidriger Nutzungen
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3
jedoch mindestens DM 200
2.8.2.3
Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund § 61 Abs. 5 BauO NW
Gebühr DM 100 bis 1 000
2.8.2.4
Untersagung der Verwendung eines entgegen § 25 Abs. 4 BauO NW mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukt
sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung
(§ 61 Abs. 4 BauO NW
Gebühr DM 60 bis 500
2.8.2.5
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 65 BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen
Gebühr DM 200 je baulicher Anlage
2.8.2.6
Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 66 Satz 2 BauO NW
Gebühr DM 60 je Bescheinigung
2.8.2.7
Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebes von Anlagen nach § 66 BauO NW
Gebühr DM 200 je Anlage
2.8.2.8
Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 61 Abs. 2 BauO NW
Gebühr DM 60 bis 500
2.9
Sonstige Gebühren
2.9.1
Prüfingenieure
2.9.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieure für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr DM 2 500
2.9.1.2
Sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in einer
vergleichbaren Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung
Gebühr DM 750
2.9.1.3
Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.1.1
2.9.1.4
Entscheidung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je
Fachrichtung
Gebühr DM 500
2.9.2
Sachverständige
2.9.2.1
Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter haustechnischer Anlagen in
baulichen Anlagen nach § 54 BauO NW
Gebühr DM 200 bis 1 000
2.9.2.2
Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.2.1
2.9.3
Prüfung als Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister nach der
Verordnung über technische Fachkräfte vom 9. Dezember 1983 (GV. NW. 1984 S. 14)
Gebühr DM 400
2.9.4
Typengenehmigung
2.9.4.1
Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 78 BauO NW (in
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der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslangen nicht enthalten)
Gebühr: 3 v.H. bis 12 v. H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage
2.9.4.2
Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer
einer Typengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von
Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)
Gebühr: 1 v.H. bis 3 v.H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage
2.9.5
Typenprüfung
2.9.5.1
Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten
gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen ( Typenprüfung, siehe auch § 72 Abs. 6
BauO NW), sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermitteln läßt
Gebühr: das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstellen 2.1.5.1 bis 2.1.5.3
Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln läßt oder sofern eine aufgrund der
Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung
steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der
Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
2.9.5.2
Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides wird eine
Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2 .1.4
jedoch mindestens DM 200
2.9.5.3
Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen wird eine Gebühr nach dem
Zeitaufwand erhoben, und zwar
je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
2.9.5.4
Besondere Vergütung der Sachverständigen
Abweichend von Tarifstelle 2.2.1 erhalten die Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.5.1 bis 2.9.5.3
genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden, eine Vergütung bis zur Höhe von 80 v.H.
der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2 oder 2.9.5.3.
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner
geltend gemacht werden.
2.9.6
Bauprodukte, Bauarten
2.9.6.1
Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall nach § 23 auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BauO NW
Gebühr DM 100 bis 10 000
Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verwendet
werden (§ 23 Abs. 2 BauO NW), werden Gebühren nicht erhoben.
2.9.6.2
Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass ihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter
Bauprodukte nicht erforderlich ist ( § 23 Abs.1 Satz 2 BauO NW)
Gebühr DM 100 bis 2 000
2.9.6.3
Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder
eine Zustimmung im Einzelfall zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§ 24 Abs.1 Satz 3 BauO
NW)
Gebühr DM 100 bis 5 000
2.9.6.4
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat ( § 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NW )
Gebühr DM 100 bis 5 000
2.9.6.5
Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§
28 Abs. 1 BauO NW i.V.m. § 1 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder
Zertifizierungstelle und über das Übereinstimmungszeichen – PÜZÜVO – vom 6. Dezember 1996 –GV.NW. S. 505 – und
§11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
Gebühr DM 1 000 bis 40 000
2.9.6.6
Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 20 Abs. 5 BauO NW i. V. m. der Hersteller- und
ÜberwachungsVO
Gebühr DM 1 000 bis 40 000
2.9.6.7
Entscheidung über die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfungszeugnisse nach § 22 BauO NW
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Gebühr DM 100 bis 10 000
2.9.6.8
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 22 Abs.2
Satz2 i.V.m. § 21 Abs.4 Satz3 BauO NW)
Gebühr DM 100 bis 2 000
20 gestrichen ( s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 )
21
Schul- und Hochschulwesen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
21.1
Schulwesen
21.1.2
Prüfung von Schulbüchern je Buch
bei Genehmigungsantrag für eine Schulform Gebühr DM 60
bei Genehmigungsantrag für mehrere Schulformen Gebühr DM 80
21.1.3
Zulassung eines Fernlehrganges durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) nach § 12
Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (FernUSG)
Gebühr DM 100 % des Verkaufspreises, Mindestgebühr DM 1 500
21.1.4
Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge durch die Zentralstelle nach § 12 Abs. 1 Satz 2
FernUSG
Gebühr DM 25 % des Verkaufspreises Mindestgebühr DM 200
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrgangs betreffen, fallen die Gebühren für
eine Neuzulassung an.
21.1.5
Überprüfung auf Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 6 des Staatsvertrages über das
Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 in Verbindung mit Ziffer 9 des 1. Abschnittes der Richtlinien für die
Arbeit der Zentralstelle, sofern nicht Tarifstelle 21.1.3 oder 21.1.4 zutrifft
Gebühr DM 20 % des derzeitigen Verkaufspreises
21.1.6
Vorläufige Zulassung eines Fernlehrgangs durch die Zentralstelle nach § 12 Abs. 3 FernUSG
Gebühr DM 125 % des Verkaufspreises
21.2
Hochschulwesen
21.2.1
Entscheidung über Anträge auf Zustimmung zur Führung ausländischer Grade
Gebühr DM 100 bis 400
21.2.2
Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung
Gebühr DM 100 bis 200
21.2.3
Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Heilpädagogen
Gebühr DM 50
21.2.4
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von
Bescheinigungen gemäß § 10 BVFG
Gebühr DM 50 bis 250
22
Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
22.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr DM 20 bis 100
22.2
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr DM 20 bis 1 000
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23
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
23.0
Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit sowie Versäumnisgebühren
Für Amtshandlungen unter Tarifstelle 23, die außerhalb der Dienstzeit erforderlich werden, erhöhen sich die
Gebührenum 100 v. H. Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der beamtete Tierarzt nicht zu vertreten hat, nicht
durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht
eine
Versäumnisgebührerhoben werden. Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes DM 50
23.1
Tierärztinnen und Tierärzte
23.1.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation gemäß §§ 4, 15 a der Bundes- Tierärzteordnung – BTÄO –
Gebühr DM 200 bis 500
23.1.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 1 BTÄO)
Gebühr DM 100 bis 150
23.1.3
Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 2 und 3 BTÄO)
Gebühr DM 50 bis 150
23.1.4
Entscheidung über Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer Berufserlaubnis
Gebühr DM 50 bis 100
23.1.5
Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde
Gebühr DM 150
23.1.6
Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11 a Abs. 4 und nach der Richtlinie des Rates 78/1026/EWG)
Gebühr DM 50 bis 100
23.2
Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
23.2.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung " Lebensmittelchemikerin"
und "Lebensmittelchemiker" (§ 2 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung " Lebensmittelchemiker")
Gebühr DM 150
23.2.2
Ausstellung einer Ersatzerlaubnisurkunde
Gebühr DM 150
23.2.3
Bescheinigung für eine bestandene Prüfung
Gebühr DM 20
23.3
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen
23.3.1
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen – einschließlich der im Einzelfall erforderlichen
Gesundheitsbescheinigung – aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr und
Drittlandsverkehr (Ausfuhr) – Einfuhr siehe Ziffer 23.3.1.12 – in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien
Städte (siehe im übrigen auch 23.4.3)
23.3.1.1
Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art
Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.3.1.1, ausgenommen 23.3.1.1.8, anläßlich des innergemeinschaftlichen
Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anläßlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer
tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der TiergrenztransportVO (Tarifstelle 23.6.2) durchgeführt,
ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 5 0 v. H.
23.3.1.1.1
Für Rinder und andere Großtiere, je Rind Gebühr DM 5
mindestens Gebühr DM 50
höchstens Gebühr DM 300
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Je anderes Großtier Gebühr DM 20
mindestens Gebühr DM 50
höchstens Gebühr DM 300
23.3.1.1.2
für Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel
je Tier Gebühr DM 2 mindestens DM 50 höchstens DM 300
23.3.1.1.3
für Ferkel
je Tier Gebühr DM 1 mindestens DM 50 höchstens DM 300
23.3.1.1.4
für Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer – ausgenommen Wanderschafherden –
je Tier Gebühr DM 0,50 mindestens DM 50 höchstens DM 300
23.3.1.1.5
für Geflügel
je Tier Gebühr DM 0,10 mindestens DM 50 höchstens DM 150
23.3.1.1.6
für Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere
je Tier Gebühr DM 0,10 mindestens DM 50 höchstens DM 100
23.3.1.1.7
für Süßwasserfische
je Tier Gebühr DM 0,10 mindestens DM 50 höchstens DM 100
23.3.1.1.8
für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose)
je Tier Gebühr DM 0,20 mindestens DM 50 höchstens DM 100
23.3.1.2
Untersuchung von Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. zur Beschickung
von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts einschließlich der Ausfuhr aus
Beobachtungsgebieten oder Sperrbezirken je Tierbestand für
23.3.1.2.1
Einhufer Gebühr DM 20 bis 100
23.3.1.2.2
Klauentiere Gebühr DM 20 bis 100
23.3.1.2.3
Geflügel, Ziervögel Gebühr DM 20 bis 100
23.3.1.2.4
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere Gebühr DM 10 bis 50
23.3.1.2.5
Bienen Gebühr DM 20 bis 50
23.3.1.2.6
Süßwasserfische Gebühr DM 20 bis 50
23.3.1.3
Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen
23.3.1.3.1
Entnahme einer Blutprobe Gebühr DM 5 bis 15
23.3.1.3.2
Entnahme einer Kotprobe Gebühr DM 5 bis 15
23.3.1.3.3
Entnahme einer Milchprobe Gebühr DM 5 bis 15
23.3.1.3.4
Entnahme einer sonstigen Probe Gebühr DM 5 bis 15
23.3.1.3.5
allergische Untersuchung Gebühr DM 5 bis 15
23.3.1.3.6
Impfung (ohne Impfstoffkosten) Gebühr DM 5 bis 15
23.3.1.3.7
Impfstoff: Je nach Preis des Präparats
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23.3.1.3.8
Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der
Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung
je Hund Gebühr DM 20 bis 50
23.3.1.3.9
Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus
Beobachtungsgebieten
je Pferd Gebühr DM 50 bis 100
23.3.1.3.10
Untersuchung von Hunden und Katzen einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. für die
Beschickung von Ausstellungen
je Tier Gebühr DM 20, höchstens DM 80
23.3.1.4
Ausstellen eines Gesundheitszeugnisses für Klauentiere auf Märkten und anderen Tieransammlungen anläßlich der
amtstierärztlichen Überwachung
Gebühr DM 10 bis 20
23.3.1.5
Ausstellen einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eine Bestandes oder eines Gebietes
je Bescheinigung Gebühr DM 10 bis 20
23.3.1.6
Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von Impfstoffen und Serumpräparaten
je Überwachung oder Überprüfung Gebühr DM 50 bis 200
23.3.1.7
Überwachung oder Überprüfung
23.3.1.7.1
eines kleinen Viehmarktes
Gebühr DM 20 bis 50
23.3.1.7.2
eines großen Viehmarktes
Gebühr DM 50 bis 150
23.3.1.7.3
einer Tierversteigerung oder Tierschau
Gebühr DM 20 bis 1 000
23.3.1.7.4
eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte
Gebühr DM 20 bis 80
23.3.1.7.5
einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung
Gebühr DM 20 bis 100
23.3.1.7.6
eines Gaststalles , eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens
Gebühr DM 20 bis 100
23.3.1.7.7
eines Futtermittelherstellungsbetriebes
Gebühr DM 20 bis 200
23.3.1.7.8
einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder
verarbeitet
Gebühr DM 20 bis 100
23.3.1.7.9
einer Vogelhandlung oder –Zucht
Gebühr DM 20 bis 100
23.3.1.7.10
einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
Gebühr DM 50 bis 150
23.3.1.8
Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von
Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger,
Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln
je Sendung
Gebühr DM 30 bis 50
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23.3.1.9
Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein
können einschließlich Gesundheitsbescheinigung
für 1 bis 10 Packstücke Gebühr DM 20
für jedes weitere Packstück Gebühr DM 2
höchstens Gebühr DM 200
23.3.1.10
Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft
bis zu 100 Packstücken Gebühr DM 20
bis zu 500 Packstücken Gebühr DM 30
bis zu 1 000 Packstücken Gebühr DM 40
über 1 000 Packstücke Gebühr DM 50 bis 400
bei Tankwagen, je Sendung Gebühr DM 30 bis 50
23.3.1.11
Für zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen: Die Gebührensätzenach Tarifstellen 23.3.1.3.1 bis
23.3.1.3.7 finden entsprechende Anwendung.
23.3.1.12
Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren
im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile
und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen
23.3.1.12.1
für Papageien und Großsittiche
je Tier Gebühr DM 3 mindestens DM 20
23.3.1.12.2
für Schlachtgeflügel
je Sendung Gebühr DM 20 bis 100
23.3.1.12.3
für Eintagsküken
je Sendung bis zu 1 000 Tieren Gebühr DM 10 bis 150
je weitere angefangene 1 000 Tiere Gebühr DM 10
Höchstens DM 150
23.3.1.12.4
für Reisebrieftauben zum Auflassen
Gebühr DM 10 bis 80
23.3.1.12.5
für Hunde und Katzen
Gebühr je Tier DM 10
mindestens DM 20, höchstens DM 100
23.3.1.12.6
für Edelpelztiere
Gebühr je Tier DM 3,
mindestens DM 20
23.3.1.12.7
für Hasen und Kaninchen bis zu 10 Tieren
je Tier Gebühr DM 2
für jedes weitere Tier einer Sendung Gebühr DM 1
mindestens DM 20, höchstens DM 200
23.3.1.12.8
für Bienen
je Sendung Gebühr DM 20
23.3.1.12.9
für Zoo-, Wild- und sonstige unter Tarifstelle 23.3.1.12 nicht genannte Tiere sind die Gebühren entsprechend der
Größe dieser Tiere nach diesen Tarifstellen zu berechnen.
23.3.1.12.10
für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit einer Sendung von Tieren stammender Teile und
Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich der
Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen
Gebühr DM 10 bis 100
23.3.1.13
Sonstige Untersuchungen
23.3.1.13.1
für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die Schlußuntersuchung vor Aufhebung der
ordnungsbehördlichen Beobachtung:
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Die Gebührensätze nach Tarifstelle 23.3.1.14 finden entsprechende Anwendung.
23.3.1.14
für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Verbringen in
den Geltungsbereich des TierSG oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder getötet worden sind
23.3.1.14.1
für Großtiere
Gebühr je Tier DM 30
mindestens DM 70
23.3.1.14.2
für Geflügel und Ziervögel
Gebühr je Tier DM 5
mindestens DM 20
23.3.1.14.3
im übrigen
Gebühr je Tier DM 10
mindestens DM 30
23.3.2
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Milchrechts
23.3.2.1
klinische Untersuchung eines Milchviehbestandes einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr je Tier DM 5
mindestens DM 20
23.3.2.2
klinische Untersuchung eines Vorzugsmilchbestandes einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr je Tier DM 5
mindestens DM 20
23.3.2.3
für die Ausstellung von Genußtauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im
Drittlandverkehr für wärmebehandelte Milch
Sendungen bis zu 5 000 l Gebühr DM 20 bis 40
Sendungen über 5 000 l Gebühr DM 50 bis 100
23.4
Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht, soweit nicht 23.3.1
23.4.1
Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit des Ministeriums
23.4.1.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm (§ 17 Abs.
1 Nr. 5 TierSG; §§ 13, 14 MilchVO)
Gebühr DM 25 bis 200
23.4.1.2
Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Ein- und Durchfuhr von Tieren, von Tieren stammender Teile und
Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
23.4.1.2.1
Rinder, Einhufer und andere Großtiere
bis zu 100 Tieren je Tier Gebühr DM 1,50
darüber hinaus je Tier Gebühr DM 1
mindestens DM 20, höchstens DM 400
23.4.1.2.2
Schweine, Wildschweine und Kälber
bis zu 100 Tieren je Tier Gebühr DM 1
darüber hinaus je Tier Gebühr DM 0,50
mindestens DM 20, höchstens DM 350
23.4.1.2.3
Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung
bis zu 200 Tieren je Tier Gebühr DM 0,20
darüber hinaus je Tier Gebühr DM 0,10
mindestens DM 10, höchstens DM 250
23.4.1.2.4
Affen, Halbaffen
je Tier Gebühr DM 0,20
mindestens DM 20, höchstens DM 200
23.4.1.2.5
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Hunde und Katzen
je Tier Gebühr DM 1
mindestens DM 10, höchstens DM 200
23.4.1.2.6
Geflügel aller Art außer Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren je Tier Gebühr DM 0,05
darüber hinaus je Tier Gebühr DM 0,03
mindestens DM 10, höchstens DM 350
23.4.1.2.7
Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren je Tier Gebühr DM 0,05
darüber hinaus je Tier Gebühr DM 0,02
mindestens DM 10, höchstens DM 150
23.4.1.2.8
Reisebrieftauben zum Auflassen
bis zu 30 000 Tieren Gebühr DM 20
darüber hinaus bis zu 100 000 Tieren Gebühr DM 40
über 100 000 Tiere Gebühr DM 150
23.4.1.2.9
Papageien und Großsittiche
je Tier Gebühr DM 0,30
mindestens DM 10, höchstens DM 150
23.4.1.2.10
Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Großsittiche
je Tier Gebühr DM 0,20
mindestens DM 10, höchstens DM 150
23.4.1.2.11
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
je Tier
Gebühr DM 0,40
mindestens DM 10, höchstens DM 100
23.4.1.2.12
Bienen
Gebühr DM 40
23.4.1.2.13
Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe
je kg Gebühr DM 0,02
mindestens DM 20, höchstens DM 300
23.4.1.2.14
Hauskaninchen (geschlachtet) *)
bis zu 1 000 Stück je Stück Gebühr DM 0,05
darüber hinaus je Stück Gebühr DM 0,03
mindestens DM 20, höchstens DM 300
23.4.1.2.15
Erlegtes Wild und Wildgeflügel *)
23.4.1.2.15.1
erlegtes Hasen und Wildkaninchen *)
bis zu 1 000 Stück je Stück Gebühr DM 0,05
darüber hinaus je Stück Gebühr DM 0,03
mindestens DM 20, höchstens DM 300
23.4.1.2.15.2
erlegte Fasanen und Enten *)
bis zu 1 000 Stück je Stück Gebühr DM 0,03
darüber hinaus je Stück Gebühr DM 0,02
mindestens DM 20, höchstens DM 30
23.4.1.2.15.3
erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges Wildgeflügel *)
Gebühr: je Stück DM 0,02
mindestens DM 20, höchstens DM 300
23.4.1.2.16
Häute und Felle von Großtieren
Gebühr: je Stück DM 0,10
mindestens DM 20, höchstens DM 200
23.4.1.2.17
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Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute
Gebühr: je Stück DM 0,05
mindestens DM 20, höchstens DM 150
23.4.1.2.18
Därme
Gebühr : je kg DM 0,02
mindestens DM 20, höchstens DM 250
23.4.1.2.19
Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile
Gebühr: je 10 kg DM 0,02
mindestens DM 20, höchstens DM 50
23.4.1.2.20
getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle
Gebühr: je 10 kg DM 0,05
mindestens DM 20, höchstens DM 100
23.4.1.2.21
Wolle, Tierhaare und Borsten
Gebühr: je 1 kg DM 0,02
mindestens DM 20, höchstens DM 150
23.4.1.2.22
unbearbeitete Federn und Federteile
Gebühr: je 1 kg DM 0,02
mindestens DM 20, höchstens DM 150
23.4.1.2.23
Futtermittel tierischer Herkunft
Gebühr: je 10 kg DM 0,02
mindestens DM 20, höchstens DM 100
23.4.1.2.24
Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh
Gebühr: je 50 kg DM 0,02
mindestens DM 20, höchstens DM 100
23.4.1.2.25
Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger
Gebühr DM 20 bis 500
23.4.1.2.26
Tiersperma
Gebühr: je Portion DM 0,50
mindestens DM 20, höchstens DM 100
23.4.1.2.27
Embryonen von Klauentieren
Gebühr: je Stück DM 0,50
mindestens DM 20, höchstens DM 100
23.4.1.2.28
Bruteier
Gebühr: je 100 Stück DM 0,50
mindestens DM 20, höchstens DM 100
23.4.1.2.29
Fische, Eier und Sperma von Fischen
Gebühr DM 20 bis 150
23.4.1.2.30
Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen
Gebühr: mindestens DM 20, höchstens DM 100
23.4.1.2.31
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute
(§ 17 c Abs. 4 TierSG)
Gebühr DM 50 bis 300
23.4.2
Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen
23.4.2.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 17 Abs. 1 Nr. 16 TierSG in Verbindung mit § 2 der
TierseuchenerregerVO)
Gebühr DM 100 bis 300
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23.4.2.2
Entscheidung über Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 17 d Abs. 1 TierSG)
Gebühr DM 100 bis 500
23.4.2.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 34 der Tierimpfstoff-Verordnung)
Gebühr DM 50 bis 200
23.4.2.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassungen nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie
die Einfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO)
Gebühr DM 50 bis 300
23.4.2.5
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten
Herstellungspraxis nach § 13 b der Tierimpfstoffverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 15) in der jeweils
geltenden Fassung
Gebühr DM 200 bis 20 000
23.4.3
Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht
23.3.1
23.4.3.1
Erteilung von Ursprungszeugnissen/Identitätsnachweisen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Abs. 3
Nr. 2 TierSG)
a) für Großvieh (Einhufer, Rindvieh) je Tier
Gebühr DM 1
b) für Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) je Tier
Gebühr DM 0,50
c) für Geflügel je Tier
Gebühr DM 0,20
d) für sonstige unter a) und b) nicht genannte Tiere je Tier
Gebühr DM 0,20
e) Mindestgebühr zu a) und b) DM 10
f) Mindestgebühr zu c) und d) DM 5
23.4.3.2
Erteilung von Bescheinigungen über Desinfektion im internationalen Warenverkehr (§ 17 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr.
1, Abs. 3 Nrn. 4 und 5, § 27 TierSG)
Gebühr DM 20 bis 50
23.4.3.3
Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr
Gebühr DM 10 bis 30
23.4.3.4
Erteilung einer Schlachtbescheinigung
je Tier Gebühr DM 5 bis 10
Sammelbescheinigung Gebühr DM 10 bis 30
23.4.3.5
Entscheidung über Anträge auf Zulassungen nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie
die Einfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO)
Gebühr DM 50 bis 300
23.4.3.6
Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Dasselfliege (gestrichen)
23.4.3.7
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 17 g Abs. 1 TierSG
Gebühr DM 30 bis 200
23.4.3.8
Entscheidung aufgrund der Tierseuchen-Verordnung zur Sanierung der Schweinebestände von Aujeszkyscher
Krankheiten (AK-VO NRW)
23.4.3.8.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für das Verbringen von Nutzschweinen aus nicht von
Aujeszkyscher Krankheit freien Beständen oder nicht von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinen (§ 4 Abs. 3)
Gebühr DM 50
23.4.3.8.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für das Einstellen von Schweinen aus nicht von
Aujeszkyscher Krankheit freien Beständen oder nicht von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinen (§ 5 Abs. 1)
Gebühr DM 100 bis 200
23.4.3.8.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Verbringen von Gülle (§ 6 Abs. 3)
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Gebühr DM 50
23.5
Tierkörperbeseitigung (Amtshandlungen aufgrund des Tierkörperbeseitigungsgesetzes – TierKBG -)
23.5.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 8)
Gebühr DM 30 bis 200
23.6
Tierschutz
23.6.1
Amtshandlungen aufgrund des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
23.6.1.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung ( § 4 a Abs.
2 Nr. 2)
Gebühr DM 40 bis 400
23.6.1.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für
andere Personen als Tierärzte (§ 5 Abs. 1 Satz 3)
Gebühr DM 30 bis 100
23.6.1.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung von Personen, die nicht
über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie – Fachrichtung Zoologie –
verfügen (§ 8 Abs. 2 Satz 3)
Gebühr DM 30 bis 100
23.6.1.4
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen (§ 8 Abs. 1 und 2)
Gebühr DM 200 bis 2 000
23.6.1.5
Prüfung einer Anzeige von Tierversuchen nach
- § 8 a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
- § 8 a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 7,
soweit diese nicht im öffentlichen Interesse liegen
Gebühr DM 100 bis 1 000
23.6.1.6
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Versuche an Wirbeltieren; entsprechend für
operative Eingriffe an Wirbeltieren (§ 9 Abs. 1 S atz 4)
Gebühr DM 40 bis 100
23.6.1.7
Entscheidung über Anträge auf Verwendung von nicht eigens für Tierversuche gezüchteten Tieren (§ 9 Abs. 2 Nr. 7
Satz 2)
Gebühr DM 20 bis 100
23.6.1.8
Entscheidung über Anträge auf Erlaubnis für besondere Formen der Tierhaltung oder des Umgangs mit Tieren (§ 11
Abs. 1)
Gebühr DM 30 bis 300
23.6.2
Untersuchung von Tieren, Ausstellen von Transportbescheinigungen für grenzüberschreitende Tiertransporte,
Feststellung der Transportfähigkeit und Ausstellung der Transportbescheinigung bei der Ausfuhr (§ 4 der VO zum
Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport von Tieren - –Tiergrenztransport-VO -)
Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.2 anläßlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen
anderen EG-Mitgliedstaat oder anläßlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierseuchenrechtlichen
Untersuchung – Tarifstelle 23.3.1.1 – durchgeführt, ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 50 v. H.
23.6.2.1
für Grosstiere
Gebühr je Tier DM 5
mindestens DM 50, höchstens DM 300
23.6.2.2
für Kälber bis zu drei Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel
Gebühr je Tier DM 2
mindestens DM 50, höchstens DM 300
23.6.2.3
für Ferkel
Gebühr je Tier DM 1,00
mindestens DM 50, höchstens DM 300
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23.6.2.4
für Schafe und Ziegen, je Tier Gebühr DM 0,50
mindestens Gebühr DM 50
höchstens Gebühr DM 300
23.7
Tierarzneimittel
Anmerkung:
Siehe die für Arzneimittel geltenden Tarifstellen unter Tarifstelle 10. Hier sind auch die besonderen
Tarifstellen für Tierarzneimittel ausgewiesen.
23.10
Besondere Amtshandlungen im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht
23.10.1
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG); Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NW)
23.10.1.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für lebensmittel, Tabakerzeugnisse,
kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) und Nr. 4 LMBG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
23.10.1.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz
2 LMBG zurückgelassener Proben (§ 7 Abs. 1 LMBVG-NW)
Gebühr DM 100 bis 1 000
23.10.1.3
Ausstellen einer Bescheinigung für ein lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen
Bedarfsgegenstand für das Ausland (§ 8 LMBVG-NW)
Gebühr DM 20 bis 400
23.10.2
Zusatzstoff-Verkehrsverordung
23.10.2.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz (§ 5 Abs. 1
Satz 1)
Gebühr DM 50 bis 500
23.10.2.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von jodiertem Speisesalz (§ 5 a
Abs. 1)
Gebühr DM 50 bis 500
23.10.2.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel (Artikel 4 Abs. 2 a des
Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind – ATP-)
Gebühr DM 100 bis 500
23.10.3
Diätverordnung
23.10.3.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen
diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur
Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind (§ 11 Abs. 1)
Gebühr DM 50 bis 500
23.10.4
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
23.10.4.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser (§ 3 Abs. 1
Satz 2)
Gebühr DM 100 bis 1 000
23.10.4.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden
eines nicht der EU angehörenden Landes (§ 3 Abs. 3)
Gebühr DM 100 bis 500
23.10.4.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches
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Mineralwasser gewonnen wird (§ 5 Abs. 1)
Gebühr DM 100 bis 1 000
23.10.5
Eiprodukte-Verordnung
23.10.5.1
Zulassung von Anlagen für die Vorbehandlung von Eiprodukten (§ 3 Abs. 3)
Gebühr DM 100 bis 1 000
23.10.5.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Abgabe nicht vorbehandelter Eiprodukte (§ 3 Abs.
4)
Gebühr DM 100 bis 500
23.10.5.3
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben mit Erteilung einer Veterinärkontrollnummer (§ 7)
Gebühr DM 300 bis 2 000
23.10.5.4
Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben (§ 8)
Gebühr DM 30 bis 200
23.10.5.5
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Kontrollnummer für bestimmte Handelsbetriebe (§ 8)
Gebühr DM 50
23.10.6
Hackfleischverordnung
23.10.6.1
Abnahme der Sachkunde (§ 10 Abs. 3)
23.10.6.1.1
je Person Gebühr DM 70
23.10.6.1.2
bei Gruppenprüfungen kann die Gebühr je Person bis auf 50 DM ermäßigt werden
23.10.6.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 1)
Gebühr DM 10 bis 30
23.10.7
Fische, Krebs- und Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
23.10.7.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Fische, Fischerzeugnisse, Muscheln,
Muschelerzeugnisse, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus herstellen und in Verkehr bringen (§ 19 a LMBG in
Verbindung mit den Richtlinien 91/493/EWG und 91/492/LMBG in Verbindung mit den Richtlinien 91/493/EWG und
91/492/EWG)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.10.7.2
Überwachung in zugelassenen und registrierten Fischereierzeugnisbetrieben (Kapitel V Abschnitt I in Verbindung
mit Abschnitt II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG sowie Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie
85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG)
23.10.7.2.1
Überwachung im Regelfall
je Tonne Fischereierzeugnisse i.S.d. Richtlinie 91/493/EWG, die an den geprüften Betrieb geliefert wird
Gebühr DM 1,97
23.10.7.2.2
Überwachung in Betrieben, in denen die Zubereitung oder Verarbeitung an dem Ort erfolgt, an dem auch der
Erstverkauf oder die Verarbeitung vorgenommen wird, und/oder die Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Betrieb
und die durch die Eigenkontrolle gebotenen Garantien eine Reduzierung des Bedarfs an Kontrollen ermöglichen
Ermäßigung um maximal 55 v.H. der Gebühren nach der Tarifstelle 23.10.7.2.1
23.10.7.2.3
Überwachung in Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG lediglich einfrieren,
tiefgefrieren, verpacken oder lagern (Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/ 73/EWG, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 96/43/EG sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG) in Höhe der tatsächlichen
Kontrollkosten, sofern diese durch die Gebühr nach 23.10.7.2 nicht abgedeckt sind nach der Dauer der
Amtshandlung je angefangene Stunde -für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 122
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 94
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
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Gebühr DM 74
für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr DM 55
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
23.10.7.3
Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen
Gebühr DM 20 bis 100
23.10.7.4
Einfuhr von Fischereierzeugnissen über Grenzkontrollstellen (Anhang A Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie
85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG, sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG)
23.10.7.4.1
Einfuhruntersuchung im Regelfall bei Partien bis 100 t
Gebühr: Mindestpauschalbetrag je Tonne DM 9,86
Mindestbetrag je Partie Gebühr DM 59,18
bei Partien über 100 t verringert sich der Mindestpauschalbetrag je Tonne bei Fischereierzeugnissen, die - außer
entgrätet - nicht zubereitet sind, auf Gebühr DM 2,96
bei anderen Fischereierzeugnissen auf Gebühr DM 4,93
23.10.7.4.2
In Sonderfällen von Prüfungen bei Einfuhruntersuchungen, wenn die Anwendung der in Tarifstelle 23.10. 7.4.1
genannten Sätze nicht zu kostendeckenden Gebühren führt
nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und
vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 122
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 94
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 74
für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr DM 55
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
23.10.8
Milch, Milcherzeugnisse, Milchhygiene, soweit nicht 23.3.2
23.10.8.1
Untersuchung eines Tierbestandes (Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur Milcherzeugung: klinische Untersuchung
einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: je Tier DM 3 bis 20
mindestens DM 20
23.10.8.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung eines Betriebes für den Handelsverkehr mit Milch und Milcherzeugnissen
(§ 17 b der Milchverordnung) in Verbindung mit den Richtlinien 92/46/EWG und 92/47/ EWG
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.10.8.3
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Vorzugsmilch herstellen
Gebühr DM 250
23.10.8.4
Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung für Milcherzeugnisse
Gebühr DM 20 bis 2 000
23.10.8.5
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchproduktenje Tonne
Gebühr DM 10 bis 50
MindestGebühr je Partie
Gebühr DM 60
23.10.8.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens (§ 4 Milch-
und Margarinegesetz)
Gebühr DM 50 bis 2 000
Anmerkung zu den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6: Die Gebühr nach den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6
wird in der Sammelstelle für Rohmilch erhoben.
23.10.9
Kosmetikverordnung
23.10.9.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer (§ 5 a Abs. 5 i.V.m. der Anlage 9)
Gebühr DM 300 bis 3 000
23.11
Besondere Amtshandlungen im Weinrecht
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23.11.1
Weingesetz
23.11.1.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung und Verarbeitung von Qualitätswein
b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (§ 5 Abs. 1)
Gebühr DM 100 bis 1 000
23.11.1.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 54)
Gebühr DM 100 bis 1 000
23.11.2
Weinverordnung
23.11.2.1
Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfülle und Abfüllort oder den Einführer (§ 12 Abs. 2 )
Gebühr DM 100 bis 500
23.11.2.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung, dass die Angaben in den Geschäftspapieren durch eine Kennziffer
angegeben werden (§ 12 Abs. 3)
Gebühr DM 50 bis 250
23.11.3
Schaumwein-Branntwein-Verordnung
23.11.3.1
Entscheidung über Anträge auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein (§ 3 Abs. 2, §§ 5 und 6)
Gebühr DM 100 bis 700
23.11.3.2
Entscheidung über Anträge auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsbranntwein (§§ 13 und 14)
Gebühr DM 100 bis 700
23.11.4
Ausgabe von Kontrollzeichen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung)
Gebühr: je angefangene 10 000 Stück DM 10
mindestens DM 20
23.11.5
Verordnung (EWG) Nr. 986/89 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im
Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher
23.11.5.1
Zuteilung von Nummern aus einer fortlaufenden Serie für zugelassene Geschäftspapiere (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e)
Gebühr DM 20 bis 100
23.11.5.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen, dass für die Beförderung in bestimmten Fällen ein
Begleitpapier nicht erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 Buchst. e)
Gebühr DM 50 bis 100
23.11.5.3
Bestätigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b. A. und der Herkunftsangabe bei Tafelweinen, die mit
einer geographischen Angabe versehen werden können (Art. 9 Abs. 1 und 2)
Gebühr DM 50 bis 200
23.11.5.4
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung eines anderen Verfahrens zur Herstellung einer Kopie
als das Durchschreibeverfahren (Art. 12 Unterabs. 1, 1. Spiegelstrich)
Gebühr DM 100 bis 500
23.11.5.5
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher in Form moderner
Verfahren zu führen (Art. 14 Abs. 1, Unterabs. 1)
Gebühr DM 100 bis 500
23.11.5.6
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens
zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Art. 14
Abs. 2 Buchst. a)
Gebühr DM 100 bis 500
23.11.5.7
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte Weine mit geographischer Bezeichnung
in dasselbe Konto der Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden dürften (Art. 14 Abs. 3)
Gebühr DM 50 bis 250
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23.11.5.8
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate der Meldungen über die Anwendung von
Verfahren der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, der Konzentrierung, der Säuerung oder Entsäuerung als
gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten (Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2)
Gebühr DM 30 bis 100
23.8
Schlachttier- und Fleischhygiene sowie Geflügel- und Wildfleischhygiene, Fleischkontrolleure
23.8.1
Zulassungen und Bescheinigungen beim Handel mit frischem Fleisch nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG)
23.8.1.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygieneverordnung –
FlHV -)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.1.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.1.3
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 FlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.1.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder Fleisch in Stücken von
weniger als 100 g (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 FlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.1.5
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5
FlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.1.6
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Kühl- und Gefrierhäusern (§ 11 FlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.1.7
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben einschl. Sammelstellen (§ 11 FlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.1.8
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben (§ 21 FlHG)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.1.9
Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 200
23.8.1.10
Ausstellen einer Bescheinigung (§ 10 Abs. 3 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 200
23.8.1.11
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Umpackbetrieben für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse (§ 11
Abs. 1 Nr. 8 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 2 000
23.8.1.12
Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Abgabestelle (§ 11 d Abs. 2 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 2 000
23.8.1.13
Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 11 a Abs. 1 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000
23.8.1.14
Registrierung von Schlachtbetrieben (§ 11 a Abs. 3 Nr. 1 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 2 000
23.8.1.15
Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000
23.8.1.16
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Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 a Abs. 3 Nr. 3 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000
23.8.2
Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Dokumenten-,
Nämlichkeits- und Warenuntersuchung sowie die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen) (§ 24 Abs. 2 FlHG und § 36
Abs. 2 Geflügelfleischhygienegesetz - GFlHG - i.V.m. Anhang A Kapitel 2 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar
1985 - ABl. EG Nr. L 32 S. 14 -, zuletzt geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni
1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -)
23.8.2.1
Fleisch, Wildfleisch, Geflügelfleisch sowie Erzeugnisse hieraus einschließlich Därme, Mägen, Harnblasen
je angefangene Tonne Gebühr DM 10 bis 50
mindestens je Partie Gebühr DM 60
23.8.2.2
Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle in der Grenzkontrollstelle je Sendung
Gebühr DM 10 bis 100
23.8.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen
Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem
Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden durch geführt werden je Tierart (Artikel 2 der Richtlinie
85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des
Rates vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -, sowie § 24 FlHG i.V.m. § 1 Fleischbeschaukostengesetz vom 24.
Juni 1969 - GV. NW. S. 449 -,geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 - GV. NW.S. 370, 377)
a) je Kalb......................................0,72
b) je Rind......................................0,38
c) je Schwein ................................. 0,08
d) je Schaf/Ziege ..............................0,29
e) je Einhufer ...............................0,88
23.8.4
Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den
Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und
Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
zuständigen kommunalen Behörden durchgeführt werden ( Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 96/43/EG, sowie § 26 GFlHG)
23.8.4.1
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung
je kg Masthähnchen
Gebühr DM 0,006
23.8.4.2
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung
je kg Suppenhühner
Gebühr DM 0,04
23.8.4.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung
je kg Truthühner
Gebühr DM 0,008
23.8.4.4
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung
je kg sonstiges Geflügel
Gebühr DM 0,03
23.8.5
Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Geflügelfleischhygienerecht
23.8.5.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1
Geflügelfleischhygiene-Verordnung - GFlHV -)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.5.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.5.3
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Kühl- oder Gefrierhäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.5.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
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23.8.5.5
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen ( § 11 Abs. 1
Nrn. 4 und 5 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.5.6
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben für Federwild (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.5.7
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Umpackbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 Buchstaben a) und b) GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.5.8
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.5.9
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
23.8.5.10
Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 12 Abs. 1 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000
23.8.5.11
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000
23.8.5.12
Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000
23.8.5.13
Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000
23.8.5.14
Entscheidung über Anträge auf Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000
23.8.5.15
Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Herstellungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000
23.9
Untersuchungen und Prüfungen in dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt, in den
Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern sowie in Fischereinangelegenheiten in der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung
23.9.1
Allgemeine Gebühren (Bescheinigungen, Gutachten)
23.9.1.1
einfache Bescheinigung, schriftliche Erläuterungen
Gebühr DM 10 – 50
23.9.1.2
Erstattung von Gutachten durch das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt, durch die
Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und in Fischereinangelegenheiten durch die Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung
Gebühr : nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
– für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 122
– für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 94
– für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 74
– für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen oder
Arbeiter
Gebühr DM 55
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
23.9.4
Sensorische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren
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23.9.4.1 A
23.9.4.1.1
Abdampfrückstand Gebühr DM 38
23.9.4.1.2
Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe
23.9.4.1.2.1
volumetrisch Gebühr DM 25
23.9.4.1.2.2
gravimetrisch Gebühr DM 54
23.9.4.1.2.3
glühbeständige Gebühr DM 80
23.9.4.1.3
Abtropfgewicht Gebühr DM 25
23.9.4.1.4
Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS), je Element
23.9.4.1.4.1
AAS, Flammverfahren Gebühr DM 54
23.9.4.1.4.2
AAS, flammenloses Verfahren oder Hydridtechnik Gebühr DM 90
23.9.4.1.5
Aufschlußverfahren
23.9.4.1.5.1
Schmelzen im Tiegel Gebühr DM 50
23.9.4.1.5.2
Erhitzen im Einschlußrohr Gebühr DM 88
23.9.4.1.5.3
Erhitzen im Autoklaven Gebühr DM 80
23.9.4.1.5.4
Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren Gebühr DM 62
23.9.4.1.5.5
im Hochdruckveraschungssystem Gebühr DM 85
23.9.4.1.5.6
im Mikrowellenofen Gebühr DM 30
23.9.4.1.5.7
im Schutzgasstrom Gebühr DM 25
23.9.4.2 B
23.9.4.3 C
23.9.4.3.1
Chromatographische Verfahren
23.9.4.3.1.1
Dünnschichtchromatographie (DC)
23.9.4.3.1.1.1
DC, qualitativ Gebühr DM 88
23.9.4.3.1.1.2
DC, quantitativ, für die erste Komponente Gebühr DM 150
23.9.4.3.1.1.3
DC, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 50
23.9.4.3.1.1.4
DC-Übersichtschromatogramm Gebühr DM 150
23.9.4.3.1.2
Gaschromatographie (GC)
23.9.4.3.1.2.1
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GC, qualitativ Gebühr DM 130
23.9.4.3.1.2.2
GC, quantitativ, für die erste Komponente Gebühr DM 150
23.9.4.3.1.2.3
zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 30
23.9.4.3.1.2.4
zuzüglich mit Headspace Gebühr DM 50
23.9.4.3.1.2.5
zuzüglich mit Säulenschaltung Gebühr DM 50
23.9.4.3.1.2.6
GC mit Pyrolyse Gebühr DM 200
23.9.4.3.1.2.7
GC-Übersichtschromatogramm Gebühr DM 200
23.9.4.3.1.3
Gelpermeationschromatographie (GPC) Gebühr DM 150
23.9.4.3.1.4
Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC)
23.9.4.3.1.4.1
HPLC, qualitativ Gebühr DM 130
23.9.4.3.1.4.2
HPLC, quantitativ, für die erste Komponente Gebühr DM 150
23.9.4.3.1.4.3
zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 30
23.9.4.3.1.4.4
HPLC-Übersichtschromatogramm mit DAD Gebühr DM 200
23.9.4.3.1.5
Ionenaustauschchromatographie mit Niederdruckchromatographie Gebühr DM 150
23.9.4.3.1.6
Papierchromatographie (PC) Gebühr DM 70
23.9.4.3.1.7
Säulenchromatographie (SC) mit Niederdruckchromatographie Gebühr DM 150
23.9.4.4 D
23.9.4.4.1
Derivatisierung/Umsetzungsreaktion
23.9.4.4.1.2
mit höherem Aufwand Gebühr DM 85
23.9.4.4.1.3
mit einfachem Aufwand Gebühr DM 45
23.9.4.4.2
Destillation
23.9.4.4.2.1
einfache Destillation Gebühr DM 65
23.9.4.4.2.2
mit Schleppmitteln, z. B. Wasserdampf Gebühr DM 85
23.9.4.4.2.3
im Vakuum Gebühr DM 130
23.9.4.4.2.4
mit Kolonne Gebühr DM 130
23.9.4.4.2.5
Micko – Destillation einschl. Verkostung und Ausgiebigkeitsprüfung nach Wüstenfeld –
Gebühr DM 250
23.9.4.4.3
Dialyse
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23.9.4.4.3.1
Membrandialyse Gebühr DM 88
23.9.4.4.3.2
Elektrodialyse Gebühr DM 150
23.9.4.4.4
Dichte (spezifisches Gewicht, Volumenmasse)
23.9.4.4.4.1
Aerometer, Mohrsche Waage, Frequenzmessung Gebühr DM 40
23.9.4.4.4.2
Pyknometer Gebühr DM 60
23.9.4.4.5
Druckmessung (manometrisch) Gebühr DM 54
23.9.4.5 E
23.9.4.5.1
Einengen Gebühr DM 25
23.9.4.5.2
Elektrolyse Gebühr DM 100
23.9.4.5.3
Elektrophorese
23.9.4.5.3.1
Papier- oder Azetatfolienelektrophorese Gebühr DM 12
23.9.4.5.3.2
Gel- oder Diskelektrophorese Gebühr DM 50
23.9.4.5.3.3
Immunelektrophorese Gebühr DM 190
23.9.4.5.3.4
Isoelektrische Fokussierung Gebühr DM 75
23.9.4.5.4
Enzymatische Analyse
23.9.4.5.4.1
quantitativ für die erste Komponente Gebühr DM 100
23.9.4.5.4.2
zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 50
23.9.4.5.5
Erstarrungspunkt Gebühr DM 60
23.9.4.5.6
Erwärmen Gebühr DM 19
23.9.4.5.7
Extraktion
23.9.4.5.7.1
durch Ausschütteln Gebühr DM 85
23.9.4.5.7.2
mit Apparaten Gebühr DM 60
23.9.4.5.7.3
durch siedende Lösungsmittel Gebühr DM 60
23.9.4.6 F
23.9.4.6.1
Fällung Gebühr DM 19
23.9.4.6.2
Filtration
23.9.4.6.2.1
einfach Gebühr DM 25
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23.9.4.6.2.2
mit erhöhtem Aufwand Gebühr DM 35
23.9.4.6.3
Flammenphotometrie, je Element Gebühr DM 55
23.9.4.6.4
Flammenpunktbestimmung Gebühr DM 59
23.9.4.6.5
Fluoreszenznachweis Gebühr DM 50
23.9.4.7 G
23.9.4.7.1
Gärtest Gebühr DM 60
23.9.4.7.2
Gefrierpunktbestimmung Gebühr DM 50
23.9.4.7.3
Glühverlust Gebühr DM 30
23.9.4.7.4
Gravimetrie (Fällungsanalyse) Gebühr DM 60
23.9.4.8 H
23.9.4.8.1
Haltbarkeit, Lagerversuch (Standprobe); (nicht mikrobiologisch) Gebühr DM 60
23.9.4.8.2
Homogenisieren Gebühr DM 30
23.9.4.9 I
23.9.4.9.1
Inductiv-Coupled-Plasma (ICP/MS), je Element Gebühr DM 55
23.9.4.9.2
Infrarotspektroskopie
23.9.4.9.2.1
mit wellenlängendispersivem Gerät Gebühr DM 90
23.9.4.9.2.2
mit Fourier Transform/Infrarotspektrometer (FTIR) Gebühr DM 150
23.9.4.9.2.3
zuzüglich mit Pyrolyse Gebühr DM 30
23.9.4.9.2.4
zuzüglich mit KBr-Preßling Gebühr DM 30
23.9.4.9.2.5
zuzüglich mit Gasraummessung Gebühr DM 30
23.9.4.9.2.6
zuzüglich mit ATR-Technik (abgeschwächte Totalreflexion) Gebühr DM 30
23.9.4.9.3
Isotachophorese
23.9.4.9.3.1
qualitativ Gebühr DM 125
23.9.4.9.3.2
quantitativ für die erste Komponente Gebühr DM 125
23.9.4.9.3.3
zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 35
23.9.4.10 J
23.9.4.11 K
23.9.4.11.1
Kalorimetrie Gebühr DM 140
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23.9.4.11.2
Kernresonanzspektroskopie Gebühr DM 200
23.9.4.11.3
Kompressionsverfahren zur Bestimmung der nicht gebundenen Gewebsflüssigkeit Gebühr DM 10
23.9.4.12 L
23.9.4.12.1
Leitfähigkeit Gebühr DM 10
23.9.4.12.2
Lösen
23.9.4.12.2.1
in Wasser Gebühr DM 12
23.9.4.12.2.2
in Säuren, Laugen, Salzlösungen Gebühr DM 19
23.9.4.12.2.3
in organischen Lösungsmitteln Gebühr DM 25
23.9.4.13 M
23.9.4.13.1
Makroskopische Untersuchung
23.9.4.13.1.1
Morphologische Untersuchung u.a. von Drogen, Gewürzen etc.
23.9.4.13.1.1.1
für die erste Komponente Gebühr DM 40
23.9.4.13.1.1.2
für jede weiter Komponente Gebühr DM 15
23.9.4.13.1.2
Anatomische Untersuchung, z. B. auf Tierart, Tierkörperteile, Zuschnitte, Fremdkörper GebührDM 50
23.9.4.13.2.
Maßanalyse
23.9.4.13.2.1
Acidimetrie, Alkalimetrie Gebühr DM 50
23.9.4.13.2.2
Oxidations- oder Reduktionsanalyse Gebühr DM 50
23.9.4.13.2.3
Fällungs- oder Komplexbildungsanalyse Gebühr DM 50
23.9.4.13.2.4
Zwei-Phasen-Titration Gebühr DM 70
23.9.4.13.2.5
elektrometrische Endpunktbestimmung Gebühr DM 60
23.9.4.13.2.6
Potentiometrische Messung
23.9.4.13.2.6.1
mit ionensensitiven Elektroden Gebühr DM 60
23.9.4.13.2.6.2
nach Karl Fischer Gebühr DM 80
23.9.4.13.3
Massenspektrometrie (MS)
23.9.4.13.3.1
Aufnahme eines MS-Spektrums mit Schubstange oder GC/MS
23.9.4.13.3.1.1
mit EI-Technik und Niederauflösung Gebühr DM 150
23.9.4.13.3.1.2
mit CI-Technik und Niederauflösung Gebühr DM 250
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23.9.4.13.3.1.3
mit EI-Technik und Hochauflösung Gebühr DM 400
23.9.4.13.3.1.4
mit CI-Technik und Hochauflösung Gebühr DM 500
23.9.4.13.3.2
GC/MS-Messung, quantitativ, mit SIM-Technik
23.9.4.13.3.2.1
mit Niederauflösung, für die erste Komponente Gebühr DM 350
23.9.4.13.3.2.2
zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 50
23.9.4.13.3.2.3
mit Hochauflösung, für die erste Komponente Gebühr DM 600
23.9.4.13.3.2.4
zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 80
23.9.4.13.4
Migration Gebühr DM 75
23.9.4.13.5
Mikroskopische Untersuchungen (siehe Tarifst. 23.9.5.4)
23.9.4.14 N
23.9.4.15 O
23.9.4.16 P
23.9.4.16.1
pH-Wert-Bestimmung (elektrometrisch) Gebühr DM 10
23.9.4.16.2
Photometrie Gebühr DM 15
23.9.4.16.3
Polarimetrie Gebühr DM 80
23.9.4.16.4
Polarographie, je Komponente Gebühr DM 100
23.9.4.16.5
Pollenanalyse
23.9.4.16.5.1
qualitativ Gebühr DM 100
23.9.4.16.5.2
quantitativ Gebühr DM 180
23.9.4.16.6
Präparation und Auswaage stückiger Anteile Gebühr DM 80
23.9.4.16.7
Probenverringerung (z. B. Segmentverfahren) Gebühr DM 30
23.9.4.17 Q
23.9.4.17.1
Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz Gebühr DM 10
23.9.4.18 R
23.9.4.18.1
Radioaktivitätsbestimmung
23.9.4.18.1.1
Beta-Bestimmung (Abtrennung und Messung), je Nuklid Gebühr DM 470
23.9.4.18.1.2
Liquid-Szintillations-Messung je Nuklid Gebühr DM 250
23.9.4.18.1.3
Gamma-Messung, ohne Aufarbeitung Gebühr DM 200
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23.9.4.18.1.4
Gesamt-Beta-, Gesamt-Alpha-Messung, jeweils Gebühr DM 200
23.9.4.18.1.5
Messung mit Handdosimeter Gebühr DM 10
23.9.4.18.2
Refraktionsmessung Gebühr DM 40
23.9.4.18.3
Reinigung/Anreicherung mit Minisäulen, Kartuschen/Festphasen, Extraktionssäulen GebührDM 50
23.9.4.18.3.1
Reinigung mit Immunaffinitätssäulen Gebühr DM 100
23.9.4.18.4
Röntgenfluoreszenzspectroskopie Gebühr DM 200
23.9.4.19 S
23.9.4.19.1
Säulenfiltration Gebühr DM 35
23.9.4.19.2
Schmelzen Gebühr DM 35
23.9.4.19.3
Schmelzpunktbestimmung Gebühr DM 55
23.9.4.19.4
Schütteln (maschinell) Gebühr DM 25
Schwebstoffe siehe Absetzbare Stoffe
23.9.4.19.5
Sedimentieren Gebühr DM 10
23.9.4.19.6
Siebanalyse, je Fraktion Gebühr DM 40
23.9.4.19.7
Sieben Gebühr DM 10
23.9.4.19.8
Siedepunktbestimmung Gebühr DM 55
23.9.4.19.9
Sensorische Untersuchung: Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz u.a.
Gebühr DM 40
23.9.4.19.10
Spektralphotometrie
23.9.4.19.10.1
Messungen im sichtbaren / UV-Bereich Gebühr DM 50
23.9.4.19.10.2
Aufnahme und Auswertung eines Spektrums Gebühr DM 70
23.9.4.19.10.3
Fluorimetrische Messung Gebühr DM 60
23.9.4.19.11
Sublimation, Mikrosublimation Gebühr DM 60
23.9.4.20 T
23.9.4.20.1
Tabakanalyse
23.9.4.20.1.1
Probenvorbereitung, Konditionierung und Selektierung Gebühr DM 100
23.9.4.20.1.2
Kondensat Gebühr DM 250
23.9.4.20.1.3‘
Nicotin und Nebenalkaloide (ohne Kondensat) Gebühr DM 170
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23.9.4.20.1.4
Retention Gebühr DM 175
23.9.4.20.2
Temperaturmessung Gebühr DM 10
23.9.4.20.3
Teststreifenverfahren
23.9.4.20.3.1
zum qualitativen Nachweis Gebühr DM 6
23.9.4.20.3.2
zum halbquantitativen Nachweis Gebühr DM 10
23.9.4.20.4
Thermolumineszenzdetektion (TLD) Gebühr DM 100
23.9.4.20.5
Trocknen
23.9.4.20.5.1
mit Trockenmitteln Gebühr DM 10
23.9.4.20.5.2
im Trockenschrank Gebühr DM 20
23.9.4.20.5.3
im Vakuum Gebühr DM 45
23.9.4.20.5.4
Gefriertrocknen Gebühr DM 70
23.9.4.21 U
23.9.4.21.1
Umkristallisieren Gebühr DM 45
23.9.4.22 V
23.9.4.22.1
Veraschung
23.9.4.22.1.1
einfache Veraschung Gebühr DM 30
23.9.4.22.1.2
unter Zusatz von Reagenzien Gebühr DM 40
23.9.4.22.2
Viskositätsmessung Gebühr DM 70
23.9.4.22.3
Volumenmessung
23.9.4.22.3.1
von Flüssigkeiten, einfach Gebühr DM 6
23.9.4.22.3.2
von Flüssigkeiten, mit Aufwand Gebühr DM 35
23.9.4.22.3.3
von Gasen oder Festkörpern Gebühr DM 50
23.9.4.23 W
23.9.4.23.1
Wägung Gebühr DM 15
23.9.4.23.2
Waschen, normiert Gebühr DM 30
23.9.4.23.3
Wasseraktivitätsbestimmung Gebühr DM 25
23.9.4.24 X
23.9.4.25 Y
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23.9.4.26 Z
23.9.4.26.1
Zentrifugieren
23.9.4.26.1.1
einfach Gebühr DM 10
23.9.4.26.1.2
mit Aufwand, z. B. mit Ultrazentrifuge Gebühr DM 50
23.9.4.26.1.3
Ultrazentrifugation im Dichtegradienten Gebühr DM 80
23.9.4.26.2
Zerkleinern Gebühr DM 25
23.9.5
Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren
23.9.5.1
Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschl. Zerlegung. Für wildlebende oder von Menschen betreute
Wildtiere gelten die für vergleichbare Haustiere (Art, Gewicht, Alter) entsprechenden Tarifstellen.
23.9.5.1.1
Pferde Gebühr DM 100
23.9.5.1.2
Rinder Gebühr DM 80
23.9.5.1.3
Fohlen (bis 1 Jahr), Jungrinder (bis 1 Jahr), Zuchtschweine (über 100 kg)
Gebühr DM 60
23.9.5.1.4
Kälber (bis 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, Hunde
Gebühr DM 40
23.9.5.1.5
Ferkel (bis 8 Wochen), Lämmer, Feten (verschiedene Tiere), Katzen, Farmpelztiere
Gebühr DM 30
23.9.5.1.6
Wirtschaftsgeflügel, Vögel, Kaninchen, Reptilien
Gebühr DM 20
23.9.5.1.7
Küken, Fische, kleine Heim- und Labortiere (je Einsendung aus einem Bestand)
Gebühr DM 15
23.9.5.1.8
Bienen (je Einsendung aus einem Volk)
Gebühr DM 10
23.9.5.2
Zerlegen, einschl. pathologisch-anatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen mit bestimmter Zielrichtung
23.9.5.2.1
Pferde
Gebühr DM 50
23.9.5.2.2
Rinder
Gebühr DM 40
23.9.5.2.3
Fohlen (bis 1 Jahr), Jungrinder (bis 1 Jahr), Zuchtschweine (über 100 kg)
Gebühr DM 30
23.9.5.2.4
Kälber (bis 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, Hunde
Gebühr DM 20
23.9.5.2.5
Ferkel (bis 8 Wochen), Lämmer, Feten (verschiedene Tiere), Katzen, Farmpelztiere sowie Einzelorgane
Gebühr DM 15
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23.9.5.2.6
Wirtschaftsgeflügel, Vögel, Kaninchen, Reptilien
Gebühr DM 10
23.9.5.2.7
Küken, Fische, kleine Heim- und Labortiere (je Einsendung aus einem Bestand)
Gebühr DM 10
23.9.5.3
Histologische Untersuchungen
23.9.5.3.1
Histologische Untersuchungen einer Probe
Gebühr DM 40
23.9.5.3.2
Histologische Untersuchungen von Organsystemen
Gebühr DM 50
23.9.5.3.3
Anwendung spezieller histochemischer Verfahren, je Verfahren
Gebühr DM 15
23.9.5.3.4
Gewebsquantifizierung (Integration)
Gebühr DM 75
23.9.5.4
Mikroskopische Untersuchungen
23.9.5.4.1
Lichtmikroskopische Untersuchungen
23.9.5.4.1.1
Untersuchung einschl. Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren
Gebühr DM 10
23.9.5.4.1.2
Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen Anreicherungsverfahren
Gebühr DM 10
23.9.5.4.1.3
Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung (wie Gram, Ziehl-Neelsen)
Gebühr DM 15
23.9.5.4.1.4
Einfache Spermauntersuchung (wie Feststellung der Massenbewegung)
Gebühr DM 12
23.9.5.4.1.5
Aufwendige Spermauntersuchungen
Gebühr DM 25
23.9.5.4.1.6
Identifizierung von Bestandteilen
Gebühr DM 70
23.9.5.4.2
Elektronenmikroskopische Untersuchungen
23.9.5.4.2.1
Direkte Untersuchung
Gebühr DM 70
23.9.5.4.2.2
Untersuchung nach Reinigung oder Konzentrierung
Gebühr DM 100
23.9.5.4.2.3
Untersuchung nach Bedampfung mit Edelmetallen
Gebühr DM 150
23.9.5.4.2.4
Untersuchung nach Anfertigung von Ultradünnschnitten
Gebühr DM 200
23.9.5.5
Mikrobiologische Untersuchungen
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23.9.5.5.1
Einfache Anzüchtung und einfache qualitative Untersuchungen
Gebühr DM 12
23.9.5.5.2
Gewinnung einer Reinkultur
Gebühr DM 20
23.9.5.5.2.1
mit Resistenzbestimmung
Gebühr DM 30
23.9.5.5.3
Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweils
Gebühr DM 10
23.9.5.5.4
Spezielle qualitative Untersuchungen (z. B. Pilze, Mykoplasmen), je weiterer Ansatz
Gebühr DM 15
23.9.5.5.5
Besonders schwierige Anzüchtungen (z. B. Mykobakterien, Chlamydien)
Gebühr DM 45
23.9.5.5.6
Einfache Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr DM 10
23.9.5.5.7
Aufwendige Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr DM 35
23.9.5.5.8
Keimgehalt, halbquantitativ
Gebühr DM 12
23.9.5.5.9
Keimzahlbestimmung quantitativ
Gebühr DM 30
23.9.5.5.9.1
für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem Ansatz
Gebühr DM 15
23.9.5.5.9.2
Keimtiterbestimmung
Gebühr DM 15
23.9.5.5.10
Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen Antibiotika
Gebühr DM 10
23.9.5.5.11
Qualitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr DM 6
23.9.5.5.12
Quantitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr DM 40
23.9.5.5.12.1
je weitere Probe aus gleicher Einsendung
Gebühr DM 10
23.9.5.5.13
Quantitative Antibiotika- oder Vitaminbestimmung
Gebühr DM 250
23.9.5.5.14
Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren, je Probe
Gebühr DM 25
23.9.5.5.15
Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer Verfahren
Gebühr DM 90
23.9.5.5.16
Untersuchung von Einzelgemelken aus Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung
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je Tier Gebühr DM 10 bis 15
23.9.5.6
Antigen- oder Antikörpernachweis
23.9.5.6.1
Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr DM 6
23.9.5.6.1.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr DM 3
23.9.5.6.2
Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr DM 15
23.9.5.6.2.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr DM 6
23.9.5.6.3
Mehrstufige Methoden (wie HAH, Komplementbindungsmethode), Einzeluntersuchung
Gebühr DM 25
23.9.5.6.3.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr DM 6
23.9.5.6.4
Immunfluoreszenztest
Gebühr DM 25
23.9.5.6.5
Hämaglutinationstest
Gebühr DM 10
23.9.5.6.6
Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung
Gebühr DM 20
23.9.5.6.6.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr DM 6
23.9.5.6.6.2
Präzipitation mit erhöhtem Aufwand (Immunelektrophorese siehe Elektrophorese)
Gebühr DM 50
23.9.5.6.6.3
Coggins-Test Gebühr DM 40
23.9.5.6.7
Untersuchung mit markierten Reagenzien (wie Latexagglutination, ELISA)
Gebühr DM 25
23.9.5.6.7.1
je weiter Probe aus einer Einsendung
Gebühr DM 6
23.9.5.6.7.2
nach Anreicherung im Einfachansatz
Gebühr DM 32
23.9.5.6.7.2.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr DM 13
23.9.5.6.7.3
nach Anreicherung im Doppelansatz
Gebühr DM 38
23.9.5.6.7.3.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr DM 15
23.9.5.6.8
Radioimmunassay, Einzeluntersuchung
Gebühr DM 50
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23.9.5.6.8.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr DM 20
23.9.5.6.9
Serumneutralisationstest, Einzelprobe
Gebühr DM 25
23.9.5.6.9.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr DM 12
23.9.5.6.10
Bei den Positionen 23.9.5.5.1 bis 23.9.5.6.9.1 sind die Reagenzien und andere Sachkosten zusätzlich zu berechnen
23.9.5.7
Virologische Untersuchungen
23.9.5.7.1
Anzüchtung über die Eikultur
Gebühr DM 25
23.9.5.7.2
Anzüchtung über die Zellkultur
Gebühr DM 30
23.9.5.8
Parasitologische Untersuchungen
23.9.5.8.1
Kot von Pferd, Rind Gebühr DM 15
23.9.5.8.2
Kot von Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel, von kleinem Wiederkäuer GebührDM 10
23.9.5.8.3
Haare und Hautgeschabsel Gebühr DM 10
23.9.5.8.4
Blutparasiten Gebühr DM 20
23.9.5.8.5
Parasitologische Identifizierungen Gebühr DM 20
23.9.5.8.6
Enzymatische Nachweisverfahren (bis 100 Proben) Gebühr DM 25
23.9.5.8.7
Besonders aufwendige Untersuchungen Gebühr DM 50
23.9.5.9
Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen
23.9.5.9.1
Erythrozytenzählung Gebühr DM 6
23.9.5.9.2
Gesamtleukozytenzählung Gebühr DM 6
23.9.5.9.3
Ausstrich mit Blutzelldifferenzierung Gebühr DM 12
23.9.5.9.4
Haematokrit Gebühr DM 6
23.9.5.9.5
Haemoglobingehalt Gebühr DM 6
23.9.5.9.6
Blutsenkung Gebühr DM 6
23.9.5.9.7
Blutstatus (Zählung, Differenzierung, Hb, HK, Blutsenkung) Gebühr DM 30
23.9.5.9.8
Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften, je Bestimmung Gebühr DM 8
23.9.5.9.9
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Harnsediment Gebühr DM 10
23.9.5.9.10
Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spez. Gewicht, pH-Wert Gebühr DM 25
23.9.5.9.11
Bestimmung von Harnkristallen oder Konkrementen Gebühr DM 25
23.9.6
Diagnostische Untersuchungen im Bioassay (zuzüglich Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten)
Gebühr DM 20
23.9.7
Herstellung von Impfstoffen (stallspezifisch), (zusätzlich Aufwendung für Verbrauchsmaterial und Geräte)
Gebühr DM 20
23.9.8
Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel- , heilmittelwerbe und/oder wettbewerbsrechtlicher
Vorschriften (soweit nicht durch die Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.5 erfaßt)
Gebühr DM 50 bis 1 000
23.9.9
Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.6
Gebühr DM 50 bis 1 000 je nach Aufwand
23.9.10
Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest
Gebühr je Tier DM 28
24
Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
24.1
Straßengüterverkehr
Ausgabe von ausländischen Genehmigungsurkunden für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr an Unternehmer
mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen.
Genehmigung für bis zu 3 Fahrten
Gebühr DM 50 bis 100
24.2
Straßenbahn- und Obusverkehr
24.2.1
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer
Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Abs. 1
und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr.1 und 2 PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von
Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1,
§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 1 2 Abs. 4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich
nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 24.2.10 und 24.2.11 handelt (§ 28 PBefG)
von den Baukosten für die ersten 4 000 000 DM Gebühr DM 0,1 v. H.
für die weiteren 6 000 000 DM Gebühr DM 0,05 v. H.
für die weiteren 10 000 000 DM Gebühr DM 0,03 v. H.
für die weiteren Beträge Gebühr DM 0,02 v. H
Mindestgebühr DM 200
24.2.2
Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes
im Falle des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG)
Gebühr DM 200 bis 5 000
24.2.3
Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr.
2 und 3 PBefG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.2.4
Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr (§ 16 Abs. 1 PBefG)
Gebühr DM 200 bis 3 000
24.2.5
Berichtigung der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG)
Gebühr DM 100
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24.2.6
Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, § 41 Abs. 1 PBefG), für die Aufnahme des
Betriebes (§ 21 Abs. 2 PBefG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
24.2.7
Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder
für einen Teil des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
24.2.8
Entscheidung nach § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 2 PBefG bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3
PBefG)
Gebühr DM 100 bis 500
24.2.9
Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße ( § 31 Abs.
2, § 41 Abs. 2 PBefG)
Gebühr DM 100 bis 500
24.2.10
Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr DM 100 bis 500
24.2.11
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des
Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr DM 50 bis 500
24.2.12
Erteilung des Abnahmebescheides und Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für
Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Abs. 1 PBefG, § 62 BOStrab)
Gebühr DM 200 bis 5 000
24.2.13
Erteilung des Abnahmebescheides für Fahrzeuge (§ 62 BOStrab)
Gebühr DM 100 bis 1 000
24.2.14
Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung (§§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr DM 100 bis 3 000
24.2.15
Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§§ 39 Abs. 6, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
24.2.16
Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG), einschließlich der Genehmigung für
die Linienführung
Gebühr DM 100 bis 1 000
24.2.17
Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 4 BOStrab, § 4 Abs. 4 BOKraft)
Gebühr DM 100 bis 500
24.2.18
Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter- Prüfungsverordnung
Gebühr DM 200 bis 700
24.2.19
Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen
(§ 58 Abs. 3 BOStrab)
Gebühr DM 100 bis 500
24.2.20
Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrab
Gebühr DM 200 bis 1 000
24.2.21
Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlaß gegeben hat,
insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab)
Gebühr DM 100 bis 2 000
Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 24.2.22 entsteht.
24.2.22
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54,
54 a PBefG)
Gebühr DM 200 bis 5 000
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24.2.23
Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Abs. 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6
BOStrab, § 43 BOKraft)
Gebühr DM 100 bis 1 000
24.3
Eisenbahnaufsicht
24.3.1
Genehmigung, Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn (§ 6 AEG, § 2
Landeseisenbahngesetz-LEG), Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens, der Anlagen oder des
Betriebes (§ 6 AEG, § 22 LEG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 13 LEG, § 22 in
Verbindung mit § 13 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24. 3.1.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr DM 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten
für die ersten 4 000 000 DM Gebühr DM 0,1 v. H.
für die weiteren 6 000 000 DM Gebühr DM 0,05 v. H.
für die weiteren 10 000 000 DM Gebühr DM 0,03 v. H.
für die weiteren Beträge Gebühr DM 0,02 v. H.
Mindestgebühr DM 200
24.3.1.1
Genehmigung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens oder des Betriebes
einer öffentlichen Eisenbahn ohne bauliche Erweiterung oder Änderung (§ 6 AEG, § 22 in Verbindung mit § 20 Abs.
2 LEG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.1.2
Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises (§§ 34, 35 LEG in Verbindung mit §
13 LEG), Zustimmung zur Erweiterung oder Änderung der Anlage oder des Betriebes einer Anschlußbahn oder eines
Anschlußgleises (§§ 34, 35 in Verbindung mit §§ 13, 22 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der
Tarifstelle 24.3.2.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr DM 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten
für die ersten 4 000 000 DM Gebühr DM 0,2 v. H.
für die weiteren 6 000 000 DM Gebühr DM 0,1 v. H.
für die weiteren 10 000 000 DM Gebühr DM 0,05 v. H.
für die weiteren Beträge Gebühr DM 0,03 v. H.
Mindestgebühr DM 200
24.3.2.1
Zustimmung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des Betriebes einer Anschlußbahn ohne
bauliche Erweiterung oder Änderung (§ 34 LEG in Verbindung mit §§ 20 Abs. 2, 22 LEG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.3
Zulassung öffentlichen Verkehrs auf einer Anschlußbahn (§ 34 Abs. 7 LEG)
Gebühr DM 100 bis 2 000
24.3.4
Verlängerung des Eisenbahnunternehmungsrechts (§ 5 Abs. 3 LEG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.5
Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen (§ 17 LEG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.5.1
Festsetzung der Anschlußbedingungen (§ 17 Abs. 3 LEG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.6
Entscheidungen bei Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung (§ 18 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 4 LEG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.6.1
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 19 LEG) und des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs.
2 BOA)
Gebühr DM 100 bis 500
24.3.6.2
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Betriebsleiters, seines Stellvertreters oder des Eisenbahnbetriebsleiters
(§ 2 Abs. 4 BOA)
Gebühr DM 100
24.3.7
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Zustimmung zur Eröffnung, Erweiterung oder Änderung des Betriebes (Betriebserlaubnis) einer öffentlichen
Eisenbahn, einschließlich Abnahme erweiterter oder geänderter Bahnanlagen (§ 20 Abs. 2 LEG, § 22 in Verbindung
mit § 20 Abs. 2 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 2 4.3.1.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage Gebühr DM 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten Gebühr DM 0,05 v. H.
Mindestgebühr DM 200
24.3.8
Zustimmung zur Eröffnung oder Änderung des Betriebes (Betriebserlaubnis) einer Anschlußbahn oder eines
Anschlußgleises, einschließlich erweiterter oder geänderter Bahnanlagen (§§ 34 Abs. 4, 35 in Verbindung mit § 20
Abs. 2 LEG, §§ 34 Abs. 5, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und § 22 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme
der Tarifstelle 24.3.2.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage Gebühr DM 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten Gebühr DM 0,1 v. H.
Mindestgebühr DM 200
24.3.9
Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 Abs. 2 LEG)
Gebühr DM 200 bis 1 000
Gebührenfrei in Verbindung mit der unter Tarifstelle 24.3.12 genannten Maßnahme
24.3.10
Genehmigung der Übertragung der aus der Verleihung erwachsenen Recht und Pflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 LEG) sowie
Genehmigung anderer Rechtsgeschäfte mit der wirtschaftlichen Folge der Überlassung des Unternehmens oder des
Betriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 LEG)
Gebühr DM 200 bis 5 000
24.3.11
Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§
5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten
Gebühr DM 100 bis 1 000
24.3.12
Entscheidung über das Erlöschen des Eisenbahnunternehmensrechts (§ 24 LEG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.13
Genehmigung der Tarife (§ 12 AEG, § 25 LEG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
24.3.14
Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlußbahn- und Anschlußgleisanlagen,
einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen, soweit es sich nicht um eine
Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2 handelt (§ 28 LEG, § 4 Abs. 3, § 10 BOA)
Gebühr DM 200 bis 500
24.3.15
Anordnung von Sicherheitseinrichtungen an Anschlußbahnen und Anschlußgleisen (§ 28 LEG, § 12 Abs. 1 BOA)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.16
Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen (§ 32 EBO und ESBO) sowie Erteilung der
Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlußbahnen (§ 18 Abs. 1 BOA)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.17
Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlußbahnen
und Anschlußgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA)
Gebühr DM 200 bis 500
24.3.18
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§ 28
LEG, § 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr DM 200 bis 10 000
24.3.18.1
Sicherheitsüberprüfung aus Anlaß des Betreibens von Personenverkehr bei Entpflichtung von dieser Verkehrsart (§
28 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.18 handelt.
Gebühr DM 100 bis 2 000
24.3.19
Abnahme der Probefahrt und Prüfung von Triebfahrzeugführern von öffentlichen Eisenbahnen (§ 54 Abs. 2 EBO)
Gebühr DM 200
24.3.20
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Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2 BOA), Anerkennung von Kesselprüfern (§
19 Abs. 5 BOA), Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten Personen
zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlußbahnen (§ 22 Abs. 2 BOA)
Gebühr DM 200
24.3.21
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOA (§ 3 EBO, Abschnitt A Abs. 3 ESO, § 3 ESBO,
§ 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.22
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes – EKrG – für eine neue
höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von
Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 28 Abs. 2 LEG, § 12 Abs. 2 BOA)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.23
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 3, 6 EKrG) einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens
(§ 7 EKrG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
24.3.24
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18
ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des
Bundes
Die Gebührwird aufgrund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt
bei Herstellungskosten bis 5 Mio. DM Gebühr DM 0,3 v. H.
und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
a) von mehr als 5 Mio. DM bis 20 Mio. DM um 0,15 v. H.
b) von mehr als 20 Mio. DM bis 100 Mio. DM um 0,05 v. H.
c) über 100 Mio. DM um 0,01 v. H.
25
Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
25.1
Vereinsrecht
25.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein
Gebühr DM 50 bis 500
25.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins
Gebühr DM 20 bis 200
25.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins
Gebühr DM 20 bis 200
25.1.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr DM 10 bis 500
25.2
Stiftungsrecht
25.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung
Gebühr DM 50 bis 10 000
25.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Gebühr DM 20 bis 500
25.2.3
Entscheidung nach § 27 StiftG NW
Gebühr DM 100 bis 5 000
25.2.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr DM 20 bis 500
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26 bis 26.8.2
entfallen, siehe 14. ÄnderungsVO vom 8.11.94 ( Unter 26 befanden sich die Gebühren für Veterinärangelegenheiten.
Jetzt finden sich diese Gebühren unter 23. )
27
Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
27.1
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 6. Dezember 1993 (BGBl.
I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung
27.1.1
Anmeldungen
27.1.1.1
Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Abs. 2
GenTG) und zu wesentlichen Änderungen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenTG)
Gebühr DM 200 bis 5 000
27.1.1.2
Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung von weiteren gentechnischen Arbeiten (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GenTG)
Gebühr DM 200 bis 5 000
27.1.1.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Abs. 10 in Verbindung mit § 19 Satz 3 GenTG)
Gebühr DM 150 bis 2 500
27.1.1.4
Entscheidung über die Untersagung angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Abs. 11 GenTG)
Gebühr DM 150 bis 2 500
27.1.1.5
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Abs. 8 Satz 2 GenTG
Gebühr DM 200 zusätzl. zu den Gebühren nach Tarifstellen 27.1.1.1 oder 27.1.1.2
27.1.2
Genehmigungen
27.1.2.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 GenTG),
- Teilgenehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GenTG),
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4
GenTG)
a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E)
– bis zu 1 000 000 DM Gebühr DM 1 000 + 0,005 x (E – 100 000)
mindestens DM 1 000
– bis zu 100 000 000 DM Gebühr DM 5 500 + 0,003 x (E – 1 Mio.)
– über 100 000 000 DM Gebühr DM 302 500 + 0,0025 x (E – 700 Mio.)
mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu
entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre
b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen)
Gebühr DM 200 bis 10 000
c) wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist
Gebühr DM 300 bis 4 000
Zusatz:
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Abs. 1 GenTG) durchgeführt, erhöht sich die
Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben um
Gebühr DM 2 000
Anmerkungen:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die
nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschl. Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die
voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der ( Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn,
diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
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3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von
den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde
beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
27.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten für gewerbliche Zwecke (§ 13 Abs. 3 in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 GenTG)
Gebühr DM 200 bis 5 000
27.1.2.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG)
Gebühr DM 150 bis 2 500
27.1.2.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27
Abs. 3 GenTG)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1 und 27.1.2
27.2
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen
Anlagen (Gentechniksicherheitsverordnung – GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 in der
jeweils geltenden Fassung
27.2.1
Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenTSV (§ 15 Abs. 2
Satz 3 GenTSV)
Gebühr DM 100 bis 200
27.2.2
Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 GenTSV)
Gebühr DM 100 bis 200
27.2.3
Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 15
Abs. 3 Satz 1 GenTSV)
Gebühr DM 100 bis 200
27.2.4
Entscheidung über die Anerkennung anderer geeigneter Veranstaltungen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GenTSV)
Gebühr DM 200 bis 1 000
27.2.5
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für
die biologische Sicherheit (§ 16 Abs. 2 GenTSV)
Gebühr DM 100 bis 200
27.2.6
Befreiung von den Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Buchstabe A Abs. 3 GenTSV)
Gebühr DM 50 bis 100
27.2.7
Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Buchstabe C Abs. 1 GenTSV
Gebühr DM 100 bis 1 000
28
Wasser-, abfall- und abgrabungsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
28.1
Wasserrechtliche Angelegenheiten
Wasserhaushaltsgesetz – WHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529),
geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 ( GV. NW. S. 384), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175)
28.1.1
Entscheidungen in einem förmlichen Verfahren (§§143 ff. LWG) oder in einem Planfeststellungsverfahren (§§ 152
ff. OWG)
28.1.1.1
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 WHG)
Gebühr DM 0,2 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch DM 3 000
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Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht
werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständige Behörde festzusetzen und auf voll 1 000 DM aufzurunden. Der
Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrundezulegen, für die die Bewilligung erteilt wird (§ 8
Abs. 5 WHG). Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen
Benutzungstatbestand (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (z. B. Entnahme für
Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige
Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.
Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl wird vom Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der allgemeinen
Preisentwicklung durch Erlaß bestimmt
28.1.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 25a LWG)
Gebühr: 0,15 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch DM 1 500
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht
werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen und auf volle 1 000 DM aufzurunden.
Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1.1 Gesagte entsprechend
28.1.1.3
Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau und Deichbau (§ 31 WHG) soweit nicht Tarifstelle
28.1.8.1 anzuwenden ist
Gebühr DM 0,2 v. H. der Baukosten
mindestens jedoch DM 2 000
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht
werden.
Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen und auf volle.. 1 0 00 DM
aufzurunden. Als Baukosten sind die Kosten zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die
Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der
Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe orstüblich angesetzt werden
müssen.
28.1.1.4
Entscheidung über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander (§ 18
WHG)
Gebühr DM 0,5 v. H. des ermittelten Vorteils
mindestens jedoch DM 100
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht
werden.
Der Wert des Vorteils ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach § 151 Abs. 1 Satz 2 LWG zu
ermitteln und festzusetzen. Er ist auf volle 1 000 DM aufzurunden.
28.1.1.5
Entscheidung über ein Zwangsrecht (§§ 124 ff. LWG)
Gebühr DM 0,2 v. H. des Wertes des Gegenstandes
mindestens jedoch DM 100
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht
werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach billigem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist
der Zeitpunkt der Entscheidung. Der Wert ist auf volle 1 000 DM aufzurunden.
28.1.2
Sonstige Entscheidungen
28.1.2.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 7 WHG)
Gebühr DM: 0,1 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch DM 150
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte und die
Mindestgebühr auf das zehnfache erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Er ist auf volle 1 000 DM
aufzurunden. Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1 Gesagte
entsprechend. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.
28.1.2.2
Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen untereinander (§ 18 WHG)
Gebühr DM 100 bis 5 000
28.1.2.3
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder
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des Deichbaues (§§ 9 a, 31 Abs. 4 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.5 anzuwenden ist
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung
28.1.2.4
Entscheidung über das Setzen der Staumarke und Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder des
Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 41 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 LWG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
28.1.2.5
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 8 LWG)
bis 50 Meter: Gebühr DM 100
über 50 Meter: Gebühr je Meter DM 2
28.1.2.6
Entscheidung über die Festsetzung von Leistungen, Kostenanteilen und Kostenbeiträgen (§§ 31, 96, 103, 107, 108
Abs. 5 LWG)
Gebühr: ½ der Gebühr nach Tarifstelle 6.1.6
28.1.2.7
Entscheidung über
a) die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 9 9 LWG)
Gebühr:
für die ersten 100 000 DM des Baukostenwertes 2 v. H.
für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H.
für die weiteren 9 Millionen 0,1 v. H.
für die weiteren 90 Millionen 0,01 v. H.
für den 100 Millionen übersteigenden Teil 0,001 v. H.
mindestens jedoch DM 200
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt des Baukostenwertes der Rohbauwert
zugrunde zu legen und die Gebühren nach Buchstabe b) anzusetzen. Diese Gebühren sind um 50 v.H.zu vermindern,
mit Ausnahme der Mindestgebühr
b) die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender
Stoffe und der wesentlichen Änderung solcher Rohrleitungsanlagen oder ihres Betriebes (§ 19 a Abs. 1 und 3 WHG)
Gebühr:
für die ersten 20 000 DM des Baukostenwertes 1, 5 v. H., mindestens jedoch DM 500
für die weiteren 30 000 DM 1 v. H.
für die folgenden 50 000 DM 0,5 v. H.
für den 100 000 DM übersteigenden Teil 0,2 v. H.
Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (z. B. Messungen, Berechnungen usw.), Gebühr: je nach
Umfang der Untersuchung bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren
Handelt es sich um die Benutzung eines Gewässers (§ 3 WHG), so tritt an die Stelle des Baukostenwertes der Wert
der Benutzung, wenn er höher ist als der Wert der endgültigen Bauanlage
28.1.2.8
Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau und zum Deichbau (§ 31 Abs. 1 Satz 3 WHG) soweit nicht
Tarifstelle 28.1.8.3 anzuwenden ist
Gebühr :80 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.3, mindestens jedoch 800
28.1.2.9
Entscheidung über die Genehmigung innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (§§ 113, 114 LWG)
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde
zu legen und die Gebühr um 50 v.H. zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.
Gebühr :
für die ersten 100 000 DM des Baukostenwertes 2 v. H., mindestens jedoch DM 200
für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H.
für die weiteren 9 Millionen DM 0,1 v. H.
für die weiteren 90 Millionen DM 0,01 v. H.
für den 100 Millionen übersteigenden Teil 0,001 v. H.
28.1.2.10
Entscheidung über die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 1
Satz 1 LWG)
Gebühr DM 100 bis 2 000
28.1.2.11
Entscheidung über Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen
Verordnung nach §§ 25 ff. Ordnungsbehördengesetz – OBG – i. V. mit Vorschriften der Wassergesetze (z. B.
Deichschutz-Verordnung, Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets-Verordnung), sofern die Entscheidung nicht mit
einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr DM 100 bis 5 000
28.1.2.12
Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger,
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a) das Landen und Anlegen von Schiffen und Flößen zu dulden,
b) das Herumtragen von Sportbooten, um eine Stauanlage zu dulden (§ 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LWG)
Gebühr DM 50 bis 500
28.1.2.13
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§§ 98, 102 Abs. 2, 107 Abs. 2, 111 LWG)
Gebühr entsprechend Tarifstelle 6.1.6
28.1.2.14
Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§§ 20 WHG, 135 Abs. 2 und 3 LWG)
Gebühr entsprechend Tarifstelle 6.1.6
28.1.2.15
Entscheidung über die Festsetzung des Erstattungsbetrages für eine Anordnung nach § 12 Abs. 1 WHG (§ 134 Satz 3
LWG)
Gebühr entsprechend Tarifstelle 6.1.6
28.1.2.16
Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 106 Abs.
3 LWG)
Gebühr entsprechend Tarifstelle 6.1.6
28.1.2.17
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schiffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 37 Abs. 6 LWG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
28.1.2.18
Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 39 Abs. 1 LWG)
Gebühr DM 50 bis 100
28.1.2.19
Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 3 LWG)
Gebühr DM 100 bis 2 000
28.1.3
Amtshandlungen aufgrund einer Schiffahrts- oder Hafenverordnung nach § 37 Abs. 3 LWG
28.1.3.1
Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge
a) Einzelfahrzeuge Gebühr DM 50
b) mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug Gebühr DM 20
28.1.3.2
Entscheidung über die Abnahme bzw. Zulassung von Wasserfahrzeugen
a) Erstabnahme bzw. Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren
Gebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl DM 0,50, mindestens jedoch DM 50
b) jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote Gebühr: pro Person der
ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl DM 0,50, mindestens jedoch DM 50
28.1.3.3
Entscheidung über die Erteilung von Zulaßscheinen nach § 2 Abs. 1 und 3 FSchFVO-Ruhr und von
Berechtigungsscheinen nach § 11 Abs. 3 FSchFVO-Ruhr
Gebühr DM 50
28.1.3.4
Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach § 11 Abs. 1 und 2 FSchFVO-Ruhr
Gebühr DM 100
28.1.3.5
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichnen von Sport- und Kleinfahrzeuge
a) Ruder- und Paddelboote ohne Maschinenantrieb einschließlich Segelsurfer
Gebühr DM 20
b) sonstige Sport- und Kleinfahrzeuge
Gebühr DM 50
28.1.3.6
Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen nach § 123
BinSchStrO und § 18 RuhrSchVO sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen
Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr DM 50
28.1.3.7
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb nach §§ 20 Abs. 2, 23 RuhrSchVO
Gebühr DM 100
28.1.3.8
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigungen nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, §§ 10, 11, 13 Abs. 2 und 4, § 19
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Buchstabe a sowie § 20 Abs. 3 bis 6 RuhrSchVO
Gebühr DM 100 bis 1 000
28.1.4
Amtshandlungen aufgrund § 19 h und i WHG
28.1.4.1
Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)
Gebühr DM 200 bis 5 000
28.1.4.2
Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG)
Gebühr DM 500 bis 5 000
28.1.4.3
Erteilung einer Bescheinigung, daß eine Anlage im Sinne von § 19 g Abs. 1 oder 2 WHG keiner Eignungsfeststellung
(§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG) bedarf
Gebühr DM 100 bis 1 000
28.1.4.4
Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen gemäß § 22 VAwS (§ 19 i Abs. 2 WHG)
Gebühr DM 500 bis 10 000
28.1.4.5
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Einbaus von Anlagen und Anlagenteilen nach § 18 Abs. 2 Satz 2
VAwS
Gebühr DM 100 bis 1 000
28.1.4.6
Auswertung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 23 Abs. 5 VAwS)
Gebühr DM 50 bis 100.
Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.
28.1.4.7
Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 28 Abs. 2 VAwS)
Gebühr DM 100 bis 2 000
28.1.5
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
28.1.5.1
Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder
Betreibers einer Anlage (§ 53 Abs. 5 Satz 2 LWG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
28.1.5.2
Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 53 Abs. 6 LWG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
28.1.5.3
Prüfung der Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von Kanalisationsnetzen (§
58 Abs. 1 Satz 1 LWG)
erstmalige Anzeige je m3/2 Stunden
Gebühr DM 2
wesentliche Änderung je nach Prüfumfang
0,25 oder 0,5 oder 0,75 v.H. der Gebühr für die erstmalige Anzeige
Bei besonderer Mühewaltung jeweils Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte
28.1.5.4
Entscheidung über den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
für die ersten 100 000 DM des 2 v. H.
für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H.
für die weiteren 9 Mio DM 0,1 v. H.
für die weiteren 90 Mio DM 0,01 v. H.
für den 100 Mio übersteigenden Teil 0,001 v. H.
Mindestgebühr: DM 400
Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (h. B. Messungen, Berechnungen usw.),Gebühr: je nach
Umfang der Untersuchungen bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren
28.1.5.5
Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 2
LWG)
Gebühr : 5 v. H. bis 15 v. H. der Herstellungskosten der Anlage
(in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)
28.1.5.6
Entscheidung über die Genehmigung der Indirekteinleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs.
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1 LWG)
Gebühr: für die ersten 10 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 5
mindestens DM 100; erfordert die Entscheidung einen besonderen Aufwand, DM 200)
für die weiteren 40 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 4
für die weiteren 50 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 3
für die weiteren 900 000 m3/Jahr je 100 m3 1,50
für den 1 000 000 m3/Jahr übersteigenden Teil je 100 m3 DM 0,75
28.1.5.7
Entscheidung über die Befreiung des Abwassereinleiters von der Untersuchungspflicht (§ 60 Abs. 3 LWG)
Gebühr DM 200 bis 1 000
28.1.5.8
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 Abs. 2 LWG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
28.1.5.9
Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 60 a Satz 2 LWG)
Gebühr DM 200 bis 1 000
28.1.5.10
Zulassung der vorzeitigen Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 LWG)
Gebühr: 1/3 der Hauptentscheidung
28.1.5.11
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 61 Abs. 3 LWG)
Gebühr DM 100 bis 200
28.1.6
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter jeweils
in den Bereich Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr DM: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif
28.1.8
Wasserrechtliche Angelegenheiten zum Zweck der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des
Abgrabungsgesetzes
Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.6 werden Gebühren nach den Tarifstellen 28.3. 1 bzw.
28.3.3 und Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NW nicht erhoben.
28.1.8.1
Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG)
Gebühr DM 0,01 je m3 Bodenschatz/Verfüllmenge, mindestens jedoch DM 3000
(Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und ggf. der Menge des nicht dem
Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials)
28.1.8.2
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses
Gebühr: DM 1 000 bis 1/3der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
28.1.8.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau (§ 31 Abs. 3 WHG)
Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1
28.1.8.4
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung
Gebühr: DM 800 bis 1/3der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
28.1.8.5
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers (§ 31 Abs. 4 WHG)
Gebühr DM 800 bis 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung
28.1.8.6
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers
Gebühr DM 250 bis 1/9 der Gebühr für die Hauptentscheidung
28.2
Abfallrechtliche Angelegenheiten
28.2.1
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S.
2705) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.1.1
Entscheidung über die Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger i. S. der §§ 15, 17 und 18 auf einen
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Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr DM 1 000 bis 10 000
28.2.1.2
Entscheidung über die Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände (§ 17 Abs. 3 KrW-/ AbfG)
Gebühr DM 1 000 bis 10 000
28.2.1.3
Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der
Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr DM 1 000 bis 10 000
28.2.1.4
Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach
§ 21 Abs. 1 KrW-/AbfG
Gebühr DM .100 bis 10 000
28.2.1.5
Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und
Abfallbilanzen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG
Gebühr DM 100 bis 2 000
28.2.1.6
Entgegennahme und Entscheidung über Befreiungen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG .
Gebühr DM 100 bis 20 000
28.2.1.7
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Abfälle außerhalb einer Abfallanlage zu behandeln,
zu lagern oder abzulagern (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr DM 100 bis 4 000
28.2.1.8
Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer
Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten (§ 28 Abs. 1 KrW-/AbfG), ggf. einschließlich der Festsetzung eines
Entgeltes für die Mitbenutzung
Gebühr DM 200 bis 10 000
28.2.1.9
Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer
Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr DM 1 000 bis 10 000
28.2.1.10
Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder
innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden (§ 28 Abs. 3 KrW-/ AbfG)
Gebühr DM 500 bis 10 000
28.2.1.11
Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG)
a) Errichtung und Betrieb von Deponien
Gebühr : je Kubikmeter nutzbaren Volumens DM 0,03 bis 0,07, mindestens DM 7 500
b) Wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr DM 0,03 bis 0,05 je m3 neuen Volumens
mindestens DM 1 500
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen
sollen
Gebühr DM: 0,75 bis 1,25 v. H. der Kosten der Änderung
Der Gebührensatz nach Buchstabe a) ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr
als 500 000 m³ bezieht
– für das 500 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Fünftel,
- für das 5 000 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Zehntel.
Der Gebührensätze nach Buchstabe b) ermäßigen sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 10
Millionen Deutsche Mark kostet
– für den 10 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,
- für den 100 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Zehntel.
Anmerkungen:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen
Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten
der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.4), soweit sie der Gebührenberechnung
für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v.
H. der Gebühren zu Tarifstellen 28.2.1.11 Buchstaben a) oder b) zu erheben.
28.2.1.12
Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG)
a) Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien
Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens 0,025 bis 0,04, mindestens DM 1 500
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b) Wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr DM 0,024 bis 0,04 je m3 neuen Volumens, mindestens DM 500
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen
sollen
Gebühr : 0,6 v. H. bis 1,1 v. H. der Kosten der Änderung
Ggf. sind die beiden letzten Sätze zu Tarifstelle 28.2.1.8 über die Degression der Gebühren entsprechend
anzuwenden.
Anmerkung
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde
beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
28.2.1.13
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie
für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (§ 33 KrW-/AbfG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung
28.2.1.14
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gem.§ 41 Abs. 4 KrW-/AbfG, die von § 41 Abs. 1 bis 3 abweicht
Gebühr DM 200 bis 2 000
28.2.1.15
Verpflichtung zur Nachweisführung oder zur Führung eines Nachweisbuches gem. § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1
KrW-/AbfG, auch i.V.m. § 34 Abs. 4 NachwV
Gebühr DM 100 bis 1 000
28.2.1.16
Freistellung von der Führung eines Nachweisbuchesoder der Vorlage von Belegen gem. §§ 43 Abs. 3 und 4 6 Abs. 3
KrW-/AbfG
Gebühr DM 100 bis 2 000
28.2.1.17
Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und - verwertung gem. §§
44 Abs. 2 und 47 Abs. 2 KrW-/AbfG
Gebühr DM 100 bis 10 000
28.2.1.18
Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 KrW-/AbfG)
Gebühr DM 250 bis 5 000
28.2.1.19
Erteilung einer Auflage oder Untersagung einer Tätigkeit gem. § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG
Gebühr DM 100 bis 1 000
28.2.1.20
Entscheidung bei Entsorgungsfachbetrieben über Auflagen und Untersagungen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG)
Gebühr DM 100 bis 2 000
28.2.1.21
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14
der Entsorgungsfachbetriebeverordnung)
a) im Einzelfall (1. Halbsatz) Gebühr DM 300 bis 10 000
b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) Gebühr DM 5 000 bis 80 000
28.2.1.22
Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr DM 5 000 bis 80 000
28.2.1.23
Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG
Gebühr DM 100 bis 1 000
28.2.2
Amtshandlungen nach dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21. Juni
1988 (GV. NW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl.
I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I
S. 912) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.2.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes (§
19 LAbfG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
28.2.2.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 22 Abs. 4 LAbfG)
Gebühr DM 60 bis 600
28.2.2.3
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Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung Verpflichteter (§ 23 Abs.
1 LAbfG)
Gebühr DM 800 bis 20 000
28.2.2.4
Entscheidung über die Zustimmung zur Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage vor der abfalltechnischen
Schlußabnahme (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr DM 100 bis 1 200
28.2.2.5
Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr DM 500 bis 5 000
28.2.2.6
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung (§ 25 Abs. 3 LAbfG)
Gebühr DM 200 bis 3 000
28.2.2.7
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von
Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch das Landesumweltamt sowie die Zulassung von
Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch die Bezirksregierung
Gebühr DM: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 122
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 94
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 74
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr DM 55
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
28.2.2.8
Teilnahme an Ringversuchen des Landesumweltamtes im Rahmen der Zulassung nach § 25 Abs. 1 LAbfG, § 5 Abs. 2 der
Altölverordnung (in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 5a, 5b, 30 des Abfallgesetzes
und der Altölverordnung) und § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum
Vollzug der Klärschlammverordnung)
GebührDM 70 pro Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe, mindestens jedoch insgesamt DM 420
28.2.2.8a
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesumweltamt im
Rahmen des § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der
Klärschlammverordnung)
Gebühr DM nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 122
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 94
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 74
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr DM 55
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
28.2.2.9
Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 ( BGBl. I S.
912)
Gebühr DM 20 bis 200
28.2.2.10
Anordnungen nach § 3 Abs. 5 Sätzen 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr DM 20 bis 200
28.2.2.11
Entscheidungen nach § 3 Abs. 9 Sätzen 1 und 2 AbfKlärV
Gebühr DM 20 bis 200
28.2.2.12
Zulassung von Probenehmern nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
a) Durchführung und Abnahme der Prüfung (einschließlich befristeter Zulassung bzw. Bescheiderteilung über die
nicht bestandene Prüfung)
Gebühr DM 100 bis 500
b) Verlängerung einer befristeten Zulassung
Gebühr DM 50 bis 100
c) Befristete Zulassung aufgrund der Anerkennung der Zulassung eines anderen Bundeslandes
Gebühr DM 50 bis 100
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28.2.2.15
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter jeweils
in den B erreichen Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr : siehe Anlage 5 zum Gebührentarif
28.2.3
Amtshandlungen nach der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom
10. September 1996(BGBl. I S. 1382)
28.2.3.1
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (§§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der
stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs.5 NachwV)
Gebühr DM 50 bis 20 000
28.2.3.2
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung (§§ 8 und 9 i.V.m. §§ 5 bis 7 NachwV,
einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV)
Gebühr DM 100 bis 50 000
28.2.3.3
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen (§§ 11 Abs. 1 und 2, 12 NachwV)
Gebühr DM 100 bis 2 000
28.2.3.4
Entscheidung über die Freistellung des Abfallent-sorgers von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 13
Abs. 1 NachwV) und über nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 3 NachwV)
Gebühr DM 500 bis 30 000
28.2.3.5
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 14 Abs. 1
NachwV)
Gebühr DM 20 bis 1 000
28.2.3.6
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfällenur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises
anzunehmen (§ 14 Abs. 2 NachwV)
Gebühr DM 20 bis 1 000
28.2.3.7
Entscheidung über die Zulassung besonderer Nach-weisführung gem. § 22 NachwV
Gebühr DM 200 bis 2 000
28.2.3.8
Entscheidung über die Zulässigkeit der Verlängerung von Nachweisen und Entscheidung über die Bestätigung der
Zulässigkeit eines Entsorgungs- /Sammelentsorgungsnachweises gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NachwV
Gebühr DM 200 bis 10 000
28.2.4
Amtshandlungen nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)vom
10. September 1996 (BGBl. I. S. 1421)
28.2.4.1
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV)
Gebühr DM 500 bis 1 000
28.2.4.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 11 EfbV)
Gebühr DM 200 bis 500
28.2.4.3
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV)
Gebühr DM 1 000
28.2.4.4
Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 EfbV
Gebühr DM 1 000
28.2.4.5
Gestattung nach § 16 EfbV
Gebühr DM 200
28.2.5
Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (
Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910)
28.2.5.1
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr DM 1 000
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28.2.5.2
Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr DM 5 000
28.2.5.3
Gestattung nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr DM 200
28.3
Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten
Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.3.1 bis 28.3.4 werden Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NW
nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im
Zuge eines Verfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG oder nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG – Tarifstellen 28.1.8.1 bis
28.1.8.4 – erteilt wird
28.3.1
Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung) nach §§ 3, 4 (§ 6) des Abgrabungsgesetzes vom 23. November
1979 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1
28.3.2
Entscheidung über den Vorbescheid nach § 5 des Abgrabungsgesetzes
Gebühr: DM 1 200 bis 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1
28.3.3
Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung (Teilgenehmigung) nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Abgrabungsgesetzes (§ 6 Abs. 4) oder Änderung der Genehmigung (Teilgenehmigung)
Gebühr: DM 800 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.1
28.3.4
Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Abgrabungsgesetzes oder
Änderung des Vorbescheides
Gebühr: DM 400 bis 1/3der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.2, jedoch mindestens DM 20
28.4
Prüfung von Anträgen für Rücknahmesysteme
28.4.1
Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach § 14
AbfG
Gebühr DM 20 000 bis 50 000
28.4.2
Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 6 Verpackungsverordnung sowie Prüfungen im Rahmen des
§ 6 Abs. 4 Verpackungsverordnung über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten
Anforderungen gem. § 5 Abs. 5 LAbfG
Gebühr DM 3 000 bis 30 000
29
Wohnungswesen und Städtebauförderung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
29.1
Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus
29.1.1
Bewilligung von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Mitteln zur Neuschaffung von Wohnungen, Heimplätzen,
Gemeinschaftsanlagen im Sinne von § 2 a Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im
Kohlenbergbau i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (BGBl. I S. 41 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), Garagen und Ersatzräumen einschließlich Baukontrolle, Anerkennung der
Schlußabrechnungsanzeige und der Mietgenehmigung nach § 72 II. WoBauG
Gebühr bei Mietwohnungen:
a) 0,4 v. H. der bewilligten Darlehenssumme
b) 0,4 v. H. des Achtfachen des bewilligten Jahresbetrages des Aufwendungsdarlehens oder Aufwendungszuschusses
Gebühr bei Eigentumsmaßnahmen:
Neubau und Ersterwerb DM 650
Ausbau und Erweiterung DM 325
29.1.2
Bewilligung von nicht-öffentlichen Mitteln zum Erwerb vorhandener Familienheime und Eigentumswohnungen
Gebühr DM 650
29.1.3
Anwendung der Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung) vom 1. Juli 199 7 (GV. NW.
S. 204)
Einkommensprüfung zur Registrierung oder Benennung von Wohnungssuchenden
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Gebühr DM 5 bis 20
29.1.4
Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
a) nach § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Buchst. A Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG –
Gebühr DM 5 bis 20
b) nach § 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und c WoBindG
Gebühr DM 20 bis 40
29.1.5
a) Bezugsgenehmigung nach § 6 Abs. 2 und 3 WoBindG
Gebühr DM 5 bis 30
b) Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 6 Abs. 5 WoBindG
Gebühr DM 5 bis 40
29.1.6
a) Freistellung nach §§ 7, 22 WoBindG
je Wohnung
Gebühr DM 10 bis 60
b) Freistellung für Wohnungen des Zweiten Förderungsweges
je Wohnung
Gebühr DM 10 bis 60
29.1.7
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 WoBindG, § 15
Neubaumietenverordnung 1970 – NMV 1970 –
Gebühr DM 20 bis 200
29.1.8
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5 a NMV 1970
a) nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit oder nach Aufteilung einer Wirtschaftseinheit
je Gebäude Gebühr DM 60 bis 360
b) nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
je Wohnung Gebühr DM 35 bis 120
29.1.9
Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und über
laufende Betreuungsleistungen gemäß § 9 Abs. 6 WoBindG
Gebühr DM 15 bis 100
29.1.10
Genehmigung zur Zweckentfremdung oder baulichen Veränderung nach § 12 WoBindG
je Wohnung Gebühr DM 40 bis 400
29.1.11
Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 14 WoBindG
Gebühr DM 20 bis 200
29.1.12
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 NMV 1970
Gebühr DM 20 bis 200
29.1.13
Anerkennung erhöhter Gesamtkosten, Zustimmung zur Modernisierung, Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von
erhöhten Erbbauzinsen nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung,
wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der Schlußabrechnung vorgenommen wird
Gebühr DM 20 bis 200
29.1.14
Gutachten für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und Vergleichsmiete
a) je Familienheim oder Eigentumswohnung Gebühr DM 35 bis 120
b) bei Miet- und Genossenschaftswohnungen je Gebäude Gebühr DM 60 bis 360
29.1.15
Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz
BergArbWoBauG –
Gebühr DM 5 bis 40
29.1.17 entfallen
29.1.18
Bescheinigung zur Weitergewährung von Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen sowie Bescheinigung im
Rahmen des Härteausgleichs
Gebühr DM 10 bis 20
29.1.19
Bezugsgenehmigung für eine mit nicht-öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung
Gebühr DM 10 bis 30
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29.1.20
Bestätigung einer Wohnung als öffentlich geförderte Wohnung gemäß § 18 Abs. 2 WoBindG
Gebühr DM 10
29.1.21
Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (ModR
1996) und/oder nach der Richtlinie zur Förderung der Energieeinsparung in Wohnungen ( Energiesparprogramm - ESP
1996 -)
Gebühr : 0,4 v. H. des bewilligten Betrages
29.1.22
Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei
mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen (1. ZinsVO) vom 25. Mai
1982 (GV. NW. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 1994 (GV. NW. S. 743), - SGV. NW. 641
– sowie für die in entsprechenden Runderlassen geregelte Erteilung einer Bescheinigung der hierfür zuständigen
Stelle i. S. d. WoBindG bei nach dem 31.12.1969 mit öffentlichen, nicht öffentlichen und Wohnungsfürsorgemitteln
geförderten Eigentumsmaßnahmen
Gebühr DM 5 bis 20
29.2
Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach § 82 Abs. 4 II. WoBauG
29.2.2
Eigentums- und Kaufeigentumswohnung
je Wohnung Gebühr DM 60
29.2.3
Eigenheime, Kaufeigenheime
- mit 1 Wohnung Gebühr DM 60
– mit 2 Wohnungen Gebühr DM 100
29.2.4
Einzelne Wohnräume sowie Erweiterung und Ausbau
Gebühr DM 20
29.3
Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
29.3.1
Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger, nach § 158 BauGB bzw. § 167 i. V. m. § 158 BauGB
bei einem Auftrags- und Finanzierungsvolumen
bis 10 Mio DM Gebühr DM 500
bis 25 Mio DM Gebühr DM 750
bis 50 Mio DM Gebühr DM 1 000
bis 100 Mio DM Gebühr DM 1 250
je weitere angefangene 100 Mio DM Gebühr DM 250
29.6
Amtshandlungen aufgrund kleingartenrechtlicher Vorschriften
29.6.1
Genehmigung zur Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung über Kündigungsschutz
und kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347) und gem. § 2 des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013)
Gebühr DM 15 bis 150
3
Bergbauangelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
3.1
Bergbauberechtigungen
3.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11 BBergG)
3.1.1.1
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr DM 500 bis 5 000
3.1.1.2
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr DM 100 bis 2 000
3.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG)
Gebühr DM 500 bis 10 000
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3.1.3
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum
(§§ 6, 9, 13 BBergG)
Gebühr DM 500 bis 10 000
3.1.4
Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
3.1.5
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 2 000
3.1.6
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG)
Gebühr DM 200 bis 5 000
3.1.7
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 BBergG))
Gebühr DM 50 bis 500
3.1.8
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.1.9
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter
(§ 22 Abs. 1 BBergG
Gebühr DM 100 bis 1 000
3.1.10
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages
hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
3.1.11
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26,
28, 29 BBergG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
3.1.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
3.1.13
Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1
Nr. 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.1.14
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.1.15
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
3.1.16
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
3.1.17
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2
BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
3.1.18
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
3.1.19
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
3.1.20
Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
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3.1.21
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 15 3 Satz 3
BBergG)
Gebühr DM 100 bis 2 000
3.1.22
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
3.1.23
Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
3.1.24
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder
Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
3.1.25
Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG)
Gebühr DM 200 bis 2 000
3.2
Einsichtnahme, Auskunft
3.2.1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 1 BBergG)
3.2.1.1
ohne besondere Inanspruchnahme einer Dienstkraft gebührenfrei
3.2.1.2
mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft
bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr DM 10
3.2.2
Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 10
3.2.3
Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Abs. 4 BBergG)
3.2.3.1
mit Inanspruchnahme von Dienstkräften bis zur Dauer einer Stunde gebührenfrei
beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr DM 50
3.2.4
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Abs. 1 BBergG) und Auszüge aus den Messungsunterlagen
3.2.4.1
mit Anspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr DM 25
3.2.4.2
Auszüge aus den Messungsunterlagen
DIN A 4 Gebühr DM 1
DIN A 3 Gebühr DM 2
3.2.5
Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 2 BBergG) und den sonstigen bergbaulichen Riß- oder
Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung)
DIN A 4 beglaubigte Auszüge Gebühr DM 13
DIN A 4 unbeglaubigte Auszüge Gebühr DM 8
DIN A 3 beglaubigte Auszüge Gebühr DM 17
DIN A 3 unbeglaubigte Auszüge Gebühr DM 11
DIN A 2 beglaubigte Auszüge Gebühr DM 25
DIN A 2 unbeglaubigte Auszüge Gebühr DM 17
DIN A 1 beglaubigte Auszüge Gebühr DM 34
DIN A 1 unbeglaubigte Auszüge Gebühr DM 23
DIN A 0 beglaubigte Auszüge Gebühr DM 43
DIN A 0 unbeglaubigte Auszüge Gebühr DM 29
Anmerkung:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format
DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m²
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DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m²
DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m²
DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m²
DIN A 0 über 0,70 m²
3.2.6
Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen
DIN A 4 erste Ausfertigung Gebühr DM 4
DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 2
DIN A 3 erste Ausfertigung Gebühr DM 6
DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 4
DIN A 2 erste Ausfertigung Gebühr DM 10
DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 5
DIN A 1 erste Ausfertigung Gebühr DM 17
DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 7
(§ 76 Abs. 2 BBergG)
3.2.7
Schriftliche Auskünfte über Berechtsamsverhältnisse, bergbaurechtliche Verhältnisse oder Bergschadensgefährdung
bei Nichtvorhandensein oder Auskunftsverweigerung haftungspflichtiger Unternehmer bzw.Bergbauberechtigter
Gebühr DM 50 bis 500
3.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten
3.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG)
3.3.1.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr DM 500 bis 30 000
3.3.1.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr DM 1 000 bis 100 000
3.3.1.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr DM 500 bis 15 000
3.3.1.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr DM 200 bis 10 000
3.3.1.5
Abschlußbetriebsplan
Gebühr DM 500 bis 30 000
3.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.3.3
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 3 000
3.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahres (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
3.3.5
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer
Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 4 000
3.3.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 17 6 Abs. 3
BBergG)
Gebühr DM 50 bis 4 000
3.3.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65, 176 Abs. 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
3.4
Grundabtretung
3.4.1
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Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
3.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG)
Gebühr DM 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung
mindestens DM 200
3.4.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Abs. 3 BBergG)
Gebühr DM 200 bis 10 000
3.4.4
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung
mindestens DM 200
3.4.5
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.4.6
Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.4.7
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.4.8
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 2 000
3.4.9
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000
3.4.10
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.4.11
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.4.12
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.4.13
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000
3.4.14
Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.4.15
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.4.16
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur
Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 0,2 v.H. der Entschädigung
mindestens DM 200
3.4.17
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4 BBergG)
Gebühr DM 0,2 v.H. der Entschädigung
mindestens DM 200
3.5
Markscheiderische Angelegenheiten
3.5.1
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider vom 8. Dezember
1987 (GV. NW. S. 483)
Gebühr DM 200
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3.5.2
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung ( MarkschBergV) vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)
Gebühr DM 200
3.5.3
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV)
Gebühr DM 100
3.5.4
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV)
Gebühr DM 100
3.5.5
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500
3.6
Bergrechtliche Gewerkschaften
3.6.1
Bestätigung einer Änderung des Statuts (§ 94 Abs. 4 ABG)
Gebühr DM 10 bis 50
3.6.2
Bestätigung der Mobilisierung von unbeweglichen Bergwerksanteilen (§ 235 b Abs. 1,
§ 235 e ABG)
Gebühr DM 10 bis 100
3.6.3
Genehmigung einer besonderen Kuxzahl (§ 235 a Abs. 2 ABG)
Gebühr DM 100
3.6.4
Aushangsbescheinigung über Gewerkenladungen (§ 112 Abs. 3,4 ABG)
Gebühr DM 10
3.6.5
Berufung einer Gewerkenversammlung (§ 122 Abs. 3, 4 ABG)
Gebühr DM 10
3.6.6
Leitung einer Gewerkenversammlung durch die Bergbehörde
Gebühr DM 100
3.6.7
Bestellung eines Repräsentanten oder Vertreters und Festsetzung seiner Vergütung
(§ 127 Abs. 2 ABG)
Gebühr DM 100
30
Sonstiges
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
30.1
Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse
30.1.1
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
Gebühr DM 3
30.1.2
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite
Gebühr DM 3 bis 5
30.1.3
Bescheinigungen
Gebühr DM 3 bis 10
30.1.4
Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)
Gebühr DM 5 bis 50
Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4:
Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden
Angelegenheiten:
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a) Arbeits- und Dienstleistungen;
b) Besuch von Schulen und Hochschulen;
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen u. dgl. aus
öffentlichen und privaten Kassen;
d) Gnadensachen;
e) Fürsorgesachen;
f) Nachweise der Bedürftigkeit;
g) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge;
h) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbetriebes (§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO);
i) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten;
j) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem
Lastenausgleichsgesetz;
k) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke,
l) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV)
30.1.5
Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
Gebühr DM 20 bis 200
Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die
Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im
Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei.
30.2
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
30.2.1
Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs nach § 5 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen ( ÖbVermIngBO NW)
vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM 400
30.2.2
Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 2 bis 4 ÖbVermIngBO NW
Gebühr DM 150
30.2.3
Erteilung einer Vermessungsgenehmigung nach § 10Abs. 5 ÖbVermIngBO NW
Gebühr DM 100
Anmerkung zu den Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3:
Mit der Gebühr nach diesen Tarifstellen sind alle Auslagen abgegolten.
30.3
Versendung von Bußgeldakten durch die Post
Gebühr DM 10
Gebührenfrei ist die Versendung
a) im Bußgeldverfahren an den Verteidiger des Betroffenen
b) im Rahmen der Amtshilfe
30.5
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde
wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen
Gebühr DM 0 bis 1 000
31
Rechtsbehelfe
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden –
a) Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
Gebühr DM 20 bis 1 000
b) gegen Kostenentscheidungen
Gebühr DM 20 bis 500
3a
Bauberufsrechtliche Angelegenheiten
3a.1
Entscheidung über die Anerkennung einer deutschen oder ausländischen Lehranstalt gem. § 4 Abs. 1 Satz 3
Baukammerngesetz - BauKaG NW - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO
BauKaG NW)
Gebühr DM 250 bis 350
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3a.2
Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigenausschuß gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG NW)
Gebühr DM 300 bis 1 500
3a.3
Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung
(SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592)
3a3.1
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit je
Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau)
Gebühr DM 2 500
3a.3.2
Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je
Fachrichtung
Gebühr DM 750
3.a.3.3
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
Gebühr DM 2 500
3.a.3.4
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
Gebühr DM 500
3.a.3.5
Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger 1/4 der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3 a.3.3 oder
3a.3.4
4
Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
4.1
Auskünfte durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW
Gebühr DM 30 bis 100
4a
Denkmalschutz
4a.1
Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) einschließlich der Überwachung der danach
erlaubten Maßnahmen
Gebühr DM 15 bis 300
4a.2
Entscheidung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr DM 15 bis 300
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung
getroffen wird.
4a.3
Entscheidung gemäß § 13 oder § 14 Abs. 2 DSchG einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen.
Gebühr DM 15 bis 300
4a.4
Bescheinigung nach § 40 DSchG
Gebühr 0,5 v.H. der bescheinigten Aufwendungen,
höchstens jedoch DM 2 000
4a.4.1
Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen
bis zu 10 000 DM
gebührenfrei
4a.5
Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung
von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des
Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.
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5
Einwohnerwesen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
5.1
Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche)
5.1.1
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NW) je Betroffenen
Gebühr DM 7
5.1.2
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG NW je Betroffenen
Gebühr DM 13
5.1.3
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht ( insbesondere
Rückgriff in nach § 11 Abs. 3 MG NW gesondert aufzubewahrende Bestände), je Betroffenen
Gebühr DM 10 bis 30
5.1.4
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen
Gebühr DM 20 bis 50
5.1.5
Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG NW (Gruppenauskunft)
- bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner
Gebühr DM 17
- bei automatisierter Auskunftserteilung
Gebühr DM 200 bis 2 000
5.1.6
Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen gemäss § 34 Abs.4 MG NW (ohne Postentgelte)
Gebühr DM 200 bis 3 000
5.1.7
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 und 2 MG NW
Gebühr DM 200 bis 2 000
5.1.8
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG NW (ohne Postentgelte) je Jubiläumsfall
Gebühr DM 15, höchstens DM 2 300
5.1.9
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 4 MG NW
Gebühr DM 200 bis 6 000
5.2
Aufenthaltsbescheinigung
Gebühr DM 9
5a
Personalausweiswesen
5a.1
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
Gebühr DM 10
5a.2
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ausserhalb der behördlichen Dienstzeit
Gebühr DM 20
5a.3
Neuausstellung eines Personalausweises bis sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
Gebühr DM 25
6
Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
6.1*)
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Enteignung nach dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366)
6.1.1
Enteignungsbeschluß (§ 30 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr DM 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens DM 200
6.1.2
Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens DM 100
6.1.3
Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EEG) NW
Gebühr DM 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung
mindestens DM 50
6.1.4
Enteignungsbeschluß nach Teileinigung
Gebühr DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des
Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.1.3
mindestens DM 100
6.1.5
Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr DM 300 bis 3 000
Gebühr DM bis 5 000 in besonders gelagerten Fällen
6.1.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Abs. 2 EEG NW
Gebühr DM 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens DM 80
6.1.7
Vorabentscheidung nach § 29 Abs. 2 EEG NW
Gebühr DM 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens DM 50
6.1.8
Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW)
6.1.8.1
Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EEG NW)
Gebühr DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens DM 50
6.1.8.2
Vorabentscheidung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NW)
Gebühr DM 0,1 v. H. der festgesetzten Vorauszahlung
mindestens DM 50
6.1.8.3
Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr DM 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens DM 50
6.1.8.4
Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 3 EEG NW)
Gebühr DM 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung
mindestens DM 50
6.1.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr DM 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens DM 50
6.1.10
Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr DM 100 bis 700
6.1.11
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste
Landesbehörde
Gebühr DM 500 bis 30 000
6.1.12
Planfeststellungsbeschluß (§ 23 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr DM 500 bis 5 000
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Gebühr bis DM 10 000 in besonders gelagerten Fällen
6.2
Städtebauliche Enteignung
6.2.1
Enteignungsbeschluß (§ 113 Abs. 2 BauGB)
Gebühr DM 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens DM 200
6.2.2
Beurkundung einer Einigung (§ 110 Abs. 2 BauGB)
Gebühr DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens DM 100
6.2.3
Beurkundung einer Teileinigung (§ 111 BauGB)
Gebühr DM 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung;
mindestens DM 50
6.2.4
Enteignungsbeschluß nach Teileinigung
Gebühr DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes
nach Tarifstelle 6.2.3;
mindestens DM 100
6.2.5
Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 Abs. 1 BauGB)
Gebühr DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes der betroffenen Fläche;
mindestens DM 100
6.2.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Abs. 4 BauGB
Gebühr DM 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens DM 80
6.2.7
Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 BauGB
Gebühr DM 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens DM 50
6.2.8
Ausführungsanordnung (§ 117 Bau GB)
6.2.8.1
Enteignungsbeschluß (§ 117 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BauGB)
Gebühr DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens DM 50
6.2.8.2
Vorabentscheidung (§ 117 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BauGB)
Gebühr DM 0,1. v. H. der festgesetzten Vorauszahlung;
mindestens DM 50
6.2.8.3
Teileinigung (§ 117 Abs. 2 BauGB)
Gebühr DM 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens DM 10
6.2.8.4
Enteignungsbeschluß (§ 117 Abs. 3 BauGB)
Gebühr DM 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung;
mindestens DM 50
6.2.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB)
Gebühr DM 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens DM 50
6.3
Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle
6.3.1
Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Abs. 1 Bau GB
Gebühr DM 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens DM 50
6.3.2
Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2 BauGB Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen
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6.3.1 und 6.3.2 ist der Entschädigungspflichtige
7
Feuerlöschwesen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
7.1
Typprüfung
Prüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus Anlaß eines Antrags auf erstmalige
Zulassung vorgenommen wird
Gebühr DM 2 600 bis 10 500
7.2
Prüfung/Zertifizierung nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GS-Zeichenvergabe); Prüfung/Zertifizierung eines
Feuerlöschgerätes, die aus Anlaß eines Antrages in Verbindung mit Tarifstelle 7.1 oder 7.3.1 vorgenommen wird
(zusätzlicher Aufwand) Gebühr DM 110 bis 160 je angefangene Stunde
7.3
Sonstige Prüfungen und Vorgänge
7.3.1
Änderungsprüfung
Prüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus Anlaß eines Antrags auf Änderung
eines zugelassenen Typs vorgenommen wird (z. B. geänderte Konstruktionseinzelteile, andere Füllungen)
Gebühr: 20 v. H. bis 80 v. H. der Gebühr der Tarifstelle 7.1
7.3.2
Sonstige Vorgänge
Vorgänge, die nicht unter 7.1, 7.2 oder 7.3.1 fallen und aus Anlaß eines Antrags bzw. einer geltenden Regelung
bearbeitet werden (z. B. Umschreibungen, Fertigungsüberprüfungen)
Gebühr DM 110 bis 160 je angefangene Stunde
7.4
Auslagen
Die Auslagen für brennbare Stoffe, die bei Versuchen verbraucht werden, sowie sonstige durch die
Prüfung/Anerkennung entstehende Auslagen sind neben der Gebühr zu den Tarifstellen 7.1 bis 7.3.2 zu erstatten (
nach Aufwand )
7.5
Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen (§ 22 FSHG) mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die
Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der
Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592)
7.5.1
Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der
Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die
Prüfung des Brandschutzes
7.5.1.1
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für
die Prüfung des Brandschutzes nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 BauO NW
a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe, je Gebäude
Gebühr DM 100
b) bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m²), je Mittelgarage
Gebühr DM 100
c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen, je Gebäude
Gebühr DM 150
7.5.1.2
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für
die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 7 BauO NW
a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe (§ 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW),
Gebühr DM 100 je Gebäude
b) bei Mittelgaragen (§ 68 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW),
Gebühr DM 100 je Mittelgarage
c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen
Gebühr DM 150 , je Gebäude
7.5.1.3
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für
die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 7 BauO NW
a) bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 54 BauO NW,
Gebührje bauliche Anlage: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4, jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
b) bei allen anderen baulichen Anlagen sofern sie nicht unter die Tarifstellen 7.5.1.1 oder 7.5.1.2 fallen,
Gebühr je bauliche Anlage: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
7.5.2
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Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 genannte
bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen
nach Tarifstelle 7.5.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach
Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für
jede bauliche Anlage auf drei Viertel.
8
Forst-, Jagd- und Fischereiwesen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
8.1
Forstangelegenheiten
8.1.1
Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung
Gebühr nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 122
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 94
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 74
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr DM 55
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesonderte berechnet.
Soweit die nach § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die
Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.
8.1.2
Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
Gebühr nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 122
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 94
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 74
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen oder
Arbeiter
Gebühr DM 54
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
8.1.3
Gutachten zur Waldbewertung (soweit nicht die nach § 11 Abs. 3 Landesforstgesetz festgesetzten Entgelte zu
erheben sind).
bis zu 100 000 DM des Verkehrswertes bzw. des Wertes des Gutachtengegenstandes
Gebühr DM 4 v. H.
für die weiteren 400 000 DM
Gebühr DM 3. v. H.
für die folgenden 500 000 DM
Gebühr DM 2 v. H.
für den 1 000 000 DM übersteigenden Teil
Gebühr DM 1 v. H.
Gebühr mindestens DM 520
8.1.4
Aufhebung des Verbots der Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes
über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)
Gebühr DM 220
8.1.5
Erteilung der Genehmigung, andere Unterlagen anstelle der Kontrollbücher zu führen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes
über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)
Gebühr DM 220
8.1.6
Forstliche Fortbildung
8.1.6.1
Fällen und Aufarbeiten von Nadel- und Laubholz für ungelernte Arbeitskräfte
Gebühr DM 860
8.1.6.2
Das Windenverfahren in Theorie und Praxis
Gebühr DM 1 760
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8.1.6.3
Einsatz des Werkstoffes Holz in Forstbetrieben
Gebühr DM 460
8.1.6.4
Pferdeeinsatz im Wald - Einführungskurs -
Gebühr DM 370
8.1.6.5
Pferdeeinsatz im Wald - Möglichkeiten der Verjüngung von Waldbeständen
Gebühr DM 500
8.1.6.6
Pferdeeinsatz im Wald - Schwerpunkt Rücken -
Gebühr DM 440
8.1.6.7
Grundlehrgang Sicherheitsbeauftragte
Gebühr DM 80
8.1.6.8
Erfahrungsaustausch Sicherheitsbeauftragter
Gebühr DM 80
8.1.6.9
1. Aufbaulehrgang für Sicherheitsbeauftragte
Gebühr DM 80
8.1.6.10
Planen, Rechnen, Kalkulieren
Gebühr DM 270
8.1.6.11
Forstlicher Einsatz von Freischneidegeräten
Gebühr DM 510
8.1.6.12
Buchenbühler und Rhodener Pflanzverfahren
Gebühr DM 400
8.1.6.13
Zapfenpflückerlehrgang, Teil A
Gebühr DM 570
8.1.6.14
Zapfenpflückerlehrgang, Teil B
Gebühr DM 270
8.1.6.15
Fortbildungslehrgang Zapfenpflücker
Gebühr DM 400
8.1.6.16
Neuerungen im Bereich der Waldarbeit
Gebühr DM 80
8.1.6.17
Das Meß- und Kontrollsystem Timberjack 3000
Gebühr DM 310
8.1.6.18
Eignungstest zum Forstmaschinenführer Berechnung nach Zeitaufwand entsprechend Tarifstelle 8.1.1
8.1.6.19
Fortbildung zum Forstmaschinenführer - Theorie -
Gebühr DM 3 200
8.1.6.20
Fortbildung zum Maschinenführer - Praxis -
Gebühr DM 5 700
8.1.6.21
Einsatz des Werkstoffes Holz (Holzbaulehrgang)
Gebühr DM 460
8.1.6.22
Motorsägen-Grundkurs
Gebühr DM 200
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für Privatwaldbesitzer gebührenfrei
8.1.6.23
Motorsägen-Aufbaukurs 1
Gebühr DM 200
für Privatwaldbesitzer gebührenfrei
8.1.6.24
Motorsägen-Aufbaukurs 2
Gebühr DM 200
für Privatwaldbesitzer gebührenfrei
8.1.6.25
Wartung an Schleppern und Seilwinden
Gebühr DM 200
8.1.6.26
Windenverfahren - Theorie -
Gebühr DM 360
8.1.6.27
Windenverfahren - Praxis -
Gebühr DM 1 400
8.1.6.28
Wegebaurichtlinie
Gebühr DM 50
8.2
Fischereiangelegenheiten
8.2.1
Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität
Gebühr DM 25
8.2.2
Erteilung eines Jahresfischereischeins
Gebühr DM 10
8.2.3
Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins
Gebühr DM 30
8.2.4
Erteilung eines Jugendfischereischeins
Gebühr DM 8
8.2.5
Genehmigung für den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch die Fischereibehörde nach § 15
des Landesfischereigesetzes - LFG -
Gebühr DM 20 bis 40
8.2.6
Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen durch die Fischereibehörde gemäß § 50 LFG
Gebühr DM 20 bis 30
8.2.7
Fischereiprüfung
Gebühr DM 60
8.2.8
Aus- und Fortbildung
8.2.8.1
Überbetriebliche Ausbildung für Auszubildende zum Fischwirt, Betriebszweig Fischhaltung und Fischzucht, Fluss-
und Seenfischer
8.2.8.1.1
Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschl. Netzarbeiten
Gebühr DM 200
8.2.8.1.2
Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten
Gebühr DM 200
8.2.8.1.3
Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I)
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Gebühr DM 200
8.2.8.1.4
Kurs IV Vermarkten (Teil 2), Marketing
Gebühr DM 200
8.2.8.2
Aufbaulehrgang für Gewässerwarte bzw. Fischereiberater
Gebühr DM 55
8.2.8.3
Lehrgang für Elektrofischer
Gebühr DM 280
8.2.8.4
Grundlehrgang für Fischkrankheiten
Gebühr DM 130
8.2.8.5
Grundlehrgang für Gewässerwarte
Gebühr DM 160
8.2.8.6
Fortbildungslehrgang für Gewässerwarte
Gebühr DM 160
8.2.9
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten/Landesamt für Agrarordnung in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr siehe Anlage 5 zum Gebührentarif
8.2.10
Fischgesundheitsdienst
Gebühr siehe Tarifstelle 23.9
8.3
Jagdangelegenheiten
8.3.1
Jägerprüfung, Falknerprüfung
8.3.1.1
Jägerprüfung
Gebühr DM 300
Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheins, beträgt die
Gebühr 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.3.1.1.
Anmerkung:
Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.
8.3.1.2
Falknerprüfung
Gebühr DM 200
A n m e r k u n g: Die bei der Durchführung der Falknerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr
einbezogen.
8.3.1.3
Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung
Gebühr DM 40
8.3.2
Entscheidung über Jagdscheine
8.3.2.1
Jahresjagdscheine
8.3.2.1.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr DM 60
8.3.2.1.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr DM 90
8.3.2.1.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr DM 120
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8.3.2.2
Jahresjagdscheine für Jugendliche
8.3.2.2.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr DM 30
8.3.2.2.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr DM 45
8.3.2.2.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr DM 60
8.3.2.3
Tagesjagdscheine
8.3.2.3.1
Tagesjagdschein
Gebühr DM 20
8.3.2.3.2
Tagesjagdschein für Jugendliche
Gebühr DM 20
8.3.2.4
Falknerjagdscheine
8.3.2.4.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr DM 30
8.3.2.4.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr DM 45
8.3.2.4.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr DM 60
8.3.2.5
Falknerjagdscheine für Jugendliche
8.3.2.5.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr DM 25
8.3.2.5.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr DM 30
8.3.2.5.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr DM 35
8.3.2.6
Tagesfalknerjagdscheine
8.3.2.6.1
Tagesfalknerjagdschein
Gebühr DM 20
8.3.2.6.2
Tagesfalknerjagdschein für Jugendliche
Gebühr DM 20
8.3.2.7
Jagdscheindoppel
Gebühr DM 20
8.3.3
Jagdbezirke
8.3.3.1
Abrundung von Jagdbezirken
Gebühr DM 100 bis 300
8.3.3.2
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Erklärung von Grundflächen zu Eigenjagdbezirken
Gebühr DM 200
8.3.3.3
Genehmigung der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
Gebühr DM 200
8.3.3.4
Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes (§ 9 Landesjagdgesetz - LJG NW - )
Gebühr DM 100
8.3.3.5
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken
Gebühr DM 50 bis 200
8.3.4
Jagdausübung
8.3.4.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke
Gebühr DM 100
8.3.4.2
Ausnahmegenehmigung zum Schießen aus Kraftfahrzeugen
Gebühr DM 30
8.3.4.3
Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken
Gebühr DM 50 bis 200
8.3.4.4
Genehmigung zum Gebrauch von Schußwaffen in befriedeten Bezirken
Gebühr DM 30
8.3.4.5
Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Abs. 3 LJG NW
Gebühr DM 50 bis 100
(Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken sind gebührenfrei)
8.3.4.6
Entscheidungen über die Genehmigung sonstiger Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 19 Abs. 1
Bundesjagdgesetz (BJG)
Gebühr DM 50 bis 200
8.3.4.7
Entscheidungen über die Genehmigung von Ablenkungsfütterungen
Gebühr DM 100
8.3.5
Sonstiges
8.3.5.1
Bestätigung eines Jagdaufsehers
Gebühr DM 50
8.3.5.2
Festlegung eines Jägernotweges
Gebühr DM 50
8.3.5.3
Zulassung einer Ausnahme von der Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit
Gebühr DM 100
8.3.5.4
Zulassung der Eingatterung von kleineren Grundflächen zur Erhaltung des Jagdbetriebes
Gebühr DM 100
8.3.5.5
Genehmigung zum Aussetzten fremder Tierarten in der freien Wildbahn
Gebühr DM 100 bis 300
8.3.5.6
Genehmigung zum Aussetzen von Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung
Gebühr DM 100 bis 300
8.3.5.7
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 Bundeswildschutzverordnung
Gebühr DM 100 bis 200
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8.3.5.8
Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte
Gebühr DM 30
8.3.5.9
Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Abs. 3 BJG
Gebühr DM 300
9
Fundsachen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)
9.1.
Verwahrung von Fundsachen
a) im Werte bis 50,- DM
kostenfrei
b) im Werte von 51,- DM bis 300,- DM
Gebühr DM 10
c) im Werte von 301,- DM bis 1.000,- DM
Gebühr DM 20
d) im Werte über 1.000,- DM
Gebühr DM 30
e) je weitere angefangene 1 000,- DM
Gebühr DM 30
Anlage 1
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)
Tabelle der Rohbauwerte je m3 umbauten Raumes
(Brutto-Rauminhalt)
Gebäudeart Rohbauwert in DM/m3
1. Wohngebäude 196,00
2. Wochenendhäuser 158,00
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken 232,00
4. Schulen 229,00
5. Kindergärten 209,00
6. Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten, Gaststätten 228,00
7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als t0 Betten 238,00
8. Krankenhäuser 258,00
9. Versammlungsstätten, wie Fest-, Mehrzweckhallen, Licht-
spieltheater (soweit nicht unter Nr. 7 und 12) 217,00
10. Kirchen 228,00
11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 204,00
12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen
(soweit nicht unter Nr. 9) 138,00
13. Hallenbäder 228,00
14. Sonstige nicht unter Nr. 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige
Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimm-
bädern, Vereinsheime) 189,00
15. ein- und mehrgeschossige Läden (Geschäftshäuser) bis 2 000 m
Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22) 193,00
16. eingeschossige Geschäftshäuser über 2 000 m2 Verkaufsfläche,
Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22) 173,00
17. mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2 000 m2 Verkaufsfläche 215,00
18. Kleingaragen 138,00
19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 171,00
20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 203,00
21. Tiefgaragen 223,00
22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache
Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten
a) bis 3 000 m3 umbauten Raum
Bauart leicht 64,00
Bauart mittel 79,00
Bauart schwer 98,00
b) der 3 000 m3 übersteigende umbaute Raum
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b) der 3 000 m3 übersteigende umbaute Raum
Bauart leicht1 49,00
Bauart mittel2 62,00
Bauart schwer3 73,00
23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude
ohne Einbauten 160,00
24. mehrgeschossige Fabrik- Werkstatt- und Lagergebäude
mit Einbauten 184,00
25. sonstige eingeschossige kleiner gewerbliche Bauten
(soweit nicht unter Nr. 22) 115,00
26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22) 96,00
27. mehrgeschossige Stallgebäude 114,00
28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen 78,00
29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude 56,00
30 erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)
a) bis 1 500 m3 umbauter Raum 46,00
b) der 1 500 m3 übersteigende umbaute Raum 27,00
Zuschläge:
bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 v. H.
bei Hochhäusern 10 v. H.
bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nr. 19 bis 21) 10 v. H.
bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfaßten
Hallenbereich 67,00 DM/m3
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten.
Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenverkleidungen, für die ein
Standsicherheitsnachweis geführt werden muß.
Abschläge:
bei mehrgeschossigen Geschäftshäusern (Nr. 17) in einfacher Ausführung
[ Bauart leicht1 oder mittel2], deren Nutzfläche überwiegend nur
Ausstellungszwecken dient 40 v. H.
bei mehrgeschossigen Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden mit
und ohne Einbauten (Nr. 23 und 24) in einfacher Ausführung
[ Bauart leicht1 oder mittel2], 30 v. H.
Anlage 2
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)
Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987,
zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts
2.
Begriffe
2.1
Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören
die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in
belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
2.2
Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven
Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
– Fundamenten,
- Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel
Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben,
- untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den
Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht
Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.
3.
Berechnungsgrundlagen
3.1
Allgemeines
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3.1.1
Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
- Bereich a:
überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen.
- Bereich b:
überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen.
- Bereich c:
nicht überdeckt.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen
zu ermitteln.
3.1.2
Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegenden Flächen aus ihrer senkrechten Projektion
auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3
Grundflächen sind in qm. Rauminhalte in cbm anzugeben.
3.2
Berechnung von Grundflächen
3.2.1
Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum
Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den
Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur
senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind
zum Bereich a zu rechnen.
3.3
Berechnung von Rauminhalten
3.3.1
Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen
Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände
zwischen den Oberflächen des Bodengelages der jeweiligen Geschosse oder bei Dächern die Oberfläche des
Dachbelags.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zu
Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel
Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt
werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.
Anlage 3
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)
Klasseneinteilung
zu Tarifstelle 2.1.5.2
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten,
ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit
vorwiegend ruhenden Lasten,
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen
lassen,
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne
Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
- ausgesteifte Skelettbauten,
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- ebene Pfahlrostgründungen,
- einfache Gewölbe,
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- einfache verankerte Stützwände;
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren
Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der
Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- - schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere
Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt,
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- schwierige, verankerte Stützwände,
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder
durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
- schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit
gespannte oder hohe Traggerüste,
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu
berücksichtigen ist.
Anlage 4
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)
Gebührentafel
zu Tarifstelle 2.1.5.2
Rohbausumme (in Tausendstel der Rohbausumme Bauwerks- klasse 3
DM) Bauwerks- Bauwerks-
klasse 1 klasse 2
20 000 8,239 12,359 16,478 20,598 25,816
30 000 7,597 11,396 15,195 18,994 23,805
40 000 7,173 10,759 14,345 17,932 22,474
50 000 6,860 10,289 13,719 17,149 21,493
60 000 6,614 9,921 13,228 16,535 20,724
70 000 6,413 9,620 12,826 16,033 20,095
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 141
80 000 6,244 9,366 12,488 15,610 19,565
90 000 6,099 9,148 12,198 15,247 19,110
100 000 5,972 8,957 11,943 14,929 18,711
200 000 5,199 7,798 10,397 12,997 16,289
300 000 4,794 7,191 9,587 11,984 15,020
400 000 4,526 6,788 9,051 11,314 14,180
500 000 4,328 6,492 8,656 10,820 13,561
600 000 4,173 6,260 8,346 10,433 13,076
700 000 4,046 6,070 8,093 10,116 12,679
800 000 3,940 5,910 7,880 9,850 12,345
900 000 3,848 5,772 7,696 9,620 12,057
1 000 000 3,768 5,652 7,536 9,420 11,806
2 000 000 3,280 4,920 6,560 8,200 10,278
3 000 000 3,025 4,537 6,049 7,562 9,477
4 000 000 2,856 4,283 5,711 7,139 8,947
5 000 000 2,731 4,096 5,462 6,827 8,557
6 000 000 2,633 3,950 5,266 6,583 8,250
7 000 000 2,553 3,830 5,106 6,383 8,000
8 000 000 2,486 3,729 4,972 6,215 7,789
9 000 000 2,428 3,642 4,856 6,070 7,608
10 000 000 2,377 3,566 4,755 5,943 7,449
15 000 000 2,192 3,288 4,384 5,480 6,869
20 000 000 2,070 3,104 4,139 5,174 6,485
30 000 000 1,908 2,863 3,817 4,771 5,980
40 000 000 1,802 2,703 3,603 4,504 5,646
ab 50 000 000 1,723 2,585 3,446 4.308 5,399
Anlage 5
zum Gebührentarif
Leistungsverzeichnis
für chemische und biologische Untersuchungen
zu den Tarifstellen 8.2.9, 28.1.6 und 28.2.2.15
Gliederung
A Allgemeines
B Anorganische Meßgrößen und Summenmeßgrößen (Nrn. 1 – 50e)
C Organische Meßgrößen (Nrn. 51 – 69e)
D Abbauversuche gemäß Tensid-Verordnung (Nrn. 70 – 71 c)
E "Dioxin" – und "Furan" – Analysen (Nrn. 72 – 72d)
F Ökotoxologische Untersuchungen (Nrn. 73 – 78)
G Bakteriologische Untersuchungen (Nrn. 79 – 82)
H Limnologische Untersuchungen (Nrn. 83 – 92)
I Probenahme (Nrn. 92 – 92j)
J Probenvorbereitung von Feststoffen (Nrn. 93 – 98)
A Allgemeines
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Für chemische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden in Fischereiangelegenheiten von der
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung und in den Bereichen Wasser und
Abfall vom Landesumweltamt und den Staatlichen Umweltämtern die unter B bis J festgesetzten Gebühren erhoben.
Für Leistungen, die nicht im einzelnen aufgeführt sind, werden je nach Dauer der Amtshandlung folgende
Stundensätze zugrundegelegt:
je angefangene Stunde
– für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 122
– für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 94
– für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 74
– für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 55
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
B Anorganische Meßgrößen und Summenmeßgrößen
1 Trockenrückstand – gesamt
Gebühr DM 45
2 Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr DM 50
3 Absetzbare Stoffe, Volumenanteil
Gebühr DM 20
4 Absetzbare Stoffe, Massenkonzentration
Gebühr DM 45
5 Absorptionskoeffizient
Gebühr DM 35
6 Absorptionsspektrum
Gebühr DM 50
7 Aluminium (Al)
Gebühr DM 50
8 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Wasser
Gebühr DM 50
8a Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Feststoff
Gebühr DM 100
10 Basekapazität (KB)
Gebühr DM 40
12 Biochemischer Sauerstoff (BSB5)
Gebühr DM 150
13 Borat-Bor (BO3-B)
Gebühr DM 40
14 Bromid (Br-)
Gebühr DM 60
15 Calcium (Ca)
Gebühr DM 45
16 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Gebühr DM 85
16a Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung)
Gebühr DM 115
17 Chlor, gesamt
Gebühr DM 50
18 Chlorid (Cl-)
Gebühr DM 50
19 Chrom (VI)
Gebühr DM 50
19a Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
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Gebühr DM 80
20 Cyanid, gesamt
Gebühr DM 100
20a Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr DM 130
21 Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr DM 20
22 Fluoreszenzspektrum
Gebühr DM 60
23 Fluorid (F-)
Gebühr DM 65
24 Glührückstand
Gebühr DM 50
25 Kalium (K)
Gebühr DM 45
26 Kaliumpermanganatverbrauch
Gebühr DM 40
27 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC)
Gebühr DM 110
28 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser
Gebühr DM 100
28a Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Feststoff
Gebühr DM 150
29 Magnesium (Mg)
Gebühr DM 45
30
Natrium (Na)
Gebühr DM 45
31 Nitrat-Stickstoff (NO3-N)
Gebühr DM 50
32 Nitrit-Stickstoff (NO2-N)
Gebühr DM 50
33 pH-Wert
Gebühr DM 20
34 Phenol-Index
Gebühr DM 70
34a Phenol-Index mit Destillation
Gebühr DM 100
35 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) in Wasser
Gebühr DM 75
35a Phosphat-Phosphor, gesamt (ges. PO4-P) in Feststoff
Gebühr DM 180
36 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P)
Gebühr DM 50
37 Säurekapazität (Ks)
Gebühr DM 40
38 Sauerstoff (O2)
Gebühr DM 40
39 Siliciumdioxid (SiO2)
Gebühr DM 50
40 Stickstoff, organisch (org.-N) in Wasser
Gebühr DM 100
40a Stickstoff, organisch (org.-N) in Feststoff
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Gebühr DM 120
40b Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Wasser
Gebühr DM 100
40c Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Feststoff
Gebühr DM 150
41 Sulfat (SO4)
Gebühr DM 55
42 Sulfid (S2-)
Gebühr DM 100
43 Tenside, anionische (a-Tenside o. MBAS)
Gebühr DM 50
44 Tenside, nichtionische (n-Tenside o. BiAS)
Gebühr DM 200
45 Uranin, fluorimetrische Bestimmung
Gebühr DM 60
46 Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz in Schlämmen und Feststoffen
Gebühr DM 50
47 Elemente, die mittels AAS bestimmt werden
47a mittels Flammen-AAS; pro Element Kupfer, Eisen, Mangan, Nickel, Zink, Natrium, Kalium
Gebühr DM 50
47b mittels Graphitrohr; pro Element Antimon, Blei, Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Nickel, Selen, Tahllium
Gebühr DM 90
47c mittels Hydrid- oder Kaltdampfsystem; pro Element Antimon, Arsen, Quecksilber, Selen
Gebühr DM 100
47d mittels FLAS; pro Element Antimon, Arsen, Quecksilber, Selen
Gebühr DM 70
48 Elemente, die mittels ICP-OES-Analyse bestimmte werden, Aluminium, Antimon, Arsen, Barium, Beryllium, Blei,
Bor, Calzium, Cadmium, Cobalt, Chrom gesamt, Eisen, Kalium, Lithium, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän,
Natrium, Nickel, Phosphor gesamt, Schwefel, Selen, Silizium, Strontium, Silber, Titan, Vanadium, Wismut,
Wolfram, Zinn, Zink, Zirkon
48a nur ein Element
Gebühr DM 90
48b zwei Elemente
Gebühr DM 165
48c drei Elemente
Gebühr DM 225
48d für jedes weitere Element
Gebühr DM 50
49 Elemente, die in Feststoffen mittels RFA bestimmt werden
49a Bestimmung von bis zu drei Elementen
Gebühr DM 100
49b für jedes weitere Element
Gebühr DM 20
50 Herstellung von Eluaten
50a nach DIN 38414-S4
Gebühr DM 50
50b Aufschluß von Feststoffen mit Königswasser zur nachfolgenden Bestimmung des säurelöslichen Anteils von
Metallen nach DIN 38414-S7
Gebühr DM 100
50c Aufschluß von Feststoffen mittels Mikrowellen zur nachfolgenden Bestimmung des säurelöslichen Anteils von
Metallen
Gebühr DM 100
50d nach der NRW-Methode
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Gebühr DM 150
50e Aufschluß von Gewebeproben mittels Mikrowelle zur nachfolgenden Bestimmung von Metallen
Gebühr DM 100
C Organische Meßgrößen
51 Extraktion einer Grund- oder Oberflächenwasserprobe zur Untersuchung auf:
51a – Kohlenwasserstoffe; Halogenkohlenwasserstoffe (incl. EOX) und Nitroaromaten; Aniline;
Organophosphorverbindungen, Chlorbenzole und chlorierte Ether; Parameter, die mittels der GC/MS untersucht
werden; Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Gebühr DM je 70
51b – Phenylharnstoffherbizide und Triazine, Chlorphenole, Phenoxyalkancarbonsäuren
Gebühr DM je 100
52 Extraktion einer Abwasser- oder Deponiesickerwasserprobe zur Untersuchung auf:
52a – Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe (incl. EOX) und Nitroaromaten; Aniline,
Organophosphorverbindungen, Chlorbenzole und chlorierte Ether; Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe;
Parameter, die mittels der GC/MS untersucht werden
Gebühr DM je 100
53 Extraktion einer Boden-, Abfall- oder Sedimentprobe zur Untersuchung auf:
53a – Leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe und Halogenkohlenwasserstoffe
Gebühr DM 150
53b – Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe und Nitroaromaten; Kohlenwasserstoffe ( schwerflüchtige);
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Gebühr DM je 100
53c – Extraktion einer Gewebeprobe zur Untersuchung auf Polychlorierte Biphenyle und Pestizide
Gebühr DM 100
54 Vortrennung eines Extraktes einer Grund- oder Oberflächenwasserprobe zur Untersuchung auf:
54a – Kohlenwasserstoffe; Polychlorierte Biphenyle (PCB) und Tetrachlorbenzyltoluole; Polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe
Gebühr DM je 50
54b – Phenylharnstoffherbizide und Triazine; Chlorphenole
Gebühr DM je 80
54c – Parameter, die mittels GC/MS untersucht werden (Proben clean up)
Gebühr DM 100
55 Vortrennung eines Extraktes einer Abwasser-, Deponiesickerwasser-, Boden-, Abfall-, Öl- oder Sedimentprobe
zur Untersuchung auf:
55a – Kohlenwasserstoffe; Polychlorierte Byphenyle, Tetrachlorbenzyltoluole, übrige Halogenkohlenwasserstoffe
und Nitroaromaten
Gebühr DM je 100
55b – Vortrennung (clean up) einer Gewebeprobe mittels Gelpermeationschromatographie oder
säulenchromatographischer Techniken zur Untersuchung auf Polychlorierte Biphenyle und Pestizide
Gebühr DM 50
55c – Fraktionierung eines Gewebeextraktes zur Untersuchung auf Polychlorierte Biphenyle und Pestizide
Gebühr DM je 50
56 Anreicherung einer Wasserprobe an XAD-Harz
Gebühr DM 100
57 Ausstrippen einer Wasserprobe und anschließende Adsorption der flüchtigen Substanzen
Gebühr DM 150
58 EOX (Verbrennung eines Extraktes) und Cl-Bestimmung
Gebühr DM 100
59 Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) aus Abwasser
Gebühr DM 200
60 Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) aus Grund- und Oberflächenwasser
Gebühr DM 150
61 IR-spektroskopische Untersuchung eines mineralölhaltigen Probenextraktes zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr DM 50
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62 Gaschromatographische Untersuchung eines mineralölhaltigen Probenextraktes zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr DM 150
63 IR-spektroskopische Analyse eines Extraktes auf Kohlenwasserstoffe
Gebühr DM 50
64 GC/MS-Lauf
64a - El-Modus, Niederauflösung
Gebühr DM 200
64b - El- Modus, Hochauflösung 10 000
Gebühr DM 250
64c – MID, Niederauflösung
Gebühr DM 250
64d – MID, Hochauflösung
Gebühr DM 350
65 Gaschromatographische Bestimmung aus einer Wasser-, Boden-, Abfall- oder Sedimentprobe auf:
- Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe; Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe; Polychlorierte Biphenyle
(PCB) und Tetrachlorbenzyltoluole; Aniline; Chlorbenzole, Chlorierte Ether; organische Phosphorverbindungen
Gebühr DM je 100
66 Auswertung von Gaschromatogrammen
66a – bis zu 10 Parametern
Gebühr DM 50
66b – jeder weitere Parameter
Gebühr DM 10
67 Kohlenwasserstoffbestimmung
Gebühr DM 100
68 Auswertung von GC/MS-Messungen einschließlich Quantifizierung mit innerem Standard
68a – Identifizierung bis zu 10 Substanzen
Gebühr DM 250
68b – Identifizierung jedes weiteren Parameters
Gebühr DM 15
68c – MID, bis zu 10 Substanzen
Gebühr DM 150
68d – MID, jede weitere Substanz
Gebühr DM 10
69 Hochdruckflüssigkeitschromatographische Bestimmung zur Untersuchung auf:
69a – Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), 6 Einzelstoffe gem. TVO
Gebühr DM 100
69b – Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), auf 12 Einzelstoffe
Gebühr DM 150
69c – Phenylharnstoffherbizide und Triazine
Gebühr DM 220
69d – Chlorphenole
Gebühr DM 200
69e – Phenoxyalkancarbonsäuren
Gebühr DM 150
D Abbauversuche gemäß Tensidverordnung
70 Probenvorbereitung für den Auswahltext gem. Tensidverordnung (BGBl. I S. 244, 1977) aus einer Probe eines
Wasch- und Reinigungsmittels:
70a – für den nachfolgenden a-Tensid-Auswahltest (einschließlich Tensid-Analytik) lfd. Nr. 87a
Gebühr DM 1 400
70b – für den nachfolgenden n-Tensid-Auswahltest (einschließlich Tensid-Analytik) lfd Nr. 87b)
Gebühr DM 1 545
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70c – für den nachfolgenden a- und n-Tensid-Auswahltest (einschließlich Tensid-Analytik) lfd. Nr. 87 c
Gebühr DM 1 660
71 Durchführung des Auswahltests gem. Tensidverordnung (BGBl. I S. 244, 1977) aus einer Probe eines Wasch- und
Reinigungsmittels
71a – für die a-Tenside
Gebühr DM 3 100
71b – für die n-Tenside
Gebühr DM 3 055
71c – für die a- und n-Tenside
Gebühr DM 4 440
E "Dioxin"- und "Furan"-Analysen
72 Durchführung von "Dioxin"- und "Furan"-Analysen (2, 3, 7, 8-TCDF; alle weitere chlorierten 2, 3, 7 , 8-PCDD
und alle weiter chlorierten 2, 3, 7, 8-PCDF sowie summarische Bestimmungen der einzelnen Gruppen der TCDD-OCDD
und TCDF-OCDF)
Gebühr DM 3 000
F Ökotoxikologische Untersuchungen
73 Fischtest
73a – für definierte Substanzen
Gebühr DM 730
73b – für Abwasser
Gebühr DM 170
74 Bakterientest
74a – Sauerstoff-Konsumptionstest
Gebühr DM 340
74b – Zellvermehrungshemmtest
Gebühr DM 450
74c – Leuchtbakterientest
Gebühr DM 225
75 Enzymtest, pro Enzym
Gebühr DM 225
76 Daphnientest
76a – für wasserlösliche Stoffe
Gebühr DM 350
76b – für schwerlösliche Stoffe
Gebühr DM 560
76c – für Abwasser
Gebühr DM 150
76d – 21-Tage-Test
Gebühr DM 4 530
77 Kressetest
Gebühr DM 210
78 Algentest (Zellvermehrungshemmtest)
Gebühr DM 510
G Bakteriologische Untersuchungen
79 Bestimmung der Koloniezahl
Gebühr DM 125
80 Bestimmung coliformer Keime
Gebühr DM 125
81 Bestimmung v. E. coli (incl. "bunte Reihe")
Gebühr DM 225
82 Paket: coliformer Keime, E.coli und Koloniezahl
Gebühr DM 395
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H Limnologische Untersuchungen
83 Ermittlung der Gewässergüteklasse von Fließgewässern, pro Stelle
Gebühr DM 240
84 Sauerstoffproduktionspotential (SPL)
Gebühr DM 150
85 Chlorophyl a (DIN)
Gebühr DM 150
86 Sichttiefe
Gebühr DM 20
87 Orientierende Tiefenlotung von Seen (Ermittlung der tiefsten Stelle als Meßstelle bis zu einer Seefläche von
15ha)
Gebühr DM 300
88 Vertikalprofil in Seen von Temperatur und Sauerstoff je Tiefenmeßpunkt
Gebühr DM 50
89 Vertikalprofil in Seen von pH-Wert und Leitfähigkeit je Tiefenmeßpunkt
Gebühr DM 50
90 Mikroskopische Untersuchung von Planktonproben, qualitativ
Gebühr DM 150
91 Prüfung der Sedimentbeschaffenheit, qualitativ
Gebühr DM 60
I Probenahme
92 Entnahme einer Oberflächenwasser- oder Abwasserprobe
92a – Entnahme einer 2-h-Mischprobe einschließlich Nebenkosten bis zu einer Entfernung von 50 km
Gebühr DM 462
92b – Entnahme einer Stichprobe (Kurzzeitprobe bis 30 min. Aufwand) bis zu einer Entfernung von 50 km
Gebühr DM 326
92c – jede weitere Entnahme einer Stichprobe (Kurzzeitprobe bis 30 min. Aufwand) am gleichen Probenahmeort
Gebühr DM 42
92d – jeder weitere Entfernungskilometer, reine Fahrkosten (die Mehraufwendungen für das Personal werden
gesondert berechnet)
Gebühr DM 1
92e– Entnahme einer Grundwasserprobe bis zu einer Entfernung von 50 km
Gebühr DM 550
92f – Entnahme einer Sickerwasserprobe aus Schächten bis zu einer Entfernung von 50 km
Gebühr DM 326
92g – Entnahme einer Abfallprobe bis zu einer Entfernung von 50 km
Gebühr DM 350
92h – jede weitere Abfallprobe am gleichen Ort
Gebühr DM 50
92i – Entnahme einer Probe von kontaminierten Böden
a) Sondierung bis 5 m Tiefe je lfd. Meter
Gebühr DM 100
b) jede Probe bis zu 5 m Tiefe
Gebühr DM 500
c) Oberboden bis zu 35 cm Tiefe (Einzelprobe)
Gebühr DM 326
d) Oberboden bis zu 35 cm Tiefe (Mischprobe) aus mind. 10 Einstichen
Gebühr DM 500
92j – Zuschlag für Arbeitsschutzmaßnahmen falls erforderlich bei kontaminierten Böden, Abfällen und
Sickerwässern
Gebühr DM 50
J Probenvorbereitung von Feststoffen
93 Trocknung von Feststoffproben
93a bei 105°C
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Gebühr DM 45
93b Gefriertrocknung
Gebühr DM 55
93c Lufttrocknung
Gebühr DM 40
94 Siebung von Feststoffproben je Siebfraktion
Gebühr DM 50
95 Bestimmung der Korngrößenverteilung mittels Laserbeugungsspektrometer
Gebühr DM 100
96 Brachen von Feststoffproben
Gebühr DM 50
97 Mahlen von Feststoffproben
Gebühr DM 50
98 Homogenisieren von Feststoffproben nach Aufwand mindestens
Gebühr DM 10
Artikel II
der 18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 10.2.1998
Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.8, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.2.3.8 bzw.
erhöhte Gebühren nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28 .2.3.4 erhoben, soweit bei den
Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach der
Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. eine Anpassung der Gebührenentscheidung nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1,
28.2.3.2 und 28.2.3.4 vorbehalten worden ist.
Rückwirkung der 19. Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1998
Artikel II
Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach den Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 erhoben, soweit bei den
Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach den
Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 vorbehalten worden ist.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fn 1 GV. NW. 1980 S. 924, geändert durch VO v. 15. 9. 1981 (GV. NW. S. 500), 15. 12. 1981 (GV. NW. S.
718), 22. 11. 1983 (GV. NW. S. 562, ber. 1984 S. 210), 27. 11. 1984 (GV. NW. S. 718), 14. 5. 1985
(GV. NW. S. 436), 11. 11. 1986 (GV. NW. S. 721, ber. 1987 S. 142), 6. 9. 1988 (GV. NW. S. 367), 30.
5. 1990 (GV. NW. S. 300), 28. 1. 1992 (GV. NW. S. 43), 12. 5. 1992 (GV. NW. S. 194, ber. S. 340),
6. 10. 1992 (GV. NW. S. 412), 15. 6. 1993 (GV. NW. S. 360) 18. 1. 1994 (GV. NW. S. 46), 8. 11. 1994
(GV. NW. S. 1016), 30. 5. 1995 (GV. NW. S. 568), 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1208), 10. 9. 1996 (GV.
NW. S. 360), 10.2.1998 (GV. NW. S. 166), 20.10.1998 (GV. NW. S. 610; ber. S. 22), 28.9.1999 (GV.
NRW. S. 562).
Fn 2 SGV. NW. 2011.
Fn 3 § 3 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 28. 1. 1992 (GV. NW. S. 43); in Kraft getreten am 1.
Februar 1992.
Fn 4 SGV. NW. 24.
Fn 5 § 5 zuletzt geändert durch VO v. 8. 11. 1994 (GV. NW. S. 1016); in Kraft getreten am 14. Dezember
1994.
Fn 6 Allgemeiner Gebührentarif zuletzt geändert durch VO v. 28. 9. 1999 (GV. NRW. S. 562), in Kraft
getreten am 29. Oktober 1999.
Fn 7 SGV. NW. 75.
Fn 8 Für Verfahren im Sinne des § 52 Abs. 1 EEG NW bestimmen sich die Gebühren nach Tarifstelle 6.1 in
der bisher geltenden Fassung.
Fn 9 SGV. NW. 21281.
Fn 10SGV. NW. 77.
Fn 11soweit nicht die Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.3 gelten
Fn 12Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete
Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere,
sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13
Fn 13SGV. NW. 2060.
Fn 14§ 1 geändert durch VO v. 28.9.1999 (GV. NRW. S. 562); in Kraft getreten am 29. Oktober 1999.
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