Nordrhein-Westfalen

Achtundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Achtundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Vom 2. März 1982

Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 29. November/1. Dezember 1971 (GV. NW. 1972 S. 182) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) wird verordnet:

§ 1

Aufsichtsbehörde für den Abwasserzweckverband Wachtberg-Remagen mit Sitz in Wachtberg ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.