Nordrhein-Westfalen

Achtundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Achtundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Vom 13. September 1992

Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362), sowie § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird verordnet:

§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Burbach (Kreis Siegen-Wittgenstein, Land Nordrhein-Westfalen) und der Stadt Haiger (Lahn-Dill-Kreis, Land Hessen) über die Abwasserbeseitigung auf der Wasserscheide, Gemarkung Allendorf, durch die Gemeinde Burbach ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegen zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.