Nordrhein-Westfalen

70. Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

70. Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Vom 17. März 1999

Aufgrund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. April /9. Mai 1969 (GV. NRW.S. 928) i. V. m. mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), sowie § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S.136), wird verordnet:

§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Kalletal (Kreis Lippe, Land Nordrhein-Westfalen) und der Stadt Rinteln (Landkreis Schaumburg-Lippe, Land Niedersachsen) über die Aufnahme und Klärung von Abwässern aus dem Gebiet der Stadt Rinteln (Gemarkung Möllenbeck, Flur 10, Flurstück 35/3) durch die Gemeinde Kalletal ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Lippe zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.