Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren
- Amtliche Abkürzung:
- ZugtierFBRdErl
- Ausfertigungsdatum:
- 06.02.2026
Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren
RdErl. d. ML v. 05.02.2026 - 204-42507-1060/2023-2739/2025 -
Vom 5. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 53)
- VORIS 78530 -
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig einen Fahrbetrieb unterhält. Die Erlaubnis darf nur unter den in § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung i. V. m. § 21 Abs. 5 TierSchG in der derzeit geltenden Fassung normierten Voraussetzungen erteilt werden.
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Anforderungen an die Erlaubniserteilung | 1 |
| Überprüfung | 2 |
| Hinweise | 3 |
| Schlussbestimmungen | 4 |
| Bescheinigung über die Sachkunde zum Führen eines Fuhrwerks mit Zugtieren | Anlage 1 |
| Fahrtenbuch für Pferdefuhrwerksbetriebe | Anlage 2 |
| Prüfbuch für Fuhrwerke mit Zugtieren | Anlage 3 |
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 53)
Anlage 1 ZugtierFBRdErl - Bescheinigung über die Sachkunde zum Führen eines Fuhrwerks mit Zugtieren
Anlage als pdf
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 53)
Anlage 2 ZugtierFBRdErl - Fahrtenbuch für Pferdefuhrwerksbetriebe
Anlage als pdf
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 53)
Anlage 3 ZugtierFBRdErl - Prüfbuch für Fuhrwerke mit Zugtieren
Anlage als pdf
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 53)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.