VO-AK · Niedersachsen

Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)

Ausfertigungsdatum:
05.04.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)

Vom 2. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 130 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 24) (2)

Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2, des § 13 Abs. 4 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Organisation der Schule und Aufnahme in die Schule2
Verweildauer3
Berufstätigkeit4
Fremdsprachenverpflichtungen5
Unterrichtsangebot6
Ergänzende Teilnahmepflicht7
Leistungsbewertung, Studienbuch, Versäumnis8
Vorkurs9
Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase10
Versetzung in die Qualifikationsphase11
Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase12
Aufgabenfelder, Prüfungsfächer13
Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase14
Freiwilliges Zurücktreten15
Abgangszeugnis, Abschluss des Sekundarbereichs I16
Übergangsregelungen17
Sonderregelung zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 17a
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern, zur freiwilligen Wiederholung der Einführungsphase und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 17b
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie17c
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern im Schuljahr 2022/2023 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie17d
In-Kraft-Treten18
VorkursAnlage 1
Einführungsphase am AbendgymnasiumAnlage 2
Einführungsphase am KollegAnlage 3
Qualifikationsphase des Abendgymnasiums:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen
Anlage 4
Qualifikationsphase des Kollegs:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen
Anlage 5
Qualifikationsphase;
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer
Anlage 6
(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 277

(2) Red. Anm.:

SVBl. S. 268

§ 16

Abgangszeugnis, Abschluss des Sekundarbereichs I

1Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen. 2Ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, die Qualifikationsphase zu besuchen, so erhält sie oder er den Erweiterten Sekundarabschluss I. 3Ist die Schülerin oder der Schüler nicht berechtigt, die Qualifikationsphase zu besuchen, so erhält sie oder er den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss, wenn sie oder er diesen Abschluss nicht bereits erworben hat und die Mindestanforderungen für eine Versetzung in die Qualifikationsphase in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern bei Berücksichtigung nur einer Fremdsprache erfüllt werden. 4Die Abschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 werden durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.