Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
- Amtliche Abkürzung:
- TFRL-Erl
- Ausfertigungsdatum:
- 25.04.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
Erl. d. MW v. 6. 7. 2022 - 23-32330/0200 -
Vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
Zuletzt geändert durch Erl. vom 25. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 201)
- VORIS 77000 -
Bezug:
- a)
RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 - - b)
Erl. v. 10. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 754), zuletzt geändert durch Erl. v. 16. 9. 2020 (Nds. MBl. S. 1067)
- VORIS 77000 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfänger | 3 |
| Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
| Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 5 |
| Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
| Anweisungen zum Verfahren | 7 |
| Schlussbestimmungen | 8 |
| Anlage 1 | |
| Bewertung von Förderanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie) | Anlage 2 |
| Kriterien zur Bewertung der Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots | Anhang |
| Ergänzende/abweichende Regelungen für die Gewährung der Zuwendung als "Gesamtpauschale nach Haushaltsplanentwurf" (Nummer 5.2) | Anlage 3 |
Anlage 2 TFRL-Erl - Bewertung von Förderanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
Bei der Bewertung der Anträge (Nummer 4.9 der Richtlinien) sind folgende Qualitätskriterien und Höchstpunktzahlen zu beachten:
| Qualitätskriterium | Mindestpunktzahl 3) | Maximalpunktzahl 4) | Erläuterungen | |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 33 | 55 | |
| A) | Das Projekt wirkt positiv auf die Beschäftigungssituation und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU und ist ökonomisch nachhaltig. | 15 | z. B.
| |
| B) | Das Projekt ist innovativ. | 15 | z. B.
| |
| C) | Das Projekt trägt zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots und damit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU bei. | 25 | siehe Anhang | |
| 2. | Regionalfachliche Bewertungskomponente | - | 25 | |
| A) | Regionale Entwicklung (Es wird bewertet, ob das Projekt einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie leistet.) | 10 | Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse | |
| B) | Kooperation (Es wird bewertet, ob sich das Projekt durch einen kooperativen Ansatz auszeichnet [Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.]) | 5 | Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse | |
| C) | Grenzübergreifende Zusammenarbeit (Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa) | 5 | Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse | |
| D) | Zusatzkriterium Modellhaftigkeit Das Projekt leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsprojekt, modellhafter und übertragbarer Ansatz). Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen. | 5 | Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse | |
| Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen und regionalfachlichen Kriterien | 48 | 80 | ||
| 3. | Querschnittsziele | 12 | 20 | |
| A) | Ökologische Nachhaltigkeit (Nachhaltige Entwicklung) | 4 5) | 11 | z. B.
|
| B) | Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung | 3 | z. B.
| |
| C) | Gleichstellung | 3 | z. B.
| |
| D) | Gute Arbeit | 3 | z. B.
| |
| Insgesamt | 60 | 100 |
Nur wenn diese Punktzahl in dem jeweiligen Bewertungsblock erreicht wurde, ist das Vorhaben förderwürdig. Damit ein Vorhaben gefördert werden kann, muss diese blockweise festgelegte Mindestpunktzahl erreicht werden.
Diese Punktzahl kann in dem jeweiligen Bewertungsblock maximal erreicht werden.
Nur bei Infrastrukturprojekten. Bei Projekten nach Nummer 2.1.5 gilt eine Mindestpunktzahl von 9 Punkten (Nummer 4.7 der Richtlinien).
Die bei den einzelnen Qualitätskriterien beispielhaft genannten Punkte müssen nicht zwingend alle erfüllt werden, um die jeweilige Höchstpunktzahl zu erreichen. Berücksichtigt werden kann vielmehr auch ein besonders hoher Grad der Erfüllung einzelner Punkte.
Die Mindestpunktzahl, die benötigt wird, damit der Antrag in die engere Wahl der zu fördernden Anträge kommt (Förderwürdigkeit), beträgt insgesamt 60 Punkte. Die den einzelnen Bewertungsblöcken zugeordneten Mindestpunktzahlen müssen ebenfalls in jedem Block erreicht werden.
Diese Bewertung ist entsprechend auch bei der Auswahl von förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen im Bereich der Geländeerschließung für den Tourismus sowie im Bereich öffentlicher Einrichtungen des Tourismus nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vorzunehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
Anlage 3 TFRL-Erl - Ergänzende/abweichende Regelungen für die Gewährung der Zuwendung als "Gesamtpauschale nach Haushaltsplanentwurf" (Nummer 5.2)
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung eine Meilensteinplanung anzufertigen. Hierbei sind mindestens zwei Meilensteine (sinnvoll abgrenzbare Projektabschnitte) festzulegen, maximal vier. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben. Der Nachweis des letzten Meilensteins ersetzt den Verwendungsnachweis.
Der Zuwendungsempfänger muss seine Projektkalkulation detailliert begründen und mit geeigneten Belegen die Angemessenheit des Ausgabenansatzes nachweisen. Die Gesamtausgaben der Projektkalkulation sind gemäß der Wertigkeit der Meilensteine anteilig auf diese zu verteilen. Sofern eine Förderung von Personalkosten in Betracht kommt (siehe Nummer 5.8), sind diese gemäß Personalkostenpauschale geltend zu machen.
Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Zuwendungsbescheid verbindlich fest.
Die Bewilligungsstelle prüft aufgrund der Angaben im Konzept die Notwendigkeit der geltend gemachten Ausgaben (Ausgabe erforderlich für die Projektdurchführung?) und die Angemessenheit anhand von vom Antragsteller vorzulegenden Vergleichsangeboten, Markterkundungen (Internetrecherche der angesetzten Preise) oder Rechnungskopien aus vorangegangenen ähnlich gelagerten Maßnahmen. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit können auch Bestätigungen externer Stellen herangezogen werden.
Sofern eine Förderung von Personalkosten in Betracht kommt (siehe Nummer 5.8), muss die Bewilligungsstelle aufgrund der Angaben im Konzept die Angemessenheit des Personaleinsatzes überprüfen (Art der Projekttätigkeit erforderlich für Projektdurchführung, Stellenanteil realistisch geplant und nachvollziehbar?)
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Vorhaben erfolgt aufgrund von Pauschalen entsprechend der geplanten und erreichten Meilensteine.
Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen. Dies können z. B. sein:
Fotonachweise,
Nachweis der Auftragserteilung/Auftragserteilungen,
Presseveröffentlichungen,
Bestätigungen externer Stellen, die vor Ort eine Realisierung überprüft haben,
Bautagebuch: Dokumentation des Bauablaufes durch Auftragnehmer der Bauleistung,
Bestätigung Dritter, die z. B. an Veranstaltungen teilgenommen oder sich an anderen Aktivitäten beteiligt haben.
Eigenerklärungen beispielsweise in Form von Sachberichten oder Rechnungen sind als Nachweise nicht zugelassen. Der Projektträger muss im Projektantrag einen Vorschlag unterbreiten, anhand welcher Nachweise er die Meilensteine im Rahmen der Mittelanforderung belegen wird.
Auszahlungen dürfen nur soweit und nicht eher erfolgen, als die im Bewilligungsbescheid verbindlich erklärten Meilensteine zum vereinbarten Zeitpunkt durch geeignete Nachweise belegt und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden ("Ausgabenerstattungsprinzip").
Folgende Nummern der ANBest EFRE/ESF+ finden bei Anwendung der "Gesamtpauschale gemäß Haushaltsplanentwurf" gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 grundsätzlich keine Anwendung: die Nummern 5.1, 5.2, 6.2, 6.3., 6.4., 6.5 und 7. Die Bewilligungsstelle hat aber sicherzustellen, dass die Vorgaben der Nummer 2 Satz 2 der ANBest-EFRE/ESF+ beachtet werden.
Im Zuwendungsbescheid sind Aufbewahrungspflichten und -fristen des Zuwendungsempfängers insbesondere im Hinblick auf Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ zu regeln.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
Erl - Kriterien zur Bewertung der Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots
(zu Anlage 2 Nummer 1 Buchst. C)KriteriumPunktzahl 6)Das Projekt wendet sich an eine Zielgruppe oder mehrere Zielgruppen, die für die touristische Region von besonderer Bedeutung ist/sind.Für das Projekt einschlägige Zertifizierungskriterien/Standards werden berücksichtigt. Eine Zertifizierung wird angestrebt.Das Projekt weist ein Alleinstellungsmerkmal in der Destination auf.Zukünftige Markttrends wurden untersucht und werden berücksichtigt.Das Projekt ist Teil eines an den Bedürfnissen einer bestimmten Zielgruppe (z. B. Wanderer, Familien) orientierten ganzheitlichen Angebots entlang der touristischen Servicekette (An- und Abreise, Kultur, Freizeit, Sport etc.).Die Planung des Projekts beruht auf einem professionellen Konzept z. B. für Ausstellung, Präsentation, Betrieb, Marketing.Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" 7) und Nachweis mindestens einer Zertifizierung in Stufe 1 (Barrierefreiheit geprüft: teilweise barrierefrei) 8). Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" und Nachweis mindestens einer Zertifizierung in mindestens der Stufe 2 (Barrierefreiheit geprüft: barrierefrei) für eine andere Gästegruppe als im zuvor genannten Punkt 8)Berücksichtigung der Qualitätskomponente "Service" (nachweisbar durch Zertifikat nach der Schulungs- und Qualitätsinitiative "ServiceQualität Deutschland" mindestens der Stufe I)6)Für jedes erfüllte Kriterium werden 5 Punkte vergeben. Insgesamt können im Höchstfall 25 Punkte in die Gesamtbewertung (Anlage 2 Nummer 1 Buchst. C) übertragen werden. 7)Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter www.reisen-fuer-alle.de und dort über den Pfad "Über das Projekt > Qualitätskriterien". 8)Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 der Richtlinien können hier nur Punkte vergeben werden, wenn eine weitere Zertifizierung erlangt wird, die nicht bereits bei Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4.6 der Richtlinien) berücksichtigt wurde. Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.