TFRL-Erl · Niedersachsen

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)

Amtliche Abkürzung:
TFRL-Erl
Ausfertigungsdatum:
25.04.2024
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)

Erl. d. MW v. 6. 7. 2022 - 23-32330/0200 -

Vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 25. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 201)

- VORIS 77000 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 10. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 754), zuletzt geändert durch Erl. v. 16. 9. 2020 (Nds. MBl. S. 1067)
    - VORIS 77000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage 1
Bewertung von Förderanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)Anlage 2
Kriterien zur Bewertung der Qualitätsverbesserung des touristischen AngebotsAnhang
Ergänzende/abweichende Regelungen für die Gewährung der Zuwendung als "Gesamtpauschale nach Haushaltsplanentwurf" (Nummer 5.2)Anlage 3

Anlage 2 TFRL-Erl - Bewertung von Förderanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)

Bei der Bewertung der Anträge (Nummer 4.9 der Richtlinien) sind folgende Qualitätskriterien und Höchstpunktzahlen zu beachten:

QualitätskriteriumMindestpunktzahl 3)Maximalpunktzahl 4)Erläuterungen
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3355
A)Das Projekt wirkt positiv auf die Beschäftigungssituation und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU und ist ökonomisch nachhaltig.15z. B.
  • im Zusammenhang mit dem Projekt werden dauerhaft neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze geschaffen

  • das Projekt trägt zur Sicherung/Steigerung der Besucher-/Übernachtungszahlen bei

  • das Projekt bietet ansässigen KMU Ansatzpunkte, darauf basierend eigene Angebote (Produkte, Dienstleistungen) zu entwickeln

  • die Folgekosten sind im Verhältnis zu den Projektkosten adäquat

  • Deckungsbeiträge werden erhöht

B)Das Projekt ist innovativ.15z. B.
  • Erschließung einer neuen Zielgruppe

  • Pilot-/Modellprojekt, das auf andere Regionen übertragbar ist

  • das neue Angebot unterscheidet sich erheblich von dem bisherigen Angebot vor Ort

  • Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten werden in die praktische Anwendung umgesetzt

  • Schwerpunkte der Region werden gestärkt und/oder neue Schwerpunkte werden gesetzt

  • Beitrag zu den horizontalen Prioritäten der Niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) (z. B. Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit wichtiger Branchen oder Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in den Teilregionen)

  • das Projekt zeichnet sich durch besondere Originalität oder Kreativität aus

C)Das Projekt trägt zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots und damit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU bei.25siehe Anhang
2.Regionalfachliche Bewertungskomponente-25
A)Regionale Entwicklung
(Es wird bewertet, ob das Projekt einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie leistet.)
10Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
B)Kooperation
(Es wird bewertet, ob sich das Projekt durch einen kooperativen Ansatz auszeichnet [Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.])
5Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
C)Grenzübergreifende Zusammenarbeit (Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa)5Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
D)Zusatzkriterium Modellhaftigkeit
Das Projekt leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsprojekt, modellhafter und übertragbarer Ansatz). Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen.
5Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen und regionalfachlichen Kriterien4880
3.Querschnittsziele1220
A)Ökologische Nachhaltigkeit
(Nachhaltige Entwicklung)
4 5)11z. B.
  • Maßnahmen zur Ressourceneinsparung

  • Installation von Anlagen zur eigenen Energiegewinnung

  • möglichst geringe/r Flächenverbrauch/-versiegelung

  • Begrünung von Fassaden und Dächern

  • Maßnahmen i. S. des Klimaschutzes einschließlich Maßnahmen zur CO2-Reduzierung

  • Maßnahmen zur Kompensation nicht vermeidbarer Emissionen

  • Vermeidung von Innenraumhitze z. B. durch Einbau von Verschattungsvorrichtungen, Nutzung heller Fassaden

  • Einführung von Umweltmanagementsystemen oder Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Bereich Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme

  • Maßnahmen zur Anpassung an bestehende/zu erwartende Folgen des Klimawandels

  • Verwendung nachhaltiger/umweltfreundlicher/kreislaufgerechter Baumaterialien

  • Maßnahmen zur Animierung zur Nutzung naturverträglicher Tourismusangebote

  • gute Anbindung an ÖPNV

  • gute Erschließung mit Rad- und Fußwegen

  • Einbindung klimafreundlicher Mobilitätsangebote

  • Integration von Informationen zu Natur, Landschaft oder Umwelt im Zusammenhang mit dem Projekt

  • Maßnahmen zur Bildung für nachhaltige Entwicklung

  • Beitrag zur Bewusstseinsbildung Nachhaltigkeit/Klimaschutz

  • Berücksichtigung der regionalen natur- und landschaftsbezogenen sowie kulturellen Besonderheiten

  • bei Maßnahmen im Küstenraum: Projekte, die die Ziele des Weltnaturerbes Wattenmeer besonders unterstützen

B)Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung3z. B.
  • Berücksichtigung der Anforderungen an einen Tourismus für Alle

  • besondere Ansprache von Menschen mit Migrationshintergrund

  • besondere Ansprache internationaler Gäste

  • Berücksichtigung besonderer religiöser oder kultureller Ansprüche

C)Gleichstellung3z. B.
  • Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen

  • das Projekt spricht alle Geschlechter gleichermaßen an oder es werden Maßnahmen ergriffen, um einen Ausgleich zu schaffen

  • Werbemaßnahme werden gendersensibel gestaltet

  • Forderung in Ausschreibung nach einer geschlechtergerechten Planung

D)Gute Arbeit3z. B.
  • Tarifbindung

  • Verzicht auf Leiharbeit, befristete Verträge, Werkverträge

  • besondere Maßnahmen zum Arbeitsschutz

  • Maßnahmen zur Begrenzung von Arbeitsbelastung

  • Angebot von Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten

  • betriebliches Gesundheitsmanagement

  • sonstige Beiträge zur Arbeits- und Fachkräftesicherung

beim Projektträger, im Rahmen des Vorhabens und/oder bei der weiteren Nutzung der geförderten Infrastruktur
Insgesamt60100
3)

Nur wenn diese Punktzahl in dem jeweiligen Bewertungsblock erreicht wurde, ist das Vorhaben förderwürdig. Damit ein Vorhaben gefördert werden kann, muss diese blockweise festgelegte Mindestpunktzahl erreicht werden.

4)

Diese Punktzahl kann in dem jeweiligen Bewertungsblock maximal erreicht werden.

5)

Nur bei Infrastrukturprojekten. Bei Projekten nach Nummer 2.1.5 gilt eine Mindestpunktzahl von 9 Punkten (Nummer 4.7 der Richtlinien).

Die bei den einzelnen Qualitätskriterien beispielhaft genannten Punkte müssen nicht zwingend alle erfüllt werden, um die jeweilige Höchstpunktzahl zu erreichen. Berücksichtigt werden kann vielmehr auch ein besonders hoher Grad der Erfüllung einzelner Punkte.

Die Mindestpunktzahl, die benötigt wird, damit der Antrag in die engere Wahl der zu fördernden Anträge kommt (Förderwürdigkeit), beträgt insgesamt 60 Punkte. Die den einzelnen Bewertungsblöcken zugeordneten Mindestpunktzahlen müssen ebenfalls in jedem Block erreicht werden.

Diese Bewertung ist entsprechend auch bei der Auswahl von förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen im Bereich der Geländeerschließung für den Tourismus sowie im Bereich öffentlicher Einrichtungen des Tourismus nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vorzunehmen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Anlage 3 TFRL-Erl - Ergänzende/abweichende Regelungen für die Gewährung der Zuwendung als "Gesamtpauschale nach Haushaltsplanentwurf" (Nummer 5.2)

  • Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung eine Meilensteinplanung anzufertigen. Hierbei sind mindestens zwei Meilensteine (sinnvoll abgrenzbare Projektabschnitte) festzulegen, maximal vier. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben. Der Nachweis des letzten Meilensteins ersetzt den Verwendungsnachweis.

  • Der Zuwendungsempfänger muss seine Projektkalkulation detailliert begründen und mit geeigneten Belegen die Angemessenheit des Ausgabenansatzes nachweisen. Die Gesamtausgaben der Projektkalkulation sind gemäß der Wertigkeit der Meilensteine anteilig auf diese zu verteilen. Sofern eine Förderung von Personalkosten in Betracht kommt (siehe Nummer 5.8), sind diese gemäß Personalkostenpauschale geltend zu machen.

  • Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Zuwendungsbescheid verbindlich fest.

  • Die Bewilligungsstelle prüft aufgrund der Angaben im Konzept die Notwendigkeit der geltend gemachten Ausgaben (Ausgabe erforderlich für die Projektdurchführung?) und die Angemessenheit anhand von vom Antragsteller vorzulegenden Vergleichsangeboten, Markterkundungen (Internetrecherche der angesetzten Preise) oder Rechnungskopien aus vorangegangenen ähnlich gelagerten Maßnahmen. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit können auch Bestätigungen externer Stellen herangezogen werden.

    Sofern eine Förderung von Personalkosten in Betracht kommt (siehe Nummer 5.8), muss die Bewilligungsstelle aufgrund der Angaben im Konzept die Angemessenheit des Personaleinsatzes überprüfen (Art der Projekttätigkeit erforderlich für Projektdurchführung, Stellenanteil realistisch geplant und nachvollziehbar?)

  • Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Vorhaben erfolgt aufgrund von Pauschalen entsprechend der geplanten und erreichten Meilensteine.

  • Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen. Dies können z. B. sein:

    • Fotonachweise,

    • Nachweis der Auftragserteilung/Auftragserteilungen,

    • Presseveröffentlichungen,

    • Bestätigungen externer Stellen, die vor Ort eine Realisierung überprüft haben,

    • Bautagebuch: Dokumentation des Bauablaufes durch Auftragnehmer der Bauleistung,

    • Bestätigung Dritter, die z. B. an Veranstaltungen teilgenommen oder sich an anderen Aktivitäten beteiligt haben.

    Eigenerklärungen beispielsweise in Form von Sachberichten oder Rechnungen sind als Nachweise nicht zugelassen. Der Projektträger muss im Projektantrag einen Vorschlag unterbreiten, anhand welcher Nachweise er die Meilensteine im Rahmen der Mittelanforderung belegen wird.

  • Auszahlungen dürfen nur soweit und nicht eher erfolgen, als die im Bewilligungsbescheid verbindlich erklärten Meilensteine zum vereinbarten Zeitpunkt durch geeignete Nachweise belegt und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden ("Ausgabenerstattungsprinzip").

  • Folgende Nummern der ANBest EFRE/ESF+ finden bei Anwendung der "Gesamtpauschale gemäß Haushaltsplanentwurf" gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 grundsätzlich keine Anwendung: die Nummern 5.1, 5.2, 6.2, 6.3., 6.4., 6.5 und 7. Die Bewilligungsstelle hat aber sicherzustellen, dass die Vorgaben der Nummer 2 Satz 2 der ANBest-EFRE/ESF+ beachtet werden.

  • Im Zuwendungsbescheid sind Aufbewahrungspflichten und -fristen des Zuwendungsempfängers insbesondere im Hinblick auf Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ zu regeln.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Anhang TFRL

Erl - Kriterien zur Bewertung der Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots

(zu Anlage 2 Nummer 1 Buchst. C)KriteriumPunktzahl 6)Das Projekt wendet sich an eine Zielgruppe oder mehrere Zielgruppen, die für die touristische Region von besonderer Bedeutung ist/sind.Für das Projekt einschlägige Zertifizierungskriterien/Standards werden berücksichtigt. Eine Zertifizierung wird angestrebt.Das Projekt weist ein Alleinstellungsmerkmal in der Destination auf.Zukünftige Markttrends wurden untersucht und werden berücksichtigt.Das Projekt ist Teil eines an den Bedürfnissen einer bestimmten Zielgruppe (z. B. Wanderer, Familien) orientierten ganzheitlichen Angebots entlang der touristischen Servicekette (An- und Abreise, Kultur, Freizeit, Sport etc.).Die Planung des Projekts beruht auf einem professionellen Konzept z. B. für Ausstellung, Präsentation, Betrieb, Marketing.Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" 7) und Nachweis mindestens einer Zertifizierung in Stufe 1 (Barrierefreiheit geprüft: teilweise barrierefrei) 8). Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" und Nachweis mindestens einer Zertifizierung in mindestens der Stufe 2 (Barrierefreiheit geprüft: barrierefrei) für eine andere Gästegruppe als im zuvor genannten Punkt 8)Berücksichtigung der Qualitätskomponente "Service" (nachweisbar durch Zertifikat nach der Schulungs- und Qualitätsinitiative "ServiceQualität Deutschland" mindestens der Stufe I)6)Für jedes erfüllte Kriterium werden 5 Punkte vergeben. Insgesamt können im Höchstfall 25 Punkte in die Gesamtbewertung (Anlage 2 Nummer 1 Buchst. C) übertragen werden. 7)Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter www.reisen-fuer-alle.de und dort über den Pfad "Über das Projekt > Qualitätskriterien". 8)Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 der Richtlinien können hier nur Punkte vergeben werden, wenn eine weitere Zertifizierung erlangt wird, die nicht bereits bei Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4.6 der Richtlinien) berücksichtigt wurde. Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.