StSchStraNI/THZustÜStV · Niedersachsen

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen

Amtliche Abkürzung:
StSchStraNI/THZustÜStV
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen

Vom 11. April/5. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 256 - VORIS 33110 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. November 2023

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,

und

der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Thüringer Ministerin für Migration, Justiz und Verbraucherschutz,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe folgenden Staatsvertrag:

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Satz 3 tritt der Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Geseztes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 256) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 3 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.