StrafVzZustA · Niedersachsen

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Amtliche Abkürzung:
StrafVzZustA
Ausfertigungsdatum:
01.01.1992
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Vom 6. Juni 1991 (Nds. GVBl. S. 308 - VORIS 34200 02 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 26. November 1991 (Nds. GVBl. S. 308)

Zwischen

dem Land Baden-Württemberg,

dem Freistaat Bayern,

dem Land Berlin,

dem Land Brandenburg,

der Freien Hansestadt Bremen,

der Freien und Hansestadt Hamburg,

dem Land Hessen,

dem Land Mecklenburg-Vorpommern,

dem Land Niedersachsen,

dem Land Nordrhein-Westfalen,

dem Land Rheinland-Pfalz,

dem Saarland,

dem Freistaat Sachsen,

dem Land Sachsen-Anhalt,

dem Land Schleswig-Holstein

und dem Land Thüringen

wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder geschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.