StAAufgÜAV · Niedersachsen

Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle

Amtliche Abkürzung:
StAAufgÜAV
Ausfertigungsdatum:
01.01.2013
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle

AV d. MJ v. 8.12.1993 (3013 - 304.6)

Vom 8. Dezember 1993 (Nds. Rpfl. 1994 S. 33)

Zuletzt geändert durch AV vom 7. Dezember 2012 (Nds. Rpfl. 2013 S. 14)

- VORIS 30800 00 00 00 006 -


AV d. MJ v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 -
VORIS 30800 00 00 00 003

Die Bediensteten der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft haben bei der Erledigung staatsanwaltlicher Geschäfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.