SozRVÄndG · Niedersachsen

Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften

Amtliche Abkürzung:
SozRVÄndG
Ausfertigungsdatum:
01.01.2014
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 284)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge3
Inkrafttreten4

Art. 1 SozRVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 523), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 4 wird gestrichen.

  2. 2.

    In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträgern" durch die Worte "Trägern der Sozialhilfe" ersetzt.

  3. 3.

    In § 4 wird in der Überschrift das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Worte "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.

  4. 4.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Der überörtliche Träger und die örtlichen" durch die Worte "Die örtlichen und der überörtliche" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 3 werden die Worte "dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern" durch die Worte "den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Beschlüsse zu § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 sowie § 14 Abs. 2 und 3 Satz 2" durch die Worte "Empfehlungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 und § 14a Abs. 5" ersetzt.

  5. 5.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte "behinderte Menschen" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 werden die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt und nach dem Wort "Trägers" die Worte "der Sozialhilfe" eingefügt.

  6. 6.

    Nach § 6 wird der folgende neue § 6a eingefügt:

    "§ 6a
    Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    1Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt. 2Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach Satz 1 an Leistungsberechtigte

    1. 1.

      in Einrichtungen gemäß § 46b Abs. 3 Satz 2 SGB XII oder

    2. 2.

      in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten

    erbracht werden und § 46b Abs. 3 Sätze 2 und 3 insoweit in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 oder Abs. 5 SGB XII die örtliche Zuständigkeit abweichend regelt."

  7. 7.

    In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "örtliche Träger" die Worte "der Sozialhilfe" eingefügt.

  8. 8.

    In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl "14" durch die Angabe "14a" ersetzt.

  9. 9.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern" durch die Worte "den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "2Zu den abzuziehenden Einnahmen gehören auch die Einnahmen nach § 14b Abs. 1."

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

        "3Die Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII sind als Einnahmen jeweils von den ihnen zugrundeliegenden Nettoausgaben nach § 46a Abs. 2 SGB XII des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Aufgabenwahrnehmung in eigener sachlicher Zuständigkeit sowie für die Aufgabenwahrnehmung in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe abzuziehen."

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) 1Von den Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII verteilt das Land auf jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Betrag in Höhe der diesem für die Aufgabenwahrnehmung in eigener sachlicher Zuständigkeit und einen Betrag in Höhe der für die Aufgabenwahrnehmung in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 SGB XII. 2Die Beträge nach Satz 1 werden bis zum 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt. 3Soweit Leistungen grob fahrlässig zu Unrecht erbracht oder Einnahmen grob fahrlässig zu Unrecht nicht erhoben werden, hat der örtliche Träger dem Land in Höhe einer darauf beruhenden Ausgleichsforderung des Bundes Ersatz zu leisten."

    4. d)

      In Absatz 6 werden nach der Angabe "Satz 1" das Komma gestrichen und die Worte "des § 13 Abs. 4 und des § 14a" durch die Worte "sowie der §§ 14a und 14b" ersetzt.

  10. 10.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zahlt für die voraussichtlich von ihm nach § 12 Abs. 1 zu tragenden Aufwendungen monatlich Abschläge in gleicher Höhe. 2Die Höhe setzt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zum 1. Januar eines jeden Jahres fest und passt sie erforderlichenfalls auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 zum 1. September an."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl "8" durch die Zahl "4" ersetzt.

    3. c)

      Die Absätze 4 bis 7 werden gestrichen.

    4. d)

      Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

      Die Angabe "1, 2 und 4" wird durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.

  11. 11.

    In § 14 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "behinderte Menschen" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

  12. 12.

    Nach § 14 wird der folgende neue § 14a eingefügt:

    "§ 14a
    Ausgleich der Aufwendungen für Leistungsberechtigte in besonderen sozialen Schwierigkeiten

    (1) 1Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gleicht die Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 3 und nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b in seine sachliche Zuständigkeit fallen, durch jährliche Festbeträge aus. 2Dabei ist neben der Entwicklung der Aufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr auch die voraussichtliche Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen zu berücksichtigen. 3Die Festbeträge zahlt der überörtliche Träger der Sozialhilfe in monatlichen Teilbeträgen aus.

    (2) 1Das Fachministerium überprüft auf Antrag des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Festbeträge nach Absatz 1 Satz 1. 2Der Antrag ist schriftlich zu begründen und bis zum 30. Juni eines Jahres für das Folgejahr zu stellen. 3Ein Festbetrag soll neu festgesetzt werden, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufwendungen für das Folgejahr vom geltenden Festbetrag voraussichtlich um mehr als 5 Prozent abweichen.

    (3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt durch Zielvereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe sicher, dass die in seine sachliche Zuständigkeit fallenden Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII dem aktuellen fachlichen Standard entsprechend erbracht und die Festbeträge zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden.

    (4) 1Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat bis zum 30. April eines jeden Jahres nachzuweisen, dass er den Festbetrag im Vorjahr zweckentsprechend verwendet hat. 2Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen und der sonstigen Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII nicht unter dem Gesamtbetrag des vorangegangenen Jahres liegt. 3Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe den über 5 Prozent des Festbetrages des Vorjahres hinausgehenden Differenzbetrag zu erstatten. 4Ist bis zum 30. April nachgewiesen, dass die im Vorjahr erbrachten Aufwendungen den Festbetrag um mehr als 5 Prozent überschritten haben, so gleicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe den über 5 Prozent des Festbetrages hinausgehenden Differenzbetrag aus.

    (5) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Festbeträge nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 Satz 3 auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses festzusetzen und das Nähere zu den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln."

  13. 13.

    Der bisherige § 14a wird § 14b und wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "örtlichen Trägers" und nach den Worten "aller örtlichen Träger" jeweils die Worte "der Sozialhilfe" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

  14. 14.

    In der Überschrift des § 16 werden die Worte "behinderter Kinder" durch die Worte "von Kindern mit Behinderung" ersetzt.

  15. 15.

    Es wird der folgende § 17 angefügt:

    "§ 17
    Verarbeitung von Daten durch die Träger der Sozialhilfe

    (1) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Daten, die für die Steuerung und die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erforderlich sind. 2Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Fristen für die Übermittlung sowie die dabei zu verwendende Darstellung der Datensätze einschließlich der Datenformate.

    (2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um

    1. 1.

      Kennzahlen für einen Vergleich der Wirksamkeit von Maßnahmen der örtlichen Träger der Sozialhilfe zu bilden,

    2. 2.

      Zielvereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe über die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erbringenden Leistungen abzuschließen und

    3. 3.

      festzustellen, ob die Ziele aus den Zielvereinbarungen erreicht worden sind.

    2Rechtsvorschriften, die eine Verarbeitung der Daten für andere Zwecke zulassen, bleiben unberührt.

    (3) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die für den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 Satz 1 SGB XII und den Nachweis nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 SGB XII erforderlichen Daten und Nachweise. 2Das Fachministerium kann durch Verordnung die Übermittlung von weiteren Daten und Nachweisen regeln, die für die Fachaufsicht im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 3 erforderlich sind."

Art. 2 SozRVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (Nds. GVBl. S. 398), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Der Gesetzesüberschrift wird der Klammerzusatz "(Nds. AG SGB II)" angefügt.

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Zahl "126" durch die Zahl "143,7" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  3. 3.

    Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3) wird gestrichen.

Art. 3 SozRVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 16. September 1974 (Nds. GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. März 1999 (Nds. GVBl. S. 74), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 12. November 1987 (Nieders. GVBl. S. 205), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 16. Dezember 1992 (Nieders. GVBl. S. 353), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "§ 6 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs" ersetzt.

  2. 2.

    In Absatz 3 werden die Worte "Das Landesministerium" durch die Worte "Die Landesregierung" ersetzt.

Art. 4 SozRVÄndG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Hannover, den 11. Dezember 2013

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd Busemann

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.