SoVermSchwbG · Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"

Amtliche Abkürzung:
SoVermSchwbG
Ausfertigungsdatum:
01.01.2001
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"

Vom 15. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 378 - VORIS 84200 01 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 SoVermSchwbG - Errichtung

Das Land Niedersachsen errichtet unter dem Namen "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 SoVermSchwbG - Einnahmen

Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu:

  1. 1.
    das laufende Aufkommen an Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG),
  2. 2.
    die Säumniszuschläge für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe,
  3. 3.
    die Geldbußen, die nach § 68 Abs. 5 SchwbG an die Hauptfürsorgestelle abzuführen sind,
  4. 4.
    die Tilgungsbeträge und Zinsen aus Darlehn des Sondervermögens,
  5. 5.
    die zurückgezahlten Zuschüsse des Sondervermögens,
  6. 6.
    die Zinsen aus Anlagen des Sondervermögens,
  7. 7.
    der Ausgleichsbetrag zwischen den Hauptfürsorgestellen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 SchwbG),
  8. 8.
    die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch unverbrauchten Mittel aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz und
  9. 9.
    Beträge entsprechend den Nummern 4 bis 6 für Darlehn, Zuschüsse und Anlagen aus der Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

§ 3 SoVermSchwbG - Zweckbindung

Das Sondervermögen darf nur für

  1. 1.
    die Weiterleitung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SchwbG an den Ausgleichsfonds,
  2. 2.
    Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem Schwerbehindertengesetz und
  3. 3.
    den Ausgleichsbetrag zwischen den Hauptfürsorgestellen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 SchwbG)

verwendet werden.

§ 4 SoVermSchwbG - Verwaltung

(1) Das Sondervermögen wird von der mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Hauptfürsorgestelle betrauten Landesbehörde verwaltet.

(2) Soweit Mittel des Sondervermögens vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden, sind sie verzinslich anzulegen.

§ 5 SoVermSchwbG - Übersicht

Die Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens (§ 26 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.