Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
- Amtliche Abkürzung:
- SchwWERdErl
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2025
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
RdErl. d. ML v. 19. 5. 2020 - 203-42140-34 -
Vom 19. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 643)
Geändert durch RdErl. vom 31. März 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 147)
- VORIS 78512 -
Bezug: RdErl. v. 18. 4. 2018 (Nds. MBl. S. 354)
- VORIS 78512 -
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen.
In Anwendung des § 12 Abs. 1 AGTierGesG ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Tiere im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren.
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtschweinen | 1 |
| Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln bis 30 kg Körpergewicht | 2 |
| Ermittlung des gemeinen Wertes von Läuferschweinen und von schlachtreifen Schweinen | 3 |
| Grundsätzliche Hinweise | 4 |
| Schlussbestimmungen | 5 |
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5.1 des RdErl. i.d.F. vom 31. März 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 147)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.