SchVDÜAV · Niedersachsen

Datenübertragungsregeln für die Übermittlung von Daten mittels Datenträger aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915d ZPO

Amtliche Abkürzung:
SchVDÜAV
Ausfertigungsdatum:
01.02.2001
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Datenübertragungsregeln für die Übermittlung von Daten mittels Datenträger aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915d ZPO

AV d. MJ v. 14.12.2000 (3746 - 207.9)

Vom 14. Dezember 2000 (Nds. Rpfl. 2001 S. 6)

VORIS 32210 00 00 00 002

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.