SchiffPolVbg · Niedersachsen

Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben

Amtliche Abkürzung:
SchiffPolVbg
Ausfertigungsdatum:
01.02.1956
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben

Vom 6./21. April 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 112 - VORIS 21011 06 00 00 000 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 23. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 112)

Die Bundesregierung,

vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,

und

das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister des Innern,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den Binnengewässern des Bundes und auf See bis zur Hoheitsgrenze - im folgenden Wasserstraßen genannt - folgende Vereinbarung:

(1) Red. Anm.:

Nds. GVBl. S. 293

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.