RBezErl · Niedersachsen

Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems in Niedersachsen (Raumbezugserlass)

Amtliche Abkürzung:
RBezErl
Ausfertigungsdatum:
01.07.2025
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems in Niedersachsen (Raumbezugserlass)

RdErl. d. MI v. 27.10.2021 - 44-23100-100 -

Vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)

Geändert durch RdErl. vom 11. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 563)

- VORIS 21160 -

InhaltsübersichtAbschnitt
Einheitlicher integrierter geodätischer Raumbezug1
Grundsätze1.1
Definitionen1.2
Aufgabenwahrnehmung1.3
Raum- und Lagebezugssystem2
Definitionen2.1
Geodätisches Grundnetz2.2
Genauigkeit der Geodätischen Grundnetzpunkte2.3
Lagefestpunktfeld2.4
Genauigkeit der Lagefestpunkte2.5
Höhenbezugssystem3
Definitionen3.1
Höhenfestpunktfeld3.2
Genauigkeit der Höhenfestpunkte3.3
Schwerebezugssystem4
Definitionen4.1
Schwerefestpunktfeld4.2
Genauigkeit der Schwerefestpunkte4.3
Referenzstationspunkte5
Definitionen5.1
Genauigkeit der Referenzstationspunkte5.2
Satellitenpositionierungsdienst6
Grundlage6.1
Dienste6.2
Amtliches Festpunktinformationssystem7
Führung7.1
Bereitstellung7.2
Weitere Bestimmungen8
Vermarkung8.1
Schutz8.2
Erhaltung der Festpunkte8.3
Zusammenarbeit mit anderen Ländern8.4
Schlussbestimmungen9
Anlagen
PunktkennungAnlage 1
Koordinatenreferenzsysteme (CRS-NI)Anlage 2
Koordinatenstatus, Schwerestatus und SchweresystemAnlage 3
PunktvermarkungAnlage 4
Vermessungsmarken auf DeichenAnlage 5
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)

Anlage 1 RBezErl - Punktkennung

1. Punktkennung

Die nach Festpunktart differenzierte Punktkennung enthält einen Nummerierungsbezirk und die Punktnummer:

Für Festpunkte entspricht der Nummerierungsbezirk der Fläche einer TK 25 in einem auf das DHDN bezogenen Blattschnitt (NBZ-DHDN). Der Nummerierungsbezirk wird mit der Nummer der TK 25 benannt. Der Bezugssystemwechsel auf ETRS89 UTM32 bedingt keine Änderungen in der Nummerierung der Festpunkte. Die Festpunkte werden weiterhin im Blattschnitt (NBZ-DHDN) nummeriert, da auch in der Geotopografie der Blattschnitt der TK 25 nicht geändert wird.

Die Punktkennung der Lagefestpunkte (LFP) und Geodätischen Grundnetzpunkte (GGP) besteht aus dem vierstelligen Nummerierungsbezirk, einer dreistelligen Punktgruppennummer und der zweistelligen Stationsnummer. Alle Stationspunkte einer Punktgruppe erhalten dieselbe Punktgruppennummer und unterscheiden sich durch die Stationsnummern.

Die Punktkennung der Höhenfestpunkte (HFP) besteht aus dem vierstelligen Nummerierungsbezirk und einer fünfstelligen Punktnummer.

Rohrfestpunkte und Unterirdische Festlegungen erhalten die Punktnummern 501 bis 600.

Die Punktkennung der Schwerefestpunkte (SFP) besteht analog zu den Lagefestpunkten aus dem vierstelligen Nummerierungsbezirk, einer dreistelligen Punktgruppennummer und der zweistelligen Stationsnummer.

Sicherungspunkte der Punkte des Deutschen Hauptschwerenetzes erhalten eigene Punktgruppennummern.

Die Punktkennung der Referenzstationspunkte (RSP) bestehen aus der vierstelligen SAPOS-ID und einer dreistelligen laufenden Nummer.

2. Benennung

Zusätzlich zu der eindeutigen Punktkennung können Festpunkte durch einen Namen näher bezeichnet werden. Neben dem Namen der Gemeinde oder der Gemarkung können geografische, topografische oder ortsübliche Benennungen (Lagebezeichnung) oder Namen von Bauwerken verwendet werden.

3. Änderungen der Punktkennung

Örtlich unveränderte Festpunkte oder wiederhergestellte LFP behalten ihre Punktnummer stets bei. Eine neue Punktnummer wird bei der örtlichen Veränderung und Verlegung eines Festpunktes vergeben.

Die Auswirkungen rezenter Krustenbewegungen, Massenverlagerungen oder anderer lokaler oder regionaler Bewegungen auf LFP, HFP und SFP bedingen keine Umnummerierung.

Referenzstationspunkte erhalten bei Verlegung auf einen anderen Standort eine neue SAPOS-ID entsprechend der AdV-Beschlüsse (AK RB 15/18 und AdV-Plenum 122/8). Wird nur die Antenne ausgetauscht, bleibt die SAPOS-ID unverändert, es wird lediglich eine neue lfd. Nr./Stationsnummer vergeben.

4. Zuständigkeitsgebiet für die Nummerierung der Festpunkte

Für die von der Landesgrenze durchschnittenen Blätter der TK 25 wird die Nummerierung mit den Nachbarländern abgestimmt. Innerhalb eines Nummerierungsbezirks darf zwei verschiedenen Punkten der Objektarten HFP, LFP oder SFP nicht die gleiche Punktnummer zugeteilt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)

Anlage 2 RBezErl - Koordinatenreferenzsysteme (CRS-NI)

Das Koordinatenreferenzsystem (CRS) ist zu jedem Punktort anzugeben. Die CRS können über die Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS) bereitgestellt werden. Als amtliche Landesbezugssysteme sind ETRS89_UTM32 (CRS für 2D-Lageangaben) und DE_DHHN2016_NH (CRS für Höhenangaben) festgelegt.

Im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) können weitere Koordinatenreferenzsysteme geführt werden. Ist für einen Festpunkt des Landesbezugssystems eine Höhe im CRS DE_DHHN2016_NH noch nicht vorhanden, sind weitere vorhandene CRS amtlich. Ellipsoidische Höhen werden mit der Angabe ETRS89 h (CRS für Höhenangaben) gespeichert.

Koordinatenreferenzsysteme für 2D-Lageangaben
KurzbezeichnungBeschreibung: Hauptgruppe; Untergruppe;Land
AFIS-ALKIS-ATKIS
ETRS89_UTM32
(in NI nur Zone 32)
System ETRS89/UTM; ; Europa
AFIS
DE_DHDN_3GK2_NI100DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; landesweit vollständig erneuerte Systeme;NI
DE_DHDN_3GK3_NI100DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; landesweit vollständig erneuerte Systeme; NI
DE_DHDN_3GK4_NI100DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; landesweit vollständig erneuerte Systeme; NI
DE_DHDN_3GK2_NI200DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; altes Lagefestpunktfeld (Reichsdreiecksnetz); NI
DE_DHDN_3GK3_NI200DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; altes Lagefestpunktfeld (Reichsdreiecksnetz); NI
DE_DHDN_3GK4_NI200DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; altes Lagefestpunktfeld (Reichsdreiecksnetz); NI
DE_DHDN_3GK2_NI210DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; partiell erneuerte Systeme; NI
DE_DHDN_3GK3_NI210DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; partiell erneuerte Systeme; NI
DE_DHDN_3GK4_NI210DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; partiell erneuerte Systeme; NI
DE_DHDN_3GK2_NI000DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; landesweit vollständig erneuerte Systeme (Vorstufe); NI
DE_DHDN_3GK3_NI000DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; landesweit vollständig erneuerte Systeme (Vorstufe); NI
DE_DHDN_3GK4_NI000DHDN / Gauß-Krüger-3-Grad-Streifen; landesweit vollständig erneuerte Systeme (Vorstufe); NI
Koordinatenreferenzsystem für 3D-Positionsangaben (mit 2,5 D)
KurzbezeichnungBeschreibung: Hauptgruppe; Land
AFIS
ETRS89_X-Y-ZSystem ETRS89, räumliche kartesische Koordinaten; Europa
ETRS89_UTM32-hSystem ETRS89/UTM + ellipsoidische Höhe; Europa
Koordinatenreferenzsysteme für Höhenangaben
KurzbezeichnungBeschreibung: Hauptgruppe; Untergruppe; Land
AFIS
DE_ALT_NNAltes bzw. vorläufiges System, NN-Höhe über NHP 1879;
Altes System, NN-Höhe über NHP 1879, ohne Nivellementreduktion; DE
DE_DHHN12_NOHDHHN 12 (früher: "Neues System"), NN-Höhen über NHP 1912, Netzteile I bis VIII;
DHHN 12, Normalorthometrische Höhe; DE
DE_DHHN12_NI120DHHN 12 (früher: "Neues System"), NN-Höhen über NHP 1912, Netzteile I bis VIII;
DHHN 12, Horizont 55, Normalorthometrische Höhe; NI
DE_DHHN12_NOH_NKNIDHHN 12 (früher: "Neues System"), NN-Höhen über NHP 1912, Netzteile I bis VIII;
DHHN 12, Nordseeküstennivellement (NKN) I (1928-1931), Normalorthometrische Höhe; NI
DE_DHHN12_NOH_NKNIIDHHN 12 (früher: "Neues System"), NN-Höhen über NHP 1912, Netzteile I bis VIII;
DHHN 12, Nordseeküstennivellement (NKN) II (1949-1955), Normalorthometrische Höhe; NI
DE_NIV60_NOH_NI130Nivellementnetz 1960; Nivellementnetz1960, Horizont 74, Normalorthometrische Höhe; NI
DE_NIV60_NOHNivellementnetz 1960; Nivellementnetz 1960; Normalorthometrische Höhe; DE
DE_NIV60_CPNivellementnetz 1960; Nivellementnetz 1960, Geopotentielle Kote; DE
DE_DHHN85_NOHDHHN 85; DHHN 85, Normalorthometrische Höhe; DE
DE_DHHN85_CPDHHN 85; DHHN 85, Geopotentielle Kote; DE
DE_SNN76_NHSNN 76; SNN 76, Normalhöhe; DE
DE_DHHN92_NHDHHN 92; DHHN 92, Normalhöhe; DE
DE_DHHN92_CPDHHN 92; DHHN 92, Geopotentielle Kote; DE
DE_DHHN2016_NHDHHN 2016; DHHN 2016, Normalhöhe; DE
DE_DHHN2016_CPDHHN 2016; DHHN 2016, Geopotentielle Kote; DE
DE_DHHN2016_NOHDHHN 2016; DHHN 2016, Normalorthometrische Höhe; DE
ETRS 89, Ellipsoidische Höhe
KurzbezeichnungBeschreibung: Hauptgruppe; Land
ETRS89_hETRS 89, Ellipsoidische Höhe; Europa
Höhenanomalie (Quasigeoidhöhe)
KurzbezeichnungBeschreibung: Hauptgruppe; Untergruppe; Land
EGG97_QGHHöhenanomalie (Quasigeoidhöhe); EGG97; Europa
DE_AdV_GCG2005_QGHHöhenanomalie (Quasigeoidhöhe); GCG2005; DE
DE_AdV_GCG2011_QGHHöhenanomalie (Quasigeoidhöhe); GCG2011; DE
DE_AdV_GCG2016_QGHHöhenanomalie (Quasigeoidhöhe); GCG2016; DE
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)

Anlage 3 RBezErl - Koordinatenstatus, Schwerestatus und Schweresystem

Koordinatenstatus (KST)

Der Koordinatenstatus gibt an, ob die Koordinate bzw. die Höhe amtlich ist oder einen anderen Status besitzt.

Amtliche Koordinaten bzw. amtliche Höhe (Gültiger Wert in einem amtlichen Bezugssystem)1000
Weitere gültige Koordinaten bzw. weitere gültige Höhe (Nicht in einem amtlichen Bezugssystem)2000
Vorläufige Koordinaten bzw. vorläufige Höhe3000
Historische (nicht mehr gültige) Koordinaten bzw. Höhe5000

Schwerestatus (SWT)

Der Schwerestatus gibt an, ob ein Schwerewert amtlich ist oder einen anderen Status besitzt.

Amtlicher Schwerewert (Gültiger Wert im amtlichen Schweresystem)1000
Weiterer gültiger Schwerewert (Nicht im amtlichen Schweresystem)2000
Vorläufiger Schwerewert3000
Historischer (nicht mehr gültiger) Schwerewert5000

Schweresystem (SWS)

Schweresystem bezeichnet das Schwerebezugssystem, in dem der Schwerewert berechnet ist.

Schwerewert im System des DHSN 82 (System der Landesvermessung)1000
Schwerewert im System des DSGN 62 (auch als DSN 62 bezeichnet)1100
Schwerewert im System des DHSN 96 (System der Landesvermessung)1300
Schwerewert im System des IGSN 71 (wissenschaftliches System)4000
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)

Anlage 4 RBezErl - Punktvermarkung

Punktvermarkung (PVM) gibt für Lagefestpunkte (LFP), Höhenfestpunkte (HFP), Schwerefestpunkte (SFP) oder Referenzstationspunkte (RSP) an, mit welcher Marke der Festpunkt im Boden oder an baulichen Anlagen gekennzeichnet ist, und auf welche Stelle der Punktvermarkung sich die Koordinaten, Höhen und Schwerewerte beziehen. Wenn der Bezugspunkt dort nicht anders definiert wird, ist es die höchste Stelle bzw. die Mitte der Oberfläche der Vermarkung.

WerteartenFestpunkte
Bezeichner (AFIS)WertLFPHFPSFPRSP
Marke, allgemein1000xxxx
Stein1100xxx
Rohr1200xxx
Bolzen/Nagel1300xxx
Meißelzeichen (z. B. Kreuz, Kerbe, Anker)1400xxx
Sonstige Marke1600xxx
Marke besonderer Ausführung1670xxxx
Punkt dauerhaft und gut erkennbar festgelegt1700xxx
Pfeiler1800xxx
Festlegung 1. Ordnung, Kopf 30 x 30 cm, Bezugspunkt Platte2100xx
Festlegung 1. Ordnung, Bezugspunkt Kopf 30 x 30 cm2101x
Festlegung 2. bis 5. Ordnung, Kopf 16 x 16 oder 12 x 12 cm, Bezugspunkt Platte 30 x 30 cm2110xx
Festlegung 2. bis 5. Ordnung, Bezugspunkt Kopf 16 x 16, oder 12 x 12 cm, Platte 30 x 30 cm2111x
Plattformbolzen mit Aufschrift TP2140xxx
Turmbolzen mit Aufschrift TP2150xxx
Leuchtschraube oder -bolzen2160xxxx
Turmbolzen, Festlegungsbolzen oder sonstiger Bolzen, keine weiteren Angaben bekannt oder gespeichert 2170xxx
Festlegung 2. Ordnung, Kopf 16 x 16 oder 12 x 12 cm, Bezugspunkt Platte 60 x 60 cm2180xx
Festlegung 2. Ordnung, Bezugspunkt Kopf 16 x 16 cm oder 12 x 12 cm, Platte 60 x 60 cm2181x
Festlegung MP-Pfeiler2700xxx
Steinpfeiler2750xxx
Betonpfeiler2760xxx
Kreuz (gemeißelt)2770xxx
Knopf2800x
Mitte2810x
Spitze2820x
Kreuz (Mitte)2830x
Helmstange2840x
Fahnenstange2850x
Wetterstange2860x
Blitzableiter2870x
Antenne2880x
Rohrstange2890x
Platte, unterirdisch2900xx
Steinwürfel, unterirdisch2910xx
Steinplatte, unterirdisch2920xx
Platte, unterirdisch, 60 x 60 cm2930xx
Platte unterirdisch mit Kopfbolzen2951x
Unterirdische Festlegung (des RfL)3000xxx
Unterirdische Festlegung Sonderform3010xx
Unterirdischer Rammpfahl3020xx
Unterirdischer Pfeilerbolzen3030xx
Unterirdischer Bolzen3040xx
Hamburger Flachpunkt3050xx
Unterirdischer Rammstab3070xxx
Rohrfestpunkt3100xxx
Rohrfestpunkt, Hamburger Bauart3110xxx
Rohrfestpunkt, Oldenburger Bauart3120xxx
Rohrfestpunkt, Eider Bauart3130xxx
Rohrfestpunkt Nordrhein-Westfalen3140xx
Rohrfestpunkt Nebenpunkt, flach gegründet3150xx
Rohrfestpunkt, Celler Bauart3160xxx
Unterirdische Festlegung im Schacht3180xx
Mauerbolzen3200xxx
Mauerbolzen, horizontal eingebracht (mit Inschrift)3210xx
Mauerbolzen, vertikal eingebracht (mit Inschrift)3220xxx
Höhenmarke (des RfL)3230xxx
Pfeilerbolzen3300xx
Pfeilerbolzen, Naturstein, Bolzen horizontal3310xx
Pfeilerbolzen, Naturstein, Bolzen vertikal3320xxx
Pfeilerbolzen, Beton, Bolzen horizontal3330xx
Pfeilerbolzen, Beton, Bolzen vertikal3340xxx
Rammpfahl3400xx
Rammpfahl, Bolzen horizontal3410xx
Rammpfahl, Bolzen vertikal3420xxx
Schraubpfahl3810xxx
Hektometerstein3820xxx
Markstein3830xx
Schraubbolzen3840xx
Lochmarke-/bolzen (ohne Höhentafel)3850xx
Oberfläche der Metallplatte (Mitte) (Betonpfeiler mit Fundament im festen Erdboden)5150xx
Oberfläche der Metallplatte (Mitte) (Gemauerter Pfeiler auf einem Bauwerk)5250xx
Oberfläche der Metallplatte (Mitte) (Stahlpfeiler auf einem Bauwerk)5350xx
Oberfläche der Metallplatte (Mitte) (Seitlich befestigtes Stahlrohr am Bauwerk)5450xx
Oberfläche der Metallplatte (Mitte) (Antennenträger)5550xx
Ohne Marke9500xxxx
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)

Anlage 5 RBezErl - Vermessungsmarken auf Deichen

Wenn auf Deichen Festpunkte vermarkt werden sollen, ist zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) i. d. F. vom 23.2.2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353) - VORIS 28200 04 -, einzuholen.

Nach § 1 Nr. 17 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich) vom 29.11.2004 (Nds. GVBl. S. 549) ist der NLWKN zuständig, sofern es sich um einen Deich handelt, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist. In allen anderen Fällen ist die untere Deichbehörde für die Genehmigung zuständig. Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen nach § 30 Abs. 2 NDG die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte wahr.

Unabhängig davon gilt:

  1. 1.

    Grabearbeiten sind nur in der Zeit vom 15. April bis zum 31. August durchzuführen.

  2. 2.

    Nach den Grabearbeiten muss der Deich in seinem ursprünglichen Zustand wieder hergerichtet werden.

  3. 3.

    Neue Höhenfestpunkte sind möglichst außerhalb des Deichprofils zu setzen. Ist das nicht möglich, so können sie weitgehend dadurch gegen die Wirkung von Bodensetzungen gesichert werden, dass sie an gut gegründeten Bauwerken im Deich angebracht werden.

  4. 4.

    Die Vermessungsmarken sollen mit der Geländeoberfläche höhengleich abschließen. Über das Gelände herausragende Marken müssen derart gekennzeichnet sein, dass der Verkehr auf dem Deich und die Deichunterhaltung nicht gefährdet werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.