Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
- Amtliche Abkürzung:
- PsychKHUKoZustV
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2010
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
Vom 10. November 2009 (Nds. GVBl. S. 430 - VORIS 34200 -)
Aufgrund des § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274), wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.