PKGrG · Niedersachsen

Gesetz zur Einrichtung eines Parlamentarischen Kontrollgremiums in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes

Amtliche Abkürzung:
PKGrG
Ausfertigungsdatum:
20.12.2025
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Einrichtung eines Parlamentarischen Kontrollgremiums in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes

Vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 103)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung der Niedersächsischen Verfassung1
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes3
Änderung der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages4
Neubekanntmachung5
Inkrafttreten6

Art. 1 PKGrG - Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Die Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach Artikel 20 wird der folgende Artikel 20a eingefügt:

    "Artikel 20a
    Parlamentarisches Kontrollgremium

    (1) 1Zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes bestellt der Landtag ein Parlamentarisches Kontrollgremium. 2Der Landtag wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. 3Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neues Kontrollgremium bestellt ist.

    (2) Das Nähere regelt ein Gesetz."

  2. 2.

    Dem Artikel 24 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Parlamentarische Kontrollgremium entsprechend."

Art. 2 PKGrG - Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 102), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

  2. 2.

    Die §§ 34 und 35 erhalten folgende Fassung:

    "§ 34
    Parlamentarisches Kontrollgremium

    Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse das vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzende Parlamentarische Kontrollgremium aus.

    § 35
    Zusammensetzung und Verfahrensweise des Parlamentarisches Kontrollgremiums

    (1) 1Der Landtag bestimmt unverzüglich nach Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums und wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint. 3Die Opposition muss bei der Zusammensetzung des Kontrollgremiums berücksichtigt werden.

    (2) 1Scheidet ein Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Kontrollgremium. 2Der Landtag kann Mitglieder des Kontrollgremiums durch Beschluss abberufen; der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. 3Für ein nach Satz 1 oder 2 ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus dem Kontrollgremium ausscheidet.

    (3) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen über die Nichtöffentlichkeit oder Vertraulichkeit der Sitzungen, die Einsichtnahme in Sitzungsunterlagen und Niederschriften sowie sonstige Belange des Geheimschutzes. 3In der Geschäftsordnung kann auch die Unterstützung der Mitglieder des Kontrollgremiums durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Fraktionen geregelt werden. 4Zu den Geheimschutzregelungen der Geschäftsordnung ist die Landesregierung anzuhören. 5Soweit die Geschäftsordnung Vertraulichkeit anordnet, sind die Mitglieder des Kontrollgremiums zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium.

    (4) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter."

  3. 3.

    In § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

  4. 4.

    Die §§ 37 bis 40 erhalten folgende Fassung:

    "§ 37
    Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht

    1Die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium oder an einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums wenden. 2Einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums dürfen die nach Satz 1 erhaltenen Mitteilungen sowie die ihnen dazu vorgelegten Unterlagen ausschließlich an das Kontrollgremium weitergeben. 3Sie dürfen dabei von der Bekanntgabe des Namens der oder des Beschäftigten absehen.

    § 38
    Beauftragung einer oder eines Sachverständigen

    1Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Kontrollgremiums im Einzelfall Untersuchungen durchzuführen. 2Die Landesregierung ist vor der Beauftragung der oder des Sachverständigen anzuhören. 3Die oder der Sachverständige kann nach Maßgabe ihres oder seines Auftrages die dem Kontrollgremium nach Artikel 24 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung vorgelegten Akten einsehen. 4Die Einsicht in vertrauliche Unterlagen setzt voraus, dass sie oder er zuvor von der Landtagsverwaltung förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist. 5Die oder der Sachverständige hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten.

    § 39
    Beauftragung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

    1Das Parlamentarische Kontrollgremium hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. 2Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

    § 40
    Berichterstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber dem Landtag

    (1) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. 2Mitglieder des Kontrollgremiums, die den Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu diesem Bericht darstellen.

    (2) Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen vor, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen."

  5. 5.

    Nach § 42 wird der folgende § 43 eingefügt:

    "§ 43
    Übergangsvorschrift zur parlamentarischen Kontrolle

    Bis zur erstmaligen Einsetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums übt der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes seine Tätigkeit auf Grundlage der am 19. Dezember 2025 geltenden Vorschriften weiterhin aus."

Art. 3 PKGrG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 102), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Angabe "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (§ 34 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes)" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Worte "Der Ausschuss" durch die Worte "Das Kontrollgremium" ersetzt.

  2. 2.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Sätze 1 bis 5 erhält folgende Fassung:

      "1Die G 10-Komission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern sowie drei stellvertretenden Mitgliedern. 2Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen; abstimmungsberechtigt sind sie nur im Vertretungsfall. 3Das vorsitzende Mitglied sowie mindestens ein beisitzendes Mitglied und zwei der stellvertretenden Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 4Die Mitglieder werden von dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung zu Beginn einer Wahlperiode bestellt. 5Die Amtszeit endet nach Ablauf der Wahlperiode mit der Bestellung der neuen Mitglieder."

    2. b)

      In Absatz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt.

Art. 4 PKGrG - Änderung der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages

Die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages vom 4. März 2003 (Nds. GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 33), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 17a wird gestrichen.

  2. 2.

    § 93 Abs. 2a wird gestrichen.

  3. 3.

    In § 97 wird die Angabe "§ 93 Abs. 2 und 3 bis 6" durch die Angabe "§ 93 Abs. 2 bis 6" ersetzt.

Art. 5 PKGrG - Neubekanntmachung

Das Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung wird ermächtigt, das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Art. 6 PKGrG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 16. Dezember 2025

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages

Hanna Naber

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Olaf Lies

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.