ÖPNVFzKUASysErl · Niedersachsen

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)

Amtliche Abkürzung:
ÖPNVFzKUASysErl
Ausfertigungsdatum:
08.05.2024
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)

Erl. d. MW v. 1. 3. 2023 - 44-01220/0070 -

Vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)

Geändert durch Erl. vom 7. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 217)

- VORIS 93200 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 20. 12. 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 94)
    - VORIS 93200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen im ÖPNVAnlage 1
Richtlinie Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNVAnlage 2
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)

Anlage 1 ÖPNVFzKUASysErl - Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen im ÖPNV

Qualitätskriterien nach Nummer 4.3.2

QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahlErläuterungen/Handreichung zu den Bewertungskriterien
Nur, wenn diese Punktzahl in dem jeweiligen Bewertungsblock erreicht wurde, ist das Vorhaben förderwürdig. Damit ein Vorhaben gefördert werden kann, muss diese blockweise festgelegte Mindestpunktzahl erreicht werden.Diese Punktzahl kann in dem jeweiligen Bewertungskriterien maximal erreicht werden.
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3355
A)Ausgangslage und Ziele15
Das Vorhaben stellt ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept dar mit Darlegung von Strategien und Maßnahmen
  • zur Umstellung der Fahrzeugflotte auf CO2-freie Antriebe oder CO2-sparsame Antriebe und sowie zur Verringerung der verkehrsbedingten CO2Emissionen im Bediengebiet (gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel nachhaltige Entwicklung),

0 Punkte:kein Konzept erkennbar
1 Punkt:technisch, organisatorisch, finanziell unvollständiges/unausgereiftes Konzept
2 Punkte:Konzept enthält Aussagen zur Ausstattung der bisherigen Flotte, zur Umstellung auf CO2sparsame/freie Antriebe, zur geplanten CO2 Verringerung zur Ladeinfrastruktur und stellt die technisch notwenigen Voraussetzungen (Ladeinfrastruktur, Schulungen der Mitarbeiter, usw.) dar
  • zur Energieeffizienz,

0 Punkte:keine Angaben
1 Punkt:unvollständige/fehlende Angaben zur Energieeffizienz
2 Punkte:auf geplante Umläufe und Streckenprofile angepasstes Fahrzeug/Ladetechnikbeschaffungskonzept (angepasst an die jeweiligen Gegebenheiten, wie z. B. Überland-, Innenstadtverkehr, Energiebedarf- und -management, in Abhängigkeit von den zu bewältigenden Höhenprofilen)
  • zur Nutzung erneuerbarer Energien im Unternehmen,

0 Punkte:keine Angaben
1 Punkt:eigene konventionelle Energieerzeugung ohne zertifizierten Nachweis über erneuerbare Energien
2 Punkte:Energieliefervertrag mit zertifiziertem Nachweis über erneuerbare Energien
3 Punkte:Grüner Strom, selbst erzeugt (z. B. erneuerbare Energie Solar/Wasser)
  • zur Barrierefreiheit der Fahrzeuge,

0 Punkte:keine Barrierefreiheit
1 Punkt:Low-Entry-Bus
2 Punkte:Niederflurbus
+ 1 Punkt (auf maximal 3 Punkte): für zusätzliche weitere technische Lösungen für Seh- und anderweitig eingeschränkte Personen
  • zum Innovationscharakter (Antriebsformen mit dem höchsten Innovationscharakter sowie emissionsfreie Fahrzeuge werden bei der Projektauswahl bevorzugt).1)

0 Punkte:Stand der heutigen Technik, emissionsarmer Antrieb
1 Punkt:Fahrzeug mit CO2-freiem batterieelektrischem Antrieb
2 Punkte:Fahrzeug mit CO2-freiem Wasserstoffantrieb (Brennstoffzelle)
+ jeweils 1 weiterer Punkt (bis maximal 5 Punkte insgesamt): Fahrzeug mit CO2freiem Antrieb und darüber hinaus verfügt das Fahrzeug über weitere technologische oder sonstige Lösung, die zur CO2Reduktion beiträgt. (z. B.
  • Rekuperationstechnologie, d. h. zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung),

  • keine Zusatzheizung, sondern Wärmepumpentechnologie,

  • Brennstoffzelle als Range-Extender.

Kooperation5
Es werden Kooperationsbeziehungen zu anderen Verkehrsunternehmen, Forschungseinrichtungen, Kommunen oder Aufgabenträgern erwartet.0 Punkte:keine Angaben
3 Punkte:Kooperationsbeziehungen sind vorhanden, werden aber nicht näher beschrieben
5 Punkte:Veröffentlichungen oder Veranstaltungen zu den eigenen Erfahrungen sind vorgesehen.
Verringerung verkehrsbedingter Emissionen610
Die Mobilität im Mobilitätsverbund wird allgemein gefördert und damit ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Klimapoliti-schen Umsetzungsstrategie Niedersachsens von Januar 2013 (Ziel VII.5.2 Nr. 3, S. 26) geleistet. Die Maßnahme trägt zur Verlagerung der Verkehrsströme weg vom Individualverkehr hin zum ÖPNV zum Klimaschutz bei. Die Maßnahme steigert die Fahrgastzahlen und stärkt den ÖPNV. Die Maßnahme ist geeignet, um die im Multifondsprogramm genannten Ziele zur Steigerung der Fahrgastzahlen zu erreichen.Hier soll eine Einschätzung abgegeben werden, wie sich die Fahrgastzahlen im Laufe der Fahrzeugnutzungszeit entwickeln werden.
Dort, wo auf den individuellen Bus die Fahrgastzahlen nicht geliefert werden können, kann alternativ auf das gesamte Einsatzgebiet verwiesen werden. Angebotsausweitungen führen in der Regel zu Fahrgaststeigerungen.
6 Punkte:Steigerung der Fahrgastzahlen um 5 %
10 Punkte:Steigerung der Fahrgastzahlen um 10 % erreicht.
B)Qualität des Umsetzungskonzeptes25Hier erfolgt die qualitative Bewertung des Antrages/eingereichten Umsetzungskonzeptes. Es sollen sowohl die verkehrsbedingten Emissionen wie auch die PrimärenergieEmissionen berücksichtigt werden. Bei Ersatzbeschaffungen für Busse mit Dieselantrieben ist eine Vergleichsbetrachtung möglich. Bei Erstbeschaffungen für Zusatzleistungen ist mit einer entsprechenden Reduktion des Individualverkehrs zu rechnen.
Es werden nachvollziehbar und konkret die Maßnahmen zur CO2-Reduzierung aufgeführt. Die durch die Maßnahmen eingesparte CO2-Emissionen wird beziffert. Die Maßnahme ist geeignet, um die im Multifondsprogramm genannten Ziele zur Einsparung von CO2, Stickstoffoxiden und Feinstaub zu erreichen. 0 Punkte:kein Konzept eingereicht.
In der weiteren Abstufung können 5, 10, 15, 20 oder 25 Punkte vergeben werden.
5 Punkte:Umsetzungskonzept grundsätzlich nachvollziehbar
10 Punkte:das Konzept enthält nachvollziehbare, quantitative Angaben zu den CO2-Einsparungen
15 Punkte:darüber hinaus enthält das Konzept eine Well-to-Wheel-Betrachtung 2) mit
-Wirkungsgrad der Energieumwandlungskette (Effizienz) Well-to-Tank-Betrachtung,
-Wirkungsgrad Tank-to-Wheel-Betrachtung
20 Punkte:darüber hinaus enthält das Konzept weitere Well-to-Wheel-Betrachtung 2) mit
-Gesamtenergiebedarf,
-Verbrauch fossiler Primärenergien,
-Schadstoffausstoß.
25 Punkte:auf Basis der Well-to-Wheel-Betrachtung 2) kann ein nachvollziehbarer Wirkungsgrad prognosiziert werden.
2.Regionalfachliche BewertungskomponenteKeine eigene, aber Nummer 1 und 2 zusammen 48.25
A)Regionale Entwicklung
Das Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie.10
B)Kooperation
Das Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus (Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, usw.).5
C)Grenzübergreifende Zusammenarbeit
Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa.5
D)Zusatzkriterium Modellhaftigkeit
Das Projekt stellt einen modellhaften und übertragbaren Ansatz). Das ist im Antrag entsprechend zu begründen.5
Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen Kriterien und die regionalfachliche Bewertungskomponente4880
3.Querschnittsziele1220
Gleichstellung3
Durch den Vorhabenträger oder das Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter erbracht.0 Punkte:keine Angaben.
3 Punkte:Der Vorhabenträger hat im Antrag deutlich gemacht, inwiefern ein Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter erbracht wird.
Der Leitfaden zum EU-Querschnittsziel "Gleichstellung von Frauen und Männern" steht auf der NBank-Homepage zum Download zur Verfügung.
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung3
Durch den Vorhabenträger oder das Vorhaben werden Beiträge zur Nichtdiskriminierung in Bezug auf Geschlecht oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung erbracht. Es werden barrierefreie Fahrzeuge oder Technologien eingesetzt.0 Punkte:Keine Angaben
3 Punkte:z. B. Einsatz barrierefreier Fahrzeuge.
Nachhaltige Entwicklung (ökologische Nachhaltigkeit)511
Das Vorhaben trägt dazu bei, die Luftqualität zu verbessern und die Klimaschutzziele zu erreichen. 3)0 bis 4 Punkte:Das Projekt leistet keinen oder einen sehr kleinen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.
5 bis 8 Punkte:Das Projekt leistet einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung
9 bis 11 Punkte:Das Projektleistet einen großen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.
Gute Arbeit3
Der Vorhabenträger trägt erkennbar zur Umsetzung des Querschnittzieles bei durch z. B.:
  • Neubesetzung von Arbeitsplätzen ausschließlich mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mit denen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird,

  • Vorhabenträger wendet einen Tarifvertrag i. S. des TVG an.

0 Punkte:keine Angaben
1 Punkt:nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte oder Antragsteller wendet Tarifvertrag i. S. des TVG an
3 Punkte:nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und Antragsteller wendet zusätzlich Tarifvertrag i. S. des TVG an.
1)

Siehe hierzu Handreichung zur Definition von Qualitätskriterien (Anlage 2).

2)

Well-to-Wheel-Betrachtung nach einer anerkannten Methode, die sich an DIN EN 16258 (o. Ä.) orientiert. Die Betrachtung soll durch eine geeignete Stelle durchgeführt werden. Sie kann im Rahmen einer bereits existierenden Machbarkeitsstudie (o. Ä.) durchgeführt worden sein.

3)

Erfüllt die Anforderung des Do-Not-Significant-Harm Prinzips (Vermeidung erheblicher negativer Umweltauswirkungen durch geförderte Projekte).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)

Anlage 2 ÖPNVFzKUASysErl - Richtlinie Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV

Handreichung zur Definition von Qualitätskriterien (Innovationscharakter)

Auszug Anlage 1 Nr. 1 Buchst. A fünfter Spiegelstrich:

KriteriumMaximal 5 Punkte
Das Vorhaben stellt ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept dar mit Darlegung von Strategien und Maßnahmen
  • zum Innovationscharakter (Antriebsformen mit dem höchsten Innovationscharakter sowie emissionsfreie Fahrzeuge werden bei der Projektauswahl bevorzugt).

0 bis 5

Der Innovationscharakter des Vorhabens kann mit 0 bis 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird bewertet, ob das Fahrzeug Artikel 4 Nr. 4 Buchst. a und b oder Artikel 5 der Richtlinie 2009/33/EG zuzuordnen ist. D. h., ob es sich um ein sauberes oder emissionsfreies Fahrzeug handelt (Tabelle 1). Im zweiten Schritt wird der Innovationsgehalt bewertet (Tabelle 2). Die Summe der erzielten Punkte wird in die Qualitätskriterienbewertung (Anlage 1) unter Buchstabe A fünfter Spiegelstrich (Innovationscharakter) eingetragen.

Tabelle 1:
Bewertet wird, ob es sich um emissionsfreie oder saubere Fahrzeuge handelt.

AntriebssystemCO2-sparsam/CO2-frei Punkte: 0-2
Fahrzeug, das angetrieben wird durch nachhaltige Biokraftstoffe, synthetische oder paraffinhaltige Kohlenstoffe, Erdgas, FlüssiggasCO2-sparsam 0
batterieelektrisch betriebener BusCO2-frei 1
wasserstoffbetriebener BrennstoffzellenbusCO2-frei 2

Fahrzeuge, die mit CO2-freiem Antriebssystemen ausgestattet sind erhalten 1 bis 2 Punkte, CO2-sparsame (saubere) Fahrzeuge werden mit 0 Punkten bewertet.

In Tabelle 2 wird der eigentliche Innovationscharakter der Fahrzeuge bewertet. Dabei bilden die Technologien und Lösungen, die dem Stand der heutigen Technik entsprechen die Basis. Sie erhalten keine Bewertung. Jede weitere hierüber hinausgehende technologische Lösung, die zum Erreichen der Klimaziele beiträgt, wird mit je einem weiteren Punkt bewertet. Sodass am Ende Antriebsformen mit dem höchsten Innovationscharakter mit bis zu drei weiteren Punkten bewertet werden und die maximal mögliche Punktzahl von fünf Punkten erhalten können.

Tabelle 2
(Innovationsgehalt)

Technologie des Fahrzeugs entspricht dem Stand der heutigen Technik. Fahrzeuge dieser Art sind am Markt grundsätzlich verfügbar. Damit stellen sie keine innovative Lösung dar.0 Punkte
Fahrzeug mit CO2-freiem Antrieb verfügt darüber hinaus über weitere technologische oder sonstige Lösung, die zur CO2-Reduktion beiträgt (z. B.)
-Rekuperationstechnologie, d. h. zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung,1 Punkt
-keine Zusatzheizung sondern Wärmepumpentechnologie,1 Punkt
-Brennstoffzelle als Range-Extender.1 Punkt

Weitere Beispiele für Innovationscharakter:

AntriebsformInnovationscharakterbis zu ... Punkte
Bus, betrieben mit klimaneutralem, (synthetischem) Kraftstoff, z. B. E-Fuels aus Power to Fuel, Voraussetzung: 100 % regenerativ, 100 % CO2-frei Stand der Technik0
Bus, betrieben mit Methan aus 100 % BiomasseStand der Technik0
Batteriebetriebener Elektrobus, keine EmissionenCO2-frei 1
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, keine EmissionenCO2-frei 2
Emissionsfreier Elektrobus, Ausstattung mit WärmepumpeInnovativ2
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, Nutzung der Abwärme zur FahrzeugbeheizungSehr innovativ3
Elektrobus, Ausstattung mit Wärmepumpe, mit Brennstoffzelle als Range-ExtenderSehr innovativ3
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbeheizung, zusätzliches Modul zur EnergierückgewinnungSehr innovativ4
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellebnbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbezeizung, zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung als Range-ExtenderGanz besonders innovativ5
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.