Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
- Amtliche Abkürzung:
- ÖPNVFzKUASysErl
- Ausfertigungsdatum:
- 08.05.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
Erl. d. MW v. 1. 3. 2023 - 44-01220/0070 -
Vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)
Geändert durch Erl. vom 7. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 217)
- VORIS 93200 -
Bezug:
- a)
RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 - - b)
Erl. v. 20. 12. 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 94)
- VORIS 93200 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfänger | 3 |
| Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
| Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 5 |
| Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
| Anweisungen zum Verfahren | 7 |
| Schlussbestimmungen | 8 |
| Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen im ÖPNV | Anlage 1 |
| Richtlinie Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV | Anlage 2 |
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)
Anlage 1 ÖPNVFzKUASysErl - Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen im ÖPNV
Qualitätskriterien nach Nummer 4.3.2
| Qualitätskriterium | Mindestpunktzahl | Maximalpunktzahl | Erläuterungen/Handreichung zu den Bewertungskriterien | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Nur, wenn diese Punktzahl in dem jeweiligen Bewertungsblock erreicht wurde, ist das Vorhaben förderwürdig. Damit ein Vorhaben gefördert werden kann, muss diese blockweise festgelegte Mindestpunktzahl erreicht werden. | Diese Punktzahl kann in dem jeweiligen Bewertungskriterien maximal erreicht werden. | |||||
| 1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 33 | 55 | |||
| A) | Ausgangslage und Ziele | 15 | ||||
| Das Vorhaben stellt ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept dar mit Darlegung von Strategien und Maßnahmen | ||||||
| 0 Punkte: | kein Konzept erkennbar | ||||
| 1 Punkt: | technisch, organisatorisch, finanziell unvollständiges/unausgereiftes Konzept | |||||
| 2 Punkte: | Konzept enthält Aussagen zur Ausstattung der bisherigen Flotte, zur Umstellung auf CO2sparsame/freie Antriebe, zur geplanten CO2 Verringerung zur Ladeinfrastruktur und stellt die technisch notwenigen Voraussetzungen (Ladeinfrastruktur, Schulungen der Mitarbeiter, usw.) dar | |||||
| 0 Punkte: | keine Angaben | ||||
| 1 Punkt: | unvollständige/fehlende Angaben zur Energieeffizienz | |||||
| 2 Punkte: | auf geplante Umläufe und Streckenprofile angepasstes Fahrzeug/Ladetechnikbeschaffungskonzept (angepasst an die jeweiligen Gegebenheiten, wie z. B. Überland-, Innenstadtverkehr, Energiebedarf- und -management, in Abhängigkeit von den zu bewältigenden Höhenprofilen) | |||||
| 0 Punkte: | keine Angaben | ||||
| 1 Punkt: | eigene konventionelle Energieerzeugung ohne zertifizierten Nachweis über erneuerbare Energien | |||||
| 2 Punkte: | Energieliefervertrag mit zertifiziertem Nachweis über erneuerbare Energien | |||||
| 3 Punkte: | Grüner Strom, selbst erzeugt (z. B. erneuerbare Energie Solar/Wasser) | |||||
| 0 Punkte: | keine Barrierefreiheit | ||||
| 1 Punkt: | Low-Entry-Bus | |||||
| 2 Punkte: | Niederflurbus | |||||
| + 1 Punkt (auf maximal 3 Punkte): für zusätzliche weitere technische Lösungen für Seh- und anderweitig eingeschränkte Personen | ||||||
| 0 Punkte: | Stand der heutigen Technik, emissionsarmer Antrieb | ||||
| 1 Punkt: | Fahrzeug mit CO2-freiem batterieelektrischem Antrieb | |||||
| 2 Punkte: | Fahrzeug mit CO2-freiem Wasserstoffantrieb (Brennstoffzelle) | |||||
| + jeweils 1 weiterer Punkt (bis maximal 5 Punkte insgesamt): Fahrzeug mit CO2freiem Antrieb und darüber hinaus verfügt das Fahrzeug über weitere technologische oder sonstige Lösung, die zur CO2Reduktion beiträgt. (z. B. | ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| Kooperation | 5 | |||||
| Es werden Kooperationsbeziehungen zu anderen Verkehrsunternehmen, Forschungseinrichtungen, Kommunen oder Aufgabenträgern erwartet. | 0 Punkte: | keine Angaben | ||||
| 3 Punkte: | Kooperationsbeziehungen sind vorhanden, werden aber nicht näher beschrieben | |||||
| 5 Punkte: | Veröffentlichungen oder Veranstaltungen zu den eigenen Erfahrungen sind vorgesehen. | |||||
| Verringerung verkehrsbedingter Emissionen | 6 | 10 | ||||
| Die Mobilität im Mobilitätsverbund wird allgemein gefördert und damit ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Klimapoliti-schen Umsetzungsstrategie Niedersachsens von Januar 2013 (Ziel VII.5.2 Nr. 3, S. 26) geleistet. Die Maßnahme trägt zur Verlagerung der Verkehrsströme weg vom Individualverkehr hin zum ÖPNV zum Klimaschutz bei. Die Maßnahme steigert die Fahrgastzahlen und stärkt den ÖPNV. Die Maßnahme ist geeignet, um die im Multifondsprogramm genannten Ziele zur Steigerung der Fahrgastzahlen zu erreichen. | Hier soll eine Einschätzung abgegeben werden, wie sich die Fahrgastzahlen im Laufe der Fahrzeugnutzungszeit entwickeln werden. Dort, wo auf den individuellen Bus die Fahrgastzahlen nicht geliefert werden können, kann alternativ auf das gesamte Einsatzgebiet verwiesen werden. Angebotsausweitungen führen in der Regel zu Fahrgaststeigerungen. | |||||
| 6 Punkte: | Steigerung der Fahrgastzahlen um 5 % | |||||
| 10 Punkte: | Steigerung der Fahrgastzahlen um 10 % erreicht. | |||||
| B) | Qualität des Umsetzungskonzeptes | 25 | Hier erfolgt die qualitative Bewertung des Antrages/eingereichten Umsetzungskonzeptes. Es sollen sowohl die verkehrsbedingten Emissionen wie auch die PrimärenergieEmissionen berücksichtigt werden. Bei Ersatzbeschaffungen für Busse mit Dieselantrieben ist eine Vergleichsbetrachtung möglich. Bei Erstbeschaffungen für Zusatzleistungen ist mit einer entsprechenden Reduktion des Individualverkehrs zu rechnen. | |||
| Es werden nachvollziehbar und konkret die Maßnahmen zur CO2-Reduzierung aufgeführt. Die durch die Maßnahmen eingesparte CO2-Emissionen wird beziffert. Die Maßnahme ist geeignet, um die im Multifondsprogramm genannten Ziele zur Einsparung von CO2, Stickstoffoxiden und Feinstaub zu erreichen. | 0 Punkte: | kein Konzept eingereicht. | ||||
| In der weiteren Abstufung können 5, 10, 15, 20 oder 25 Punkte vergeben werden. | ||||||
| 5 Punkte: | Umsetzungskonzept grundsätzlich nachvollziehbar | |||||
| 10 Punkte: | das Konzept enthält nachvollziehbare, quantitative Angaben zu den CO2-Einsparungen | |||||
| 15 Punkte: | darüber hinaus enthält das Konzept eine Well-to-Wheel-Betrachtung 2) mit | |||||
| - | Wirkungsgrad der Energieumwandlungskette (Effizienz) Well-to-Tank-Betrachtung, | |||||
| - | Wirkungsgrad Tank-to-Wheel-Betrachtung | |||||
| 20 Punkte: | darüber hinaus enthält das Konzept weitere Well-to-Wheel-Betrachtung 2) mit | |||||
| - | Gesamtenergiebedarf, | |||||
| - | Verbrauch fossiler Primärenergien, | |||||
| - | Schadstoffausstoß. | |||||
| 25 Punkte: | auf Basis der Well-to-Wheel-Betrachtung 2) kann ein nachvollziehbarer Wirkungsgrad prognosiziert werden. | |||||
| 2. | Regionalfachliche Bewertungskomponente | Keine eigene, aber Nummer 1 und 2 zusammen 48. | 25 | |||
| A) | Regionale Entwicklung | |||||
| Das Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie. | 10 | |||||
| B) | Kooperation | |||||
| Das Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus (Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, usw.). | 5 | |||||
| C) | Grenzübergreifende Zusammenarbeit | |||||
| Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa. | 5 | |||||
| D) | Zusatzkriterium Modellhaftigkeit | |||||
| Das Projekt stellt einen modellhaften und übertragbaren Ansatz). Das ist im Antrag entsprechend zu begründen. | 5 | |||||
| Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen Kriterien und die regionalfachliche Bewertungskomponente | 48 | 80 | ||||
| 3. | Querschnittsziele | 12 | 20 | |||
| Gleichstellung | 3 | |||||
| Durch den Vorhabenträger oder das Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter erbracht. | 0 Punkte: | keine Angaben. | ||||
| 3 Punkte: | Der Vorhabenträger hat im Antrag deutlich gemacht, inwiefern ein Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter erbracht wird. | |||||
| Der Leitfaden zum EU-Querschnittsziel "Gleichstellung von Frauen und Männern" steht auf der NBank-Homepage zum Download zur Verfügung. | ||||||
| Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung | 3 | |||||
| Durch den Vorhabenträger oder das Vorhaben werden Beiträge zur Nichtdiskriminierung in Bezug auf Geschlecht oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung erbracht. Es werden barrierefreie Fahrzeuge oder Technologien eingesetzt. | 0 Punkte: | Keine Angaben | ||||
| 3 Punkte: | z. B. Einsatz barrierefreier Fahrzeuge. | |||||
| Nachhaltige Entwicklung (ökologische Nachhaltigkeit) | 5 | 11 | ||||
| Das Vorhaben trägt dazu bei, die Luftqualität zu verbessern und die Klimaschutzziele zu erreichen. 3) | 0 bis 4 Punkte: | Das Projekt leistet keinen oder einen sehr kleinen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung. | ||||
| 5 bis 8 Punkte: | Das Projekt leistet einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung | |||||
| 9 bis 11 Punkte: | Das Projektleistet einen großen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung. | |||||
| Gute Arbeit | 3 | |||||
Der Vorhabenträger trägt erkennbar zur Umsetzung des Querschnittzieles bei durch z. B.:
| 0 Punkte: | keine Angaben | ||||
| 1 Punkt: | nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte oder Antragsteller wendet Tarifvertrag i. S. des TVG an | |||||
| 3 Punkte: | nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und Antragsteller wendet zusätzlich Tarifvertrag i. S. des TVG an. | |||||
Siehe hierzu Handreichung zur Definition von Qualitätskriterien (Anlage 2).
Well-to-Wheel-Betrachtung nach einer anerkannten Methode, die sich an DIN EN 16258 (o. Ä.) orientiert. Die Betrachtung soll durch eine geeignete Stelle durchgeführt werden. Sie kann im Rahmen einer bereits existierenden Machbarkeitsstudie (o. Ä.) durchgeführt worden sein.
Erfüllt die Anforderung des Do-Not-Significant-Harm Prinzips (Vermeidung erheblicher negativer Umweltauswirkungen durch geförderte Projekte).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)
Anlage 2 ÖPNVFzKUASysErl - Richtlinie Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV
Handreichung zur Definition von Qualitätskriterien (Innovationscharakter)
Auszug Anlage 1 Nr. 1 Buchst. A fünfter Spiegelstrich:
| Kriterium | Maximal 5 Punkte |
|---|---|
| Das Vorhaben stellt ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept dar mit Darlegung von Strategien und Maßnahmen | |
| 0 bis 5 |
Der Innovationscharakter des Vorhabens kann mit 0 bis 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird bewertet, ob das Fahrzeug Artikel 4 Nr. 4 Buchst. a und b oder Artikel 5 der Richtlinie 2009/33/EG zuzuordnen ist. D. h., ob es sich um ein sauberes oder emissionsfreies Fahrzeug handelt (Tabelle 1). Im zweiten Schritt wird der Innovationsgehalt bewertet (Tabelle 2). Die Summe der erzielten Punkte wird in die Qualitätskriterienbewertung (Anlage 1) unter Buchstabe A fünfter Spiegelstrich (Innovationscharakter) eingetragen.
Tabelle 1:
Bewertet wird, ob es sich um emissionsfreie oder saubere Fahrzeuge handelt.
| Antriebssystem | CO2-sparsam/CO2-frei | Punkte: 0-2 |
|---|---|---|
| Fahrzeug, das angetrieben wird durch nachhaltige Biokraftstoffe, synthetische oder paraffinhaltige Kohlenstoffe, Erdgas, Flüssiggas | CO2-sparsam | 0 |
| batterieelektrisch betriebener Bus | CO2-frei | 1 |
| wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus | CO2-frei | 2 |
Fahrzeuge, die mit CO2-freiem Antriebssystemen ausgestattet sind erhalten 1 bis 2 Punkte, CO2-sparsame (saubere) Fahrzeuge werden mit 0 Punkten bewertet.
In Tabelle 2 wird der eigentliche Innovationscharakter der Fahrzeuge bewertet. Dabei bilden die Technologien und Lösungen, die dem Stand der heutigen Technik entsprechen die Basis. Sie erhalten keine Bewertung. Jede weitere hierüber hinausgehende technologische Lösung, die zum Erreichen der Klimaziele beiträgt, wird mit je einem weiteren Punkt bewertet. Sodass am Ende Antriebsformen mit dem höchsten Innovationscharakter mit bis zu drei weiteren Punkten bewertet werden und die maximal mögliche Punktzahl von fünf Punkten erhalten können.
Tabelle 2
(Innovationsgehalt)
| Technologie des Fahrzeugs entspricht dem Stand der heutigen Technik. Fahrzeuge dieser Art sind am Markt grundsätzlich verfügbar. Damit stellen sie keine innovative Lösung dar. | 0 Punkte | |
|---|---|---|
| Fahrzeug mit CO2-freiem Antrieb verfügt darüber hinaus über weitere technologische oder sonstige Lösung, die zur CO2-Reduktion beiträgt (z. B.) | ||
| - | Rekuperationstechnologie, d. h. zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung, | 1 Punkt |
| - | keine Zusatzheizung sondern Wärmepumpentechnologie, | 1 Punkt |
| - | Brennstoffzelle als Range-Extender. | 1 Punkt |
Weitere Beispiele für Innovationscharakter:
| Antriebsform | Innovationscharakter | bis zu ... Punkte |
|---|---|---|
| Bus, betrieben mit klimaneutralem, (synthetischem) Kraftstoff, z. B. E-Fuels aus Power to Fuel, Voraussetzung: 100 % regenerativ, 100 % CO2-frei | Stand der Technik | 0 |
| Bus, betrieben mit Methan aus 100 % Biomasse | Stand der Technik | 0 |
| Batteriebetriebener Elektrobus, keine Emissionen | CO2-frei | 1 |
| Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, keine Emissionen | CO2-frei | 2 |
| Emissionsfreier Elektrobus, Ausstattung mit Wärmepumpe | Innovativ | 2 |
| Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbeheizung | Sehr innovativ | 3 |
| Elektrobus, Ausstattung mit Wärmepumpe, mit Brennstoffzelle als Range-Extender | Sehr innovativ | 3 |
| Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbeheizung, zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung | Sehr innovativ | 4 |
| Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellebnbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbezeizung, zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung als Range-Extender | Ganz besonders innovativ | 5 |
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.