NVersRücklG · Niedersachsen

Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)

Vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 388 - VORIS 20442 02 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 106)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Zweckbindung2
Landesversorgungsrücklage3
Rechtsform4
Verwaltung, Anlage der Mittel5
Zuführung von Mitteln6
Vermögenstrennung7
Wirtschaftsplan8
Jahresbericht9
Beirat10
Kommunale Versorgungsrücklagen11
Sonstige Versorgungsrücklagen12
Schlussbestimmungen13
§ 5

Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Anlage und die Verwaltung der Mittel der Deutschen Bundesbank übertragen.(2) Die Anlageentscheidung trifft das Finanzministerium nach vorheriger Beratung im Anlageausschuss. Dieser wird gebildet aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter 1.des Finanzministeriums als vorsitzendem Mitglied,2.der Finanzwirtschaft und3.der Versicherungswirtschaft,die das Finanzministerium beruft. Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen.(3) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind auf Euro lautend zu marktgerechten Bedingungen anzulegen in1.Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen der Länder, ausgenommen Niedersachsen, des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Währung der Euro ist, der Europäischen Union, der Europäischen Investitionsbank oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus,2. Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung ein Land, ausgenommen Niedersachsen, der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist, oder die Europäische Union die volle Gewährleistung übernommen hat,3.Öffentlichen Pfandbriefen oder Hypothekenpfandbriefen oder4. Anteilen ana)Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach § 1 Abs. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) oder b)Spezial-AIF im Sinne des § 1 Abs. 6 KAGB, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und deren Mittel nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Vermögensgegenständen im Sinne der Nummern 1 bis 3 oder kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen anzulegen sind. Einer Anlage nach Satz 1 Nr. 4 steht es nicht entgegen, dass in einem OGAW oder einem Spezial-AIF Schuldscheindarlehen oder handelbare Schuldverschreibungen Niedersachsens enthalten sind, wenn der überwiegende Teil dieses OGAW oder Spezial-AIF anderen Emittenten zugeordnet ist. Die Mittel können vorübergehend auch kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen gehalten werden. Nachhaltigkeitsaspekte sind bei der Anlage zu berücksichtigen. Das Nähere über den Anlageausschuss und die Grundsätze über die Anlage der Mittel legt das Finanzministerium in allgemeinen Anlagerichtlinien fest.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.