Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen nach den §§ 16a und 17 NPOG
- Amtliche Abkürzung:
- NPOGZWiAhndRdErl
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.2021
Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen nach den §§ 16a und 17 NPOG
RdErl. d. Ml v. 23. 7. 2021 - 22.99-1201/49a -
Vom 23. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1241)
- VORIS 21011 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Allgemeines | 1 |
| Bemessung der Geldbuße | 2 |
| Schlussbestimmungen | 3 |
| Bußgeldkatalog | Anlage |
Bußgeldkatalog
Nr.TatbestandGeldbuße in EUR1Vorsätzlicher Verstoß gegen eine Meldeauflage nach § 16a NPOG2002Vorsätzlicher Verstoß gegen einen Platzverweis nach § 17 Abs. 1 NPOG durch Wiederkehren in die Verbotszone oder beharrliches Nichtverlassen der Verbotszone 1003Vorsätzlicher Verstoß gegen einen Platzverweis aus einer Wohnung nach § 17 Abs. 2 NPOG durch Wiederkehren in die Wohnung oder durch Nichtverlassen der Wohnung 2004Vorsätzlicher Verstoß gegen ein Aufenthaltsverbot nach § 17 Abs. 3 NPOG durch Wiederkehren in die Verbotszone oder Nichtverlassen der Verbotszone 200Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 23. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1241)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.