Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2016
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
(1) Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz vertrauensvoll mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen. (2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.(3) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in ihrer Betätigung für ihre Gewerkschaft in der Dienststelle nicht beschränkt.(4) Dienststelle und Personalvertretung haben sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
Sprechstunden
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.(2) 1Der Personalrat ist berechtigt, die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen. 2Die Beschäftigten sind befugt, den Personalrat während der Arbeitszeit aufzusuchen. (3) Arbeitsversäumnisse wegen des Besuchs der Sprechstunden oder sonstiger Inanspruchnahme des Personalrats mindern die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen nicht.(4) Dienstliche Erfordernisse sind zu berücksichtigen.
Personalversammlung
(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. 3Der Personalrat bestimmt, welches Mitglied die Personalversammlung leitet. (2) 1Kann nach den räumlichen oder dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. 2Darüber hinaus sind Teilversammlungen nur zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die sich für eine Personalversammlung aller Beschäftigten nicht eignen, oder wenn die Teilversammlung eine Personalversammlung entbehrlich macht. (3) 1Innerhalb einer Gesamtdienststelle sind gemeinsame Personalversammlungen der Stammdienststelle und der verselbständigten Dienststellen nach § 6 Abs. 3 nur zulässig, wenn Angelegenheiten zu behandeln sind, die die Gesamtdienststelle als Einheit oder die Beschäftigten in ihrer Gesamtheit betreffen. 2Der Gesamtpersonalrat beruft die gemeinsame Personalversammlung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 ein und bestimmt, welches Mitglied diese leitet.
Teilnahme der Dienststelle sowie weiterer Personen
(1) 1Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. 2An den Versammlungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Versammlungen, zu denen sie eingeladen ist, hat sie teilzunehmen. 3Die Dienststelle kann die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuziehen. 4Sie hat den Personalrat hiervon rechtzeitig zu unterrichten. 5Die Gesamtdienststelle kann an einer Personalversammlung einer verselbständigten Dienststelle (§ 6 Abs. 3) teilnehmen. (2) Teilnahmeberechtigt an der Personalversammlung sind ferner mit beratender Stimme1.die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften,2.beauftragte Mitglieder des Gesamtpersonalrats (§ 49), 3.ein beauftragtes Mitglied der bei der übergeordneten Dienststelle bestehenden Stufenvertretungen (§ 47), 4.die übergeordnete Dienststelle.(3) 1Der Personalrat oder die Personalversammlung kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden. 2§ 30 Abs. 4 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. (4) Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen.
Einigungsstelle
(1) 1Bei jeder obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet. 2Sie besteht aus sechs Mitgliedern, die je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. 3Kommt eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Amtszeit nicht zustande, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 4Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. 5Soll von Satz 4 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen. (2) 1Für oberste Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat zu bilden ist, tritt an seine Stelle der Personalrat. 2Bestehen bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Hauptpersonalräte, so wird für den Bereich jedes Hauptpersonalrats eine Einigungsstelle gebildet. (3) 1Von den Mitgliedern, die die Personalvertretung bestellt, muss ein Mitglied im Beamtenverhältnis und ein Mitglied im Arbeitnehmerverhältnis stehen, wenn in den am Verfahren beteiligten Personalvertretungen die entsprechenden Gruppen vertreten sind. 2Betrifft eine Angelegenheit lediglich Beschäftigte im Beamtenverhältnis, so müssen zwei der in Satz 1 genannten Mitglieder Beamtinnen oder Beamte sein. 3Betrifft eine Angelegenheit lediglich Beschäftigte im Arbeitnehmerverhältnis, so müssen zwei der in Satz 1 genannten Mitglieder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein. (4) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder der Einigungsstelle sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen.(5) Die Mitgliedschaft wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt.(6) 1Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. 2Die §§ 9 und 41 Abs. 1 gelten entsprechend. (7) 1Vorsitzende erhalten eine angemessene Vergütung, deren Höhe das Finanzministerium nach pauschalen Sätzen bestimmt. 2§ 37 gilt entsprechend.
Wahlberechtigung
(1) Die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind nur wahlberechtigt zu dem Auszubildendenpersonalrat in ihrem Studienseminar und zu den Schulstufenvertretungen.(2) 1Abweichend von § 11 Abs. 4 erlischt das Wahlrecht nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte innerhalb von weiteren neun Monaten an die bisherige Schule zurückkehrt. 2Abweichend von § 47 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 sind Lehrkräfte, die zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubt sind, bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen wahlberechtigt. (3) Abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erlischt bei Fachleiterinnen und Fachleitern sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern bei den Studienseminaren die Mitgliedschaft im Schulpersonalrat oder im Personalrat des Studienseminars nicht, wenn sich der überwiegende Einsatz während der regelmäßigen Amtszeit ändert.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.