Gesetz über die Neubildung der Gemeinde Nordkehdingen, Landkreis Stade
- Amtliche Abkürzung:
- Nordkehdingen-NG
- Ausfertigungsdatum:
- 07.03.2026
§ 4 Nordkehdingen-NG - Wahlen
(1) 1Die Gemeindewahl und die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am 13. September 2026, am Tag der kommunalen allgemeinen Neuwahlen, für die Wahlperiode ab dem 1. November 2026 statt. 2Die genannten Wahlen sind so durchzuführen, als seien die §§ 1 und 2 bereits in Kraft getreten. 3Die Funktion der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) wird vom Samtgemeinderat der Samtgemeinde Nordkehdingen wahrgenommen.
(2) 1Der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Nordkehdingen beruft in seiner Funktion nach Absatz 1 Satz 3 die Wahlleitung und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Die Samtgemeinde Nordkehdingen macht den Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter öffentlich bekannt.
(3) Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gilt § 73 Abs. 6 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung entsprechend.
(4) 1§ 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Gemeinden in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.
(5) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist § 45e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
als bisherige Amtsinhaberin oder bisheriger Amtsinhaber im Sinne des § 45e Abs. 1 Satz 2 NKWG die Samtgemeindebürgermeisterin der Samtgemeinde Nordkehdingen gilt und
- 2.
als Vertretung im Sinne des § 45e Abs. 1 Satz 3 NKWG der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Nordkehdingen gilt.
(6) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen gelten im Übrigen die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen und die Direktwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 NKWG Regelungen getroffen sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.