NLWO · Niedersachsen

Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)

Ausfertigungsdatum:
07.03.2026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)

Vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14 - VORIS 11210 01 06 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 16)

Aufgrund des §§ 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) in der Fassung vom 5. August 1997 (Nds. GVBl. S. 379) wird verordnet:

Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Teil
Wahlorgane
Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter1
Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter2
Bildung der Wahlausschüsse3
Tätigkeit der Wahlausschüsse4
Wahlvorstand5
Beweglicher Wahlvorstand6
Neubesetzung von Wahlämtern7
Entschädigung für die Ausübung von Wahlehrenämtern8
Zweiter Teil
Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG)
1. Abschnitt
Wahlbezirke (Zu § 11 NLWG)
Allgemeine Wahlbezirke9
Sonderwahlbezirke10
2. Abschnitt
Wählerverzeichnis (Zu den §§ 4 und 5 NLWG)
Führung des Wählerverzeichnisses11
Eintragung der Wahlberechtigten12
Benachrichtigung der Wahlberechtigten13
Bekanntmachung über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen14
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnisses15
Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses16
Berichtigung des Wählerverzeichnisses17
Abschluss des Wählerverzeichnisses18
3. Abschnitt
Wahlscheine (Zu § 4 NLWG)
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen19
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins20
Wahlscheinanträge21
Erteilung von Wahlscheinen22
Wahlscheine für bestimmte Personengruppen23
Vermerk im Wählerverzeichnis24
Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins25
4. Abschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den §§ 14 bis 23 NLWG)
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen26
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge27
Wahlanzeige, Wahlvorschlagsnummern für Parteien28
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge29
Zulassung der Kreiswahlvorschläge30
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses31
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge32
Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge33
Vorprüfung der Landeswahlvorschläge34
Zulassung der Landeswahlvorschläge35
Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge36
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen37
5. Abschnitt
Wahlräume, Wahlbekanntmachung der Gemeinde
Wahlräume38
Wahlbekanntmachung der Gemeinde39
Dritter Teil
Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG)
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ausstattung des Wahlvorstandes40
Wahlkabinen41
Wahlurnen42
Wahltisch43
Eröffnung der Wahlhandlung44
Öffentlichkeit der Wahl45
Ordnung im Wahlraum46
Stimmabgabe47
Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen48
Vermerk über die Stimmabgabe49
Stimmabgabe mit Wahlschein50
Schluss der Wahlhandlung51
2. Abschnitt
Besondere Regelungen
Wahl in Sonderwahlbezirken52
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen53
Stimmabgabe in Klöstern54
Stimmabgabe in Justizvollzugs-, Untersuchungshaft-, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten55
Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohnerinnen und Bewohner gesperrter Wohnstätten56
Briefwahl57
Vierter Teil
Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk58
Zählung der Wählerinnen und Wähler59
Zählung der Stimmen60
Ungültige Stimme, Auslegungsregeln61
Bekanntgabe das Wahlergebnisses im Wahlbezirk62
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse63
Wahlniederschrift64
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen65
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses66
Feststellung des Briefwahlergebnisses67
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis68
Feststellung des Gesamtwahlergebnisses69
Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiterinnen und Wahlleiter70
Fünfter Teil
Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG, Nachrücken von Ersatzpersonen (Zu den §§ 37 bis 39 und 45 NLWG)
Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG71
Nachrücken von Ersatzpersonen72
Sechster Teil
Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl (Zu den §§ 40 bis 44 NLWG)
Nachwahl73
Ersatzwahl74
Wiederholungswahl75
Öffentliche Bekanntmachung der Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl76
Siebenter Teil
Schlussvorschriften
Öffentliche Bekanntmachungen77
Zustellungen78
Vordruckmuster für die Landtagswahl79
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken80
Hilfskräfte und Hilfsmittel81
Sicherung der Wahlunterlagen82
Wahlstatistiken, wahlstatistische Auszählungen83
Vernichtung von Wahlunterlagen84
Erstattung der Wahlkosten85
Mitwirkung der Samtgemeinden86
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten87
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 69

Feststellung des Gesamtwahlergebnisses

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt nach ihnen die Zahlen der Zweitstimmen der Landeswahlvorschläge jeder Partei zusammen und ermittelt1. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,2. den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,3. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,4. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeswahlvorschläge jeder Partei,5. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber, die nach § 33 Abs. 4 NLWG von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind. (2) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeswahlvorschlägen und stellt für das Wahlgebiet fest1.die Zahl der Wahlberechtigten,2.die Zahl der Wählerinnen und Wähler,3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,4.die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,5.die Parteien, die nach § 33 Abs. 3 NLWGa) an der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge teilnehmen,b) bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge unberücksichtigt bleiben,6.die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallenen Zweitstimmen,7.die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallen,8.welche Bewerberinnen und Bewerber dieser Landeswahlvorschläge gewählt und welche Bewerberinnen und Bewerber Ersatzpersonen sind, wobei etwaige Fälle des § 38 Abs. 2 Satz 2 NLWG einzubeziehen sind. (3) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.(4) Der Niederschrift über die Feststellung des Gesamtwahlergebnisses werden die Zusammenstellung der Wahlkreisergebnisse und die Berechnungen für die Sitzverteilung beigefügt.(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die auf Landeswahlvorschlägen Gewählten durch Zustellung und weist sie auf § 35 NLWG hin. (6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das Wahlergebnis mit den nach Absatz 2 festgestellten Angaben unter Einbeziehung der in § 58 Satz 2 Nrn. 3 und 5 bezeichneten Angaben für die Sitzverteilung in den Wahlkreisen öffentlich bekannt.

§ 72

Nachrücken von Ersatzpersonen

(1) 1In Fällen des § 38 Abs. 1 und 2 NLWG wird festgestellt, auf welche Ersatzpersonen der Sitz übergegangen ist; § 69 Abs. 5 gilt entsprechend. 2In Fällen des § 38 Abs. 4 NLWG wird der Tatbestand festgestellt. (2) 1Über eine Anzeige der Partei gemäß § 38 Abs. 3 NLWG unterrichtet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Ersatzperson durch Zustellung mit der Aufforderung, Einwendungen binnen einer Woche zu erheben. 2Erhebt die Ersatzperson Einwendungen, so stellt der Landeswahlausschuss fest, ob der Tatbestand des § 38 Abs. 3 NLWG vorliegt. 3Erhebt die Ersatzperson keine Einwendungen, so gilt § 38 Abs. 5 Satz 2 NLWG. 4Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Beteiligten durch Zustellung über die getroffene Feststellung. (3) Feststellungen über das Ausscheiden von Ersatzpersonen (§ 45 Abs. 5 NLWG) teilt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Betroffenen durch Zustellung mit. (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Feststellungen öffentlich bekannt.

§ 77

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen veröffentlichen 1.das Fachministerium und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Niedersächsischen Ministerialblatt,2.die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise (kreisfreien Städte) des Wahlkreises bestimmt sind,3.die Gemeinden in ortsüblicher Weise.(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 4 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes. (3) 1Der Inhalt der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2Die nach Satz 1 veröffentlichten Inhalte sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik vor unbefugten Veränderungen zu schützen. 3Statt einer Wohnanschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 32 und 36 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 68 Abs. 8 und § 69 Abs. 6 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.