NLVO-Pol · Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)

Ausfertigungsdatum:
01.06.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)

Vom 24. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 116 - VORIS 20411 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 33)

Aufgrund der §§ 26 und 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Polizeidiensttauglichkeit2
Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis3
Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst4
Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung5
Beförderungsvoraussetzungen6
Aufstieg7
(weggefallen)8
Inkrafttreten9

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.