NLVO-Bildung-QRdErl · Niedersachsen

Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt

Amtliche Abkürzung:
NLVO-Bildung-QRdErl
Ausfertigungsdatum:
01.12.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt

RdErl. d. MK v. 4.12.2019 - 14 - 03 111/24 (67)

Vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 1. Dezember 2025 (SVBl. S. 718)

- VORIS 20411 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MK v. 28.8.2012 (SVBl. S. 509)
    - VORIS 20411 -

  2. b)

    RdErl. d. MK v. 2.4.2014 (SVBl. S. 206), geändert durch RdErl. v. 27.8.2019 (SVBl. S. 518)
    - VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einführung1
Pädagogisch-didaktische Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung2
Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 2 NLVO-Bildung für Beamtinnen und Beamte, denen erstmalig ein Amt übertragen werden soll, das der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zugeordnet ist (§ 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NLVO-Bildung)3
Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 NLVO-Bildung) durch Qualifizierung4
Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt ohne weitere Qualifizierungsmaßnahmen5
Sonstige Einzelfälle6
Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis7
Übergangsvorschriften8
Schlussbestimmungen9
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2025 (SVBl. S. 718)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.