NLVO-Bildung · Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)

Ausfertigungsdatum:
20.09.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)

Vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218 - VORIS 20411 -) (1)(2)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 71)

Aufgrund des § 25 Nrn. 1, 2, 3, 9 und 10, des § 60 Abs. 5 Satz 1 und des § 117 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird verordnet:

Inhaltsübersicht*§§
Erster Abschnitt
Allgemeines
Regelungsbereich1
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter2
Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit oder Erprobungszeit3
Zweiter Abschnitt
Erwerb der Laufbahnbefähigung, Zugang für die Einstiegsämter
Grundsatz4
Zugang für die Einstiegsämter5
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und Vorbereitungsdienst6
Dauer des Vorbereitungsdienstes7
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit8
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen8a
Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis9
Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer10
Dritter Abschnitt
Lehrbefähigungen für besondere Lehrämter, Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen
Erwerb der Lehrbefähigung für besondere Lehrämter an Förderschulen11
Erwerb der Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst12
Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen13
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen14
Lehrbefähigungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Realschulen14a
Übergangsbestimmungen für den Aufstieg15
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst16
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zum Laufbahnrecht der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218)

(2) Red. Anm.:

SVBl. S. 241

* Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 8

Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat auch erworben, wer1.ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann, und2.mindestens vier Jahre lang eine berufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ausgeübt hat.(2) Die berufliche Tätigkeit muss1.fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt entsprechen und2.im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.(3) Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat, in vollem Umfang zu berücksichtigen und, wenn die Teilzeitbeschäftigung weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat, im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.