Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.02.2025
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431 - VORIS 20330 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3)
Aufgrund des § 53 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91) wird verordnet:
| Inhaltsübersicht* | §§ |
|---|---|
| Erster Teil | |
| Allgemeines | |
| Geltungsbereich | 1 |
| Verbundene Wahlen | 2 |
| Zweiter Teil | |
| Wahl der Abgeordneten, Direktwahl | |
| Erstes Kapitel | |
| Gliederung des Wahlgebiets, Wahlräume | |
| Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche | 3 |
| Allgemeine Wahlbezirke | 4 |
| Sonderwahlbezirke | 5 |
| Wahlräume | 6 |
| Zweites Kapitel | |
| Wahlorgane und Wahlehrenämter | |
| Wahlleitung | 7 |
| Bildung des Wahlausschusses | 8 |
| Tätigkeit des Wahlausschusses | 9 |
| Bildung des Wahlvorstands | 10 |
| Tätigkeit des Wahlvorstands | 11 |
| Briefwahlvorstand | 12 |
| Neubesetzung von Wahlorganen | 13 |
| Entschädigung für die Ausübung von Wahlehrenämtern | 14 |
| Drittes Kapitel | |
| Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge | |
| Erster Abschnitt | |
| Wählerverzeichnis | |
| Führen des Wählerverzeichnisses | 15 |
| Eintragung der Wahlberechtigten | 16 |
| Eintragung in das Wählerverzeichnis für einen Sonderwahlbezirk | 17 |
| Benachrichtigung der Wahlberechtigten | 18 |
| Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis | 19 |
| Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 20 |
| Änderung des Wählerverzeichnisses | 21 |
| Abschluss des Wählerverzeichnisses | 22 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis | |
| Beantragung von Wahlscheinen | 23 |
| Erteilung von Wahlscheinen | 24 |
| Hinweise für bestimmte Personengruppen zu Wahlscheinen | 25 |
| Ungültige Wahlscheine für eine Direktwahl, Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine | 26 |
| Wahlscheinverzeichnisse | 27 |
| Vermerk im Wählerverzeichnis | 28 |
| Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins | 29 |
| Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | 30 |
| Dritter Abschnitt | |
| Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen | |
| Antrag auf Feststellung durch den Wahlausschuss | 31 |
| Inhalt und Form der Wahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften | 32 |
| Vertrauenspersonen | 33 |
| Wahlanzeige | 34 |
| Rücktritt von Bewerberinnen oder Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen | 35 |
| Vorprüfung der Wahlvorschläge | 36 |
| Zulassung der Wahlvorschläge | 37 |
| Bekanntmachung der Wahlvorschläge | 38 |
| Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Wahl der Abgeordneten | 39 |
| Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Direktwahl | 40 |
| Vierter Abschnitt | |
| Wahlbekanntmachung der Gemeinde oder Samtgemeinde | |
| Inhalt und Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung | 41 |
| Viertes Kapitel | |
| Wahlhandlung | |
| Erster Abschnitt | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| Ausstattung des Wahlvorstands | 42 |
| Wahlkabinen | 43 |
| Wahlurnen | 44 |
| Wahltisch | 45 |
| Ergänzung des Wählerverzeichnisses | 46 |
| Stimmabgabe | 47 |
| Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson | 48 |
| Vermerk über die Stimmabgabe | 49 |
| Stimmabgabe mit Wahlschein bei der Direktwahl | 50 |
| Schluss der Wahlhandlung | 51 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Besondere Regelungen | |
| Besonderheiten in Sonderwahlbezirken | 52 |
| Briefwahl | 53 |
| Fünftes Kapitel | |
| Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses | |
| Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 54 |
| Zahl der Wählerinnen und Wähler | 55 |
| Zahl der Stimmen | 56 |
| Ungültige Stimmabgabe | 57 |
| Zählliste für die Wahl der Abgeordneten | 58 |
| Behandlung der Wahlbriefe | 59 |
| Einbeziehung der Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks | 60 |
| Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 61 |
| Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses | 62 |
| Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | 63 |
| Wahlniederschrift | 64 |
| Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen | 65 |
| Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Abgeordneten in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet | 66 |
| Gesamtergebnis der Gemeindewahlen und Kreiswahlen bei allgemeinen Neuwahlen | 67 |
| Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet | 68 |
| Überprüfung der Wahl durch die Wahlleitung | 69 |
| Sechstes Kapitel | |
| Wahlen aus besonderem Anlass | |
| Nachwahl | 70 |
| Wiederholungswahl zur Wahl der Abgeordneten | 71 |
| Einzelne Neuwahl nach Auflösung einer Vertretung | 72 |
| Neuwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung | 73 |
| Direktwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung | 73a |
| Neuwahl und Direktwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode | 73b |
| Wiederholungswahl zur Direktwahl | 74 |
| Neue Direktwahl | 75 |
| Abwahl | 76 |
| Siebtes Kapitel | |
| Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen | |
| Ersatz von Abgeordneten | 77 |
| Ausscheiden von Ersatzpersonen | 78 |
| Dritter Teil | |
| Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung | |
| Allgemeines | 79 |
| Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates | 80 |
| Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung | 81 |
| Vierter Teil | |
| Wahlkosten | |
| Erstattung von Wahlkosten | 82 |
| Fünfter Teil | |
| Schlussvorschriften | |
| Öffentliche Bekanntmachungen | 83 |
| Zustellungen | 84 |
| Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen und Vordrucken | 85 |
| Hilfskräfte und Hilfsmittel | 86 |
| Sicherung der Wahlunterlagen | 87 |
| Vernichtung von Wahlunterlagen | 88 |
| (weggefallen) | 89 |
| Mitwirkung des Landeswahlausschusses | 90 |
| Übergangsvorschrift | 90a |
| In-Kraft-Treten | 91 |
| Anlagen | |
| Wahlbenachrichtigung | Anlage 1 |
| Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins | Anlage 2 |
| Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses | Anlage 3 |
| Wahlschein | Anlage 4 |
| Wahlvorschlag | Anlage 5 |
| Wahlvorschlag für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl | Anlage 5a |
| Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Wahl der Vertretung oder Wahl eines anderen Gremiums, z. B. Ortsrat) | Anlage 6 |
| Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl) | Anlage 6a |
| Bescheinigung des Wahlrechts | Anlage 7 |
| Zustimmungserklärung und Versicherungan Eides statt | Anlage 8 |
| Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt | Anlage 9 |
| Bescheinigung der Wählbarkeit | Anlage 10 |
| Bescheinigung der Wählbarkeit für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl | Anlage 10a |
| Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber | Anlage 11 |
| Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder des Bewerbers | Anlage 11a |
| Versicherung an Eides statt | Anlage 12 |
| Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung/des Gremiums | Anlage 13 |
| Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl | Anlage 13a |
| Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeindewahl/Kreiswahl/Regionswahl | Anlage 14 |
| Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeindewahlen | Anlage 15 |
| Stimmzettel | Anlage 16 |
| Stimmzettel | Anlage 17 |
| Stimmzettelumschlag für die Briefwahl | Anlage 18 |
| Wahlbriefumschlag | Anlage 19 |
| Stimmzettel | Anlage 20 |
| Stimmzettel | Anlage 21 |
| Stimmzettel | Anlage 22 |
| Zählliste | Anlage 23 |
| Schnellmeldung | Anlage 24 |
| Schnellmeldung | Anlage 25 |
| Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk | Anlage 26 |
| Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl im Wahlbezirk | Anlage 26a |
| Ergänzung zur Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk | Anlage 27 |
| Wahlniederschrift über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl | Anlage 28 |
| Wahlniederschrift über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl | Anlage 28a |
| Zusammenstellung der Ergebnisse der Kreiswahl/Regionswahl | Anlage 29 |
| Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses | Anlage 30 |
| Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses | Anlage 31 |
| Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Gemeindewahl/Kreiswahl/Regionswahl | Anlage 32 |
| Hauptzusammenstellung der Gemeindewahlen/Samtgemeindewahlen | Anlage 33 |
| Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl | Anlage 34 |
| Stimmzettel | Anlage 35 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Ungültige Wahlscheine für eine Direktwahl, Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine
(1) Wird eine Person, die für eine Direktwahl bereits einen Wahlschein, aber keine Briefwahlunterlagen erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so stellt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Ungültigkeit des Wahlscheins fest.(2) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, führt ein Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine, in das der Name der Wahlscheininhaberin oder des Wahlscheininhabers und die Nummer des ungültigen Wahlscheins aufzunehmen sind. 2Sie hat die Feststellung nach Absatz 1 im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken und der Gemeindewahlleitung mitzuteilen. 3Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets über die Ungültigkeit des Wahlscheins. (3) 1Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde oder Samtgemeinde der Gemeindewahlleitung unverzüglich das Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 oder teilt mit, dass die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht festgestellt wurde. 2Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich nachzureichen. 3Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets. (4) 1Bei der Direktwahl des Landrats oder der Landrätin teilt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Kreiswahlleitung mit. 2Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der kreisangehörigen Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde sind. 3Die nach Satz 2 unterrichteten Wahlleitungen unterrichten die Wahlvorstände ihres Zuständigkeitsbereichs. (5) 1Bei der Direktwahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten teilt die Gemeinde die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Regionswahlleitung mit. 2Die Regionswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der regionsangehörigen Gemeinden. 3Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Stimmabgabe mit Wahlschein bei der Direktwahl
(1) 1Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher den Wahlschein. 2Diese oder dieser prüft den Wahlschein. 3Bestehen Zweifel an dessen Gültigkeit oder dem rechtmäßigen Besitz, so klärt der Wahlvorstand im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sachlage und beschließt, ob die Person einen Stimmzettel erhält. 4Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch wenn ein Stimmzettel nicht ausgehändigt wird. (2) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe von Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann die wählende Person nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.(3) Im Übrigen gelten die §§ 47 und 48 entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.