Gesetz zur vereinfachten Bereitstellung und Auszahlung von Fördermitteln an kommunale Fördermittelempfänger sowie zur Änderung stiftungsrechtlicher Vorschriften
- Amtliche Abkürzung:
- NKomFöGMantelG
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2026
Art. 2 NKomFöGMantelG - Änderung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes
§ 15 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:
- 1.
In Satz 1 werden die Angabe "1. Januar 2026" durch die Angabe "1. Januar 2028" und die Angabe "31. Dezember 2025" durch die Angabe "31. Dezember 2027" ersetzt.
- 2.
In Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2026" durch die Angabe "1. Januar 2028" ersetzt.
Art. 3 NKomFöGMantelG - Änderung des Gesetzes zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
In Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 250) wird die Angabe "31. Dezember 2026" durch die Angabe "31. Dezember 2028" ersetzt.
Gesetz zur vereinfachten Bereitstellung und Auszahlung von Fördermitteln an kommunale Fördermittelempfänger sowie zur Änderung stiftungsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 83)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Gesetz zur vereinfachten Bereitstellung und Auszahlung von Fördermitteln an kommunale Fördermittelempfänger (Niedersächsisches Kommunalfördergesetz - NKomFöG) | 1 |
| Änderung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes | 2 |
| Änderung des Gesetzes zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts | 3 |
| Inkrafttreten | 4 |
Art. 4 NKomFöGMantelG - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
Hannover, den 18. November 2025
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Hanna Naber
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Olaf Lies
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.