NJVollzG-ÄndG · Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

Amtliche Abkürzung:
NJVollzG-ÄndG
Ausfertigungsdatum:
01.07.2017
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

Vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172, 319)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes1
Änderung des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes3
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes4
Neubekanntmachung5
Inkrafttreten6

Art. 1 NJVollzG-ÄndG - Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz in der Fassung vom 8. April 2014 (Nds. GVBl. S. 106) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      "2Die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht ihrer Straftaten und ihre Bereitschaft, für deren Folgen einzustehen, sollen geweckt und gefördert werden."

  2. 2.

    § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "1Der oder dem Gefangenen sollen geeignete Maßnahmen angeboten werden, die sie oder ihn darin unterstützen, Verantwortung für ihre oder seine Straftat und deren Folgen zu übernehmen, sowie ihr oder ihm die Chance eröffnen, sich nach Verbüßung der Strafe in die Gesellschaft einzugliedern."

  3. 3.

    In § 7 wird nach dem Wort "Jugendgerichtsgesetzes" der Klammerzusatz "(JGG)" eingefügt.

  4. 4.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 5 wird gestrichen.

      2. bb)

        Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Nummern 5 bis 7.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Worte "und die Ursachen der" durch die Worte "sowie die Ursachen und Folgen ihrer oder seiner" ersetzt.

  5. 5.

    § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      "2Dabei sind die Interessen der durch ihre oder seine Straftaten Verletzten sowie das Schutzinteresse gefährdeter Dritter zu berücksichtigen."

  6. 6.

    § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Buchstabe a wird nach dem Wort "Strafgesetzbuchs" der Klammerzusatz "(StGB)" eingefügt.

    2. b)

      In Buchstabe b werden die Worte "des Strafgesetzbuchs" durch die Abkürzung "StGB" ersetzt.

  7. 7.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Worte "eine Stunde" durch die Worte "vier Stunden" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 3 wird gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

        "2Nach Satz 1 sollen auch mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) von Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs sowie von Personen, die einen günstigen Einfluss erwarten lassen, zugelassen werden, soweit die oder der Gefangene dafür geeignet ist."

    3. c)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

      "(3) 1Bei der Festlegung der Dauer und Häufigkeit der Besuche sowie der Besuchszeiten sind auch die allgemeinen Lebensverhältnisse der Besucherinnen und Besucher, insbesondere diejenigen von Familien mit minderjährigen Kindern, zu berücksichtigen. 2Das Nähere regelt die Hausordnung."

    4. d)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

  8. 8.

    In § 27 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

  9. 9.

    In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs (StGB)" durch die Worte "nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB," ersetzt.

  10. 10.

    § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) 1Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sind während der Arbeitszeit zuzulassen, soweit dies im Rahmen der Vollzugsplanung zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 erforderlich ist. 2Sonstige vollzugliche Maßnahmen sollen während der Arbeitszeit zugelassen werden, soweit dies im überwiegenden Interesse der oder des Gefangenen oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich ist."

  11. 11.

    § 39 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

    2. b)

      Am Ende der Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

    3. c)

      Es wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

      1. "5.

        in denen die oder der Gefangene eine angebotene Arbeit oder angemessene Beschäftigung während des Vollzuges der vorausgehenden Untersuchungshaft ausgeübt hat,".

  12. 12.

    § 40 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

      2. bb)

        Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

        "2Nimmt die oder der Gefangene während der Arbeitszeit an im Vollzugsplan angegebenen Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 teil, so erhält sie oder er für die Dauer des Ausfalls der Arbeit eine Entschädigung in Höhe des Arbeitsentgelts. 3§ 39 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

    2. b)

      In Absatz 10 Satz 4 Halbsatz 1werden nach den Worten "Freiheitsstrafe oder" die Worte "Freiheitsstrafe mit angeordneter oder vorbehaltener" eingefügt.

  13. 13.

    § 43 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

      "2Das Taschengeld wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. 3Gehen der oder dem Gefangenen im laufenden Monat Gelder zu, so werden diese bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten."

  14. 14.

    Dem § 45 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

    "3Gelder, die der oder dem Gefangenen zur Verwendung während einer Lockerung ausgezahlt und nicht verbraucht werden, sind nach Beendigung der Lockerung dem Konto gutzuschreiben, von dem sie ausgezahlt worden sind."

  15. 15.

    § 46 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 3 werden nach den Worten "für die" das Wort "Gefangene" eingefügt und am Ende der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

      3. cc)

        Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

        1. "4.

          aus anderen regelmäßigen Einkünften, sofern die oder der Gefangene nicht zur Arbeit verpflichtet ist, zu einem angemessenen Teil."

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) 1Auf das Hausgeldkonto darf bis zu zwölf Mal jährlich ein zusätzlicher Geldbetrag überwiesen oder eingezahlt werden. 2Die Summe dieser Beträge darf den zwölffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 pro Jahr nicht übersteigen."

  16. 16.

    In § 47 Abs. 4 werden nach dem Wort "Eingliederung" die Worte "oder dem Ausgleich eines durch ihre oder seine Straftaten verursachten Schadens" eingefügt.

  17. 17.

    § 68 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

      "2Die Vollzugsbehörden sind nach Maßgabe des Satzes 1 insbesondere verpflichtet, der für die Führungsaufsicht nach § 68 a StGB zuständigen Aufsichtsstelle und den mit der Bewährungshilfe befassten Stellen die zur Vorbereitung und Durchführung der Führungsaufsicht und der Bewährungshilfe erforderlichen Informationen rechtzeitig vor der möglichen Entlassung der oder des Gefangenen zu übermitteln."

    2. b)

      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

  18. 18.

    § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Worte "die Regelung" durch die Worte "den Ausgleich" ersetzt.

    2. b)

      Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "3In geeigneten Fällen sollen der oder dem Gefangenen zur Durchführung von Maßnahmen zur Wiedergutmachung der Folgen ihrer oder seiner Straftat, insbesondere eines Täter-Opfer-Ausgleichs, Stellen und Einrichtungen außerhalb des Justizvollzuges benannt werden."

  19. 19.

    § 81 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen kann eine besondere Sicherungsmaßnahme angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und wenn die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist."

    2. b)

      In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "bei Nacht" durch die Worte "der oder des Gefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 ist auch zulässig, wenn sie zur Abwendung der Gefahr einer Befreiung oder einer erheblichen Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich ist."

    4. d)

      In Absatz 4 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "konkrete Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass" eingefügt.

  20. 20.

    Nach § 81 wird der folgende § 81a eingefügt:

    "§ 81a
    Beobachtung

    (1) Die Beobachtung mit technischen Hilfsmitteln ist nur in besonders dafür vorgesehenen Räumen und in besonders gesicherten Hafträumen (§ 81 Abs. 2 Nr. 5) zulässig.

    (2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der oder des Gefangenen zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig."

  21. 21.

    In § 82 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "an der Freistunde" durch die Worte "am Aufenthalt im Freien" ersetzt.

  22. 22.

    § 84 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen."

      2. bb)

        Satz 3 wird gestrichen.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

      "(2) 1Bei Gefahr im Verzug können auch andere Justizvollzugsbedienstete besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 2Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

    4. d)

      Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

      "(4) Die Anordnung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen."

  23. 23.

    § 93 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von einer oder einem Gefangenen eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person ausgeht, die Maßnahme verhältnismäßig ist und

      1. 1.

        die oder der Gefangene durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer ihrer oder seiner Auffassungsgabe und ihrem oder seinem Gesundheitszustand angemessenen Weise informiert wurde sowie

      2. 2.

        der ernsthafte und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, eine Einwilligung oder, wenn die oder der Gefangene zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist, ein Einverständnis zu der Maßnahme zu erreichen, erfolglos geblieben ist."

    2. b)

      Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

      1. "2.

        eine Information gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfolgt ist,

      2. 3.

        der entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 unternommene Versuch, ein Einverständnis zu erreichen, erfolglos geblieben ist,

      3. 4.

        die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr nach Absatz 2 geeignet, nach ihrer geplanten Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente sowie der begleitenden Kontrollen erforderlich ist, weniger eingreifende Maßnahmen aussichtlos sind und".

    3. c)

      Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "3Die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist unter Angabe der Gründe für ihre Anordnung, ihres Zwangscharakters, der Art und Weise ihrer Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der Wirksamkeit zu dokumentieren."

    4. d)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        "1Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist der oder dem Gefangenen vor ihrer Durchführung schriftlich bekannt zu geben."

      2. bb)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        "2Dabei sind die Art und Dauer der Maßnahme einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente und der begleitenden Kontrollen sowie die Intensität der erforderlichen ärztlichen Überwachung anzugeben."

      3. cc)

        Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

    5. e)

      In Absatz 6 werden nach dem Wort "in" die Worte "Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2," eingefügt.

  24. 24.

    § 95 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 7 wird gestrichen.

      2. bb)

        Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "bis 7" durch die Angabe "bis 6" ersetzt.

  25. 25.

    § 96 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  26. 26.

    § 110 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 7 wird gestrichen.

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden Nummern 7 bis 11.

  27. 27.

    Nach § 111 wird der folgende § 111a eingefügt:

    "§ 111a
    Arbeitspflicht, Entschädigung

    (1) Abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 sind Maßnahmen nach § 110 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 während der Arbeitszeit zuzulassen, soweit dies im Rahmen der Vollzugsplanung zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 oder § 107 erforderlich ist.

    (2) § 40 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die oder der Gefangene eine Entschädigung für die Teilnahme an einer nach Absatz 1 zugelassenen Maßnahme erhält."

  28. 28.

    § 117 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 5 wird gestrichen.

      2. bb)

        Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden Nummern 5 bis 8.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Worte "und die Ursachen der" durch die Worte "sowie die Ursachen und Folgen ihrer oder seiner" ersetzt.

  29. 29.

    § 123 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2§ 25 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

    3. c)

      In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "des Jugendgerichtsgesetzes" durch die Abkürzung "JGG" ersetzt.

  30. 30.

    § 124 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:

      "2Maßnahmen nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 sind während der Arbeitszeit zuzulassen, soweit dies im Rahmen des Erziehungs- und Förderplans zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1 erforderlich ist. 3Sonstige vollzugliche Maßnahmen sollen zugelassen werden, soweit dies im überwiegenden Interesse der oder des Gefangenen oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich ist."

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

      "4§ 40 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die oder der Gefangene eine Entschädigung für die Teilnahme an den nach Satz 2 zugelassenen vollzuglichen Maßnahmen erhält."

  31. 31.

    Der Überschrift des Sechsten Kapitels im Vierten Teil werden ein Komma und die Worte "gerichtlicher Rechtsschutz" angefügt.

  32. 32.

    § 130 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Worte "sowie § 95 Abs. 1 Nr. 7 finden" durch das Wort "findet" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 wird die Verweisung "§ 95 Abs. 1 Nr. 8" durch die Verweisung "§ 95 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt.

  33. 33.

    Nach § 131 wird der folgende § 131a eingefügt:

    "§ 131a
    Gerichtlicher Rechtsschutz

    Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Jugendstrafe kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 92 JGG beantragt werden."

  34. 34.

    In § 132 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "des Jugendgerichtsgesetzes" durch die Abkürzung "JGG" ersetzt.

  35. 35.

    In § 142 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 152 Abs. 3 Satz 2)" durch den Klammerzusatz "(§ 40 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt.

  36. 36.

    In § 143 Abs. 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

  37. 37.

    § 152 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 wird gestrichen.

      2. bb)

        Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

        Nach der Angabe "§ 40" wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2," eingefügt.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

        Die Worte "auf ihre oder seine Kosten" werden gestrichen.

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

        "2Nimmt die oder der Gefangene an einer Maßnahme der Vollzugsbehörde nach Satz 1 teil, so gilt § 41 entsprechend."

  38. 38.

    Nach § 152 wird der folgende § 152a eingefügt:

    "§ 152a
    Freistellung

    (1) 1Hat die oder der Gefangene ein Jahr lang eine angebotene Tätigkeit ausgeübt, so kann sie oder er beanspruchen, für die Dauer des jährlichen Mindesturlaubs nach § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes freigestellt zu werden; Zeiträume von unter einem Jahr bleiben unberücksichtigt. 2Die Freistellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Freistellungsanspruchs in Anspruch genommen werden. 3Auf die Frist nach Satz 1 werden Zeiten,

    1. 1.

      in denen die oder der Gefangene infolge Krankheit an ihrer oder seiner Arbeitsleistung gehindert war, mit bis zu sechs Wochen jährlich,

    2. 2.

      in denen die oder der Gefangene Verletztengeld nach § 47 Abs. 6 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs erhalten hat,

    3. 3.

      in denen die oder der Gefangene nach Satz 1 freigestellt war,

    angerechnet. 4Zeiten, in denen die oder der Gefangene die angebotene Tätigkeit aus anderen Gründen nicht ausgeübt hat, können in angemessenem Umfang angerechnet werden. 5Erfolgt keine Anrechnung nach Satz 3 oder 4, so wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt.

    (2) § 39 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend."

  39. 39.

    § 156 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Angabe "96 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "96 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird die Verweisung "§ 96 Abs. 4 Satz 3" durch die Verweisung "§ 96 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

  40. 40.

    In § 160 Abs. 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.

  41. 41.

    § 164 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Verweisung "§ 96 Abs. 1, 3 und 4 Sätze 1 und 2" durch die Verweisung "§ 96 Abs. 1 und 3 Sätze 1 und 2" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird die Verweisung "§ 95 Abs. 1 Nr. 8" durch die Verweisung "§ 95 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt.

    3. c)

      In Satz 4 wird die Verweisung "§ 96 Abs. 4 Satz 3" durch die Verweisung "§ 96 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

  42. 42.

    Dem § 174 Abs. 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:

    "4Besuchsräume sind kindgerecht auszugestalten."

  43. 43.

    § 181 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "2Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen zusammenarbeiten, deren Einfluss die Eingliederung der Gefangenen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Wiedergutmachung der Folgen ihrer Straftaten fördern kann."

  44. 44.

    § 192 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Worte "durch Vermittlung einer Opferhilfeeinrichtung" gestrichen.

      2. bb)

        Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

        "3Die oder der durch eine Straftat Verletzte kann sich in den Fällen des Satzes 2 der Vermittlung durch eine Opferhilfeeinrichtung bedienen."

      3. cc)

        Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

    2. b)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 bis 3 ersetzt:

        "1Akten mit personenbezogenen Daten dürfen auch bei Vorliegen der in den vorherigen Absätzen genannten Voraussetzungen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. 2Akten mit personenbezogenen Daten dürfen auch den durch die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stellen überlassen werden, soweit dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist; im Übrigen erhalten sie Akteneinsicht. 3Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

    3. c)

      In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort "empfangende" durch das Wort "empfangenden" ersetzt.

  45. 45.

    In § 197 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zwanzig" ersetzt.

  46. 46.

    Nach § 198 wird der folgende § 198a eingefügt:

    "§ 198a
    Einsicht in Gesundheitsakten und Krankenblätter

    (1) Die zur Fachaufsicht befugten Stellen erhalten Einsicht in die Gesundheitsakten und Krankenblätter, soweit dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.

    (2) Vertreterinnen und Vertreter der durch die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stellen erhalten Einsicht in alle in einer Vollzugsbehörde geführten Gesundheitsakten und Krankenblätter, wenn Tatsachen den Verdacht von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in dieser Vollzugsbehörde begründen.

    (3) Die oder der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Einsichtsrechte zu unterrichten."

Art. 2 NJVollzG-ÄndG - Änderung des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 566) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 86 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Gegen eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten kann eine besondere Sicherungsmaßnahme angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und wenn die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist."

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nrn. 1, 4 und 5 ist auch zulässig, wenn sie zur Abwendung der Gefahr einer Befreiung unerlässlich ist."

    3. c)

      In Absatz 6 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "konkrete Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass" eingefügt.

  2. 2.

    Nach § 86 wird der folgende § 86a eingefügt:

    "§ 86a
    Beobachtung

    (1) Die Beobachtung mit technischen Hilfsmitteln ist nur in besonders dafür vorgesehenen Räumen und in besonders gesicherten Räumen (§ 86 Abs. 2 Nr. 5) zulässig.

    (2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der oder des Sicherungsverwahrten zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig."

  3. 3.

    § 88 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen."

      2. bb)

        Satz 3 wird gestrichen.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

      "(2) 1Bei Gefahr im Verzug können auch andere Justizvollzugsbedienstete besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 2Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.

    4. d)

      Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Die Anordnung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen."

    5. e)

      In dem neuen Absatz 6 Satz 2 werden die Worte "an der Freistunde" durch die Worte "am Aufenthalt im Freien" ersetzt.

  4. 4.

    § 97 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von einer oder einem Sicherungsverwahrten eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person ausgeht, die Maßnahme verhältnismäßig ist und

      1. 1.

        die oder der Sicherungsverwahrte durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer ihrer oder seiner Auffassungsgabe und ihrem oder seinem Gesundheitszustand angemessenen Weise informiert wurde sowie

      2. 2.

        der ernsthafte und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, eine Einwilligung oder, wenn die oder der Sicherungsverwahrte zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist, ein Einverständnis zu der Maßnahme zu erreichen, erfolglos geblieben ist."

    2. b)

      Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

      1. "2.

        eine Information gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfolgt ist,

      2. 3.

        der entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 unternommene Versuch, ein Einverständnis zu erreichen, erfolglos geblieben ist,

      3. 4.

        die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr nach Absatz 2 geeignet, nach ihrer geplanten Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente sowie der begleitenden Kontrollen erforderlich ist, weniger eingreifende Maßnahmen aussichtlos sind und".

    3. c)

      Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "3Die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist unter Angabe der Gründe für ihre Anordnung, ihres Zwangscharakters, der Art und Weise ihrer Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der Wirksamkeit zu dokumentieren."

    4. d)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        "1Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist der oder dem Sicherungsverwahrten vor ihrer Durchführung schriftlich bekannt zu geben."

      2. bb)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        "2Dabei sind die Art und Dauer der Maßnahme einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente und der begleitenden Kontrollen sowie die Intensität der erforderlichen ärztlichen Überwachung anzugeben."

      3. cc)

        Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

    5. e)

      In Absatz 6 werden nach dem Wort "in" die Worte "Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2," eingefügt.

Art. 3 NJVollzG-ÄndG - Änderung des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 38, 75) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Gegen eine Arrestantin oder einen Arrestanten kann eine besondere Sicherungsmaßnahme angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und wenn die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist."

  2. 2.

    Nach § 43 wird der folgende § 43a eingefügt:

    "§ 43a
    Beobachtung

    (1) Die Beobachtung mit technischen Hilfsmitteln ist nur in besonders dafür vorgesehenen Arresträumen und in besonders gesicherten Räumen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) zulässig.

    (2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der Arrestantin oder des Arrestanten zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig."

  3. 3.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen."

      2. bb)

        Satz 3 wird gestrichen.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

      "(2) 1Bei Gefahr im Verzug können auch andere Justizvollzugsbedienstete besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 2Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

    4. d)

      Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Die Anordnung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen."

Art. 5 NJVollzG-ÄndG - Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Art. 6 NJVollzG-ÄndG - Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Hannover, den 15. Juni 2017

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd Busemann

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil

Art. 4 NJVollzG-ÄndG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

§ 72 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

    "Die Hochschulen können Hochschulgrade nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch an Personen verleihen, die das Studium der Rechtswissenschaften bis zum 31. Dezember 2025 mit der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung abschließen."

  2. 2.

    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.